Nachdem bereits zwei Verwaltungsgerichte in Eilverfahren auf der Grundlage des neuen Glückspielstaatsvertrages entschieden hatten, dass Untersagungsverfügungen wegen private Sportwettvermittler vorläufig nicht vollstreckt werden dürfen, hat nun auch das VG Berlin das staatliche Wettmonopol in Frage gestellt.
Das VG Berlin hat in einem von RA Rainer Struß erwirkten Beschluss vom 02.04.2008 (VG 35 A 52.08) mit beeindruckender Ausführlichkeit und Deutlichkeit begründet, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Glückspielstaatsvertrag und dessen Ausführungsgesetz in Berlin verfassungsgemäß ist.
„Angesichts der Berliner Entscheidung und der Entwicklung, die die Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages nimmt, ist das Sportwettmonopol in meinen Augen ein Patient, der bereits auf der Bahre liegt.“ kommentiert Markus Maul, der Präsident der VEWU (Verband Europäischer Wettunternehmer) die Berliner Entscheidung.
In ihrer Entscheidung geht die Kammer in allen Einzelheiten darauf ein, aus welchen Gründen die gesetzliche und die faktische Ausgestaltung des Glückspielstaatsvertrages nicht den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2008 entspricht.
Das Gericht weist darauf hin, dass der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gestaltung einer den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügenden Regelung nicht nachkommt, wenn er die erforderliche Ausgestaltung des Sportwettmonopols der Verwaltung überlässt. So sind Art und Zuschnitt staatlicher Sportwetten sind nicht gesetzlich bestimmt. Die Werbung und den Vertrieb der staatlichen Glückspielangebote hat der Gesetzgeber nicht hinreichend reglementiert. Verfassungsrechtliche Vorgaben des Spielschutzes wurden in dem Gesetz nicht hinreichend beachtet. Mit der Verabschiedung des Glückspielstaatsvertrag , d. h. dem Erhalt des stattlichen Monopols, sollten nach wie vor fiskalische Interessen verfolgt werden.
Hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung des Monopols durch Lotto stellt das Gericht fest, dass die DKLB in Berlin Sportwetten nach wie vor wie Güter des täglichen Lebens anbietet. Weder das Vertriebssystem (Provisionsmodell) noch das Vertriebsnetz wurde den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß angepasst. „Auffallend ist, dass in Berlin eine höhere Dichte an Annahmestellen vorgesehen ist, als sie bundesweit zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts bestand“ (Seite 18 des Beschlusses).
Das Gericht kritisiert ferner die die Dachmarkenwerbung von Lotto und kommt zu dem Schluss, dass die DKLB in Berlin die Lücken im Glückspielstaatsvertrag ausnutzt. Nach Ansicht des Gerichts hat das gesetzgeberische Defizit zudem zur Folge, dass Sportwetten geradezu als gemeinnützig beworben werden.
Ausschlaggebend dafür, dass das Gericht mit diesem Beschluss seine bisherige Rechtssprechung geändert hat, ist, dass die Übergangszeit, für die das Bundsverfassungsgericht nur ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Begrenzung der Spielsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols anderseits, gefordert hatte, am 31.12.2008 abgelaufen ist. Mit der bis zum 1 Januar 2008 erforderlichen Neuregelung war eine vollständige Konsistenz herzustellenden.
„Mit seiner ausführlichen Begründung entlarvt das Verwaltungsgericht die heuchlerischen Bekundungen des Lottoblocks. Die Maßnahmenkataloge, die von Lotto während der Übergangszeit vorgelegt wurden, sollten doch den Gerichten nur suchtpräventiven Sand in die Augen streuen. Lotto hatte gehofft, dass man nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages die unliebsame private Konkurrenz beseitigen und anschließend im Grunde genommen so weiter wirtschaften kann, wie bisher. Ich bin überzeugt davon, dass die Berliner Entscheidung aufgrund ihrer Ausführlichkeit weitere Gerichte zur kritischen Prüfung veranlassen wird. Auf den Europäischen Gerichtshof vertrauen wir zwar nach wie vor, wir werden aber nicht auf dessen Entscheidung warten müssen“ so Markus Maul abschließend.
Das VG Berlin deutet in seinem Beschluss schließlich an, dass es angesichts der Frage der Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelungen das Verfahren in der Hauptsache ggf. dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen wird. Sollte dort festgestellt werden, dass die Zweifel der Berliner Richter berechtigt sind und der Glückspielstaatsvertrag für verfassungswidrig erklärt werden, bestünde für das gesamte Lottomonopol keine gesetzliche Grundlage mehr. Eine weitere Übergangsfrist würde man in Karlsruhe nicht gewähren.
Pressemitteilung des Verband Europäischer Wettunternehmer - VEWU
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