Derzeit befindet sich der „Zehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge“ in der Diskussion der Länderparlamente. Stimmen diese zu, soll der Vertrag am 1.9.2008 in Kraft treten. Eine Neuerung betrifft Gewinnspiele. Dazu wird der § 8a eingefügt. Danach sind Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele zulässig, sofern sie dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes unterliegen, nicht irreführen sowie Kosten (maximal 50 Cent), Spielgestaltung und -bedingungen offen legen. Die Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA) sieht hier eine nicht-gesetzeskonforme Ausweitung des Glücksspiels. Sie kollidiert mit dem seit 1. Januar 2008 geltenden Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV). Sie fordert daher die Länder auf, die für alle Spielanbieter geforderten gesetzlichen Auflagen zum Schutz der Spieler auch auf Glücksspiele per Call-in-TV und ähnliche Formate des Hörfunks durchzusetzen.
Wenn TV- und Hörfunk-Sender derartige Gewinnspiele durchführen, wird der gesetzlich geforderte Spielerschutz konterkariert, da derartige Spielformen die rechtlich normierten Merkmale des Glücksspiels zwar erfüllen, den Auflagen aber keine Folge leisten. Gemäß GlüStV liegt „ein Glücksspiel ... vor, wenn ... für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.“ Diese Kriterien erfüllen TV-Gewinnspiele: TV-Sender wie 9Live haben hohe Einschaltquoten. Daraus resultiert, dass viele Zuschauer anrufen, aber nur sehr wenige die Chance zur Teilnahme haben. Ein Zufallsgenerator wählt aus. Daher sind die juristisch definierten Merkmale „Entgelt (50 Cent Telefonkosten) sowie „überwiegend abhängig vom Zufall“ gegeben. Die TV-Formate verletzen gleichfalls das Gebot der Transparenz: Den Zuschauern wird suggeriert, die Lösung sei leicht und sie müssten nur schnell und mehrfach anrufen, weil der „Hot Button jederzeit zuschlagen“ könne. Da zudem die Zuschauer aufgrund der geringen Durchschaltquote mehrfach per Wahlwiederholung teilnehmen, entstehen hohe Kosten. Sie liegen unter der Unerheblichkeitsgrenze und zeigen klar, dass hier der Sachverhalt des Glücksspieles gegeben ist. Besonders Jugendliche, so die Verbraucherzentrale Sachsen, sind durch Sendeplatz, werbliche Ansprache und Spielkonzept gefährdet. Casinos dagegen verbieten Jugendlichen unter 18 Jahren den Zutritt.
Der GlüStV ist daher auf elektronische Medien auszuweiten, da Glücksspiele nur dann legal sind, wenn der Anbieter gleichzeitig Spielsuchtprävention realisiert. Dazu gehören u. a. die Möglichkeiten, sich vom Spiel auszuschließen oder bei Gefährdung ausgeschlossen zu werden (Spielersperre, Spiel ab 18). Solche Maßnahmen finden sich nicht bei TV-Sendern. Ein wie von der Drogenbeauftragten des Bundes, Sabine Bätzing, gefordertes „lückenloses Präventionskonzept“ muss angesichts des Suchtpotentials also auch TV-Gewinnspiele erfassen: Spielsüchtige teilten, so der News-Dienst des medienforums nrw 2008, via Telefon live mit, sie hätten innerhalb eines Monats mehrere tausend Euro fürs Call-TV ausgegeben. Derartige Sendungen finden sich bei ProSieben, Sat.1, Kabel 1, Tele 5, Super RTL, DSF, Viva, Nick und Comedy Central. Das Nachrichtenmagazin Der Spiegel rechnet für die gesamte Branche 20 bis 25 Millionen kostenpflichtige Anrufe monatlich. Nur ein Bruchteil der Versuche hat eine Gewinnchance: Die Wahrscheinlichkeit durchgestellt zu werden liegt bei 1 : 2.500.
Pressemitteilung der DeSIA - Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft
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