von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bayerische Verwaltungsgericht München (VG München) hat in einer heute zugestellten Entscheidung einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt München gewährt (Beschluss vom 7. April 2008, Az. M 16 08.851). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter tätig sein und Sportwetten an einen in der EU staatlich zugelassenen privaten Buchmacher vermitteln. Das VG München hat damit seine bisherige Linie geändert, nachdem in den letzten Jahren in vergleichbaren Fällen kein Vollstreckungsschutz gewährt worden war. Das Gericht hat den Schutz davon abhängig gemacht, dass der Vermittler einen Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt.
Die Hauptsache ist nach Ansicht des VG München als offen zu beurteilen. Maßgeblich komme es darauf an, ob die neuen normativen Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag und das bayerische Ausführungsgesetz hierzu sowie die Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung den Anforderungen des EuGH an eine die Grundfreiheiten einschränkende „Glücksspielpolitik“ entsprächen. Dies müsse umfassend in der Hauptsache anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geklärt werden. Es komme darauf an, ob für das staatliche Angebot eine aktive Prävention vorgesehen sei, in welchem Umfang Werbung betrieben werde, wie breit das Vertriebsnetz sei und ob Sportwetten zu einem normalen Gut des täglichen Lebens gemacht würden. Auch müsse geprüft werden, welches Gefährdungspotential die einzelnen Glücksspielsektoren aufwiesen und ob nicht nach der Rechtsprechung des EuGH eine umfassende „Gesamtlösung“ für das gesamte Glücksspielwesen erfolgen müsse.
Das VG München hat dem Vermittler aufgegeben, einen Erlaubnisantrag zu stellen, auch wenn es unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags ausgeschlossen erscheinen möge, eine derartige Erlaubnis auch zu erhalten. Es sei für den Vermittler zumutbar, aber auch genügend, sich um eine Erlaubnis zu bemühen und ggf. nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 99
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