Bern, 02.06.2010 - Seit 2007 vertrat die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) die Auffassung, Pokerturniere der Variante ,Texas Hold'em" könnten unter bestimmten Voraussetzungen Geschicklichkeitsspiele darstellen. Die Organisation solcher Pokerturniere wurde dadurch vorbehältlich des kantonalen Rechts ausserhalb von Spielbanken zulässig. Mit Urteil vom 20. Mai 2010 hat das Bundesgericht entschieden, dass Pokerturniere der Variante ,Texas Hold'em" Glücksspiele sind. Die Organisation von Pokerturnieren ausserhalb von konzessionierten Spielbanken ist damit ab sofort verboten.
In der Schweiz ist die Organisation und Durchführung von Glücksspielen um Geld, unter Vorbehalt der Gesetzgebung betreffend die Lotterien und die gewerblichen Wetten, ausserhalb von Spielbanken untersagt. Bestehen Zweifel, ob ein Spiel als Geschicklichkeits- oder Glücksspiel zu qualifizieren ist, ermächtigt die Gesetzgebung die ESBK, einen Entscheid zu fällen. Seit dem 6. Dezember 2007 hat die ESBK die Auffassung vertreten, dass bei Pokerturnieren der Variante "Texas Hold'em" die Geschicklichkeitselemente die Zufallselemente überwiegen können, sofern bestimmte Bedingungen vorliegen. Seither hat die ESBK gewisse Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert. Die Zulässigkeit solcher Pokerturniere hing damit von den Kantonen ab, die für die Gesetzgebung im Bereich der Geschicklichkeitsspiele zuständig sind.
Infolge von Beschwerden, die gegen die Qualifikationsentscheide der ESBK erhoben wurden, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 in einem "Pilotfall" die Auffassung der ESBK gestützt. Die gegen dieses Urteil vom Schweizer Casino Verband erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. Mai 2010 gut, womit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Entscheid der ESBK aufgehoben wurden.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die ESBK zwar befugt war, zu prüfen, ob ein bestimmtes Spiel als Glücksspiel oder aus Geschicklichkeitsspiel gilt. Die von ihr durchgeführten Testspielreihen seien aber mit Blick auf Studien im Ausland nicht geeignet, zu belegen, dass bei den geprüften Turnieren die Geschicklichkeitselemente die Zufallselemente des Spieles überwiegen.
Das Bundesgericht hält in seinen Erwägungen fest, dass die von der ESBK entwickelte Praxis zu einer unkontrollierten Öffnung des Marktes sowie zu einer Zunahme von Pokerturnieren ausserhalb des kontrollierten und durch die Bundesgesetzgebung reglementierten Rahmens führen würde. Soweit es sich um Geschicklichkeitsspiele handelt, unterstehen diese Spiele dem kantonalen Recht. Die Kantone sind somit für den Entscheid über die Zulässigkeit solcher Spiele sowie für die Aufsicht darüber zuständig. Im Gegensatz dazu würde das Nebeneinander von 26 kantonalen Regelungen den Zielen des Gesetzgebers widersprechen, der eine Vereinheitlichung des Glücksspielwesens beabsichtigte, namentlich die Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebs sowie die Vorbeugung gegen die sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs.
Die ESBK wird das Urteil des Bundesgerichts und dessen Auswirkungen eingehend prüfen und die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts ist die Organisation von Pokerturnieren ausserhalb von Spielbanken ab sofort nicht mehr möglich.
Adresse für Rückfragen:
Jean-Marie Jordan, Eidgenössische Spielbankenkommission, T +41 31 323 12 05
Herausgeber:
Eidg. Spielbankenkommission
Internet: http://www.esbk.admin.ch
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