Pressemitteilung der Universität Hohenheim vom 16. September 2010
„EuGH kippt deutsches Glücksspielmonopol“ – so oder ähnlich lauteten Kommentare einiger Medien über die EuGH-Urteile vom 8. September 2010 zum deutschen Glücksspielvertrag. Ganz so einfach liegen die Dinge nicht. Doch nach den Urteilen muss sich einiges ändern: entweder das Monopol selbst oder – was wahrscheinlicher ist – seine Handhabung in der Praxis. Was sich in der Praxis ändern könnte, dazu legten drei Professoren von der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim ein Konzept zur Regulierung des Glücksspielsektors vor: Es unterscheidet Glücksspiele nach ihrem Suchtpotenzial und schlägt differenzierte Regelungen für gefährliche und weitgehend ungefährliche Spiele vor.
Die Professoren Siegbert Alber, Prof. Dr. Armin Dittmann und Prof. Dr. Tilman Becker waren sich einig: Die EuGH-Urteile verdeutlichten die Zweifel der europäischen Richter, dass die derzeitigen Regulierungen des Glücksspielmarktes in Deutschland mit Europarecht übereinstimmen. Letztendlich hätten dies jedoch die deutschen Gerichte zu entscheiden.
Der bisherige deutsche Glücksspielstaatsvertrag sieht zum Teil sehr restriktive Maßnahmen zur Suchtprävention bei vergleichsweise ungefährlichen Spielformen vor. Auf der anderen Seite würden die ganz gefährlichen Formen des Glücksspiels kaum reguliert.
Hierzu stellte Prof. Siegbert Alber, der die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs erläuterte, fest: „Der EuGH mahnt eine Gesamtkohärenz der Regulierungen bei Glücksspielen an.“ Gesamtkohärenz bedeute, dass die gesetzlichen Regelungen in sich konsistent sein müssten und auf identische Sachverhalte einheitlich angewendet werden. Das gelte vor allem für Maßnahmen, die zur Suchtprävention und Verhinderung von Betrug und Manipulation vorgesehen seien.
Die Urteile des EuGH hätten dazu geführt, das nun es nun eine gewisse Rechtsunsicherheit gibt, verdeutlichte Prof. Dr. Armin Dittmann. Er beschrieb die Entscheidungssituation für die Glückspielaufsicht und Gerichte nach der Entscheidung des EuGH. Prof. Dittmann: „Es ist zu vermuten, dass die Glückspielaufsicht nicht weiter gegen die Sportwettengeschäfte vorgehen wird und dass die Gerichte die Verfahren bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung ruhen lassen werden.“
Das Hohenheimer Konzept
Wie sich eine Gesamtkohärenz bei Glücksspielen erreichen lässt, stellte Prof. Dr. Tilman Becker in seinem Hohenheimer Konzept vor. Grundlage dieses Konzeptes ist es, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen für eine Spielform sich an dem tatsächlichen Gefährdungspotenzial dieser Spielform orientiert. Das Konzept umfasst drei wesentliche Forderungen.
1. Sperrdatei für alle gefährlichen Formen des Glücksspiels
Ein Spieler, der sein Spielverhalten nicht mehr im Griff hat, kann sich freiwillig für die Teilnahme an gefährlichen Glücksspielen sperren lassen, indem er sich in die Sperrdatei eintragen lässt. Gegenwärtig gilt dies nur für Spielcasinos und die staatlich angebotenen Sportwetten. Doch alle wissenschaftlichen Untersuchungen zeigen, dass vor allem das Automatenspiel in Spielhallen für pathologische Spieler ein Problem ist.
Daher schlägt das Hohenheimer Konzept vor, das Automatenspiel in Spielhallen und Gaststätten in die spielübergreifende Sperrdatei einzubeziehen. Prof. Becker: „Die gegenwärtige Regelung ist nicht kohärent. Das ist so, wie wenn sich ein Alkoholiker für den Kauf von Whiskey sperren lassen kann, er aber weiter ungehindert Wodka kaufen kann.“
2. Werbung für Lotterien erlauben
Das Hohenheimer Konzept sieht vor, auch bei der Regulierung der Werbung und des Angebots im Internet entsprechend dem Gefährdungspotenzial der angebotenen Spielformen zu unterscheiden. Werbung für ungefährliche Formen des Glücksspiels, wie Lotto, die Sozial- und Klassenlotterien sowie die Gewinnsparlotterien, wäre weitestgehend zu erlauben.
Die gegenwärtigen sehr restriktiven Regelungen der Werbung, die derzeit noch unterschiedslos für alle Formen des Glückspiels gelten, sollten hingegen für die gefährlichen Formen des Glückspiels wie Roulette, die Spielautomaten und Sportwetten beibehalten werden.
3. Öffnung des Internets
Gegenwärtig ist die Teilnahme an Glückspielen im Internet prinzipiell verboten. Auch ein Lottoteilnahmeschein darf nicht im Internet ausgefüllt werden. Bei den traditionellen Lotterien gibt es kein nennenswertes Suchtgefährdungspotenzial. Daher ist das Ausfüllen eines Lottoscheins im Internet unbedenklich.
Das generelle Internetverbot hat für Sportwetten und Casinospiele dazu geführt, dass hier ein ausländisches Angebot den Markt erobert hat. Dieses Angebot ist unreguliert und unkontrolliert. In der heutigen Zeit ist ein Internetverbot nicht angebracht und geht an der Wirklichkeit vorbei.
Das Hohenheimer Konzept schlägt vor, das Internet für das legale Angebot von Casinospielen und Sportwetten zu öffnen. Nur bei einem staatlich regulierten und kontrollierten Angebot im Internet könnten Maßnahmen zur Suchtprävention, wie eine Sperrdatei, umgesetzt werden.
Dabei sollten nicht nur die Spielhallen und Spielautomaten in Gaststätten, sondern auch das Internetangebot bei den Spielen mit einem hohen Suchtpotenzial, wie Casinospiele einschließlich Poker und Sportwetten, in die spielübergreifende Sperrdatei einbezogen werden. Bei einer Teilnahme an diesen Formen des Glücksspiels im Internet sollte durch eine Identifikation der Spieler auch der Jugendschutz sichergestellt werden.
Zu den Experten
Prof. Siegbert Alber war von 1997 bis 2003 Generalanwalt am EuGH und stellte die Schlussanträge in der für Glücksspiel wichtigen Rechtssache „Gambelli“. Er ist Mitglied der Forschungsstelle Glückspiel an der Universität Hohenheim.
Prof. Dr. Arnim Dittmann ist seit 1983 Ordinarius für Öffentliches Recht an der Universität Hohenheim. Seit 1992 ist er Vorstandsmitglied der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg. Auch er ist Mitglied in der Forschungsstelle.
Prof. Dr. Tilman Becker ist geschäftsführender Leiter der Forschungsstelle. Außerdem ist er Mitglied im wissenschaftlichen Beirat für Verbraucher- und Ernährungspolitik beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) und Mitglied im dem Executive Committee der European Association for the Study of Gambling.
Forschungsstelle Glücksspiel
Die Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim besteht seit 2004. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, die verschiedenen Aspekte des Spielens interdisziplinär wissenschaftlich zu beleuchten. Die Mitglieder der Forschungsstelle bringen ihre Expertise aus vielfältigen Bereichen in die Glücksspielforschung ein, so u. a. aus der Ordnungs- und Verbraucherpolitik, der Mathematik und Statistik, der Finanzwissenschaft, Öffentlichem und Bürgerlichem Recht, Wirtschaftstheorie, Kommunikations- und Informationswissenschaften, Haushalts- und Genderökonomik, Marketing, Spieltheorie, Statistik und Ökonometrie sowie Psychologie und Medizin.
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