Freitag, 28. Januar 2011

Wettbewerbszentrale: Gericht verurteilt Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wegen mangelnden Jugendschutzes

Mit Urteil vom 23.12.2010, Az. 17HK O 2564/09 hat das Landgericht München I den Freistaat Bayern verurteilt es zu unterlassen, Minderjährigen und Spielern ohne Identitätskontrolle die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen. Gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) haben die Veranstalter und die Vermittler von Glücksspielen sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme an Glücksspielen ausgeschlossen sind. Sie haben darüber hinaus ein Sperrsystem zu unterhalten, das gewährleistet, dass Spieler, die für eine Form des Glücksspiels gesperrt sind, von sonstigen Glücksspielen ausgeschlossen sind.

Untersuchungen einer Marktforschungsgesellschaft in den Jahren 2008 und 2009 in zahlreichen bayerischen Städten hatten ergeben, dass Jugendliche an Glücksspielen teilnehmen konnten, ohne dass ihre Identität überprüft worden ist. So konnten ohne Vorlage eines Ausweises 84% aller Jugendlichen eine Wette platzieren. 72% wurden erst gar nicht nach einem Ausweis befragt. Von den Befragten wiederum konnten 54% eine Wette mit der Ausrede „vergessen“ platzieren. Selbst Kinder (30%) konnten ohne Ausweis Wetten abgeben; 26% wurden erst gar nicht nach einem Ausweis befragt und 6% der Kinder konnten mit einer Ausrede teilnehmen.

Die Wettbewerbszentrale hatte nach Bekanntwerden der Untersuchungsergebnisse den Freistaat Bayern wegen Nichtbeachtung der Jugendschutzvorschriften im Glücksspielstaatsvertrag verklagt. Das Landgericht München I hat nunmehr nach umfangreicher Beweisaufnahme die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt und den Freistaat zur Unterlassung der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen verurteilt. Zudem hat es dem Freistaat verboten, Spielern die Teilnahme zu ermöglichen, ohne zuvor durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle einen Abgleich mit der Sperrdatei von § 8 GlüstV durchzuführen.

Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I reiht sich in eine lange Reihe von Entscheidungen aus anderen Bundesländern (zuletzt OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.2010, Az. 9 U 258/10; OLG Schleswig, Urteil vom 30.07.2010, Az. 6 U 28/09) ein, die an einer konsequenten Wahrung des Spielerschutzes durch die staatlichen Glücksspielanbieter zweifeln lassen, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale hervorhebt.
(M 1 0436/08)

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht - durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Kontakt:
Wettbewerbszentrale, Büro München
Herr RA Dr. Andreas Ottofülling
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Tel: 089/59 22 19, Fax: 089/55 04 122
E-Mail: muenchen@wettbewerbszentrale.de

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