Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen
Am heutigen Donnerstag, den 10. März 2011 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen nach mündlicher Verhandlung der Klage eines privaten Wettlokalbetreibers stattgegeben. Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen ein Verbot der Durchführung, Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Wetten, insbesondere Sportwetten.
Das Verwaltungsgericht hat das Verbot aufgehoben. In der mündlichen Urteilsbegründung wies der Kammervorsitzende auf folgende Erwägungen hin: Das Verbot sei rechtswidrig. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur gerechtfertigt, wenn das Sportwettenmonopol der öffentlichen Hand in seiner tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung hinreichend der Bekämpfung der Spielsucht diene. Die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols verfolge dieses Ziel aber bisher nicht in kohärenter und systematischer Weise. Dies zeige sich zum einen an der Ausweitung des suchtrelevanten Automatenspielbereichs und zum anderen an der Bewerbung staatlicher Lotterien.
Das Gericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen.
Die schriftliche Urteilsbegründung wird in Kürze vorliegen (Az. 5 K 1919/09).
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