Donnerstag, 9. Februar 2012

ZAK: Unzulässige Werbung für Glücksspiel - Werbeverbot gilt fort

ZAK-Pressemitteilung 01/2012: Unzulässige Werbung für Glücksspiel: Beanstandung gegen Sat.1, ZAK-Vorsitzender Fuchs: Werbeverbot gilt fort

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat bei ihrer Sitzung in Hannover unzulässige Werbung für „Tipico“ und „wetten.de“ im Programm von Sat.1 beanstandet. Der Sender strahlte die Werbung für öffentliches Glücksspiel im vergangenen Jahr aus.

ZAK-Vorsitzender Thomas Fuchs betont: „Die ZAK wird derartige Rechtsverstöße weiter verfolgen. Auch der neue Glücksspielstaatsvertrag wird Fernsehwerbung nur in engen Grenzen erlauben. Bis dahin gilt der alte Staatsvertrag fort.“

Sat.1 hatte im September und Oktober 2011 etliche Male für die Sportwettenanbieter „Tipico“ und „wetten.de“ geworben, u. a. im Zusammenhang mit der Übertragung von Spielen der UEFA-Champions-League.

Am 15. Dezember 2011 wurde von den Ministerpräsidenten aller Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein ein neuer Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnet, der nach Verabschiedung in den Länderparlamenten zum 01. Juli 2012 in Kraft treten soll. In der Zwischenzeit gelten die Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrags einschließlich des Glücksspielwerbeverbots in allen Bundesländern mit Ausnahme Schleswig-Holsteins fort.

Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten.

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