Montag, 17. September 2012

Bundesgerichtshof: Verhandlung zu europarechtlichen Staatshaftungansprüchen eines privaten Buchmachers

Verhandlungstermin: 20. September 2012
III ZR 196/11
LG Landshut – 54 O 30/10 – Entscheidung vom 30. November 2010
OLG München – 1 U 392/11 – Entscheidung vom 15. Juli 2011

und

III ZR 197/11
LG Passau – 1 O 1118/09 – Entscheidung vom 04. November 2010
OLG München – 1 U 5279/10 – Entscheidung vom 15. Juli.2011

Die Klägerin beider Verfahren, eine in Gibraltar ansässige Anbieterin von Sportwetten, macht gegen zwei bayerische Städte und den Freistaat Bayern Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung europäischen Rechts geltend.

Sie verfügte über eine Erlaubnis der gibraltarischen Behörden für die Veranstaltung von Sportwetten, die sie in Bayern auch über Wettbüros vertrieb, welche von selbständigen Geschäftsbesorgern geführt wurden. Die beklagten Städte untersagten im Jahr 2005 unter Bezugnahme auf den seinerzeit gültigen Staatsvertrag zum Lotteriewesen den Geschäftsbesorgern die Vermittlung von Sportwetten, weil sie nicht über die erforderliche staatliche Erlaubnis verfügten. Ferner ordneten sie die sofortige Vollziehung ihrer Verfügungen an. Die hiergegen gerichteten Widersprüche und bei den Verwaltungsgerichten angebrachte Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteilen vom 8. September 2010 das deutsche Sportwettenmonopol für mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar erklärt hat, fordert die Klägerin nunmehr Schadensersatz für die aufgrund der Untersagungsverfügungen entgangenen Gewinne.

Das Oberlandesgericht hat einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch mit der Begründung verneint, es fehle an dem hierfür erforderlichen hinreichend qualifizierten Verstoß der Beklagten gegen europäisches Recht. Bis zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union sei die Rechtsfrage, ob das Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstoße, noch nicht in dem Maße geklärt gewesen, dass die Maßnahmen der Beklagten als offenkundige Verstöße gegen Unionsrecht einzustufen gewesen seien. Deshalb sei ein – in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelter – unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht gegeben.

Gegen diese Beurteilung richten sich die Revisionen der Klägerin.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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