Kurzbeschreibung: Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat - unter
Anordnung des Sofortvollzugs - einem in Malta ansässigen Internetanbieter mit
Verfügung vom 31.08.2011 untersagt, im Internet Glücksspiel in Form von Casino-
und Pokerspielen anzubieten und hierfür zu werben. Den hiergegen gerichteten
Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hatte Erfolg.
Der für Glücksspielrecht zuständige 6. Senat des VGH sieht in seinem Beschluss
vom 10.12.2012 mit Blick auf das Recht der Europäischen Union den Ausgang des
Hauptsacheverfahrens sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als
offen an und hat deshalb dem privaten Interesse an der Nichtbefolgung der
Untersagungsverfügung den Vorrang eingeräumt.
In seiner Begründung führte der 6. Senat aus, zwar verstoße das im
Internet angebotene Glücksspiel gegen den Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrags
(GlüStV) in seiner ab 01.07.2012 gültigen Fassung, wonach das Veranstalten und
Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür im Internet
verboten sind. Ob diese Internetverbote, die einen Eingriff in die
europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit darstellten, unionsrechtlich
Bestand haben werden, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Hinreichend gewichtige Zweifel ergäben sich daraus, dass nach dem
Glücksspielgesetz des Landes Schleswig-Holstein seit dem 01.01.2012 unter
bestimmten Voraussetzungen auch Internetglücksspiel sowie die Werbung dafür
erlaubt werden könnten. Damit könne ein Verstoß gegen das unionsrechtliche
Kohärenzgebot vorliegen, dem im Einzelnen noch nachgegangen werden müsse. Hinzu
komme, dass die Länder unter bestimmten Voraussetzungen nach neuem
Glücksspielrecht Werbung für Lotterien, Sport- und Pferdewetten zulassen können
und damit bestimmte Glücksspielarten vom Internetwerbeverbot ausnehmen können.
Zwar besäße die Antragstellerin keine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem
GlüStV. Die Untersagungsverfügung sei jedoch nur beim Fehlen der
Erlaubnisfähigkeit gerechtfertigt. Angesichts der Zweifel an der
unionsrechtlichen Wirksamkeit des Verbots des Casino- und Pokerspiels im
Internet, könne der Antragstellerin derzeit das Fehlen der
glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 3335/11).
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