Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Reggio Calabria (Italien), eingereicht am 15. Mai 2015 – Strafverfahren gegen Domenico Politano
(Rechtssache C-225/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Reggio Calabria
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Domenico Politano
Vorlagefragen
Sind Art. 49 AEUV und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegenstehen, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen, die den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erbracht haben, vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, weil dieses hierzu kein anderes Kriterium als zwei von verschiedenen Banken ausgestellte Bescheinigungen vorsieht?
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Domenico Politano
Vorlagefragen
Sind Art. 49 AEUV und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegenstehen, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen, die den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erbracht haben, vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, weil dieses hierzu kein anderes Kriterium als zwei von verschiedenen Banken ausgestellte Bescheinigungen vorsieht?
Ist Art. 47 der Richtlinie 2004/18/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegensteht, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, die die Bedingung betreffend die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erfüllen, weil keine alternativen Belege und Optionen wie in der unionsrechtlichen Regelung vorgesehen sind?
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1 Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
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