Pressemitteilung des Deutschen Spotwettenbverbandes (DSWV)
Durch EuGH-Urteil würden wesentliche Teile des Glücksspielstaatsvertrags nicht mehr anwendbar
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar hat heute im Vorlageverfahren Sebat Ince (C-336/14) seine Schlussanträge vorgelegt. Sollten die Luxemburger Richter den Schlussanträgen folgen, dürfte höchstrichterlich besiegelt sein, dass das seit Jahren verzögerte bundesweite Sportwettenkonzessionsverfahren auch gegen Europarecht verstößt.
Hintergrund ist, dass bayerische Behörden eine Vermittlerin von Sportwetten wegen fehlender Erlaubnis strafrechtlich belangen wollten. Das zuständige Amtsgericht in Sonthofen hatte jedoch erhebliche Zweifel, ob der zugrunde liegende Glücksspielstaatsvertrag mit dem Europarecht konform sei und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Prüfung vor.
Der EuGH-Generalanwalt erteilt den bayerischen Behörden nun eine deutliche Absage und bestätigt, dass staatliche Stellen nicht gegen Sportwettenvermittler ohne behördliche Genehmigung vorgehen dürfen, wenn zugleich ein auf 20 Anbieter begrenztes Sportwettenkonzessionsverfahren gegen die allgemeinen europarechtlichen Grundsätze, wie das Transparenz- und das Bestimmtheitsgebot, verstößt.
Erst letzte Woche hatte der Verwaltungsgerichtshof Hessen solch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot unanfechtbar festgestellt. Damit sind die Bedingungen erfüllt, unter denen der Generalanwalt das Verfahren für europarechtswidrig erachtet.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird gegen Ende des Jahres erwartet. Weit überwiegend folgen die Luxemburger Richter den Anträgen des Generalanwalts.
Im konkreten Fall hieße dies auch, dass wesentliche Teile des Glücksspielstaatsvertrags nicht mehr anwendbar wären. Insbesondere dürften staatliche Stellen nicht mehr das Fehlen einer Erlaubnis zum Anlass nehmen, gegen Glücksspielanbieter vorzugehen.
Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV) kommentiert die Schlussanträge:
“Wir gehen davon aus, dass der EuGH dem Generalanwalt folgt. Damit wäre das Sportwettenkonzessionsverfahren nicht nur verfassungswidrig, sondern auch unionsrechtswidrig. Wir fordern die Ministerpräsidenten auf, einen runden Tisch mit allen Interessengruppen zu bilden und gemeinsam ein faire und rechtskonformes Glücksspielregulierung zu schaffen.“
Durch EuGH-Urteil würden wesentliche Teile des Glücksspielstaatsvertrags nicht mehr anwendbar
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Maciej Szpunar hat heute im Vorlageverfahren Sebat Ince (C-336/14) seine Schlussanträge vorgelegt. Sollten die Luxemburger Richter den Schlussanträgen folgen, dürfte höchstrichterlich besiegelt sein, dass das seit Jahren verzögerte bundesweite Sportwettenkonzessionsverfahren auch gegen Europarecht verstößt.
Hintergrund ist, dass bayerische Behörden eine Vermittlerin von Sportwetten wegen fehlender Erlaubnis strafrechtlich belangen wollten. Das zuständige Amtsgericht in Sonthofen hatte jedoch erhebliche Zweifel, ob der zugrunde liegende Glücksspielstaatsvertrag mit dem Europarecht konform sei und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Prüfung vor.
Der EuGH-Generalanwalt erteilt den bayerischen Behörden nun eine deutliche Absage und bestätigt, dass staatliche Stellen nicht gegen Sportwettenvermittler ohne behördliche Genehmigung vorgehen dürfen, wenn zugleich ein auf 20 Anbieter begrenztes Sportwettenkonzessionsverfahren gegen die allgemeinen europarechtlichen Grundsätze, wie das Transparenz- und das Bestimmtheitsgebot, verstößt.
Erst letzte Woche hatte der Verwaltungsgerichtshof Hessen solch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot unanfechtbar festgestellt. Damit sind die Bedingungen erfüllt, unter denen der Generalanwalt das Verfahren für europarechtswidrig erachtet.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird gegen Ende des Jahres erwartet. Weit überwiegend folgen die Luxemburger Richter den Anträgen des Generalanwalts.
Im konkreten Fall hieße dies auch, dass wesentliche Teile des Glücksspielstaatsvertrags nicht mehr anwendbar wären. Insbesondere dürften staatliche Stellen nicht mehr das Fehlen einer Erlaubnis zum Anlass nehmen, gegen Glücksspielanbieter vorzugehen.
Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV) kommentiert die Schlussanträge:
“Wir gehen davon aus, dass der EuGH dem Generalanwalt folgt. Damit wäre das Sportwettenkonzessionsverfahren nicht nur verfassungswidrig, sondern auch unionsrechtswidrig. Wir fordern die Ministerpräsidenten auf, einen runden Tisch mit allen Interessengruppen zu bilden und gemeinsam ein faire und rechtskonformes Glücksspielregulierung zu schaffen.“
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