Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2015
Hessischer Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde des Landes Hessen zurück
Nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2015 dürfen die Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die vom Land Hessen ausgewählten Bewerber auch weiterhin nicht erteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Landes Hessen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung diese Gerichts bestätigt. Die Vergabe von Konzessionen aufgrund des sog. Glücksspielvertrages ist somit nicht möglich.
Ziele des von den Ländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrages sind die Vermeidung der Glücksspielsucht und die Suchtbekämpfung, die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebes – insbesondere die Schwarzmarktbekämpfung −, der Jugend- und Spielerschutz, die Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität sowie die Abwehr von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs. Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten im Grundsatz ein staatliches Veranstaltungsmonopol vor. Im Rahmen einer sog. Experimentierklausel zur besseren Erreichung seiner Ziele, insbesondere zur Bekämpfung des Schwarzmarktes, hat der Glücksspielstaatsvertrag allerdings für einen bis zum 30. Juni 2019 befristeten Zeitraum das staatliche Monopol ausgesetzt und die Vergabe von maximal 20 Konzessionen an Private zur Veranstaltung von Sportwetten zugelassen.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist die zentral zuständige Behörde in Deutschland für das Konzessionsverfahren zur Veranstaltung von Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Es erteilt die Konzessionen. Intern trifft das sog. Glücksspielkollegium die Entscheidung, welche Bewerber eine Konzession erhalten. Die Beschlüsse des Glücksspielkollegiums sind für das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bindend. Das Glücksspielkollegium besteht aus 16 Vertretern aller Länder und kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder entscheiden.
Nach einer europaweiten Ausschreibung der Konzessionen wurden auf einer ersten Verfahrensstufe die grundsätzlich geeigneten Bewerber ermittelt. Auf einer zweiten Verfahrensstufe erfolgte sodann in einem umfangreichen Prüfverfahren die Auswahl zwischen den grundsätzlich geeigneten Bewerbern, die zu einer Reihenfolge der Bewerber führte (sog. Ranking).
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport informierte die Bewerber darüber, dass die Konzessionsvergabe an die 20 ausgewählten Bewerber erfolgen solle. Auf Eilantrag der Antragstellerin dieses Verfahrens, die im Ranking Platz 21 belegt hatte, gab das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem Land Hessen mit Beschluss vom 5. Mai 2015 auf, vorläufig von einer Vergabe der Konzessionen an die ausgewählten Bewerber abzusehen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes Hessen hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 zurückgewiesen. Die Erteilung der Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die 20 ausgewählten Bewerber bleibt dem Land Hessen damit untersagt.
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sieht die Antragstellerin durch die getroffene Auswahlentscheidung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Die Übertragung der verbindlichen Entscheidung über die Vergabe der Konzessionen auf das Glücksspielkollegium widerspreche dem Grundgesetz. Das hoheitliche Handeln des Glücksspielkollegiums könne weder dem Bund noch einem der Länder zugerechnet werden, sondern allenfalls der Gesamtheit der Länder oder gegebenenfalls einer Mehrheit der Länder. Dies verstoße gegen das Bundesstaatsprinzip, wonach es neben der Bundes- und der Landesebene keine dritte Ebene staatlicher Gewalt geben dürfe. Zudem verletze die Ausübung von Hoheitsgewalt durch das Glücksspielkollegium das Demokratieprinzip. Dem Glücksspielkollegium, das als Gesamtheit weder der Aufsicht des Bundes noch der eines Landes unterliege, fehle eine ausreichende demokratische Legitimation. Sein hoheitliches Handeln lasse sich weder auf das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland noch auf das Staatsvolk eines der Länder zurückführen. Ein Staatsvolk der Gesamtoder Mehrheit der Länder kenne das Grundgesetz nicht.
Auch bei unterstellter Vereinbarkeit des Vergabeverfahrens unter Beteiligung des Glücksspielkollegiums mit dem Grundgesetz sieht der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Antragstellerin im übrigen in ihrem durch § 4b des Glücksspielstaatsvertrages gewährleisteten Recht auf Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens verletzt. Bereits das in der europaweiten Ausschreibung als „Zuschlagskriterium“ benannte „wirtschaftlich günstigste Angebot“ sei nicht transparent. Denn für die Auswahlentscheidung sei nicht eine Kombination aus Preis- und Qualitätsgesichtspunkten ausschlaggebend, sondern die Eignung eines Bewerbers, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu unterstützen. Darüber hinaus sei die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsmatrix fehlerhaft. Die dort vorgenommene Gewichtung von Kriterien, die aus der Zuweisung von Punktezahlen an die jeweiligen Kriterien ersichtlich sei, entspreche nicht deren Bedeutung nach dem Glücksspielstaatsvertrag.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 1028/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde des Landes Hessen zurück
Nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2015 dürfen die Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die vom Land Hessen ausgewählten Bewerber auch weiterhin nicht erteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des Landes Hessen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung diese Gerichts bestätigt. Die Vergabe von Konzessionen aufgrund des sog. Glücksspielvertrages ist somit nicht möglich.
Ziele des von den Ländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrages sind die Vermeidung der Glücksspielsucht und die Suchtbekämpfung, die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebes – insbesondere die Schwarzmarktbekämpfung −, der Jugend- und Spielerschutz, die Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität sowie die Abwehr von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs. Zur Erreichung dieser Ziele sieht der Glücksspielstaatsvertrag für Sportwetten im Grundsatz ein staatliches Veranstaltungsmonopol vor. Im Rahmen einer sog. Experimentierklausel zur besseren Erreichung seiner Ziele, insbesondere zur Bekämpfung des Schwarzmarktes, hat der Glücksspielstaatsvertrag allerdings für einen bis zum 30. Juni 2019 befristeten Zeitraum das staatliche Monopol ausgesetzt und die Vergabe von maximal 20 Konzessionen an Private zur Veranstaltung von Sportwetten zugelassen.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist die zentral zuständige Behörde in Deutschland für das Konzessionsverfahren zur Veranstaltung von Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Es erteilt die Konzessionen. Intern trifft das sog. Glücksspielkollegium die Entscheidung, welche Bewerber eine Konzession erhalten. Die Beschlüsse des Glücksspielkollegiums sind für das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bindend. Das Glücksspielkollegium besteht aus 16 Vertretern aller Länder und kann mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder entscheiden.
Nach einer europaweiten Ausschreibung der Konzessionen wurden auf einer ersten Verfahrensstufe die grundsätzlich geeigneten Bewerber ermittelt. Auf einer zweiten Verfahrensstufe erfolgte sodann in einem umfangreichen Prüfverfahren die Auswahl zwischen den grundsätzlich geeigneten Bewerbern, die zu einer Reihenfolge der Bewerber führte (sog. Ranking).
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport informierte die Bewerber darüber, dass die Konzessionsvergabe an die 20 ausgewählten Bewerber erfolgen solle. Auf Eilantrag der Antragstellerin dieses Verfahrens, die im Ranking Platz 21 belegt hatte, gab das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem Land Hessen mit Beschluss vom 5. Mai 2015 auf, vorläufig von einer Vergabe der Konzessionen an die ausgewählten Bewerber abzusehen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landes Hessen hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 zurückgewiesen. Die Erteilung der Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten an die 20 ausgewählten Bewerber bleibt dem Land Hessen damit untersagt.
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sieht die Antragstellerin durch die getroffene Auswahlentscheidung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Die Übertragung der verbindlichen Entscheidung über die Vergabe der Konzessionen auf das Glücksspielkollegium widerspreche dem Grundgesetz. Das hoheitliche Handeln des Glücksspielkollegiums könne weder dem Bund noch einem der Länder zugerechnet werden, sondern allenfalls der Gesamtheit der Länder oder gegebenenfalls einer Mehrheit der Länder. Dies verstoße gegen das Bundesstaatsprinzip, wonach es neben der Bundes- und der Landesebene keine dritte Ebene staatlicher Gewalt geben dürfe. Zudem verletze die Ausübung von Hoheitsgewalt durch das Glücksspielkollegium das Demokratieprinzip. Dem Glücksspielkollegium, das als Gesamtheit weder der Aufsicht des Bundes noch der eines Landes unterliege, fehle eine ausreichende demokratische Legitimation. Sein hoheitliches Handeln lasse sich weder auf das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland noch auf das Staatsvolk eines der Länder zurückführen. Ein Staatsvolk der Gesamtoder Mehrheit der Länder kenne das Grundgesetz nicht.
Auch bei unterstellter Vereinbarkeit des Vergabeverfahrens unter Beteiligung des Glücksspielkollegiums mit dem Grundgesetz sieht der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Antragstellerin im übrigen in ihrem durch § 4b des Glücksspielstaatsvertrages gewährleisteten Recht auf Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens verletzt. Bereits das in der europaweiten Ausschreibung als „Zuschlagskriterium“ benannte „wirtschaftlich günstigste Angebot“ sei nicht transparent. Denn für die Auswahlentscheidung sei nicht eine Kombination aus Preis- und Qualitätsgesichtspunkten ausschlaggebend, sondern die Eignung eines Bewerbers, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu unterstützen. Darüber hinaus sei die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsmatrix fehlerhaft. Die dort vorgenommene Gewichtung von Kriterien, die aus der Zuweisung von Punktezahlen an die jeweiligen Kriterien ersichtlich sei, entspreche nicht deren Bedeutung nach dem Glücksspielstaatsvertrag.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 1028/15
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