Wir können länger
Hannover. Um mit Beginn der neuen Fußball-Bundesligasaison eine umfassendere Berichterstattung in der Sportschau zu ermöglichen, wurde auf Wunsch der ARD die Ziehung der LOTTO-Zahlen von 19:50 Uhr auf einen Zeitpunkt im Anschluss an die Unterhaltungssendung im Ersten (gegen 22:00 Uhr) verschoben.
Die Fernsehzuschauer werden vom 8. August an gegen 19:57 Uhr in einer einminütigen Sendung über die Gewinnzahlen der GlücksSpirale informiert. Am Ende dieser Sendung wird der genauere Zeitpunkt der Ziehung der LOTTO-Zahlen am Abend bekannt gegeben.
Wegen der Verlegung der Ziehung der LOTTO-Zahlen, verlängert LOTTO Niedersachsen den Annahmeschluss für LOTTO 6aus49 inklusive der gegebenenfalls damit gespielten Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 am Samstag von 18:30 Uhr auf 20:30 Uhr. Der Annahmeschluss für Bingo verlängert sich von 18:30 Uhr auf 20:00 Uhr. Das gilt natürlich nur in den Verkaufsstellen, die zu diesem Zeitpunkt noch geöffnet haben.
Der Annahmeschluss für die GlücksSpirale bleibt weiterhin bei 18:30 Uhr. Der Annahmeschluss für die Lottoziehung am Mittwoch und die Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 am Mittwoch bleibt unverändert bei 18:00 Uhr.
Quelle: Toto-Lotto Niedersachsen GmbH
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 7. August 2009
ODDSET: bwin darf in Bayern keine Sportwetten anbieten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: bwin darf in Bayern keine Sportwetten anbieten / Glücksspielstaatsvertrag verfassungs- und europarechtlich zulässig / Lotto Bayern begrüßt Entscheidung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat bestätigt, dass der kommerzielle Glücksspielanbieter bwin seine Sportwetten nicht in Bayern anbieten darf. Nach dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 C 09.1184 u. 10 CS 09.1185) können die Behörden weiter gegen den in Bayern illegalen Anbieter bwin vorgehen. Daneben können bei illegalen Sportwetten auch die Internet-Zugangsanbieter und die Finanzdienstleister ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden.
Der VGH hat nochmals betont, dass der Glücksspielstaatsvertrag sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig ist. Er verwies auch darauf, dass das Internetangebot von bwin in allen 16 Bundesländern illegal ist.
"Wir begrüßen die Entscheidung ausdrücklich", sagte Erwin Horak, Präsident der Bayerischen Lotterieverwaltung und beim Deutschen Lotto- und Totoblock verantwortlich für die staatliche Sportwette ODDSET. "Deutschland ist mit dem gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodell auf dem richtigen Weg. Der VGH hat erneut für Bayern deutlich gemacht, dass die Behörden verstärkt gegen die illegalen Glücksspielanbieter vorgehen können", so Horak.
Die Regierung von Mittelfranken untersagte bwin, über das Internet öffentliches Glücksspiel anzubieten oder zu bewerben und drohte im Falle der Zuwiderhandlung mit Zwangsgeld in sechsstelliger Höhe. Hiergegen hat bwin Klage eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Hiergegen legte der Freistaat Bayern erfolgreich Beschwerde ein, so dass die Behörden weiter gegen bwin vorgehen können.
Das gemeinwohlorientierte Staatsvertragsmodell dient vorrangig den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention. Als erfreuliche Nebenfolge fließt ein Teil der Umsätze der Förderung des Gemeinwohls und des Sports zu. Illegale Glücksspielanbieter halten sich nicht an die Regeln des Glücksspielstaatsvertrages, wodurch auch vielen gemeinnützigen Institutionen Fördergelder aus Glücksspielmitteln verloren gehen. Die Entscheidung des VGH ist ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg, dem illegalen Glücksspiel endgültig einen Riegel vorzuschieben.
Originaltext: ODDSET
Pressekontakt: Oliver Fisch
Staatliche Lotterieverwaltung Bayern
Oliver.Fisch@lotto-bayern.de
Telefon: 089 - 28655525
Fax: 089 - 28655241
www.lotto-bayern.de www.oddset.de
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat bestätigt, dass der kommerzielle Glücksspielanbieter bwin seine Sportwetten nicht in Bayern anbieten darf. Nach dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 C 09.1184 u. 10 CS 09.1185) können die Behörden weiter gegen den in Bayern illegalen Anbieter bwin vorgehen. Daneben können bei illegalen Sportwetten auch die Internet-Zugangsanbieter und die Finanzdienstleister ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden.
Der VGH hat nochmals betont, dass der Glücksspielstaatsvertrag sowohl verfassungs- als auch europarechtlich zulässig ist. Er verwies auch darauf, dass das Internetangebot von bwin in allen 16 Bundesländern illegal ist.
"Wir begrüßen die Entscheidung ausdrücklich", sagte Erwin Horak, Präsident der Bayerischen Lotterieverwaltung und beim Deutschen Lotto- und Totoblock verantwortlich für die staatliche Sportwette ODDSET. "Deutschland ist mit dem gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodell auf dem richtigen Weg. Der VGH hat erneut für Bayern deutlich gemacht, dass die Behörden verstärkt gegen die illegalen Glücksspielanbieter vorgehen können", so Horak.
Die Regierung von Mittelfranken untersagte bwin, über das Internet öffentliches Glücksspiel anzubieten oder zu bewerben und drohte im Falle der Zuwiderhandlung mit Zwangsgeld in sechsstelliger Höhe. Hiergegen hat bwin Klage eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Hiergegen legte der Freistaat Bayern erfolgreich Beschwerde ein, so dass die Behörden weiter gegen bwin vorgehen können.
Das gemeinwohlorientierte Staatsvertragsmodell dient vorrangig den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention. Als erfreuliche Nebenfolge fließt ein Teil der Umsätze der Förderung des Gemeinwohls und des Sports zu. Illegale Glücksspielanbieter halten sich nicht an die Regeln des Glücksspielstaatsvertrages, wodurch auch vielen gemeinnützigen Institutionen Fördergelder aus Glücksspielmitteln verloren gehen. Die Entscheidung des VGH ist ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg, dem illegalen Glücksspiel endgültig einen Riegel vorzuschieben.
Originaltext: ODDSET
Pressekontakt: Oliver Fisch
Staatliche Lotterieverwaltung Bayern
Oliver.Fisch@lotto-bayern.de
Telefon: 089 - 28655525
Fax: 089 - 28655241
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Untersagung von Sportwetten im Internet
Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 22. Juli 2009 in der Sache die Rechtmäßigkeit von zwei Untersagungsbescheiden der Regierung von Mittelfranken gegen einen in Sachsen ansässigen Internet-Sportwettenanbieter bestätigt. In den Bescheiden wird dem Sportwettenanbieter untersagt, bayerischen Internetnutzern Sportwetten anzubieten. Außerdem wird dem Sportwettenanbieter jegliche Internetwerbung verboten, soweit diese für bayerische Internetnutzer sichtbar ist. Die Bescheide werden nun mittels Zwangsgeldern vollstreckt.
Die für die Internet-Glücksspielaufsicht bayernweit zuständige Regierung von Mittelfranken hatte die Untersagungsbescheide am 27. März 2009 bzw. am 6. April 2009 erlassen. Das Verwaltungsgericht Ansbach ordnete in zwei Beschlüssen vom 30. April 2009 zunächst an, dass die Bescheide bis zum letztinstanzlichen Abschluss der Klageverfahren nicht vollstreckt werden dürfen.
Auf die Beschwerde der Regierung von Mittelfranken hin führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184/1185) die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsbescheide wieder herbei und erklärte, die Bescheide seien unter keinem Gesichtspunkt als rechtswidrig anzusehen. Es sei technisch möglich, den auf bayerische Internetnutzer beschränkten Untersagungsbescheiden nachzukommen, da der Sportwettenanbieter jedenfalls über die Möglichkeit verfüge, sein Angebot bundesweit einzustellen. Die bundesweite Einstellung des Sportwettenangebots sei dem sächsischen Unternehmen schon deshalb nicht unzumutbar, weil sein Angebot in allen 16 Bundesländern illegal sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass seit 1. Januar 2009 ohne Befreiungsmöglichkeit jegliches Glücksspiel (also insbesondere Lotterien, Hausverlosungen oder andere Ausspielungen, Sportwetten und Poker) und seit 1. Januar 2008 jegliche Glücksspielwerbung im Internet bundesweit verboten ist.
Damit spielte es für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch keine Rolle, ob die im Jahr 1990 dem sächsischen Unternehmen erteilte so genannte "DDR-Erlaubnis" etwa in den neuen Bundesländern Rechtswirkungen entfaltet. Selbst wenn man dies annähme, müsste sich das Unternehmen dennoch an die geltenden Gesetze halten, also auch an das in allen Bundesländern geltende vollständige Verbot von Internetglücksspiel und von Glücksspielwerbung im Internet.
Das sächsische Unternehmen, das in Deutschland größter Anbieter illegaler Internetsportwetten ist, muss nun hinsichtlich bayerischer Internetnutzer sein Sportwettenangebot und seine Internetwerbung vollständig einstellen. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde in den Untersagungsbescheiden die Möglichkeit, dass der Sportwettenanbieter lediglich Rechtshinweise für bayerische Internetnutzer auf seiner Seite anbringt, die deren Spielteilnahme ausschließen, oder dass die Spielteilnehmer vor Spielteilnahme ihren Aufenthaltsort angeben müssen. Eine sichere Abwehr der Gefahr einer Spielteilnahme bayerischer Internetnutzer wäre hierdurch nicht gewährleistet.
Die Regierung von Mittelfranken beabsichtigt den Bescheid gegebenenfalls durch Beitreibung angedrohter Zwangsgelder in beträchtlicher Höhe und durch Androhung zusätzlicher Zwangsgelder in permanent steigender Höhe umzusetzen. Der Sportwettenanbieter muss auch gleichgerichteten Bescheiden der Glücksspielaufsichtsbehörden von drei anderen Bundesländern nachkommen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 22. Juli 2009 in der Sache die Rechtmäßigkeit von zwei Untersagungsbescheiden der Regierung von Mittelfranken gegen einen in Sachsen ansässigen Internet-Sportwettenanbieter bestätigt. In den Bescheiden wird dem Sportwettenanbieter untersagt, bayerischen Internetnutzern Sportwetten anzubieten. Außerdem wird dem Sportwettenanbieter jegliche Internetwerbung verboten, soweit diese für bayerische Internetnutzer sichtbar ist. Die Bescheide werden nun mittels Zwangsgeldern vollstreckt.
Die für die Internet-Glücksspielaufsicht bayernweit zuständige Regierung von Mittelfranken hatte die Untersagungsbescheide am 27. März 2009 bzw. am 6. April 2009 erlassen. Das Verwaltungsgericht Ansbach ordnete in zwei Beschlüssen vom 30. April 2009 zunächst an, dass die Bescheide bis zum letztinstanzlichen Abschluss der Klageverfahren nicht vollstreckt werden dürfen.
Auf die Beschwerde der Regierung von Mittelfranken hin führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184/1185) die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsbescheide wieder herbei und erklärte, die Bescheide seien unter keinem Gesichtspunkt als rechtswidrig anzusehen. Es sei technisch möglich, den auf bayerische Internetnutzer beschränkten Untersagungsbescheiden nachzukommen, da der Sportwettenanbieter jedenfalls über die Möglichkeit verfüge, sein Angebot bundesweit einzustellen. Die bundesweite Einstellung des Sportwettenangebots sei dem sächsischen Unternehmen schon deshalb nicht unzumutbar, weil sein Angebot in allen 16 Bundesländern illegal sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass seit 1. Januar 2009 ohne Befreiungsmöglichkeit jegliches Glücksspiel (also insbesondere Lotterien, Hausverlosungen oder andere Ausspielungen, Sportwetten und Poker) und seit 1. Januar 2008 jegliche Glücksspielwerbung im Internet bundesweit verboten ist.
Damit spielte es für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch keine Rolle, ob die im Jahr 1990 dem sächsischen Unternehmen erteilte so genannte "DDR-Erlaubnis" etwa in den neuen Bundesländern Rechtswirkungen entfaltet. Selbst wenn man dies annähme, müsste sich das Unternehmen dennoch an die geltenden Gesetze halten, also auch an das in allen Bundesländern geltende vollständige Verbot von Internetglücksspiel und von Glücksspielwerbung im Internet.
Das sächsische Unternehmen, das in Deutschland größter Anbieter illegaler Internetsportwetten ist, muss nun hinsichtlich bayerischer Internetnutzer sein Sportwettenangebot und seine Internetwerbung vollständig einstellen. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde in den Untersagungsbescheiden die Möglichkeit, dass der Sportwettenanbieter lediglich Rechtshinweise für bayerische Internetnutzer auf seiner Seite anbringt, die deren Spielteilnahme ausschließen, oder dass die Spielteilnehmer vor Spielteilnahme ihren Aufenthaltsort angeben müssen. Eine sichere Abwehr der Gefahr einer Spielteilnahme bayerischer Internetnutzer wäre hierdurch nicht gewährleistet.
Die Regierung von Mittelfranken beabsichtigt den Bescheid gegebenenfalls durch Beitreibung angedrohter Zwangsgelder in beträchtlicher Höhe und durch Androhung zusätzlicher Zwangsgelder in permanent steigender Höhe umzusetzen. Der Sportwettenanbieter muss auch gleichgerichteten Bescheiden der Glücksspielaufsichtsbehörden von drei anderen Bundesländern nachkommen.
Montag, 3. August 2009
bwin weist profil-Vorwürfe zurück
Der weltweit führende Online-Gaming-Anbieter bwin weist die Vorwürfe die in der aktuellen Ausgabe des Nachrichtenmagazins profil geäußert wurden, entschieden zurück. "bwin zahlt stets korrekt seine Steuern.", unterstreicht bwin-Sprecher Kevin O'Neal.
"Es ist uns nicht bekannt, dass es ein Finanzstrafverfahren gegen bwin gibt", erklärt O'Neal. "Ein solches Vorgehen würde auch jeder Grundlage entbehren.
Es handle sich um eine Betriebsprüfung, die bereits seit mehr als zwei Jahren im Gange und zum heutigen Tag noch nicht abgeschlossen ist.
"bwin wurde bereits zwischen 1999 und 2001 einer Betriebsprüfung unterzogen. Hierbei kam es zu einer eindeutigen Klärung der umsatzsteuerlichen Frage und dem Ergebnis, dass auf Wettumsätze keine Umsatzsteuerpflicht besteht", stellt O'Neal klar. Zudem bietet bwin als börsenotiertes Unternehmen größtmögliche Transparenz der Unternehmenszahlen.
Nach Ansicht der Gesellschaft und ihrer Steuerberater sowie namhafter Umsatzsteuerexperten besteht keine Steuerschuld und bwin geht daher davon aus, dass keine Steuernachforderungen gestellt werden.
Den Vorwurf finanzstrafrechtlichen Verhaltens weist bwin entschieden zurück.
Presse:
Kevin O'Neal, Pressesprecher
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-24010
E-Mail: press@bwin.org
www.bwin.org
"Es ist uns nicht bekannt, dass es ein Finanzstrafverfahren gegen bwin gibt", erklärt O'Neal. "Ein solches Vorgehen würde auch jeder Grundlage entbehren.
Es handle sich um eine Betriebsprüfung, die bereits seit mehr als zwei Jahren im Gange und zum heutigen Tag noch nicht abgeschlossen ist.
"bwin wurde bereits zwischen 1999 und 2001 einer Betriebsprüfung unterzogen. Hierbei kam es zu einer eindeutigen Klärung der umsatzsteuerlichen Frage und dem Ergebnis, dass auf Wettumsätze keine Umsatzsteuerpflicht besteht", stellt O'Neal klar. Zudem bietet bwin als börsenotiertes Unternehmen größtmögliche Transparenz der Unternehmenszahlen.
Nach Ansicht der Gesellschaft und ihrer Steuerberater sowie namhafter Umsatzsteuerexperten besteht keine Steuerschuld und bwin geht daher davon aus, dass keine Steuernachforderungen gestellt werden.
Den Vorwurf finanzstrafrechtlichen Verhaltens weist bwin entschieden zurück.
Presse:
Kevin O'Neal, Pressesprecher
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-24010
E-Mail: press@bwin.org
www.bwin.org
Tipp24 AG: Halbjahreszahlen 2009 und Veränderung im Vorstand
Die erste Hälfte des laufenden Geschäftsjahres 2009 war durch das Inkrafttreten des absoluten Internetverbotes in Deutschland durch den Glücksspiel-Staatsvertrag gekennzeichnet. In diesem schwierigen Umfeld erwirtschaftete das deutsche Segment zum ersten Mal seit 2001 ein negatives Halbjahres-EBIT in Höhe von -6.8 Mio. Euro (Vorjahr: +5,4 Mio. Euro). Im Ausland konnte durch den konsequenten Ausbau des internationalen Geschäfts das EBIT auf 29,8 Mio. Euro gesteigert werden (Vorjahr: -1,0 Mio. Euro). Das konsolidierte EBIT wuchs in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres um rund 18 Mio. Euro auf 22,7 Mio. Euro an. Die EBIT-Marge stieg um 28,5 Prozentpunkte auf 48,9 Prozent. Das konsolidierte Ergebnis der Periode verbesserte sich auf 17,3 Mio. Euro (Vorjahr: 3,5 Mio. Euro). Die konsolidierten Umsatzerlöse erhöhten sich im Berichtszeitraum um 115,9 Prozent auf 46,6 Mio. Euro.
Für das Gesamtjahr 2009 erwartet der Vorstand einen Umsatzanstieg auf mindestens 85 Mio. Euro. Im gleichen Zeitraum soll das operative Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) bei mindestens 40 Mio. Euro liegen. Sollte es zu statistisch ungewöhnlich hohen oder häufigen Gewinnausschüttungen kommen, würden beide Werte dadurch belastet. Die Tipp24 AG wird ihre politische Lobbyarbeit auch im zweiten Halbjahr fortführen und sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen, um weiterhin gegen die aus ihrer Sicht europarechtswidrigen Beschränkungen des Glücksspiel-Staatsvertrages vorzugehen.
Der Mitgründer und Vorstandsvorsitzende der Tipp24 AG, Jens Schumann, scheidet zum 30. September 2009 in Abstimmung und bestem Einvernehmen mit Aufsichtsrat und Vorstand aus dem Vorstand der Gesellschaft aus. Er wird dem Unternehmen auch künftig beratend zur Seite stehen. Der bisherige Finanzvorstand Dr. Hans Cornehl wird die Tipp24 AG ab dem 1. Oktober 2009 bis auf weiteres allein weiter führen.
Mitteilung der Tipp24 AG
Für das Gesamtjahr 2009 erwartet der Vorstand einen Umsatzanstieg auf mindestens 85 Mio. Euro. Im gleichen Zeitraum soll das operative Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) bei mindestens 40 Mio. Euro liegen. Sollte es zu statistisch ungewöhnlich hohen oder häufigen Gewinnausschüttungen kommen, würden beide Werte dadurch belastet. Die Tipp24 AG wird ihre politische Lobbyarbeit auch im zweiten Halbjahr fortführen und sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen, um weiterhin gegen die aus ihrer Sicht europarechtswidrigen Beschränkungen des Glücksspiel-Staatsvertrages vorzugehen.
Der Mitgründer und Vorstandsvorsitzende der Tipp24 AG, Jens Schumann, scheidet zum 30. September 2009 in Abstimmung und bestem Einvernehmen mit Aufsichtsrat und Vorstand aus dem Vorstand der Gesellschaft aus. Er wird dem Unternehmen auch künftig beratend zur Seite stehen. Der bisherige Finanzvorstand Dr. Hans Cornehl wird die Tipp24 AG ab dem 1. Oktober 2009 bis auf weiteres allein weiter führen.
Mitteilung der Tipp24 AG
Freitag, 31. Juli 2009
Casinos Austria (Swiss) AG: Trennung von reinen Finanzbeteiligungen
Casinos Austria (Swiss) verkauft aus strategischen Gründen ihre Minderheitsanteile an drei Spielbanken in der Schweiz.
Die Casinos Austria (Swiss) AG verkauft ihre Minderheitsanteile per Ende September 2009 an der Grand Casino St. Gallen AG, der Casino Zürichsee AG in Pfäffikon SZ und der CSA Casino Schaffhausen AG an ihren Partner Swiss Casinos Holding AG. Die erforderliche Genehmigung des Verkaufs der Minderheitsanteile ist bereits bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) beantragt worden. Über den Preis wurde Stillschweigen vereinbart.
Fokussierung aus strategischen Gründen.
Die Casinos Austria (Swiss), die alle bisherigen Projekte in der Schweiz mit Schweizer Partnern realisiert hatte, wird sich künftig verstärkt auf diejenigen Betriebe und Geschäftsfelder konzentrieren, auf die sie einen operativen Einfluss hat. Dazu gehören die Spielbanken mit A-Konzession in Lugano, Bern und Luzern sowie das saisonal betriebene Casino St. Moritz.
Hubertus Thonhauser, Delegierter des Verwaltungsrates der Casinos Austria (Swiss) AG meint zum Verkauf der drei Anteile: “Die Beteiligungen an den Spielbetrieben in St. Gallen, Pfäffikon und Schaffhausen waren von Anfang an Finanzbeteiligungen. Aus strategischer Sicht ist der ideale Zeitpunkt zum Verkauf für uns nun gekommen.“
Weiterführung der Partnerschaften.
Unverändert bleiben durch die Veräusserung die gemeinsamen Beteiligungen von Casinos Austria (Swiss) und Swiss Casinos Holding an den Spielbanken St. Moritz und Bern. Casinos Austria (Swiss) wird auch die bisherigen guten Partnerschaften und engen Kooperationen mit der Kursaal Casino Luzern AG, der Kongress + Kursaal Bern AG sowie mit Swiss Casinos Holding AG fortführen.
Casinos Austria ist in der Schweiz bereits seit zwei Jahrzehnten aktiv. Bereits lange vor Konzessionierung der heutigen Spielbanken eröffnete die Gruppe vor 16 Jahren gemeinsam mit einem Schweizer Partner aus der Automatenbranche den ersten Kursaal-Casino Betrieb nach kantonalem Recht.
Casinos Austria (Swiss) AG ist Teil der Casinos Austria-Gruppe, Wien, einem weltweit Tätigen Unternehmen im Bereich Spielbanken, Lotterien, Sportwetten und Online-Gaming.
Quelle: Casinos Austria (Swiss) AG
Die Casinos Austria (Swiss) AG verkauft ihre Minderheitsanteile per Ende September 2009 an der Grand Casino St. Gallen AG, der Casino Zürichsee AG in Pfäffikon SZ und der CSA Casino Schaffhausen AG an ihren Partner Swiss Casinos Holding AG. Die erforderliche Genehmigung des Verkaufs der Minderheitsanteile ist bereits bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) beantragt worden. Über den Preis wurde Stillschweigen vereinbart.
Fokussierung aus strategischen Gründen.
Die Casinos Austria (Swiss), die alle bisherigen Projekte in der Schweiz mit Schweizer Partnern realisiert hatte, wird sich künftig verstärkt auf diejenigen Betriebe und Geschäftsfelder konzentrieren, auf die sie einen operativen Einfluss hat. Dazu gehören die Spielbanken mit A-Konzession in Lugano, Bern und Luzern sowie das saisonal betriebene Casino St. Moritz.
Hubertus Thonhauser, Delegierter des Verwaltungsrates der Casinos Austria (Swiss) AG meint zum Verkauf der drei Anteile: “Die Beteiligungen an den Spielbetrieben in St. Gallen, Pfäffikon und Schaffhausen waren von Anfang an Finanzbeteiligungen. Aus strategischer Sicht ist der ideale Zeitpunkt zum Verkauf für uns nun gekommen.“
Weiterführung der Partnerschaften.
Unverändert bleiben durch die Veräusserung die gemeinsamen Beteiligungen von Casinos Austria (Swiss) und Swiss Casinos Holding an den Spielbanken St. Moritz und Bern. Casinos Austria (Swiss) wird auch die bisherigen guten Partnerschaften und engen Kooperationen mit der Kursaal Casino Luzern AG, der Kongress + Kursaal Bern AG sowie mit Swiss Casinos Holding AG fortführen.
Casinos Austria ist in der Schweiz bereits seit zwei Jahrzehnten aktiv. Bereits lange vor Konzessionierung der heutigen Spielbanken eröffnete die Gruppe vor 16 Jahren gemeinsam mit einem Schweizer Partner aus der Automatenbranche den ersten Kursaal-Casino Betrieb nach kantonalem Recht.
Casinos Austria (Swiss) AG ist Teil der Casinos Austria-Gruppe, Wien, einem weltweit Tätigen Unternehmen im Bereich Spielbanken, Lotterien, Sportwetten und Online-Gaming.
Quelle: Casinos Austria (Swiss) AG
Samstag, 25. Juli 2009
Offener Brief zum Gesetzentwurf zur Senkung der Spielbankabgaben
UAVD e.V. / 24. Juli 2009
An die
Niedersächsische Staatskanzlei
Ministerpräsident Christian Wulff
an das
Niedersächsische Finanzministerium
Finanzminister Hartmut Möllring
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes Gesetzentwurf des Kabinetts zur Senkung der Spielbankabgaben - Diskriminierung u. Wettbewerbsverzerrung per Gesetz?
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wulff,
sehr geehrter Herr Finanzminister Möllring,
als bundesweit agierender Berufsverband der Automatenaufstellunternehmer nehmen wir zur geplanten einseitigen wirtschaftlichen Entlastung des gewerblichen Glücksspiels innerhalb der Spielbanken in Niedersachsen wie folgt Stellung:
Eine Subvention des gewerblichen Glücksspiels innerhalb der Spielbanken, ohne das dabei das gewerbliche Glücksspiel außerhalb der Spielbanken berücksichtigt wird, werden wir insbesondere im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot bzw. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit allen Mitteln entgegenwirken.
Auch nachdem vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 17. Februar 2005 der Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz seit dem 01. Januar 1979 bestätigt wurde, unterliegt die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz, keiner einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage zur transparenten Ermittlung der eigentlichen Steuerschuld.
Die Betreiberfirma der Spielbanken in Niedersachsen (Spielbanken Niedersachsen GmbH), soll nunmehr per Gesetzesänderung eine tief greifende wirtschaftliche Entlastung durch die Senkung der s. g. Spielbankabgabe erhalten, welche zudem zukünftig nach Erträgen gestaltet werden soll. Gleichzeitig sollen dem Spielbankbetreiber Freibeträge und eine zusätzliche Entlastung von 10 Millionen EURO jährlich zugestanden werden. – All diese Maßnahmen sind geplant ohne das die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz außerhalb von Spielbanken auch nur ansatzweise vom Land Niedersachsen in gleicher Weise berücksichtigt wird. – Da hier eine einseitige staatliche Subvention der Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz in Abhängigkeit vom Veranstaltungsort erfolgt, ist die Diskriminierung der Veranstalter von Glücksspiel mit Geldeinsatz welche keine Spielbanken betreiben offenkundig.
Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz außerhalb von Spielbanken über einen Zeitraum von nahezu 30 Jahren gemeinschaftsrechtswidrig der Umsatzsteuer unterworfen wurden, weil das Glücksspiel mit Geldeinsatz innerhalb von Spielbanken in diesem Zeitraum von der Umsatzsteuer befreit war. Von Seiten der BRD wurde bis zum Urteilsspruch des EuGH vom 17. Februar 2005 alles versucht, diese Tatsache zu widerlegen. – Glücklicherweise ohne Erfolg.
Mit Wirkung zum 6. Mai 2006 wurde der § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Weise neu geregelt, dass die Glücksspielumsätze unabhängig vom Veranstaltungsort einheitlich der Umsatzsteuer unterliegen. – Gleichzeitig wurde jedoch von Seiten der Bundesregierung in Abstimmung mit den Landesregierungen beschlossen, dass die Spielbankbetreiber über einen Erlass bzw. über eine Verrechnung dieser "neuen" Umsatzsteuer mit der bisherigen s.g. Spielbankabgabe nicht wirtschaftlich belastet werden. – Auch dieser Erlass bzw. diese Verrechnung mit den bisherigen Steuern/Abgaben wurde den von uns vertretenen Veranstaltern von Glücksspiel mit Geldeinsatz vorenthalten! – Zur völlig intransparenten Belastung der Spielbankbetreiber durch Steuern/Abgaben kommt hinzu, dass die Spielbankbetreiber im krassen Gegensatz zu allen anderen Glücksspielbetreibern von sämtlichen Steuern auf Einkommen, Vermögen, Umsatz und Gesellschaftsteuer befreit sind bzw. dadurch wirtschaftlich nicht belastet werden.
Wenn sich ein Automatenaufsteller über den immer weiter steigenden Kostendruck – wie z.B. durch die Vergnügungssteuer – beschwert, dann wird ihm vorgehalten, dass hierfür die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne genügen würde, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen wie Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl.BVerfGE 31, 8 <20>; 110, 274 <295>).
Bevor nunmehr das Glücksspiel mit Geldeinsatz der Spielbankbetreiber in einem noch höherem Maße als bislang einseitig vom Land Niedersachsen subventioniert wird, schlagen wir vor, dass die Spielbankbetreiber die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens dadurch aufrecht erhalten, dass sie auch von der Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung durch Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten Gebrauch machen.
In Bezug auf die Verrechnung der Umsatzsteuer mit der s.g. Spielbankabgabe bitten wir zu beachten, dass jüngst der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 (3 V 75/09) verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zweifel an der Neufassung der Umsatzbesteuerung von Spielgeräten in § 4 Nr. 9 lit. b) UStG geäußert hat. - Der Beschluss des Finanzgerichts betrifft die untrennbar daran anknüpfende Frage der Gemeinschaftsrechts-Konformität der Neufassung von § 4 Nr. 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor dem Hintergrund, dass den nunmehr umsatzbesteuerten Spielbanken durch die Bundesländer die Umsatzsteuer (centgenau) mittels Anrechnung bei den landesgesetzlichen Spielbankenabgaben erstattet wird. Diese Verwaltungspraxis hat der 3. Senat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 als ernstlich gemeinschafts- und verfassungswidrig bezeichnet.
Den Automatenaufstellern in Deutschland bleibt solch eine Verrechnungsmöglichkeit genauso verschlossen wie die Befreiung von allen anderen steuerlichen Abgaben. – Auch sind Subventionsmaßnahmen wie Verrechnung, Freibeträge bzw. Freistellungen zur Absicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz weder vom Bund bzw. Land noch von den Kommunen vorgesehen.
Wir fordern daher die Landesregierung auf, die geplante Änderung des Spielbankgesetzes bzgl. der Spielbankabgabe sofort zu stoppen und für eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage zur transparenten Ermittlung der eigentlichen Steuerschuld Sorge zu tragen.
Insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung "gleichartiger und deshalb miteinander im Wettbewerb stehender Waren und Dienstleistungen", sehen wir Ihrer Stellungnahme mit Interesse entgegen. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiger Automatenaufsteller Verband Deutschland
gez. H.- Dieter Freise
1. Vorsitzender
gez. Werner Rosier
2. Vorsitzende
An die
Niedersächsische Staatskanzlei
Ministerpräsident Christian Wulff
an das
Niedersächsische Finanzministerium
Finanzminister Hartmut Möllring
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes Gesetzentwurf des Kabinetts zur Senkung der Spielbankabgaben - Diskriminierung u. Wettbewerbsverzerrung per Gesetz?
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wulff,
sehr geehrter Herr Finanzminister Möllring,
als bundesweit agierender Berufsverband der Automatenaufstellunternehmer nehmen wir zur geplanten einseitigen wirtschaftlichen Entlastung des gewerblichen Glücksspiels innerhalb der Spielbanken in Niedersachsen wie folgt Stellung:
Eine Subvention des gewerblichen Glücksspiels innerhalb der Spielbanken, ohne das dabei das gewerbliche Glücksspiel außerhalb der Spielbanken berücksichtigt wird, werden wir insbesondere im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot bzw. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit allen Mitteln entgegenwirken.
Auch nachdem vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 17. Februar 2005 der Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz seit dem 01. Januar 1979 bestätigt wurde, unterliegt die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz, keiner einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage zur transparenten Ermittlung der eigentlichen Steuerschuld.
Die Betreiberfirma der Spielbanken in Niedersachsen (Spielbanken Niedersachsen GmbH), soll nunmehr per Gesetzesänderung eine tief greifende wirtschaftliche Entlastung durch die Senkung der s. g. Spielbankabgabe erhalten, welche zudem zukünftig nach Erträgen gestaltet werden soll. Gleichzeitig sollen dem Spielbankbetreiber Freibeträge und eine zusätzliche Entlastung von 10 Millionen EURO jährlich zugestanden werden. – All diese Maßnahmen sind geplant ohne das die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz außerhalb von Spielbanken auch nur ansatzweise vom Land Niedersachsen in gleicher Weise berücksichtigt wird. – Da hier eine einseitige staatliche Subvention der Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz in Abhängigkeit vom Veranstaltungsort erfolgt, ist die Diskriminierung der Veranstalter von Glücksspiel mit Geldeinsatz welche keine Spielbanken betreiben offenkundig.
Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz außerhalb von Spielbanken über einen Zeitraum von nahezu 30 Jahren gemeinschaftsrechtswidrig der Umsatzsteuer unterworfen wurden, weil das Glücksspiel mit Geldeinsatz innerhalb von Spielbanken in diesem Zeitraum von der Umsatzsteuer befreit war. Von Seiten der BRD wurde bis zum Urteilsspruch des EuGH vom 17. Februar 2005 alles versucht, diese Tatsache zu widerlegen. – Glücklicherweise ohne Erfolg.
Mit Wirkung zum 6. Mai 2006 wurde der § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Weise neu geregelt, dass die Glücksspielumsätze unabhängig vom Veranstaltungsort einheitlich der Umsatzsteuer unterliegen. – Gleichzeitig wurde jedoch von Seiten der Bundesregierung in Abstimmung mit den Landesregierungen beschlossen, dass die Spielbankbetreiber über einen Erlass bzw. über eine Verrechnung dieser "neuen" Umsatzsteuer mit der bisherigen s.g. Spielbankabgabe nicht wirtschaftlich belastet werden. – Auch dieser Erlass bzw. diese Verrechnung mit den bisherigen Steuern/Abgaben wurde den von uns vertretenen Veranstaltern von Glücksspiel mit Geldeinsatz vorenthalten! – Zur völlig intransparenten Belastung der Spielbankbetreiber durch Steuern/Abgaben kommt hinzu, dass die Spielbankbetreiber im krassen Gegensatz zu allen anderen Glücksspielbetreibern von sämtlichen Steuern auf Einkommen, Vermögen, Umsatz und Gesellschaftsteuer befreit sind bzw. dadurch wirtschaftlich nicht belastet werden.
Wenn sich ein Automatenaufsteller über den immer weiter steigenden Kostendruck – wie z.B. durch die Vergnügungssteuer – beschwert, dann wird ihm vorgehalten, dass hierfür die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne genügen würde, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen wie Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl.BVerfGE 31, 8 <20>; 110, 274 <295>).
Bevor nunmehr das Glücksspiel mit Geldeinsatz der Spielbankbetreiber in einem noch höherem Maße als bislang einseitig vom Land Niedersachsen subventioniert wird, schlagen wir vor, dass die Spielbankbetreiber die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens dadurch aufrecht erhalten, dass sie auch von der Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung durch Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten Gebrauch machen.
In Bezug auf die Verrechnung der Umsatzsteuer mit der s.g. Spielbankabgabe bitten wir zu beachten, dass jüngst der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 (3 V 75/09) verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zweifel an der Neufassung der Umsatzbesteuerung von Spielgeräten in § 4 Nr. 9 lit. b) UStG geäußert hat. - Der Beschluss des Finanzgerichts betrifft die untrennbar daran anknüpfende Frage der Gemeinschaftsrechts-Konformität der Neufassung von § 4 Nr. 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor dem Hintergrund, dass den nunmehr umsatzbesteuerten Spielbanken durch die Bundesländer die Umsatzsteuer (centgenau) mittels Anrechnung bei den landesgesetzlichen Spielbankenabgaben erstattet wird. Diese Verwaltungspraxis hat der 3. Senat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 als ernstlich gemeinschafts- und verfassungswidrig bezeichnet.
Den Automatenaufstellern in Deutschland bleibt solch eine Verrechnungsmöglichkeit genauso verschlossen wie die Befreiung von allen anderen steuerlichen Abgaben. – Auch sind Subventionsmaßnahmen wie Verrechnung, Freibeträge bzw. Freistellungen zur Absicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz weder vom Bund bzw. Land noch von den Kommunen vorgesehen.
Wir fordern daher die Landesregierung auf, die geplante Änderung des Spielbankgesetzes bzgl. der Spielbankabgabe sofort zu stoppen und für eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage zur transparenten Ermittlung der eigentlichen Steuerschuld Sorge zu tragen.
Insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung "gleichartiger und deshalb miteinander im Wettbewerb stehender Waren und Dienstleistungen", sehen wir Ihrer Stellungnahme mit Interesse entgegen. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiger Automatenaufsteller Verband Deutschland
gez. H.- Dieter Freise
1. Vorsitzender
gez. Werner Rosier
2. Vorsitzende
WestLotto übernimmt wieder westlotto.de
Das zum Deutschen Lotto- und Toblock gehörende Staatsunternehmen WestLotto hat die zwischenzeitlich "ausgegliederte" Webseite www.wettlotto wieder übernommen. Dort heißt es nunmehr:
"Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
zum 01.04.2009 wurde die WestNet Lottoservice GmbH von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto) übernommen. Die bisherige enge Zusammenarbeit wird damit auf eine neue Basis gestellt. WestNet führt damit seinen Service unter dem Dach von WestLotto fort. (...)
Wie Ihnen bereits mitgeteilt, wurde auf Grund einer ordnungsrechtlichen Entscheidung der Lotterieaufsichtsbehörden zum 01.04.2009 die weitere Vermittlung von im Internet vermittelten Abo-Spielaufträgen eingestellt.
Wir haben Ihnen ein postalisches Angebot für den Abschluss eines neuen Abos bei WestLotto zukommen lassen."
"Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
zum 01.04.2009 wurde die WestNet Lottoservice GmbH von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto) übernommen. Die bisherige enge Zusammenarbeit wird damit auf eine neue Basis gestellt. WestNet führt damit seinen Service unter dem Dach von WestLotto fort. (...)
Wie Ihnen bereits mitgeteilt, wurde auf Grund einer ordnungsrechtlichen Entscheidung der Lotterieaufsichtsbehörden zum 01.04.2009 die weitere Vermittlung von im Internet vermittelten Abo-Spielaufträgen eingestellt.
Wir haben Ihnen ein postalisches Angebot für den Abschluss eines neuen Abos bei WestLotto zukommen lassen."
Donnerstag, 23. Juli 2009
Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in mehreren aktuellen Hauptsache-Urteilen die Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatvertrags festgestellt und damit die schon bisher vertretene Rechtsüberzeugung bestätigt (Urteile vom 6. Juli 2009, Az. VG 35 A 168.08 u.a.). Die von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler waren damit mit ihren Klagen gegen Untersagungsverfügungen des Landes Berlin (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) erfolgreich.
Nach den heute zugestellten Entscheidungsgründen lässt sich die Untersagungsverfügung nach Überzeugung des VG Berlin nicht in verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformer Weise auf die Ermächtigungsgrundlage des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) stützen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV sei verfassungswidrig, da bereits die in § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV konstituierte Erlaubnispflicht verfassungswidrig sei. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung auch wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers rechtswidrig.
Der Glücksspielaufsicht sei es aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit derzeit nicht möglich, Untersagungsverfügungen gegen Unionsbürger zu erlassen, wenn Sportwetten an in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig zugelassenen Vertragspartner vermittelt werden. Die Unterbindung gegenüber Drittstaatsangehörige (Kläger mit montenegrinischer Staatangehörigkeit) sei nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen zur Spielsuchtbekämpfung sind nach Ansicht des Gerichts angesichts der völligen Untätigkeit des beklagten Landes bei der Zulassungsregelung für besonders suchtgefährdend geltende Geldspielgeräte ungeeignet. Trotz einer Empfehlung des Fachbeirats Glücksspielsucht vor mehr als einem Jahr habe bislang kein Bundesland eine entsprechende Gesetzesinitiative ergriffen. Die nunmehrige Argumentation des Landes Berlin, die Empfehlung des Fachbeirats sei „kontraproduktiv“, widerspreche der bisherigen Darstellung und sei unbegründet.
Europarechtlich komme es bei der Prüfung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf die „konkreten Anwendungsmodalitäten“, d.h. auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Hierbei seien die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg geäußerten Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung zu berücksichtigen. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen unzulässige Werbung der Deutschen Klassenlotterie Berlin sind nach den Feststellungen des Gerichts nicht erkennbar. Die Einschränkung des Grundrechtsschutzes und der Grundfreiheiten der Sportwettenvermittler könnten nicht damit gerechtfertigte werden, dass die Glücksspielaufsicht für den staatlichen Monopolanbieter nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet worden sei.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in mehreren aktuellen Hauptsache-Urteilen die Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatvertrags festgestellt und damit die schon bisher vertretene Rechtsüberzeugung bestätigt (Urteile vom 6. Juli 2009, Az. VG 35 A 168.08 u.a.). Die von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler waren damit mit ihren Klagen gegen Untersagungsverfügungen des Landes Berlin (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) erfolgreich.
Nach den heute zugestellten Entscheidungsgründen lässt sich die Untersagungsverfügung nach Überzeugung des VG Berlin nicht in verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformer Weise auf die Ermächtigungsgrundlage des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) stützen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV sei verfassungswidrig, da bereits die in § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV konstituierte Erlaubnispflicht verfassungswidrig sei. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung auch wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers rechtswidrig.
Der Glücksspielaufsicht sei es aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit derzeit nicht möglich, Untersagungsverfügungen gegen Unionsbürger zu erlassen, wenn Sportwetten an in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig zugelassenen Vertragspartner vermittelt werden. Die Unterbindung gegenüber Drittstaatsangehörige (Kläger mit montenegrinischer Staatangehörigkeit) sei nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen zur Spielsuchtbekämpfung sind nach Ansicht des Gerichts angesichts der völligen Untätigkeit des beklagten Landes bei der Zulassungsregelung für besonders suchtgefährdend geltende Geldspielgeräte ungeeignet. Trotz einer Empfehlung des Fachbeirats Glücksspielsucht vor mehr als einem Jahr habe bislang kein Bundesland eine entsprechende Gesetzesinitiative ergriffen. Die nunmehrige Argumentation des Landes Berlin, die Empfehlung des Fachbeirats sei „kontraproduktiv“, widerspreche der bisherigen Darstellung und sei unbegründet.
Europarechtlich komme es bei der Prüfung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf die „konkreten Anwendungsmodalitäten“, d.h. auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Hierbei seien die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg geäußerten Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung zu berücksichtigen. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen unzulässige Werbung der Deutschen Klassenlotterie Berlin sind nach den Feststellungen des Gerichts nicht erkennbar. Die Einschränkung des Grundrechtsschutzes und der Grundfreiheiten der Sportwettenvermittler könnten nicht damit gerechtfertigte werden, dass die Glücksspielaufsicht für den staatlichen Monopolanbieter nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet worden sei.
Montag, 20. Juli 2009
Sportwettenmonopol: Europäischer Gerichtshof verkündet Liga Portuguesa-Urteil am 8. September 2009
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ (Rs. C-42/07) am Dienstag, den 8. September 2009, 9:30 Uhr, verkünden. Inhaltlich geht es hierbei um die Vereinbarkeit eines nationalen Sportwettenmonopols mit Europarecht.
Klägerinnen in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und ein zu dem börsenotierten bwin-Konzern gehörender, staatlich zugelassener Buchmacher aus Gibraltar. Entsprechend einem zwischen den Klägerinnen geschlossenen millionenschweren Sponsoringvertrag sollte die Fußballliga in bwin-Liga umbenannt werden. Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, das als eine Art Glücksspielbehörde deswegen Bußgelder gegen die Klägerinnen verhängt hatte. Nach nationalem portugiesischem Recht darf alleine Santa Casa Sportwetten in dem EU-Mitgliedstaat Portugal anbieten und bewerben.
Das mit der Sache befasste portugiesische Gericht, das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, legte den Fall dem EuGH vor, da es das Monopol für nicht mit dem höherrangigen Europarecht vereinbar hielt. Neben der bislang schon laufend diskutierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fragte das vorlegende Gericht auch nach der Vereinbarkeit des in Portugal bestehenden Glücksspielmonopols mit der Kapitalverkehrsfreiheit.
Die aus 13 Richtern bestehende Große Kammer des EuGH verhandelte den Fall am 29. April 2008. Der für die Fußballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt dabei, dass die gesetzlich Beschränkung der Anbieter auf einen einzigen erforderlich und gerechtfertigt sei. Ein Monopol würde die Bevölkerung in den Schwarzmarkt treiben. Alle EU-Mitgliedstaaten bekämpften Geldwäsche, Organisierte Kriminalität und Wettbetrug. Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz könnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden.
Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr zwar Glücksspiele über das Internet anbieten könne (allerdings nur für bislang schon über Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gründen des Spielerschutzes nicht über das Internet verfügbar. Ein Monopol sei durch die Einschränkung der Glücksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Glücksspielsektors handele es sich um eine politische Schlüsselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden müsse.
Der EuGH fragte die Beteiligten bei der Verhandlung, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Der zuständige Berichterstatter des EuGH, Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zu dem (für unzulässig erklärten) schwedischen Alkoholmonopol (Rosengren-Urteil).
Ob das Urteil in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ tatsächlich eine umfassende Klärung bringen wird, ist offen. Nach den am 14. Oktober 2008 veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bot werden der Buchmacher bwin und sein Sponsoring-Vertragspartner, die portugiesische Fußballliga, das Ausgangsverfahren bereits aus formalen Gründen (der fehlenden Notifizierung der portugiesischen Neuregelung/Ausdehnung des Monopols auf das Internet) gewinnen. Eine umfassende inhaltliche Klärung im Sinne eines „Gambelli III“-Urteils (weitere Konkretisierung der Gambelli-Kriterien für die Verhältnismäßigkeitprüfung einer Monopolregelung nach den Gambelli- und Placanica-Urteilen) wäre nach diesen Schlussanträgen nicht zwingend erforderlich. Angesichts zahlreicher neuer Vorlageverfahren, nunmehr auch durch mehrere nationale Höchstgerichte (Frankreich, Niederlande), ist es jedoch möglich, dass der EuGH auch zu einer weiteren inhaltlichen Klärung beiträgt. Hilfreich wäre dies vor allem für Deutschland, nachdem einzelne Gerichts in Eilverfahren das bestehende Sportwettenmonopol für unbedenklich erklärt hatten, während andere deutsche Gerichte auch die neue Sach- und Rechtslage nach Inkraftreten des deutschen Glücksspielstaatsvertrags als verfassungswidrig und nicht mit Europarecht vereinbar beurteilen.
Literatur:
Arendts, Quo vadis, europäisches Glücksspielrecht? Neue Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, ZfWG (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht) 2007, 347 ff.
Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ (Rs. C-42/07) am Dienstag, den 8. September 2009, 9:30 Uhr, verkünden. Inhaltlich geht es hierbei um die Vereinbarkeit eines nationalen Sportwettenmonopols mit Europarecht.
Klägerinnen in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und ein zu dem börsenotierten bwin-Konzern gehörender, staatlich zugelassener Buchmacher aus Gibraltar. Entsprechend einem zwischen den Klägerinnen geschlossenen millionenschweren Sponsoringvertrag sollte die Fußballliga in bwin-Liga umbenannt werden. Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, das als eine Art Glücksspielbehörde deswegen Bußgelder gegen die Klägerinnen verhängt hatte. Nach nationalem portugiesischem Recht darf alleine Santa Casa Sportwetten in dem EU-Mitgliedstaat Portugal anbieten und bewerben.
Das mit der Sache befasste portugiesische Gericht, das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, legte den Fall dem EuGH vor, da es das Monopol für nicht mit dem höherrangigen Europarecht vereinbar hielt. Neben der bislang schon laufend diskutierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fragte das vorlegende Gericht auch nach der Vereinbarkeit des in Portugal bestehenden Glücksspielmonopols mit der Kapitalverkehrsfreiheit.
Die aus 13 Richtern bestehende Große Kammer des EuGH verhandelte den Fall am 29. April 2008. Der für die Fußballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt dabei, dass die gesetzlich Beschränkung der Anbieter auf einen einzigen erforderlich und gerechtfertigt sei. Ein Monopol würde die Bevölkerung in den Schwarzmarkt treiben. Alle EU-Mitgliedstaaten bekämpften Geldwäsche, Organisierte Kriminalität und Wettbetrug. Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz könnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden.
Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr zwar Glücksspiele über das Internet anbieten könne (allerdings nur für bislang schon über Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gründen des Spielerschutzes nicht über das Internet verfügbar. Ein Monopol sei durch die Einschränkung der Glücksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Glücksspielsektors handele es sich um eine politische Schlüsselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden müsse.
Der EuGH fragte die Beteiligten bei der Verhandlung, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Der zuständige Berichterstatter des EuGH, Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zu dem (für unzulässig erklärten) schwedischen Alkoholmonopol (Rosengren-Urteil).
Ob das Urteil in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ tatsächlich eine umfassende Klärung bringen wird, ist offen. Nach den am 14. Oktober 2008 veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bot werden der Buchmacher bwin und sein Sponsoring-Vertragspartner, die portugiesische Fußballliga, das Ausgangsverfahren bereits aus formalen Gründen (der fehlenden Notifizierung der portugiesischen Neuregelung/Ausdehnung des Monopols auf das Internet) gewinnen. Eine umfassende inhaltliche Klärung im Sinne eines „Gambelli III“-Urteils (weitere Konkretisierung der Gambelli-Kriterien für die Verhältnismäßigkeitprüfung einer Monopolregelung nach den Gambelli- und Placanica-Urteilen) wäre nach diesen Schlussanträgen nicht zwingend erforderlich. Angesichts zahlreicher neuer Vorlageverfahren, nunmehr auch durch mehrere nationale Höchstgerichte (Frankreich, Niederlande), ist es jedoch möglich, dass der EuGH auch zu einer weiteren inhaltlichen Klärung beiträgt. Hilfreich wäre dies vor allem für Deutschland, nachdem einzelne Gerichts in Eilverfahren das bestehende Sportwettenmonopol für unbedenklich erklärt hatten, während andere deutsche Gerichte auch die neue Sach- und Rechtslage nach Inkraftreten des deutschen Glücksspielstaatsvertrags als verfassungswidrig und nicht mit Europarecht vereinbar beurteilen.
Literatur:
Arendts, Quo vadis, europäisches Glücksspielrecht? Neue Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, ZfWG (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht) 2007, 347 ff.
Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.
Freitag, 3. Juli 2009
Finanzgericht Hamburg: Umsatzsteuererstattung an Spielbanken verfassungs- und gemeinschaftswidrig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Umsatzbesteuerung von Spielgeräten für ernstlich zweifelhaft erklärt und deswegen dem Aussetzungsantrag eines Automatenaufstellers stattgegeben (Beschluss vom 10. Juni 2009, Az. 3 V 75/09). Zwar schuldeten die Spielbanken nach der Neufassung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG aufgrund des Linneweber-Urteils des EuGH nunmehr Umsatzsteuer. Diese werde ihnen jedoch in unzulässiger Weise auf die Spielbankenabgabe angerechnet. Diese landesrechtlich geregelte Erstattung der Umsatzsteuer verstoße gegen die Sperrwirkung des Bundesgesetzes und gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Verfälschung des Mehrwertsteuersystems.
Die Umsatzsteueranrechnung sei zum einen verfassungswidrig. Das FG Hamburg bemängelt, dass die Umsatzsteuererstattung ohne gesetzliche Regelung aufgrund Verwaltungspraxis gegen den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes verstoße. Auch bei einer ausdrücklichen Regelung sei eine derartige Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Bundesgesetzlich angeordneten Steuern (hier die Umsatzsteuer) dürften nicht durch Landesgesetz ermäßigt oder durch eine korrespondierende Subvention kompensiert werden. Die praktizierte Anrechnung komme einer Ermäßigung der Umsatzsteuer gleich.
Zum anderen sei der Abzug bei der Spielbankenabgabe auch mit großer Wahrscheinlichkeit gemeinschaftsrechtswidrig. Nach der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung werde das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in unzulässiger Weise verfälscht, wenn die Mitgliedstaaten bei seiner Anwendung danach unterscheiden könnten, ob andere, nichtharmonisierte Abgaben bestehen. Eine Umsatzsteuerbefreiung dürfe daher nicht an die Belastung mit der Spielbankabgabe geknüpft werden. Umgekehrt sei auch verboten, die Erhebung der Spielbankabgabe an die Belastung mit Umsatzsteuer zu knüpfen. Denn der verfälschende Effekt sei genau der gleiche.
Zwar verstoße § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuerkompensation bei Spielbanken für sich genommen nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Europarechtlich sei Bundesrecht und Landesrecht jedoch einheitlich als Ganzes zu betrachten. Würde der Bundesgesetzgeber die von den Spielbanken zu zahlende Umsatzsteuer durch Anrechnung bei anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern, etwa ESt, KSt oder GewSt, kompensieren, wäre der Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer evident. Allein dass die Kompensation mit landesrechtlich geregelten Abgaben, hier der Spielbankabgabe, erfolge, könne europarechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die föderale Rechtsaufteilung in Deutschland sei aus Sicht des EG-Vertrages und der EG-Richtlinien kein Rechtfertigungsgrund für eine richtlinienwidrige Sachbehandlung.
Nach dieser Entscheidung muss der Automatenaufsteller zunächst nicht die angeforderte Umsatzsteuer hinsichtlich der von ihm betriebenen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit zahlen. Setzt sich die Auffassung des FG Hamburg durch, ist mit erheblichen Steuerrückzahlungen zu rechnen. Automatenaufsteller sollten entsprechende Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskräftig werden lassen, sondern Einspruch einlegen.
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Umsatzbesteuerung von Spielgeräten für ernstlich zweifelhaft erklärt und deswegen dem Aussetzungsantrag eines Automatenaufstellers stattgegeben (Beschluss vom 10. Juni 2009, Az. 3 V 75/09). Zwar schuldeten die Spielbanken nach der Neufassung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG aufgrund des Linneweber-Urteils des EuGH nunmehr Umsatzsteuer. Diese werde ihnen jedoch in unzulässiger Weise auf die Spielbankenabgabe angerechnet. Diese landesrechtlich geregelte Erstattung der Umsatzsteuer verstoße gegen die Sperrwirkung des Bundesgesetzes und gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Verfälschung des Mehrwertsteuersystems.
Die Umsatzsteueranrechnung sei zum einen verfassungswidrig. Das FG Hamburg bemängelt, dass die Umsatzsteuererstattung ohne gesetzliche Regelung aufgrund Verwaltungspraxis gegen den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes verstoße. Auch bei einer ausdrücklichen Regelung sei eine derartige Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Bundesgesetzlich angeordneten Steuern (hier die Umsatzsteuer) dürften nicht durch Landesgesetz ermäßigt oder durch eine korrespondierende Subvention kompensiert werden. Die praktizierte Anrechnung komme einer Ermäßigung der Umsatzsteuer gleich.
Zum anderen sei der Abzug bei der Spielbankenabgabe auch mit großer Wahrscheinlichkeit gemeinschaftsrechtswidrig. Nach der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung werde das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in unzulässiger Weise verfälscht, wenn die Mitgliedstaaten bei seiner Anwendung danach unterscheiden könnten, ob andere, nichtharmonisierte Abgaben bestehen. Eine Umsatzsteuerbefreiung dürfe daher nicht an die Belastung mit der Spielbankabgabe geknüpft werden. Umgekehrt sei auch verboten, die Erhebung der Spielbankabgabe an die Belastung mit Umsatzsteuer zu knüpfen. Denn der verfälschende Effekt sei genau der gleiche.
Zwar verstoße § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuerkompensation bei Spielbanken für sich genommen nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Europarechtlich sei Bundesrecht und Landesrecht jedoch einheitlich als Ganzes zu betrachten. Würde der Bundesgesetzgeber die von den Spielbanken zu zahlende Umsatzsteuer durch Anrechnung bei anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern, etwa ESt, KSt oder GewSt, kompensieren, wäre der Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer evident. Allein dass die Kompensation mit landesrechtlich geregelten Abgaben, hier der Spielbankabgabe, erfolge, könne europarechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die föderale Rechtsaufteilung in Deutschland sei aus Sicht des EG-Vertrages und der EG-Richtlinien kein Rechtfertigungsgrund für eine richtlinienwidrige Sachbehandlung.
Nach dieser Entscheidung muss der Automatenaufsteller zunächst nicht die angeforderte Umsatzsteuer hinsichtlich der von ihm betriebenen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit zahlen. Setzt sich die Auffassung des FG Hamburg durch, ist mit erheblichen Steuerrückzahlungen zu rechnen. Automatenaufsteller sollten entsprechende Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskräftig werden lassen, sondern Einspruch einlegen.
Halbjahresbilanz 2009 des Glücksspielstaatsvertrages: GIG erwirkt zahlreiche Entscheidungen wegen Werbe- und Vertriebsverstößen
Halbjahresbilanz 2009 des Glücksspielstaatsvertrages: GIG erwirkt zahlreiche Gerichtsentscheidungen wegen Werbe- und Vertriebsverstößen im Glücksspielwesen
03.07.2009 (Köln) - Der Verein für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. (GIG) hat u.a. die satzungsmäßige Aufgabe, im Vereinsinteressensbereich den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Im ersten Halbjahr des Jahres 2009 gab eine Vielzahl von Hinweisen aus Wirtschaftskreisen dem Verband Anlass tätig zu werden. Einen Schwerpunkt der feststellbaren Verstöße gegen glücksspielstaatsvertragliches Werbe- und Vertriebsrecht bildeten die Werbung und die Vertriebspraktiken der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks.
So enthielten zahlreiche Werbeträger der staatlichen Lottogesellschaften Werbeelemente, die über Information und Aufklärung der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel hinausgehen und in unzulässiger Weise zum Glücksspiel animieren. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die so genannte feiertagsanlassbezogene Werbung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wertschätzung des Feiertages als Vorspann für den Absatz von Glücksspielprodukten eingesetzt worden ist. Teilweise wurde versucht, Verbraucher zu animieren, Sofortlotterielose zum Gegenstand eines Feiertagsgeschenks zu machen und so das Glücksspiel in die Privatsphäre anderer Personen zu tragen.
Durch zahlreiche Testkäufe wurden zudem erhebliche Lücken im gesetzlich zu gewährleistenden Minderjährigen- und Spielerschutz festgestellt. In vielen Fällen gelang Minderjährigen der Erwerb von Rubbellosen in den Annahmestellen aller sieben überprüften Landeslotteriegesellschaften. Diese Vorfälle führten zu gerichtlichen Untersagungen dieser Vertriebspraktiken. Die einstweiligen Verfügungen wurden den zuständigen Aufsichtsbehörden mit der Aufforderung zum ordnungsrechtlichen Einschreiten gegen die Verurteilten notifiziert.
Insgesamt hat der Verein im ersten Halbjahr mehr als 20 gerichtliche Entscheidungen herbei führen können, die allesamt auf Einhaltung gesetzlicher Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag gerichtet waren.
Lediglich in zwei Fällen haben Gerichte dem Verein die Aktivlegitimation abgesprochen, lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Der Verein hält diese Entscheidung für rechtswidrig und wird im Rechtsmittelzug die Korrektur anstreben. Dabei wird GIG auch auf die Vielzahl anders lautender, nämlich die Aktivlegitimation des Vereins bejahende, Entscheidungen hinweisen.
Beispielhaft für die vom GIG erfolgreich angegriffenen Rechtsverstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften sind folgende Entscheidungen:
- LG München I, Beschluss vom 09.03.2009 – 33 O 4084/09 – “Keno-Sonderverlosung”, Beklagter: Freistaat Bayern, vetreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern, Grund: verbotswidrige Werbung, bestätigt durch Urteil vom 10.06.2009
- LG Berlin, Beschluss vom 24.03.2009 – 103 O 56/09 – “Rubbellos-Osterkörchen”, Beklagte: Deutsche Klassenlotterie Berlin, Anstalt öffentlichen Rechts, Grund: verbotswidrige Anreizwerbung, bestätigt durch Urteil vom 05.05.2009
- LG Wiesbaden, Urteil vom 28.05.2009 – 13 O 52/09 – “MusikDING”, Beklagter: Land Hessen, vertreten durch die Hessische Lotterieverwaltung, Grund: Grund: verbotswidrige Anreizwerbung
- LG Koblenz, Urteil vom 16.06.2009 – 4 HK O 78/09 – “Goldene 7”, Beklagte Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Grund: verbotswidrige Internetwerbung
Zudem wurde vor einigen Gerichten von den Beklagten – regelmäßig erfolglos angeführt, der GIG sei nicht aktivlegitimiert, da einigen seiner Mitglieder bislang eine behördliche Erlaubnis ihrer Tätigkeit versagt worden sei. Auch sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der GIG nur gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe und nicht gegen die eigenen Mitglieder. Dies trifft allerdings sachlich nicht zu. Darüber hinaus offenbart dieser Einwand eine perfide Logik: Die Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks – die Länder mit ihren Glücksspielaufsichtsbehörden – verweigern den privaten Wettbewerbern – in der Regel offensichtlich rechtswidrig und mit dem alleinigen Ziel, den Markt von unerwünschter Vertriebskonkurrenz zu bereinigen, die beantragten Erlaubnisse. Anschließend sollen die als “illegal” kategorisierten Privaten gehindert werden, wenigstens wettbewerbsrechtlich die Monopolisten zu rechtmäßigem Verhalten zu zwingen. Der staatliche Lottoblock reklamiert damit nichts weniger als einen rechtsfreien Raum für sich, den er dann im besten Einvernehmen mit seiner (vermeintlichen) Aufsicht und unbelastet von wettbewerbsrechtlicher Marktverhaltenskontrolle nach Belieben ausfüllen kann. Der Lottoblock weiß natürlich, dass der Bundesgerichtshof eine solche Aushebelung des Wettbewerbsrechts in ständiger Rechtsprechung ablehnt. Entsprechend lautstark, aggressiv und unsachlich fallen dann die Stellungnahmen seiner Vertreter aus, wie der Kommentar von RA Dr. Manfred Hecker zur nicht rechtskräftigen und mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 24.06.2009 auf ISA GUIDE belegt. Zu den zahlreichen vorherigen und noch ausstehenden Verurteilungen der von ihm vertretenen Blockgesellschaften sind bezeichnenderweise keine Stellungnahmen von RA Hecker bekannt.
Der GIG repräsentiert fast alle privaten Akteure auf den relevanten Glücksspielmärkten jenseits des staatlichen Lottovertriebssystems. Dem Verband ist es wichtig, dass es unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrages für alle Marktteilnehmer fair zugeht. Gäbe es eine funktionierende behördliche Aufsicht über das Marktverhalten der staatlichen Lottogesellschaften, hätte der GIG weniger zu tun. Die zahlreichen vom Verband erwirkten Verurteilungen zeigen aber, dass der Lottoblock eine strenge Aufsicht seiner Gesellschafter bislang nicht befürchten muss.
Der Verein ist zuversichtlich, seine schon nach kurzer Zeit überaus erfolgreiche Arbeit fortsetzen und intensivieren und somit auch in Zukunft einen entscheidenden Beitrag für diskriminierungsfreie Wettbewerbsbedingungen auf den deutschen Glücksspielmärkten leisten zu können.
GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
www.gig-verband.de
03.07.2009 (Köln) - Der Verein für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. (GIG) hat u.a. die satzungsmäßige Aufgabe, im Vereinsinteressensbereich den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Im ersten Halbjahr des Jahres 2009 gab eine Vielzahl von Hinweisen aus Wirtschaftskreisen dem Verband Anlass tätig zu werden. Einen Schwerpunkt der feststellbaren Verstöße gegen glücksspielstaatsvertragliches Werbe- und Vertriebsrecht bildeten die Werbung und die Vertriebspraktiken der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks.
So enthielten zahlreiche Werbeträger der staatlichen Lottogesellschaften Werbeelemente, die über Information und Aufklärung der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel hinausgehen und in unzulässiger Weise zum Glücksspiel animieren. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die so genannte feiertagsanlassbezogene Werbung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wertschätzung des Feiertages als Vorspann für den Absatz von Glücksspielprodukten eingesetzt worden ist. Teilweise wurde versucht, Verbraucher zu animieren, Sofortlotterielose zum Gegenstand eines Feiertagsgeschenks zu machen und so das Glücksspiel in die Privatsphäre anderer Personen zu tragen.
Durch zahlreiche Testkäufe wurden zudem erhebliche Lücken im gesetzlich zu gewährleistenden Minderjährigen- und Spielerschutz festgestellt. In vielen Fällen gelang Minderjährigen der Erwerb von Rubbellosen in den Annahmestellen aller sieben überprüften Landeslotteriegesellschaften. Diese Vorfälle führten zu gerichtlichen Untersagungen dieser Vertriebspraktiken. Die einstweiligen Verfügungen wurden den zuständigen Aufsichtsbehörden mit der Aufforderung zum ordnungsrechtlichen Einschreiten gegen die Verurteilten notifiziert.
Insgesamt hat der Verein im ersten Halbjahr mehr als 20 gerichtliche Entscheidungen herbei führen können, die allesamt auf Einhaltung gesetzlicher Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag gerichtet waren.
Lediglich in zwei Fällen haben Gerichte dem Verein die Aktivlegitimation abgesprochen, lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Der Verein hält diese Entscheidung für rechtswidrig und wird im Rechtsmittelzug die Korrektur anstreben. Dabei wird GIG auch auf die Vielzahl anders lautender, nämlich die Aktivlegitimation des Vereins bejahende, Entscheidungen hinweisen.
Beispielhaft für die vom GIG erfolgreich angegriffenen Rechtsverstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften sind folgende Entscheidungen:
- LG München I, Beschluss vom 09.03.2009 – 33 O 4084/09 – “Keno-Sonderverlosung”, Beklagter: Freistaat Bayern, vetreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern, Grund: verbotswidrige Werbung, bestätigt durch Urteil vom 10.06.2009
- LG Berlin, Beschluss vom 24.03.2009 – 103 O 56/09 – “Rubbellos-Osterkörchen”, Beklagte: Deutsche Klassenlotterie Berlin, Anstalt öffentlichen Rechts, Grund: verbotswidrige Anreizwerbung, bestätigt durch Urteil vom 05.05.2009
- LG Wiesbaden, Urteil vom 28.05.2009 – 13 O 52/09 – “MusikDING”, Beklagter: Land Hessen, vertreten durch die Hessische Lotterieverwaltung, Grund: Grund: verbotswidrige Anreizwerbung
- LG Koblenz, Urteil vom 16.06.2009 – 4 HK O 78/09 – “Goldene 7”, Beklagte Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Grund: verbotswidrige Internetwerbung
Zudem wurde vor einigen Gerichten von den Beklagten – regelmäßig erfolglos angeführt, der GIG sei nicht aktivlegitimiert, da einigen seiner Mitglieder bislang eine behördliche Erlaubnis ihrer Tätigkeit versagt worden sei. Auch sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der GIG nur gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe und nicht gegen die eigenen Mitglieder. Dies trifft allerdings sachlich nicht zu. Darüber hinaus offenbart dieser Einwand eine perfide Logik: Die Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks – die Länder mit ihren Glücksspielaufsichtsbehörden – verweigern den privaten Wettbewerbern – in der Regel offensichtlich rechtswidrig und mit dem alleinigen Ziel, den Markt von unerwünschter Vertriebskonkurrenz zu bereinigen, die beantragten Erlaubnisse. Anschließend sollen die als “illegal” kategorisierten Privaten gehindert werden, wenigstens wettbewerbsrechtlich die Monopolisten zu rechtmäßigem Verhalten zu zwingen. Der staatliche Lottoblock reklamiert damit nichts weniger als einen rechtsfreien Raum für sich, den er dann im besten Einvernehmen mit seiner (vermeintlichen) Aufsicht und unbelastet von wettbewerbsrechtlicher Marktverhaltenskontrolle nach Belieben ausfüllen kann. Der Lottoblock weiß natürlich, dass der Bundesgerichtshof eine solche Aushebelung des Wettbewerbsrechts in ständiger Rechtsprechung ablehnt. Entsprechend lautstark, aggressiv und unsachlich fallen dann die Stellungnahmen seiner Vertreter aus, wie der Kommentar von RA Dr. Manfred Hecker zur nicht rechtskräftigen und mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 24.06.2009 auf ISA GUIDE belegt. Zu den zahlreichen vorherigen und noch ausstehenden Verurteilungen der von ihm vertretenen Blockgesellschaften sind bezeichnenderweise keine Stellungnahmen von RA Hecker bekannt.
Der GIG repräsentiert fast alle privaten Akteure auf den relevanten Glücksspielmärkten jenseits des staatlichen Lottovertriebssystems. Dem Verband ist es wichtig, dass es unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrages für alle Marktteilnehmer fair zugeht. Gäbe es eine funktionierende behördliche Aufsicht über das Marktverhalten der staatlichen Lottogesellschaften, hätte der GIG weniger zu tun. Die zahlreichen vom Verband erwirkten Verurteilungen zeigen aber, dass der Lottoblock eine strenge Aufsicht seiner Gesellschafter bislang nicht befürchten muss.
Der Verein ist zuversichtlich, seine schon nach kurzer Zeit überaus erfolgreiche Arbeit fortsetzen und intensivieren und somit auch in Zukunft einen entscheidenden Beitrag für diskriminierungsfreie Wettbewerbsbedingungen auf den deutschen Glücksspielmärkten leisten zu können.
GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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Mittwoch, 1. Juli 2009
Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht erlaubt Pokerturniere außerhalb von Spielbanken
Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat in einem Pilotentscheid private Pokerturniere in der Variante "Texas Hold'em" für zulässig erachtet. Das Gericht in Bern teilte darin die Ansicht der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), dass für den Turnierfolg Geschicklichkeit wichtiger sei als Glück.
Die Spielbankenkommission hatte 2007 entschieden, dass bestimmte Poker-Turniervarianten nicht unter das Glückspielverbot fallen, weil das Geschicklichkeitselement überwiege. Sie erteilte privaten Veranstaltern 189 Bewilligungen für Turniere ausserhalb von Casinos. Der sich dadurch benachteiligt fühlende Schweizer Casino Verband klagte gegen die entsprechenden Verfügungen der ESBK.
Die Richter in Bern erklärten nun bestimmte Turnierformate in der Pokervariante "Texas Hold'em no limit" für zulässig und wiesen die Beschwerden des Schweizer Casino Verbandes ab. Bei der öffentlichen Beratung kam eine Richtermehrheit zu dem Schluss, dass für den Erfolg an einem Turnier, anders als bei einem einzelnen Spiel, das Element der Geschicklichkeit den Zufall überwiege. Zwar hänge die Kartenverteilung vom Glück ab. Um sich jedoch im Verlauf eines mehrstündigen Turniers durchzusetzen und am Schluss auf einem mit Geld dotierten Ranglistenplatz zu landen, brauche es mehr. Dazu seien vor allem mathematische Kenntnisse, Psychologie, Strategie und nicht zuletzt die Fähigkeit zum Bluffen und Schauspielern gefragt. Dass eine gute Plazierung nicht überwiegend vom Glück, sonderen eher vom Geschick abhänge, zeige sich im übrigen daran, dass oftmals die gleichen Spieler in den vorderen Rängen anzutreffen seien und Profis sogar vom Spiel leben könnten.
Die Spielbankenkommission hatte 2007 entschieden, dass bestimmte Poker-Turniervarianten nicht unter das Glückspielverbot fallen, weil das Geschicklichkeitselement überwiege. Sie erteilte privaten Veranstaltern 189 Bewilligungen für Turniere ausserhalb von Casinos. Der sich dadurch benachteiligt fühlende Schweizer Casino Verband klagte gegen die entsprechenden Verfügungen der ESBK.
Die Richter in Bern erklärten nun bestimmte Turnierformate in der Pokervariante "Texas Hold'em no limit" für zulässig und wiesen die Beschwerden des Schweizer Casino Verbandes ab. Bei der öffentlichen Beratung kam eine Richtermehrheit zu dem Schluss, dass für den Erfolg an einem Turnier, anders als bei einem einzelnen Spiel, das Element der Geschicklichkeit den Zufall überwiege. Zwar hänge die Kartenverteilung vom Glück ab. Um sich jedoch im Verlauf eines mehrstündigen Turniers durchzusetzen und am Schluss auf einem mit Geld dotierten Ranglistenplatz zu landen, brauche es mehr. Dazu seien vor allem mathematische Kenntnisse, Psychologie, Strategie und nicht zuletzt die Fähigkeit zum Bluffen und Schauspielern gefragt. Dass eine gute Plazierung nicht überwiegend vom Glück, sonderen eher vom Geschick abhänge, zeige sich im übrigen daran, dass oftmals die gleichen Spieler in den vorderen Rängen anzutreffen seien und Profis sogar vom Spiel leben könnten.
Freitag, 26. Juni 2009
Sportwetten GmbH Gera gegen Lotto 1:1 – Jetzt geht es in die Verlängerung
Pressemitteilung des VDSD e.V. (Verband der privaten lizenzierten Sportwettenanbieter Deutschlands)
Nachdem die Sportwetten GmbH Gera am Landgericht Wiesbaden bereits einen Auswärtssieg errungen hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun in zweiter Instanz das Anbieten von Sportwetten über das Internet in Hessen überraschend untersagt. Damit liegt nun ein Gleichstand vor. Ob sich Lotto Hessen am Ende über den Etappensieg freuen kann, darf allerdings bezweifelt werden. Schließlich sind in dem Urteil bereits selbst Zweifel an dem ausgesprochenen Verbot formuliert. Die Sportwetten GmbH Gera stützt sich auf ihre nach dem Einigungsvertrag ausdrücklich fortgeltende Erlaubnis und wird ihre Rechte im Revisionsverfahren weiter verfolgen. Ob die DDR Erlaubniss mit der Fortgeltungsanordnung nach dem Einigungsvertrag, welcher als bundesrechtliche Vorschrift angesehen wird, in ihrer Reichweite durch landesrechtliche Vorschriften eingeschränkt werden kann, darf bezweifelt werden.
So erkennt auch das OLG Frankfurt die Lizenz von Sportwetten GmbH Gera ausdrücklich an. Darüber hinaus stellt es sogar fest, dass deren Genehmigung durch den GlüStV nicht einmal angetastet wurde und bezieht sich dabei auf ein von der Sportwetten GmbH Gera eingereichtes Gutachten (Prof. Horn „Bestandskräftige Sportwettenerlaubnisse in der Neuordnung des Glücksspielrechts“). Wieso das Gericht trotz dieser richtigen Feststellung anschließend dazu kommt, dass der GlüStV die Genehmigung doch wieder einzuschränken vermag, ist nicht nachvollziehbar. Konsequent wäre allein die Feststellung einer Verletzung von Art. 12 und 14 GG gewesen.
Diese beachtliche Feststellung verschweigt Herr Rechtsanwalt Dr. Hecker in seiner Kommentierung des Urteils (siehe ISA-Guide vom 23.06.2009).
Ebenfalls verschweigt er die Entscheidung des OLG, die Revision zuzulassen. Damit erkennt das Gericht an, dass die entschiedenen Rechtsfragen einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung nach wie vor bedürfen. Das Rechtsgebiet im Bereich des Glücksspiels befindet sich auch noch nach eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Fluss, weshalb noch immer teilweise völlig konträre Entscheidungen ergehen. So setzte beispielsweise das OLG Bremen ein Verfahren, an welchem die bwin e.K. beteiligt ist, aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Vereinbarkeit des Internetverbotes mit Gemeinschaftsrecht aus (Beschl. v. 05.03.2009, Az.: 2 U 4/08).
Solche Zweifel will das OLG Frankfurt am Main zwar nicht erkennen, nimmt aber genau diese Frage zum Anlass, die Revision zuzulassen.
Im Rahmen der Revision wird es nun vom BGH zu klären sein, ob die Tätigkeit der Sportwetten GmbH Gera auch in Hessen auf die Erlaubnis aus dem Jahre 1990 gestützt werden kann und dann auch Kunden in Hessen wieder das Sportwettangebot in Gera nutzen können, oder ob diese nur beim Konkurrenten Oddset wetten dürfen.
Für die Sportwetten GmbH Gera und die Kunden aus Hessen wäre es wünschenswert, wenn die Rechtseinheit in Deutschland nach nunmehr 19 Jahren endlich vollzogen und die räumlich unbeschränkte Fortgeltung der Erlaubnis bestätigt wird. Die Geschäftsleitung von Sportwetten GmbH Gera kann es nicht nachvollziehen, dass eine Sportwette welche in Thüringen erlaubt und zulässig ist, in Hessen hingegen unzulässig sein soll. Sofern sich der hessische Kunde jedoch in Thüringen aufhält, diese dann aber wiederum für den hessischen Kunden doch zulässig ist. Diese Verwirrung muss endlich beendet werden und kann auch von Kunden der Sportwetten GmbH Gera nicht nachvollzogen werden.
Ein Meilenstein kann daher in der Entscheidung nicht gesehen werden. Die Sportwetten GmbH Gera sieht sich mit ihren Argumenten für das Revisionsverfahren gut positioniert um weiter zu punkten.
VDSD e.V. 25.06.2009
www.vdsd-online.de
VDSD e.V.
Herr Rainer Nitzschke
Wiesestr. 189
07551 Gera
Nachdem die Sportwetten GmbH Gera am Landgericht Wiesbaden bereits einen Auswärtssieg errungen hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun in zweiter Instanz das Anbieten von Sportwetten über das Internet in Hessen überraschend untersagt. Damit liegt nun ein Gleichstand vor. Ob sich Lotto Hessen am Ende über den Etappensieg freuen kann, darf allerdings bezweifelt werden. Schließlich sind in dem Urteil bereits selbst Zweifel an dem ausgesprochenen Verbot formuliert. Die Sportwetten GmbH Gera stützt sich auf ihre nach dem Einigungsvertrag ausdrücklich fortgeltende Erlaubnis und wird ihre Rechte im Revisionsverfahren weiter verfolgen. Ob die DDR Erlaubniss mit der Fortgeltungsanordnung nach dem Einigungsvertrag, welcher als bundesrechtliche Vorschrift angesehen wird, in ihrer Reichweite durch landesrechtliche Vorschriften eingeschränkt werden kann, darf bezweifelt werden.
So erkennt auch das OLG Frankfurt die Lizenz von Sportwetten GmbH Gera ausdrücklich an. Darüber hinaus stellt es sogar fest, dass deren Genehmigung durch den GlüStV nicht einmal angetastet wurde und bezieht sich dabei auf ein von der Sportwetten GmbH Gera eingereichtes Gutachten (Prof. Horn „Bestandskräftige Sportwettenerlaubnisse in der Neuordnung des Glücksspielrechts“). Wieso das Gericht trotz dieser richtigen Feststellung anschließend dazu kommt, dass der GlüStV die Genehmigung doch wieder einzuschränken vermag, ist nicht nachvollziehbar. Konsequent wäre allein die Feststellung einer Verletzung von Art. 12 und 14 GG gewesen.
Diese beachtliche Feststellung verschweigt Herr Rechtsanwalt Dr. Hecker in seiner Kommentierung des Urteils (siehe ISA-Guide vom 23.06.2009).
Ebenfalls verschweigt er die Entscheidung des OLG, die Revision zuzulassen. Damit erkennt das Gericht an, dass die entschiedenen Rechtsfragen einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung nach wie vor bedürfen. Das Rechtsgebiet im Bereich des Glücksspiels befindet sich auch noch nach eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Fluss, weshalb noch immer teilweise völlig konträre Entscheidungen ergehen. So setzte beispielsweise das OLG Bremen ein Verfahren, an welchem die bwin e.K. beteiligt ist, aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Vereinbarkeit des Internetverbotes mit Gemeinschaftsrecht aus (Beschl. v. 05.03.2009, Az.: 2 U 4/08).
Solche Zweifel will das OLG Frankfurt am Main zwar nicht erkennen, nimmt aber genau diese Frage zum Anlass, die Revision zuzulassen.
Im Rahmen der Revision wird es nun vom BGH zu klären sein, ob die Tätigkeit der Sportwetten GmbH Gera auch in Hessen auf die Erlaubnis aus dem Jahre 1990 gestützt werden kann und dann auch Kunden in Hessen wieder das Sportwettangebot in Gera nutzen können, oder ob diese nur beim Konkurrenten Oddset wetten dürfen.
Für die Sportwetten GmbH Gera und die Kunden aus Hessen wäre es wünschenswert, wenn die Rechtseinheit in Deutschland nach nunmehr 19 Jahren endlich vollzogen und die räumlich unbeschränkte Fortgeltung der Erlaubnis bestätigt wird. Die Geschäftsleitung von Sportwetten GmbH Gera kann es nicht nachvollziehen, dass eine Sportwette welche in Thüringen erlaubt und zulässig ist, in Hessen hingegen unzulässig sein soll. Sofern sich der hessische Kunde jedoch in Thüringen aufhält, diese dann aber wiederum für den hessischen Kunden doch zulässig ist. Diese Verwirrung muss endlich beendet werden und kann auch von Kunden der Sportwetten GmbH Gera nicht nachvollzogen werden.
Ein Meilenstein kann daher in der Entscheidung nicht gesehen werden. Die Sportwetten GmbH Gera sieht sich mit ihren Argumenten für das Revisionsverfahren gut positioniert um weiter zu punkten.
VDSD e.V. 25.06.2009
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Herr Rainer Nitzschke
Wiesestr. 189
07551 Gera
Donnerstag, 25. Juni 2009
Liechtenstein: Geldspielgesetz soll Spielbanken sowie Gewinnspiele regeln
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Regierung von Liechtenstein hat nach einem Bericht der Zeitung "Liechtensteiner Vaterland" auf ihrer Sitzung vom 23. Juni 2009 einen Vernehmlassungsbericht bezüglich des geplanten Gesetzes über die Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz- und Gewinnmöglichkeit (Geldspielgesetz, GSG) verabschiedet. Ein entsprechendes Gesetz war bereits seit längerer Zeit, usprünglich für 2005, angekündigt worden. Das Gesetz integriert sämtliche Geldspielformen, neben den in Liechtenstein bereits angebotenen Lotterien, lotterieähnlichen Spiele (Tombolas usw.), Wetten und Online-Glücksspielen auch neue Angebote wie Spielbanken (die es bislang in Liechtenstein nicht gibt) oder Geschicklichkeits-Geldspiele. Auch werden Gewinnspiele zur Verkaufsförderung geregelt.
Bisher galt für die Lotterien und Wetten gemäss Anhang zum Zollvertrag noch schweizerisches Recht. Für Spielbanken gibt es in Liechtenstein – nach der Auflösung des entsprechenden Verbotes in der Schweiz vor einigen Jahren – derzeit keine Regelung. Deswegen war bereits vor Jahren ein Spielbankengesetz in der Diskussion. Es gab Pläne für eine Spielbank im Vaduzer Zentrum.
Die nunmehrige Vorschlag setzt auf eine umfassende Regelung. Alle Formen des Spiels um Geld oder geldwerte Vorteile sollen auf einheitlicher Basis geregelt werden, aber nur soweit dies aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen notwendig erscheint. Ein Regelungsbedarf ist dann gegeben, wenn solche Spiele gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden. Dagegen bleiben Spiele um Geld im kleinen privaten Kreis genehmigungsfrei.
Die Vernehmlassung setzt auf eine kontrollierte und regulierte Liberalisierung. Der Gesetzesentwurf orientiert sich an den Staaten, die Geldspiele regulieren, kontrollieren und besteuern. Auch jüngste internationale Standards werden umgesetzt, etwa die von der FATF (Financial Action Task Force) geforderte Unterstellung der Anbieter von Online-Geldspielen unter die Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten.
Im Sinne des laufenden Projekts «Futuro» eröffnet das geplante Gesetz Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten, namentlich für die Bereiche Spielbanken, Geschicklichkeits-Geldspiele und Online-Geldspiele. Dabei wird der Betrieb von Spielbanken und Online-Glücksspielen einer Konzessionspflicht unterstellt. Dadurch kann die Regierung über eine Marktöffnung entscheiden und die Zulassung neuer Angebote quantitativ wie zeitlich limitieren. Die meisten weiteren Geldspielformen unterstehen einer Bewilligungspflicht. Dagegen können Tombolas von Vereinen und dergleichen sowie echte Geschicklichkeits-Geldspiele bewilligungsfrei durchgeführt werden.
Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen zur Durchführung von Geldspielen wird an strenge Voraussetzungen geknüpft. Betreiber müssen insbesondere über genügend Eigenmittel verfügen, einen einwandfreien Leumund nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Ebenso unterliegt die Durchführung der Geldspiele allen Beschränkungen, die nach der Praxiserfahrung geboten erscheinen, um einen sicheren und korrekten Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwäscherei und andere Kriminalität fernzuhalten und sozial schädlichen Auswirkungen vorzubeugen.
Die konzessions- und bewilligungspflichtigen Geldspiele unterliegen einer auf dem Bruttospielerlös erhobenen Sonderabgabe, die in einen von der Regierung zu errichtenden und zu verwaltenden Geldspielfonds fliesst. Die Mittel werden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie zur Bekämpfung der Spielsucht verwendet.
Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes obliegen der Regierung und dem Amt für Volkswirtschaft. Des Weieteren soll ein Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommission ohne eigene Aufsichtskompetenzen eingerichtet werden.
Die nach dem Gespielgesetz möglichen neuen Glücksspielkonzessionen wären für Anbieter interessant, die Kunden in anderen EWR-Mitgliedstaaten (die EU-Länder sowie Liechtenstein, Norwegen und Island) ansprechen wollen. Das EWR-Ankommen garantiert – inhaltsgleich wie der EG-Vertrag – die Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
Quellen: Liechtensteiner Vaterland, Archiv
Die Regierung von Liechtenstein hat nach einem Bericht der Zeitung "Liechtensteiner Vaterland" auf ihrer Sitzung vom 23. Juni 2009 einen Vernehmlassungsbericht bezüglich des geplanten Gesetzes über die Glücks- und Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz- und Gewinnmöglichkeit (Geldspielgesetz, GSG) verabschiedet. Ein entsprechendes Gesetz war bereits seit längerer Zeit, usprünglich für 2005, angekündigt worden. Das Gesetz integriert sämtliche Geldspielformen, neben den in Liechtenstein bereits angebotenen Lotterien, lotterieähnlichen Spiele (Tombolas usw.), Wetten und Online-Glücksspielen auch neue Angebote wie Spielbanken (die es bislang in Liechtenstein nicht gibt) oder Geschicklichkeits-Geldspiele. Auch werden Gewinnspiele zur Verkaufsförderung geregelt.
Bisher galt für die Lotterien und Wetten gemäss Anhang zum Zollvertrag noch schweizerisches Recht. Für Spielbanken gibt es in Liechtenstein – nach der Auflösung des entsprechenden Verbotes in der Schweiz vor einigen Jahren – derzeit keine Regelung. Deswegen war bereits vor Jahren ein Spielbankengesetz in der Diskussion. Es gab Pläne für eine Spielbank im Vaduzer Zentrum.
Die nunmehrige Vorschlag setzt auf eine umfassende Regelung. Alle Formen des Spiels um Geld oder geldwerte Vorteile sollen auf einheitlicher Basis geregelt werden, aber nur soweit dies aus sozialpolitischen und polizeilichen Gründen notwendig erscheint. Ein Regelungsbedarf ist dann gegeben, wenn solche Spiele gewerbsmässig oder öffentlich durchgeführt werden. Dagegen bleiben Spiele um Geld im kleinen privaten Kreis genehmigungsfrei.
Die Vernehmlassung setzt auf eine kontrollierte und regulierte Liberalisierung. Der Gesetzesentwurf orientiert sich an den Staaten, die Geldspiele regulieren, kontrollieren und besteuern. Auch jüngste internationale Standards werden umgesetzt, etwa die von der FATF (Financial Action Task Force) geforderte Unterstellung der Anbieter von Online-Geldspielen unter die Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten.
Im Sinne des laufenden Projekts «Futuro» eröffnet das geplante Gesetz Nischen für eine moderate Entfaltung neuer wirtschaftlicher Aktivitäten, namentlich für die Bereiche Spielbanken, Geschicklichkeits-Geldspiele und Online-Geldspiele. Dabei wird der Betrieb von Spielbanken und Online-Glücksspielen einer Konzessionspflicht unterstellt. Dadurch kann die Regierung über eine Marktöffnung entscheiden und die Zulassung neuer Angebote quantitativ wie zeitlich limitieren. Die meisten weiteren Geldspielformen unterstehen einer Bewilligungspflicht. Dagegen können Tombolas von Vereinen und dergleichen sowie echte Geschicklichkeits-Geldspiele bewilligungsfrei durchgeführt werden.
Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen zur Durchführung von Geldspielen wird an strenge Voraussetzungen geknüpft. Betreiber müssen insbesondere über genügend Eigenmittel verfügen, einen einwandfreien Leumund nachweisen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Ebenso unterliegt die Durchführung der Geldspiele allen Beschränkungen, die nach der Praxiserfahrung geboten erscheinen, um einen sicheren und korrekten Spielbetrieb zu gewährleisten, Geldwäscherei und andere Kriminalität fernzuhalten und sozial schädlichen Auswirkungen vorzubeugen.
Die konzessions- und bewilligungspflichtigen Geldspiele unterliegen einer auf dem Bruttospielerlös erhobenen Sonderabgabe, die in einen von der Regierung zu errichtenden und zu verwaltenden Geldspielfonds fliesst. Die Mittel werden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke sowie zur Bekämpfung der Spielsucht verwendet.
Die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes obliegen der Regierung und dem Amt für Volkswirtschaft. Des Weieteren soll ein Fachbeirat für Geldspiele als ständige beratende Kommission ohne eigene Aufsichtskompetenzen eingerichtet werden.
Die nach dem Gespielgesetz möglichen neuen Glücksspielkonzessionen wären für Anbieter interessant, die Kunden in anderen EWR-Mitgliedstaaten (die EU-Länder sowie Liechtenstein, Norwegen und Island) ansprechen wollen. Das EWR-Ankommen garantiert – inhaltsgleich wie der EG-Vertrag – die Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.
Quellen: Liechtensteiner Vaterland, Archiv
Dienstag, 23. Juni 2009
Gewinnspiele: Landesmedienanstalten wollen Einhaltung der 50 Cent Regelung durchsetzen
ZAK-Pressemitteilung 07/2009
Die Gewinnspielsatzung und ihre Umsetzung in der Praxis soll nach der Auswertung einer umfangreichen Programmbeobachtung durch die Landesmedienanstalten bis Ende Juni bewertet werden. Dann wird die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entscheiden, ob Beanstandungsverfahren eingeleitet werden.
Die Regelung, dass ein Gewinnspielanruf nicht mehr als 50 Cent kosten darf, soll einheitlich durchgesetzt werden. In einem Brief an die Verbände der Radio- und Fernsehveranstalter in Deutschland wies der ZAK-Vorsitzende, Thomas Langhein-rich, darauf hin, dass das Überschreiten dieser Grenze einen Verstoß gegen eine entsprechende Regelung im Rundfunkstaatsvertrag darstelle. „Es ist erforderlich, dass die Sender eine Verständigung mit dem Mobilfunkbetreibern erzielen, damit auch bei der Mobilfunknutzung die vom Gesetzgeber definierte Höchstgrenze nicht überschritten wird“, forderte er. „Wenn das nicht garantiert werden kann, darf es mit Ausnahme von SMS keine Teilnahme an Gewinnspielen über das Handy geben“, so Langheinrich.
Da die öffentlich-rechtlichen Sender für ihre Programme bislang keine entsprechende Gewinnspielsatzung auf den Weg gebracht haben, soll es bis Ende Juni aus Gründen der Gleichbehandlung keine Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die 50-Cent-Anruf Obergrenze geben. Voraussetzung ist allerdings, so der Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht, dass die Veranstalter die Mitspieler ausdrücklich auffordern, vom Festnetz aus anzurufen oder eine SMS zu schicken. Gleichzeitig müssen Veranstalter deutlich darauf hinweisen, dass bei einer Teilnahme aus dem Mobilfunknetz in der Regel deutlich höhere Kosten entstehen.
Nach einem für die ZAK erstellten Gutachten betrug der Netto-Umsatz der Call-In Formate im deutschen Fernsehen pro Jahr rund 255 Mio. Euro, der Anteil der TV-Veranstalter belief sich dabei auf ca. 136 Mio. Euro.
An den Call-In-Gewinnspielen im deutschen Fernsehen beteiligt sich nur eine relativ kleine Anzahl von teilnahmewilligen Zuschauern (unter 0,5 Mio.). Das Volumen des Call-In-TV Marktes ist im Vergleich zu anderen Erlösquellen für TV-Sender eher gering.
Die Gewinnspielsatzung und ihre Umsetzung in der Praxis soll nach der Auswertung einer umfangreichen Programmbeobachtung durch die Landesmedienanstalten bis Ende Juni bewertet werden. Dann wird die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entscheiden, ob Beanstandungsverfahren eingeleitet werden.
Die Regelung, dass ein Gewinnspielanruf nicht mehr als 50 Cent kosten darf, soll einheitlich durchgesetzt werden. In einem Brief an die Verbände der Radio- und Fernsehveranstalter in Deutschland wies der ZAK-Vorsitzende, Thomas Langhein-rich, darauf hin, dass das Überschreiten dieser Grenze einen Verstoß gegen eine entsprechende Regelung im Rundfunkstaatsvertrag darstelle. „Es ist erforderlich, dass die Sender eine Verständigung mit dem Mobilfunkbetreibern erzielen, damit auch bei der Mobilfunknutzung die vom Gesetzgeber definierte Höchstgrenze nicht überschritten wird“, forderte er. „Wenn das nicht garantiert werden kann, darf es mit Ausnahme von SMS keine Teilnahme an Gewinnspielen über das Handy geben“, so Langheinrich.
Da die öffentlich-rechtlichen Sender für ihre Programme bislang keine entsprechende Gewinnspielsatzung auf den Weg gebracht haben, soll es bis Ende Juni aus Gründen der Gleichbehandlung keine Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die 50-Cent-Anruf Obergrenze geben. Voraussetzung ist allerdings, so der Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht, dass die Veranstalter die Mitspieler ausdrücklich auffordern, vom Festnetz aus anzurufen oder eine SMS zu schicken. Gleichzeitig müssen Veranstalter deutlich darauf hinweisen, dass bei einer Teilnahme aus dem Mobilfunknetz in der Regel deutlich höhere Kosten entstehen.
Nach einem für die ZAK erstellten Gutachten betrug der Netto-Umsatz der Call-In Formate im deutschen Fernsehen pro Jahr rund 255 Mio. Euro, der Anteil der TV-Veranstalter belief sich dabei auf ca. 136 Mio. Euro.
An den Call-In-Gewinnspielen im deutschen Fernsehen beteiligt sich nur eine relativ kleine Anzahl von teilnahmewilligen Zuschauern (unter 0,5 Mio.). Das Volumen des Call-In-TV Marktes ist im Vergleich zu anderen Erlösquellen für TV-Sender eher gering.
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