Mittwoch, 22. April 2015

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Ministerpräsident Albig muss nach dem Rückzug des von ihm einberufenen Sportbeirates endlich aktiv werden

Pressemitteilung
 
Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und der Vorsitzende der FDP-Fraktion, Wolfgang Kubicki, haben Ministerpräsident Torsten Albig nach dem Rückzug des von ihm im Jahr 2012 ins Leben gerufenen Sportbeirates des Glücksspielkollegiums der Länder aufgefordert, sich endlich in das Verfahren zur Vergabe der Glücksspiellizenzen einzuschalten:
 
„Ministerpräsident Albig hat den Sportbeirat einberufen. Seitdem hat die Ministerpräsidentenkonferenz dieses Gremium komplett ignoriert. Der nun von den Vertretern der Spitzenverbände des Sports verkündete Rückzug ist deshalb auch eine Niederlage des Schleswig-Holsteinischen Ministerpräsidenten“, erklärte Arp heute (22. April 2015) in Kiel.

Der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Olympischen Sportbundes habe in seinem Schreiben anlässlich des Rückzuges bemängelt, dass das Glücksspielkollegium der Länder offenbar weder interessiert noch in der Lage ist, die berechtigten Interessen des organisierten Sports zur Kenntnis zu nehmen. Auch habe die Kritik des Beirates an den offenkundigen Mängeln des 2012 geschossenen Glücksspielstaatsvertrages – bislang konnte auf dessen Grundlage noch nicht eine einzige Lizenz vergeben werden – keinen Eingang in den Zwischenbericht zur Evaluation gefunden.

FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki: „Es ist unglaublich und gleichzeitig bezeichnend, mit welcher Arroganz die Ministerpräsidenten die Spitzenvertreter des Sports in den vergangenen drei Jahren behandelt haben. Auf kritische Schreiben zu dem völligen Versagen bei der Vergabe von Sportwettenlizenzen wurde nicht einmal geantwortet. Diese Brüskierung des Sportes ist nicht wieder gutzumachen.“

Erst vergangenen Freitag hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Eilbeschluss veröffentlicht, der einen namentlich nicht genannten Bewerber aus Österreich weiter im Rennen um eine Konzession hält (Az 5 L 1448/14.WI).

Bereits im vergangenen Herbst hatte das Gericht die Vergabe der Lizenzen an die 20 ausgewählten Bewerber verhindert.

„Angesichts dieses Trauerspiels hätten die Ministerpräsidenten besser ihr Glücksspielkollegium zum Rückzug drängen sollen, als die Berater des organisierten Sports. Letztere haben mit ihrer Kritik bislang Recht behalten, während die Regierungsfachleute bei der Vergabe von Lizenzen nach dem Glücksspielstaatsvertrag kläglich versagt haben“, so Arp.

Einmal mehr erinnerten Arp und Kubicki die Ministerpräsidenten daran, dass nach dem durch Albig gekippten Glücksspielgesetz Schleswig-Holsteins eine Lizenzvergabe – und damit die Suchtprävention, der Spielerschutz und die Bekämpfung von Geldwäsche – problemlos möglich sind.
Kubicki: „Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dieses Gesetz den Glücksspielstaatsvertrag ablösen wird.“

Pressesprecher
Dirk Hundertmark
Landeshaus, 24105 Kiel
E-Mail: info@cdu.ltsh.de
Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Pressesprecher
Dr. Klaus Weber
Postfach 7121, 24171 Kiel
E-Mail: fdp-pressesprecher@fdp.ltsh.de
Internet: http://www.fdp-fraktion-sh.de  

Sportwetten: Konzessionsverfahren an die Wand gefahren

Pressemitteilung des Deutschen Sportwettenverbands vom 22. April 2015

Vermeidbare Verwaltungsirrfahrt zeigt Reformbedarf beim Glücksspielstaatsvertrag. Dienstleistungsfreiheit wurde unzulässig eingeschränkt.

Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist empört über die jahrelange Verwaltungsirrfahrt beim Konzessionsverfahren für Sportwetten und fordert eine politische Debatte über eine sinnvolle Reform der Glücksspielregulierung in Deutschland.

In einer Entscheidung (Aktenzeichen 5 L 1448/14.WI) bestätigte das Verwaltungsgericht Wiesbaden letzte Woche die von vielen Marktteilnehmern lang geäußerte Sorge, dass das Sportwetten-Konzessionsverfahren von seiner Konzeption, seinen Anforderungen und vom Verfahrensablauf her als intransparent und fehlerhaft zu bewerten sei und die europäische Dienstleistungsfreiheit unzulässig einschränke.

Auch die Entscheidungsfindung des Glücksspielkollegiums, so das Gericht, sei intransparent und fehlerbehaftet. Die dem Gericht vorliegenden Sitzungsniederschriften seien inhaltlich nicht nachvollziehbar und wiesen auf Verfahrensfehler hin. Das Gremium aus Verwaltungsbeamten der 16 Bundesländer legt die Richtlinien der Glücksspielregulierung fest und steuert maßgeblich das Konzessionsverfahren.

DSWV-Präsident Mathias Dahms sagte: „Das Konzessionsverfahren wurde sehenden Auges und mit bürokratischer Gründlichkeit gegen die Wand gefahren. Bevor es zum Totalschaden kommt, muss die Politik nun endlich eingreifen und die Kehrtwende einleiten. Seit der Europäische Gerichtshof das deutsche Sportwettenmonopol 2010 für rechtswidrig befunden hat, warten wir auf bundesweite Lizenzen. Dass fünf Jahre später immer noch nicht absehbar ist, wann diese vergeben werden, darf in einem Rechtsstaat nicht vorkommen. Die Antragsteller haben Ihren Teil beigetragen, erfüllen alle Anforderungen, jetzt sind die Bundesländer gefordert.“

Mit Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens wies das Gericht darauf hin, dass die siebenjährige Experimentierphase, in der die Öffnung des Sportwettenmarktes bundesweit erprobt werden soll, nicht dafür gedacht sei, den Behörden zu ermöglichen zu experimentieren, wie ein Konzessionsverfahren gestaltet werden kann. Stattdessen müsse den Sportwettenanbietern der gesamte oder jedenfalls der weit überwiegende Zeitraum zur Verfügung stehen.

Mathias Dahms: „Der Kardinalfehler des Verfahrens ist schon im Glücksspielstaatsvertrag angelegt: Die willkürliche Begrenzung der Sportwettenlizenzen auf 20 widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und verstößt zudem gegen die von der EU verbriefte Dienstleistungsfreiheit. Es ist verständlich, dass unterlegene Anbieter sich dagegen wehren. Allein deshalb muss der Glücksspielstaatsvertrag dringend überarbeitet werden.“

Die zahlenmäßige Begrenzung der Sportwettenkonzessionen hatte zuvor auch der Sportbeirat, das offizielle Beratungsgremium des Glücksspielkollegiums, scharf kritisiert. Dessen Vorsitzender, der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Olympischen Sportbunds, Dr. Michael Vesper, bezeichnete die Hängepartie zuletzt als unerträglich und kündigte eine Arbeitsniederlegung des Sportbeirats an.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist noch nicht rechtskräftig. Das federführende Hessische Ministerium des Innern und für Sport wird vermutlich Beschwerde einlegen.

Freitag, 17. April 2015

Erneute Entscheidung über die Zulassung eines Sportwettenanbieters zur Teilnahme am Auswahlverfahren zur Erlangung einer Sportwettenkonzession

Wiesbaden, den 17.04.2015
Nr. 04/2015

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Beschluss vom 16.04.2014 (Anm.: wohl 2015) dem Antrag eines Sportwettenanbieters aus Österreich stattgegeben, der im Eilverfahren die Sicherung seines Anspruchs auf weitere Teilnahme am Konzessionsverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen begehrte.

Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veran, staltet und vermittelt werden. Der Glücksspielstaatsvertrag, der am 01.07.2012 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass für 7 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages Sport, wetten probeweise mit einer Konzession veranstaltet werden dürfen. Insgesamt dürfen 20 Konzessionen bundesweit vergeben werden. Für die Erteilung der Konzessionen in einem ländereinheitlichen Verfahren für alle Bundesländer ist das Land Hessen zuständig, das bei der Aufgabenerfüllung von dem Glücksspielkollegium der Länder unterstützt wird. Die Ausschreibung im Konzessionsverfahren erfolgte am 08.08.2012 europaweit. Das Verfahren wurde in zwei aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt. In der 1. Stufe mussten die in der Ausschreibung Voraussetzungen erfüllt werden, in der 2. Stufe erhielten die Bewerber Gelegenheit, ihre Bewerbung zu ergänzen. Von den ursprünglich 73 Bewerbern um eine Konzession verblieben 35 Bewerber, die am 02.09.2014 die Mitteilung erhielten, dass die Konzessionserteilung an 20 ausgewählte Antragsteller am 18.09.2014 erfolgen solle. Aufgrund eines Eilantrags eines Bewerbers, der einen ablehnenden Bescheid erhalten hatte, gab die Kammer dem Land Hessen auf, das Konzessionsverfahren offen zu halten und zunächst keine Konzessionen zu erteilen (5 L 1428/14.WI).

Auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens erhielt am 02.09.2014 einen ablehnenden Bescheid, gegen den sie Klage erhob und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchte.

Dieser Eilantrag hatte nun insoweit Erfolg, als das Land Hessen aufgrund ergebnisrelevanter Verfahrensfehler verpflichtet wird, der Antragstellerin die weitere Teilnahme an dem Konzessionsverfahren zu sichern und sie neu zu bescheiden.

Die Kammer urteilte, dass zwar der mehrstufige Aufbau des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden sei. Die Ausschreibung erfülle jedoch nicht die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, weil nicht alle Kriterien für die Konzessionierung im Voraus bekannt gewesen seien. Die Bewerber hätten weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext des Glücksspielstaatsvertrags voll umfänglich entnehmen können, was letztlich für eine erfolgreiche Bewerbung von ihnen gefordert werde. So sei ihnen mitgeteilt worden, dass alle Einzelheiten zu den Mindestanforderungen sowie zur Auswahl der Konzessionäre erst in einem Informationsmemorandum mitgeteilt würden, wenn sich die Bewerber für die 2. Stufe qualifiziert hätten. Auch die inhaltliche Gestaltung des Auswahlverfahrens verstoße gegen die Anforderungen an eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Während in der Ausschreibung die Anforderungen für die 1. Stufe des Verfahrens aufgelistet und auf verwendbare Formblätter verwiesen werde, würden für die Erfüllung der Mindestanforderungen auf der 2. Stufe 5 Konzepte genannt, die eingereicht werden müssten, ohne dass inhaltliche Anforderungen hieran und Maßstäbe für Ergänzungsverlangen genannt würden. Aus dem Glücksspielvertrag ergebe sich weder die Forderung von 5 Konzepten noch enthalte dieser Verfahrensregelungen. So zeige auch die Anzahl von 600 Fragen der Bewerber zur Klärung des Anforderungskatalogs zur 2. Stufe, dass die Anforderungen nicht von vornherein verständlich und transparent gewesen seien. Auch der Prüfungsablauf und die Entscheidungsfindung blieben bis zum Abschluss der Prüfung der Mindestanforderungen intransparent. So werde nicht offengelegt, welche Personen mit welcher Qualifikation im jeweiligen Prüfteam eingesetzt gewesen seien und wie eine durchgängige Beurteilung des für alle Bewerber gleichen Kriterienkatalogs durch jeweils dieselben Prüfer gewährleistet worden sei. Auch die Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium, dessen Beschlüsse für das Land Hessen bindend seien, sei intransparent und fehlerhaft. Zwar müssten die Beschlüsse dieses Gremiums begründet werden, in den entsprechenden Sitzungsniederschriften fänden sich jedoch keine Begründungen für deren Entscheidungen.

Um das Ziel der zeitweiligen Liberalisierung erreichen zu können, hätten im Hinblick auf die laufende und zeitlich beschränkte Experimentierphase im Voraus bestimmte Fristabschnitte festgelegt werden müssen, um das Behördenverfahren in einem absehbaren zeitlichen Rahmen zu halten. Wie der gesamte Verfahrensablauf zeige, hätten sich die einzelnen Bewerber weder auf Fristabläufe/Fristverlängerungen noch Nachforderungen oder Änderungen von Memoranden und neugestalteten Formblättern einstellen oder bei ihrer Bewerbung von vornherein mit einkalkulieren können.

Neben den Durchführungsmängeln bestünden auch konzeptionelle Defizite des Konzessionsverfahrens. Das bislang zur Rechtfertigung des Monopols und nunmehr zur Begründung der nur beschränkten Konzessionierung herangezogenen öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Spielsucht und der Lenkung des Spieltriebs in geordneten Bahnen sei das überragende Gemeinwohlziel. Entsprechend sei das Sozialkonzept von hervorgehobener Bedeutung, was in der konkreten Ausgestaltung nicht zum Ausdruck komme. Da die 7,jährige Experimentierphase nur dazu dienen könne, die Folgen und Auswirkungen der Teilliberalisierung des Glücksspielmarkts im Sportwettenbereich zu beobachten und zu bewerten, um Erkenntnis zu gewinnen, ob an diesem Modell festgehalten werden könne oder ob eine andere Lösung , etwa die Rückkehr zum staatlichen Monopolangebot, besser zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet sei, müsse aber die gesamte oder jedenfalls die überwiegende Zeit der Experimentierphase den Konzessionären zur Verfügung stehen und dürfe nicht auch dazu dienen, der Behörde ein Experimentieren, wie ein Konzessionsverfahren gestaltet und abgewickelt werden könne, zu ermöglichen.

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat (Az.: 5 L 1448/14.WI).

Patricia Evers
Pressesprecherin

Pressemitteilung des VG Wiesbaden

Regulierungschaos bei Sportwetten: Sportverbände ziehen Notbremse

Pressemitteilung des DSWV vom 17. April 2015

Arbeitsniederlegung des Sportbeirats ist konsequent und zeigt Missstände der deutschen Sportwettenregulierung auf

 
Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wertet die Entscheidung des Sports, die Zusammenarbeit mit dem Glücksspielkollegium einzustellen, als konsequenten Schritt. Er sieht darin einen weiteren Beleg für die Reformbedürftigkeit der deutschen Sportwettenregulierung.

Der mit hochrangigen Vertretern der deutschen Sportverbände besetzte Sportbeirat des Glücksspielkollegiums hatte seine Arbeit aus Protest gegen die Sportwettenpolitik der Bundesländer niedergelegt.

Der Sportbeirat kritisiert, dass bis heute noch keine einzige Lizenz erteilt wurde. Bereits 2013 hatte er empfohlen, die Begrenzung der Konzessionen auf 20 aufzuheben. Der Beirat empfindet es als Brüskierung durch das Kollegium der Glücksspielreferenten der Länder, dass in seinem Zwischenbericht zur Evaluierung des Staatsvertrages die Kritik an den offenkundigen Mängeln des Verfahrens keinen Eingang fand.

Im Glücksspielkollegium entscheiden Verwaltungsbeamte der 16 Bundesländer über die Richtlinien der Glücksspielpolitik und die Erteilung von Sportwettenlizenzen. Der Sportbeirat, dem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbunds, der Landessportbünde, der Deutschen Sporthilfe, des DFB und der Bundesliga sowie des deutschen Turnerbunds angehören, soll das Glücksspielkollegium dabei beraten.

DSWV-Präsident Mathias Dahms sagte: „Die Entscheidung des Sports ist beachtlich und konsequent, denn die deutsche Sportwettenregulierung ist derzeit ein Konjunkturprogramm für Schwarzmarktanbieter, die Milliarden aus dem deutschen Markt nach Asien und Zentralamerika pumpen und die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden. Gleichzeitig ist das Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen an seriöse Anbieter in Deutschland völlig entgleist. Dessen Ende ist nicht abzusehen.“

Hintergrund ist, dass die Ministerpräsidenten der Länder sich bereits im Dezember 2011 darauf verständigt hatten, den deutschen Sportwettenmarkt in geordnete Bahnen zu überführen und 20 Sportwettenkonzessionen zu erteilen. Das vom Glücksspielkollegium gelenkte Verfahren krankt jedoch an erheblichen Mängeln, mit denen sich derzeit mehrere Verwaltungsgerichte befassen. Nach mehr als drei Jahren ist eine finale, rechtskonforme Lizenzerteilung nicht abzusehen.

Mathias Dahms: „Bisher hat das Regulierungschaos in Deutschland nur Verlierer hervorgebracht: Dem Staat ist jegliche ordnungspolitische Kontrolle über den Markt entglitten, rechtstreue, lizenzierungswillige Sportwettenanbieter stecken seit Jahren in einem Endlosverfahren fest, Verbraucher werden in die Arme von Schwarzmarktanbietern getrieben und der deutsche Sport ist nicht unerheblichen Risiken durch Spielmanipulation ausgesetzt.“

Mathias Dahms weiter: „Selbstverständlich brauchen wir dringend den Sachverstand der Sportverbände, wenn es darum geht, die deutsche Sportwettenregulierung zu verbessern, doch zunächst müssen Politik und Verwaltung einen Weg aus der Sackgasse finden, in der das Lizenzverfahren feststeckt.“

****

Über den Deutschen Sportwettenverband
Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wurde im Jahr 2014 von den führenden deutschen und europäischen Sportwetten-Anbietern in Berlin gegründet. Mit Sitz im Haus der Bundespressekonferenz versteht sich der DSWV als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien.

Die Mitgliedsunternehmen befinden sich in der letzten Runde des bundesweiten Sportwetten-Konzessionsverfahrens, das vom Bundesland Hessen durchgeführt wird.

Damit sind alle Mitglieder des DSWV einer umfangreichen behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen worden und zahlen Steuern in Deutschland. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im Profisport aktiv.

Donnerstag, 19. März 2015

Antwort der Europäsichen Kommssion zu einer Frage des Europaabgeordneten Alexander Graf Lambsdorff

Parlamentarische Anfragen
11. März 2015
P-000412/2015
Antwort von Frau Bieńkowska im Namen der Kommission
Die Kommission wird die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags in Deutschland weiterhin genau überwachen. Auch die geänderte Regelung für Sportwetten ist Gegenstand dieser laufenden Beurteilung. Der Kommission ist bekannt, dass das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen an Anbieter von Sportwetten derzeit noch im nationalen Rechtsmittelsystem überprüft wird. Dieses Vergabeverfahren wird im Rahmen einer Gesamtbewertung untersucht, die Aufschluss darüber geben soll, ob die Ziele des Allgemeininteresses, mit denen die Beschränkungen in den deutschen Glücksspielbestimmungen gerechtfertigt werden, in kohärenter und systematischer Weise erreicht werden, wie gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt (siehe das jüngst ergangene Urteil vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12, Randnr. 43).

___

Question for written answer to the Commission
Rule 130
Alexander Graf Lambsdorff (ALDE)

 Subject:  Modification to the German State Treaty on Gambling
On 15 December 2011, all the German states apart from Schleswig-Holstein signed a modification to the State Treaty on Gambling. The most significant amendment is that private sports betting providers can obtain up to 20 concessions. Transposition of the modification took place in 2011 and 2012 with implementation laws which differed among the states.

For example, as the state government of Hessen concedes in a reply to a parliamentary question, imposing the numerical restriction on concessions has proved enormously long, complicated and open to dispute. In particular, the measure to contain illegal sports betting has backfired and had the opposite effect. This is mainly because the state government has still not awarded the concessions, nearly two years after the Modification came into force. The current limbo surrounding the award procedure enables private betting providers operating illegally to function largely without regulation.

The Commission gave the new Treaty a two-year trial period, which expired in July 2014.

1. What is the Commission's assessment of the implementation of the Treaty in Germany?

2. Does the tendering procedure in Hessen satisfy the principle of equal opportunity and transparency, and is it compatible with European law?

3. Does the Commission intend to initiate infringement proceedings against Germany as a result of the situation surrounding the award procedure?

Montag, 23. Februar 2015

BupriS: Glücksspielregulierung bundesweit gescheitert – Paradigmenwechsel unumgänglich – Verbraucherschutz als Grundlage eines neuen Regulierungskonzepts

PRESSEMITTEILUNG

Berlin, 23. Februar 2015. Die europäische Medienplattform EurActiv hat in ihrer Publikationsreihe YellowPaper einen Sammelband zum Thema Glücksspiel und Verbraucherschutz herausgegeben. In dem jeweils in deutscher und englischer Sprache erschienenen Dossier, das in Kooperation mit dem Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) und der Schmidt-Gruppe, einem Unternehmen der Unterhaltungsautomatenwirtschaft, entstand, kommen 17 namhafte Autoren über die Situation des Glücksspiels und der Glücksspielregulierung in Deutschland zu Wort.

„Inhaltlich geht es“, so Martin Reeckmann, BupriS-Vorsitzender, „um die Ablösung der bisherigen Glücksspielregulierung durch ein praxistaugliches, auf Verbraucherschutz beruhendes Konzept. Drei Glücksspielstaatsverträge in den vergangenen acht Jahren belegen eindrucksvoll, dass ein Paradigmenwechsel nötig ist, der die Glücksspielregulierung vom Kopf auf die Füße, das heißt den Spielerschutz in den Mittelpunkt stellt.“ Insgesamt verkörpert das YellowPaper eine neue Qualität der Information über die Glücksspielbranche. Robert Hess, Geschäftsführer der Spielstätten der Schmidt-Gruppe, betont: „Erstmals wird ein umfassendes Bild über große Teile der Glücksspielwirtschaft vermittelt und interessierten Entscheidern und Multiplikatoren aus allen gesellschaftlichen Bereichen ein umfassendes Arbeitsmaterial an die Hand gegeben. Das eröffnet auch den Diskussionen über die Glücksspielregulierung neue Möglichkeiten.“

Neuorientierung auf Verbraucherschutz

Das Neue und Besondere der Beschäftigung mit dem Thema im YellowPaper ist die Fokussierung auf den Verbraucherschutz als Ausgangspunkt und Ziel der Glücksspielregulierung. Einen solchen verdeutlichen einige Autoren dadurch, dass konsequente Glücksspielregulierung die Kanalisierung der Spielnachfrage in seriöse, überschaubare und attraktive Angebote befördern wird. „Ziel“, sagt Reeckmann als Vertreter der Spielbanken, „ist die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen der beinahe ungehemmten Ausbreitung illegaler Glücksspielangebote endlich erfolgreich der Kampf angesagt werden kann. Das ist sowohl im Interesse der Verbraucher wie auch des Fiskus. Insoweit ist das YellowPaper auch ein Angebot an die politischen Entscheider, die bestehenden Regulierungsdefizite zu analysieren und den Verbraucherschutz als Dreh- und Angelpunkt für die Weiterentwicklung der Glücksspielregulierung zu etablieren.“ 

Themenvielfalt

Das Themenspektrum der 17 Beiträge des YellowPapers „Glücksspiel und Verbraucherschutz“ reicht von der Beschreibung der aktuellen Situation der Glücksspielbranche in Deutschland über die Auseinandersetzung mit den bisherigen Regulierungsversuchen bis zu ausführlichen Begründungen, dass Glücksspiel und Spielerschutz nur dann eine gemeinsame Zukunft haben, wenn es gelingt, die politischen Entscheider in Deutschland und Europa von der unabdingbaren Einheit von Glücksspiel und Verbraucherschutz zu überzeugen. Von dieser Einsicht und der entsprechenden regulatorischen Neuorientierung – das wird in der Broschüre an mehreren Stellen offenkundig – hängt die Zukunft der legalen Bereiche einer ganzen Branche ab.

Die Autoren zeichnen sich durch langjährige Erfahrung in der Glücksspielbranche und ein tiefes Verständnis der Komplexität und Vielschichtigkeit der Thematik aus. Eine Vielzahl von ihnen gehört zu den Meinungsführern der Debatte um die Glücksspielregulierung in Deutschland, wodurch das vorliegende YellowPaper als Standardwerk für Glücksspiel in Deutschland gelten kann.

Das YellowPaper „Glücksspiel und Verbraucherschutz“ ist als PDF verfügbar und kann über diesen Link heruntergeladen werden:

- englische Version „Gambling and Consumer Protection“: http://www.euractiv.com/files/yellowpapergambling.pdf

- deutsche Version „Glücksspiel und Verbraucherschutz“: http://www.euractiv.de/files/yellowpapergluecksspiel.pdf

Über den Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e.V.
Der Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e.V. (BupriS), gegründet im Oktober 2008, vertritt die Interessen staatlich konzessionierter Spielbanken in aus Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.

BupriS tritt ein für eine verantwortungsbewusste Regulierung aller Glücksspiele, ausgerichtet am Verbraucherschutz. Diese Haltung vertritt der Bundesverband Spielbanken auf deutscher und europäischer Ebene gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Staat und Wirtschaft.

Pressekontakt
Presseanfragen richten Sie bitte per E-Mail an presse@bupris.de
oder an Business Network Marketing- und Verlagsgesellschaft mbH
Dr. Tilman Pradt, Tel: 030 – 814 64 60 0, tp@businessnetwork-berlin.com 

Glücksspielanbieter fordern Verbraucherschutz als Grundlage eines neuen Regulierungskonzepts

PRESSEMITTEILUNG

Berlin, 23. Februar 2015. In Kooperation mit den drei Unternehmen der Unterhaltungsautomatenwirtschaft, SCHMIDT Gruppe, LÖWEN PLAY und LÖWEN ENTERTAINMENT, sowie dem Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) hat die europäische Medienplattform EurActiv in ihrer Publikationsreihe YellowPaper einen Sammelband zum Thema Glücksspiel und Verbraucherschutz herausgebracht. Die jeweils in deutscher und englischer Sprache erschienene Publikation beinhaltet Beiträge von 17 namhaften Autoren, u. a. von Harrie Temmink (EU Kommission), Prof. Dr. Gerhard Bühringer (TU Dresden) sowie Günter Zeltner (Ev. Gesellschaft Stuttgart), die aus unterschiedlichen Perspektiven die Situation des Glücksspiels und der Glücksspielregulierung in Deutschland untersuchen.

Insgesamt verkörpert das YellowPaper eine neue Qualität der Information über die Glücksspielbranche. Robert Hess, Geschäftsführer bei der SCHMIDT Gruppe: „Erstmals wird ein umfassendes Bild über große Teile der Glücksspielwirtschaft vermittelt und interessierten Entscheidern und Multiplikatoren aus allen gesellschaftlichen Bereichen ein umfassendes Arbeitsmaterial an die Hand gegeben. Das eröffnet auch den Diskussionen über die Glücksspielregulierung neue Möglichkeiten.“

Der Grundtenor der Publikation wird getragen von der Erkenntnis, dass nach drei unzureichenden Glücksspielstaatsverträgen in den vergangenen acht Jahren ein Paradigmenwechsel in der Glücksspielregulierung unumgänglich geworden ist. „Es gibt“, sagt Hess (SCHMIDT Gruppe) auch im Namen von LÖWEN PLAY und LÖWEN ENTERTAINMENT, „keine Alternative zur Neuausrichtung der Glücksspielregulierung auf den Verbraucherschutz. Allein auf dieser Grundlage wird es möglich, branchenübergreifend die Gefahren des Glücksspiels zu minimieren und überall ein Schutz-Niveau zu etablieren, das diese Bezeichnung auch verdient.“

Verbraucherschutz im Fokus

Das Neue in diesem YellowPaper ist die Fokussierung auf die Verbraucherschutz-Perspektive der Glücksspielregulierung. „Das schafft die Möglichkeit“, so Martin Reeckmann, Vorsitzender von BupriS, „der Kanalisierung der Spielnachfrage in seriöse, überschaubare und attraktive Angebote. Ziel ist die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen der beinahe ungehemmten Ausbreitung illegaler Glücksspielangebote endlich erfolgreich der Kampf angesagt werden kann.“ Dabei wird sowohl das Interesse der Verbraucher wie auch das des Fiskus im Blick behalten. Insoweit ist das YellowPaper auch ein Angebot an die politischen Entscheider, die bestehenden Regulierungsdefizite zu analysieren und den Verbraucherschutz stärker in den Mittelpunkt zu stellen. „Die bisherige Praxis der Regulierung“, sagt Hess, „hat sich ganz klar als unwirksam für den Schutz legaler Glücksspielangebote erwiesen. Sollte es dabei bleiben, würden die legalen Angebote und mit ihnen die Möglichkeiten eines wirksamen Spielerschutzes weiter an Boden verlieren.“

Themenvielfalt

Das Themenspektrum des YellowPaper „Glücksspiel und Verbraucherschutz“ reicht von der Beschreibung der aktuellen Situation der Glücksspielbranche in Deutschland über die Auseinandersetzung mit den bisherigen Regulierungsversuchen bis zu ausführlichen Begründungen, dass Glücksspiel und Spielerschutz nur dann eine gemeinsame Zukunft haben, wenn es gelingt, die politischen Entscheider in Deutschland und Europa von der unabdingbaren Einheit von Glücksspiel und Verbraucherschutz zu überzeugen. Von dieser Einsicht und der entsprechenden regulatorischen Neuorientierung, das wird in der Broschüre an mehreren Stellen offenkundig, hängt die Zukunft der legalen Unternehmen innerhalb der Branche des Glücksspiels ab.

Renommierte Gastautoren

Die Autoren zeichnen sich durch langjährige Erfahrung in der Glücksspielbranche und ein tiefes Verständnis der Komplexität und Vielschichtigkeit der Thematik aus. Eine Vielzahl von ihnen gehört zu den etablierten Meinungsführern der Debatte um die Glücksspielregulierung in Deutschland, wodurch das vorliegende YellowPaper als Standardwerk für Glücksspiel in Deutschland gelten kann.

Das YellowPaper „Glücksspiel und Verbraucherschutz“ ist als PDF verfügbar und kann über diesen Link heruntergeladen werden: http://www.euractiv.de/files/yellowpapergluecksspiel.pdf

Kontakt
Ihre Anfragen richten Sie bitte an:
Business Network Marketing- und Verlagsgesellschaft mbH
Dr. Tilman Pradt
Tel: 030 – 814 64 60 0 tp@businessnetwork-berlin.com

Freitag, 13. Februar 2015

Unzutreffende Aussagen von Lotto Baden-Württemberg: Glücksspielstaatsvertrag nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht europarechtskonform

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet, hatte das Staatsunternehmen LOTTO Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung vom 10. Februar 2014 den Eindruck erweckt, dass die Europäische Kommission die deutschen Glücksspielregelungen derzeit als europarechtskonform einschätze und deswegen Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt habe, siehe http://www.presseportal.de/pm/110923/2946492/gluecksspiel-eu-kommission-stellt-verfahren-gegen-deutschland-ein.

Nunmehr verweist das Staatsunternehmen LOTTO Baden-Württemberg auf die Einstellung zweier Vertragsverletzungsverfahren, siehe http://www.isa-guide.de/isa-casinos/articles/122997.html . Hierzu gibt es allerdings keine Meldung der Kommission. Zutreffend ist die Aussage der Kommission auf Anfrage eines britischen Journalisten, dass in der letzten Zeit („recently“) keine Vertragsverletzungsverfahren geschlossen worden seien. Die Schließung dieser Uralt-Verfahren aus den Jahren 2003 und 2007 erfolgte vielmehr vor mehr als einem halben Jahr noch unter der Barroso-Kommission, haben also keinen wirklichen Neuigkeitswert. Diese beiden alten Verfahren betrafen eine längst überholte Sach- und Rechtslage, nämlich den bis 2007 geltenden Lotteriestaatsvertrag und den bereits zum Jahresende 2011 ausgelaufenen alten Glücksspielstaatsvertrag 2008. Entgegen der LOTTO-Pressemitteilung ergibt sich daraus nicht, dass die nationalen Regelungen europarechtskonform seien.

Eine Aussage zu der aktuellen, seit dem 1. Juli 2012 geltenden Rechtslage lässt sich aus der Schließung dieser alten Verfahren daher nicht ernsthaft herleiten, wie es LOTTO Baden-Württemberg glauben machen will. Es ergibt sich daraus auch keine Bestätigung des Glücksspielstaatvertrags Vielmehr hat die Kommission dem anfragenden britischen Journalisten ausdrücklich bestätigt, dass sie die Glücksspielregelungen in Deutschland weiter untersucht. Wie berichtet, hatte die Kommission in dem Vorlageverfahren Ince (Rs. 336/14) die deutsche Sach- und Rechtslage nach dem derzeit geltenden Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 keineswegs als mit Europarecht vereinbar beurteilt, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2015/02/eugh-verfahren-ince-europaische.html.

Donnerstag, 12. Februar 2015

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Die EU-Kommission bescheinigt der Sportwettengesetzgebung der Bundesländer Ramschniveau

Pressemitteilung

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Wolfgang Kubicki, haben nach der Stellungnahme der EU-Kommission zum Sportwetten-Vorlageverfahren Ince (C-336/14) die Bundesländer vor einer erneuten Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof gewarnt:

„Die EU-Kommission bescheinigt der Sportwettengesetzgebung der Bundesländer nur noch Ramschniveau. Es droht eine erneute krachende Niederlage mit der unausweichlichen Folge eines Vertragsverletzungsverfahrens“, erklärte Arp in Kiel.

Die EU-Kommission frage angesichts der Tatsache, dass bis heute auf der Grundlage des 2012 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages noch nicht eine einzige Lizenz vergeben wurde, sogar nach, ob dies nicht als faktischer Fortbestand des Monopols zu werten sei.

„Ich erinnere noch einmal daran, dass die von der CDU/FDP-Vorgängerregierung verabschiedete Regelung von der EU-Kommission nicht beanstandet wurde. Die Konzessionen wurden lange vergeben, das Verfahren hat sich bewährt. Die Bundesländer wären gut beraten, dieses Gesetz zu übernehmen“, forderte Kubicki.

Beide Abgeordneten betonten, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht nur ein wirksamer Spielerschutz, Suchtprävention und der Kampf gegen Geldwäsche unmöglich gemacht würden.

„Die Regierungschefs sind auch dafür verantwortlich, dass ihren Bundesländern Millionen an Steuern und Abgaben entgehen“, sagte Kubicki.

Unzutreffende Pressemitteilung von Lotto Baden-Württemberg: Europäische Kommission beurteilt deutsche Glücksspielregelungen keineswegs als europarechtskonform

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Staatsunternehmen LOTTO Baden-Württemberg hat kürzlich in einer Pressemitteilung den Eindruck erweckt, dass die Europäische Kommission die deutschen Glücksspielregelungen als europarechtskonform einschätze und deswegen zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingestellt habe, siehe http://www.presseportal.de/pm/110923/2946492/gluecksspiel-eu-kommission-stellt-verfahren-gegen-deutschland-ein.

Dies ist unzutreffend. Auf Anfrage eines britischen Journalisten zeigte sich die Europäische Kommission überrascht über diese Mitteilung des Staatsunternehmens. Es seien in der letzten Zeit keine Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland geschlossen worden. Vielmehr gebe es zahlreiche Beschwerden gegen Deutschland hinsichtlich unterschiedlicher Aspekte der deutschen Glücksspielregelungen, die zum Teil weit zurück reichten und sich in unterschiedlichen Verfahrensstadien befänden.

Auch in dem Vorlageverfahren Ince (Rs. C-336/14) hat die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme an den EuGH die deutsche Sach- und Rechtslage keineswegs als mit Europarecht vereinbar beurteilt. Das in Deutschland derzeit (schon seit mehr als 2 ½ Jahren) laufende Sportwetten-Konzessionsverfahren erfülle die aus Europarecht folgenden Transparenzerfordernisse nicht (und müsste daher wohl neu gestartet werden). Auch die binnengrenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten könne nicht bestraft werden, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2015/02/eugh-verfahren-ince-europaische.html.

Mittwoch, 11. Februar 2015

Sportwettenrecht aktuell Nr. 130

EuGH-Verfahren Ince: Europäische Kommission hält deutsche Glücksspielregelungen für europarechtswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem aus Deutschland stammenden Sportwetten-Vorlageverfahren Ince (Rechtssache C-336/14) hat die vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Stellungnahme gebetene Europäische Kommission die Sach- und Rechtslage in Deutschland als europarechtswidrig beurteilt. Die binnengrenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten könne daher nicht bestraft werden. Das in Deutschland derzeit laufende Sportwetten-Konzessionsverfahren erfülle die aus Europarecht folgenden Transparenzerfordernisse nicht.

Das Amtsgericht Sonthofen hatte in zwei verbundenen Strafverfahren dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen und der strafrechtlichen Sanktionierung mit Europarecht vorgelegt (konkretisierter Vorlagebeschluss vom 6. März 2014, Az. 1 Ds 400 Js 17155/11, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2014/09/neue-sportwetten-vorlage-aus.html).
 
Die Kommission stellt in ihrem Schriftsatz an den EuGH zunächst die Problemlage der Vorlage dar:

„Das Vorlagegericht stellt mehrere Fragen, die um ein zentrales Thema kreisen: Ist die Verhängung einer Strafe wegen der Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis unionsrechtswidrig, wenn der Rechtsrahmen, der die Erlangung einer solchen Erlaubnis wegen eines staatlichen Sportwettenmonopols unmöglich macht, unionsrechtswidrig ist oder wenn die Anwendung eines rechtskonformen Rechtsrahmens unionsrechtswidrig ist.“

Trotz fehlender Unionrechtsbürgerschaft der (türkischen) Sportwettenvermittlerin hält die Kommission die Dienstleistungsfreiheit für einschlägig, wobei sie auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayrVGH) verweist (Rn. 18 f):

„Der BayrVGH stellt klar, dass im Dienstleistungsverhältnis zwischen ausländischen Wettanbietern und inländischen Wettkunden der Tätigkeit des Vermittlers keine selbständige Bedeutung zukommt und somit auch nicht eine selbständige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt, dass allerdings das Verbot Wettdienstleistungen durch Vermittlertätigkeit zu erleichtern, eine Beschränkung des Rechts des Wettanbieters darstellt.

Die Kommission hält vorweg fest, dass sie dieser Ansicht des Vorlagegerichts und des BayrVGH in dieser Vorfrage ausdrücklich zustimmt.“

Für den Zeitraum des unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopols (vor dem 1. Juli 2012) kommt eine Strafbarkeit nach Auffassung der Kommission entsprechend der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht (Rn. 22):

„Nach Ansicht der Kommission ist jedoch unzulässig, in einem unionsrechtswidrigen staatlichen Monopolsystem, das für bestimmte, private Dienstleistungen gar keine Erlaubnis vorsieht, eine Strafe für das Fehlen einer solchen Erlaubnis zu verhängen. In den Fällen Stoß, Rn 115, sowie Placanica, Rn 69,  hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat. Im vorliegenden Fall wurde die Erlangung einer Erlaubnis zweifellos durch das staatliche Monopolsystem unmöglich gemacht, strafrechtliche Sanktionen daher unzulässig.“

Aus dem ausdrücklich die „Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Gesetzgeber“ bindenden Anwendungsvorrang des Unionsrechts ergibt sich für die Kommission folgende Antwort auf die erste Vorlagefrage bezüglich der durch Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit (Rn. 24):

„Artikel 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass den Strafverfolgungsbehörden untersagt ist, die ohne deutsche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland lizenzierte Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn die Vermittlung auch eine deutsche Erlaubnis des Veranstalters voraussetzt, den nationalen Stellen aber durch eine unionsrechtswidrige Gesetzeslage ("Sportwettenmonopol") verboten ist, nichtstaatlichen Wettveranstaltern eine Erlaubnis zu erteilen.“

Daran ändert sich nach Überzeugung der Kommission auch nichts, wenn in dem Mitgliedstaat ein Erlaubnisprüfverfahren (die von der deutschen Bundesregierung vorgetragene angebliche „bayerische Öffnung“ trotz weiterer Verteidigung der Monopolregelung) eingeführt worden sein sollte, eine Erlaubniserteilung aber tatsächlich ausgeschlossen war (Rn. 29):

„Art 56 untersagt auch dann die strafrechtliche Verfolgung von unerlaubter Vermittlung von Sportwetten, wenn zwar Zugang zu einem Erlaubnisprüfverfahren gewählt wird, der negative Ausgang aber wegen der rechtlich und faktischen Beschränkung auf staatliche Einrichtungen von vorneherein feststeht.“

Auch mit dem sog. Erlaubnisvorhalt kann eine Strafbarkeit nicht begründet werden. Die Kommission analysiert insoweit das Stanleybet-Urteil des EuGH (Rs. C-186/11) und hält – entgegen dem deutschen Bundesverwaltungsgericht – fest (Rn. 36 f):

„Aus den Möglichkeiten, die diese Rechtsprechung den Mitgliedstaaten bietet, kann nach Ansicht der Kommission nicht abgeleitet werden, dass eine dauerhafte Untersagung der Erteilung einer Erlaubnis an nichtstaatliche Einrichtungen bei gleichzeitiger Bestrafung unerlaubten Glücksspiels gerechtfertigt ist, ohne dass die mit Unionsrecht unvereinbare Rechtslage unionsrechtskonform adaptiert wird.

Die dauerhafte Untersagung unerlaubter Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten, auf der Grundlage unionsrechtswidriger Gesetze, kann nicht durch Art 56 AEUV oder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt werden.“

Nach Auslaufen des alten Glücksspielsaatvertrags 2008 zum Jahresende 2011 galten dessen Regelungen in Deutschland als Landesrecht fort, allerdings ohne dass das bayerische Ausführungsgesetz entsprechend der Richtlinie 98/341 EG notifiziert worden wäre. Eine Strafbarkeit aufgrund eines nicht notifizierten Gesetzes ist unionsrechtlich jedoch unzulässig, wie die Kommission festhält (Rn. 50):

„Die Richtlinie 98/341 EG ist dahin auszulegen, dass sie der Sanktionierung der ohne deutsche Erlaubnis erfolgten Vermittlung von Sportwetten über einen Wettautomaten an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter entgegensteht, wenn die staatlichen Eingriffe auf einem nicht an die EU-Kommission notifizierten Gesetz eines einzelnen Bundeslandes beruhen, das den ausgelaufenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen ("GlüStV") zum Inhalt hat.“

Auch der zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) 2012 hält einer unionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Kommission gibt zunächst dem Vorlagegericht auf, zu prüfen, ob die unangemessene Dauer der nunmehr gesetzlich in einer „Experimentierklausel“ vorgesehenen Konzessionierung (ohne dass jedoch bislang tatsächlich Konzessionen erteilt worden wären) zu einem faktischen Fortbestand des rechtswidrigen Monopols führt (Rn. 55 f):

„Es obliegt grundsätzlich dem Vorlagegericht festzustellen, ob das Konzessionsverfahrens bereits unverhältnismäßig lange dauert und somit einem praktischen Verbot der Durchführung und Vermittlung von Sportwetten gleichkommt. Wenn die Bundesrepublik die Bestimmungen über ein Konzessionssystem im GlüÄndStV 2012 nicht auf eine Art umsetzen kann, dass innerhalb eines vernünftigen Zeitraums auch tatsächlich Konzessionen vergeben werden, kann das bedeuten, dass es in der Praxis nach wie vor unmöglich ist, eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten zu erhalten und dass somit weiterhin ein ständiges Verbot zur Erbringung dieser Dienstleistung besteht.

Dies wäre bereits im Hinblick auf das Urteil C-186/11 Stanleybet unionsrechtswidrig und würde, wie bereits zur Frage 1a ausgeführt, eine Anwendung von Strafnonnen verbieten. Ein Mitgliedstaat darf, wie gesagt, keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat.“

Kritisch beurteilt die Kommission auch die Verbindungen zwischen der Vergabestelle und der seit Jahrzehnten die Landeslotteriegesellschaften vertretenden Rechtsanwaltskanzlei (Rn. 64):

„Die vom Vorlagegericht beschriebenen Verbindungen zwischen der Vergabestelle und bestimmten Bietern durch eine gemeinsame Rechtsanwaltskanzlei könnte auf einen Interessenkonflikt hinweisen sowie auf eine Verfälschung des Wettbewerbs. Es liegt daher am Vorlagegericht festzustellen, ob im Konzessionsverfahren geeignete Maßnahmen gegen die drohende Wettbewerbsverzerrung getroffen wurden.“

Noch gravierender sind allerdings die Fehler bei der Durchführung der Sportwetten-Konzessionierung. Nach Auffassung der Kommission verstößt die deutsche Konzessionsausschreibung gegen das Transparenzgebot. Aufgrund einer Analyse der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (Teleaustria- und Engelmann-Urteile) folgert die Kommission (Rn. 69):
 
„Aus all dem kann geschlossen werden, dass bereits nach heutigem Standard Minimalanforderungen vorweg publiziert werden müssen, um Interessenten eine begründete Entscheidung zu ermöglichen, ob sie am Konzessionsverfahren teilnehmen möchten. Aus Rn 168 und 169 der Vorlageantrags geht hervor, dass im vorliegenden Fall überhaupt keine Einzelheiten zu den Konzessionsanforderungen vorweg publiziert worden waren, was auch unter der aktuellen Rechtslage den Transparenzanforderungen nicht genügt.“
 
Die erst später nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgte Mitteilung von Details nur an die Bewerber, die sich für eine „zweite Stufe“ des Konzessionsverfahrens qualifiziert hatten, ist unzureichend.


Kommentar von Rechtsanwalt Martin Arendts:

Eine Strafbarkeit der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten kommt nach den überzeugenden Ausführungen der Europäischen Kommission bis heute nicht in Betracht, weder nach der alten Rechtslage in der ersten Jahreshälfte 2012  noch nach dem derzeit in Deutschland geltenden Glücksspieländerungsstaatsvertrag (dem nunmehr bereits dritten Staatsvertrag nach dem 2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrag). Auch ein verwaltungsrechtliches Verbot ist europarechtlich nicht haltbar, solange die Sach- und Rechtslage in Deutschland nicht endlich mit Unionsrecht in Einklang gebracht wird.

Da die Europäische Kommission als „Hüterin der Verträge“ die die derzeitige Sach- und Rechtslage als mit Unionsrecht nicht vereinbar beurteilt und eine strafrechtliche Sanktionierung aus mehreren Gründen für unzulässig hält, wäre selbst dann, wenn der EuGH diesen Ausführungen nicht in allen Punkten folgen sollte, von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum auszugeben (so dass eine Bestrafung nicht in Betracht kommt).

Für das bereits seit mehr als 2 ½ Jahre dauernde Sportwetten-Konzessionsverfahren könnten die Feststellungen der Kommission das Ende bedeuten. Aufgrund der von der Kommission festgestellten fehlenden Transparenz und der gravierenden Verfahrensfehler ist das Verfahren unheilbar rechtswidrig. Es müsste eine Neuausschreibung erfolgen, die den strengen europarechtlichen Transparenzanforderungen genügt. Angesichts der geringen Restlaufzeit der Ende Juni 2019 auslaufenden „Experimentierklausel“ macht dies ohne eine Gesetzesänderung aber wenig Sinn.

____

Anmerkung:  Rechtsanwalt Martin Arendts vertritt in den Strafverfahren und vor dem EuGH Frau Ince.

Samstag, 31. Januar 2015

DSWV: Rekordsteuereinnahmen aus Sportwetten

Sportwettenumsatz in Deutschland um fast 20 Prozent auf über 4,5 Milliarden Euro gestiegen. Wettanbieter führen Rekordsteuereinnahmen ab. Rund 97 Prozent der Steuereinnahmen stammen von privaten Anbietern.

Berlin. Laut aktuell veröffentlichten Zahlen des Bundesministeriums der Finanzen haben Sportwettenanbieter im vergangenen Jahr eine Rekordsumme an den Fiskus abgeführt. 2014 konnte der Bund 226 Millionen Euro aus der Wettsteuer verbuchen. Der Umsatz deutscher Wettkunden beläuft sich inzwischen auf über 4,5 Milliarden Euro. Der Sportwettenmarkt ist damit im vergangenen Jahr um rund 20 Prozent gewachsen. 2013 lagen die Umsätze noch bei etwa 3,8 Milliarden Euro.

Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV), stellt fest: „Rund 97 Prozent der Steuereinnahmen – 219 Millionen Euro – stammen von privaten Sportwettenanbietern. Der staatliche Anbieter Oddset trägt hingegen mit etwa 3 Prozent Steueraufkommen nur geringfügig zum Allgemeinwohl bei.“

Trotz der im Glücksspielstaatsvertrag verankerten Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes für private Anbieter wurden noch immer keine bundesweiten Sportwettenkonzessionen erteilt. Dahms kritisiert die resultierende Rechtsunsicherheit: „Unsere Mitglieder zahlen den Bärenanteil an Steuern und bewerben sich seit mehr als zwei Jahren um Konzessionen. Dieses Verfahren muss nun endlich zum Abschluss kommen.“

Leidtragende sind laut DSWV nicht nur die legalen Anbieter und Verbraucher, sondern auch der deutsche Sport, dem dadurch erhebliche Sponsoring- und Werbeerträge entgehen.

Quelle: Deutscher Sportwettenverband e.V.

Donnerstag, 29. Januar 2015

Gericht der Europäischen Union: Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters OPAP stellt keine staatliche Beihilfe dar

Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Januar 2015

Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery Terminals und 13 Glücksspiele zu betreiben, stellt keine staatliche Beihilfe dar

In Griechenland ist die OPAP (Organismos prognostikon agonon podosfairou – Organisation für Fußballwetten) mit der Veranstaltung und dem Betrieb von Glücksspielen und Wetten betraut. Im  Jahr  2011  teilten  die  griechischen  Behörden  der  Kommission  zwei  zugunsten  der  OPAP getroffene Maßnahmen mit:

–  die Erteilung einer Exklusivlizenz für den Betrieb von 35 000 Video Lottery Terminals (VLT) während eines im Jahr 2022 endenden Zehnjahreszeitraums gegen Zahlung einer Gebühr von 560 Mio. Euro (VLT-Vereinbarung);

–  die Verlängerung der Exklusivrechte für den Betrieb von 13 Glücksspielen in jeder Form um zehn Jahre (von 2020 bis 2030) durch ein „Addendum“ zu der vom griechischen Staat und der OPAP im Jahr 2000 getroffenen Vereinbarung gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 375 Mio. Euro und einer Gebühr in Höhe von 5 % der erzielten Bruttoeinnahmen.

Im April 2012 legten mehrere Betreiber griechischer Kasinos bei der Kommission Beschwerde ein, die sie damit begründeten, dass der OPAP durch die VLT-Vereinbarung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe gewährt werde. Sie machten geltend, der griechische Staat hätte einen höheren Betrag als 560 Mio. Euro erzielen können, wenn er mehr als eine Lizenz für den Betrieb der VLT vergeben und eine internationale öffentliche Ausschreibung für ihre Erteilung durchgeführt hätte.
 
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2012 schloss die Kommission das Vorliegen eines Vorteils aus, da der griechische Staat der OPAP nur die Mindestrendite garantiert habe, die ein durchschnittliches Unternehmen  benötige,  um  seine  Betriebs-  und  Finanzierungskosten  zu  decken. 
 
Zu  diesem Schluss kam die Kommission, indem sie den aktuellen Nettowert der VLT-Vereinbarung und des Addendums   (unter   Berücksichtigung   einer   der   OPAP   zu   belassenden   angemessenen Marktrendite) bestimmte und diesen Wert sodann mit der von der OPAP gezahlten Gegenleistung verglich.
In  ihrem  Beschluss  beurteilte  die  Kommission  die  VLT-Vereinbarung  und  das  Addendum gesondert und nahm auch eine gemeinsame Analyse vor, da die beiden Vereinbarungen von den griechischen Behörden zusammen mitgeteilt worden waren, da sie die Gewährung von Exklusivrechten für dieselbe Gesellschaft zum selben Zeitpunkt und für sehr ähnliche Tätigkeiten betrafen und da die OPAP in Kürze privatisiert werden sollte.
Bei der Würdigung der Vereinbarkeit der VLT-Vereinbarung mit dem Wettbewerbsrecht stützte sich die Kommission auf eine von den griechischen Behörden vorgelegte Studie, die auf der Grundlage der von einer unabhängigen, auf den Wettsektor spezialisierten Gesellschaft prognostizierten Absatzzahlen durchgeführt wurde. Die Kommission stellte fest, dass die OPAP für das Addendum einen Preisaufschlag gezahlt hatte.
Im Lauf des Schriftwechsels zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren verpflichteten sich Letztere, einen Zusatzbetrag zu dem ursprünglich für die VLT-Vereinbarung vorgesehenen Entgelt zu erheben.
 
Infolgedessen war die Kommission der Ansicht, dass die OPAP nach der Änderung der ursprünglichen Mitteilung dem griechischen Staat einen Betrag zahle, der über dem Gesamtwert der durch die VLT-Vereinbarung und das Addendum verliehenen Exklusivrechte liege. Sie kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen der OPAP keinen Vorteil verschafften.

Die Kasinobetreiber haben vor dem Gericht der Europäischen Union Klage gegen den Beschluss der Kommission erhoben. Sie machen geltend, erstens habe die Kommission durch die Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens einen Ermessensmissbrauch begangen, zweitens habe sie ihre Begründungspflicht und das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung verletzt, drittens habe sie die Klägerinnen an der Inanspruchnahme eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gehindert, und viertens habe sie die Frage des Vorliegens eines Vorteils für die OPAP nicht korrekt beurteilt.
 
In seinem heutigen Urteil weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Kommission befugt ist, im Anschluss an die Vorprüfungsphase einen Beschluss zu fassen, mit dem sie die vom Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen zur Kenntnis nimmt und zugleich feststellt, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Sie kann auch in einen Dialog mit dem Mitgliedstaat eintreten und ihren Standpunkt an die erzielten Ergebnisse anpassen, ohne dass diese Anpassung auf das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten schließen lässt. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der mitgeteilten Maßnahmen nicht mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert wurde und daher nicht verpflichtet war, das Verfahren der förmlichen Prüfung der Beihilfe zu eröffnen.

Das Gericht kommt ferner zu dem Ergebnis, dass die Unkenntlichmachung wirtschaftlicher Daten in der nicht vertraulichen Fassung des angefochtenen Beschlusses die Kasinobetreiber nicht daran gehindert hat, die Argumentation der Kommission zu verstehen oder den Beschluss gerichtlich anzufechten. Sie hat auch das Gericht nicht daran gehindert, im Rahmen der vorliegenden Klage seine Kontrolle auszuüben. Der Anspruch der Klägerinnen auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Begründungspflicht der Kommission sind somit gewahrt worden.

Schließlich  sieht  das  Gericht  es  nicht  als  erwiesen  an,  dass  die  Kommission  durch  die gemeinsame Analyse der VLT-Vereinbarung und des Addendums einen Rechtsfehler begangen hat, da diese beiden Vereinbarungen mit der OPAP zur gleichen Zeit im Hinblick auf ihre Privatisierung geschlossen wurden.

Infolgedessen  weist  das  Gericht  die  Klage  in  vollem  Umfang  ab  und  bestätigt  den Beschluss der Kommission.

Urteil in der Rechtssache T-58/13
Club Hotel Loutraki AE u. a. / Kommission

EuGH: Neue Ausschreibung von Glücksspiel-Konzessionen in Italien europarechtskonform

Pressemitteilung des EuGH vom 22. Januar 2015

Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die im Bereich des Glücksspiels eine Verkürzung der Laufzeit der Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen vorsieht, nicht entgegen


In Italien setzt die Veranstaltung von Glücksspielen, einschließlich der Annahme von Wetten, eine verwaltungsbehördliche Konzession sowie eine polizeiliche Genehmigung voraus. Im Jahr 1999 wurden die börsennotierten Kapitalgesellschaften von der damals durchgeführten Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen ausgeschlossen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Ausschluss dieser Gesellschaften mit dem Unionsrecht unvereinbar war.

Zur Anpassung an die Anforderungen des Unionsrechts reformierte Italien den Glücksspielsektor im Jahr 2006 und, aufgrund eines weiteren Urteils des Gerichtshofs, im Jahr 2012.

Die Autonome Staatsmonopolverwaltung (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli di Stato) führte daher im Jahr 2012 eine Ausschreibung zur Vergabe von 2 000 neuen Konzessionen durch.

Die britische Gesellschaft Stanley International Betting sowie ihre maltesische Tochtergesellschaft Stanleybet  Malta  (die  „Gesellschaften  Stanley“)  sind  in  Italien  seit  etwa  15  Jahren  durch „Datenübertragungszentren“ (CTD) tätig, die in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten angesiedelt sind. Die CTD stellen den Spielern eine Datenverbindung zur Verfügung und leiten die Daten der
einzelnen Spiele an die Gesellschaften Stanley weiter. Sie verfügen weder über eine Konzession noch über eine polizeiliche Genehmigung. Dieses System war Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Gerichtshofs.

Da  sich  die  Gesellschaften  Stanley  von  den  früheren,  in  den  Jahren  1999  und  2006 durchgeführten Ausschreibungen für ausgeschlossen hielten, beantragten sie die Nichtigerklärung der Ausschreibung des Jahres 2012 und die Durchführung einer neuen Ausschreibung. Sie rügten die Laufzeit der neuen Konzessionen (40 Monate), die deutlich unter jener der früher erteilten Konzessionen (zwischen neun und zwölf Jahren) liege, sowie den ausschließlichen Charakter der Vermarktung öffentlicher Glücksspielerzeugnisse und das Verbot der Weitergabe von Konzessionen. Diese restriktiven Voraussetzungen hätten ihnen angesichts der Sanktionen im Zusammenhang  mit  den  Gründen  für  den  Widerruf,  die  Aussetzung  und  den  Entzug  der Konzession (Verlust der Kaution und unentgeltliche Abtretung der Nutzung der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände) keine sinnvolle Teilnahme an der Ausschreibung ermöglicht.

Der in letzter Instanz angerufene Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) fragt den Gerichtshof, ob das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die aufgrund einer Neuordnung des Systems zur Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die unterschiedlichen Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer Ausschreibung für Konzessionen vorsieht, deren Laufzeit gegenüber der früher erteilter Konzessionen kürzer ist.

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass sowohl der Widerruf und die Neuverteilung der alten Konzessionen als auch die Ausschreibung einer angemessenen Anzahl  neuer  Konzessionen  geeignete  Lösungen  bieten  können,  um  den  rechtswidrigen Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer zu beheben. Im Bereich des Glücksspiels, der nicht harmonisiert ist, sind die nationalen Behörden kraft ihres Ermessens berechtigt, zwischen diesen Lösungen zu wählen.

Der  Gerichtshof  betont,  dass  die  bereits  bestehenden  Konzessionäre  über  einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verfügen, da sie ihre Tätigkeit einige Jahre früher als die rechtswidrig ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer aufnehmen konnten; allerdings werden diesen bestehenden Konzessionären keine „zusätzlichen“ Wettbewerbsvorteile eingeräumt, da die in Rede stehenden Bestimmungen auch auf sie Anwendung finden. Außerdem können die Gesellschaften Stanley nicht wirklich als „neue Marktteilnehmer“ betrachtet werden, da sie, wenn auch ohne Konzession oder Genehmigung, ihre Tätigkeit in Italien seit ungefähr 15 Jahren ausüben. Darüber hinaus weisen die neuen Konzessionen zwar eine kürzere Laufzeit als die früheren auf, sind aber weniger belastend und in wirtschaftlicher Hinsicht weniger einschneidend.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die italienischen Rechtsvorschriften den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Effektivität entsprechen.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen) sowie zum Zweck  der  Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt  sein können.  Der Bereich  des Glücksspiels gehört außerdem zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede  zwischen  den  Mitgliedstaaten  bestehen.  In  Ermangelung  einer  Harmonisierung durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Interessen ergeben.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass in diesem speziellen Kontext die Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, zu einer kohärenten Verfolgung legitimer Ziele, zur Verminderung der Gelegenheit zum Glücksspiel oder der Bekämpfung der mit den Glücksspielen in Zusammenhang stehenden Straftaten beitragen kann und nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

Sollte sich künftig herausstellen, dass die italienischen Behörden die Anzahl der erteilten Konzessionen beschränken oder eine strengere Kontrolle der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspiels ausüben wollen, würden derartige Maßnahmen erleichtert werden, wenn alle Konzessionen für die gleiche Laufzeit erteilt würden und gleichzeitig endeten.

Aus diesen Gründen stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass Italien im Hinblick auf die Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die verschiedenen Konzessionen ablaufen, eine neue Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen kürzerer Laufzeit durchführt.

Urteil in der Rechtssache C-463/13
Stanley International Betting Ltd u. a./Ministero dell'Economia e delle Finanze u. a.