Dienstag, 24. Februar 2009

Schweiz: Bundesgericht bestätigt Lotterieverbot für natürliche und juristische Personen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach einer aktuellen Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts dürfen Lotterien weiterhin nicht von natürlichen und juristischen Personen, sondern nur von Vereinen an gelegentlichen Unterhaltungsabenden durchgeführt werden (Az. 6B_690 vom 9.2.2009). Für Vereine gibt es in der Schweiz nach Artikel 2 des Lottogesetzes (LG) eine - nach dieser Entscheidung eng auszulegende - Ausnahme vom Lotterieverbot. Nach dieser Regelung sind Lotterien, die an einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden und bei denen es keine Geldpreise gibt, vom Lottogesetz ausgenommen. Nach Ansicht des Bundesgerichts betrifft dies nur zur Finanzierung von Vereinszwecken veranstaltete gelegentliche Unterhaltungsabende. Darüber hinaus seien allenfalls Lotterien im Zusammenhang mit Familien- und Beriebsfesten oder Ähnlichem zulässig. Der Verein dürfe sich zur Durchführung eines Lottoabends jedoch durchaus eines professionellen Veranstalters bedienen, soweit dies nach dem dann geltenden kantonalen Recht zugelassen sei. Begründet wurde die enge Auslegung der Ausnahme vom Bundesgericht mit dem Zweck des LG, Auswüchse im Lottowesen zu bekämpfen.

Sonntag, 22. Februar 2009

Maier: Spielsucht führt zu mehr Kriminalität

Pressemitteilung des SPÖ-Parlamentsklubs

Maier fordert internationale Aktivitäten gegen "Wettmafia"


Wien (SK) - "Die massiven Kriminalitätsprobleme im Zusammenhang mit Wett-, Spielsucht und Verschuldung sind seit vielen Jahren gleich. In vielen Fällen handelt es sich bei den Tätern um wett- bzw. spielsüchtige Personen, die das verwettete und verlorene Geld zurückholen wollen. Das hat das Innenministerium (BMI) Anfang 2009
bestätigt", erklärte SPÖ-Konsumentenschutzsprecher Johann Maier am Sonntag gegenüber dem SPÖ-Pressedienst. In ursächlichem Zusammenhang mit diesem Problem stünden die tausenden Wettcafes und Spielhallen in Österreich. Maier bedauerte, dass die Kriminalstatistik keine Auskunft über die Motive von Verdächtigen bzw. Tätern geben könne. Auch gebe es keine rechtssoziologischen Untersuchungen dazu.

Eine aktuelle parlamentarische Anfrage des SPÖ-Abgeordneten an das Innenministerium ergab folgende Zahlen: Im Jahr 2008 gab es 79 Raubüberfälle auf Wettbüros (2007: 77, 2006: 97, 2005: 67). Österreichweit wurden im Jahr 2008 28 Fälle mit 45 ermittelten
Tatverdächtigen geklärt(2007: 28 geklärte Fälle mit 54 Tatverdächtigen; 2006: 38 geklärte Fälle mit 66 Tatverdächtigen).

"Um ihre Spielsucht finanzieren zu können, begehen immer mehr Spielsüchtige Überfälle, Einbrüche oder Diebstähle. Die Schulden pro Betroffenen betragen durchschnittlich rund 40.000 bis 50.000 Euro. Etwa 90 Prozent der pathologischen Glücksspieler leiden - zumindest zeitweise - an einer weiteren psychischen Erkrankung", erklärte Maier.

Ein besonderes Problem stellen, so das BMI in der Anfragebeantwortung, die Manipulations- und Betrugsmöglichkeiten im Bereich der Sportwetten dar. Diese können vielfältig sein: "Terminals, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, bieten generell weniger Angriffsmöglichkeiten für Manipulationen. Um das Einlösen von gefälschten Wettscheinen zu verhindern, ist vor allem das Personal gefordert, diese geeignet zu überprüfen. Bei Verdacht von Manipulationen oder Betrügereien jeglicher Art ist umgehend Anzeige zu erstatten. Auch der Buchmacherverband legt ein erhöhtes
Augenmerk auf 'Auffälligkeiten' bei Sportwetten und ist angehalten, solche Wetten unverzüglich aus dem Programm zu nehmen und bei begründetem Verdacht auf strafbare Handlungen Anzeige zu erstatten."

Der SPÖ-Konsumentenschutzsprecher forderte daher abschließend internationale Aktivitäten gegen jede "Wettmafia", insbesondere im Sportbereich.

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Österreich, Glücksspielrecht, Wettrecht, Spielsucht, Wettbetrug

Donnerstag, 19. Februar 2009

Ausschreibung zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH

Mitteilung des Ministeriums des Innern Sachsen-Anhalt

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 20. Januar 2009 den Beginn der Veräußerungsphase bei der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH beschlossen. Zugleich wurde das Innenministerium beauftragt, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen.

Die Veräußerung der Geschäftsanteile an der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH soll auf der Grundlage des derzeit geltenden Spielbankgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in einem europaweiten Interessenbekundungs- mit anschließendem Bieterverhandlungsverfahren erfolgen.

Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens prüft das Innenministerium die Einhaltung der spielbankrechtlichen Anforderungen durch die Interessenten.

Interessenten, die diese gesetzlichen Anforderungen erfüllen, können zu den sich anschließenden Verkaufsverhandlungen in einem sogenannten Bieterverhandlungsverfahren zugelassen werden; das Bieterverhandlungsverfahren führt das Ministerium der Finanzen durch, dem damit auch die mit dem Erwerber zu führenden Vertragsverhandlungen obliegen.

Die Ausschreibung erfolgt europaweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union sowie im Ausschreibungsanzeiger Sachsen-Anhalt. Der Inhalt der Bekanntmachung vom 10. Februar 2009 kann hier abgerufen werden.

http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_Ministerium_des_Innern/PDF_Dokumente/Referat_02/090202__Ausschreibung_.pdf

Mittwoch, 18. Februar 2009

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 XI R 79/07 dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MWStSystRL) vereinbar ist, dass nach deutschem Recht nur bestimmte Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.

Die Mitgliedstaaten sind nach dem Gemeinschaftsrecht gehalten, Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie können jedoch Bedingungen und Beschränkungen für die Steuerbefreiung festlegen. Nach dem vom deutschen Gesetzgeber mit Wirkung vom 6. Mai 2006 neu geregelten § 4 Nr. 9 Buchst b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind nur bestimmte unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende Umsätze (Rennwetten und öffentlich veranstaltete Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten) von der Umsatzsteuer befreit. Die Mehrzahl der Glücksspiele einschließlich der im vorliegenden Streitfall zu beurteilenden Spiele an Geldspielautomaten ist danach umsatzsteuerpflichtig. Deshalb war bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umstritten, ob dies mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts im Einklang steht.

Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der BFH Zweifel, ob der deutsche Gesetzgeber den ihm durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Spielraum bei der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst b UStG eingehalten hat.

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 2009

Dienstag, 17. Februar 2009

Entscheidung des VG Trier zu Pokerturnieren mit Sachpreisen von geringem Wert

Die Veranstaltung von Pokerturnieren, in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 60,00 €) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15 €) erhoben wird, unterliegt dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag. Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, weil der Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € lediglich der Mitspielberechtigung diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit bei den Gemeinden.

Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zum Gegenstand.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 03. Februar 2009 – 1 K 592/08.TR –

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier

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Glücksspielrecht, Pokerrecht, Pokerturniere

Deutscher Lottoverband kritisiert Werbung der staatlichen Lottogesellschaften

Trotz Verbot: Staatliche Lottogesellschaften werben mehr denn je

Verdoppelung der Werbeausgaben im Januar. Suchtprävention wird ad absurdum geführt.


Hamburg, 17. Februar 2009 – Die staatlichen Lottogesellschaften haben ihre Werbeausgaben im Januar stark gesteigert. Rund 4 Millionen Euro betrugen die Ausgaben des Deutschen Lotto- und Totoblocks für Zeitungsanzeigen, Radio- und Plakatwerbung; das sind rund 70 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Das geht aus einer aktuellen Statistik der Nielsen Media Research GmbH hervor. Hinzu kommen noch erhebliche Ausgaben für Sportbandenwerbung, wie beispielsweise am vergangenen Wochenende beim Skifliegen in Oberstdorf, sowie Werbung in Annahmestellen, deren Kosten nicht von Nielsen erfasst werden.

Insgesamt gaben die Lottogesellschaften im vergangenen Jahr rd. 49 Millionen Euro für ihre 'klassische' Werbung aus. "Das bedeutet eine leichte Steigerung gegenüber 2007", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Die Zahl ist insofern besonders bemerkenswert, als am 1.1.2008 der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten ist, der Lotterieveranstaltern und -vermittlern zur Bekämpfung angeblicher Lottosucht-Gefahren erhebliche Werbebeschränkungen auferlegt. Darum scheren sich die staatlichen Lottogesellschaften aber anscheinend keinen Deut." Im Gegenteil: Die Januarzahlen belegen, dass die Lottospieler heftiger als je zuvor beworben werden. Ein Einschreiten der Glücksspielaufsichtsbehörden gegen das rechtswidrige Werbeverhalten des Lottoblocks ist bislang nicht bekannt.

Insbesondere die Radiosender durften sich freuen: Im Vergleich zum Vorjahres-Januar hat der Deutsche Lotto- und Totoblock seine Werbeausgaben auf rd. 2,5 Millionen Euro mehr als vervierfacht. "Die massiven werblichen Aktivitäten der staatlichen Lottogesellschaften beobachtet auch die EU-Kommission sehr genau", so Faber. "Brüssel wartet noch immer auf den Nachweis der angeblichen Lottosucht, die den Bundesländern als Vorwand für den Glücksspielstaatsvertrag dient. Dass die Bundesländer die Ausweitung der Werbung durch ihre Lottogesellschaften hinnehmen, privaten Vermittlern aber jede Werbung rigoros untersagen, zeigt, wie wenig es ihnen um die Bekämpfung von 'Lottosucht' geht. Eine solche Politik ist unrechtmäßig und unseriös." Die bessere Alternative wäre eine europarechtskonforme und kohärente Regelung des deutschen Glücksspielmarktes.

Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
info@deutscherlottoverband.de

Quelle: Deutscher Lottoverband

Donnerstag, 12. Februar 2009

Haus-Gewinnspiel winyourhome.de: Verwaltungsgericht München gewährt keinen Vollstreckungsschutz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Eine Hausverlosung wie in anderen Ländern ist in Deutschland angesichts des staatlichen Glücksspielmonopols nicht möglich. Über die Domain www.winyourhome.de sollte daher im Rahmen eines Geschicklichkeitsspiels (Turnier mit Quiz-Fragen) aus insgesamt 48.000 Teilnehmern 100 Gewinner ermittelt werden. Unter diesen Gewinnern sollten dann unterschiedliche Preise per Los verteilt werden, die alle wertmäßig alle über den zu leistenden Teilnahmebeitrag in Höhe von EUR 19,- lagen. Die Regierung von Mittelfranken hatte dem Privatmann, der u. a. ein ihm gehörendes Haus in Baldham als Gewinn ausgelobt hatte, mit Bescheid vom 27. Januar 2009 jedoch die Weiterführung dieses Gewinnspiels für Teilnehmer aus Bayern untersagt. Ihm wurden sowohl der Quizteil wie auch die Verlosung der Preise unter den Gewinnern verboten.

Da er nicht ohne die Teilnehmer aus Bayern weiterführen wollte, reichte der Initiator beim Verwaltungsgericht München Klage ein und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Vollstreckungsschutz. Hilfsweise begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass er das Quiz-Turnier bis zur Ermittlung sämtlicher Gewinner weiter führen und die ausgelobten Preis nach entsprechender Turnierplatzierung zuteilen dürfe. Weder mit diesem Hilfsantrag noch mit dem Hauptantrag war er allerdings bei dem Verwaltungsgericht München erfolgreich (Beschluss vom 9. Februar 2009, Az. M 22 S 09.300). Nach Ansicht des Gerichts sei es den Teilnehmern nicht möglich, dem Ausgang des Spiels durch Geschicklichkeit zu bestimmen. Auch würde wohl niemand den Teilnahmebeitrag in Höhe von EUR 19,- ohne Aussicht auf den Hauptgewinn bezahlen. Daher handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist für uns nicht nachvollziehbar. Entscheidende Weichenstellung ist folgende rechtliche Unterscheidung: Entweder ist das vom Antragsteller veranstaltete Gewinnspiel ein Glücksspiel oder es ist ein Geschicklichkeitsspiel. Nur im ersten Fall besteht eine Eingriffsnorm nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Handelt es sich dagegen um ein Geschicklichkeitsspiel, besteht für das Gewinnspiel keine Erlaubnispflicht. Eine Rechtsgrundlage für die Untersagung eines Geschicklichkeitsspiels kann sich nach allgemeiner Auffassung und nach den Gesetzgebungsmaterialien nicht aus dem Glücksspielstaatvertrag ergeben. Eine analoge Anwendung kommt - unabhängig von dem ganz anderen Gefährdungspotential eines mehrere Wochen dauernden, einmaligen Geschicklichkeitsspiels - nicht in Betracht. Hierzu ist auf die Gesetzesbegründung zum Glücksspielsstaatsvertrag zu verweisen:

„Der Staatsvertrag erfasst nur Glücksspiele, also solche Spiele, bei denen die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nicht erfasst werden reine Geschicklichkeitsspiele, bei denen Wissen und Können des Spielers für den Spielausgang entscheidend sind. Beim Zusammentreffen beider Elemente ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, welches Element (Zufall oder Geschicklichkeit) überwiegt.“

Dem entsprechend hatte sich Pressesprecher der Regierung der Oberpfalz, Herr Joseph Karl, auch noch im Dezember 2008 gegenüber der Passauer Neuen Presse geäußert:

„Das mit dem Quiz könnte schon gehen. Der Wissensanteil muss auf alle Fälle größer sein als der Zufallsanteil. Dann ist es kein Glücksspiel, sondern ein Gewinnspiel – und damit nicht erlaubnispflichtig.“

Hier handelt es sich bei der gebotenen sachlichen Prüfung um ein Geschicklichkeitsspiel. Allein maßgeblich für die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der Teilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist das Abschneiden in dem Quiz-Turnier. Nur daraus ergibt sich, wer „Sieger“/Gewinner ist oder verliert. Von den geplanten 48.000 Teilnehmern werden 47.900 alleine aufgrund der geistigen Fähigkeiten der Teilnehmer (Wissen/Auffassungsgabe) und deren Reaktionsfähigkeit ausgeschieden. Dies sind 99,792% der Teilnehmer. Die danach übrig bleibenden Teilnehmer sind Gewinner mit einer in jedem Fall über ihren Einsatz liegenden Gewinnerwartung.

Nur die Frage, welchen konkreten Gewinn die übrig gebliebenen Gewinner (0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) erhalten, wird durch Los entschieden (nicht allerdings die Frage des „Ob“). Als ein Gewinn im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist jeder der ausgelobten 100 Preise anzusehen, also auch das Auto, der Motorroller, ein LCD-Fernseher, ein Computer im Wert von EUR 300,- und nicht nur der hier natürlich besonders attraktive Hauptpreis. Alle ausgelobten Preise liegen im Wert über und der Großteil der Preise weit über der Teilnahmegebühr von EUR 19,-.

Selbst wenn man das gesamte Gewinnspiel als sog. „gemischtes Spiel“ sehen sollte, führt eine wertende Gesamtbetrachtung zu einem deutlichen Überwiegen des Geschicklichkeitselements. Die Teilnehmer können nicht nur einfach passiv ein Los kaufen (wie bei einer Lotterie), sondern müssen über mehrere Runden und mehrere Wochen hinweg zahlreiche Fragen beantworten, um die Chance zu haben, einen der Preise zu gewinnen. Es ist daher eine erhebliche Aktivität der Teilnehmer erforderlich. Anders als bei klassischen Glücksspielen gibt es keine schnelle Ziehungsfrequenz, sondern vielmehr muss der Teilnehmer über mehrere Wochen „bei der Stange“ bleiben und sich durch zahlreiche Fragen „durchbeißen“. Hinsichtlich des danach noch verbleibenden sehr kleinen Anteils Gewinner (wie dargestellt 0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) geht es nur noch um die Aufteilung der unterschiedlichen Gewinne, nicht mehr jedoch um die in § 3 Abs. 1 GlüStV aufgeworfene Frage, ob der Gewinn vom Zufall abhängt.

Zu einer weiteren rechtlichen Klärung wird es allerdings nicht kommen, da der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen (insbesondere angesichts des vom Gericht sehr hoch angesetzten Streitwerts) die gerichtliche Auseinandersetzung nicht weiterführen will. Da er das Spiel nicht ohne Teilnehmer aus Bayern fortsetzen will, hat er angekündigt, die Argumente der Behörde und des Gerichts zu berücksichtigen, um das Spiel dann hoffentlich ohne Probleme nochmals starten zu können.

Dienstag, 10. Februar 2009

Griechischer Staatsrat legt Fragen zum griechischen Glücksspielmonpol dem EuGH vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Griechische Staatsrat, in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht Griechenlands, hat beschlossen, Rechtsfragen zum Monopol des staatlich lizensierten Glücksspielanbieters OPAP dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Entsprechend der derzeitigen Rechtslage hat OPAP bis 2020 ein Ausschließlichkeitsrecht für das Angebot von Glücksspielen und Wetten. Nach Ansicht des Staatsrats kann sich OPAP, seit 2000 privatrechtlich organisiert und an der Börse gelistet, jedoch nicht darauf berufen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und die Öffentlichkeit zu beschützen. Auch biete OPAP seine Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat an.

Bislang wurden unter Berufung auf das Monopol ausländische Anbieter vom griechischen Wettmarkt ausgeschlossen. Dies war allerdings als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit kritisiert worden. Der private britische Anbieter Stanleybet International (Stanley International Betting Ltd.) hatte im letzten Jahr unter Berufung auf Europarecht und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH Annahmestellen in Griechenland (eine in der Hauptstadt Athen und eine in der nordgriechischen Stadt Thessaloniki) eröffnet, was nach einer Razzia zu umfassenden rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Das Verwaltungsgericht Athen hatte Mitte Januar 2009 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass der Buchmacher seine dortige Annahmestelle bis auf weiteres wieder öffnen dürfe.

Stanleybet International begrüßte die neue Gerichtsentscheidung des Staatsrats. Der Beschluss zeige, dass die griechischen Behörden sein Unternehmen unter klarem Verstoß gegen den EG-Vertrag diskrimiert hätten, führte der Direktor von Stanleybet International, John Whittaker, aus. Er forderte eine Fortführung des Vertragsverletzungsverfahrens: "Welche weiteren Beweise benötigt die Europäische Kommission noch, um Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof zu bringen?"

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Glücksspielrecht, Sportwettenmonopol, Vorlageverfahren EuGH, Griechenland, OPAP

Literaturhinweis: Beig/Reuß, Gewinnzusagen als Verbraucherverträge?

Beig/Reuß, Schlank & /nicht mehr ganz so) Schick III - Gewinnzusagen als Verbraucherveträge i.S. des Art 15 I c EuGVVO?, EuZW 2009, VIII f.

Die Auroen besprechen die Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin in der Rs. C-180/06 Renate Ilsinge/Schlank & Schick GmbH. Bei diesem Vorlageverfahren geht es um die Rechtsfrage, ob auf sog. isolierte (d.h. nicht mit einer Bestellung verbundene) Gewinnzusagen Art. 15 I c EuGVVO anwendbar ist, d.h. ob es sich hierbei um einen Verbrauchervertrag handelt. Die Autoren kritisieren die Rechtsauffassung der Generalanwältin, der sie zwar im Ergebnis folgen. Für die Annahme eines Vertrag sei auch eine freiwillig eingegangene Verbindlichkeit ausreichend.

RA Martin Arendts

LPR Hessen: Versammlung stimmt neuer Gewinnspielsatzung zu

Pressemitteilung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien – LPR Hessen - vom 9. Februar 2009

Die Versammlung der LPR Hessen hat in ihrer heutigen Sitzung dem Satzungsentwurf der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele zugestimmt. Die Satzung enthält Regeln für Gewinnspiele im Fernsehen und im Radio, die Verbraucher in Zukunft vor unseriösen Angeboten schützen.

Vor allem Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sollen einen besonderen Schutz erhalten. So darf nach dem Satzungsentwurf Minderjährigen unter 14 Jahren die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden. Außerdem sind Gewinnspielsendungen, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten, nicht zulässig. Ausgenommen sind dabei Gewinnspiele, die unentgeltlich sind. Für mehr Transparenz soll die Veröffentlichung von allgemein verständlichen Teilnahmebedingungen sorgen. Der Entwurf der Gewinnspielsatzung beinhaltet zudem eine verschärfte Informationspflicht der Teilnehmer über Gewinnchancen und weitreichende Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen der Veranstalter gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten haben die Satzung für die Beschlussfassung in den Gremien der Landesmedienanstalten verabschiedet. Sie tritt in Kraft, sobald alle Landesmedienanstalten zugestimmt haben.

Entwurf der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat Regeln für Gewinnspiele im Fernsehen und im Radio auf den Weg gebracht, die die Verbraucher in Zukunft maßgeblich vor unseriösen Angeboten schützen sollen.

Verboten sind demnach zum Beispiel Gewinnspiele, die sich an Kinder und Jugendliche richten, sowie irreführende Aussagen über die Lösungslogik oder die Chancen, durchgestellt zu werden. Moderatoren dürfen Zuschauer nicht zur Mehrfachteilnahme auffordern, die Teilnahmebedingungen müssen deutlich lesbar eingeblendet werden. Die maximal zulässige Teilnahmegebühr liegt bei 50 Cent.

Bei Verstößen gegen diese Regeln können Bußgelder von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Die Satzung tritt voraussichtlich in wenigen Wochen – sobald alle Bundesländer sie in ihren Gesetzesblättern veröffentlicht haben – in Kraft.

Freitag, 6. Februar 2009

Gauselmann Gruppe erfolgreich

Gauselmann Gruppe erfolgreich - Umsatz über 1 Mrd. stabil gehalten - 194 Mio. EURO in die Zukunft investiert - 390 neue Arbeitsplätze in 2008

Espelkamp (ots) - Trotz schwieriger Markt- und Wettbewerbsbedingungen in Deutschland und das Abflauen der Sonderkonjunktur durch die neue Spielverordnung sowie veränderter Businessmodelle im Kerngeschäft der Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinn und Abgängen von Geschäftbereichen, wie z. B. der Casinogerätesparte Atronic, hat die ostwestfälische Gauselmann Gruppe auch im Geschäftsjahr 2008 wieder die Umsatzmilliarde erwirtschaften können.

Das Geschäftsjahr 2008 des familiengeführten Unternehmens war vor allem geprägt durch das Abflauen der Sonderkonjunktur der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen neuen Spielverordnung und einem Wandel der Businessmodelle im deutschen Kernmarkt. So war ein wesentlich höherer Mietanteil am Absatz von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten (GGSG) zu verzeichnen. Dieser basiert zum einen auf einer veränderten Gerätetechnologie, von den traditionellen mechanischen Walzengeräten hin zu videobasierten GGSG, den sogenannten Multigamern, mit austauschbaren Spielepaketen, und zum anderen aufgrund der Tatsache, dass Kunden schwieriger Kredite bei ihren Banken erhalten.

Bei der Betrachtung des Geschäftsjahres 2008 ist die strategische Entscheidung der Gauselmann Gruppe zu berücksichtigen, dass im Mai 2008 das Gauselmann-Tochterunternehmen Atronic komplett in die Verantwortung des amerikanischen Lotteriesystemanbieters GTECH übergegangen ist, mit der seit 2005 eine Kooperation bestand. Dennoch konnte der addierte Umsatz auf vergleichbarer Basis um 1,6 % und das gesamte Geschäftsvolumen um rund 1 % gesteigert werden. Konkret stieg das gesamte Geschäftsvolumen - bereinigt um die genannten Geschäftsbereiche - auf 1,12 Milliarden EURO (2007: 1,11 Milliarden EURO) und die addierten, konsolidierten Umsätze der verschiedenen Unternehmensbereiche auf 886 Millionen EURO (2007: 872 Millionen EURO).

Führende Position in Deutschland konnte behauptet werden

Trotz des anhaltenden Wettbewerbsdrucks neuer, internationaler Hersteller auf dem deutschen Markt konnte die Gauselmann Gruppe ihre Position als das führende Unternehmen im Bereich elektronischer Unterhaltung mit und ohne Geldgewinnmöglichkeit auch 2008 behaupten. Vor allem das in 2008 vorgestellte neuartige Multigame-Konzept mit dem Namen "Merkur Ideal", eine einzigartige, variable Gerätegrundeinheit als Plattform für verschiedenste Softwarepakete mit bis zu 60 Spielen, bewies sich als erfolgreich und konnte so Marktanteile zurückgewinnen.

Moderne Entertainmentkonzepte erfolgreich ausgebaut

Die qualitative Weiterentwicklung in Richtung moderner und unverwechselbarer Entertainmentcenter, die den Spielgast mit einem First-Class-Ambiente, einer Vielzahl an innovativen Produkten und motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich durch eine authentische Serviceorientierung auszeichnen, begeistern, hat die Rolle der Gauselmann Gruppe als Innovationsmotor und Trendsetter mit Nachdruck bestätigt. Sowohl im Bereich der Merkur-Spielothek (Inland) als auch im Segment Merkur Casino (Ausland) ist im Geschäftsjahr 2008 der konsequente weitere Ausbau der Spielstätten zu modernen, hochwertigen Entertainmentcentern fortgesetzt worden. Diese Strategie bei gleichzeitiger Bereinigung der bestehenden Filialstruktur konnte in 2008 erfolgreich abgeschlossen werden. Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden rund 200 Filialen in Deutschland und 70 Filialen in 9 Ländern Europas betrieben.

Darüber hinaus wurden in 2008 im Zusammenhang mit der Neuregelung des Sportwettenbereichs in Italien die 233 erworbenen Lizenzen der Wettbüros und Annahmestellen unter dem Markennamen Merkur-Win alle bis Ende des Jahres eröffnet. Dazu wurde allein ein hoher zweistelliger Millionenbetrag investiert. In 2009 und 2010 wird daher ein gutes, steigendes Geschäftsergebnis erwartet.

Ergänzende Aktivitäten

Die Bereiche, welche die Kerngeschäftsaktivitäten unterstützen, haben sich ebenfalls positiv weiterentwickelt. So konnte speziell im Segment Cash-Handling der Tochterunternehmen GeWeTe und HESS Cash Systems durch innovative Technologien ein starker Zuwachs im In- und Ausland - besonders auch im Bankensektor - generiert werden.

Darüber hinaus trug sowohl der höhere Mietanteil durch die unterstützende Finanzierung von Geräten, als auch der Immobilienbereich zum Unternehmenserfolg mit bei.

Das eigene Systemhaus BEIT konnte erfreulicherweise neben dem Hauptkunden Gauselmann drei weitere Unternehmen als Kunden gewinnen, für die sie die IT-Dienstleistungen in großem Umfang erbringt.

Investitionen steigen auf 194 Mio. EURO

Die Bruttosachinvestitionen beliefen sich im abgelaufenen Geschäftsjahr auf beachtenswerte 194 Mio. EURO (2007: 141 Mio. EURO). Schwerpunkte der Investitionen lagen erneut im stark wachsenden Bereich des Mietgerätegeschäfts sowie bei Maßnahmen zur Optimierung der nationalen und internationalen Aktivitäten. Dies gilt insbesondere für die Expansion von modernen Spielstätten im Inland und im benachbarten europäischen Ausland. Hier vor allem im Bereich des neu aufgebauten Sportwettgeschäftes in Italien.

Neue Berufsbilder schaffen zusätzliche Ausbildungsplätze

Die Kopfzahl der Beschäftigten - ebenfalls bereinigt - ist im abgelaufenen Geschäftsjahr auf 5.325 (2007: 4.996) angestiegen. Auf Deutschland entfielen 4.179 Stellen. Auf Vollzeit umgerechnet erhöhte sich die Mitarbeiterzahl von 4.105 im Geschäftsjahr 2007 auf nunmehr 4.495 in 2008. Zum Ende des Geschäftsjahres 2008 waren 114 junge Menschen bei Unternehmen der Gauselmann Gruppe in einer Berufsausbildung. Diese hohe Zahl an Auszubildenden ist darauf zurückzuführen, dass es seit dem 1. Januar 2008, nach jahrelangem Ringen, zwei eigene branchenspezifische Ausbildungsberufe in der Automatenwirtschaft gibt: den/die Automatenfachmann/-fachfrau und die Fachkraft (m/w) für Automatenservice. Die familiengeführte Unternehmensgruppe stellte zum 1. August 2008 38 junge Menschen zusätzlich für diese neuen Ausbildungsberufe ein. Somit gingen im August/September 2008 insgesamt 69 Auszubildende bei der Gauselmann Gruppe an den Start. Dies kann ohne Zweifel als Meilenstein in der über 50-jährigen Historie des Unternehmens bezeichnet werden.

Internationale Märkte für Unterhaltungsspiel, liberalisierte Sportwetten und Onlineangebote im Fokus

Auch im Geschäftsjahr 2009 wird die Gauselmann Gruppe sich auf ihre eigenen Stärken und Kernkompetenzen konzentrieren und die unternehmerische Kraft wirkungsvoll nutzen, um die verschiedenen Marktsegmente national und international, derzeit in rund 60 Ländern und an vier Produktionsstandorten, weiter voranzutreiben. Hierbei sind die Vorteile des "Merkur Ideal"-Konzeptes eine wichtige Voraussetzung. Darüber hinaus wird unter anderem der Ausbau des Sportwettgeschäfts - in Ländern, in denen dieses Angebot gesetzlich zulässig und eine entsprechende Lizenz verfügbar ist - im Fokus stehen.

Neben dem ortsgebundenen Angebot von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten in Spielstätten wird seitens der Gauselmann Gruppe auch die technologische Möglichkeit des Onlineangebotes vorangetrieben werden. Diese Komponente stellt langfristig eine ebenfalls wichtige Angebotssäule im Gesamtportfolio der Gauselmann Gruppe dar. Hier wurden im Geschäftsjahr 2008 die ersten Schritte hin zu einem übergreifenden Onlineangebot unternommen.

Das europäische Unterhaltungsspiel mit Geldgewinnmöglichkeit wird auch in 2009 im Fokus der Gauselmann Gruppe bleiben und zu neuen Wachstumspotenzialen führen. Das ostwestfälische Unternehmen wird seine Möglichkeiten nutzen, um seine Marktanteile als Geräte- und Dienstleistungslieferant unter dem Absender "Merkur Gaming" europaweit auszubauen und zu festigen. Die erfolgreiche Expansion des Entertainmentkonzeptes "Merkur Casino" wird auch im laufenden Jahr auf den europäischen Märkten zielgerichtet ausgedehnt werden.

Die schon in 2008 ausgebauten Entwicklungskapazitäten werden auch in Zukunft eine immer bedeutendere Rollen spielen, um durch zusätzliche Entwicklungsressourcen den wachsenden Anforderungen der Märkte gerecht zu werden.

Pressekontakt:
Mario Hoffmeister M.A., Leiter Kommunikation
Tel.: 05772 / 49-281; Fax: -289
E-Mail: MHoffmeister@gauselmann.de
Mobil: 0171 / 9745712
Gauselmann im Internet: www.gauselmann.de oder -.com

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt Rechtmäßigkeit von bwin-Angebot

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigt Rechtmäßigkeit von bwin-Angebot
DDR-Lizenz des Wettanbieters trotz Glücksspielstaatsvertrag weiter gültig


Neugersdorf (ots) - Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat einem Antrag von bwin e.K. entsprochen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wiederherzustellen. Die Behörde hatte bwin e.K. untersagt, Sportwetten über das Internet oder auf andere Weise in Mecklenburg-Vorpommern anzubieten und Werbung für sein Angebot im Bundesland zu betreiben. Damit hat bwin e.K. alle bisher entschiedenen Eilverfahren vor Oberverwaltungsgerichten in den neuen Bundesländern gegen entsprechende behördliche Untersagungsverfügungen gewonnen. Vergleichbare Entscheidungen hatten bereits die Oberverwaltungsgerichte in Thüringen, Sachsen und Sachen-Anhalt getroffen.

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat seine Entscheidung insbesondere damit begründet, dass die bwin e.K. 1990 auf Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR erteilte Lizenz auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Einigungsvertrages weiter wirksam ist und daher auch in Mecklenburg-Vorpommern gilt.

Damit hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin bestätigt. Dieses hatte im Oktober letzten Jahres entschieden, dass die bwin e.K. über eine gültige DDR-Lizenz verfüge, die auch den Vertriebsweg Internet mit erfasse. Auf Grund der DDR-Lizenz fänden die einschlägigen Vorschriften des im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf bwin keine Anwendung.

Das Verwaltungsgericht hatte zudem erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht formuliert.

Über bwin e.K.:

bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.

Pressekontakt:

Für Rückfragen: bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH,
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Europäische Kommission kritisiert Internetverbot für deutsche Lottovermittler

Europäische Kommission kritisiert Internetverbot für deutsche Lottovermittler
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wird fortgesetzt


Glücksspielstaatsvertrag ist unverhältnismäßig, ungerechtfertigt und
widersprüchlich Die EU-Kommission hat heute in einem Antwortschreiben auf eine Anfrage von Dr. Werner Langen, EVP-Abgeordneter des Europäischen Parlaments, den Glücksspielstaatsvertrag erneut als europarechtswidrig bezeichnet. Entgegen öffentlicher Mutmaßungen, u.a. aus den Reihen des Deutschen Lotto- und Totoblocks, ist keine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland beabsichtigt. Die Kommission prüft unter Leitung von Kommissar McCreevy weiter und wird entsprechende Beschlüsse fassen.

Die EU-Kommission hält den Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das Verbot der gewerblichen Lottovermittlung im Internet, für unverhältnismäßig, ungerechtfertigt und für einen Verstoß gegen Europarecht. Damit bestätigt die Kommission die jüngsten Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz (vom 20.01.2009) und des Verwaltungsgerichts Berlin (vom 22.09.2008) zugunsten eines gewerblichen Spielvermittlers. Die deutschen Vorschriften für das Glücksspielwesen seien darüber hinaus widersprüchlich und inkohärent, da die gewerbliche Spielvermittlung von Lotto im Internet verboten ist, Pferdewetten hingegen nicht, und zudem das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde.

Die EU-Kommission hatte mit Mahnschreiben vom 31.01.2008 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Die zentralen Bestimmungen des seit 01.01.2008 gültigen Glücksspielstaatsvertrages widersprechen nach Ansicht der Kommission dem Gemeinschaftsrecht. Vor allem geht es hierbei um die Vermittlung von Lotterien im Internet durch private Anbieter.

"Die Befürworter des Glücksspielstaatsvertrages brechen bewusst europäisches Recht", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Die verantwortlichen Politiker müssen hier schnellstens eingreifen und eine europarechtskonforme Regelung für das deutsche Lotto finden. Es ist nicht nachvollziehbar, wie Brüssel den deutschen Bundesländern immer wieder die Hand reicht, diese sich aber brüsk verweigern und auf ihrer Position beharren. So wird zwangsläufig der Europäische Gerichtshof den Glücksspielstaatsvertrag aus den Angeln heben müssen."

Pressekontakt:

Rüdiger Keuchel
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes

Donnerstag, 5. Februar 2009

OVG Mecklenburg-Vorpommern: DDR-Lizenz des Wettanbieters bwin e.K. bleibt trotz Glücksspielstaatsvertrag gültig

Der private Sportwettenanbieter bwin e.K. darf weiter in dem Land Mecklenburg-Vorpommern Sportwetten über das Internet oder auf andere Weise anbieten und dafür werben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern stellte klar, dass die dem Wettanbieter 1990 nach DDR-Gewerberecht erteilte Lizenz aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Einigungsvertrages weiter wirksam ist.

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern entsprach dem Antrag von bwin e.K. und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Verfügung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wieder her. Die Behörde hatte dem Wettanbieter untersagt, Sportwetten anzubieten und dafür zu werben.

Mit seiner jetzigen Entscheidung bestätigte das OVG eine Entscheidung des VG Schwerin. Auf Grund der DDR-Lizenz fänden die einschlägigen Vorschriften des im Januar 2009 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf bwin e.K. keine Anwendung, hatte die Vorinstanz argumentiert. Ferner hatte das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Europarecht formuliert. Vergleichbare Entscheidungen hatten bereits die Oberverwaltungsgerichte in Thüringen, Sachsen und Sachen-Anhalt getroffen.

Bezirksregierung Düsseldorf untersagt Villaverlosung in Witten

Hausverlosung in Witten scheitert am Glücksspielstaatsvertrag – Bezirksregierung Düsseldorf fordert sofortiges Ende der Veranstaltung bei Androhung eines Zwangsgeldes

Pressemitteilung 018 2009 vom: 04.02.2009


Die Bezirksregierung Düsseldorf hat heute unter Androhung eines Zwangsgeldes von 30.000 € den Veranstalter einer Hausverlosung in Witten aufgefordert, das geplante Quiz mit einer Villa als Hauptgewinn aus dem Internet zu nehmen und die Veranstaltung zu beenden. Sollte der Hausbesitzer dieser Ordnungsverfügung nicht bis zum 06. Februar 2008, 16:00 Uhr, nachkommen, wird das Zwangsgeld umgehend erhoben.

Der Veranstalter hat mit einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren kurz vor Ende der gesetzten Frist, heute um 12:00 Uhr, seine Rechtsauffassung vorgebracht. Vor allem macht er geltend, dass das Spiel nicht vom Zufall abhänge. Die Bezirksregierung bleibt jedoch sowohl was den tatsächlichen Ablauf des Spiels angeht als auch die rechtliche Bewertung bei ihrer schon dargelegten Betrachtungsweise und der juristischen Würdigung.

Insbesondere sieht die Bezirksregierung bei zwei zusätzlichen Elementen den Zufall im Spiel. Kein potentieller Teilnehmer weiß bei Spielteilnahme, ob das Spiel überhaupt stattfindet, wenn z.B. weniger als 39.900 vom Veranstalter als notwendig angekündigte Mitspieler vorhanden sind. Des Weiteren geht die Bezirksregierung von einem IT-technischen Zufallselement aus, d.h. die Anzahl der zwischengeschalteten Knotenpunkte im WWW, die spezifische Rechnerleistung und die Leistungsfähigkeit der Provider haben wesentlichen Einfluss auf die Laufzeit der Lösungsdaten vom Mitspieler zum Veranstalter.

Als Begründung für ihre Maßnahme legt die Bezirksregierung dar, dass es sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenndafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt hier vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).

Es heißt zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel kann die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt.

Somit ist für die Bezirksregierung nach wie vor der Tatbestand eines verbotenen Glücksspiels im Internet gegeben, der nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder in NRW von der Bezirksregierung Düsseldorf als landesweit zuständige Behörde untersagt werden musste.