Freitag, 2. Oktober 2015

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Die Ministerpräsidenten dürfen den Glücksspielstaatsvertrag nicht länger in den Händen eines verfassungswidrigen Gremiums lassen

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion, Hans-Jörn Arp, und der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Wolfgang Kubicki, haben nach dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes über die teilweise Unvereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages der Länder mit der Bayerischen Verfassung eine unverzügliche Neuverhandlung über den Vertrag gefordert:

„Mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof haut ein weiteres hohes Gericht den Ministerpräsidenten ihren Glücksspielstaatsvertrag um die Ohren. Die EU-Kommission steht in den Startlöchern für ein Vertragsverletzungsverfahren. Es ist unerträglich, dass die Länder immer noch nicht handeln. “ sagte Arp heute (01. Oktober 2015) in Kiel.

Die 16 Landesregierungen müssten endlich erkennen, welchen Schaden sie der Gesellschaft zufügten. Der Glücksspielstaatsvertrag sei nicht nur offensichtlich rechtswidrig. Er erreiche auch nicht im Ansatz die Ziele, die er vorgibt zu verfolgen. Dies gelte sowohl für die Kanalisierung des Spiels, den Schutz der Spieler und der Jugendlichen, als auch für die Bekämpfung der Geldwäsche.

„Ich habe schon vor Jahren davor gewarnt, dass der Staatsvertrag nicht in den Händen dieser Lottotaliban bleiben darf. Mittlerweile bestätigen die Gerichte, dass die Befugnisse des Glücksspielkollegiums der Länder weit über die Grenzen der Verfassung hinaus gehen. Und die Gerichte bestätigen auch, dass dieses Kollegium diese Befugnisse nicht zum Wohle unserer Gesellschaft nutzt. Die Ministerpräsidenten müssen endlich aufwachen, und unverzüglich neu verhandeln“, forderte Kubicki.

Donnerstag, 1. Oktober 2015

Deutscher Sportwettenverband e.V.: Bayerischer Verfassungsgerichtshof bringt Glücksspielkollegium ins Wanken / Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags unausweichlich

Pressemitteilung vom 30. September 2015

Berlin - Der Bayerische Verfassungsgerichtshofs hat mit einer heute veröffentlichten Entscheidung zentrale Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags in Frage gestellt. Durch die Entscheidung gerät insbesondere das zentrale Gremium der Glückspielaufsichtsbehörden, das sog. Glücksspielkollegium, ins Wanken. Da durch die Regelungsbefugnisse des Kollegiums das Rechtsstaatsprinzip verletzt wird, darf das Glücksspielkollegium keine Rechtsnormen über Glücksspielwerbung oder Entscheidungen über die Anzahl der zu vergebenden Sportwettenkonzessionen erlassen.

Zuvor hatten bereits zahlreiche Rechtsexperten, wie Professor Gregor Kirchhof und Professor Thomas Würtenberger Zweifel erhoben, ob das Glücksspielkollegium verfassungskonform sei. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat bereits in einer Entscheidung die Verfassungskonformität des Gremiums in Frage gestellt.

Sportwettenkonzessionsverfahren

Durch die Entscheidung wird auch die Zukunft des seit über drei Jahren ergebnislos laufenden Sportwettenkonzessionsverfahrens weiter in Frage gestellt. Der Verfassungsgerichtshof erklärte hierzu: "Die zahlenmäßige Beschränkung der Sportwettenkonzessionen und der Erlaubnisse für Wettvermittlungsstellen genügt [...] nicht in vollem Umfang den aus dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebenden Anforderungen."

Folge dürfte sein, dass die Ministerpräsidenten die Anzahl der Sportwettenkonzessionen nicht wie im Vertrag vorgesehen durch einen einfachen Beschluss erhöhen können. Sollte das Konzessionsverfahren scheitern, steht damit zwingend eine Neufassung des Staatsvertrags an.

Werberichtlinie unanwendbar

Mit der Entscheidung des Gerichts ist die vom Glücksspielkollegium erlassene Werberichtlinie zudem nicht mehr anwendbar: "Auch die allgemeinen Vorschriften über die Zulässigkeit von Glücksspielwerbung entsprechen teilweise nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen."
Mittels der Werberegulierung sollte eigentlich die Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags, insbesondere der Kanalisierung hin zu lizenzierten Anbietern, gesteuert werden.

DSWV-Präsident Mathias Dahms kommentiert die Entscheidung: "Angesichts der Tatsache, dass das Glücksspielkollegium nun teilweise handlungsunfähig ist und entscheidende Bestandteile des Glücksspielstaatsvertrags in Frage stehen, ist ein politischer Neuanfang unausweichlich. Der Glücksspielstaatsvertrag hat sich in der Praxis und vor den Gerichten als untauglich erwiesen. Die Ministerpräsidenten müssen nun endlich über eine rechtssichere Neufassung diskutieren."

Einen Ausweg aus dem Debakel hat der Verfassungsgerichtshof dem bayerischen Ministerpräsidenten bereits aufgezeigt. Dieser sei "zumindest verpflichtet, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu suchen und notfalls eine gerichtliche Klärung auf bundesrechtlicher Ebene herbeizuführen oder von dem in § 35 Abs. 3 GlüStV vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch zu machen."

Über den Deutschen Sportwettenverband

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wurde im Jahr 2014 von den führenden deutschen und europäischen Sportwetten-Anbietern in Berlin gegründet. Mit Sitz im Haus der Bundespressekonferenz versteht sich der DSWV als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien.

Alle Mitgliedsunternehmen befinden sich in der letzten Runde des bundesweiten Sportwetten-Konzessionsverfahrens, das vom Bundesland Hessen durchgeführt wird. Damit sind alle Mitglieder des DSWV einer umfangreichen behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen worden und zahlen Steuern in Deutschland. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im Profisport aktiv.

Mittwoch, 30. September 2015

ARENDTS ANWÄLTE: Bayerischer Verfassungsgerichtshof erklärt Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags für verfassungswidrig

Grünwald, den 30. September 2015

Mit seiner heute zugestellten Entscheidung vom 25. September 2015 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof über drei Popularklagen entschieden und Reglungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (GlüStV) für nicht mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt (Az. Vf. 9-VII-13, Vf. 4-VII-14 und Vf. 10-VII-14).

So verstößt die Regelung, dass die in dem GlüStV bestimmte Zahl der Wettkonzessionen im Nachhinein durch einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 GlüStV) abgeändert werden kann, gegen Verfassungsrecht. Diese Ermächtigung der Ministerpräsidentenkonferenz zu einer verbindlichen (Neu-)Festlegung der Zahl der zu vergebenden Konzessionen für Sportwetten verstoße gegen das bundes- und landesverfassungsrechtliche Gebot, dass es auch bei föderalem Zusammenwirken der Bundesländer möglich bleiben muss, einen außenwirksamen Hoheitsakt dem jeweiligen Land zuzurechnen, und ist daher mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) nicht vereinbar.

Die von der hessischen Landesregierung kürzlich vorgeschlagene Abschaffung der Maximalanzahl von 20 Sportwettenkonzessionen kann daher nicht durch einen Beschluss der Ministerpräsidenten erfolgen. Statt dieser Änderung „light“ wäre vielmehr eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags erforderlich (der alle Länderparlamente zustimmen müssten). 

Die vom Verfassungsgerichtshof festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 4 a Abs. 3 Satz 2 GlüStV erfasst auch Art. 8 Nr. 5 Alt. 2 AGGlüStV, wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr erhöht oder gesenkt werden kann. Denn diese Regelung habe allein den Zweck, für den Fall eines Abänderungsbeschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz im Hinblick auf die Konzessionen eine unverzügliche Anpassung der Zahl der Wettvermittlungsstellen zu ermöglichen.

Ungeklärt bleibt dabei, ob die erhebliche sachliche Ungleichbehandlung mit den Vertriebsmöglichkeiten der bisherigen staatlichen Monopol-Glücksspielanbieter mit deutschem Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar ist.

Auch die Ermächtigung des § 5 Abs. 4 GlüStV zum Erlass einer Werberichtlinie ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Die Regelung verstößt – wie schon die Vorschrift des § 4 a Abs. 3 Satz 2 GlüStV – gegen das aus dem Grundgesetz und aus der Bayerischen Verfassung abzuleitende Gebot, dass es auch bei föderaler Kooperation möglich sein muss, die von den Bundesländern im Bereich der unmittelbaren Staatsverwaltung erlassenen Hoheitsakte, soweit ihnen Außenwirkung zukommt, einem einzelnen Land und nicht bloß einer Ländergesamtheit zuzurechnen. Die im Amtsblatt veröffentlichte Werberichtlinie vom 17. Januar 2013 darf von bayerischen Organen nicht mehr angewandt werden.

Die mit den Popularklagen als grundsätzlich problematisch angegriffene Institution des Glücksspielkollegiums wurde vom Verfassungsgerichtshof dagegen als verfassungskonform beurteilt. Es sei verfassungsrechtlich hinnehmbar, dass ein einzelnes Bundesland gegenüber den (Mehrheits-)Entscheidungen des Glücksspielkollegiums kein Vetorecht besitze, weil es dabei nur um den administrativen Vollzug eines staatsvertraglichen Regelwerks gehe, bei dem keine Entscheidungen von erheblichem politischem Gewicht zu treffen seien. Diese Argumentation überrascht angesichts der erheblichen Entscheidungsbefugnis des Glücksspielkollegiums bei der Konzessionsvergabe (u.a. Rücksetzung des Verfahrens auf „Null“ im Herbst 2013 und Entscheidung über die weitere Teilnahme des staatlichen Anbieters ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH) und bei der Ausgestaltung der Konzessionsbedingungen. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Glücksspielkollegium „keinen glücksspielpolitischen Regulierungs- und Gestaltungsspielraum“ habe (so jedoch die Entscheidungsgründe, S. 86).

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Hinweis:

Die insbesondere auf Glücksspiel- und Wettrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertrat zwei der Popularkläger. 

Rechtsanwalt Martin Arendts vertritt in der EuGH-Vorlagesache Ince (Rs. C-336/14) die Angeklagte. In dieser Rechtssache wird der Generalanwalt des EuGH seine Schlussanträge in drei Wochen am 22. Oktober 2015 verkünden.

Freitag, 11. September 2015

EuGH-Vorlageverfahren Ince (Rs. C-336/14): Verschiebung der Schlussanträge

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar zu der Rechtssache Ince (C-336/14), einer Vorlage aus Deutschland, ist vom 17. September 2014 auf den 22. Oktober 2015 verschoben worden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte dieses Verfahren am 10. Juni 2015  verhandelt, siehe den Bericht zu dem Verhandlungstermin: http://wettrecht.blogspot.de/2015/06/das-fiasko-beim-sportwetten.html

Die Europäische Kommission hatte die Sach- und Rechtslage in Deutschland in ihrer Stellungnahme an den EuGH als europarechtswidrig kritisiert:
http://wettrecht.blogspot.de/2015/02/eugh-verfahren-ince-europaische.html

Zu dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Sonthofen:
http://wettrecht.blogspot.de/2014/09/vorlage-den-eugh-rechtssache-33614-ince.html 

Mittwoch, 9. September 2015

DSWV: Sportverbände, Politik und Wettanbieter sagen Spielmanipulation den Kampf an

Pressemitteilung des Deutschen Sportwettenverbandes (DSWV) vom 9. September 2015

Breite Front gegen Spielmanipulation. Staatssekretär Schröder kündigt weitergehende Maßnahmen an. Zehn Jahre nach dem Fall Hoyzer sind Spielmanipulation immer noch kein Straftatbestand. Kritik am Sportwetten-Lizenzierungsverfahren

Berlin. Vertreter aus Sport, Politik und Wirtschaft haben sich klar für ein hartes Vorgehen gegen jede Art von Spielmanipulation ausgesprochen. Auf dem vom Deutschen Sportwettenverband (DSWV) organisierten Symposium „Kampf gegen Spielmanipulation“ kündigte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Ole Schröder, an, weitergehende strafrechtliche Regelungen im Kampf gegen Spielmanipulation zu schaffen.

Bei seiner Eröffnungsrede im Berliner Magnus-Haus sagte Schröder: „Nur ein Strafrecht, das die Manipulatoren auf dem Spielfeld als Täter erfasst, kann Spielmanipulationen im Sport effizient bekämpfen.“

Kritik an der nationalen Gesetzgebung gab es von Sportradar-Chef Carsten Koerl: „Seit dem Fall Hoyzer ist nicht genug geschehen. Es war ein verlorenes Jahrzehnt. Warum ist Spielmanipulation immer noch kein Straftatbestand?“

Forderungen nach einer Einschränkung bestimmter Wettangebote erteilte DSWV-Präsident Mathias Dahms eine klare Absage. „Der Sportwettenmarkt ist international. Wenn wir bestimmte Wetten nicht anbieten, können wir sie auch nicht überwachen.“

Adrian Fiedler, Sprecher von Transparency International Deutschland, sieht die Sportverbände gefordert: „Gesetz ist gut, Prävention ist besser. Spielmanipulation verschwindet nicht allein durch ein Blatt Papier, sondern durch Veränderung innerhalb des Sports.“ Ex-Fußballprofi Günter Kaltenbrunner, Präsident des Vereins Play Fair Code, fügte hinzu: „Ohne Glaubwürdigkeit ist der Sport auf der Verliererstraße.“

Sportwetten-Regulierungsverfahren in der Kritik

Als Grundvorraussetzung für einen wirksamen Kampf gegen Spielmanipulation wurde ein regulierter Sportwettenmarkt als unerlässlich angesehen. Alle Diskussionsteilnehmer sehen diesbezüglich den jetzigen Glücksspielstaatsvertrag als unzureichend an.

Justiziarin Christina Gassner von der Deutschen Fußball Liga sagte: „Obwohl der Glücksspieländerungsstaatsvertrag seit über drei Jahren in Kraft ist, sind die Länder anscheinend nicht in der Lage, den Glücksspielmarkt klar und kohärent zu organisieren. Jeder kann Sportwetten anbieten, aber keiner kontrolliert es. Der Ball liegt jetzt bei den Ländern.“

Die Art des Lizenzierungsverfahrens kritisiert Heinz-Georg Sundermann, Geschäftsführer von Lotto Hessen: „Die zahlenmäßige Beschränkung der Sportwettenkonzessionen war falsch. Notwendig ist ein qualitatives Verfahren, welches allen Teilnehmern, die die qualitativen Vorgaben der Regulierungsbehörden erfüllen, die Marktteilnahme ermöglicht.“

Der hessische Innenminister Peter Beuth hatte in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ zuvor angekündigt, sich für eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrages einzusetzen.

Sportrechtler Martin Nolte stellte schließlich fest: „Das Konzessionsmodell bei Sportwetten nach dem jüngsten Glücksspielstaatsvertrag ist gescheitert und durch ein bewährtes Verbot mit Genehmigungsvorbehalt zu ersetzen.“

Montag, 17. August 2015

Verhandlungstermin am 12. November 2015 in Sachen I ZR 203/12 und I ZR 241/12 (Angebot von Glücksspielen im Internet)

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
 
In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Frage zu entscheiden, ob das Angebot von Glücksspielen und Sportwetten im Internet nach einer Neuregelung des Glückspielrechtes auch mit Blick auf das Unionsrecht als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Gegenstand des Verfahrens I ZR 203/12 ist ferner die Frage, ob der in § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2008 (GlüStV 2008) und in § 4 Abs. 1 des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlüStV 2012) niedergelegte allgemeine Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Glücksspielen sowie die praktische Umsetzung des seit Inkrafttreten des GlüStV 2012 geltenden Konzessionsmodells für Sportwetten mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang zu bringen sind.

Die beklagten Gesellschaften bieten im Internet Sportwetten und teils auch Glücksspiele an.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 203/12, die mit behördlicher Erlaubnis auf dem Gebiet des Bundeslandes Sachsen-Anhalt Sportwetten veranstaltet, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Sie nimmt die beklagten Gesellschaften und ihre Geschäftsführer auf Unterlassung der Veranstaltung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis sowie auf Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage mit den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass den Beklagten jedenfalls mit Blick auf eine fehlende behördliche Erlaubnis kein unlauteres Wettbewerbsverhalten entgegengehalten werden könne, weil der in § 4 Abs. 1 GlüStV 2008 niedergelegte allgemeine Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Glücksspielen mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbaren sei. Auch unter der Geltung des GlüStV 2012 sei das Verhalten der Beklagten nicht wettbewerbswidrig, solange ihnen keine effektive Möglichkeit zur Erlangung einer entsprechenden Erlaubnis zur Verfügung stehe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Im Verfahren I ZR 241/12 werden die Beklagten von der staatlichen Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen auf Unterlassung der Veranstaltung und des Bewerbens von Sportwetten und Glücksspielen im Internet in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und einer auf Unterlassung der Bewerbung von Glücksspielen durch die Klägerin gerichteten Hilfswiderklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelten die beklagten Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, soweit sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstießen (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 – Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich auch insoweit die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren I ZR 203/12 im Anschluss an das Verfahren I ZR 171/10 ausgesetzt, in dem er dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013).
Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. Ob dies der Fall sei, sei durch das das vorlegende Gericht zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13, GRUR 2014, 876 = WRP 2014, 1172).

In dem Verfahren I ZR 171/10 ist die Revision der Beklagten zurückgenommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 80/2015).

Vorinstanzen:

I ZR 203/12
LG Magdeburg – Urteil vom 11. März 2011 – 36 O 235/07, BeckRS 2012, 00417
OLG Naumburg – Urteil vom 27. September 2012 – 9 U 73/11, BeckRS 2012, 20813
BGH – Beschluss vom 30. Oktober 2013 – I ZR 203/12, BeckRS 2013, 19533

I ZR 241/12
LG Köln – Urteil vom 24. Juni 2010 – 31 O 504/09, BeckRS 2011, 09644
OLG Köln – Urteil vom 30. November 2012 – 6 U 114/10, GRUR-RR 2013, 111

Montag, 3. August 2015

DVTM: Glücksspiel-Staatsvertrag bedarf Überarbeitung

Pressemitteilung des DVTM (Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien e.V. ) vom 3. August 2015

EU hat Vorstufe zu Vertragsverletzungs-Verfahren eingeleitet.
 
Die Bundesrepublik Deutschland wurde zum Monatsanfang von der EU-Kommission wegen ihrer aktuellen Glücksspielregulierung nachdrücklich kritisiert. Mit dem EU Pilot-Verfahren wurde damit die Vorstufe zu einem Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Wie die EU-Kommission feststellt, führt die jetzige Hängepartie bei der Lizenzvergabe nicht zu mehr Rechtssicherheit, sondern stärkt nur den Grau- und Schwarzmarkt. Der Versuch der Länder über den Glücksspiel-Staatsvertrag ihr Lotterie-Monopol aufrecht zu erhalten und private Wettangebote aus dem Markt zu abzuwehren, geht zu Lasten der Verbraucher und Spieler, die zu ausländischen Angeboten gedrängt werden.

Die Folge ist der Wegfall von Bruttosozialprodukt und der Verlust von Steuereinnahmen in Milliardenhöhe sowie der Wegfall von Arbeitsplätzen. Des Weiteren gibt es auf dieser Basis keinen effizienten Verbraucher-, Jugend- und Datenschutz.

Der Deutsche Verband für Telekommunikation und Medien hat hierzu aktuell den Kodex um den Bereich „Bettertainment / Responsible Online Gaming“ für Sportwetten, Online-Poker und – Casino, sowie Online-Lotterien erweitert. Mit der Nutzung verpflichten sich insbesondere die im DVTM organisierten Marktführer dieses konvergenten Geschäfts-bereiches auf hohe Standards für den Verbraucher, Jugend- und Datenschutz.

„Die Erweiterung des Kodex soll eine Blaupause für die Politik sein: Den Entscheidern auf politischer Seite wird ein proaktives und praktikables Modell für einen konvergenten und einheitlich regulierten “Bettertainment“-Markt zur Seite gestellt, um diese zeitnah zu einem effizienten und lösungsorientierten Handeln zu veranlassen.

Durch diese freiwillige Verpflichtung dokumentiert die Branche in Richtung Verbraucher und Politik, dass Sie sich für einen sauberen und fairen konvergenten Markt einsetzt. Jetzt ist es an der Politik, basierend auf der proaktiven „Blaupause“, einen zeitnahen Lösungsvorschlag vorzulegen“, so Renatus Zilles, DVTM Vorstandsvorsitzender.

„Es ist an der Zeit, die Glücksspiel-Regulierung neu aufzustellen und mit einer zügigen Lizenzvergabe einen verlässlichen Rechtsrahmen für Unternehmen, Verbraucher und Spieler zu schaffen. Die Kodex Erweiterung ist hierfür eine wichtige Maßnahme. Erfolgreiche Beispiele gibt es mit dem Schleswig-Holsteinischen Modell im Inland sowie im Ausland bspw. in Dänemark“, erläutert Björn Reiter, Vorsitzender der DVTM Kodexkommission, die Erweiterung.

Die Staatskanzleien und Medienanstalten der Länder sind jetzt gefordert, es nicht erst zu einem Vertragsverletzungsverfahren und einer jahrelangen weiteren Hängepartie kommen zu lassen.

Sonntag, 2. August 2015

Neue Vorlage an den EuGH zur Erteilung von Glücksspielkonzessionen (Rechtssache Politano)

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Reggio Calabria (Italien), eingereicht am 15. Mai 2015 – Strafverfahren gegen Domenico Politano
(Rechtssache C-225/15)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht
Tribunale di Reggio Calabria

Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Domenico Politano

Vorlagefragen

Sind Art. 49 AEUV und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegenstehen, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen, die den Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erbracht haben, vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, weil dieses hierzu kein anderes Kriterium als zwei von verschiedenen Banken ausgestellte Bescheinigungen vorsieht?

Ist Art. 47 der Richtlinie 2004/18/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele entgegensteht, die für die Erteilung von Konzessionen ein neues (wie das in Art. 10 Abs. 9g des Gesetzes Nr. 44 vom 26. April 2012 geregelte) Vergabeverfahren einführt, das Klauseln enthält, nach denen Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen sind, die die Bedingung betreffend die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erfüllen, weil keine alternativen Belege und Optionen wie in der unionsrechtlichen Regelung vorgesehen sind?

____________

1     Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

Montag, 27. Juli 2015

Glücksspielregulierung: Lotterie in Babylon

NovoArgumente berichtet laufend über die gescheiterte Glücksspielregulierung in Deutschland. Der Autor Johannes Richardt befasst sich in seinem aktuellen Beitrag "Glücksspielregulierung: Lotterie in Babylon" vor allem mit dem "Lottowesen":

"Das gilt auch für das hiesige Lottowesen. Nicht das Spiel des Zufalls, sondern die Willkür der Besitzstandswahrer sorgt hier aktuell für ein kaum durchschaubares, Grundsätzen von Recht und Demokratie spottendes Durcheinander: Regulierer handeln ohne öffentliche Kontrolle, Suchtrisiken werden konstruiert, Graumärkte gedeihen, private Anbieter werden diskriminiert und Steuermilliarden gehen verloren."

http://www.novo-argumente.com/magazin.php/novo_notizen/artikel/0002025

Mittwoch, 22. Juli 2015

Österreichisches Bundesverwaltungsgericht: Bundesverwaltungsgericht hebt Entscheidungen des Finanzministeriums über die Erteilung von Casino-Lizenzen auf

Wien, 22.07.2015

Utl: Bewertung der Konzessionswerber entspricht nicht dem Transparenzgebot  

Wien  - Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Erteilung des Rechtes zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession an den Standorten Wien Süd-West, Wien Nord-Ost und Niederösterreich 2 entschieden wurde.

Der Senat bestehend aus einer Richterin und zwei Richtern hat den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinen Entscheidungen im Wesentlichen fest, dass wesentliche Details der Bewertungskriterien im Rahmen der Konzessionserteilungsverfahren den antragstellenden Unternehmen nicht im Vorhinein zur Kenntnis gebracht wurden, was dem Transparenzgebot widerspricht. Eine Neubewertung der Konzessionserteilungsanträge durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Ausschreibung scheidet aus, da bei der Erstellung der Anträge nicht vollumfänglich erkennbar war, worauf es dem Konzessionsgeber ankommt. Die Entscheidungen des Finanzministeriums waren daher zu beheben.

Grundsätzliche Rechtsfragen haben sich in den Verfahren nicht gestellt, eine ordentliche Revision wurde daher nicht zugelassen.

Rückfragehinweis:
Bundesverwaltungsgericht
Mag. Dagmar Strobel-Langpaul
Tel: 01-601 49-15221201-601 49-152212
E-Mail: dagmar.strobel-langpaul@bvwg.gv.at

Freitag, 17. Juli 2015

Ist die Erhebung der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?

BFH Anhängiges Verfahren, II R 21/15 (Aufnahme in die BFH- Datenbank am 19.6.2015)

Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Spielvergnügungsteuer - kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer:

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der als Spielvergnügungsteuerfestsetzung wirkenden Steueranmeldung, soweit das Finanzamt die Steuer auf den von Kontrollmodulen gezählten Spieleinsatz erhebt und Einsätze in vollem Umfang der Besteuerung zugrunde gelegt werden ohne die Beträge auszuscheiden, die von den Spielern weitergespielt werden? 

- Zulassung durch BFH -

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

SpVStG HA § 1 Abs 3; SpVStG HA § 12; GG Art 105 Abs 2a; GG Art 3 Abs 1

Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 27.8.2014 (2 K 257/13)

Deutscher Sportwettenverband: Studie zu wettbezogener Spielmanipulation

Pressemitteilung des Deutschen Sportwettenverbands e.V. (DSWV)

Live- und Ereignis-Wetten zu unrecht im Fokus. Faktenbasierte Debatte über Sportwettenregulierung notwendig.

Das Asser-Institut für Sportrecht (Niederlande) hat mit der Studie „Die Wahrscheinlichkeiten von Spielmanipulation“ die erste empirische Untersuchung zu wettbezogener Spielmanipulation vorgelegt. Darin zeigt der Autor, Professor Ben van Rompuy, dass zahlreiche gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielmanipulation wissenschaftlicher Grundlagen entbehren und damit ins Leere laufen.

Der von einigen EU-Staaten verfolgte Ansatz bestimmte, als manipulationsanfällig betrachtete Wettarten einzuschränken oder gar zu verbieten sei teilweise auf Missverständnisse und mangelnde empirische Kenntnis der Wettmärkte zurückzuführen. Dies sei insbesondere bei Live- und Ereigniswetten der Fall, die in der politischen Diskussion - auch in Deutschland - immer wieder als manipulationsanfällig gebrandmarkt wurden.

Derartige Behauptungen, so van Rompuy, könnten unter wissenschaftlichen Standards nicht bestehen:

“Aufbauend auf den quantitativen empirischen Belegen, hat diese Untersuchung keine Korrelation zwischen Live-Wetten oder Nebenwetten und möglichen Vorfällen von wettbezogener Spielmanipulation finden können, die ein Verbot dieser Wettarten rechtfertigt.“  

Dabei, so die Studie, kann es unter Umständen durchaus sinnvoll sein, gewisse Einschränkungen beim Wettprogramm vorzunehmen. Solche Einschränkungen müssten aber nachweisbar ihren Zweck erfüllen.

Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV) kommentiert:

„Da die Buchmacher neben dem Sport die Geschädigten von Match Fixing sind, wollen wir den Kampf gegen Spielmanipulation gemeinsam mit dem Sport und den Behörden vorantreiben. Sinnvolle Maßnahmen müssen aber dort ansetzen, wo tatsächliche Gefahren bestehen. Mit unpassenden Beschränkungen der Live- und Ereigniswetten werden lediglich staatlich lizenzierte Angebote abgewürgt, während der Schwarzmarkt boomt.“  

Um die tatsächlichen Risiken wettbezogener Spielmanipulation aufzuzeigen, beleuchtet die Asser-Studie nicht nur die Angebots- sondern auch die Nachfrage-Seite der Spielmanipulation: also sowohl in welchem Maße ein Spiel(ereignis) manipulierbar ist, als auch in welchem Maße kriminelle Organisationen bestimmte Spiele und Wettarten in der Praxis für ihre Zwecke missbrauchen. Diese Nachfrage ist in hohem Maße dadurch geprägt, dass Kriminelle ihr Entdeckungsrisiko minimieren wollen.  

Als entscheidender Faktor wird dabei die Liquidität in Wettmärkten identifiziert. Der Studie zufolge machen sich professionelle Spielmanipulierer hauptsächlich hochliquide und intransparente Wettmärkte zu nutze, wo das Entdeckungsrisiko äußerst gering sei. Denn in Wettmärkten mit geringer Liquidität und hoher Transparenz, wie sie bei europäisch regulierten Buchmachern vorherrscht, sei es für kriminelle Organisationen grundsätzlich schwierig, signifikante Einsätze zu platzieren ohne ein hohes Entdeckungsrisiko einzugehen.

DSWV-Präsident Mathias Dahms kommentiert:

„Im Gegensatz zu den intransparenten asiatischen Wettmärkten, auf denen gigantische Summen verschoben werden, begrenzen europäisch regulierte Wettanbieter die Einzahlungen und betreiben ein umfassendes Risikomanagement. Bei unregelmäßigen Marktbewegungen und Quotenverläufen prüfen wir, ob eine Manipulation vorliegen könnte. Sollte sich der Verdacht erhärten, melden wir dies an die zuständigen Verbände und Behörden.“  

Mathias Dahms weiter:

“Die Ergebnisse der Asser-Studie zeigen, dass eine faktenbasierte Debatte über Spielmanipulation in Deutschland dringend nötig ist, um die Qualität der Sportwettenregulierung zu verbessern. Wichtig ist vor allem, einen institutionellen Austausch zwischen Aufsichtsbehörden, Sport und Wettanbietern zu etablieren. Hierfür stehen wir jederzeit zur Verfügung.“  

Grundlage der Asser-Studie sind Daten über Wettmärkte der britischen Wettbörse Betfair sowie des Manipulationserkennungssystems (Fraud Detection System) der Schweizer Firma Sportradar, die einen Zeitraum von fünf Jahren umfassen.

Mittwoch, 8. Juli 2015

Deutscher Lottoverband: Glücksspieländerungsstaatsvertrag: Deutschland droht Vertragsverletzungsverfahren aus Brüssel

Europäische Kommission kritisiert erneut auch die unverhältnismäßigen Einschränkungen für die Vermittlung deutscher Lotterien

Hamburg 08.07.2015 – Die EU-Kommission hat im Rahmen des EU Pilot ihre europarechtlichen Bedenken gegen den im Dezember 2012 von 15 Länderchefs unterzeichneten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bekräftigt (7625/15/GROW). Die Kritik der Kommission richtet sich u.a. auch gegen das sogenannte Regionalisierungsprinzip bei „Lotto 6aus49“. Das Verbot der Vermittlung in andere deutsche Bundesländer wird von den Ländern damit gerechtfertigt, spielanreizenden Wirkungen vorzubeugen. Diese seien jedoch im Bereich der Lotterien wegen des sehr geringen Suchtpotentials nicht nachvollziehbar.

„Das Regionalisierungsprinzip dient allein der Verdrängung unabhängiger Lotterievermittler, die im Internet mit den staatlichen Veranstaltern im Wettbewerb stehen“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. Die Lottogesellschaften hatten infolge der Regionalisierungspflicht die Vergütung der Lotterievermittler um bis zu 40 % reduziert. Faber: „Gleichzeitig quersubventionieren die staatlichen Anbieter ihre eigenen Online-Angebote offensichtlich mit dem Geld der Steuerzahler.“ Die Monopolkommission der Bundesregierung hatte die Länder bereits 2012 vor einer Diskriminierung unabhängiger Lotterievermittler gewarnt.

„Die Macher des Glücksspieländerungsstaatsvertrages haben es in den vergangenen vier Jahren nicht geschafft, die Fragen der Kommission schlüssig zu beantworten, nun droht ein Vertragsverletzungsverfahren“, so Faber. Wider besseren Wissens habe Deutschland einen sowohl politisch wie auch wirtschaftlich völlig unnötigen und desaströsen Streit mit Europa vom Zaun gebrochen. „Es wird allerhöchste Zeit, dass der Glücksspielstaatsvertrag erneuert wird.“ Schon im Juli 2011 hatte die EU-Kommission einen Vorentwurf des neuen Staatsvertrages in zahlreichen zentralen Punkten beanstandet. Im März 2012 bestärkte die EU-Kommission in einem Schreiben an die Bundesregierung ihre Kritik, insbesondere auch an der Regionalisierungspflicht.

Namhafte Verfassungs- und Europarechtsexperten wie Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier (Universität München), Prof. Dr. Bernd Grzeszick (Universität Heidelberg), Prof. Dr. Andreas Fuchs (Universität Osnabrück), Prof. Dr. Matthias Rossi (Universität Augsburg) und zuletzt Prof. Dr. Hans Dieter Jarass (Universität Münster) kritisieren den Glücksspieländerungsstaatsvertrag als verfassungs- und europarechtswidrig. Schwerpunkt der Kritik ist der inkohärente und unsystematische Regelungsansatz, weil gefährliche Glücksspiele liberalisiert werden, während hingegen das harmloseste Glücksspiel, Lotto, monopolisiert und im Vertrieb erheblich beschränkt wird. Als Begründung dient die nicht nachvollziehbare und vielfach widerlegte Argumentation, Lotto mache süchtig. „Mit diesem Märchen werden unabhängige Lotterievermittler seit Jahren diskriminiert“, so Norman Faber. „Sie müssen aufgrund des auch von der EU-Kommission kritisierten Regionalisierungsprinzips in jedem Bundesland unterschiedliche Erlaubnisse einholen; klare und objektive Kriterien gibt es dafür ebenso wenig wie einen Rechtsanspruch.“

Nur das Land Schleswig-Holstein hatte sich 2012 mit einem eigenen Glücksspielgesetz auf einem rechtssicheren Kurs befunden. Dieser Alleingang endete jedoch nach den Neuwahlen der Landesregierung wenige Monate später. Faber: „Die Lösung für eine bundesweite, europarechtskonforme Regelung liegt schon lange auf dem Tisch. Das Glücksspielgesetz aus Schleswig-Holstein wurde seinerzeit von der Kommission im Notifizierungsverfahren als europarechtskonform gebilligt und ist international anerkannt.“

Der EU Pilot ist der letzte Ausweg vor Einleitung eines formellen Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission. Er dient der Klärung oder Lösung von Problemen bezüglich der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht. Deutschland hat nun 10 Wochen Zeit, um auf den EU Pilot der Kommission zu antworten.

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Vernichtender kann das Urteil der EU-Kommission nicht ausfallen

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki, haben die Einleitung eines Pilotverfahrens durch die EU-Kommission wegen des Glücksspielmonopols als letzte Chance für die Ministerpräsidenten der Länder bezeichnet, ihren Irrweg zu korrigieren:

„Wer die üblicherweise diplomatischen Formulierungen der EU kennt, der weiß, dass es kaum eine schlimmere Klatsche geben kann. Die EU-Kommission fragt unzweifelhaft an, wie die deutschen Behörden das fortdauernde unionsrechtswidrige Sportwettenmonopol unverzüglich beenden wollen. Die Frage, ob die von den Bundesländern zu verantwortende Regelung rechtswidrig ist, wird überhaupt nicht mehr gestellt“, erklärte Arp heute (08. Juli 2015) in Kiel.

Die Kommission stelle zu Recht fest, dass 90 Prozent des Sportwettenumsatzes in Höhe von 3,8 Milliarden Euro derzeit im nicht regulierten Online-Angebot stattfänden. Vor diesem Hintergrund sei das mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgte Ziel, das Spiel zur Sicherstellung von Spielerschutz und Suchtprävention in geregelte Bahnen zu lenken, offensichtlich gescheitert.

„Genau deshalb hatten CDU und FDP ein eigenes Glücksspielgesetz erlassen. SPD, Grüne und SSW haben die Spieler mit ihrem Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag nachweislich zurück in die Arme illegaler Anbieter getrieben. Auch wenn Herr Dr. Stegner das Gegenteil behauptet: Die Begründung der Einleitung dieses Pilotverfahrens durch die EU-Kommission entlarvt ihn als den wahren Schutzpatron der Zocker- und Geldwäschemafia“, sagte FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki.
Arp und Kubicki forderten die Ministerpräsidenten der Länder auf, nicht länger an diesem zu Lasten der Sucht- und Spielerprävention gehenden Vertrag festzuhalten.

„Dieser Glücksspielstaatsvertrag ist von deutschen und europäischen Gerichten in der Luft zerrissen worden. Jetzt zieht die EU-Kommission nach. Ein Vertragsverletzungsverfahren würde die Ministerpräsidenten endgültig bis auf die Knochen blamieren. Unser Gesetz ist von der EU-Kommission notifiziert worden und hat sich in der Praxis bewährt. Die Länder wären gut beraten, es zu übernehmen“, so Arp und Kubicki.

Donnerstag, 25. Juni 2015

Glücksspielstaatsvertrag: Anbieter von Sportwetten müssen Mindeststandards bei Suchtprävention und Jugendschutz erfüllen

Pressemitteilung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag vom 25. Juni 2015

DIE GRÜNEN sind der Auffassung, dass der Zugang zum Sportwettenmarkt an qualitative Bedingungen geknüpft wird und nicht eine willkürlich festgelegte Anzahl an Wettanbietern Konzessionen erhält. „Die Beschränkung der Konzessionen auf 20 Anbieter war für uns noch nie einleuchtend“, erläutert Jürgen Frömmrich, innenpolitischer Sprecher der GRÜNEN. „Wir unterstützen die Bemühungen der Landesregierung, den Glücksspielstaatsvertrag der Länder entsprechend zu ändern.“ Entscheidend für eine Konzession sollten nach Ansicht der GRÜNEN beispielsweise Kriterien bei Spieler- und Jugendschutz und Suchtprävention sein.

Der EuGH hatte 2010 festgestellt, dass die deutschen Regelungen das Glücksspiel nicht kohärent und systematisch begrenzen. „Der Glückspielstaatsvertrag in seiner jetzigen Form setzt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof nicht um. Auch deshalb unterstützen wir die Bestrebungen der Landesregierung, den Glücksspielstaatsvertrag zu verändern und haben das auch entsprechend im Koalitionsvertrag festgehalten.“