Der Gerichtshof der EFTA hat am 14. März 2007 seine Entscheidung im Fall des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Norwegen bekannt gegeben. Der Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob die nationalen norwegischen Regelungen, mit denen ein Monopol für
Spielautomaten eingeführt werden sollte, mit den Binnenmarkt-Vorschriften der EFTA konform gehen. Die EFTA-Überwachungsbehörde hatte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen eingeleitet, da eine solche Gesetzgebung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit widerspräche.
Mit seiner Entscheidung ist der EFTA-Gerichtshof inhaltlich den Gambelli- und Placanica-Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gefolgt, in denen zwar Monopole für grundsätzlich legitim erklärt worden waren, jedoch ausschließlich unter der Voraussetzung, dass das Monopol konsequent darauf ausgerichtet sei, Spielangebote zu reduzieren. Die Entscheidung erlaubt Norwegen zwar, ein Monopol auf Spielautomaten einzuführen, allerdings musste Norwegen in diesem Zusammenhang erhebliche Einschränkungen hinsichtlich Vertriebsnetz, Werbung und Produktgestaltung hinnehmen. So hat Norwegen beispielsweise die Anzahl der Spielautomaten um 30 Prozent von 15.600 auf 10.000 reduziert, was mit entsprechender Verringerung des Steueraufkommens einhergehen wird. Wesentlich für die Einschätzung des Gerichtshofs der EFTA war das von ihm als besonders bedenklich eingestufte Suchtpotenzial von Automatenspielen. In diesem Zusammenhang spricht das Gericht in seiner Presseaussendung ausdrücklich von einem "Sonderfall".
In Anbetracht der Begründung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass ein Monopol für andere Formen des Glückspiels, die in Bezug auf Spielsucht weit weniger problematisch sind (wie zum Beispiel Sportwetten), für nicht mehr verhältnismäßig beurteilt werden würde. Ferner wäre ein Ausschluss privater Anbieter zum Beispiel vom Sportwettenmarkt dann nicht zulässig, wenn der mit dem höchsten Suchtpotenzial verbundene Spielautomatenmarkt für private Anbieter zugänglich ist.
So lange sich die nationalen Gesetzgeber auf keine einheitliche europaweite Regelung im Glücksspielbereich einigen können, sind nationale Regelungen an der im EG-Vertrag verankerten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie am Diskriminierungsverbot zu messen und jegliche Beschränkungen an den in den Entscheidungen Gambelli und Placanica präzisierten Erfordernissen zu beurteilen. bwin ist davon überzeugt, dass Monopole oder andere die Grundfreiheiten beschränkende Rechtsgebilde nicht geeignet sind, die angeblichen Ziele des Konsumentenschutzes und der Betrugsbekämpfung zu verwirklichen, sondern diese Ziele auch durch gelindere Mittel - wie z. B. einer europaweiten Regulierung - erreicht werden können.
Quelle: Pressemitteilung bwin
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