Das Verwaltungsgericht Köln hat im letzten Jahr (Beschluss vom 21. September 2006, Az. 1 K 5910/05) einen deutschen Sportwetten-Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung gem. Art. 234 EG-Vertrag vorgelegt (vgl. den Bericht in Sportwettenrecht aktuell Nr. 47). Dieses Ersuchen liegt inzwischen dem EuGH vor und wird dort als Rechtssache C-409/06 geführt.
Dem Verfahren liegt eine Untersagungsverfügung der Stadt Bergheim zugrunde. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Firma Winner Wetten GmbH, nach der die Entscheidung benannt werden wird.
Das Verwaltungsgericht will vom EuGH wissen, ob nationale Regelungen (hier das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol) trotz Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für eine Übergangszeit weiter angewandt werden dürfen:
„Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Entscheidung vom 06.11.2003 - Rs C-243/01) in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen?“
Hintergrund hierfür war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen, das trotz festgestellten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH zur unmittelbaren Anwendung der Grundfreiheiten eine Übergangsregelung „erfunden“ hatte (Beschluss vom 28.6.2006, Az. 4 B 961/06, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 36). Dieses europarechtswidrige Vorgehen hält das VG Köln offenkundig für nicht haltbar und zitiert hierfür das Gambelli-Urteil. Die Auffassung des OVG ist auch angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (ganz aktuell das das schwedische Glücksspielmonopol betreffende Unibet-Urteil vom 13. März 2007), in dem dieser noch einmal die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegen gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschriften betont hat, mehr als problematisch.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 73
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