Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die Klage der "Stiftung für Umwelt und Entwicklung" abgewiesen. Mit dieser Klage begehrte die Stiftung die Erteilung einer Genehmigung durch das Innenministerium des Lands NRW für die Durchführung einer privaten Lotterieveranstaltung in NRW.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Gericht aus, die beantragte Lotterieveranstaltung verstoße gegen einzelne Vorschriften des sog. Lotteriestaatsvertrages der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Diese Vorschriften verstießen ihrerseits nicht gegen das Grundgesetz, namentlich die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Auf europarechtliche Vorgaben könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie selbst nicht grenzüberschreitend in Europa tätig werden wolle.
Quelle: Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
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