Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute dem Drängen eines privaten kommerziellen Internetanbieters von Sportwetten und anderen Glücksspielen auf Zugang zum Markt eines EU-Mitgliedstaates einen Riegel vorgeschoben. Der EuGH hat festgestellt, dass europäisches Recht dem Unternehmen Unibet nicht den Anspruch gebe, die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit der EU-Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) ausserhalb eines vor schwedischen Gerichten anhängigen Hauptsacheverfahrens klären zu lassen.
Dr. Winfried Wortmann, Präsident von European Lotteries, der Vereinigung europäischer staatlicher Lotterie- und Totogesellschaften, und Geschäftsführer der größten deutschen Staatslotterie, Westlotto, begrüßte die heutige Entscheidung: „Sie bestätigt frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich Unternehmen, die über keine Lizenz in einem Mitgliedsstaat verfügen, an die dort geltenden nationalen Gesetze, die das Angebot an Sportwetten und anderen Glückspielen einschränken, zu halten haben und dass Verstöße gegen diese Gesetze auch wie eh und je durch die Behörden geahndet werden können. Die bloße Behauptung, gleich wie oft sie wiederholt wird, dass nationale Gesetze gegen EU-Recht verstießen, bietet keine Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Missachtung dieser nationalen Gesetze.“
Dr. Wortmann erinnerte auch an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Placanica in der letzten Woche und äusserte sein Unverständnis über deren Interpretation durch die private Glücksspielindustrie und anderer Befürworter einer Kommerzialisierung:
„Anders als oft behauptet, hat sich der EuGH mit keinem Wort für eine europaweite Anerkennung ausländischer Glücksspiellizenzen ausgesprochen. Zudem hat er sich in keinster Weise negativ über Glücksspielmonopole geäussert, weder ausdrücklich noch mittelbar. Im Gegenteil, der EuGH hat seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach es den Mitgliedsstaaten frei steht, die Ziele ihrer nationalen Glücksspielspolitik festzulegen und auch das von ihnen angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Mitgliedsstaaten können nach wie vor ein Exklusivrecht an staatliche Anbieter vergeben, solange sie dabei ernsthaft und konsequent öffentliches Interesse verfolgen.“
Seit dem Schindler-Urteil in 1994, so auch im aktuellen Placanica-Urteil (Rz. 45 ff), erkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung für Glücksspiele einschließlich der Sportwetten zwingende Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung für Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit an, nämlich Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen.
Hintergrund zum heute entschiedenen Unibet-Fall: Schweden verfolgt eine restriktive Glücksspielpolitik, die Unibet daran hindert, für seine Glücksspiele zu werben. Das Unternehmen klagte hiergegen mit der Begründung, dies verstoße gegen europäisches Recht, und verlangte, dass das Verbot und die daraus erwachsenden Sanktionen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (in dem es Schadensersatz beantragt) nicht angewendet werden dürften. Der EuGH urteilte heute, dass die schwedischen Gerichte nicht verpflichtet sind, die Frage der Vereinbarkeit mit EU-Recht ausserhalb des Hauptsacheverfahrens zu klären.
Unibet besitzt keine schwedische Lizenz und will erklärtermaßen auch keine beantragen. Wie andere Internetanbieter von Glücksspielen vertritt auch Unibet den durch keinerlei EU-Rechtsprechung abgesicherten Standpunkt, dass eine Lizenz aus Gibraltar oder Malta das Recht gebe, seine Glücksspiele über Internet auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anzubieten.
European Lotteries (EL) ist die Vereinigung der europäischen staatlichen Lotterie- und Totogesellschaften und vertritt 74 Organisationen. Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter www.european-lotteries.org.
Quelle: Pressemitteilung European Lotteries
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