von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach einer Vorlage des österreichischen Landesgerichts Linz zum Spielbankenmonopol (s. Sportwettenrecht aktuell Nr. 101) wurde dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kürzlich ein weiteres Verfahren zum Konzessionsverfahren bei Spielbanken, diesmal aus Griechenland, vorgelegt (Rechtssache C-145/08 – „Club Hotel Loutraki“). Das Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias betrifft die Frage, ob für eine Spielbankenkonzession europäisches Vergaberecht, hier die Vergaberichtlinie (Richtlinie 92/50/EWG vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge), Anwendung findet. Die eher technisch klingenden Vorlagefragen des griechischen Gerichts haben allerdings erhebliche praktische Auswirkungen. Ist die Vergaberichtlinie anwendbar, müssten entsprechende Konzessionen europaweit ausgeschrieben werden. Eine Entscheidung des EuGH könnte das derzeitige Konzessionssystem für Spielbanken in mehreren Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland und Österreich, in Frage stellen.
Die zwei ersten Vorlagefragen des griechischen Gerichts betreffen die Vergabe und Ausschreibung einer Kasinolizenz. Das Gericht will wissen, ob die einschlägigen Richtlinien auf einen derartigen Konzessionsvertrag anwendbar sind:
• Stellt ein Vertrag, mit dem der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer die Verwaltung eines Kasinounternehmens und die Durchführung eines Entwicklungsplans, der in der Modernisierung der Räumlichkeiten des Kasinos und der unternehmerischen Verwertung der sich aus der Lizenz für dieses Kasino ergebenden Möglichkeiten besteht, überträgt und in dem eine Klausel enthalten ist, nach der der öffentliche Auftraggeber, wenn sich in dem weiter gefassten Gebiet, in dem das streitige Kasino tätig ist, ein anderes Kasino rechtmäßig tätig werden sollte, die Verpflichtung übernimmt, dem Auftragnehmer eine Entschädigung zu zahlen, einen durch die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG nicht geregelten Konzessionsvertrag dar?
• Bei Verneinung der ersten Vorabentscheidungsfrage: Fällt ein Rechtsbehelf, den die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe eines gemischten öffentlichen Auftrags einlegen, der auch die Erbringung von unter Anhang I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209) fallenden Dienstleistungen vorsieht, und mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an der Ausschreibung (ein in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie bekräftigter Grundsatz) geltend gemacht wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395), oder ist die Anwendung dieser Richtlinie ausgeschlossen, da für das Verfahren der Vergabe des oben genannten Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten?
Zwei weitere Vorlagefragen beschäftigen sich mit der prozessualen Situation (Einlegung eines Rechtsbehelfs, Äußerungsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen).
Sollte der EuGH die Anwendbarkeit der Vergaberichtlinie bejahen, sind die strengen Ausschreibungsregeln des europäischen Vergaberechts einzuhalten. Die Vergaberichtlinie regelt insbesondere, aus welchen Gründen ein Bieter ausgeschlossen werden kann und wie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters zu beurteilen ist. Eine dritte Vorschriftenkategorie betrifft die technische Leistungsfähigkeit. Die zweite Vorabentscheidungsfrage bezieht sich ausdrücklich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer bei einer Ausschreibung.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 103
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