Dienstag, 20. Mai 2008

Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

Amtlicher Leitsatz:

Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.


BFH, Urteil vom 2.April 2008, Az. II R 4/06

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet, wenn es die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich behält und die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt erhalten.

Der BFH bejahte dies durch Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06. Eine Lotterie könne auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließe und den Teilnehmern entsprechende Gewinne auszahle. Die eigene Verlosung von Gewinnen sei nicht Voraussetzung für eine Lotterie i.S. des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Lotteriesteuer sei sowohl mit europäischem Gemeinschaftsrecht als auch Verfassungsrecht vereinbar.

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Zu beantworten waren vom BFH folgende Rechtsfragen:

1. Unterliegt ein Unternehmen, das Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks vermittelt, insoweit der Lotteriesteuer, wie es die Einzahlungen der Spieler nicht bestimmungsgemäß zum Erwerb von Lottoscheinen der Lotteriegesellschaft verwendet, sondern für die den Spielgemeinschaften zugeordneten Lottozahlen das Ergebnis der amtlichen Ziehung der Lottozahlen übernimmt, entsprechende Gewinnanteile ermittelt und diese aus den eingenommenen Kundengeldern ausbezahlt. Ist der Unternehmer selbst Veranstalter einer Lotterie oder lediglich Lotterieeinnehmer?

2. Sind die Regelungen in § 17 und § 19 Rennwett- und Lotteriegesetz im Hinblick auf die EuGH-Urteile vom 17. Februar 2005 C-453/02 und C-462/02, ABl EU 2005, Nr. C 93 S. 1, zur Umsatzsteuerfreiheit für Glücksspiele in Spielbanken europarechts- und verfassungskonform?


Quelle: Pressemitteilung des BFH

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