Termin BVerwG 9 C 12.08 (OVG Bautzen 5 A 237/08); BVerwG 9 C 13.08 (OVG Bautzen 5 A 265/08)
09.12.2009 10:00
Axel Figger & Partner GmbH - RA Brinker und Partner, Hamm - ./. Stadt Leipzig - RA Eisenmann, Wahle und Birk, Stuttgart
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Die Klägerin, die in Leipzig zwei Spielhallen betreibt, wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit. Die Stadt hat in ihrer Satzung den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die darauf gestützten Steuerbescheide wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz aufgehoben. In dem Verfahren über die von der Stadt eingelegte Revision wird zu klären sein, ob der Charakter der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch eine auf den Spieleinsatz bezogene Bemessungsgrundlage gewahrt wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
Anmerkung: Die streitgegenständliche Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig sieht einen Steuersatz von 7,5% des Spieleinsatzes vor. Das OVG Bautzen urteilte, dass dieser Besteuerungsmaßstab dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer entgegenstehe.
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