Samstag, 28. November 2009

Italienischer Oberster Gerichtshof legt Sportwettenverfahren dem EuGH vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Oberste Gerichtshof Italiens, Suprema Corte di Cassazione, hat beschlossen, ein weiteres Verfahren zu Sportwetten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Dies könnte zu einem vierten Urteil des EuGH zu einer entsprechenden italienischen Vorlage führen, nach den Urteilen in den Rechtssachen Zenatti (1999, Rs. C-67/98), Gambelli (2003, Rs. C-243/01) und Placanica (2007, Rs. C-338/04) und einer Verurteilung Italiens in einem Vertragsverletzungsverfahren (Rs. C-260/04).

Ausgangsverfahren zu dieser neuen Vorlage nach Luxemburg ist ein Strafverfahren gegen zwei Sportwettenvermittler, die sog. Datenübertragungscenter (CTD – Data Transmission Centers) für den britischen Buchmacher Stanleybet International betrieben hatten. Sowohl das Gambelli- wie auch das Placanica-Urteil, zwei maßgebliche Grundsatzentscheidungen des EuGH, betrafen ebenfalls Stanleybet-Vermittler. Stanleybet International mit Sitz in Liverpool ist in Großbritannien staatlich als Buchmacher zugelassen, wurde aber in Italien von Lizenzausschreibungen ausgeschlossen. Das Unternehmen beschwerte sich deswegen mehrfach bei der Europäischen Kommission und rügte eine Verletzung insbesondere der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit.

Die Dritte Strafkammer des Obersten Gerichtshofs bezweifelte bei der Verhandlung am 11. November 2009 die Vereinbarkeit der italienischen Glücksspielregelungen mit Europarecht und beschloss deswegen, erneut den EuGH zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage anzurufen. Die genauen Vorlagefragen muss der Oberste Gerichtshof noch formulieren. 36 Parallelverfahren wurden bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Der Vorstandvorsitzende (CEO) von Stanleybet International, John Whittaker, begrüßte den Vorlagebeschluss des Obersten Gerichtshofs und erklärte: „Wir vertrauen darauf, dass der EuGH noch einmal herausstellen wird, dass unfaire und nicht wettbewerbskonforme Märkte nicht zu akzeptieren sind.“

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