LMS untersagt Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele sowie Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet auf dem Gebiet des Saarlandes
Saarbrücken, 05. November 2009: Im Internet werden in einer nicht überschaubaren Vielzahl von Fällen öffentliche Glücksspiele veranstaltet und vermittelt. Ebenso wird im Internet in einer nicht überschaubaren Vielzahl von Fällen für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel geworben. Beides stellt einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag dar.
Die LMS ist die zuständige Stelle für die Untersagung solcher Internet-Angebote privater Anbieter auf dem Gebiet des Saarlandes. Sie hat die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür im Internet unterbleiben.
Da die Anzahl der unerlaubten Internet-Angebote deutlich zunimmt und die Zahl der Anbieter nicht zu überschauen ist, hat die LMS mit einer Allgemeinverfügung reagiert. Mit ihr wird das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Internet-Angeboten privater Anbieter ebenso untersagt wie die Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in Internet-Angeboten privater Anbieter auf dem Gebiet des Saarlandes.
Die entsprechende Allgemeinverfügung ist am 5. November 2009 im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt gemacht worden. Sie ist auch im Internet-Auftritt der LMS abrufbar. Die untersagten Aktivitäten sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung einzustellen.
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Anmerkung der Redaktion: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes, Saarlois, erhoben werden.
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