Werbung für "L-Dorado" verboten. Mehrfacher Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag.
Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam hat die Land Brandenburg Lotto GmbH verurteilt, die Bewerbung ihres Produktes "L-Dorado" zu unterlassen. Zudem hat das LG die Aktivlegitimation des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. bestätigt und den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit eindeutig verneint (Az. 51 O 65/09).
Bei "L-Dorado" handelt es sich um eine Kombination von Voraussage-Lotterien "Lotto 6 aus 49" und Losnummern der Lotterie "Spiel 77, einem Individualtipp und einem Treueprogramm. Beworben wurde das Produkt im Internet und mit Flyern in den Annahmestellen.
Das Gericht stellt in seinem Urteil deutlich fest, dass allein schon die Werbung mit dem Namen "L-Dorado", angelehnt an das spanische "Eldorado", einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 GlüStV darstelle, da er keinerlei informatorische oder aufklärende Elemente enthalten würde sondern im Gegenteil Reichtum suggeriere und so zum Glücksspiel ermuntere und anreize. Damit widerspricht das Gericht auch der zuvor erteilten Genehmigung des Namens durch die brandenburgische Glücksspielaufsichtsbehörde.
Zudem beanstandet das LG Potsdam, dass auf dem Werbeflyer die Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, auf die Suchtgefahr und auf Hilfemöglichkeiten nicht ausreichend gestalterisch in Erscheinung treten würden; "sie verschwinden nahezu im übrigen Text". Ein weiterer Verstoß gegen den GlüStV sei die Verbindung des Spiels mit einem "Treueprogramm".
Darüber hinaus verstößt die Internetwerbung für "L-Dorado" nach Ansicht des Gerichts gegen § 5 Abs. 3 GlüStV, wonach Internetwerbung für Glücksspiele generell verboten ist. Denn der Verbraucher kann die ersten Schritte zur Spielteilnahme online vornehmen und letztlich, ohne eine Annahmestelle betreten zu müssen, an dem Spiel "L-Dorado" teilnehmen.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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