- Glücksspielstaatsvertrag ist europarechtskonform
- Generalanwalt Mengozzi stärkt dem am Gemeinwohl orientierten, ausschließlich staatlichen Glücksspielangebot den Rücken
- Lotto-Federführer Erwin Horak: "Wir blicken dem EuGH-Urteil zuversichtlich entgegen"
In seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen zu mehreren Vorlagefragen deutscher Verwaltungsgerichte bezüglich der europarechtlichen Zulässigkeit des Glücksspielstaatsvertrags führt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Paolo Mengozzi, aus, dass gemäß der Rechtsprechung des EuGH Monopole im Glücksspielbereich zulässig sind.
Im Ausland erteilte Lizenzen, insbesondere so genannte Offshore-Lizenzen, müssen in Deutschland nicht anerkannt werden. Das Kohärenzgebot schließt eine moderate Werbetätigkeit des Monopol-Inhabers, die tatsächlich dazu bestimmt ist, die Kriminalität zu bekämpfen und die Spiellust auf ein reglementiertes, kontrolliertes Angebot zu lenken, nicht aus.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
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