- Deutsche Gerichte müssen Inkohärenz der deutschen Regelungen prüfen
- Deutscher Lottoverband fordert Aufhebung des Internetverbots in Deutschland
Hamburg, 04. März 2010 - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi in sieben deutschen Vorlageverfahren zur Frage der Zulässigkeit des Sportwettmonopols veröffentlicht. Mengozzi stellt fest, dass jedenfalls in der Vergangenheit das Sportwetten-Monopol "inkohärent" war. Die damalige Sportwetten-Politik der Bundesländer scheitere am europarechtlichen "Scheinheiligkeitstest". Nicht Spielsuchtbekämpfung, sondern die Erzielung von Einnahmen habe die entscheidende Rolle gespielt. Damit folgt Mengozzi dem Bundesverfassungsgericht, das 2006 die Regelungen für verfassungswidrig erklärte.
Ob auch heute, nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2008, das Sportwetten-Monopol "inkohärent" ist, hat Mengozzi nicht beurteilt. Ob "die 'Metamorphose‘, die in dem Sektor stattgefunden haben soll" für eine Vereinbarkeit mit dem Europarecht ausreiche, sei zweifelhaft, so Mengozzi wörtlich zum Scheinheiligkeitstest, den der Glücksspielstaatsvertrag erst noch bestehen muss. Das strenge europarechtliche "Kohärenzkriterium" muss, so Mengozzi, jetzt die deutschen Gerichte prüfen.
Auch beim deutschen Internetverbot stellt der Generalanwalt klar, dass es kohärent und verhältnismäßig sein muss. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen dürfen hierdurch nicht diskriminiert werden. Die deutschen Gerichte müssen prüfen, ob das Internetverbot widersprüchlich ist. Zweifel seien angebracht. Das deutsche Internetverbot gelte nämlich für alle Glücksspiele, auch für solche, die die Bundesländer zur vermeintlichen "Kanalisierung der" Spiellust veranstalten, z.B. für "Lotto 6 aus 49". Auch wandere wegen des Verbots die Nachfrage nach Glücksspielen auf ausländische Internetangebote ab.
"Das Internetverbot muss aufgehoben werden", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Der Generalanwalt hat in aller Deutlichkeit aufgezeigt, dass es hierfür keinerlei Grundlage gibt und die derzeitige Regelung europarechtswidrig ist. Gerade für die massive Einschränkung von Lotto und Lotterien gibt es nun keine Begründung mehr."
In Deutschland sind seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zahlreiche gewerbliche Spielvermittler zur Einstellung oder Umstellung ihres Geschäfts gezwungen worden. Andere sind ins europäische Ausland ausgewichen, wodurch den Bundesländern Steuern und Abgaben in Milliardenhöhe entgehen. Zudem sind Tausende von Lotto-Annahmestellen in ihrer Existenz bedroht.
Trotz der allgemeinen Erkenntnis darüber, dass von Lotterien wenn überhaupt ein nur sehr geringes Suchtrisiko ausgeht, beschränken die geltenden Gesetze Lotto und Lotterien erheblich stärker als andere, bekanntermaßen gefährlichere Glücksspiele, wie zum Beispiel das Automaten- oder Casinospiel.
Durch das Internetverbot und die drastischen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen sind die Lottoumsätze der Bundesländer in den letzten Monaten dramatisch gesunken. Gewerbliche Spielvermittler und Lotterieeinnehmer wurden und werden unter dem Vorwand der Suchtbekämpfung in ihrer Existenz bedroht.
Der Glücksspielstaatsvertrag tritt regulär erst Ende 2011 außer Kraft. Die Erforderlichkeit einer Neuregelung durch regulierte Marktöffnung wird parteiübergreifend mittlerweile nicht mehr in Frage gestellt.
Über die deutschen Vorlageverfahren:
Insgesamt liegen dem EuGH acht Verfahren von deutschen Gerichten zur Vorabentscheidung vor. In allen acht Verfahren geht es im weitesten Sinne um die Vereinbarkeit des deutschen Monopols für Sportwetten mit europäischem Recht. Für sieben dieser Verfahren hat der EuGH heute die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi veröffentlicht.
Die Schlussanträge des Generalanwaltes Yves Bot in dem achten Verfahren hatte der EuGH bereits am 26.01.2010 kundgemacht. Mit einer Entscheidung des EuGH wird frühestens für den Herbst dieses Jahres gerechnet. Zuletzt lagen in einem ähnlich Verfahren zwischen der Veröffentlichung der Schlussanträge und der Entscheidung des EuGH neun Monate.
Quelle: Deutscher Lottoverband
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