Deutsche Automatenwirtschaft und Berliner Automatenunternehmer gehen vor das Landesverfassungsgericht
Die Spitzenverbände der Deutschen Automatenwirtschaft unterstützen gemeinsam mit dem Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. eine Verfassungsbeschwerde gegen das Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln). Die Verfassungsbeschwerde wurde am 06.03.2012 als Musterverfahren durch die renommierte Bonner Kanzlei Redeker Sellner Dahs in Zusammenarbeit mit dem Berliner Rechtsanwalt Hendrik Meyer beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eingereicht, Aktenzeichen: VerfGH 40/12.
Die Beschwerdeführerin ist ein mittelständisches Familienunternehmen, das in Berlin zwei konzessionierte Spielhallen mit je 12 Geldgewinnspielgeräten betreibt und durch das SpielhG Bln konkret in seiner Existenz gefährdet ist. Ziel der Verfassungsbeschwerde ist es, wesentliche Teile des am 02.06.2011 in Kraft getretenen SpielhG Bln für verfassungswidrig und nichtig erklären zu lassen. Das Gesetz greift nach rechtlicher Einschätzung in unzulässiger Weise in die grundrechtlich geschützte Berufs- und Eigentumsfreiheit der Spielhallenunternehmer ein und macht in seiner Gesamtheit einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb unmöglich.
Das SpielhG Bln ist das strengste in Deutschland und dient vielen Bundesländern als Vorlage. Durch das Gesetz wurden u.a. sog. Mehrfachkonzessionen für Spielhallen verboten sowie Mindestabstände zwischen Spielhallen untereinander und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen normiert. Darüber hinaus sind die Reduzierung der Höchstzahl an Geräten in Spielhallen von zwölf auf acht und eine Verlängerung der Sperrzeit um 700 Prozent auf acht Stunden festgeschrieben. Für genehmigte Spielhallen gilt bezüglich des Verbots von Mehrfachkonzessionen und der Abstandsregelungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren, nach deren Ablauf unbefristet erteilte, gültige Erlaubnisse entschädigungslos ihre Wirksamkeit verlieren. Vielen der 393 Berliner Spielhallen, die im Vertrauen auf die ihnen erteilten Spielhallenerlaubnisse umfassende Investitionen getätigt haben, droht damit das Aus, weil sie in enger räumlicher Nähe zueinander liegen. Hinzu kommen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes, die Umsatzeinbrüche in Höhe von bis zu 50 Prozent bedeuten und legalen Spielhallen die Existenzgrundlage nehmen. Tatenlos sehen die Berliner Verwaltungsbehörden dagegen den illegalen Spielangeboten in sog. "Spielcafés" oder im Internet zu, die von den einschränkenden Maßnahmen gegen legale Spielhallen profitieren und die "Gewinner" der vielfach kritisierten Gesetzesnovelle sind.
Die Chancen für einen Erfolg der Verfassungsbeschwerde, der erhebliche Folgewirkungen in anderen Bundesländern hätte, werden nach Einschätzung der Spitzenverbände als gut bewertet, da bei mehreren Regelungen bereits die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin fraglich ist. Viel spreche zudem dafür, dass es sich beim Vorgehen um eine Enteignung handelt, die nur gegen Entschädigung zulässig wäre. Die Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert und Marco Rietdorf, Kanzlei Redeker Sellner Dahs, verweisen zudem darauf, dass die Einzelregelungen des SpielhG Bln bereits in ihrer Gesamtheit und erst recht in Kombination mit der geplanten Änderung der Spielverordnung, der Erhöhung der Vergnügungssteuer von 11 auf 20 Prozent zum 01.01.2011 sowie den baurechtlichen Restriktionen einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb unmöglich machen. Das Gesetz entfaltet auf diese Weise erdrosselnde Wirkung und dürfte sich so insgesamt als unverhältnismäßig erweisen.
Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info-GmbH
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen