Donnerstag, 26. Dezember 2013

Finanzgericht Köln: Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht von der Steuer absetzbar

Pressemitteilung vom 16. Dezember 2013
 
Die Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmenjubiläumsfeier verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 € liegt. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil  vom 26.09.2013 (13 K 3908/09) entschieden.
 
Eine Computerfirma veranstaltete anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens eine “Hausmesse“, zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von 5 VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 € netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die PKW-Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 66.000 €. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 € seien.

Der 13. Senat hat sich im Ergebnis der Meinung des Finanzamtes angeschlossen und die Klage der Computerfirma auf Anerkennung der Betriebsausgaben abgewiesen. Dabei sah das Gericht allerdings nicht den gewonnenen PKW, sondern die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance als Gegenstand der Schenkung an. Da auf der Jubiläumsveranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49 €. Die Freigrenze von 35 € war überschritten und die Anschaffungskosten somit in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. Ein Preisausschreiben oder eine sonstige Auslobung lägen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf die einschlägigen Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien.

Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Mittwoch, 18. Dezember 2013

"Haribo-Glücks-Wochen": Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

Pressemitteilung Nr. 205/2013 vom 12. Dezember 2013 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel entschieden, an dem nur Käufer teilnehmen konnten, die das beworbene Produkt zuvor erworben hatten. 
 
Die Parteien sind Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Die Beklagte warb ab Februar 2011 im Fernsehen mit "GLÜCKS-WOCHEN". Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 € und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 € zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.
 
Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
 
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Gewinnspielkopplung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine unlautere Geschäftspraktik dar. Dabei sei der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG* zugrunde zu legen und auf die Sicht von Kindern und Jugendlichen abzustellen, die durch die Werbung zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden könnten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
 
Gewinnspielkopplungen können nach § 4 Nr. 6 UWG** im Einzelfall verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen. Nach Auffassung des Bundes-gerichtshofs gilt für die Beurteilung des Gewinnspiels im Streitfall nicht der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, da die beanstandete Werbung voraussichtlich und vorhersehbar nicht allein das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen wesentlich beeinflussen konnte. Die Produkte der Beklagten sind bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt. Ein an den Absatz dieser Produkte gekoppeltes Gewinnspiel ist daher voraussehbar geeignet, auch das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher ist für die Beurteilung des Streitfalls das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich.
 
Auf dieser Grundlage verstößt die beanstandete Fernsehwerbung nicht gegen die berufliche Sorgfalt. Die Kosten der Gewinnspielteilnahme werden deutlich. Es werden auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert.
 
Der Fernsehspot der Beklagten verstößt auch nicht gegen die speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Er enthält keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minder-jähriger in unlauterer Weise auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG).
 
Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - GLÜCKS-WOCHEN
LG Köln - Urteil vom 8. Februar 2012 - 84 O 215/11
OLG Köln - Urteil vom 21. September 2012 - 6 U 53/12, GRUR-RR 2013, 168 = WRP 2013, 92 
 
______________
 
*§ 3 UWG lautet:
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
** § 4 UWG lautet
6.Unlauter handelt insbesondere, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

Mittwoch, 20. November 2013

Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, bei der Regulierung der Glücksspiele das EU-Recht einzuhalten

Pressemitteilung der Europäischen Kommission
 
Brüssel, den 20. November 2013
 
Die Europäische Kommission hat heute einige Mitgliedstaaten aufgefordert dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Regelungen der Glücksspieldienstleistungen nicht die im Vertrag über die Arbeitsweise der EU vorgesehenen Grundfreiheiten einschränken. Es steht den Mitgliedstaaten im Prinzip frei, die Ziele ihrer Politik zu Online-Glücksspielen festzulegen. Sie können das grenzüberschreitende Angebot aller oder bestimmter Arten von Glücksspieldienstleistungen im Sinne des öffentlichen Interesses einschränken, z. B. wegen des Verbraucherschutzes oder der Bekämpfung von Betrug und anderen kriminellen Aktivitäten. Die nationalen Glücksspielbestimmungen müssen allerdings mit dem EU-Recht im Einklang stehen.
 
Die Mitgliedstaaten müssen zeigen, dass die jeweilige Maßnahme geeignet und notwendig ist. Insbesondere müssen sie belegen, dass ein Problem im Zusammenhang mit dem betreffenden Ziel des öffentlichen Interesses besteht und dass die Vorschriften einheitlich sind. Außerdem müssen sie nachweisen, dass die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele konsequent und systematisch verfolgt werden. Sie dürfen keine Maßnahmen ergreifen, begünstigen oder dulden, die im Widerspruch zu diesen Zielen stehen.
 
In ihrer Mitteilung „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ die am 23. Oktober 2012 angenommen wurde (siehe IP/12/1135), kündigte die Kommission an, dass sie die Beurteilung der nationalen Bestimmungen bei den schwebenden Vertragsverletzungsverfahren und Beschwerden beschleunigen und, falls nötig, Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen würde. Nach Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten wurden in einer Reihe anhängiger Verfahren die ersten Entscheidungen getroffen. Im Einzelnen hat die Kommission heute:
  • Schweden aufgefordert, bei der Regulierung des Glücksspielmonopols und der Aufsicht darüber das EU-Recht im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr einzuhalten;
  • ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland eingestellt, bei dem es darum ging, ob die nationalen Bestimmungen, die exklusive Rechte für das Anbieten von Glücksspieldienstleistungen vorsehen, mit dem EU-Recht vereinbar sind;
  • beschlossen, ein offizielles Auskunftsersuchen hinsichtlich nationaler Rechtsvorschriften, durch die das Angebot an Glücksspieldienstleistungen eingeschränkt wird, an Belgien, Litauen, Polen, Rumänien, die Tschechische Republik und Zypern zu richten.
Außerdem hat die Kommission Untersuchungen und Verfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingestellt, die noch nicht das Stadium eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens erreicht hatten. Verfahren gegen andere Mitgliedstaaten bleiben offen – entweder weil die betreffenden nationalen Regelungen noch untersucht werden oder weil hier erhebliche Änderungen bevorstehen.
 
Vorschriften Schwedens zur Aufstellung eines Exklusivrechts für das Angebot von Glücksspieldienstleistungen entsprechen nicht den Binnenmarktvorschriften der EU
In zwei getrennten Verfahren hat die Europäische Kommission Schweden aufgefordert dafür zu sorgen, dass seine nationalen Vorschriften, die ein Exklusivrecht für die Erbringung von Online-Wett- und Online-Pokerdiensten vorsehen, mit dem EU-Recht vereinbar sind. Mittels vorausgegangener Informationsersuchen hatte die Kommission geprüft, ob die betreffenden Einschränkungen mit Artikel 56 AEUV vereinbar sind, in dem der freie Dienstleistungsverkehr garantiert wird. Sie befand, dass die restriktive Politik bei den Glücksspieldienstleistungen nicht systematisch und konsequent angewandt wird und dass der Inhaber des Exklusivrechts keiner strengen staatlichen Kontrolle unterliegt. Die Untersuchungen der Kommission befassen sich mit der Erbringung von Online-Sportwett- und -Pokerdiensten, aber auch mit Fragen wie Werbung und Sponsoring. Die Kommission fordert Schweden in Form einer weiteren begründeten Stellungnahme zu Online-Wetten und einer begründeten Stellungnahme zu Online-Pokerdiensten auf, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften mit EU-Recht vereinbar sind.
 
Was Online-Wetten betrifft, so war bereits 2007 eine begründete Stellungnahme der Kommission ergangen (IP/07/909). Doch angesichts der verstrichenen Zeit und der Entwicklungen, die sich seitdem in Schweden und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vollzogen haben, hielt es die Kommission für angebracht, die Grundlage ihrer Argumentation klarzustellen und es dem betroffenen Mitgliedstaat zu ermöglichen, auf diese neuen Entwicklungen zu reagieren. Erfolgt binnen zwei Monaten bezüglich dieser beiden Verfahren keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission Schweden vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
 
Kommission bestätigt die Übereinstimmung finnischer Glücksspielgesetze zu Glücksspiel mit den EU-Vorschriften
Die Europäische Kommission kam zu der Schlussfolgerung, dass die finnischen Rechtsvorschriften, mit denen ein Exklusivrecht zum Anbieten von Glücksspieldienstleistungen eingeführt wird, mit dem EU-Recht übereinstimmen und in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden.
Die Kommission leitete im Jahr 2006 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland ein (IP/06/436). Das Verfahren betraf die grenzüberschreitende Erbringung und Vermarktung von Sportwetten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die finnische Gesetzgebung zu jenem Zeitpunkt nicht in kohärenter und systematischer Weise zur Erreichung des Allgemeininteresses beitrug, auf das sich berufen wurde. Das Verfahren führte zum Erlass eines geänderten nationalen Rahmengesetzes zu Glücksspielen, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist.
 
Mit dem geänderten finnischen Lotteriegesetz und den damit zusammenhängenden Durchführungsmaßnahmen wurde ein staatliches Glücksspielmonopol eingerichtet, die Regelungen für die Durchführung von Wetten und die Vermarktung von Glücksspieldienstleistungen wurden gestrafft und überarbeitete Regelungen zur Kontrolle von Glücksspielangeboten und Mittel zur Durchsetzung diesbezüglicher Regeln geschaffen. Diese Bestimmungen bilden die notwendige Struktur, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass die Monopolausübung auf eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen beschränkt bleibt, und die Verbraucher weder durch das Angebot noch durch die Vermarktung dazu anreizt und ermuntert, an Glücksspielen teilzunehmen. Die zuständigen finnischen Behörden haben die Mittel zu einer wirksamen Überwachung der Ausübung des Glücksspielmonopols sowie zur Durchsetzung der nationalen Glücksspielvorschriften zur Verfügung gestellt bekommen. Darüber hinaus legte die Regierung Finnlands umfassende Informationen und Nachweise bezüglich der Umsetzung und Anwendung der geänderten Regelungen sowie eine erste Bewertung ihrer Auswirkungen vor.
 
Folglich kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass mit dem geänderten Gesetz die mit der Errichtung eines Glücksspielmonopols in einem Mitgliedstaat angestrebten Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden und damit die vom Gericht diesbezüglich festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Damit haben die finnischen Behörden einen hinreichenden Nachweis erbracht, dass das geänderte Gesetz und seine Umsetzung und Anwendung diesen Anforderungen entsprechen. Folglich hat die Kommission das Verfahren gegen Finnland eingestellt.
 
Kommission leitet eine Untersuchung bezüglich der Lizenzvergabe und Bedingungen für die Bereitstellung von Online-Glücksspieldienstleistungen in Belgien, Litauen, Polen, Rumänien, der Tschechischen Republik und Zypern ein
Die Kommission hat beschlossen, Belgien, Litauen, Polen, Rumänien, die Tschechische Republik und Zypern offiziell um die Übermittlung von Informationen über ihre nationalen Vorschriften zur Beschränkung von Glücksspielen zu ersuchen. Die Kommission möchte in diesen Fällen prüfen, ob die besagten Maßnahmen mit Artikel 56 AEUV vereinbar sind, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert; sie hat einige Fragen im Zusammenhang mit dem Lizenzvergabeverfahren und den Bedingungen für die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen gestellt.
 
Die Kommission hat Bedenken bezüglich der Übereinstimmung einzelstaatlicher Vorschriften mit dem EU-Recht geäußert; diesen Vorschriften zufolge ist die Erbringung von Online-Glücksspieldienstleistungen an die physische Präsenz in dem betreffenden Mitgliedstaat, eine bestimmte auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften vorgegebene Rechtsform, eine vorherige Zustimmung der Behörden in Bezug auf jegliche Änderung der Gesellschafterstruktur oder das Verbot von Auslandskapital geknüpft.
 
Im Falle Belgiens hat die Kommission auch Bedenken bezüglich der Transparenz des Rechtsrahmens für Glücksspiele geäußert, insbesondere im Hinblick auf den rechtlichen Status von Online-Glücksspielunternehmen sowie angesichts der im Rahmen eines königlichen Dekrets erfolgten Vergabe einer Wettkonzession an die Nationale Lotterie.
 
Im Hinblick auf den rumänischen Rechtsrahmen für Glücksspiele hat die Kommission weitere Fragen im Zusammenhang mit der Kohärenz der staatlichen Glücksspielpolitik gestellt.
 
Im Falle Zyperns hat die Kommission zusätzliche Fragen bezüglich des Geltungsumfangs des zypriotischen Glücksspielgesetzes formuliert, und zwar im Hinblick auf die verschiedenen Anbieter, die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zugelassen sind. Die Kommission hat Bedenken hinsichtlich der chancengleichen Behandlung aller Anbieter von Glücksspieldienstleistungen.

Montag, 18. November 2013

Hans-Jörn Arp: Die Bundesländer haben das Lizenzverfahren für Sportwettenanbieter komplett vergeigt

Pressemitteilung vom 15. November 2013

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, hat das Debakel um die Vergabe von Sportwettenlizenzen nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag scharf kritisiert:

"Nach fast eineinhalb Jahren hat das für alle Bundesländer tätige hessische Innenministerium das Verfahren auf Null gesetzt. Nicht einmal die staatlichen Anbieter erfüllen die Lizenzbedingungen. Das ist eine weitere beispiellose Blamage für die Bundesländer. Die einzigen Gewinner dieses Verfahrens sind Schwarzmarktzocker und Geldwäscher“, erklärte Arp heute (15. November 2013) in Kiel.

Ganz offensichtlich sei das eigentliche Ziel des Verfahrens nicht die Vergabe, sondern das Versagen von Lizenzen gewesen. Beteiligte hätten ihm berichtet, es habe viele Unklarheiten über den Verlauf der Ausschreibung und die Anforderungen gegeben. Zunächst sei ein Nachreichen von Unterlagen nicht akzeptiert worden, nun würde es doch zugelassen. Das hessische Innenministerium rechnet mit etwa 80 verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Schleswig-Holstein habe vorgemacht, wie eine Lizenzvergabe schlank und rechtssicher erfolgen kann. Die Lizenzinhaber hielten sich an Recht und Gesetz. Die Aufsicht funktioniere. Die Auflagen zu Spielerschutz und Suchtprävention würden eingehalten. Geldwäsche werde verhindert, die Lizenzinhaber zahlten Abgaben, die dem Breitensport, der Feuerwehr und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen zugute kämen. Alleine in diesem Jahr seien trotz der Behinderungen durch die neue Landesregierung über sechs Millionen Euro Abgaben durch die Lizenznehmer gezahlt worden.

„Das zeigt: Unser Weg der Marktregulierung funktioniert. Mit ihrem Weg der Unterdrückung eines Marktes sind die Bundesländer krachend gescheitert. Die ehrlichen Anbieter sind nun die Dummen. Schwarzmarktzocker und Geldwäscher reiben sich die Hände, weil sie weiter ihr Spiel treiben können. Im Internet haben Spieler weiterhin keine Möglichkeit, zwischen schwarzen und weißen Schafen zu unterscheiden“, so Arp.

Donnerstag, 14. November 2013

EuGH und EFTA-Gerichtshof klären Vergabe von Glücksspielkonzessionen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Dir Vergaben von Konzessionen für Spielbanken und Sportwetten richten sich nicht rein nach nationalem Recht, sondern vielmehr sind auch europarechtliche Vorgaben zu beachten. Der EuGH hat in einer Reihe von Urteilen aus den Grundfreiheiten hierzu relativ detaillierte Kriterien entwickelt.  Insbesondere zur Transparenz des Verfahrens, zu der nicht-diskriminierenden Vergabe von Konzessionen und zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit  gibt es bereits eine gefestigte Rechtsprechung (siehe hierzu Arendts, Europarechtliche Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen, ZfWG 2012, 391 ff.).
Eine weitere Klärung wird es nunmehr sowohl  durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wie auch durch den EFTA-Gerichtshof  geben. Die Buchmacher Stanley International Betting Ltd und Stanleybet Malta Ltd hatten in Italien gegen die Ausschreibung von Wettkonzessionen geklagt. Der italienische Staatsrat (Consiglio di Stato), das oberste Verwaltungsgericht Italiens, legte daraufhin dem EuGH Fragen zur Ausgestaltung der Konzessionsbedingungen bei einer Neuausschreibung vor. Bereits in mehreren jüngeren Entscheidungen hatte der EuGH betont, dass es einen effektiven Wettbewerb (level-playing field) zwischen alten Konzessionsinhabern und neuen Konzessionären geben müsse. In der Rechtsache C-463/13 geht es im Wesentlichen um die Frage, ob neue Konzessionäre angesichts der Dienstleistung- und Niederlassungsfreiheit schlechter behandelt werden dürfen als eingesessene, hier durch ein kürzere Laufzeit der neuen Konzessionen. Der Staatsrat stellte dem EuGH hierzu folgende Vorlagefragen:

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV sowie die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10 aufgestellt hat, dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten Konzessionen, wenn die Ausschreibung durchgeführt worden ist, um die Folgen eines rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Bewerber zu beheben?

Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV sowie die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10 aufgestellt hat, dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen ausschließen?
Auch der EFTA-Gerichtshof, das Pendant zum EuGH für die (wenigen) EFTA-Staaten, wird sich ganz aktuell mit der Vergabe von Glücksspielkonzessionen zu beschäftigen haben. Das liechtensteinische Verfassungsgericht, der Staatsgerichthof des Fürstentums Liechtenstein, legte mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 einen Fall zur Vergabe der (einzigen) Spielbankenkonzession dem EFTA-Gerichtshof vor (Az. StGB 2013/044). Der Gerichthofs wird dabei gebeten, näher zu klären, welche generellen Anforderungen des Europarechts an das Verfahren zur Vergabe sich insbesondere aus Art. 43 AG (Niederlassungsfreiheit) und 49 EG (Dienstleistungsfreiheit) und dem daraus folgenden Transparenzgebot ergeben. Für den Staatsgerichtshof stellt sich vor allem die Frage, ob aufgrund einer unter Verletzung europarechtlicher Vorgaben erfolgten Ausschreibung eine Neuausschreibung erfolgen muss.  Konkret ging es in diesem Fall darum, dass die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht vorab veröffentlicht worden, sondern erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt worden war.

Eine Entscheidung des EFTA-Gerichthofs dürfte auch für das intransparente Sportwetten-Konzessionierungsverfahren in Deutschland von Bedeutung sein. Auch dort sind die konkreten Auswahlkriterien und deren Gewichtung (5.000 Punkte-Schema) bis heute nicht veröffentlicht, sondern nur den erfolgreichen Bewerbern in der zweiten Stufe streng vertraulich mitgeteilt worden. Interessenten hatten somit keine Gelegenheit, ihre Chancen für eine Konzession realistisch einzuschätzen.

Freitag, 18. Oktober 2013

Goldmedia: Neue Studie zum Glücksspielmarkt Deutschland erschienen

Pressemitteilung von Goldmedia

Berlin, 17. Oktober 2013. Vor mehr als einem Jahr trat in Deutschland eine neue Glücksspielregulierung in Kraft. Ob sie die richtigen Weichen stellt, wird seitdem heftig diskutiert. Den Status quo und die künftigen Auswirkungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages (GlüÄndStV) hat das Beratungsunternehmen Goldmedia (http://www.goldmedia.com) analysiert und jetzt in einer umfangreichen Studie veröffentlicht.

Glücksspielmarkt 2012

Der deutsche Glücksspielmarkt umfasst die vier Spielarten Lotterien, Wetten, Casinos sowie Automaten. Da die Höhe der Gewinnauszahlungen bei den einzelnen Spielarten stark variiert, lassen sich die Segmente am besten anhand von Brutto-Spielerträgen (Spieleinsatz abzüglich Auszahlungen) vergleichen. Im Jahr 2012 wurde mit Glücksspielen in Deutschland ein Brutto-Spielertrag von insgesamt 10,7 Mrd. Euro erwirtschaftet. Mit 4,4 Mrd. Euro generierten die gewerblichen Betreiber von stationären Spielautomaten den größten Anteil. Danach folgen die staatlichen Lotterieprodukte des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB), die kumuliert einen Gesamtertrag von 3,2 Mrd. Euro ausweisen. (Siehe Grafik)

Sportwettenmarkt 2012

Im Zentrum der Studie stehen Analysen zum Sportwettenmarkt. Der gesamte Wetteinsatz betrug hier im Jahr 2012 6,8 Mrd. Euro, bei ca. 1,0 Mrd. Euro Brutto-Spielertrag. Der Anteil des regulierten Sportwettenmarktes (Pferdewetten, Oddset und Fußballtoto) lag bei nur 3,6 Prozent. Im neuen Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 wurde die Öffnung des Sportwettenmarktes vorgesehen. Diese ist allerdings administrativ noch nicht umgesetzt worden. Der deutsche Markt agiert derzeit weiter in einer rechtlichen Grauzone.

Ergänzt wird die Status-quo-Betrachtung der Situation in Deutschland durch einen internationalen Vergleich der Glücksspielregulierungen ausgewählter europäischer Länder.

Studie mit Prognosen und Vergleichsszenarien bis 2017

Die Studie prognostiziert die Entwicklungen im Bereich Sportwetten sowie Online-Casino- und Online-Pokerspiele für den vollständig umgesetzten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bis zum Jahr 2017. Zudem wurde ein hypothetisches Vergleichsszenario berechnet, das auf einem Regulierungsmodell basiert, wie es von 2011 bis 2012 in Schleswig-Holstein galt.

Wie die Prognosen der Studie zeigen, werden auch vier Jahre nach der Marktöffnung rund 70 Prozent der Umsätze von Anbietern generiert, die sich nicht an die Maßgaben des neuen Glücksspielstaatsvertrages halten und sich der deutschen Regulierung entziehen. Grund hierfür ist die Ausgestaltung des GlüÄndStV, die es den regulierten deutschen Anbietern erschwert, sich im Wettbewerb mit ausländischen Anbietern zu behaupten.

Grafik: Glücksspielmarkt Deutschland, 2012 nach Brutto-Spielerträgen

Information zur StudieDie Studie "Glücksspielmarkt Deutschland 2017" enthält aktuelle Marktdaten und Prognosen zum Glücksspielmarkt in Deutschland. Sie ist die Nachfolgepublikation von "Glücksspielmarkt 2015" (2010). Seitdem gab es in Deutschland erhebliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportwetten durch den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Auf der Basis einer detaillierten Analyse des deutschen Sportwettenmarktes und des deutschen Online-Marktes für Glücksspiel (Online-Casinospiele und Online-Poker) im Jahr 2012 enthält die Studie eine Prognose der Marktentwicklung bei Sportwetten sowie Online-Casino- und Online-Pokerspielen bis 2017. Zudem wird in einem hypothetischen Vergleichsszenario die nationale Entwicklung unter den Bedingungen einer regulierten Marktöffnung nach dem Vorbild des in Schleswig-Holstein gültigen Regulierungsmodells dargestellt. Die Analyse basiert auf Unternehmenskennziffern und leitfragengestützten Experten-Interviews, die mit Anbietern aus dem deutschen Glücksspielmarkt geführt wurden.

Die Studie kann kostenpflichtig bestellt werden unter:
http://www.goldmedia.com/gluecksspielmarkt-2017-studie.html

Die Key Facts zur Studie (18 Seiten) stellt Goldmedia Interessenten kostenlos zur Verfügung. Bestellung über die Webseite: www.Goldmedia.com

Donnerstag, 17. Oktober 2013

Bundesverwaltungsgericht: Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ ist kein Glücksspiel

Pressemitteilung Nr. 73/2013
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass das im Internet veranstaltete und beworbene Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags ist.
 
Die Klägerin, ein in Berlin ansässiges Medienunternehmen, bot im Internet für die Bundesliga-Saison 2009/2010 das Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ an. Die Teilnehmer konnten gegen Zahlung von 7,99 € unter Einsatz eines Spielbudgets eine fiktive Fußballmannschaft aus 18 Spielern der Bundesliga zusammenstellen, die Aufstellung zu jedem Spieltag der Bundesliga neu festlegen und auf der Grundlage einer Jury-Bewertung der Leistung dieser Spieler Tabellenplätze in drei fiktiven Ligen erringen. Ein Teilnehmer durfte höchstens zehn Teams aufstellen, von denen jedes dritte kostenlos war. An die Bestplatzierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet. Der Super-Manager der Saison 2009/2010 gewann 100 000 € in bar. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verbot der Klägerin das Veranstalten und Bewerben dieses Spiels sowie sonstiger Glücksspiele im Internet. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung aufgehoben und festgestellt, das „Super-Manager“-Spiel falle nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag.

Die Revision des beklagten Landes Baden-Württemberg hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das „Super-Manager“-Spiel ist nicht als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) einzuordnen. Diese Vorschrift setzt neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraus, dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Dazu muss es sich in Anlehnung an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt. Hingegen genügt nicht, dass eine bloße Teilnahmegebühr („Eintrittsgeld“) gefordert wird. Sie vermittelt lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen. Das Entgelt für das „Super-Manager“-Spiel stellt lediglich eine solche Teilnahmegebühr dar. Es gestattet nur, am Spiel überhaupt teilzunehmen. Erst an die Zusammenstellung des Teams, an die allwöchentliche Aufstellung der Mannschaft und deren Erfolg knüpft sich die Gewinnchance. Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen. Sie sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Das ist nicht der Fall bei Spielen, deren Gefährlichkeit allenfalls gering ist und durch weniger einschneidende Regelungen beherrscht werden kann. So liegt es nach den – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei dem „Super-Manager“-Spiel. Insbesondere lassen die Spielregeln es nicht zu, während der Laufzeit des Spiels weitere Geldbeträge aufzuwenden in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibenden Gefahren kann im Rahmen des Gewerberechts begegnet werden.
 
BVerwG 8 C 21.12 – Urteil vom 16. Oktober 2013
 
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 6 S 389/11 – Urteil vom 23. Mai 2012
VG Karlsruhe 3 K 3226/09 – Urteil vom 18. Oktober 2010
 
§ 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag lautet:
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. (…)
 

Montag, 30. September 2013

Bundesgerichtshof: Schadenersatzforderungen gegen Landeslottogesellschaft Brandenburg

Der BGH hat sich in der Rechtssache "Anybet" mit möglichen Schadenersatzforderungen gegen die Landeslottogesellschaft Brandenburg nach Einstellung des Internetvertriebs durch "Lotto Brandenburg" befasst.

Die Klägerin ist ein im Glücksspielmarkt tätiges Dienstleistungsunternehmen. Sie macht gegen die beklagte Lottogesellschaft des Landes Brandenburg Ansprüche wegen der Einstellung des Glücksspielvertriebs im Internet im November 2006 geltend. Die Landeslottogesellschaft beauftragte die Klägerin im November 2002 in einem Hosting-Vertrag mit dem technischen Betrieb einer Internetplattform zum Vertrieb von Glücksspielen gegen eine umsatzabhängige Vergütung.

Die Beklagte gehört wie die Lottogesellschaften der übrigen Bundesländer dem Deutschen Lotto- und Totoblock an. Nach dem Blockvertrag des Lotto- und Totoblocks war der Vertrieb von Lotterien und Sportwetten auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Mit Beschluss vom 23.08.2006 (WuW/E DE-V 1251) untersagte das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften der Bundesländer, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten unter Beachtung des Blockvertrages und des Lotteriestaatsvertrages auf das jeweilige Landesgebiet zu beschränken. Am 06.11.2006 beschlossen daraufhin die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Bundesländer – mit Ausnahme Schleswig-Holsteins – in einer Telefonkonferenz, die von ihren Lottogesellschaften betriebenen Internetangebote von Glücksspielen einzustellen. 
 
Das Land Brandenburg widerrief noch am 06.11.2006 die seiner Lottogesellschaft erteilte Erlaubnis zum Internetvertrieb von Glücksspielen. Daraufhin forderte die Landeslottogesellschaft die Klägerin auf, den Internetvertrieb zum Ablauf desselben Tages einzustellen. Dem kam die Klägerin nach. Die Internetplattform betrieb sie ohne Spielangebot zu Informationszwecken weiter, bis der Hosting-Vertrag aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten zum 31.12.2007 auslief.
 
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Einstellung des Internetvertriebs für die Zeit vom 06.11.2006 bis zum 31.12.2007. Sie meint, der Widerruf der Erlaubnis zum Internetvertrieb beruhe auf einer kartellrechtswidrigen Absprache der Bundesländer.
 
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei von der Vergütungspflicht frei geworden und nicht schadensersatzpflichtig. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der weiteren Vertragsdurchführung nicht zu vertreten. 
 
Der BGH hat auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 
 
Nach Auffassung des BGH kommen im Streitfall keine kartellrechtlichen Ansprüche der Klägerin in Betracht kommen, weil das Land Brandenburg beim Widerruf der Erlaubnis hoheitlich und nicht unternehmerisch gehandelt hat. Das Bundeskartellamt hatte der Beklagten ein erhebliches Zwangsgeld angedroht, wenn sie ihren Internetvertrieb nicht spätestens bis zum 07.11.2006 für Spielteilnehmer aus anderen Bundesländern öffnet. Demgegenüber hatte das BVerfG mit Beschluss vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276) das Internetangebot von Glücksspielen als bedenklich angesehen und die Erweiterung des staatlichen Wettangebots bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung des Glücksspielrechts ausgeschlossen. Wegen dieser unterschiedlichen Anforderungen des BVerfG und des Bundeskartellamts konnte sich das Land als Ordnungsbehörde ohne Ermessensfehler dafür entscheiden, den weiteren Internetvertrieb von Glücksspielen durch Widerruf der Erlaubnis der Beklagten vollständig zu unterbinden. 
 
Das ordnungsbehördliche, nicht unternehmerische Handeln des Landes werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Widerruf der Erlaubnis einer Übereinkunft der Chefs der Staats- und Landeskanzleien der Bundesländer vom 06.11.2006 entsprach, die wiederum der Empfehlung der Glücksspielreferenten der Länder vom 02.11.2006 gefolgt war, den Internetvertrieb gänzlich einzustellen. Im Hinblick auf die damals herrschende große rechtliche Unsicherheit bei der Beurteilung des Internetvertriebs von Glücksspielen bestand ein ordnungsrechtlicher Abstimmungsbedarf zwischen den Bundesländern.
 
Allerdings komme aufgrund des Hosting-Vertrags ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen wie Personal- und Leasingkosten in Betracht, die ihr bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin entstanden und wegen des Wegfalls der Erlaubnis nutzlos geworden sind. Außerdem könne die Klägerin eine Vergütung für den von der Beklagten gewünschten Weiterbetrieb der Internetplattform ohne Spielangebot verlangen. Da in diesem Zusammenhang noch weitere Feststellungen zu treffen seien, habe der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
Vorinstanzen
LG Potsdam, Urt. v. 23.04.2009 - 51 O 125/08
OLG Brandenburg, Urt. v. 22.11.2011 - Kart U 4/09 - MMR 2012, 89

Weitere Sportwetten-Vorlage aus Deutschland an den Europäischen Gerichtshof: Kann mit dem sog. Erlaubnisvorbehalt eine Strafbarkeit eines Sportwettenvermittlers begründet werden?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010 zu mehreren Vorlagen aus Deutschland sind fast alle Strafverfahren gegen Vermittler von Sportwetten eingestellt worden. Fast alle - im Allgäu wird von einer sehr motivierten Staatsanwaltschaft weiterhin - vor allem während laufender Champions League-Spielen und damit publikumswirksam - durchsucht und beschlagnahmt (sogar im privaten Schlafzimmer von Gastwirten). Selbst gegen Kunden von in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Buchmachern wurden in mehreren Fällen Strafverfahren eingeleitet.

Begründet wurde dieses Vorgehen von der Staatsanwaltschaft Kempten mit der überraschenden (aber vom Landgericht Kempten gebilligten) Argumentation, dass angeblich „europarechtliche Vorgaben nur für den Gesetzgeber verbindlich“ seien und Vorgaben des EuGH keinerlei Bindungswirkung hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung hätten. Diese Auffassung ist allerdings mit dem seit 50 Jahren in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vorrang des Unionsrechts nicht zu vereinen.

Eine Strafbarkeit der für private Buchmacher (die vielfach in dem bereits seit über einen Jahr dauernden Konzessionierungsverfahren Anträge gestellt hatte) tätigen Vermittler wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem sog. Erlaubnisvorbehalt (trotz tatsächlich nicht bestehenden Erlaubnismöglichkeit) zu begründen versucht. Der im Glücksspielstaatvertrag unter den „allgemeinen Vorschriften“ normierte Erlaubnisvorbehalt sei unabhängig vom (vielleicht unanwendbaren) Monopol.

Das Amtsgericht Sonthofen konnte dieser Argumentationslinie nicht folgen und hat in einem Strafverfahren gegen eine Sportwettenvermittlerin diese unionsrechtlich zu beurteilende Fragen gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. 1 Ds 400 Js 17155/11). Neben der Vorlage des Bundesgerichtshofs, die der EuGH unter dem Aktenzeichen C-156/13 führt, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2013/06/vorlage-des-bgh-den-eugh-zur-koharenz.html , wird er voraussichtlich im kommenden Jahr auch die neue Sportwetten-Vorlage aus Deutschland bearbeiten dürfen.

Auch das Bundesverfassungsgericht wird sich in Kürze, ebenfalls in einem Strafverfahren, mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Bestrafung eines Sportwettenvermittlers in einem rechtlich nicht haltbaren Monopolsystem zu beschäftigen haben, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2013/08/anstehende-entscheidung-des.html .

Dienstag, 24. September 2013

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof: Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb durch Hausverlosung (Fall 1) und keine gesonderte Vergebührung des Glücksgeschäfts bei Hausverlosung (Fall 2)

Zlen. 2012/16/0159 bis 0160 und Zl. 2010/16/0101 vom 29. August 2013
Im ersten Fall wurde eine Liegenschaft samt Villa in Tirol mit einem Verkehrswert von mindestens 1,5 Millionen Euro im Rahmen einer sog. "Hausverlosung" zum Verkauf angeboten. Nachdem sämtliche 21.999 Lose zum Einzelpreis von Euro 99,- verkauft worden waren, fand am 17. August 2010 die Verlosung statt. Der bei der Verlosung erfolgreichen Erwerberin schrieb das Finanzamt Grunderwerbsteuer (3,5%) von einer Bemessungsgrundlage vor, die auf Basis der Summe der von allen Loskäufern bezahlten Lospreise (Euro 2,177.901,-) ermittelt worden war.
 
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vertrat die Käuferin den Standpunkt, der Eigentumsübertragungsvorgang sei ein von der Verlosung losgelöstes Rechtsgeschäft, bei dem keine Gegenleistung erbracht worden sei. Es sei daher (nur) der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen. (Anmerkung: Gemäß § 4 Grunderwerbsteuergestz ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen; wenn keine Gegenleistung vorhanden ist, ist sie vom [Einheits-]wert des Grundstückes zu berechnen).
 
Diese Auffassung der Käuferin wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Ein Zusammenhang zwischen den Verlosungsbedingungen und der Übereignungsvereinbarung besteht insoweit, als ohne Erfüllung der Bedingung des Verkaufes aller Lose und damit der Lukrierung des entsprechenden Entgelts keine Gewinnermittlung stattgefunden hätte und die Liegenschaften nicht übertragen worden wären. Die beiden Rechtsgeschäfte standen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist, als die Eigentumsübertragung den Verkauf aller Lose vorausgesetzt hat.
 
Da es nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommt, von wem die Gegenleistung erbracht wird, ist der Gegenleistung der Käuferin bei verständiger Würdigung und wirtschaftlicher Betrachtungsweise des dargestellten Zusammenhanges jener Ertrag hinzuzurechnen, den die Verkäufer durch den Verkauf aller übrigen Lose erzielt haben, somit insgesamt Euro 2,177.901,-. Erst durch die Leistungen der übrigen Loskäufer an die Überträger der Liegenschaften konnte die Käuferin die Objekte überhaupt erwerben.
 
Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf dieser Basis erfolgte daher zu Recht.
 
Auch in einem weiteren, am selben Tag vom Verwaltungsgerichtshof entschiedeneren Fall bot ein Eigentümer seine Liegenschaft mittels einer Hausverlosung zum Verkauf an. Von den aufgelegten 16.000 Losen à Euro 99,-   wurde nur ein Fünftel verkauft, weshalb es nicht zum Liegenschaftsverkauf kam. Das Finanzamt schrieb dem Verloser für diese Hausverlosung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von Euro 1,584.000,- die Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von Euro 190.080,- vor. Rechtsgrundlage war § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 7 lit. a Gebührengesetz, wonach Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, der Gebühr in Höhe von 12 v. H. vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze unterliegen.
 
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berief sich der Verloser auf § 15 Abs. 3 GebG, wonach Rechtsgeschäfte, die u.a. unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.
 
Entsprechend der oben dargestellten Grunderwerbsteuerbarkeit einer Liegenschaftsverlosung ist aber bereits bei der Auslobung (also beim verbindlichen Anbieten der Lose) vom Vorliegen eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes auszugehen. Auf das den Übereignungsanspruch des Gewinners begründende Rechtsgeschäft (Gewinn bei der tatsächlichen Verlosung) kommt es hingegen nicht an. Die beiden Rechtsgeschäfte stehen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist.
 
Indem die Behörde von zwei chronologisch nacheinander gereihten, nicht identen Rechtsvorgängen ausging, von denen der erste der Rechtsgebühren- und der zweite der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt, hat sie die Rechtslage verkannt und ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es hätte keine Gebührenvorschreibung erfolgen dürfen.
 

Freitag, 20. September 2013

Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp: FDP und CDU fordern für Spielbanken die gleichen hohen Spielerschutzkriterien wie für Spielhallen

Das Automatenspiel in Spielhallen und Spielbanken soll künftig anders behandelt werden. Während in privat betriebenen Spielhallen zur Bekämpfung der Spielsucht das Rauchen und der Verzehr eines Snacks verboten werden soll, darf in staatlichen Spielbanken auch künftig geraucht und sogar alkoholische Getränke weiterhin ausgeschenkt werden. Diese unterschiedliche rechtliche Behandlung lässt sich nicht erklären.
 
Mit einem Entwurf für ein neues Spielbankgesetz fordern die Landtagsfraktionen von FDP und CDU für Spielbanken die gleichen hohen gesetzlichen Anforderungen und Auflagen wie für Spielhallen:
„Wer den Spielerschutz sicherstellen will, der kann nicht Spielhallen und Spielbanken unterschiedlich behandeln. Bei einer gemeinsamen Diskussion um das Spielhallengesetz haben die anwesenden Kollegen der SPD und des SSW erklärt, dass es für sie unerheblich ist, ob die Automaten in Spielhallen oder Spielbanken stehen, die Suchtpotenziale seien dieselben. Spielhallen immer stärkere Auflagen aufzuerlegen, bis zum Verbot eines Verzehrs von Schokoriegeln und sie so ihrer wirtschaftlichen Grundlage zu entziehen, während in Spielbanken das Glücksspiel unter Einfluss von Alkohol im Rauchnebel weitergehen darf, ist weder kohärent noch dient es dem Spielerschutz.
 
Bislang sieht das Gesetz für Präsenzspielbanken beispielsweise vor, dass bis zu 60 Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Der Ausschank alkoholischer Getränke ist ebenso erlaubt, wie der Verkauf von Speisen und das Rauchen.
 
Dies alles ist in Spielhallen verboten, weil es angeblich den Anreiz zum Spielen und damit die Suchtgefahr erhöht. Wir können keine Unterscheidung zwischen Sucht in Spielbanken und Sucht in Spielhallen sehen. Der Spielerschutz muss überall gewährleistet werden, unabhängig wo gespielt wird.“
 
Pressesprecher
Dirk Hundertmark, Mareike Watolla
Landeshaus, 24105 Kiel
E-Mail: info@cdu.ltsh.de
Internet: http://www.cdu.ltsh.de
 
Pressesprecherin
Susann Wilke
Postfach 7121, 24171 Kiel
E-Mail: presse@fdp-sh.de
Internet: http://www.fdp-sh.de  

Montag, 9. September 2013

Steigt Deutsche Telekom in das deutsche Sportwettengeschäft ein?

von Rechtsanwalt Martin Arendts,. M.B.L.-HSG

Am letzten Freitag meldete das Bundeskartellamt die Anmeldung eines sog. mittelbaren Kontrollerwerbs durch die Deutsche Telekom AG (Aktenzeichen B6-72/13). Mit der am 4. September 2013 beim Bundeskartellamt eingegangenen Anmeldung will sich der Telekommunikationskonzern damit offenbar die Mehrheitsübernahme der Deutschen Sportwetten GmbH (DSW), Hannover, genehmigen lassen.

Bei der DSW handelt es sich um eine erst kürzlich mit Gesellschaftsvertrag vom 17. August 2012 gegründete, beim Amtsgericht Hannover eingetragene GmbH (HRB 208893). Die Gründung erfolgte damit unmittelbar nach der Anfang August 2012 erfolgten Ausschreibung der nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag zu vergebenden 20 Sportwettenkonzessionen. Momentan gehört die lediglich mit einem Stammkapital von EUR 25.000,- ausgestattete DSW nach Presseberichten zu 100% der Österreichischen Sportwetten G.m.b.H., Wien. Diese ist wiederum ein Tochterunternehmen der Casinos Austria AG, die bislang (vor einer Neuausschreibung) sämtliche Spielbanken in Österreich betrieben hat und über die Österreichischen Sportwetten G.m.b.H. unter der Marke „Tipp3“ Sportwetten anbietet.

Spannend ist, dass bislang branchenfremde Unternehmen in den Wettmarkt einsteigen und sich hierbei nicht mit der Rolle eines kleinen Minderheitsgesellschafters begnügen wollen. Die Deutsche Telekom hatte bei der Hauptversammlung am 24. Mai 2012 den Geschäftsweck des Unternehmens ausdrücklich auch auf "Unterhaltung (einschließlich Glücksspiel- oder Wettgeschäft)" ausgedehnt. Offenbar schätzt die Deutsche Telekom AG die Chancen gut ein, dass das lange überfällige Konzessionierungsverfahren, dessen Transparenz insbesondere wegen der Nichtveröffentlichung der Auswahlkriterien mehrfach heftig kritisiert worden ist, doch noch zu einer Konzessionsvergabe führen könnte (was dann allerdings in einer jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung münden dürfte, wovon das hessische Innenministerium auch offenbar ausgeht). Die DSW ist offenbar noch im Rennen um die bis zu 20 Konzessionen. Mit der Übernahme könnte die Deutsche Telekom sich noch nachträglich eine Konzession sichern, nachdem die Bewerbungsfrist bereits im letzten Jahr abgelaufen ist.

Nach Informationen der Agentur APA hatten die Österreicher mit mehreren deutschen Großkonzernen Gespräche geführt, mit denen sie im Falle, dass sie bei der Lizenzvergabe zum Zug kommen, zusammenarbeiten wollen. Endgültig geklärt ist die Sache aber noch nicht. So erklärte ein Sprecher der Deutschen Telekom am Freitag nach einem Pressebericht: "Es ist noch nicht sicher, ob daraus ein operatives Geschäft wird."

Mittwoch, 4. September 2013

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Übergangsregelungen für Spielhallen im Glücksspielrecht verfassungsgemäß

Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2013

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 28. August 2013 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Betreiberin einer Spielhalle erreichen wollte, diese auf Grundlage ihrer gewerblichen Spielhallenkonzession bis zum 30. Juni 2017 ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiter betreiben zu dürfen.

Die Beschwerde der Spielhallenbetreiberin wurde zurückgewiesen.

Nach einer am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Glücksspielrecht ist zum Betrieb einer Spielhalle neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis nun auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Übergangsregelungen sehen vor, dass bestehende Spielhallen je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis (Stichtag: 28. Oktober 2011) bis zum Ablauf von fünf Jahren oder bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Neuregelung von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht freigestellt werden.

Die Antragstellerin ist im Besitz einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis. Sie hält die einjährige Übergangsfrist für nicht verfassungsgemäß. Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Nach Auffassung des BayVGH hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Feststellung glaubhaft gemacht, dass die Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiterbetrieben werden darf. Ein solches Recht ergebe sich nicht aufgrund einer Verletzung des Verbots rückwirkender belastender Gesetze. Hier liege ein Fall einer zulässigen unechten Rückwirkung vor.

Die Grenzen der Zulässigkeit seien nicht überschritten, weil die unechte Rückwirkung nach summarischer Prüfung geeignet und erforderlich sei, um die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke zu erreichen. Mit der Gesetzesänderung werde weiterhin das Ziel verfolgt, die Glückspielangebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren.

Die Kernziele sollten jedoch neu akzentuiert und eine Glücksspielregulierung mit differenzierten Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgenommen werden. Mit den vorgesehenen Übergangsfristen habe der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den mit der Neuregelung verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen.

Der Gesetzgeber habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraums weder mit der Einräumung eines fünfjährigen noch eines einjährigen Bestandsschutzes in unzumutbarer Weise überschritten. Für die Differenzierung zwischen der fünf- und der einjährigen Übergangsfrist auf den Erteilungszeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubnis und den Stichtag abzustellen, sei sachgerecht und genüge (noch) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Eigentums- und Berufsfreiheit würden nicht verletzt.

Die unterschiedlichen Übergangsregelungen verletzten auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Denn der Gesetzgeber habe mit der an den Erteilungszeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubnis und den Stichtag anknüpfenden Ungleichbehandlung eine sachlich vertretbare (und nicht unverhältnismäßige) Differenzierung vorgenommen.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2013, Az. 10 CE 13.1416)


Freitag, 23. August 2013

Anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Sportwettenmonopols

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet - siehe http://wettrecht.blogspot.de/2012/07/landgericht-berlin-legt-frage-der.html -
hatte das Landgericht (LG) Berlin grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols geäußert und die Frage der Vereinbarkeit dieses Monopols (seit dem 1. Juli 2012 mit einer Durchbrechung durch die Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012) mit dem Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Das LG Berlin hat damit das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung gebeten, ob Art. 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit dem dazu ergangenen Berliner Ausführungsgesetz mit Art 2 Abs. 1 GG „unvereinbar ist, als Sportwetten im Sinne von § 21 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen“.

Über diese Vorlage hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/12 anhängig.

Lotto informiert: Lotto Baden-Württemberg warnt vor Telefonbetrügern

Bei Lotto Baden-Württemberg häufen sich Beschwerden über Telefonanrufe von Unternehmen, die aggressiv für die Teilnahme an Lotterien und Gewinnspielen werben. Auch über Betrugsversuche mit angeblich erzielten Gewinnen wird berichtet. Lotto-Geschäftsführerin Marion Caspers-Merk warnt davor, persönliche Daten preiszugeben.
 
„Lotto Baden-Württemberg steht nicht hinter solchen Anrufen“, betonte Marion Caspers-Merk, die Geschäftsführerin der Staatlichen Toto-Lotto GmbH. „Wir werben weder telefonisch für unsere Produkte noch verlangen wir am Telefon die Bankdaten unserer Kunden. Unlautere und illegale Geschäftspraktiken lehnen wir entschieden ab. Ich kann die Menschen in Baden-Württemberg nur davor warnen, ihre persönlichen Daten am Telefon leichtfertig preiszugeben“, so die Lotto-Chefin weiter.
 
Zuletzt schilderten verunsicherte Anrufer im Lotto-Kundenservice häufig den Fall, dass ihnen Anbieter bei Preisgabe der Bankverbindung exklusive Gewinnchancen versprochen hätten. Kunden berichteten auch von offensichtlichen Betrugsversuchen. So wären sie zum Beispiel durch den Hinweis, sie hätten bei einem Gewinnspiel gewonnen, zu kostenpflichtigen Rückrufen verleitet worden. Eine verbreitete Betrugsmasche ist auch, einen angeblich erzielten Lottogewinn nur dann zu erhalten, wenn zuvor eine Bearbeitungsgebühr überwiesen wurde. Allzu oft lassen sich die vermeintlichen Glückspilze dabei von der großen Gewinnsumme blenden und fallen diesem Betrug zum Opfer. Denn nach Überweisung der Bearbeitungsgebühr, in den meisten Fällen ins Ausland, gehen die Opfer leer aus – einen Lottogewinn hat es nie gegeben. Dazu Marion Caspers-Merk: „Wer bei Lotto Baden-Württemberg mit der ServiceCard spielt, bekommt seine Gewinne automatisch aufs Konto überwiesen. Ohne Kundenkarte ist immer die Spielquittung entscheidend. Gewinne bis 1.000 Euro werden in jeder Lotto-Annahmestelle im Land ausgezahlt, Gewinne über 1.000 Euro müssen in der Stuttgarter Zentrale angefordert werden.“
 
Gesetzliche Grundlage für Werbeanrufe
Verbraucher müssen in den Erhalt von Werbeanrufen ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung der Einwilligung erst zu Beginn des Telefonats ist unzulässig. Ansonsten handelt es sich um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten „Cold Call“. Dies hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

Samstag, 10. August 2013

Hans-Jörn Arp: Bei richtiger Anwendung sorgt das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz auch nach 2015 für mehr Geld in der Landeskasse

Pressemitteilung der CDU-Landtagsfraktion
 
„Wenn die Server in Schleswig-Holstein stehen, dann fließen Einnahmen aus Online-Spielen auch nach Schleswig-Holstein. Daran wird sich, anders als Herr Stegner immer behauptet, auch nach 2015 nichts ändern. Den Beweis liefert das erste Online-Casino Angebot unter einer deutschen Domain. Bereits seit April steht der Safe-Server des Unternehmens – wie von unserem Glücksspielgesetz gefordert – in Schleswig-Holstein.“
 
Mit diesen Worten begrüßte der schleswig-holsteinische CDU-Glücksspielexperte Hans-Jörn Arp, dass das erste legale deutsche Online-Casino die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat, um über eine deutsche Domain zu agieren.
 
„Damit gibt es endlich wieder ein staatlich kontrolliertes und sicheres Angebot. Die Anbieter unterliegen strengen Vorschriften im Hinblick auf Spielerschutz und Suchtprävention. Und sie zahlen hier – anders als Herr Stegner behauptet – Steuern und Abgaben“, so Arp.
 
Er hoffe, dass möglichst viele Spieler das legale Angebot annehmen, und nicht länger ihr Heil bei illegalen Anbietern mit Servern auf Curacao, Antigua oder in Asien suchen würden.
 
„Auch wenn Herr Stegner nach wie vor alles dafür tut, dass der Internetschwarzmarkt floriert, der erste legale Anbieter ist da. Das ist gut für die Online-Spieler, und es ist gut für die Landeskasse, auch wenn SPD, Grüne und SSW mit dem Geld nicht umgehen können. Die Landesregierung wäre deshalb gut beraten, für eine bessere Ansiedlungsatmosphäre zu sorgen. Der Bedarf ist offensichtlich da“, erklärte der CDU-Abgeordnete  abschließend.
 
Pressesprecher
Dirk Hundertmark, Mareike Watolla
Landeshaus, 24105 Kiel
Telefon: 0431 988-1440
Telefax: 0431-988-1443
E-Mail: info@cdu.ltsh.de
Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Dienstag, 6. August 2013

ZAK: Glücksspiel im Fernsehen: Beanstandungen gegen FTL Farhad Television Live

Aus der ZAK-Pressemitteilung 06/2013:

Wegen Verstößen gegen die Glücksspielsatzung haben die Medienanstalten gegen den TV-Sender FTL (Köln) eine Beanstandung ausgesprochen. In zwei Quizsendungen im Februar und März 2013 hatte es die Veranstalterin „Farhad Television Live GmbH“ versäumt, Hinweise zur Auflösung von Quizfragen, zum Auswahlverfahren von Anrufern und andere Erläuterungen zu geben. So fehlte etwa auch der Hinweis darauf, dass Gewinne nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden dürfen. Dies beschloss die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) am 6. August in Erfurt.

Freitag, 26. Juli 2013

Landesdirektion Sachsen: Landesdirektion untersagt Wettbüro Vermittlung von Sportwetten

Im Rahmen der glücksspielrechtlichen Aufsichtstätigkeit hat die Landesdirektion Sachsen als Obere Glücksspielaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen den ersten Untersagungsbescheid gegen eine Sportwettvermittlung in Dresden erlassen und Zwangsmaßnahmen veranlasst. Notwendig wurde dies, da das in Rede stehende Wettbüro die Vermittlung an einen nicht mehr im Konzessionsverfahren beteiligten privaten Sportwettanbieter vorgenommen hatte. Kenntnis über den illegalen Zustand hat die Landesdirektion Sachsen im Ergebnis von Vor-Ort-Kontrollen im gesamten Freistaat Sachsen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gewerbeämtern erlangt.

Private Wettanbieter dürfen seit der Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 Sportwetten anbieten, sofern sie durch das Land Hessen eine Konzession erhalten haben und die Vermittlung durch ein von der Landesdirektion Sachsen genehmigtes Wettbüro erfolgt. Werden Sportwetten ohne diese Erlaubnisse vermittelt, sind sie illegal.

Der Betreiber des Wettbüros hat trotz behördlichen Verbots weiterhin Sportwetten an einen nicht mehr im Konzessionsverfahren zugelassenen Wettanbieter vermittelt und damit gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. Zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung wurde seitens der Landesdirektion Sachsen daher ein Zwangsgeld festgesetzt. Darüber hinaus wurde dem Betroffenen unmittelbarer Zwang angedroht, falls er den Verpflichtungen des Untersagungsbescheids der Landesdirektion Sachsen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides nachkommt. Im Rahmen des unmittelbaren Zwangs können die erforderlichen Betriebsmittel versiegelt oder auf Kosten des Betreibers des Sportwettbüros entfernt werden.

Pressemitteilung vom 22. Juli 2013

Verfassungsgerichtshof Österreich: Regeln für Pokersalons verfassungswidrig

Definition als Glücksspiel erlaubt, Bestimmungen zu Konzessionserteilung jedoch unsachlich und daher aufgehoben 

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen im Glücksspielgesetz zum Pokern verfassungswidrig sind.

Zwar kann der Gesetzgeber, wenn er das will, das Pokern als Glücksspiel definieren. Diese Einordnung verstößt für sich genommen noch nicht gegen die Verfassung.

Es ist jedoch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, wenn für das Pokerspiel nur eine einzige Konzession vorgesehen ist. Diese Neuregelung bewirkt unsachliche und damit verfassungswidrige Nachteile für jene, die bisher – legal aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung – Pokersalons betrieben haben. Die Vergabe einer einzigen Konzession bedeutet nämlich, dass alle Pokersalons bis auf jenen, der die Konzession erhält, ihren Betrieb einstellen müssen. Bislang wurde jedoch noch gar keine Konzession für Pokern ausgeschrieben, was die Nachteile der Neuregelung verschärft, weil damit für alle, die bislang Pokersalons auf gewerberechtlicher Grundlage gesetzmäßig betrieben haben, ein Verbot wirkt. Die Bestimmungen zur Ausschreibung der Pokerkonzession und zur Übergangsfrist werden also als verfassungswidrig aufgehoben. Aus verfahrenstechnischen Gründen fällt damit auch die Definition des Pokerns als Glücksspiel, wobei, wie gesagt, der Verfassungsgerichtshof dagegen für sich genommen keine Bedenken hat. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gelten für den Betrieb von Pokersalons wieder jene Voraussetzungen wie vor dem neuen Glücksspielgesetz.

Presseinformation vom 26. Juli 2013
Zahl der Entscheidung: G 26/2013, G 90/2013

Freitag, 19. Juli 2013

Staatliche Beihilfen: Kommission verklagt Griechenland wegen unterlassener Rückforderung rechtswidriger Beihilfen von mehreren griechischen Spielbanken und von Aluminium of Greece S.A.

Die Europäische Kommission hat Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt, da es zwei Kommissionsbeschlüsse nicht umgesetzt hat, mit denen Griechenland angewiesen worden war, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen von drei griechischen Spielbanken (siehe IP/11/635) und von Aluminium of Greece S.A. (siehe IP/11/864) zurückzufordern. In beiden Fällen sind mehr als zwei Jahre nach den Kommissionsbeschlüssen die Beihilfen immer noch nicht in voller Höhe zurückgezahlt worden.

„Die Mitgliedstaaten haben eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Wirtschaft im Einklang mit den Beihilfevorschriften der EU zu unterstützen. Wenn jedoch Subventionen zu wettbewerbsverzerrenden Vorteilen für bestimmte Unternehmen führen, ohne dass damit einem gemeinsamen Interesse gedient wird, müssen sie rasch zurückgezahlt werden. Dies ist notwendig, damit wieder gleiche Ausgangsbedingungen hergestellt werden und die Wirksamkeit der Vorschriften gewahrt bleibt“, erklärte der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissar und Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia.

Griechische Spielbanken
2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde über die Besteuerung der Eintrittsgeldeinnahmen griechischer Spielbanken ein. So mussten private Spielkasinos eine Eintrittssteuer von 12 EUR pro Besucher abführen, während die staatlichen Spielbanken Mont Parnès und Korfu sowie das private Kasino in Thessaloniki nur 4,8 EUR pro Gast entrichteten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese unterschiedliche steuerliche Behandlung bestimmte Spielbanken begünstigte und gleichzeitig dem Staat dadurch Einnahmen entgingen. Im Mai 2011 ordnete die Kommission daher an, dass Griechenland die in dieser Form seit 1999 gewährten Beihilfen zurückfordert und die wettbewerbswidrige Regelung abschafft.

Aluminium of Greece
Im Juli 2011 wies die Kommission Griechenland an, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zurückzufordern, die Aluminium of Greece in Form von vergünstigten Stromtarifen erhalten hatte. Der Beihilfebetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen, die die staatliche Stromgesellschaft PPC von Januar 2007 bis März 2008 mit dem Standardtarif und im selben Zeitraum mit dem für Aluminium of Greece S.A. geltenden Tarif erzielt hatte. Auf der Grundlage der von Griechenland vorgelegten Informationen errechnete die Kommission einen Betrag von 17,4 Mio. EUR.

Hintergrund
In beiden Fällen hatte Griechenland vier Monate Zeit, um den Beschluss umzusetzen. Die steuerliche Vorzugsbehandlung der Spielbanken wurde von Griechenland im November 2012 – eineinhalb Jahre nach dem Beschluss – abgeschafft. Für die Kasinos Mont Parnès und Thessaloniki wurde jedoch von griechischen Gerichten der Rückforderungsbeschluss für den Großteil (etwa 85 % bis 90 %) entgegen dem geltenden EU-Recht ausgesetzt. Für das Kasino Korfu wurde überhaupt keine Rückzahlung gemeldet.

Die Beihilfe für Aluminium of Greece S.A. wurde bisher ebenfalls nicht zurückgezahlt. Das Rückforderungsverfahren wurde von einem griechischen Gericht ausgesetzt, was einen klaren Verstoß gegen EU-Recht darstellt.

In beiden Fällen haben die Beihilfeempfänger und im Falle der griechischen Spielbanken auch Griechenland die Beschlüsse der Kommission von 2011 vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten. Jedoch wurden keine einstweiligen Maßnahmen beantragt (oder gewährt) und die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

Hintergrundinformationen zur Rückforderung
Die Mitgliedstaaten müssen staatliche Beihilfen, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt hat, innerhalb der im entsprechenden Kommissionsbeschluss gesetzten Frist zurückfordern. Dies ist sehr wichtig, da Verzögerungen bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen dazu führen, dass der Wettbewerb weiterhin verzerrt wird. Daher sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 und der Bekanntmachung über die Umsetzung von Entscheidungen über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen (siehe IP/07/1609) zur unverzüglichen und tatsächlichen Rückforderung der betreffenden Beihilfen verpflichtet.

Kommt ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV beim Gerichtshof Klage gegen ihn erheben. Damit hat die Kommission die Möglichkeit, Mitgliedstaaten wegen Verletzungen der EU-Beihilfevorschriften direkt vor den zu EuGH bringen.

Leistet ein Mitgliedstaat dem EuGH-Urteil nicht Folge, kann die Kommission den Gerichtshof ersuchen, Zwangsgelder nach Artikel 260 AEUV zu verhängen. 

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013

FDP-Fraktion im Hessischen Landtag: Neuer Glücksspielstaatsvertrag unbrauchbar

Wolfgang Greilich GREILICH: Schluss mit Poker um Sportwetten-Konzessionen – Freigabe des Marktes dringend erforderlich – Länder müssen den Staatsvertrag nachverhandeln. 

"Die Länder müssen schnellstens an einen Tisch und den neuen Glücksspielstaatsvertrag nachverhandeln. Der Verlauf des Verfahrens um die Vergabe der im neuen Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen 20 Konzessionen gerät zur Farce und zeigt, dass der Vertrag unbrauchbar ist. Die Beschränkung der Zahl der Konzessionen muss ersatzlos gestrichen werden“, fordert Wolfgang GREILICH, Vorsitzender der FDP-Landtagsfraktion in Hessen.

Weiter erklärte Greilich:
„Der Schritt in die richtige Richtung, auf den sich die Ministerpräsidenten der Länder bei ihrer Kompromisssuche für den neuen Glücksspielstaatsvertrag verständigten, erweist sich als um Längen zu klein. Für die vorgesehene Begrenzung der Zahl der Sportwetten-Konzessionen auf 20 gab es von Anfang an keine sachliche Rechtfertigung. Nach der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010 war klar, dass das bisherige Monopol des Staates keinen Bestand haben kann und die Rechtslage eine Öffnung des Marktes ermöglichen muss. Die nach wie vor gegen das europäische Recht verstoßende Haltung insbesondere von SPD-Ministerpräsidenten wie Hannelore Kraft und damals noch Kurt Beck verhinderte eine Lösung, die rechtmäßig und marktwirtschaftlich die Steuereinnahmen der Länder verbessert und nebenbei auch viele Probleme für die staatlichen Lotterien wie insbesondere Lotto gelöst hätte.

Während in Schleswig-Holstein ein von der FDP vorgelegter Gesetzentwurf von der europäischen Kommission notifiziert wurde, Gesetzeskraft erlangte und die ersten Konzessionen pünktlich zum Inkrafttreten vergeben wurden, haben die übrigen CDU- und SPD-regierten Länder auch hessische Vorstöße in der Ministerpräsidentenkonferenz ausgebremst. Herausgekommen ist eine halbherzige Lösung, die auch von der Europäischen Kommission allenfalls als Zwischenschritt für eine kurze Frist bis zur vollständigen Öffnung des Sportwettenmarktes hingenommen wurde. Jetzt zeigt sich, dass der faule Kompromiss mehr Probleme schafft als löst. Denn logischerweise führt die nur begrenzte Öffnung des Marktes jetzt zu Klagen von Mitbewerbern, die jeden tatsächlichen Fortschritt blockieren.

Es muss nun darum gehen, die Marktöffnung schnellstmöglich in die Praxis umzusetzen. Die Sportwettenanbieter haben sich mit Hochdruck vorbereitet. Der Fiskus würde in erheblichem Maße von dem Geschäft am Sportwettenmarkt profitieren. Wir wollen diesen Profit an die Destinatäre weitergeben, an die Sportvereine und an die vielen Ehrenamtlichen, die sich in unserem Land engagieren und die auf Lottomittel angewiesen sind“, so der Liberale.

Greilich abschließend:
„Wir brauchen kein weiteres juristisches Tauziehen, sondern eine praktikable Lösung. Wir müssen das boomende Geschäft der Glücksspielbranche aus dem Zwielicht der Illegalität herausholen und stattdessen einen sauberen und staatlich überwachten regulierten Markt schaffen. Davon profitieren letztlich alle, auch die Sportfans in unserem Lande, die unbewusst und ohne jedes Unrechtsbewusstsein auf die illegalen Angebote aus dem Ausland eingehen, weil der Staat es ihnen verwehrt, harmlos kleine Beträge auf ihren Lieblingsverein zu setzen. Deshalb muss die unnötige Beschränkung der Konzessionen weg. Alle Anbieter, die die Vorrausetzungen erfüllen, sollen im Rahmen unserer Rechtsordnung aktiv werden dürfen. Alle Wettbewerber sollen die Möglichkeit haben, in Deutschland nach klaren Vorgaben zu agieren, in Deutschland Steuern bezahlen und Investitionen in ehrenamtliche Tätigkeiten und Unterstützung des Sports ermöglichen. Damit kann Politik ihre Aufgabe erfüllen, Sport und Ehrenamt zu unterstützen und Konzessionen auf rechtsstaatlicher Grundlage zu vergeben.“

Pressemitteilung der FDP-Landtagsfraktion vom 18. Juli 2013

Donnerstag, 11. Juli 2013

Landesanwaltschaft Bayern: Bayerns oberste Gerichte zeigen Spielhallenbetreibern Grenzen der Verfassung auf

Rechtsprechungs-Newsletter der Landesanwaltschaft Bayern

In ganz Deutschland versuchen Spielhallenbetreiber die seit dem 01.07.2012 geltende Einbeziehung von Spielhallen in das Regelungsregime des Glücksspielstaatsvertrags dadurch zu Fall zu bringen, dass sie die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungen behaupten. In Bayern blieben sie mit dieser Argumentation sowohl beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof als auch beim obersten bayerischen Verwaltungsgericht erfolglos. 

Nach der Neuregelung unterliegen die Errichtung und der Betrieb von Spielhallen neben der gewerberechtlichen Erlaubnisbedürftigkeit auch einem glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt. Zudem müssen Spielhallen untereinander nach neuem Recht einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie einhalten und dürfen nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen bestehen. Außerdem ist die Vermittlung von Sportwetten in Gebäuden oder Gebäudekomplexen verboten, in denen sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. Für bereits bestehende Spielhallen gelten Übergangsfristen. 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr im Rahmen eines Eilverfahrens erstmals eine auf das bauliche Trennungsgebot von Sportwetten und Spielhallen in § 21 Abs. 2 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung bestätigt. Die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes nicht nur an Geldspielgeräten zu spielen, sondern auch Sportwetten abzuschließen, biete gerade denjenigen Spielern, die bisher nicht an Sportwetten teilgenommen haben, einen Anreiz, dies bequem auszuprobieren, ohne dazu das Gebäude, in dem sie dem Automatenspiel nachgehen, verlassen und ein anderes Gebäude aufsuchen zu müssen. Indem § 21 Abs. 2 GlüStV diese Möglichkeit ausschließt, trage er zur Suchtprävention bei, der angesichts der gravierenden Folgen pathologischen Spiel- und Wettverhaltens für den Einzelnen und die Allgemeinheit hohes Gewicht zukomme. Demgegenüber wiege die den Vermittlern durch § 21 Abs. 2 GlüStV auferlegte Beschränkung ihrer Tätigkeit nicht besonders schwer, zumal sie nicht vollständig verboten werde. Auch eine Übergangsregelung hielt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angesichts des Umstands, dass bis zum 01.07.2012 die Vermittlung von Sportwetten durch Private vollständig verboten gewesen sei, nicht für erforderlich.

Nur wenige Tage später hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Popularklagen mehrerer Spielhallenbetreiber gegen die neuen Regelungen abgewiesen. Angesichts des hohen Suchtpotenzials gerade der in Spielhallen leicht verfügbaren Geldspielautomaten und der mit der Spielsucht verbundenen schwerwiegenden Folgen sowohl für den Betroffenen als auch für dessen Familie und die Gesellschaft sind – wie der Verfassungsgerichtshof klargestellt hat – die neuen Regelungen mit den Vorgaben der Bayerischen Verfassung vereinbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2013, Az.10 CS 13.145

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. Juni 2013, Vf. 10-VII-12, Vf. 11 VII-12, Vf. 12-VI-12, Vf. 14-VII-12, Vf. 19-VII-12

Dienstag, 2. Juli 2013

Forschungsinstitut Glücksspiel und Wetten: Neue Gesetze treiben über eine Million Freizeitspieler in die Illegalität

Studie: Massive Abwanderung von Automatenspielern in den unkontrollierten Markt erwartet

Bonn/Berlin. „Wenn das restriktive Glücksspielrecht in Deutschland nicht bald grundlegend und nachhaltig korrigiert wird, werden innerhalb der nächsten fünf Jahre mindestens 750.000 Freizeitspieler allein aus dem Bereich des gewerblichen Automatenspiels zu illegalen und staatlich nicht mehr kontrollierbaren Spielangeboten abwandern. Berücksichtigt man auch die Spieler, die nur gelegentlich an Automaten spielen, so dürften wahrscheinlich sogar mehr als eine Million Bundesbürger durch deutsche Gesetze in die Illegalität getrieben werden.“, so Professor Dr. Dr. Peren, der zusammen mit Professor Dr. Clement am Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten, Bonn, die erste groß angelegte Prognosestudie zu den realwirtschaftlichen Auswirkungen der Neuregelung des Glücksspielwesens in Deutschland vorgelegt hat.
 
Spielen in Deutschland: hier Liberalisierung – dort Prohibition
 
Auf der einen Seite werde es, so begrüßen die Wissenschaftler, durch die Liberalisierung des Sportwettenmarktes dazu kommen, dass Bundesbürger, die derzeit in erster Linie über das Internet bei den nach deutschem Recht noch illegalen Sportwettenanbietern ihre Wetten platzieren, dies in Zukunft endlich auf dem legalen deutschen Markt tun können. Dies setze allerdings voraus, dass die Erteilung der Online-Lizenzen für Sportwetten, Poker und Casino-Spiele in Deutschland nicht noch weiter verzögert werde.
 
Genau die gegenläufige Tendenz sei nach den Ergebnissen der Studie allerdings im Bereich des gewerblichen Automatenspiels zu erwarten. Der im letzten Jahr in Kraft getretene Glücksspieländerungsstaatsvertrag und die entsprechenden Landesregelungen für Spielhallen zielten auf eine grundlegende Veränderung der Spielhallenstruktur in Deutschland ab. Spätestens mit Ablauf von fünf Jahren werde, so weist die Studie nach, die Anzahl der öffentlich nutzbaren Automatenspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten um mindestens 55% Prozent aufgrund der gesetzlichen Vorgaben geschrumpft sein. Der Gesetzgeber zielt mit der Verknappung von Spielangeboten auf eine Reduzierung des Geldgewinnspielkonsums.
 
Der globale Spielemarkt macht nicht an deutschen Grenzen halt
 
Mit realistischen Marktsimulationen bei sehr konservativ und vorsichtig gesetzten Annahmen ging das Bonner Forscherteam in dieser von der Deutschen Automatenwirtschaft in Auftrag gegebenen Studie der Frage nach, ob und wie realistisch es ist, dass die mit den gesetzlichen Beschränkungen angestrebte Reduzierung des Geldgewinnspielkonsums faktisch erreicht wird. „Ein solch komplexer Simulationsprozess mit Hilfe von Monte-Carlo-Simulationen ist notwendig“, so Prof. Peren, „weil das Spiel mit und um Geld, nicht nur an den in Spielhallen und Gaststätten aufgestellten Geräten, sondern mit exakt denselben Spielinhalten, hier jedoch meist ohne die gesetzlichen Beschränkungen von Einsatz und Gewinn, in illegalen Spielclubs und besonders einfach erreichbar in einer fast unüberschaubaren Angebotsfülle über das globale Internet möglich sind.“
 
Spielprohibition fördert Illegalität
 
In der Studie wird der Frage nachgegangen, wie sich das Spielverhalten verändert, wenn die gesetzlich beabsichtigte Angebotsverknappung von gewerblich angebotenen Automatenspielen wirksam würde. Das Ergebnis ist eindeutig: Neben den Spielern, die das Automatenspiel mangels angemessener Angebote aufgeben müssten, würden etwa eine Million Freizeitspieler an Automaten auf andere Spielangebote ausweichen. Mindestens 750.000 davon dürften ihrem Spielvergnügen dann mangels legaler Angebote in Deutschland am nicht-regulierten Markt nachgehen – und dies regelmäßig. Wenn man zudem die Spieler berücksichtigt, die nur gelegentlich an Automaten spielen möchten, so dürften in Summe wahrscheinlich mehr als eine Million Freizeitspieler durch deutsche Gesetze in die Illegalität getrieben werden. Für Deutschland würde das bedeuten, dass der Staat nicht nur jährlich auf etwa 1,7 Mrd. Euro an Steuern und Sozialabgaben verzichten würde, sondern dass er bewusst insbesondere gefährdete und pathologische Spieler in den illegalen und staatlich nicht mehr kontrollierbaren Markt drängen würde. Ordnungs- und sozialpolitisch ein zudem wahrscheinlich irreversibler Fauxpas. Denn einmal in einen illegalen Markt migrierte Spieler mit deutlich höher spielbaren Einsatzhöhen und Gewinnchancen wieder zurückzuholen in ein legales, hier gar terrestrisches Angebot, das sich staatlich überaus gut beobachten und kontrollieren lässt und über geschultes Personal verfügt, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit weitgehend unmöglich sein.
 
Spieler sind souveräne Konsumenten, die sich nicht gängeln lassen
 
„Wenn die für das Glücksspielwesen verantwortlichen Politiker glauben“, so kommentiert Prof. Peren dieses Ergebnis, „dass sich durch eine Verminderung des Angebots an Automatenspielen auch die Anzahl derjenigen sinken werde, die gerne und möglicherweise aus-schließlich oder gar pathologisch an diesen Geräten spielen, dann scheint für sie das Internet tatsächlich noch unbekanntes Neuland zu sein“. Auch im Glücksspielwesen dürfe die Politik die Rechnung nicht ohne die souveräne Konsumentenautonomie der Spieler machen. Spielinteressierte lassen sich, so die Studie, durch eine Verknappung des Spielangebots, die prohibitive Züge trägt, nicht davon abhalten, nach alternativen Möglichkeiten zu suchen, um ihre Spielbedürfnisse zu befriedigen. Diese Möglichkeiten bieten sich tausendfach und vor allem jederzeit und rund um die Uhr verfügbar über das Internet, wo es bisher nicht einmal ansatzweise Reglementierungen beziehungsweise wirksame Kontrollmöglichkeiten gibt.
 
Spielerschutz: Legale Spiele müssen gegenüber den illegalen wettbewerbsfähig sein.
 
Der Bundesgesetzgeber sei gerade damit befasst, mit der neuen Spielverordnung, in der die Eckwerte für das Automatenspiel in Deutschland festgelegt werden sollen, die Attraktivität der Automatenspiele zu verringern und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der in Deutschland terrestrisch angebotenen Geldgewinnspiele signifikant zu vermindern. „Erstmalig in ihrer Geschichte“, erläutert der Bonner Wirtschaftswissenschaftler, „würde die Spielverordnung in den Wettbewerb auf dem globalen Glücksspielmarkt eingreifen.“ Das sollte der Gesetzgeber dringlich vermeiden, denn wenn er das Automatenspiel in seinen terrestrischen Spielmöglichkeiten innerhalb des Bundesgebietes stark einenge, begünstige er die Wettbewerber aus dem illegalen Bereich, dem Internet oder aus dem Ausland und treibe die deutschen Konsumenten dorthin. Die Anzahl der in den illegalen Markt abwandernden Spieler könne sich relativ zeitnah unschwer mehr als verdoppeln, wenn der Gesetzgeber das in deutschen Spielhallen und Gaststätten angebotene Automatenspiel so eng reglementiere, dass dieses nicht mehr wettbewerbsfähig sein könne. „Exakt Umgekehrtes müsse der Gesetzgeber fördern“, so Peren, “das legale Spiel müsse so attraktiv gestaltet und gesetzlich reguliert werden, dass es im realen Wettbewerb den illegalen Markt austrockne.“ Gleiches gilt auch für die Sportwetten.

Montag, 1. Juli 2013

Goldmedia: Studie zum deutschen Sportwettenmarkt: Die neue Glücksspielregulierung könnte ihre Ziele verfehlen

Pressemitteilung von Goldmedia

- Studie untersucht den deutschen Sportwettenmarkt ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Glücksspielregulierung
- 2012 wurde auf dem deutschen Sportwettenmarkt ein Umsatz von 6,8 Mrd. Euro erzielt – nur 245 Mio. Euro stammen aus staatlich regulierten Angeboten
- Prognose: Nach Vorgaben der neuen Glücksspielregulierung würden im Jahr 2017 lediglich 30 Prozent des Sportwetten-Jahresumsatzes (2 Mrd. Euro) von staatlich regulierten Anbietern erwirtschaftet
- Mit einer Regulierung nach Vorbild Schleswig-Holsteins ließen sich von 2014 bis 2017 kumuliert Steuermehreinnahmen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro erzielen


Berlin, 30. Juni 2013. Vor einem Jahr, am 01. Juli 2012, trat in Deutschland eine neue Glücksspielregulierung in Kraft. Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag wurde das staatliche Sportwettenmonopol für sieben Jahre aufgehoben. Maximal 20 Anbieter sollen eine Sportwettenkonzession erhalten, verbunden mit strengen Auflagen für ihre Angebote.

Das Beratungsunternehmen Goldmedia (http://www.goldmedia.com) hat zum Jahrestag des Inkrafttretens der neuen Regulierung die Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2017“ veröffentlicht. Sie gibt einen aktuellen Überblick zu Umsätzen und Steueraufkommen im deutschen Sportwettenmarkt und prognostiziert die Entwicklungen bis 2017.

Wie die Studie zeigt, werden im deutschen Sportwettenmarkt auch in vier Jahren noch immer rund 70 Prozent der Umsätze in Höhe von 4,5 Mrd. Euro von Anbietern generiert, die nicht nach den Vorgaben des neuen Glücksspielstaatsvertrags agieren und sich der deutschen Regulierung entziehen. (siehe Abb. 1) Damit entgehen dem Fiskus im Zeitraum von 2014-2017 rund 1,5 Mrd. Euro Steuereinnahmen.
 
Die Regulierungsziele, die Spieleinsätze hin zu staatlich zugelassenen Angeboten zu kanalisieren, den Schwarzmarkt zu bekämpfen sowie einen bestmöglichen Spielerschutz zu gewährleisten, würden mit der neuen Glücksspielverordnung nicht erreicht.
 
Der Sportwettenmarkt 2012
Laut Studie wurden auf dem deutschen Sportwettenmarkt 2012 insgesamt 6,8 Mrd. Euro Umsatz erzielt. Der Großteil entfiel mit 3,7 Mrd. Euro auf den Online-Markt. In Wettshops wurden Sportwetten in Höhe von 2,9 Mrd. Euro platziert. Da seit Inkrafttreten der neuen Glücksspielregulierung noch keine Konzessionen an private Anbieter vergeben wurden, gab es im Markt 2012 nur unregulierte Angebote. Die staatlichen Angebote (Oddset, Fußballtoto) und die regulierte Pferdewette kommen insgesamt auf einen Umsatz von nur 245 Mio. Euro.
   
Auswirkungen auf den stationären Sportwettenmarkt
Im stationären Sportwettenmarkt, den Wettshops, wird sich der neue Glückspielstaatsvertrag nachteilig auf regulierte Anbieter auswirken. Goldmedia erwartet einen Rückgang der Umsätze bis 2017 auf nur noch 1,6 Mrd. Euro. Die verlorenen Umsätze im Wettshop-Markt dürften zum Großteil in den Schwarzmarkt abwandern: Nach Goldmedia-Prognosen wären dies von 2014-2017 kumuliert rund 4,9 Mrd. Euro.
 
Auswirkungen auf den Online-Markt für Sportwetten
Im Online-Markt für Sportwetten wird die fehlende Kanalisierung der neuen Glücksspielregulierung besonders deutlich. Laut Studie ist davon auszugehen, dass im regulierten Online-Markt im Jahr 2017 nur noch 400 Mio. Euro Jahresumsatz erzielt werden. Dem gegenüber stehen ca. 4,5 Mrd. Euro Umsatz im unregulierten Online-Markt. Damit würden die lizenzierten Angebote im Jahr 2017 lediglich 8,1 Prozent der Online-Umsätze ausmachen. 

Grund dafür sind die Wettbewerbsnachteile für regulierte Anbieter durch ein pauschales Einsatzlimit und Beschränkungen bei Live-Wetten sein. Dies könnte mittelfristig dazu führen, dass regulierte Anbieter ihre deutschen Konzessionen wieder zurückgeben und in den unregulierten Markt übertreten.
  
Steuereinnahmen 2012
Private Anbieter von Sportwetten agieren in Deutschland nach wie vor in einer rechtlichen Grauzone, da bislang noch keine Sportwetten-Konzessionen erteilt wurden. Trotzdem werden Sportwetten in Deutschland seit einem Jahr bundeseinheitlich besteuert. So erhielten die Bundesländer seit Juli 2012 von den Sportwetten-Anbietern Steuerzahlungen in Höhe von 164 Mio. Euro (Mai 2012).
Die Steuereinnahmen der vermutlich ab 2014 konzessionierten Anbieter werden bis 2017 wegen sinkender Umsätze und der schwierigen Ertragsperspektive infolge der neuen Glücksspielregulierung auf rund 100 Mio. Euro zurückgehen.
 
Vergleichsszenario für eine regulierte Öffnung des Glücksspielmarktes
Die Studie hat ein Vergleichsszenario berechnet, das auf einem Regulierungsmodell basiert, wie es von 2011 bis 2012 in Schleswig-Holstein galt. Bei einer bundeseinheitlichen Regulierung ohne pauschale Einsatzlimits oder beschränkte Live-Wetten wäre ein weit höherer Kanalisierungserfolg zu erreichen: In diesem Szenario ginge der Umsatzanteil von unregulierten Plattformen deutlich zurück. 93 Prozent der Wetteinsätze könnten demach im Jahr 2017 von lizenzierten Sportwettenanbietern erwirtschaftet werden.
 
Die Sportwettensteuer-Einnahmen hätten bei diesem Vergleichsszenario im Jahr 2017 ein Volumen von 395 Mio. Euro. Durch eine Abgabe auf Online-Casino-Spiele und Online-Poker, wie sie in Schleswig-Holstein erhoben wird, könnten die Einnahmen aus Glücksspiel im Jahr 2017 sogar auf rund 560 Mio. Euro steigen.
 
Bei einer kumulierten Betrachtung der Jahre 2014-2017 würden den ca. 490 Mio. Euro, die aus der Sportwettensteuer bei derzeitiger Regulierung nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag zu erwarten sind, etwa 2,1 Mrd. Euro Einnahmen aus Sportwettensteuer und Glücksspielabgabe im Vergleichsszenario gegenüber stehen. Die derzeit erzielten Steuereinnahmen könnten sich also mit einer umfassenden und marktnahen Regulierung des Glücksspiels in etwa vervierfachen.
 
Die Key Facts zur Studie (18 Seiten mit dem Fokus Sportwettenmarkt) stellt Goldmedia Interessenten kostenlos zur Verfügung. Bestellung über die Webseite: www.Goldmedia.com
Die komplette Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2017“ wird von Goldmedia im Juli 2013 veröffentlicht und ist kostenpflichtig.
 
Information zur Studie
Die Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2017“ enthält aktuelle Marktdaten und Prognosen zum Glücksspielmarkt in Deutschland. Sie ist die Nachfolgepublikation von „Glücksspielmarkt 2015“ (2010). Seitdem gab es in Deutschland erhebliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportwetten durch den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Auf der Basis einer detaillierten Analyse des deutschen Sportwettenmarkts und des deutschen Online-Markts für Glücksspiel (Online-Casino-Spiele und Online-Poker) im Jahr 2012 enthält die Studie eine Prognose der Marktentwicklung bei Sportwetten und Online-Casino- und Online-Pokerspielen bis 2017. Zudem wird in einem hypothetischen Vergleichsszenario die nationale Entwicklung unter den Bedingungen einer regulierten Marktöffnung nach dem Vorbild des in Schleswig-Holstein gültigen Regulierungsmodells dargestellt. Die Analyse basiert auf Unternehmenskennziffern und leitfragengestützten Experten-Interviews, die mit Anbietern aus dem deutschen Glücksspielmarkt geführt wurden.
 
Pressekontakt
Dr. Katrin Penzel, Tel: +4930-246 266-0,
Katrin.Penzel@Goldmedia.de, www.Goldmedia.com
  
Goldmedia GmbH
Die Goldmedia GmbH Strategy Consulting berät seit 1998 nationale und internationale Kunden im Medien-, Entertainment- und Telekommunikationsbereich. Das Serviceangebot umfasst Markt- und Wettbewerbsanalysen, klassische Strategieberatung sowie Business Development und Implementierung. Hauptsitz des Unternehmens ist Berlin. Weitere Informationen unter: www.Goldmedia.com