European Lotteries sieht dem Ausgang der Vertragsverletzungsverfahren im Glücksspielsektor zuversichtlich entgegen
Brüssel, 27. Juni 2007 - Die Europäische Kommission hat heute entschieden, die im letzten Jahr eröffneten Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden und Frankreich fortzusetzen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland zu eröffnen. Nach Ansicht der Kommission stehen die Gesetze dieser Länder, die das Angebot an Sportwetten gegenüber ihren Bürgern beschränken, nicht im Einklang mit EU-Recht.
Der Präsident von European Lotteries (EL), Dr. Winfried Wortmann, sagte: "Ich bin zuversichtlich, dass es den EU-Mitgliedsstaaten gelingen wird, die Gültigkeit ihrer nationalen Regelungen für das Glücksspiel nachzuweisen. Die heute bekanntgegebenen Entscheidungen reflektieren die Sichtweise der Verwaltung, der Europäischen Kommission. Sie sind nicht die endgültige Entscheidung des Richters, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Und sie entsprechen auch nicht der Sichtweise des EU-Gesetzgebers.
Erst kürzlich hat der EuGH, in seinem "Placanica"-Urteil im März, erneut das Recht der Mitgliedsstaaten anerkannt, Glücksspiel (einschließlich Sportwetten) und die Zahl der Anbieter auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, wenn dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist; dazu zählen Verbraucherschutz, Vorbeugung von Betrug und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Glücksspiel sowie die Notwendigkeit zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung. Ebenfalls im März hat der EFTA-Gerichtshof im allerersten Vertragsverletzungsverfahren zum Glücksspiel im Europäischem Wirtschaftsraum (EWR), eine Verletzung europäischen Rechts verneint. Er hat dabei die Sichtweise der EFTA-Überwachungsbehörde, des Pendants zur Europäischen Kommission, zurückgewiesen und ausdrücklich die Gültigkeit des norwegischen Glücksspielmonopols bestätigt.
Hinzu kommt, dass auch das Europäische Parlament und der Ministerrat, die gemeinsam die EU-Gesetzgebung beschließen, stets anerkannt haben, dass es sich bei allen Formen des Glücksspiels, einschließlich Sportwetten, um eine sehr sensible Tätigkeit handelt, und dass es den nationalen Regierungen möglich sein muss, deren Ausübung wirksam zu kontrollieren. Dementsprechend haben sie sich stets gegen die Öffnung nationaler Glücksspielmärkte ausgesprochen und das Glücksspiel von den EU-Binnenmarktsrichtlinien zum elektronischen Geschäftsverkehr (2000), zu den Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006) und, erst kürzlich, zu den Audiovisuellen Mediendiensten ausdrücklich ausgenommen."
Dr. Wortmann drückte seine Erwartung aus, dass die Europäische Kommission ihre Einstellung, Glücksspiel aus rein wirtschaftlicher Sicht zu betrachten, überdenken und in einen "umfassenden Dialog" mit Mitgliedsstaaten und Lotterien treten werde, welcher auch die zahlreichen sozialen Implikationen des Glücksspiels einbezieht.
European Lotteries (EL) ist der Verband der europäischen staatlichen Lotterien und Sportwettenanbieter und vertritt 72 Gesellschaften aus 41 Ländern. Weitere Informationen über uns finden Sie im Internet unter www.european-lotteries.org.
Philippe Vlaemminck - Rechtlicher Berater + 32 (0)9 265 76 20
Rupert Hornig - Generalbevollmächtigter, Brüssel + 32 2 401 61 88
Ergänzende Informationen: Die oben erwähnten Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März (Placanica, C-338/04) und des EFTA-Gerichtshofs vom 13. März (E-01/06, zum norwegischen Glücksspielmonopol) finden Sie unter www.curia.europa.eu bzw. www.eftacourt.lu
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Mittwoch, 27. Juni 2007
DOSB: Ministerpräsidenten vor der Einigung in Sportwetten-Debatte
Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder soll ab 1. Januar 2008 für eine Laufzeit von vier Jahren die Sportwetten weiterhin ausschließlich über das Unternehmen Oddset, einer Tochter des Deutschen Lotto- und Totoblocks, gestatten.
Bericht von Holger Schück
„Das staatliche Wettmonopol ist ein geeignetes Mittel, die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts zur künftigen Ausgestaltung des Sportwettenmarktes umzusetzen.“ Das erklärte der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, Dr. Ekkehard Wienholtz, auf einer so genannten Konferenz der Destinatäre in Berlin. „Von dieser Monopolstellung profitiert der Breitensport. Ich gehe davon aus, dass der Entwurf des Staatsvertrags, so wie ihn die überwiegende Mehrheit der Ministerpräsidenten beschlossen hat, bis Jahresende von den Länderparlamenten ratifiziert wird. Das wird auch in Schleswig-Holstein geschehen. Es wäre realitätsfern, wenn sich Schleswig-Holstein oder Baden-Württemberg den politischen Tatsachen entzögen.“
Dr. Wienholtz: „Vom Sportwettenmonopol profitiert der Breitensport“
Dr. Wienholtz, auch Sprecher der Ständigen Konferenz der Landessportbünde und Mitglied einer DOSB-Arbeitsgruppe zur künftigen Ausgestaltung des Glücksspielmarktes, wies darauf hin, private Wettanbieter hätten in den letzten Monaten „bei uns kräftig Lobbyarbeit betrieben“. Überhaupt habe es eine „sehr aggressive Werbung“ für die Liberalisierung des Sportwettenmarktes gegeben. Dr. Wienholtz: „Die Privaten machen fantastische Versprechungen gegenüber Sport und Politik. Die 14 Ministerpräsidenten, die bereits unterschrieben haben, erklären übereinstimmend, sie wollten den Fortbestand der gemeinwohlorientierten Grundausrichtung des Glücksspielwesens sichern. Private Anbieter haben nicht die Belange des Gemeinwohls im Auge, sondern sind gewinnorientiert. Der Sport will kein gewinnorientiertes Sponsoring der um Konzessionierung kämpfenden privaten Anbieter, sondern möchte den Fortbestand der gemeinnützigen Verteilung von Geldern zugesichert erhalten.“
Den Liberalisierungs-Befürwortern hielt Dr. Wienholtz entgegen: „Weniger Staat auf diesem Sektor zu fordern, bedeutet in der Endkonsequenz, dass weniger staatliche Förderung aus öffentlichen Haushalten und weniger Lotto- und Totomittel für kulturelle und soziale Belange fließen können.“ Die etwa von der FDP und der CDU Schleswig-Holstein vorgeschlagene Teilkonzessionierung von privaten Anbietern sei „europarechtlich illusorisch“: Eine Beschränkung auf einzelne Konzessionäre sei nicht gangbar. Und: Sollten private Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland über das Steuerrecht und über eine Pauschalabgabe auf den Spieleinsatz belegt werden, wäre am Ende wegen des relativ geringen Einnahmevolumens der Breitensport „der große Verlierer“.
Auch Profifußball wird einlenken
„Wir zeigen Solidarität mit dem Fußball“, unterstrich Dr. Wienholtz und sprach damit den Meinungsbildungsprozess innerhalb des organisierten Sports an. „Sportwetten ohne Fußball sind nicht denkbar. Richtig! Allerdings: Sportwetten alleine gibt es nicht. Lediglich vier Prozent der ge-samten Glücksspielerträge gehen auf Sportwetten zurück. Der Profifußball will jetzt größere Anteile. Deshalb hat DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger ein Problem und ist in einer Spagat-Situation. Hauptdiskussionspunkt in der DOSB-Arbeitsgruppe ist: Der Sonderstellung des Fußballs innerhalb des Staatsmonopols sollte besser Rechnung getragen werden.“ Das sei letztlich eine Annäherung zwischen den Interessen des Breiten- und des Profisports.
Die Deutsche Fußball-Liga (DFL) werde - so Dr. Wienholtz - über kurz oder lang „Hand in Hand“ mit dem DFB marschieren. Massive Versuche aus dem Profifußball, die Fortsetzung des Staatsmonopols zu verhindern, habe es durchaus am Anfang der Debatten gegeben, sagte der ehemalige schleswig-holsteinische Minister. Jetzt werde jedoch beim Meinungsbildungsprozess innerhalb des Fußballs die wichtige Stellung des Breitensports anerkannt und grundsätzlich für die Fortsetzung des Status quo plädiert. Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder soll ab 1. Januar 2008 für eine Laufzeit von vier Jahren die Sportwetten weiterhin ausschließlich über das Unternehmen Oddset, einer Tochter des Deutschen Lotto- und Totoblocks, gestatten. Damit wären private Anbieter weiter-hin in Deutschland strafbewehrt illegal tätig. Die EU-Kommission hatte zuletzt in zwei Aufforderungsschreiben zum bestehenden Staatsvertrag beanstandet, dass die Ausgrenzung der Privaten gegen die Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union verstoße. Im Notifizierungsverfahren des neuen Vertragsentwurf hatte Brüssel das beabsichtigte Verbot von Vermittlern hinterfragt.
Quelle: DOSB www.dosb.de
Bericht von Holger Schück
„Das staatliche Wettmonopol ist ein geeignetes Mittel, die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts zur künftigen Ausgestaltung des Sportwettenmarktes umzusetzen.“ Das erklärte der Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein, Dr. Ekkehard Wienholtz, auf einer so genannten Konferenz der Destinatäre in Berlin. „Von dieser Monopolstellung profitiert der Breitensport. Ich gehe davon aus, dass der Entwurf des Staatsvertrags, so wie ihn die überwiegende Mehrheit der Ministerpräsidenten beschlossen hat, bis Jahresende von den Länderparlamenten ratifiziert wird. Das wird auch in Schleswig-Holstein geschehen. Es wäre realitätsfern, wenn sich Schleswig-Holstein oder Baden-Württemberg den politischen Tatsachen entzögen.“
Dr. Wienholtz: „Vom Sportwettenmonopol profitiert der Breitensport“
Dr. Wienholtz, auch Sprecher der Ständigen Konferenz der Landessportbünde und Mitglied einer DOSB-Arbeitsgruppe zur künftigen Ausgestaltung des Glücksspielmarktes, wies darauf hin, private Wettanbieter hätten in den letzten Monaten „bei uns kräftig Lobbyarbeit betrieben“. Überhaupt habe es eine „sehr aggressive Werbung“ für die Liberalisierung des Sportwettenmarktes gegeben. Dr. Wienholtz: „Die Privaten machen fantastische Versprechungen gegenüber Sport und Politik. Die 14 Ministerpräsidenten, die bereits unterschrieben haben, erklären übereinstimmend, sie wollten den Fortbestand der gemeinwohlorientierten Grundausrichtung des Glücksspielwesens sichern. Private Anbieter haben nicht die Belange des Gemeinwohls im Auge, sondern sind gewinnorientiert. Der Sport will kein gewinnorientiertes Sponsoring der um Konzessionierung kämpfenden privaten Anbieter, sondern möchte den Fortbestand der gemeinnützigen Verteilung von Geldern zugesichert erhalten.“
Den Liberalisierungs-Befürwortern hielt Dr. Wienholtz entgegen: „Weniger Staat auf diesem Sektor zu fordern, bedeutet in der Endkonsequenz, dass weniger staatliche Förderung aus öffentlichen Haushalten und weniger Lotto- und Totomittel für kulturelle und soziale Belange fließen können.“ Die etwa von der FDP und der CDU Schleswig-Holstein vorgeschlagene Teilkonzessionierung von privaten Anbietern sei „europarechtlich illusorisch“: Eine Beschränkung auf einzelne Konzessionäre sei nicht gangbar. Und: Sollten private Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland über das Steuerrecht und über eine Pauschalabgabe auf den Spieleinsatz belegt werden, wäre am Ende wegen des relativ geringen Einnahmevolumens der Breitensport „der große Verlierer“.
Auch Profifußball wird einlenken
„Wir zeigen Solidarität mit dem Fußball“, unterstrich Dr. Wienholtz und sprach damit den Meinungsbildungsprozess innerhalb des organisierten Sports an. „Sportwetten ohne Fußball sind nicht denkbar. Richtig! Allerdings: Sportwetten alleine gibt es nicht. Lediglich vier Prozent der ge-samten Glücksspielerträge gehen auf Sportwetten zurück. Der Profifußball will jetzt größere Anteile. Deshalb hat DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger ein Problem und ist in einer Spagat-Situation. Hauptdiskussionspunkt in der DOSB-Arbeitsgruppe ist: Der Sonderstellung des Fußballs innerhalb des Staatsmonopols sollte besser Rechnung getragen werden.“ Das sei letztlich eine Annäherung zwischen den Interessen des Breiten- und des Profisports.
Die Deutsche Fußball-Liga (DFL) werde - so Dr. Wienholtz - über kurz oder lang „Hand in Hand“ mit dem DFB marschieren. Massive Versuche aus dem Profifußball, die Fortsetzung des Staatsmonopols zu verhindern, habe es durchaus am Anfang der Debatten gegeben, sagte der ehemalige schleswig-holsteinische Minister. Jetzt werde jedoch beim Meinungsbildungsprozess innerhalb des Fußballs die wichtige Stellung des Breitensports anerkannt und grundsätzlich für die Fortsetzung des Status quo plädiert. Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder soll ab 1. Januar 2008 für eine Laufzeit von vier Jahren die Sportwetten weiterhin ausschließlich über das Unternehmen Oddset, einer Tochter des Deutschen Lotto- und Totoblocks, gestatten. Damit wären private Anbieter weiter-hin in Deutschland strafbewehrt illegal tätig. Die EU-Kommission hatte zuletzt in zwei Aufforderungsschreiben zum bestehenden Staatsvertrag beanstandet, dass die Ausgrenzung der Privaten gegen die Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union verstoße. Im Notifizierungsverfahren des neuen Vertragsentwurf hatte Brüssel das beabsichtigte Verbot von Vermittlern hinterfragt.
Quelle: DOSB www.dosb.de
Dienstag, 26. Juni 2007
Neue Führungsstruktur der Gauselmann Gruppe
Im Jubiläumsjahr, die Gauselmann Gruppe feierte vor wenigen Tagen ihr fünfzigjähriges Bestehen, hat die Unternehmerfamilie wichtige Weichenstellungen in der Führungsstruktur des Unternehmens vollzogen. Sie sollen mithelfen, den seit Jahren eingeschlagenen Weg erfolgreich weiterzugehen.
Grundlegende strategische Entscheidungen werden schon seit geraumer Zeit im Kreise der Unternehmerfamilie regelmäßig erörtert und entschieden. Dem Familienrat gehören neben Paul Gauselmann als Vorsitzenden die Mitgesellschafter Karin Gauselmann, Michael Gauselmann, Armin Gauselmann und Karsten Gauselmann an.
Als Konsequenz aus den Anforderungen und Chancen sich rasant ändernder Märkte wurden die Verantwortlichkeiten für die Unternehmenssegmente zum Teil neu definiert.
Im Segment der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Unterhaltungsgeräten mit und ohne Geldgewinn wurden das deutsche und europäische Geschäftsfeld unter der Führung von Paul Gauselmann (Vorstandssprecher), Jürgen Stühmeyer (Vorstand Merkur-Vertrieb) und Dr. Werner Schroer (Vorstand Technik) zusammengefasst. In diesem so genannten Merkur-Segment ist Jürgen Stühmeyer gleichzeitig Sprecher der Geschäftsführung.
Für den Bereich moderner Entertainmentcenter in Deutschland und Europa zeichnet Rolf Klug (Vorstand Spielothek) verantwortlich. Auf der operativen Ebene ist Thomas Niehenke wie bisher Sprecher der Geschäftsführung.
Michael Gauselmann (Vorstandssprecher) und Gerhard Burda (CEO Atronic Gruppe) führen die Unternehmen der Atronic Gruppe, die weltweit als Anbieter von Casino-Geräten und Casino-Systemlösungen agieren.
Für die neuen strategischen Geschäftsfelder und insbesondere den Bereich Sportwetten zeichnet Armin Gauselmann (Vorstand Personal, Immobilien und neue Geschäftsfelder) verantwortlich. Im Bereich Sportwetten ist Dr. Dirk Quermann Sprecher der Geschäftsführung.
Für die Bereiche Finanzen, Organisation und IT (BEIT) trägt weiterhin Ulrich Wüseke als Vorstandsmitglied die Verantwortung.
Nach Überzeugung der Unternehmerfamilie wird diese neue Führungsstruktur ganz entscheidend dazu beitragen, die definierten strategischen Ziele noch besser zu realisieren.
Pressemitteilung Gauselmann vom 25. Juni 2007
Grundlegende strategische Entscheidungen werden schon seit geraumer Zeit im Kreise der Unternehmerfamilie regelmäßig erörtert und entschieden. Dem Familienrat gehören neben Paul Gauselmann als Vorsitzenden die Mitgesellschafter Karin Gauselmann, Michael Gauselmann, Armin Gauselmann und Karsten Gauselmann an.
Als Konsequenz aus den Anforderungen und Chancen sich rasant ändernder Märkte wurden die Verantwortlichkeiten für die Unternehmenssegmente zum Teil neu definiert.
Im Segment der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Unterhaltungsgeräten mit und ohne Geldgewinn wurden das deutsche und europäische Geschäftsfeld unter der Führung von Paul Gauselmann (Vorstandssprecher), Jürgen Stühmeyer (Vorstand Merkur-Vertrieb) und Dr. Werner Schroer (Vorstand Technik) zusammengefasst. In diesem so genannten Merkur-Segment ist Jürgen Stühmeyer gleichzeitig Sprecher der Geschäftsführung.
Für den Bereich moderner Entertainmentcenter in Deutschland und Europa zeichnet Rolf Klug (Vorstand Spielothek) verantwortlich. Auf der operativen Ebene ist Thomas Niehenke wie bisher Sprecher der Geschäftsführung.
Michael Gauselmann (Vorstandssprecher) und Gerhard Burda (CEO Atronic Gruppe) führen die Unternehmen der Atronic Gruppe, die weltweit als Anbieter von Casino-Geräten und Casino-Systemlösungen agieren.
Für die neuen strategischen Geschäftsfelder und insbesondere den Bereich Sportwetten zeichnet Armin Gauselmann (Vorstand Personal, Immobilien und neue Geschäftsfelder) verantwortlich. Im Bereich Sportwetten ist Dr. Dirk Quermann Sprecher der Geschäftsführung.
Für die Bereiche Finanzen, Organisation und IT (BEIT) trägt weiterhin Ulrich Wüseke als Vorstandsmitglied die Verantwortung.
Nach Überzeugung der Unternehmerfamilie wird diese neue Führungsstruktur ganz entscheidend dazu beitragen, die definierten strategischen Ziele noch besser zu realisieren.
Pressemitteilung Gauselmann vom 25. Juni 2007
Montag, 25. Juni 2007
BGH: Gebietskartelle der Lottogesellschaften sind rechtswidrig
Lottoblock wirft Nebelkerzen: Den Lottogesellschaften drohen Millionenstrafen
Hamburg, 25. Juni 2007. Der am Freitag zugestellte Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine eindeutige Niederlage für den Deutschen Lotto- und Totoblock: Den Lottogesellschaften ist sofort vollziehbar verboten, jeweils nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel im Internet zuzulassen. Die bisherigen Gebietskartelle verstoßen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. „Da helfen auch keine Nebelkerzen wie in der heutigen Pressemeldung des Deutschen Lotto- und Totoblocks, die einfach mal das Gegenteil behauptet“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands.
Der BGH hat in seinem Urteil die Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts ausdrücklich bestätigt, wonach die zwischen den Lottogesellschaften vereinbarten und im Lotteriestaatsvertrag vorgesehenen Beschränkungen als verbotene Marktaufteilungen zu untersagen sind. Setzen die Lottogesellschaft ihre bisherige Praxis fort, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 1 Million Euro.
Den Wortlaut der Entscheidung senden wir Ihnen gern zu.
Kontakt:
Sharif Thib
030-700186-738
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
Hamburg, 25. Juni 2007. Der am Freitag zugestellte Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine eindeutige Niederlage für den Deutschen Lotto- und Totoblock: Den Lottogesellschaften ist sofort vollziehbar verboten, jeweils nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel im Internet zuzulassen. Die bisherigen Gebietskartelle verstoßen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. „Da helfen auch keine Nebelkerzen wie in der heutigen Pressemeldung des Deutschen Lotto- und Totoblocks, die einfach mal das Gegenteil behauptet“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands.
Der BGH hat in seinem Urteil die Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts ausdrücklich bestätigt, wonach die zwischen den Lottogesellschaften vereinbarten und im Lotteriestaatsvertrag vorgesehenen Beschränkungen als verbotene Marktaufteilungen zu untersagen sind. Setzen die Lottogesellschaft ihre bisherige Praxis fort, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 1 Million Euro.
Den Wortlaut der Entscheidung senden wir Ihnen gern zu.
Kontakt:
Sharif Thib
030-700186-738
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
Schweiz: Die Lotterie- und Wettkommission blickt auf ihr erstes Geschäftsjahr zurück
Die durch ein interkantonales Konkordat per 1. Juli 2006 ins Leben gerufene Lotterie-und Wettkommission (Comlot) existiert nun seit einem Jahr. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde gesamtschweizerisch oder interkantonal durchgeführter Lotterien und Wetten hat die Comlot in diesem Jahr der Swisslos und der Loterie Romande rund 50 neue Lotteriespiele bewilligt. Zudem wurden zahlreiche Dossiers betreffend illegale Aktivitäten, insbesondere betreffend ausländische Lotterie- bzw. Wettangebote im Internet, eröffnet.
Die Kommission setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern, wovon zwei Kommissionsmitglieder aus der Deutschschweiz, zwei aus der Westschweiz und ein Mitglied aus dem Tessin stammen. Die Comlot wurde als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde durch die Kantone eingesetzt und hat zur Aufgabe, den Lotterie- und Wettsektor zu regulieren. Bis am 30. Juni 2006 waren die einzelnen Kantone für diesen Sachbereich zuständig. Das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene interkantonale Konkordat hat nun zu einer Harmonisierung und Konsolidierung der kantonalen Kompetenzen geführt.
Im Gegensatz zu den Casinos, die durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) überwacht werden, unterstehen die Durchführung und die Bewilligung von Lotterien und Wetten in der Schweiz einer kantonalen Kompetenz. Das durch die Kantone nun etablierte System hat mit der Comlot eine Institution geschaffen, die
von ihrer Natur her mit der ESBK vergleichbar ist und eine bessere Regulierung des schweizerischen Lotterie- und Wettmarktes garantiert.
Es gilt in Erinnerung zu rufen dass die Durchführung von Lotterien und Wetten in der Schweiz verboten ist, solange die Spiele nicht einem gemeinnützigen Zweck dienen und durch die Comlot und die Kantone bewilligt wurden.
Im Jahr 2006 wurde mit Lotterie- und Wettangeboten ein Bruttospielertrag (BSE - entspricht der durch die Spieler eingesetzten Summe abzüglich der bezogenen Gewinne) von CHF 930 Mio. erzielt, was mit dem BSE der Schweizer Casinos vergleichbar ist. Die
den Kantonen zugeflossenen Gewinne, welche vollumfänglich für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke eingesetzt werden, betrugen im Jahr 2006 CHF 536 Mio. Bei den in der Schweiz zugelassenen Lotteriegesellschaften handelt es sich um die Swisslos, für die Deutschschweizer Kantone und das Tessin, und um die Loterie Romande, welche in den Westschweizer Kantonen tätig ist. Die Sport-Toto-Gesellschaft konzentriert sich seit Beginn des Jahres 2007 auf die Verteilung der Gelder im Sportbereich. Die vorher von ihr durchgeführten Spiele bzw. Sportwetten werden seither ebenfalls von
den beiden vorgenannten Lotteriegesellschaften betrieben.
In den letzten Monaten hat sich die Comlot mit verschiedenen grösseren Dossiers beschäftigt. Ein wichtiges Thema sind die illegalen Glücksspielangebote im Internet. In diesem Bereich hat sich eine Zusammenarbeit der Comlot mit der ESBK aufgedrängt, damit ansprechende Resultate erzielt werden können. Ein anderes Thema von grossem Stellenwert ist die Prävention und die Behandelung der Spielsucht. Die Comlot ermittelt im Rahmen jedes Zulassungsverfahrens für ein neues Lotteriespiel sein Abhängigkeitspotential. Die Kantone erhalten gemäss dem interkantonalen Konkordat von den Lotteriegesellschaften 0,5% der Bruttospielerträge als Spielsuchtabgabe und haben diese entsprechend für die Prävention und die Behandlung der Spielsucht zu verwenden.
Der Sitz der Comlot befindet sich in Bern, wo sie auch über ein ständiges Sekretariat verfügt. Es finden regelmässig ordentliche Kommissionssitzungen statt. Die Comlot hat im Laufe des ersten Geschäftsjahres an verschiedenen europäischen und internationalen Kongressen teilgenommen und konnte so mit diversen Akteuren der Branche wertvolle Kontakte knüpfen. Die Comlot beabsichtigt, ihre Rolle als Regulator des Lotterie- und Wettmarktes in der Schweiz gewissenhaft wahrzunehmen; dies in einer Zeit, in welcher die der Gemeinnützigkeit dienenden Lotteriemonopole in Europa im Brennpunkt der Interessen stehen.
Zusammensetzung der Kommission:
Herr Jean-François Roth, Präsident (JU)
Herr lic. iur. Werner Niederer, Vizepräsident (AR)
Herr Bruno Erni (BE)
Herr Professor Jean-Marc Rapp (VD)
Herr Dr. Christian Vitta (TI)
Pressemitteilung der Lotterie- und Wettkommission Comlot vom 25. Juni 2007
Die Kommission setzt sich zusammen aus 5 Mitgliedern, wovon zwei Kommissionsmitglieder aus der Deutschschweiz, zwei aus der Westschweiz und ein Mitglied aus dem Tessin stammen. Die Comlot wurde als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde durch die Kantone eingesetzt und hat zur Aufgabe, den Lotterie- und Wettsektor zu regulieren. Bis am 30. Juni 2006 waren die einzelnen Kantone für diesen Sachbereich zuständig. Das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene interkantonale Konkordat hat nun zu einer Harmonisierung und Konsolidierung der kantonalen Kompetenzen geführt.
Im Gegensatz zu den Casinos, die durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) überwacht werden, unterstehen die Durchführung und die Bewilligung von Lotterien und Wetten in der Schweiz einer kantonalen Kompetenz. Das durch die Kantone nun etablierte System hat mit der Comlot eine Institution geschaffen, die
von ihrer Natur her mit der ESBK vergleichbar ist und eine bessere Regulierung des schweizerischen Lotterie- und Wettmarktes garantiert.
Es gilt in Erinnerung zu rufen dass die Durchführung von Lotterien und Wetten in der Schweiz verboten ist, solange die Spiele nicht einem gemeinnützigen Zweck dienen und durch die Comlot und die Kantone bewilligt wurden.
Im Jahr 2006 wurde mit Lotterie- und Wettangeboten ein Bruttospielertrag (BSE - entspricht der durch die Spieler eingesetzten Summe abzüglich der bezogenen Gewinne) von CHF 930 Mio. erzielt, was mit dem BSE der Schweizer Casinos vergleichbar ist. Die
den Kantonen zugeflossenen Gewinne, welche vollumfänglich für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke eingesetzt werden, betrugen im Jahr 2006 CHF 536 Mio. Bei den in der Schweiz zugelassenen Lotteriegesellschaften handelt es sich um die Swisslos, für die Deutschschweizer Kantone und das Tessin, und um die Loterie Romande, welche in den Westschweizer Kantonen tätig ist. Die Sport-Toto-Gesellschaft konzentriert sich seit Beginn des Jahres 2007 auf die Verteilung der Gelder im Sportbereich. Die vorher von ihr durchgeführten Spiele bzw. Sportwetten werden seither ebenfalls von
den beiden vorgenannten Lotteriegesellschaften betrieben.
In den letzten Monaten hat sich die Comlot mit verschiedenen grösseren Dossiers beschäftigt. Ein wichtiges Thema sind die illegalen Glücksspielangebote im Internet. In diesem Bereich hat sich eine Zusammenarbeit der Comlot mit der ESBK aufgedrängt, damit ansprechende Resultate erzielt werden können. Ein anderes Thema von grossem Stellenwert ist die Prävention und die Behandelung der Spielsucht. Die Comlot ermittelt im Rahmen jedes Zulassungsverfahrens für ein neues Lotteriespiel sein Abhängigkeitspotential. Die Kantone erhalten gemäss dem interkantonalen Konkordat von den Lotteriegesellschaften 0,5% der Bruttospielerträge als Spielsuchtabgabe und haben diese entsprechend für die Prävention und die Behandlung der Spielsucht zu verwenden.
Der Sitz der Comlot befindet sich in Bern, wo sie auch über ein ständiges Sekretariat verfügt. Es finden regelmässig ordentliche Kommissionssitzungen statt. Die Comlot hat im Laufe des ersten Geschäftsjahres an verschiedenen europäischen und internationalen Kongressen teilgenommen und konnte so mit diversen Akteuren der Branche wertvolle Kontakte knüpfen. Die Comlot beabsichtigt, ihre Rolle als Regulator des Lotterie- und Wettmarktes in der Schweiz gewissenhaft wahrzunehmen; dies in einer Zeit, in welcher die der Gemeinnützigkeit dienenden Lotteriemonopole in Europa im Brennpunkt der Interessen stehen.
Zusammensetzung der Kommission:
Herr Jean-François Roth, Präsident (JU)
Herr lic. iur. Werner Niederer, Vizepräsident (AR)
Herr Bruno Erni (BE)
Herr Professor Jean-Marc Rapp (VD)
Herr Dr. Christian Vitta (TI)
Pressemitteilung der Lotterie- und Wettkommission Comlot vom 25. Juni 2007
Schweiz: Lotterien und Wetten bringen CHF 930 Millionen ein
Lotterien und Wetten haben 2006 CHF 930 Millionen eingebracht. Damit war ihr Bruttospielertrag höher als jener der Spielbanken des Schweizer Casino-Verbands. Die Kantone konnten 536 Lotterie-Millionen für Kultur, Soziales und Sport einsetzen.
Dies teilte die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) mit, die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über landesweite und interkantonale Lotterien und Wetten. Die 17 dem Schweizer Casino Verband angeschlossenen Spielbanken hatten einen Bruttospielertrag (Differenz zwischen Einsatz und Gewinn) von CHF 862,3 Millionen.
Die Comlot bewilligte im ersten Jahr ihres Bestehens 50 neue Spiele und eröffnete zahlreiche Dossiers zu illegalen Aktivitäten eröffnet, darunter verbotenen Internet-Glücksspielen. In diesem Bereich arbeitete sie mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission zusammen, die die Aufsicht über die Casinos ausübt.
Lotterien und Wetten sind in der Schweiz nur erlaubt, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen und von der Comlot und den Kantonen bewilligt worden sind. Beim Zulassungsverfahren wird bei jedem Spiel auch dessen Suchtpotenzial ermittelt.
Die fünfköpfige Comlot wurde am 1. Juli 2006 von den Kantonen im Raumen des internationalen Lotterie-Konkordats als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde eingesetzt. Bis Ende Juni 2006 waren die einzelnen Kantone für diesen Sachbereich zuständig.
Dies teilte die Lotterie- und Wettkommission (Comlot) mit, die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde über landesweite und interkantonale Lotterien und Wetten. Die 17 dem Schweizer Casino Verband angeschlossenen Spielbanken hatten einen Bruttospielertrag (Differenz zwischen Einsatz und Gewinn) von CHF 862,3 Millionen.
Die Comlot bewilligte im ersten Jahr ihres Bestehens 50 neue Spiele und eröffnete zahlreiche Dossiers zu illegalen Aktivitäten eröffnet, darunter verbotenen Internet-Glücksspielen. In diesem Bereich arbeitete sie mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission zusammen, die die Aufsicht über die Casinos ausübt.
Lotterien und Wetten sind in der Schweiz nur erlaubt, wenn sie einem gemeinnützigen Zweck dienen und von der Comlot und den Kantonen bewilligt worden sind. Beim Zulassungsverfahren wird bei jedem Spiel auch dessen Suchtpotenzial ermittelt.
Die fünfköpfige Comlot wurde am 1. Juli 2006 von den Kantonen im Raumen des internationalen Lotterie-Konkordats als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde eingesetzt. Bis Ende Juni 2006 waren die einzelnen Kantone für diesen Sachbereich zuständig.
Landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für Internetvertrieb staatlicher Lottogesellschaften vorläufig bestätigt
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das vom Bundeskartellamt gegenüber den Lottogesellschaften der Bundesländer ausgesprochene Verbot, bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebs Erlaubnisvorbehalte zu beachten, die in anderen Bundesländern bestehen, nicht für sofort vollziehbar erklärt werden darf. Das bedeutet, dass dieses Verbot bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf.
Die Lottogesellschaften arbeiten auf der Grundlage des sogenannten Blockvertrags zusammen. Nach dessen § 2 ist die Tätigkeit jeder Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Der derzeit geltende "Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland" enthält eine entsprechende Regelung. Danach dürfen die Lottogesellschaften in einem anderen Land nur mit Zustimmung von dessen Behörden tätig werden; hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
Das Bundeskartellamt hatte – sofort vollziehbar – verschiedene Verhaltensweisen der Lottogesellschaften untersagt, weil sie gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Die Lottogesellschaften haben dagegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Sie haben darüber hinaus beantragt, der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den auf aufschiebende Wirkung gerichteten Antrag hat das OLG Düsseldorf überwiegend abgelehnt.
Mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof haben die Lottogesellschaften den Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung ihrer Beschwerde nur weiterverfolgt, soweit ihnen untersagt worden war, ihren Internetvertrieb unter Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf im Land der Lottogesellschaft wohnende Spielteilnehmer zu beschränken.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben. Er hat zunächst klargestellt, dass der Bundesgerichtshof Beschlüsse des Beschwerdegerichts zum vorläufigen Rechtsschutz nur auf rechtliche Plausibilität prüft, da es sich um ein Eilverfahren handelt. Für die Entscheidung des Kartellsenats war danach maßgeblich, ob das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes verneint hat. Denn bei ernstlichen Zweifeln ist auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.
Danach bestanden keine Bedenken gegen die Ansicht des OLG Düsseldorf, bei § 2 des Blockvertrages handele es sich um eine kartellrechtlich unzulässige Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften, die nicht unter dem Aspekt der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wie der Begrenzung und Kanalisierung von Spiellust gerechtfertigt werden könne.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dürfen die Mitgliedstaaten und damit auch Bundesländer keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen können. Das Bundeskartellamt hatte in § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags eine derartige Maßnahme gesehen, weil diese Bestimmung die im Blockvertrag vereinbarte Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften verstärke; denn danach könne die Zustimmung zu einem Tätigwerden in einem anderen Bundesland auch versagt werden, um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften zu unterbinden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist es mit europäischem Recht nicht vereinbar, wenn die Lottogesellschaften durch Landesrecht davon abgehalten würden, ihren Vertrieb auf andere Bundesländer auszudehnen.
Dies hat der BGH nicht beanstandet. Dagegen hat er die Rechtmäßigkeit der Verfügung insoweit bezweifelt, als dort den Bundesländern die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit der aus anderen Bundesländern stammenden Lottogesellschaften aus ordnungsrechtlichen Gründen auch präventiv zu untersagen, also nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit. Ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer erscheine bei vorläufiger Beurteilung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die territoriale Beschränkung einer landesbehördlichen Erlaubnis auf das jeweilige Bundesland berühre jedenfalls hier nicht den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates. Der Erlaubnisvorbehalt beeinträchtige bei summarischer Prüfung auch nicht ohne weiteres die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Nicht auszuschließen seien berechtigte ordnungsrechtliche Gründe auf Seiten der Länder, den Internetvertrieb durch Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern von vornherein zu verbieten oder einzuschränken. So liege es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Staatslotteriegesetz nicht fern, auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten im Internet für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesellschaften als unzulässig anzusehen. Auch sei nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit ein Staatsmonopol für Glücksspiele und Lotterien nicht ausgeschlossen. Daher dürften sich die Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für oder gegen ein solches Monopol entscheiden und dieses dann auch präventiv durchsetzen.
Im Ergebnis sind die Lottogesellschaften schon vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Beschwerde dazu verpflichtet, ungeachtet der Regelungen im Blockvertrag und im Staatsvertrag eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung dieser Bundesländer einholen wollen. Diese Genehmigung darf nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gründen versagt werden.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2007 (VI-Kart 15/06 (V)) hat das OLG Düsseldorf – ohne die vorliegende Entscheidung des BGH berücksichtigen zu können – den Beschluss des Bundeskartellamts in der Hauptsache im Wesentlichen bestätigt. Auf die vom BGH getroffene Entscheidung hatte dies keinen Einfluss. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Anordnungen der aufschiebenden Wirkung gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Auch eine gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung gerichtete Rechtsbeschwerde erledigt sich vorher nicht.
Beschluss vom 8. Mai 2007 – KVR 31/06 – Lotto im Internet
Bundeskartellamt, Beschluss vom 23. August 2006 – B 10-92713-Kc-148/05, WuW/E DE-V 1251
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – VI-Kart 15/06, WuW/E DE-869
Karlsruhe, den 25. Juni 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das vom Bundeskartellamt gegenüber den Lottogesellschaften der Bundesländer ausgesprochene Verbot, bei einer Ausdehnung ihres Internetvertriebs Erlaubnisvorbehalte zu beachten, die in anderen Bundesländern bestehen, nicht für sofort vollziehbar erklärt werden darf. Das bedeutet, dass dieses Verbot bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde nicht durchgesetzt werden darf.
Die Lottogesellschaften arbeiten auf der Grundlage des sogenannten Blockvertrags zusammen. Nach dessen § 2 ist die Tätigkeit jeder Lottogesellschaft auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Der derzeit geltende "Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland" enthält eine entsprechende Regelung. Danach dürfen die Lottogesellschaften in einem anderen Land nur mit Zustimmung von dessen Behörden tätig werden; hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
Das Bundeskartellamt hatte – sofort vollziehbar – verschiedene Verhaltensweisen der Lottogesellschaften untersagt, weil sie gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen. Die Lottogesellschaften haben dagegen beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt. Sie haben darüber hinaus beantragt, der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Den auf aufschiebende Wirkung gerichteten Antrag hat das OLG Düsseldorf überwiegend abgelehnt.
Mit Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof haben die Lottogesellschaften den Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung ihrer Beschwerde nur weiterverfolgt, soweit ihnen untersagt worden war, ihren Internetvertrieb unter Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf im Land der Lottogesellschaft wohnende Spielteilnehmer zu beschränken.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsbeschwerde teilweise stattgegeben. Er hat zunächst klargestellt, dass der Bundesgerichtshof Beschlüsse des Beschwerdegerichts zum vorläufigen Rechtsschutz nur auf rechtliche Plausibilität prüft, da es sich um ein Eilverfahren handelt. Für die Entscheidung des Kartellsenats war danach maßgeblich, ob das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundeskartellamtes verneint hat. Denn bei ernstlichen Zweifeln ist auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen.
Danach bestanden keine Bedenken gegen die Ansicht des OLG Düsseldorf, bei § 2 des Blockvertrages handele es sich um eine kartellrechtlich unzulässige Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften, die nicht unter dem Aspekt der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wie der Begrenzung und Kanalisierung von Spiellust gerechtfertigt werden könne.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) dürfen die Mitgliedstaaten und damit auch Bundesländer keine Maßnahmen treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen können. Das Bundeskartellamt hatte in § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags eine derartige Maßnahme gesehen, weil diese Bestimmung die im Blockvertrag vereinbarte Gebietsaufteilung unter den Lottogesellschaften verstärke; denn danach könne die Zustimmung zu einem Tätigwerden in einem anderen Bundesland auch versagt werden, um Wettbewerb unter den Lottogesellschaften zu unterbinden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist es mit europäischem Recht nicht vereinbar, wenn die Lottogesellschaften durch Landesrecht davon abgehalten würden, ihren Vertrieb auf andere Bundesländer auszudehnen.
Dies hat der BGH nicht beanstandet. Dagegen hat er die Rechtmäßigkeit der Verfügung insoweit bezweifelt, als dort den Bundesländern die Möglichkeit genommen wird, die Tätigkeit der aus anderen Bundesländern stammenden Lottogesellschaften aus ordnungsrechtlichen Gründen auch präventiv zu untersagen, also nicht erst nach Aufnahme der Tätigkeit. Ein landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt für die Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer erscheine bei vorläufiger Beurteilung gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Die territoriale Beschränkung einer landesbehördlichen Erlaubnis auf das jeweilige Bundesland berühre jedenfalls hier nicht den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, da diese Grundfreiheiten nur zwischen den Mitgliedstaaten gelten, jedoch nicht im Verhältnis zwischen staatlichen Lottogesellschaften eines Mitgliedstaates. Der Erlaubnisvorbehalt beeinträchtige bei summarischer Prüfung auch nicht ohne weiteres die praktische Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln. Nicht auszuschließen seien berechtigte ordnungsrechtliche Gründe auf Seiten der Länder, den Internetvertrieb durch Lottogesellschaften aus anderen Bundesländern von vornherein zu verbieten oder einzuschränken. So liege es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Staatslotteriegesetz nicht fern, auch die Bereitstellung neuer oder zusätzlicher Vertriebsmöglichkeiten im Internet für bereits verfügbare Spielangebote durch weitere staatliche Lottogesellschaften als unzulässig anzusehen. Auch sei nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit ein Staatsmonopol für Glücksspiele und Lotterien nicht ausgeschlossen. Daher dürften sich die Bundesländer im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit für oder gegen ein solches Monopol entscheiden und dieses dann auch präventiv durchsetzen.
Im Ergebnis sind die Lottogesellschaften schon vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Beschwerde dazu verpflichtet, ungeachtet der Regelungen im Blockvertrag und im Staatsvertrag eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung dieser Bundesländer einholen wollen. Diese Genehmigung darf nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gründen versagt werden.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2007 (VI-Kart 15/06 (V)) hat das OLG Düsseldorf – ohne die vorliegende Entscheidung des BGH berücksichtigen zu können – den Beschluss des Bundeskartellamts in der Hauptsache im Wesentlichen bestätigt. Auf die vom BGH getroffene Entscheidung hatte dies keinen Einfluss. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Anordnungen der aufschiebenden Wirkung gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Auch eine gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung gerichtete Rechtsbeschwerde erledigt sich vorher nicht.
Beschluss vom 8. Mai 2007 – KVR 31/06 – Lotto im Internet
Bundeskartellamt, Beschluss vom 23. August 2006 – B 10-92713-Kc-148/05, WuW/E DE-V 1251
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – VI-Kart 15/06, WuW/E DE-869
Karlsruhe, den 25. Juni 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Europäische Kommission bietet laut "Spiegel" Kompromiss bei Glücksspielmonopol an
Laut der heutigen Ausgabe des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" (Nr. 26/2007 vom 25. Juni 2007) hat die Europäische Kommission in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einen Kompromiss angeboten. Die Kommission will laut «Spiegel» das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland unter Auflagen bestehen lassen. Voraussetzung sei, dass die Länder den Bereich der Sportwetten für private Anbieter aus der EU öffnen. In diesem Fall werde die Kommission «in keiner Weise die Existenz und Fortsetzung der Länder-Monopole für Lotto/Toto oder andere Glücksspiele anfechten» und das laufende Verfahren gegen den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags beenden.
Vertreter der Ländern sollen den Angaben des Nachrichtenmagazins zufolge Anfang Juli 2007 mit der Europäischen Kommission verhandeln. Die Ministerpräsidenten hatten im vergangenen Jahr mehrheitlich beschlossen, das staatliche Monopol fortzuführen und mit dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag Glücksspiele im Internet komplett zu verbieten. Als Begründung wurde vor allem der Kampf gegen die Spielsucht angeführt.
Vertreter der Ländern sollen den Angaben des Nachrichtenmagazins zufolge Anfang Juli 2007 mit der Europäischen Kommission verhandeln. Die Ministerpräsidenten hatten im vergangenen Jahr mehrheitlich beschlossen, das staatliche Monopol fortzuführen und mit dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag Glücksspiele im Internet komplett zu verbieten. Als Begründung wurde vor allem der Kampf gegen die Spielsucht angeführt.
Deutscher Lotto- und Totoblock: Bundesgerichtshof stärkt Länder im Lottostreit
- Ordnungsrechtliche Belange im Glücksspielrecht setzen sich gegen Kartellrecht durch
- Bundesgerichtshof setzt sofortige Vollziehung von Anordnungen des Bundeskartellamts vorläufig aus
- Staatliche Lottogesellschaften erhalten die Entscheidungsbefugnis über ihr Internetangebot
Mit seinem am Freitag übermittelten Beschluss hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Lottogesellschaften ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte der Länder beachten und das Internetangebot regional begrenzen dürfen. Das Gericht hat eine Anordnung des Bundeskartellamts vorläufig außer Kraft gesetzt, mit der das Amt den Lottogesellschaften verboten hatte, ihr Internetangebot regional auszurichten.
"Wir begrüßen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Das Gericht teilt unsere Auffassung, dass wir die bestehenden ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalte, die einer Ausdehnung des Internetangebots in andere Bundesländer entgegenstehen, beachten dürfen."
Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften im Sommer 2006 verboten, ihrer Geschäftsausrichtung entsprechend auch das Internetangebot jeweils regional auszurichten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung hatte das Bundeskartellamt die Verhängung von Zwangsgeldern in Millionenhöhe angedroht.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs gibt die Richtung vor, die auch der neue Glücksspielstaatsvertrag der Länder verfolgt, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll: Das auch von der Europäischen Gemeinschaft akzeptierte Glücksspielmonopol in Deutschland soll strikt am Schutz der Spieler und auch an der Suchtprävention ausgerichtet sein. Hierzu gehört, dass die Ordnungsbehörden der Länder durch eine regionale Ausrichtung des Spielangebots zur Durchsetzung dieser Ziele in ihren Ländern handlungsfähig bleiben.
Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Federführende Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks
Nordbahnhofstraße 201, 70191 Stuttgart
Pressekontakt: Klaus Sattler
Telefon 0711 81000 - 110 oder - 113
Fax 0711 81000 - 115
presse@lotto-bw.de
www.lotto.de
- Bundesgerichtshof setzt sofortige Vollziehung von Anordnungen des Bundeskartellamts vorläufig aus
- Staatliche Lottogesellschaften erhalten die Entscheidungsbefugnis über ihr Internetangebot
Mit seinem am Freitag übermittelten Beschluss hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Lottogesellschaften ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbehalte der Länder beachten und das Internetangebot regional begrenzen dürfen. Das Gericht hat eine Anordnung des Bundeskartellamts vorläufig außer Kraft gesetzt, mit der das Amt den Lottogesellschaften verboten hatte, ihr Internetangebot regional auszurichten.
"Wir begrüßen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Das Gericht teilt unsere Auffassung, dass wir die bestehenden ordnungsrechtlichen Erlaubnisvorbehalte, die einer Ausdehnung des Internetangebots in andere Bundesländer entgegenstehen, beachten dürfen."
Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften im Sommer 2006 verboten, ihrer Geschäftsausrichtung entsprechend auch das Internetangebot jeweils regional auszurichten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung hatte das Bundeskartellamt die Verhängung von Zwangsgeldern in Millionenhöhe angedroht.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs gibt die Richtung vor, die auch der neue Glücksspielstaatsvertrag der Länder verfolgt, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll: Das auch von der Europäischen Gemeinschaft akzeptierte Glücksspielmonopol in Deutschland soll strikt am Schutz der Spieler und auch an der Suchtprävention ausgerichtet sein. Hierzu gehört, dass die Ordnungsbehörden der Länder durch eine regionale Ausrichtung des Spielangebots zur Durchsetzung dieser Ziele in ihren Ländern handlungsfähig bleiben.
Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Federführende Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks
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Sonntag, 24. Juni 2007
bet-at-home.com Premium Partner beim Mercedes Cup in Stuttgart
Der Online-Wettanbieter bet-at-home.com wird beim traditionsreichen ATP-Turnier in Stuttgart (14. - 22. Juli) als Premium Partner präsent sein. Das börsennotierte Unternehmen, das vor wenigen Wochen bereits als Presenting-Sponsor des "Hypo Group Tennis International 2007" in Pörtschach auftrat, setzt damit seine Qualitätsoffensive im Sportsponsoring weiter fort.
"Die mit 642.750 Euro dotierte Veranstaltung sichert uns durch das sehr gute TV-Coverage einen hohen internationalen Werbewert", erklärt Unternehmenssprecher Mag. Claus Retschitzegger. "Zudem ist das Turnier, nach der Zusage des French Open-Siegers Rafael Nadal, bereits im Vorfeld praktisch ausverkauft. Wir erwarten uns daher einen entsprechend erfolgreichen Promotionauftritt. Insbesondere am deutschen Markt sollen durch dieses Engagement weitere Impulse gesetzt werden."
bet-at-home.com ist ein lizenzierter Buchmacher, der Sport- und Gesellschaftswetten ausschließlich über das Internet abwickelt. Einen Sitz hat das an der Frankfurter Börse notierte Unternehmen, das 1999 in Wels gegründet wurde, in der oberösterreichischen Landeshauptstadt Linz. Mit rund 800.000 Kunden aus mehr als 70 Ländern zählt bet-at-home.com zu den populärsten Wettanbietern Europas.
Pressemitteilung bet-at-home.com
"Die mit 642.750 Euro dotierte Veranstaltung sichert uns durch das sehr gute TV-Coverage einen hohen internationalen Werbewert", erklärt Unternehmenssprecher Mag. Claus Retschitzegger. "Zudem ist das Turnier, nach der Zusage des French Open-Siegers Rafael Nadal, bereits im Vorfeld praktisch ausverkauft. Wir erwarten uns daher einen entsprechend erfolgreichen Promotionauftritt. Insbesondere am deutschen Markt sollen durch dieses Engagement weitere Impulse gesetzt werden."
bet-at-home.com ist ein lizenzierter Buchmacher, der Sport- und Gesellschaftswetten ausschließlich über das Internet abwickelt. Einen Sitz hat das an der Frankfurter Börse notierte Unternehmen, das 1999 in Wels gegründet wurde, in der oberösterreichischen Landeshauptstadt Linz. Mit rund 800.000 Kunden aus mehr als 70 Ländern zählt bet-at-home.com zu den populärsten Wettanbietern Europas.
Pressemitteilung bet-at-home.com
Samstag, 23. Juni 2007
Erneute Schlappe für Glücksspielstaatsvertrag: Bundesgerichtshof bestätigt Verbot der Gebietskartelle der Lottogesellschaften
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands:
Der erneute Versuch der staatlichen Lottogesellschaften, sich dem Kartellrecht zu entziehen, ist heute vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe gescheitert. Der Deutsche Lotto- und Totoblock und die Lottogesellschaften hatten gegen einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. Oktober 2006 geklagt. Nach der heute bekannt gewordenen höchstrichterlichen Entscheidung ist das Bundeskartellamt demnach auch in Zukunft befugt, das Glücksspielrecht der Länder zu prüfen und nur eingeschränkt anzuwenden, wenn es nicht europäischem Recht entspricht. Damit erteilt das Gericht auch dem Versuch der meisten Bundesländer eine klare Absage, beim Lotto Gebietskartelle zu zementieren. "Auch vor einem der höchsten deutschen Gerichte wurde erneut bestätigt, dass mit illegalen Gebietskartellen keine Lottopolitik zu machen ist", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands. Dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag droht daher die Nichtanwendung, da seine Europarechtswidrigkeit von der EU-Kommission bereits festgestellt worden ist. "Das ist eine einschneidende Niederlage für den Deutschen Lotto- und Totoblock."
Die Bundesrichter bestätigen mit ihrem Beschluss die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, nach dem auch die Landeslottogesellschaften Unternehmen im Sinne des deutschen und europäischen Kartellrechts sind. Es gestand den Lottogesellschaften lediglich zu, dass sie nicht gezwungen werden können, sich beim Lotto im Internet gegenseitig Konkurrenz zu machen. Die bisherige Praxis der Lottogesellschaften, im Internet nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zuzulassen, ist vom Bundesgerichtshof mit sofortiger Wirkung verboten worden. Damit ist der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006 rechtmäßig, nach dem der Blockvertrag und das Gebietskartell (sog. Regionalitätsprinzip) im geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Der Beschluss der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur im eigenen Bundesland zu vertreiben, sei ein beachtlicher Kartellrechtsverstoß. Zwar seien Erlaubnisvorbehalte in anderen Bundesländern von den Lottogesellschaften zu beachten, die Erlaubnis dürfe aber nur aus tatsächlich gegebenen ordnungsrechtlichen und vom Bundeskartellamt nachzuprüfenden Gründen versagt werden.
Mit der heutigen Entscheidung des BGH und der vorausgegangenen vollständigen Niederlage des Deutschen Lotto- und Totoblocks vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist erneut klargestellt, dass sich das aktuelle und das künftige Lotterierecht der Länder nicht in einem kartellrechtsfreien Raum bewegt. Das Wettbewerbsrecht der EG gilt auch für die Lottogesellschaften und ihre Gesellschafter, die Länder. "Der geplante Glücksspielstaatsvertrag der Länder ist damit einmal mehr gescheitert. Es muss schnell eine verfassungs- und europarechtskonforme Lösung gefunden werden", so Faber.
Im Einzelnen stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss fest,
- dass die Lotteriehoheit der Länder Wettbewerb unter den Lottogesellschaften nicht ausschließt.
- der Wettbewerb unter den Lottogesellschaften nicht die Aufgabenerfüllung durch die Lottogesellschaften gefährdet.
- eine ordnungsrechtliche Überwachung der Lottogesellschaften gegenüber einem Gebietskartell das mildere Mittel ist.
- die Lottogesellschaften die Möglichkeit haben müssen, in einem anderen Bundesland eine Erlaubnis zu erhalten.
- ein Missbrauch des Erlaubnisvorbehalts für private Vermittler zu wettbewerbswidrigen Zwecken ausgeschlossen werden muss und das Bundeskartellamt die Gründe einer Ablehnung überprüfen darf.
- der bisher praktizierte Internetvertrieb der Lottogesellschaften kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften dürfen nicht nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel zulassen. Eine solche Beschränkung ist ordnungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
- es sich bei den derzeitigen Regelungen zum Internetvertrieb um eine die Gebietsaufteilung verstärkende, den EG-Vertrag verletzende staatliche Maßnahme handelt. Die Lottogesellschaften sind sofort vollziehbar dazu verpflichtet, die Konzessionsbeschränkungen für das Internet unberücksichtigt zu lassen.
Den ausführlichen Wortlaut senden wir Ihnen gerne zu.
Kontakt:
Sharif Thib
030-700186-738
presse@deutscherlottoverband.de
Der erneute Versuch der staatlichen Lottogesellschaften, sich dem Kartellrecht zu entziehen, ist heute vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe gescheitert. Der Deutsche Lotto- und Totoblock und die Lottogesellschaften hatten gegen einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23. Oktober 2006 geklagt. Nach der heute bekannt gewordenen höchstrichterlichen Entscheidung ist das Bundeskartellamt demnach auch in Zukunft befugt, das Glücksspielrecht der Länder zu prüfen und nur eingeschränkt anzuwenden, wenn es nicht europäischem Recht entspricht. Damit erteilt das Gericht auch dem Versuch der meisten Bundesländer eine klare Absage, beim Lotto Gebietskartelle zu zementieren. "Auch vor einem der höchsten deutschen Gerichte wurde erneut bestätigt, dass mit illegalen Gebietskartellen keine Lottopolitik zu machen ist", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands. Dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag droht daher die Nichtanwendung, da seine Europarechtswidrigkeit von der EU-Kommission bereits festgestellt worden ist. "Das ist eine einschneidende Niederlage für den Deutschen Lotto- und Totoblock."
Die Bundesrichter bestätigen mit ihrem Beschluss die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, nach dem auch die Landeslottogesellschaften Unternehmen im Sinne des deutschen und europäischen Kartellrechts sind. Es gestand den Lottogesellschaften lediglich zu, dass sie nicht gezwungen werden können, sich beim Lotto im Internet gegenseitig Konkurrenz zu machen. Die bisherige Praxis der Lottogesellschaften, im Internet nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zuzulassen, ist vom Bundesgerichtshof mit sofortiger Wirkung verboten worden. Damit ist der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006 rechtmäßig, nach dem der Blockvertrag und das Gebietskartell (sog. Regionalitätsprinzip) im geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Der Beschluss der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur im eigenen Bundesland zu vertreiben, sei ein beachtlicher Kartellrechtsverstoß. Zwar seien Erlaubnisvorbehalte in anderen Bundesländern von den Lottogesellschaften zu beachten, die Erlaubnis dürfe aber nur aus tatsächlich gegebenen ordnungsrechtlichen und vom Bundeskartellamt nachzuprüfenden Gründen versagt werden.
Mit der heutigen Entscheidung des BGH und der vorausgegangenen vollständigen Niederlage des Deutschen Lotto- und Totoblocks vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist erneut klargestellt, dass sich das aktuelle und das künftige Lotterierecht der Länder nicht in einem kartellrechtsfreien Raum bewegt. Das Wettbewerbsrecht der EG gilt auch für die Lottogesellschaften und ihre Gesellschafter, die Länder. "Der geplante Glücksspielstaatsvertrag der Länder ist damit einmal mehr gescheitert. Es muss schnell eine verfassungs- und europarechtskonforme Lösung gefunden werden", so Faber.
Im Einzelnen stellt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss fest,
- dass die Lotteriehoheit der Länder Wettbewerb unter den Lottogesellschaften nicht ausschließt.
- der Wettbewerb unter den Lottogesellschaften nicht die Aufgabenerfüllung durch die Lottogesellschaften gefährdet.
- eine ordnungsrechtliche Überwachung der Lottogesellschaften gegenüber einem Gebietskartell das mildere Mittel ist.
- die Lottogesellschaften die Möglichkeit haben müssen, in einem anderen Bundesland eine Erlaubnis zu erhalten.
- ein Missbrauch des Erlaubnisvorbehalts für private Vermittler zu wettbewerbswidrigen Zwecken ausgeschlossen werden muss und das Bundeskartellamt die Gründe einer Ablehnung überprüfen darf.
- der bisher praktizierte Internetvertrieb der Lottogesellschaften kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften dürfen nicht nur Teilnehmer aus dem eigenen Bundesland zum Spiel zulassen. Eine solche Beschränkung ist ordnungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
- es sich bei den derzeitigen Regelungen zum Internetvertrieb um eine die Gebietsaufteilung verstärkende, den EG-Vertrag verletzende staatliche Maßnahme handelt. Die Lottogesellschaften sind sofort vollziehbar dazu verpflichtet, die Konzessionsbeschränkungen für das Internet unberücksichtigt zu lassen.
Den ausführlichen Wortlaut senden wir Ihnen gerne zu.
Kontakt:
Sharif Thib
030-700186-738
presse@deutscherlottoverband.de
Erste empirische Studie zu Online-Glücksspiel-Verhalten
Gab es bisher nur Mutmaßungen zum Online-Spielverhalten und dem Ausmaß problematischen Spielverhaltens, liegen nun erste Ergebnisse einer in ihrer Art einmaligen, breit angelegten Studie vor, in der das Spielverhalten von Online-Spielern auf ihre potenzielle Spielsuchtgefährdung hin untersucht wurde.
Die seit über 30 Jahren im Bereich der Suchtforschung tätige Division on Addiction' der renommierten Harvard Medical School betreibt seit Mai 2005 in Kooperation mit bwin ein auf diesem Gebiet einmaliges Forschungsprojekt. Erstmals wird im Rahmen dieses Projekts Spielverhalten nicht anhand kaum verifizierbarer Annahmen, sondern unter Einsatz empirischer Forschungsmethoden untersucht. In anonymisierter Form wurde real beobachtetes User-Verhalten von über 40.000 aktiven bwin Usern über einen Zeitraum von acht Monaten analysiert - mit für manche überraschenden ersten Resultaten.
Der ersten wissenschaftlichen Publikation dieses Projekts der Division on Addiction (online abrufbar unter http://www.divisiononaddictions.org/html/library.htm) zufolge zeigt die Mehrheit des vorliegenden Samples gemäßigtes Spielverhalten. In Zahlen: Über einen Zeitraum von acht Monaten betrug der durchschnittliche Verlust der untersuchten Spieler 33 Euro über den gesamten Zeitraum der Studie. Lediglich 0,4 % der untersuchten User verzeichneten eine hohe Anzahl von Wetten mit hohen Verlusten. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der User durch ihr Spielverhalten finanzielle Probleme entwickelt. In weiterführenden Forschungen soll nun untersucht werden, wie viele Spieler dieses Prozentsatzes tatsächlich problematisches Spielverhalten aufweisen.
Diese erfreulichen ersten Ergebnisse der Langzeitstudie zum wesentlich geringer als gemeinhin vermuteten Suchtgefährdungspotenzial von Sportwetten wurden am Donnerstag in Wien von Dr. Howard Shaffer und Dr. Richard LaBrie der Harvard Medical School im Rahmen eines Workshops unter Anwesenheit von führenden europäischen Gaming-Experten präsentiert und diskutiert.
Zu den Teilnehmern des Workshops zählte auch Geoffrey Godbold, CEO von GAMcare: "Diese Studie wird es ermöglichen, Spielsuchtgefährdete bereits in einem frühen Stadium zu identifizieren. Zukünftige Regulierungen sollten nicht auf jene überwiegende Mehrheit abzielen, für die Online-Gaming eine Form der Unterhaltung ist, sondern auf jenen geringen Prozentsatz, der problematisches Verhalten an den Tag legt."
Howard Shaffer über das Projekt: "Dies ist ein Meilenstein - sowohl für die Gaming-Industrie als auch für die Forschung. Erstmals wurde reales Spielerverhalten eines großen Samples an Internetusern erforscht. bwins Entscheidung zum Schutz seiner Kunden und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Internet ist von bahnbrechender Bedeutung."
"Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Spielsucht gemeinhin als die Rechtfertigung für Wett- und Glücksspielmonopole ins Treffen geführt wird, sind diese ersten Ergebnisse besonders erfreulich", kommentiert bwin Co-CEO Norbert Teufelberger das von bwin initiierte Forschungsprojekt. Co-CEO Manfred Bodner ergänzt: "Die intensive Zusammenarbeit von Forschern auf der einen und Praktikern auf der anderen Seite gewährleistet, dass die Wissenschaft nicht an der Praxis vorbeiforscht'. bwin hat den Schritt gewagt, unabhängige Experten zum Thema zu befragen. Was sich in jeder Hinsicht als gute Entscheidung erwiesen hat."
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Karin Klein, Corporate Communications
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-20008
Die seit über 30 Jahren im Bereich der Suchtforschung tätige Division on Addiction' der renommierten Harvard Medical School betreibt seit Mai 2005 in Kooperation mit bwin ein auf diesem Gebiet einmaliges Forschungsprojekt. Erstmals wird im Rahmen dieses Projekts Spielverhalten nicht anhand kaum verifizierbarer Annahmen, sondern unter Einsatz empirischer Forschungsmethoden untersucht. In anonymisierter Form wurde real beobachtetes User-Verhalten von über 40.000 aktiven bwin Usern über einen Zeitraum von acht Monaten analysiert - mit für manche überraschenden ersten Resultaten.
Der ersten wissenschaftlichen Publikation dieses Projekts der Division on Addiction (online abrufbar unter http://www.divisiononaddictions.org/html/library.htm) zufolge zeigt die Mehrheit des vorliegenden Samples gemäßigtes Spielverhalten. In Zahlen: Über einen Zeitraum von acht Monaten betrug der durchschnittliche Verlust der untersuchten Spieler 33 Euro über den gesamten Zeitraum der Studie. Lediglich 0,4 % der untersuchten User verzeichneten eine hohe Anzahl von Wetten mit hohen Verlusten. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der User durch ihr Spielverhalten finanzielle Probleme entwickelt. In weiterführenden Forschungen soll nun untersucht werden, wie viele Spieler dieses Prozentsatzes tatsächlich problematisches Spielverhalten aufweisen.
Diese erfreulichen ersten Ergebnisse der Langzeitstudie zum wesentlich geringer als gemeinhin vermuteten Suchtgefährdungspotenzial von Sportwetten wurden am Donnerstag in Wien von Dr. Howard Shaffer und Dr. Richard LaBrie der Harvard Medical School im Rahmen eines Workshops unter Anwesenheit von führenden europäischen Gaming-Experten präsentiert und diskutiert.
Zu den Teilnehmern des Workshops zählte auch Geoffrey Godbold, CEO von GAMcare: "Diese Studie wird es ermöglichen, Spielsuchtgefährdete bereits in einem frühen Stadium zu identifizieren. Zukünftige Regulierungen sollten nicht auf jene überwiegende Mehrheit abzielen, für die Online-Gaming eine Form der Unterhaltung ist, sondern auf jenen geringen Prozentsatz, der problematisches Verhalten an den Tag legt."
Howard Shaffer über das Projekt: "Dies ist ein Meilenstein - sowohl für die Gaming-Industrie als auch für die Forschung. Erstmals wurde reales Spielerverhalten eines großen Samples an Internetusern erforscht. bwins Entscheidung zum Schutz seiner Kunden und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Internet ist von bahnbrechender Bedeutung."
"Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Spielsucht gemeinhin als die Rechtfertigung für Wett- und Glücksspielmonopole ins Treffen geführt wird, sind diese ersten Ergebnisse besonders erfreulich", kommentiert bwin Co-CEO Norbert Teufelberger das von bwin initiierte Forschungsprojekt. Co-CEO Manfred Bodner ergänzt: "Die intensive Zusammenarbeit von Forschern auf der einen und Praktikern auf der anderen Seite gewährleistet, dass die Wissenschaft nicht an der Praxis vorbeiforscht'. bwin hat den Schritt gewagt, unabhängige Experten zum Thema zu befragen. Was sich in jeder Hinsicht als gute Entscheidung erwiesen hat."
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Karin Klein, Corporate Communications
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-20008
Bundesgerichtshof erklärt Lottoblock für wettbewerbswidrig
- BGH konkretisiert Beschluss des OLG Düsseldorf
- Gebietsabsprachen der Lottogesellschaften sind rechtswidrig
- Zu erteilende Genehmigungen dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen Zwecken missbraucht werden
Die im so genannten "Blockvertrag" geregelte Absprache der deutschen Lottogesellschaften, ihr Vertriebsgebiet auf ihr Bundesland zu beschränken, verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen geltendes Kartellrecht.
In dem erst heute zugestellten Beschluss vom 8. Mai 2007 konkretisiert der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das die Beschwerde der Lottogesellschaften gegen sofort vollziehbare Anordnungen des Bundeskartellamts am 23.10.2006 abgewiesen hatte. Die Lottogesellschaften hatten daraufhin gegen einen Teil des Beschlusses Beschwerde beim BGH eingereicht. Zweck dieser Teilbeschwerde war, die sofort vollziehbare Anordnung der überregionalen Öffnung ihrer Internetangebote erneut überprüfen zu lassen. Die Mehrheit der Lottogesellschaften hatte sich zuvor entschlossen, ihre Onlineangebote bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung abzuschalten.
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Lottogesellschaft eines Bundeslandes grundsätzlich die Möglichkeit hat, ihr Angebot auch in anderen Bundesländern zu entfalten, auch wenn diese Tätigkeit unter dem Vorbehalt der Erlaubnis des jeweiligen Bundeslandes steht. Eine solche Erlaubnis zu beantragen müsse ihr jedoch offen stehen, sie dürfe nur aus ordnungsrechtlichen, nicht jedoch zum Zwecke der Regulierung des Wettbewerbs versagt werden, so der BGH. Das Bundeskartellamt dürfe die Gründe einer Ablehnung überprüfen. Dagegen spreche auch nicht die Lotteriehoheit der Länder. Der von den Lottogesellschaften stets ins Feld geführte Konflikt zwischen Ordnungsrecht, Strafrecht und Kartellrecht bestehe nicht.
Der BGH geht davon aus, dass die bisherige Praxis, den Internetvertrieb auf die Bürger eines Bundeslandes zu beschränken kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften sind daher ab sofort verpflichtet, die in ihren Konzessionen enthaltenen Beschränkungen in Bezug auf den Internetvertrieb unberücksichtigt zu lassen.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "Damit hat der BGH ein weiteres Mal klargestellt, dass Kartellrecht und Ordnungsrecht beachtet werden müssen. Der Willkür der Ordnungsbehörden bei der Versagung von Erlaubnissen ist damit endlich ein Riegel vorgeschoben. Ein Genehmigungsvorbehalt ohne Rechtsanspruch, wie ihn der geplante Glücksspielstaatsvertrag vorsieht und der das Aus für gewerbliche Spielvermittler bedeuten würde, ist damit vom Tisch."
Mit dem Nebeneinander von Ordnungsrecht und Wettbewerbsrecht muss der Vertrieb von Lotto, inklusive aller Annahmestellen, unter Beachtung ordnungsrechtlicher Vorgaben diskriminierungsfrei organisiert werden. Daraus folgt, dass die Lottoannahmestellen in einem offenen Verfahren ausgeschrieben werden müssen. FLUXX rechnet sich hier gute Chancen aus, in den verschiedenen Bundesländern in Zukunft größere Kontingente von Annahmestellen zu betreiben.
Rainer Jacken: "Die Kernbotschaft des BGH ist die Bestätigung des Vorgehens des Bundeskartellamtes, staatliche Maßnahmen am Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen, diese eingeschränkt anzuwenden. Das wird auch der Maßstab sein, an dem sich ein neuer Glücksspielstaatsvertrag messen lassen muss. Der BGH-Beschluss ist auch ein Sieg für alle Lottospieler in Deutschland: Ab heute gibt es keinen Grund mehr, Lotto aus dem Internet zu verbannen."
Pressemitteilung FLUXX AG vom 22. Juni 2007
- Gebietsabsprachen der Lottogesellschaften sind rechtswidrig
- Zu erteilende Genehmigungen dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen Zwecken missbraucht werden
Die im so genannten "Blockvertrag" geregelte Absprache der deutschen Lottogesellschaften, ihr Vertriebsgebiet auf ihr Bundesland zu beschränken, verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen geltendes Kartellrecht.
In dem erst heute zugestellten Beschluss vom 8. Mai 2007 konkretisiert der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das die Beschwerde der Lottogesellschaften gegen sofort vollziehbare Anordnungen des Bundeskartellamts am 23.10.2006 abgewiesen hatte. Die Lottogesellschaften hatten daraufhin gegen einen Teil des Beschlusses Beschwerde beim BGH eingereicht. Zweck dieser Teilbeschwerde war, die sofort vollziehbare Anordnung der überregionalen Öffnung ihrer Internetangebote erneut überprüfen zu lassen. Die Mehrheit der Lottogesellschaften hatte sich zuvor entschlossen, ihre Onlineangebote bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung abzuschalten.
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Lottogesellschaft eines Bundeslandes grundsätzlich die Möglichkeit hat, ihr Angebot auch in anderen Bundesländern zu entfalten, auch wenn diese Tätigkeit unter dem Vorbehalt der Erlaubnis des jeweiligen Bundeslandes steht. Eine solche Erlaubnis zu beantragen müsse ihr jedoch offen stehen, sie dürfe nur aus ordnungsrechtlichen, nicht jedoch zum Zwecke der Regulierung des Wettbewerbs versagt werden, so der BGH. Das Bundeskartellamt dürfe die Gründe einer Ablehnung überprüfen. Dagegen spreche auch nicht die Lotteriehoheit der Länder. Der von den Lottogesellschaften stets ins Feld geführte Konflikt zwischen Ordnungsrecht, Strafrecht und Kartellrecht bestehe nicht.
Der BGH geht davon aus, dass die bisherige Praxis, den Internetvertrieb auf die Bürger eines Bundeslandes zu beschränken kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften sind daher ab sofort verpflichtet, die in ihren Konzessionen enthaltenen Beschränkungen in Bezug auf den Internetvertrieb unberücksichtigt zu lassen.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "Damit hat der BGH ein weiteres Mal klargestellt, dass Kartellrecht und Ordnungsrecht beachtet werden müssen. Der Willkür der Ordnungsbehörden bei der Versagung von Erlaubnissen ist damit endlich ein Riegel vorgeschoben. Ein Genehmigungsvorbehalt ohne Rechtsanspruch, wie ihn der geplante Glücksspielstaatsvertrag vorsieht und der das Aus für gewerbliche Spielvermittler bedeuten würde, ist damit vom Tisch."
Mit dem Nebeneinander von Ordnungsrecht und Wettbewerbsrecht muss der Vertrieb von Lotto, inklusive aller Annahmestellen, unter Beachtung ordnungsrechtlicher Vorgaben diskriminierungsfrei organisiert werden. Daraus folgt, dass die Lottoannahmestellen in einem offenen Verfahren ausgeschrieben werden müssen. FLUXX rechnet sich hier gute Chancen aus, in den verschiedenen Bundesländern in Zukunft größere Kontingente von Annahmestellen zu betreiben.
Rainer Jacken: "Die Kernbotschaft des BGH ist die Bestätigung des Vorgehens des Bundeskartellamtes, staatliche Maßnahmen am Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen, diese eingeschränkt anzuwenden. Das wird auch der Maßstab sein, an dem sich ein neuer Glücksspielstaatsvertrag messen lassen muss. Der BGH-Beschluss ist auch ein Sieg für alle Lottospieler in Deutschland: Ab heute gibt es keinen Grund mehr, Lotto aus dem Internet zu verbannen."
Pressemitteilung FLUXX AG vom 22. Juni 2007
Sonntag, 17. Juni 2007
Ablehnung einer Sportwetten-Genehmigung europarechtswidrig -
Verwaltungsgericht München entscheidet gegen den Freistaat Bayern
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) München hat mit dem jetzt zugestelltem Urteil vom 17. April 2007 (Az. M 16 K 06.2721) einen Bescheid des Bayerischen Innenministeriums aufgehoben, mit dem der Genehmigungsantrag eines von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlers abgelehnt worden war. Das Ministerium muss nunmehr über den Antrag unter Beachtung der vor allem europarechtlich begründeten Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Der Freistaat Bayern muss die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.
Das VG München verweist in den Urteilsgründen auf die in seinen Entscheidungen vom 7. Juni 2006 (Az. M 16 K 05.60 u.a.) dargestellten rechtlichen Rahmen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Freistaat Bayern. Das VG München hatte bereits damals eine ganze Reihe ablehnender Bescheide aufgehoben. Eine Änderung habe sich seitdem nicht ergeben:
„Weder hat sich die normative Rechtslage im Freistaat Bayern mittlerweile geändert, noch vermag das Gericht für die in der Übergangszeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zu verfolgenden Glückspielpolitik des Freistaates Bayern eine maßgebliche Änderung gegenüber dem Juni 2006 festzustellen (…). Die politischen und gesetzgeberischen Aktivitäten sind zweifelsohne nicht zu einem normativen Abschluss gekommen (vgl. zum Stand des „Glücksspiel-Staatsvertrags“, des „Sportwetten-Staatsvertrags“ sowie des bayerischen Landesrechts exemplarisch etwa in: www.isa-casinos.de unter „casino-recht“).
Das Gericht sieht sich weiterhin auch nicht veranlasst, die in den Entscheidungen vom Juni 2006 (exemplarisch Az.: M 16 K 05.2229, S. 23 UA) formulierten notwendigen Anforderungen an eine die Grundfreiheiten einschränkende „Glücksspielpolitik“ neu zu bewerten. Danach müssen normative Vorgaben eine derartige Glücksspielpolitik zumindest in ihren Grundlinien kennzeichnen. An derartigen normativen Vorgaben fehlt es jedoch, so dass dahinstehen kann, ob die Maßnahmen der Bayerischen Staatslotterieverwaltung – mithin solcher, die auch der Exekutive nur bedingt zugerechnet werden können – ausreichend sind.“
Das Verwaltungsgericht widerspricht ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der gesetzesvertretendes Übergangsrecht für ausreichend gehalten hatte (Entscheidung vom 10. Juni 2006, Az. 22 BV 05.457), und begründet dies damit, dass „ein verfassungswidriger Umstand in Bezug auf die Einschränkung von Grundfreiheiten eines Privaten zumindest in Grundzügen normativer Korrektur bedarf“.
Abschließend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass der Freistaat Bayern die durch das Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestellten Anforderungen an das staatliche Wettmonopol in seiner neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen habe. Wegen des Erfolgs der Klage habe das Gericht keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 84
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) München hat mit dem jetzt zugestelltem Urteil vom 17. April 2007 (Az. M 16 K 06.2721) einen Bescheid des Bayerischen Innenministeriums aufgehoben, mit dem der Genehmigungsantrag eines von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlers abgelehnt worden war. Das Ministerium muss nunmehr über den Antrag unter Beachtung der vor allem europarechtlich begründeten Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Der Freistaat Bayern muss die gesamten Kosten des Verfahrens tragen.
Das VG München verweist in den Urteilsgründen auf die in seinen Entscheidungen vom 7. Juni 2006 (Az. M 16 K 05.60 u.a.) dargestellten rechtlichen Rahmen der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Freistaat Bayern. Das VG München hatte bereits damals eine ganze Reihe ablehnender Bescheide aufgehoben. Eine Änderung habe sich seitdem nicht ergeben:
„Weder hat sich die normative Rechtslage im Freistaat Bayern mittlerweile geändert, noch vermag das Gericht für die in der Übergangszeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zu verfolgenden Glückspielpolitik des Freistaates Bayern eine maßgebliche Änderung gegenüber dem Juni 2006 festzustellen (…). Die politischen und gesetzgeberischen Aktivitäten sind zweifelsohne nicht zu einem normativen Abschluss gekommen (vgl. zum Stand des „Glücksspiel-Staatsvertrags“, des „Sportwetten-Staatsvertrags“ sowie des bayerischen Landesrechts exemplarisch etwa in: www.isa-casinos.de unter „casino-recht“).
Das Gericht sieht sich weiterhin auch nicht veranlasst, die in den Entscheidungen vom Juni 2006 (exemplarisch Az.: M 16 K 05.2229, S. 23 UA) formulierten notwendigen Anforderungen an eine die Grundfreiheiten einschränkende „Glücksspielpolitik“ neu zu bewerten. Danach müssen normative Vorgaben eine derartige Glücksspielpolitik zumindest in ihren Grundlinien kennzeichnen. An derartigen normativen Vorgaben fehlt es jedoch, so dass dahinstehen kann, ob die Maßnahmen der Bayerischen Staatslotterieverwaltung – mithin solcher, die auch der Exekutive nur bedingt zugerechnet werden können – ausreichend sind.“
Das Verwaltungsgericht widerspricht ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der gesetzesvertretendes Übergangsrecht für ausreichend gehalten hatte (Entscheidung vom 10. Juni 2006, Az. 22 BV 05.457), und begründet dies damit, dass „ein verfassungswidriger Umstand in Bezug auf die Einschränkung von Grundfreiheiten eines Privaten zumindest in Grundzügen normativer Korrektur bedarf“.
Abschließend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass der Freistaat Bayern die durch das Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestellten Anforderungen an das staatliche Wettmonopol in seiner neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen habe. Wegen des Erfolgs der Klage habe das Gericht keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 84
Freitag, 15. Juni 2007
Faber setzt gegen Lottochaos auf den Rechtsstaat
Mit einer Postwurfsendung an alle Haushalte in Nordrhein-Westfalen wendet sich der Bochumer Lotto-Unternehmer Norman Faber gegen den geplanten Rechtsbruch der Landesregierung beim Glücksspielstaatsvertrag. "Ich will informieren und die dramatischen Folgen aufzeigen," sagte Faber heute in Bochum. "Das bin ich meinen mehr als 515 Mitarbeitern schuldig, aber auch den 10.000 anderen Betroffenen, deren Arbeitsplätze bedroht werden."
Der persönliche Brief Fabers an über 5 Millionen Haushalte eröffnet den Bürgern Nordrhein-Westfalens auch die Möglichkeit, sich gegen den geplanten Rechtsbruch und die mittelstandsfeindliche Politik der Landesregierung beim Lotto zu engagieren. Dafür sind Antwortbriefe vorgesehen. "Ich habe schon viel Unterstützung aus Politik und Bevölkerung erfahren," so Norman Faber. "Jetzt wird es Zeit, den Protest breiter zu organisieren."
Faber wies darauf hin, dass im Nachtragshaushalt der Landesregierung schon jetzt 65 Millionen Euro Lottoeinnahmen für 2007 fehlen, weil die Werbemöglichkeiten eingeschränkt werden: "Den Empfängern in Sport und Wohlfahrt wird durch das mutwillig herbei geführte Lottochaos der Boden unter den Füßen weg gezogen. Wenn der Vertrag kommt, wird das Minus im nächsten Jahr 200 Millionen Euro nur für NRW betragen."
Die Landesregierung plant mit der Mehrheit der Bundesländer einen Glücksspielstaatsvertrag, der für private Lottovermittler und Lotterieeinnehmer wie die Firma Faber das Aus bedeute würde. Nach der Sommerpause soll der Landtag darüber entscheiden. Doch bislang sind die Ministerpräsidenten sich nicht einig. Faber fordert, wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt nur das Sportwettenrecht neu zu regeln und beim Lotto an der geltenden Rechtslage festzuhalten.
Auf Initiative des Deutschen Lottoverbandes, dessen Präsident Faber ist, wenden sich derzeit führende Verfassungs- und Europarechtler in ganzseitigen Zeitungsanzeigen gegen den Vertragsentwurf. Der Glückspielstaatsvertrag wird in der Fachwelt als grob rechtswidrig eingestuft. Norman Faber: "Die Landesregierung verspricht mir jetzt eine Genehmigung für NRW, weil sie genau weiß, dass das sowieso nicht reicht. Wer nicht in ganz Deutschland tätig werden darf, geht früher oder später in die Insolvenz. Dagegen werde ich mit allen demokratischen Mitteln kämpfen. Ich lasse mich nicht ins Ausland vertreiben."
Quelle: Deutscher Lottoverband
Der persönliche Brief Fabers an über 5 Millionen Haushalte eröffnet den Bürgern Nordrhein-Westfalens auch die Möglichkeit, sich gegen den geplanten Rechtsbruch und die mittelstandsfeindliche Politik der Landesregierung beim Lotto zu engagieren. Dafür sind Antwortbriefe vorgesehen. "Ich habe schon viel Unterstützung aus Politik und Bevölkerung erfahren," so Norman Faber. "Jetzt wird es Zeit, den Protest breiter zu organisieren."
Faber wies darauf hin, dass im Nachtragshaushalt der Landesregierung schon jetzt 65 Millionen Euro Lottoeinnahmen für 2007 fehlen, weil die Werbemöglichkeiten eingeschränkt werden: "Den Empfängern in Sport und Wohlfahrt wird durch das mutwillig herbei geführte Lottochaos der Boden unter den Füßen weg gezogen. Wenn der Vertrag kommt, wird das Minus im nächsten Jahr 200 Millionen Euro nur für NRW betragen."
Die Landesregierung plant mit der Mehrheit der Bundesländer einen Glücksspielstaatsvertrag, der für private Lottovermittler und Lotterieeinnehmer wie die Firma Faber das Aus bedeute würde. Nach der Sommerpause soll der Landtag darüber entscheiden. Doch bislang sind die Ministerpräsidenten sich nicht einig. Faber fordert, wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt nur das Sportwettenrecht neu zu regeln und beim Lotto an der geltenden Rechtslage festzuhalten.
Auf Initiative des Deutschen Lottoverbandes, dessen Präsident Faber ist, wenden sich derzeit führende Verfassungs- und Europarechtler in ganzseitigen Zeitungsanzeigen gegen den Vertragsentwurf. Der Glückspielstaatsvertrag wird in der Fachwelt als grob rechtswidrig eingestuft. Norman Faber: "Die Landesregierung verspricht mir jetzt eine Genehmigung für NRW, weil sie genau weiß, dass das sowieso nicht reicht. Wer nicht in ganz Deutschland tätig werden darf, geht früher oder später in die Insolvenz. Dagegen werde ich mit allen demokratischen Mitteln kämpfen. Ich lasse mich nicht ins Ausland vertreiben."
Quelle: Deutscher Lottoverband
Land Rheinland-Pfalz übernimmt Mehrheit von Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Das Land Rheinland-Pfalz wird mit 51% mehrheitlich Gesellschafter der bislang rein privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH. Damit werde eine entscheidende Voraussetzung für den geplanten Staatsvertrag für das deutsche Lotteriewesen geschaffen, teilte die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH heute mit.
Hintergund dieser Eigentumsänderung ist der Glücksspielstaatevertrag. Mit dem zum 1. Januar 2008 geplanten Vertrag wollen die Mehrheit der deutschen Länder das staatliche Wettmonopol bis 2011 verlängern. Die rheinland-pfälzische Gesellschaft ist bislang das einzige Privatunternehmen in dem Kartell der Landeslotteriegesellschaften, dem Deutschen Lotto- und Totoblock. Die bisherigen Gesellschafter, die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen, halten künftig zusammen noch 49 Prozent, das Land 51 Prozent. Die Sportbünde hatten ein Angebot des privaten Unternehmens FLUXX AG ausgeschlagen, das ebenfalls in Konkurrenz zum Land angeboten hatte, Anteile zu übernehmen.
Quelle: Handelsblatt, Archiv
Hintergund dieser Eigentumsänderung ist der Glücksspielstaatevertrag. Mit dem zum 1. Januar 2008 geplanten Vertrag wollen die Mehrheit der deutschen Länder das staatliche Wettmonopol bis 2011 verlängern. Die rheinland-pfälzische Gesellschaft ist bislang das einzige Privatunternehmen in dem Kartell der Landeslotteriegesellschaften, dem Deutschen Lotto- und Totoblock. Die bisherigen Gesellschafter, die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen, halten künftig zusammen noch 49 Prozent, das Land 51 Prozent. Die Sportbünde hatten ein Angebot des privaten Unternehmens FLUXX AG ausgeschlagen, das ebenfalls in Konkurrenz zum Land angeboten hatte, Anteile zu übernehmen.
Quelle: Handelsblatt, Archiv
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