Pressemitteilung Tipico vom 10. April 2007:
Mit Beschlüssen vom 04.04.2007 hat der 3.Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (in Saarlouis) in insgesamt acht Eilrechtsschutzverfahren die sofortige Vollziehbarkeit von ortspolizeilichen Anordnungen ausgesetzt.
Die höchste rechtliche Instanz im Saarland bestätigte hiermit auch das europarechtskonforme Handeln von Tipico Sportwetten.
Der Senat hält es nach dem Ergebnis der Eilrechtsschutzverfahren für zweifelhaft, dass das ordnungsbehördliche Einschreiten gegen die Antragsteller mit der durch Artikel 49 EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit in Einklang steht.
Der Senat hat nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Interessen der Antragsteller an einer Fortsetzung ihrer Vermittlungstätigkeit als vorrangig gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen bewertet werden müssen.
Somit bekennt sich das OVG eindeutig zu Europa und dessen Dienstleistungsfreiheit und bewertet das Handeln der Antragsteller als absolut rechtmäßig.
Im Zusammenhang damit hat er ausgeführt, dass es in keinen Einklang zu bringen sei, einerseits Lotterien und Glücksspiel in Casinos selbst anzubieten, andererseits aus Gründen der Spielsuchtprävention auf ein Verbot für Sportwetten zu drängen.
Mit sofortiger Wirkung, gerade gegen die Vermittlungstätigkeit der Antragsteller vorzugehen, könne bei weiterhin fortbestehenden, verbreiteten Sportwetten der staatlichen Lotterieunternehmen, auch über das Internet, nicht anerkannt werden.
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