Das OVG des Saarlandes hat mit Beschluss vom 4. April 2007 (AZ 1274-11/07) in acht Eilrechtsschutzverfahren die sofortige Vollziehbarkeit von Schließungsverfügungen gegen private Sportwettvermittler ausgesetzt. In seiner Begründung äußerte das Gericht Zweifel daran, dass das „ordnungsrechtliche Einschreiten gegen die Antragsteller (Anmerkung: Vermittler von Sportwetten an die in EU-Mitgliedsstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter) mit der durch Artikel 49 EG-Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit in Einklang steht“.
Da der Ausgang des Hauptverfahrens offen ist, hat das Gericht die nach der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit geschützte Vermittlungstätigkeit als vorrangig gegenüber den gegenläufig öffentlichen Interessen bewertet. Das Gericht stellte hierzu fest, dass ein besonderes öffentliches Interesse aus Gründen der Spielsuchtprävention nicht anerkannt werden könne, da die staatlichen Lotterie-gesellschaften sowie gewerbliche Spielvermittler weiterhin Sportwetten anbieten.
Der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt, Dieter Pawlik, freute sich über das verspätete Ostergeschenk. „Die Entscheidung der höchsten Richter im Saarland ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Liberalisierung des Sportwettenmarktes in Europa. Wir sind optimistisch, dass das Gericht auch im Hauptsacheverfahren unserer Argumentation folgen und bei seinem Urteil geltendes Europarecht berücksichtigen wird“, so Dieter Pawlik. Acht Sportwettvermittler dürfen nun auf der Grundlage der Beschlüsse ihre Büros wieder öffnen und Sportwetten ins EU-Ausland vermitteln.
„Die aktuellen Entscheidungen der EU-Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland fortzusetzen und den Glücksspielstaatsvertrag nicht zu notifizieren, haben bei der Entscheidung des OVG des Saarlandes sicherlich eine große Rolle gespielt. Die in den nächsten Wochen ausstehenden Entscheidungen anderer Oberverwaltungs-gerichte erwarten wir daher mit Spannung. Allein der gesunde Menschenverstand verbietet es, dass es in Deutschland keine einheitliche Rechtssprechung gibt, die es Unternehmern erlaubt, in allen Bundesländern auf einer verlässlichen Rechtsbasis zu arbeiten“, so Dieter Pawlik abschließend.
Auch Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU), sieht seine Rechtsauffassung mit dem heutigen Gerichtsbeschluss bestätigt. „Die Entscheidungen der EU-Kommissionen haben große Bedeutung, auch wenn die Politik dies zurzeit noch negiert. Die Zusammenarbeit der Länder in der Europäischen Union ist kein Wunschkonzert, bei dem die deutsche Politik bestimmte Gesetze nach Belieben anwenden, andere aber ignorieren kann. Unser Vorschlag für eine kontrollierte und EU-konforme Öffnung des Wettmarktes liegt auf dem Tisch und unsere Gesprächsbereitschaft steht uneingeschränkt“, so Markus Maul.
Pressemitteilung des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU)
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen