Donnerstag, 14. Juni 2007

Tipp24 begrüßt eindeutige Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf bestätigte am 8. Juni 2007 den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006, nach dem der Blockvertrag des Deutschen Lotto- und Totoblocks gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Insbesondere Gebietsbeschränkungen sind eindeutig rechtswidrig.

Die Ausführungen zum Verbot der Regionalisierung betreffen eine der Kernaussagen des geplanten Glücksspielstaatsvertrags. Auch die Europäische Kommission hat bereits in zwei Schreiben an die Bundesländer eindringlich darauf hingewiesen, dass der geplante Lotteriestaatsvertrag elementare Marktfreiheiten der europäischen Union und europäisches Kartellrecht verletzt. Dem folgt in der Sache nun das Oberlandesgericht, indem es bereits für die jetzige Rechtslage bestätigt, dass das Regionalitätsprinzip - die formale Beschränkung von Lotto auf das jeweilige Bundesland - gegen europäisches Kartellrecht verstößt.

Jens Schumann, Vorstand der Tipp24 AG: „Dieses Prinzip sollte ein zentrales Element im neuen Glücksspielstaatsvertrag werden. Das ist nach der nunmehr obergerichtlich bestätigten Entscheidung des Bundeskartellamts nicht mehr vorstellbar. Wir sehen dies als ein klares Signal für die Zukunft des deutschen Lotteriemarktes.“

Deutsche und Bürger aus der Europäischen Union können, gleichgültig, wo sie sich aufhalten, bei jeder Lottogesellschaft eines Landes spielen. Die Landeslotteriegesellschaften dürfen die Annahme von Internettipps und anderen Lottotipps nicht auf die Tipps von Einwohnern des jeweiligen Landes beschränken.

Über die Tipp24 AG: Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und anonym. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinnbenachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.de) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es) und Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien.

Pressemitteilung der Tipp24 AG vom 8. Juni 2007

Deutscher Lottoverband: Ministerpräsidentenkonferenz soll Chaos beim Staatsvertrag beenden

Glücksspielstaatsvertrag offenkundig europa- und verfassungsrechtswidrig - den Ländern drohen Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe

Die Ministerpräsidenten müssen auf ihrer heutigen Sitzung in Berlin das Chaos um den geplanten Glücksspielstaatvertrag beenden. Das fordert der Deutsche Lottoverband. "Die EU und verschiedene Gerichte fordern, die harte Linie gegen Lottovermittler und Lotterieeinnehmer zu stoppen. Der Vertrag ist tot. Jetzt muss eine Lösung her," fordert Verbandspräsident Norman Faber. "Zunächst muss das laufende Verfahren ausgesetzt werden. Wenn jetzt nichts geschieht, werden wir nicht nur ein Rechtschaos bei Lotto haben, sondern unterschiedliche Rechtslagen in den Bundesländern."

Der Deutsche Lottoverband setzt sich für einen eigenen Sportwettenstaatsvertrag ein, wie er vom Bundesverfassungsgericht gefordert wurde. Bei Lotto und Lotterien soll dagegen die bestehende Rechtslage weiter gelten.

Auf Initiative des Deutschen Lottoverbandes hatten sich diese Woche führende Verfassungs- und Europarechtler in ganzseitigen Zeitungsanzeigen gegen den Vertragsentwurf gewandt, der in der Fachwelt einhellig als grob rechtswidrig eingestuft wird. Faber: "Das dürfen die Ministerpräsidenten nicht ignorieren. Bei den anstehenden Schadenersatzklagen wird eine große Rolle spielen, dass die Länder sehr genau um diese Rechtswidrigkeit wussten."

Nach wie vor haben nicht alle Ministerpräsidenten unterschrieben. Mehrere Länder zögern mit der Ratifizierung des Vertrages. Bis zum 31. Dezember 2007 ist Zeit für eine einvernehmliche Lösung. Diese Frist hatte das Bundesverfassungsgericht für eine Regelung des Sportwettenmarktes gesetzt.

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands vom 14. Juni 2007

Mittwoch, 13. Juni 2007

DOSB: Kritik an geplanter Fortschreibung des Sportwetten-Monopols

Der Bundestags-Sportausschuss hat sich mit breiter Mehrheit hinter das Sportwetten-Monopol gestellt. In Sport und Politik gibt es aber auch kritische Stimmen zur Fortschreibung des Monopols.

Der Wettbeauftragte des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL), Wilfried Straub, hat die Ministerpräsidenten der Länder wegen der beabsichtigten Fortschreibung des staatlichen Wettmonopols bis 2011 kritisiert. „Alle Vorschläge des Fußballs für eine Neuordnung der Sportwetten wurden nicht zur Kenntnis genommen“, erklärte Straub auf einer Fachveranstaltung in Berlin, zu dem die CDU-Landtagsfraktion von Schleswig-Holstein eingeladen hatte. „Hinter den Kulissen wurden die Schachfiguren für den neuen Staatsvertrag bewegt, der weiterhin die privaten Anbieter ausgrenzt.“ Im Mittelpunkt des Expertengesprächs stand die Suche nach einem „Ausweg aus dem Glücksspiel-Chaos“.

Straub wies darauf hin, die Terminlisten des Fußballs seien „kein freihändiges Gut“. Die Rechtsposition müsse durch ein Bundesgesetz geschützt werden, forderte er. Hierfür liege bereits ein juristisches Gutachten des Max-Planck-Instituts für Wirtschaftsrecht in München vor, das der Bundesregierung zugeleitet wurde. Straub unterstrich, bei Fortschreibung des staatlichen Wettmonopols durch Oddset, Tochterunternehmen der Landeslottogesellschaften, müsse der Sport insgesamt schon kurzfristig um seine Einnahmen fürchten. Zudem dürften nach Verabschiedung des neuen Glücksspiel-Staatsvertrages, der von den Bundesländern bis Ende des Jahres ratifiziert werden soll, „Wild-West-Zustände“ eintreten. Sollten letztendlich die Wettumsätze über das Internet ins Ausland abfließen, gingen die Einnahmen für den Breitensport weiter zurück, ja, er sorge sich sogar um „manipulierte Spielausgänge“, betonte Straub.

"Private Sportwetten-Anbieter sollten zugelassen werden."

Der Staatsrechtler und ehemalige Bundesverteidigungsminister Prof. Rupert Scholz erklärte in seinem Vortrag, der im Entwurf vorliegende Staatsvertrag, der jetzt von den Landtagen ratifiziert werden soll, werde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Statt einer „rechtswidrigen Monopolisierung“ sollten private Sportwetten-Anbieter zugelassen werden, die mit einer so genannten Lenkungsabgabe auch Beiträge zu Gunsten des Breitensports leisten wollten. „Es ist rechtsstaatlich bedenklich, private Anbieter vom Markt zu verdrängen“, unterstrich Prof. Scholz und begründete dies mit Artikel 12 des Grundgesetzes, der die Berufs- und Gewerbefreiheit garantiert. „Eine Monopolisierung ist nicht verfassungsgemäß. Zuvor muss der Weg des milderen Mittels gegangen werden.“

„Die Gemeinschaftswidrigkeit der von den Ministerpräsidenten beabsichtigten Fortschreibung des Sportwettenmonopols steht schon fest“, urteilte Rechtsanwalt Dr. Andreas Rosenfeld aus europarechtlicher Perspektive. „Es gibt mildere Mittel, um den Jugendschutz und die Suchtbekämpfung durchzusetzen.“ Überhaupt sei es nicht zielführend, wenn in Deutschland Sportwetten stärker reguliert würden als Automatenspiele und Pferdewetten. Der Europarechtler geht davon aus, dass der beabsichtigte neue Staatsvertrag, sollte er tatsächlich so beschlossen werden, sehr schnell gerichtlich überprüft werde: „Es ist sicher, dass dieser als unanwendbar erklärt wird. Dann werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht, und es droht eine Staatshaftungsklage wegen Missachtung des Europarechts.“

„Mit kuscheligem Sportwetten-Monopol graben wir uns das eigene Grab“

Auch der stellvertretende Vorsitzende des Sportausschusses des Deutschen Bundestages, Peter Rauen (CDU), kritisierte die Arbeit der Ministerpräsidenten. „Mit dem kuscheligen Sportwetten-Monopol graben wir uns das eigene Grab“, sagte Rauen. „Das Monopol ist nicht tragfähig. Wenn wir jetzt auf Zeit spielen, sind die Märkte kaputt. Es ist fünf vor zwölf. Haben wir nun keinen Mut zu Änderungen, wird es große Nachteile für den deutschen Sport geben. Die Einnahmen brächen dann weiter ein.“ Hingegen betonte der Glücksspielreferent der Berliner Senatsverwaltung, Karl-Heinz Hage, der Entwurf der Ministerpräsidenten zeige einen „modernen Vertrag“, der klare Fristen und eine Evaluierungsregelung enthalte. „Ich bin mir sehr sicher, dass das, was die Ministerpräsidenten vereinbart haben, sich halten wird.“

„Die Zukunft liegt nicht im Monopol“, erklärte der stellvertretende CDU-Fraktionsvorsitzende im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Thomas Stritzl. Der EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso habe ihm gegenüber bereits ein „klares Nein“ zum Vertragsentwurf deutlich gemacht. „Die Fortschreibung der Monopolisierung ist nicht machbar und verstößt gegen EU-Gemeinschaftsrecht.“ Letztlich seien die Ministerpräsidenten von ihren Lottogesellschaften „falsch beraten“ worden; ihnen sei „vorgegaukelt worden, dass das Beschlossene Bestand hat“. „Schon jetzt ist das staatliche Sportwettenmonopol gescheitert“, erklärte Stritzl. „Wir haben doch schon heute einen gewaltigen Schwarzmarkt.“ Da eine Internetsperre nicht funktioniere, sollte der Markt liberalisiert werden, so dass seriöse private Anbieter kontrolliert Sportwetten rechtmäßig anbieten könnten.

Die Nord-CDU meint, die verbleibende Zeit in diesem Jahr sollte genutzt werden, um eine neue Lösung zu finden. Die Privaten seien bereit, Steuern zu zahlen und eine Lenkungsabgabe zu leisten, die 15 Prozent der getätigten Umsätze umfassen sollte. Die Einnahmen sollten für Gemeinwohl-Zwecke, somit auch für den Breitensport, genutzt werden. Für die Lizenzierung und die Abgabenverwaltung könnte eine der Medienanstalten der Bundesländer tätig werden, die als Bevollmächtigte eingesetzt werden müsste.

CDU Schleswig-Holstein weiter für Liberalisierung der Sportwetten

Die CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein hatte bereits im März einen eigenen Diskussionsentwurf vorgestellt, der eine duale Struktur von Lotterien und Sportwetten vorsieht. Was bedeutet: Für Sportwetten sollte ein neuer Staatsvertrag geschlossen werden, für Lotto und Lotterien müsste der Lotteriestaatsvertrag von 2004 weiter gelten. Der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Otto Bernhard, kündigte seine Unterstützung für eine Neujustierung des Sportwettenmarkts an: „Bislang hat sich der Bund mit diesem Thema wenig befasst, denn wegen des Subsidiaritäts-prinzips sind die Länder zuständig. Jetzt bin ich der Meinung, dass der vorliegende Staatsvertragsentwurf nicht tragfähig ist. Ich werde prüfen, inwieweit wir vom Bundestag dazu beitragen können, die Initiative zum Erfolg zu führen.“

Die Neuordnung des deutschen Sportwettenmarkts muss nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 bis Ende 2007 erfolgen. Der Vorschlag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember letzten Jahres, die Sportwetten einem strikten Staatsmonopol mit einem weit reichenden Internetverbot zu unterwerfen und den bereits liberalisierten Vertrieb im Lotteriebereich zu monopolisieren, ist von 13 Regierungschefs unterschrieben worden. Schleswig-Holstein, Thüringen und Baden-Württemberg haben sich noch nicht dafür entschieden.

Quelle: DOSB www.dosb.de

DOSB fordert Urheberschutz

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) drängt auf ein Gesetz, das Veranstaltern von Sportereignissen Urheberschutz garantiert. Die Forderung unterstrich DOSB-Generaldirektor Michael Vesper beim Treffen mit Justizministerin Brigitte Zypries. Das Gesetz soll den einzelnen Ligen den notwendigen Veranstalter-Schutz vor Anbietern von Sportwetten bieten und eine Beteiligung an den Erlösen aus Sportwetten zusichern. Im Justizministerium sind die Pläne bereits bekannt. Ein konkretes Gesetzesvorhaben gebe es aber noch nicht.

Quelle: sport1.de

Dienstag, 12. Juni 2007

Kippt der Europäische Gerichtshof das Sportwettenmonopol in Deutschland?

Verwaltungsgericht Gießen begründet seine Vorlage mit der Europarechtswidrigkeit der derzeitigen Regelung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG



Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 (Az. 10 E 13/07) zwei Fragen zur Zulässigkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 79). Dieser Vorlagebeschluss wurde vom Verwaltungsgericht nunmehr umfangreich begründet. In den jetzt veröffentlichten Entscheidungsgründen äußert das Gericht durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem höherrangigen Europarecht. Es sei keine Untersuchung der Zweckmäßigkeit des Monopols und keine Risikoabschätzung vorgenommen worden. Auch gebe es keine kohärente und systematische Regelung, bei der es auf einer Gesamtschau der Glücksspielangebote ankomme.

1. Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts

Die vom VG Gießen vorgelegten Fragen betreffen die (nach Ansicht des Gerichts fehlende) Kohärenz der Glücksspielregelung in Deutschland und die Frage der Anerkennung einer einem Buchmacher in einem anderen Mitgliedstaat erteilten behördlichen Genehmigung (die der EuGH in seinem Placanica-Urteil offen gelassen hatte). Der EuGH wird folgende Fragen zur Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) und zur Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) bei Sportwetten zu beantworten haben:

1. Sind die Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z. B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen - wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen - ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential - wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (wie Pferderennen) und Automatenspiel - von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?

2. Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass durch dafür berufene staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?


2. Begründung des Vorlagebeschlusses

Das Gericht weist zunächst auf die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung hin. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts könnten die Rechtsnormen jedoch übergangsweise weiter angewandt werden. Bei den Sportwetten handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar um Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB. Zweifelhaft sei jedoch, ob auch eine staatliche Erlaubnis gemäß § 284 StGB und § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz (Hessen) fehle. Die Erteilung einer Erlaubnis sei dem Kläger zu Unrecht verwehrt. Das Land Hessen gebe in § 1 Abs. 1 Sportwettengesetz ein Monopol vor, das auch entsprechend umgesetzt werde. Das Land habe erklärt, dass es nach geltendem Recht keine Möglichkeit gebe, das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten in Hessen zu genehmigen.

Das Gericht hatte daher bereits früher mit Urteil vom 21. November 2005 (Az. 10 E 872/05) entschieden, dass ein Vermittler von Sportwetten dann keiner innerstaatlichen bzw. landesrechtlichen Genehmigung bedürfe, wenn der Veranstalter des Glücksspiels über eine gültige Konzession oder Genehmigung eines anderen Mitgliedstaates verfüge. Mangels eines Verstoßes gegen Strafnormen sei es dem Beklagten daher verwehrt, sich zur Gefahrabwehr auf die fehlende Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu berufen.

Nach Ansicht des Gerichts steht der Verwirklichung einer Straftat durch den Kläger oder dem österreichischen Buchmacher und damit der ordnungsrechtlichen Bejahung einer "Gefahr“ jedenfalls die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG-Vertrag entgegen. Das Verwaltungsgericht zitiert hierzu die einschlägige Rechtsprechung des EuGH (Urteile in den Rechtsachen Gambelli, Lindman, Placanica) und weist auf folgende zwei Problempunkte hin:

a) fehlende Untersuchung der Zweckmäßigkeit/keine Risikoabschätzung

Zu fragen sei bereits, ob die Dienstleistungsfreiheit durch nationale Regelungen nicht nur dann zulässig eingeschränkt werden könne, wenn der jeweilige Gesetzgeber vor Schaffung und Inkraftsetzung der einschränkenden Normen diese auf Übereinstimmung mit der Dienstleistungsfreiheit geprüft habe. Nach der Entscheidung des EuGH im Fall Lindman sind Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, nur anzuerkennen, wenn sie von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet werden.

Eine entsprechende Untersuchung über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeit deren Verhinderung hat der Landesgesetzgeber nach den Feststellungen des Gerichts aber weder vor dem Erlass des Sportwettengesetzes im Jahr 1998 noch vor der Änderung im Jahr 2001 und der Verlängerung der Gültigkeit durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 durchgeführt. Gleiches gelte hinsichtlich der Gesetzgebung bezüglich des § 284 StGB, da die nationale Gesetzgebung ursprünglich und auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lotteriestaatsvertrags von einer Einnahmeerzielungsabsicht getragen war (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.03.2006). Das Gericht kommt aufgrund dieser Feststellungen zu folgendem klaren Fazit:

„Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist damit den Anforderungen aus der Rechtsprechung des EuGH nicht hinreichend Rechnung getragen. Die bestehenden hessischen gesetzlichen Regelungen enthalten nämlich keine Regelungen, die dem geforderten Anliegen Rechnung tragen, mittels des Staatsmonopols die Spielleidenschaft zu begrenzen und der Spielsucht vorzubeugen. Das Sportwettengesetz beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Alleinrecht des Staates zur Veranstaltung von Sportwetten zu begründen und die Durchführung und die Verteilung der Einnahmen zu regeln. Ebenso enthält auch der derzeit geltende Staatsvertrag zum Lotteriewesen, der in Hessen durch Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen vom 18. Mai 2004 (GVBl. I S. 194) gilt, keine an den Zielen der Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtete Festlegungen (so bereits: BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, a.a.O.).“

b) keine systematische Regelung

Des Weiteren ist nach Auffassung des Gerichts zu hinterfragen, ob die gewählte Maßnahme für eine Beschränkung der Gefahren "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen" (Gambelli-Urteil), also verhältnismäßig ist. Hinsichtlich der Frage der kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass den Anforderungen des EuGH an den Erlass einer zulässigen Beschränkung Genüge getan worden wäre. Ersichtlich fehle es bislang an einer Gesamtschau der zugelassenen bzw. erlaubten Angebote von Glücksspielen. Nur eine solche Gesamtschau könne dem zur Entscheidung berufenen Gesetzgeber die Möglichkeiten eröffnen, die angenommenen Gefahren der Spiel- und Wettsucht für den Einzelnen wie die Gesellschaft zu erfassen und für eine Abhilfe Sorge zu tragen. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Hamburg im Beschluss vom 9. März 2007 (Az. 1 Bs 378/06) ergibt sich aus dem Placanica-Urteil des EuGH vom 6. März 2007 keine Trennung des Marktes in verschiedene Glücksspielsektoren. Der EuGH verwende vielmehr nur den Begriff des "Glücksspielsektors" (Rn. 42, 64, 65, 72). Es müssten daher alle Formen von Glücksspiele berücksichtigt werden.

Eine Zusammenschau aller von staatlicher Seite angebotenen (Kasinospielen, Lotto und Toto) wie zugelassenen und durch private Unternehmen betriebenen Glücksspielmöglichkeiten sei bei der gesetzlichen Beschränkung des Wettangebots gerade nicht ersichtlich. So sei auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 davon ausgegangen, das Gefährdungspotential von Sportwetten sei nicht ausreichend erforscht, nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse müsse pathologisches Spielverhalten am ehesten bei den Geldspielautomaten gesehen werden.

Darüber hinaus sei die Angemessenheit der gewählten Maßnahme zweifelhaft. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH dürfe nur die Beschränkung der Grundfreiheit gewählt werden, die abstrakt die Dienstleistungsfreiheit und konkret den Marktteilnehmer am wenigsten beeinträchtigt. Wenn es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts bereits ausreichend sein soll, den erkannten Grundrechtsverstoß dadurch für eine Übergangszeit hinzunehmen, dass die Art und Weise des Angebots und der Werbung von staatlichen Anbietern in einer bestimmten (einschränkenden) Weise geändert wird, spräche zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beschränkungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen nichts dagegen, derartige oder vergleichbare Auflagen auch den privaten Anbietern oder Vermittlern von Sportwetten aufzuerlegen.

Das Verwaltungsgericht fordert eine klare rechtliche Regelung. Auf die rein tatsächliche Änderung der Sportwettpraxis der staatlichen Anbieter könne es nicht ankommen:

„Aus dem Placanica-Urteil des EuGH vom 6. März 2007 kann zudem gefolgert werden, dass es nicht ausreichend ist, eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtslage durch eine andere, bestimmten Vorgaben angepasste Verwaltungspraxis zu modifizieren. Der EuGH stellt vielmehr auf den nationalen Gesetzgeber und die von ihm erlassenen Rechtsvorschriften bzw. Regelungen ab.“

3. Kommentar

Das VG Gießen hält klar fest, dass es keine kohärente und systematische Politik zur Beschränkung des Glücksspiels gibt. Es sei eine gesetzliche Regelung zu fordern, bei der die Gefahren sämtlicher Glücksspielformen vorher zu untersuchen und berücksichtigen seien. Bis dahin kann die binnengrenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen und dort überwachten Buchmacher nicht verboten werden. Die Ordnungsbehörde kann sich für eine Untersagung weder auf § 284 StGB noch auf landesrechtliche Vorschriften stützen.

Es ist weiterhin völlig offen, wie die geforderte gesetzliche Neuregelung in Deutschland aussehen wird, obwohl die Uhr nunmehr mehr als laut tickt. Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts läuft bereits in etwas mehr als einem halben Jahr ab. Ohne eine verfassungs- und europarechtlich tragfähige Neuregelung droht das rechtliche Chaos. Der von der Mehrheit der Länderministerpräsidenten favorisierte Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags hält in fast sämtlichen wesentlichen Punkten einer europarechtlichen Überprüfung nicht stand, was die Europäische Kommission bereits in zwei Schreiben festgestellt hat (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 80). Entgegen den Vorgaben des VG Gießen und der europarechtlichen Rechtsprechung gibt es weder eine ausreichende Untersuchung hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Regelungen noch eine adäquate Risikoabschätzung. Wie die Europäische Kommission bereits ausgeführt hat, sind die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, mit denen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit massiv eingeschränkt werden, weder geeignet noch verhältnismäßig.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 83

Montag, 11. Juni 2007

Thomas Stritzl und Hans-Jörn Arp zum Glücksspielmonopol:

Erneut krasser "Tippfehler" des Lotto/Toto-Blocks - Blockade gegen Private ist rechtswidrig – Länder sollten sich neu beraten lassen!

Mit seinem Beschluss vom 08. Juni hat das OLG Düsseldorf durch seinen Kartellsenat die Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt und allen "Bestrebungen der staatlich kontrollierten Lottogesellschaften, unliebsame Konkurrenz insbesondere durch gewerbliche Spielvermittler zu unterbinden" eine klare Absage zu erteilt.

"Bedenkt man die vorangegangene Kritik des Lotto/Toto-Blocks an der angegriffenen Entscheidung des Bundeskartellamtes (substanzlos / am Thema vorbei / inhaltlich falsch / vor Gericht nicht bestandsfähig u.s.w.)", dann stelle sich spätestens jetzt die Frage, "ob die Landesregierungen weiter so auf den Rat des Lotto/Toto-Blocks vertrauen sollten", so die Schleswig-Holsteinischen Landtagsabgeordneten Thomas Stritzl und Hans-Jörn Arp in einer ersten Stellungnahme.

Schließlich hätte sich der Lotto/Toto-Block auch bereits bei der zu erwartenden Reaktion der EU-Kommission auf die die geplante Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages kräftig und wiederholt krass "vertippt". Mittlerweile habe die EU-Kommission in rund einem halben Dutzend Fällen die geplanten Neuregelungen als nicht EU rechtskonform gebrandmarkt. Auch dies war von den Offiziellen als stets "nicht zu erwarten" dargestellt worden.

Offensichtlich verhindere das nachvollziehbare Eigeninteresse des Lotto/Toto-Blocks die erforderliche Distanz, um als "Ratgeber für das Ganze" fungieren zu können. Die Länder sollten sich deshalb vor der endgültigen Entscheidung über den Glückspielstaatsvertrag neu beraten lassen.

Thomas Stritzl und Hans Jörn Arp abschließend: "Es muss das gemeinsame Interesse von Landesregierungen und – parlamenten sein, die Neuordnung des Glücksspielwesen möglichst frei von vermeidbaren Rechtsbrüchen und darauf fußenden möglichen Schadensersatzzahlungen zu gestalten. Ziel muss es vielmehr sein, das Glücksspielwesen auf moderne und zukunftsfähige Beine zu stellen."

Dirk Hundertmark
Pressesprecher der
CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein

bwin neuer Hauptsponsor von Real Madrid

bwin freut sich eine mit 1. Juli 2007 startende Partnerschaft als offizieller Hauptsponsor des spanischen Spitzenfußballvereins Real Madrid bekannt zu geben. Der Kooperationsvertrag läuft voraussichtlich für drei Spielsaisonen.

Neben der Präsenz des bwin-Logos auf den Trikots der Real Madrid Mannschaft im Rahmen nationaler und internationaler Matches umfasst das Kooperationspaket unter anderem auch umfangreiches Branding der Stadien und des Real Madrid Trainingslagers.

Die strategische Entscheidung, diese Partnerschaft einzugehen, wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten nach wie vor die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich Online-Gaming negiert wird, wenngleich sowohl die Europäische Kommission als auch der Europäische Gerichtshof der Auffassung sind, dass das Anbieten von Glücksspiel unter die im EG-Vertrag festgelegte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fällt. bwin investiert daher frei gewordene Sponsoring-Ressourcen zukünftig in Märkte, die sich dem Thema Glücksspielregulierung zeitgemäß annähern.

Pressemitteilung bwin

Spielbankenabgabe: Land Niedersachsen gewinnt vor Staatsgerichtshof

Pressemitteilung des niedersächsischen Finanzministeriums:

HANNOVER. "Ich freue mich, dass der Niedersächsische Staatsgerichtshof die Rechtsauffassung der niedersächsischen Landesregierung bestätigt hat", kommentierte Finanzminister Hartmut Möllring heute in Hannover das Urteil zur Spielbankenabgabe.

"Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat mit seiner heutigen Entscheidung auch einen wichtigen Beitrag für das grundsätzliche Verständnis der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen geleistet", so Möllring weiter.

Die Spielbankgemeinden Bad Bentheim, Bad Harzburg, Bad Pyrmont, Bad Zwischenahn, Borkum, Hannover, Norderney, Osnabrück, Seevetal und Wolfsburg hatten im Dezember 2005 Kommunalverfassungsbeschwerde beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof erhoben. Sie forderten darin eine Beteiligung an der dem Land zufließenden Spielbankenabgabe. Die Kommunen begründeten ihr Anliegen in erster Linie damit, dass ihnen Einnahmen entgingen, da die in ihrem Gemeindegebiet befindlichen staatlichen Spielbanken aufgrund der Spielbankenabgabe von der Gewerbesteuer sowie anderen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern befreit seien. Der von ihnen geforderte Anteil an der Spielbankabgabe sollte als Kompensation dienen.

Der Staatsgerichtshof konnte sich in seinem heutigen Urteil dieser Auffassung nicht anschließen, sondern bestätigte die Rechtsauffassung der niedersächsischen Landesregierung. Danach haben die Spielbankengemeinden wie alle Kommunen ein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf eine angemessene Finanzausstattung. Darüber hinaus besteht jedoch kein Anspruch, einen Anteil an der Spielbankenabgabe zu erhalten. Die Angemessenheit ihrer bisherigen Finanzausstattung war im Rahmen des Verfahrens auch von den Spielbankengemeinden selbst nicht in Zweifel gezogen worden.

www.mf.niedersachsen.de
eMail: pressestelle@mf.niedersachsen.de
Fax der Pressestelle: (0511) 120-80 64
Postanschrift: Schiffgraben 10, 30159 Hannover

Sonntag, 10. Juni 2007

FLUXX AG: OLG Düsseldorf bestätigt Kartellamtsbeschluss gegen Lottoblock

OLG bestätigt Kartellamtsbeschluss in der Hauptsache - Lottogesellschaften müssen Spielscheine von privaten Vermittlern auch weiterhin entgegennehmen - Gebietsabsprachen sind rechtswidrig - Verfahrenskosten tragen die Lottogesellschaften

Altenholz, 8. Juni 2007 - Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute im Hauptsacheverfahren die Beschwerde der Lottogesellschaften gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vollumfänglich zurückgewiesen. Die Lottogesellschaften hatten versucht, sich gerichtlich gegen den für sie folgenschweren Beschluss des BKartA vom August 2006 zu wehren. Darin hatte das Kartellamt unter anderem einige sich aus dem Zusammenschluss der Lottogesellschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block ergebenden Verhaltensweisen als wettbewerbswidrig und unvereinbar mit deutschem und europäischem Kartellrecht erklärt.

Auslöser des Kartellrechtsstreits war die Weigerung der Lottogesellschaften, Tippscheine der FLUXX-Tochter JAXX aus dem stationären Vertrieb, zum Beispiel über Supermärkte und Tankstellen entgegenzunehmen. Dieser Boykott ist nach dem Beschluss des Kartellamts rechtswidrig und daher abzustellen. Dies hat auch das OLG Düsseldorf bestätigt. Ebenso hatte das Kartellamt beschlossen, dass das Regionalitätsprinzip und Teile des so genannten Regionalisierungsstaatsvertrages nicht weiter angewendet werden dürfen. Seitdem müssen die 16 Landeslottogesellschaften im Wettbewerb zueinander stehen und dürfen keine Absprachen, zum Beispiel über die zu zahlenden Provisionen an gewerbliche Spielvermittler mehr treffen. Steuern und Zweckerträge aus Lottogeldern müssen in demjenigen Bundesland verbleiben, in dem die Scheine von Spielvermittlern abgegeben wurden. Eine Umverteilung findet nicht mehr statt. Auch diese Entscheidung hat das OLG Düsseldorf heute erneut bestätigt.

Wegen der besonderen Härte des Kartellrechtsverstoßes hatte das Bundeskartellamt einen Sofortvollzug angeordnet. Hiergegen hatten die Lottogesellschaften bereits erfolglos vor dem OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt.

Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: 'Nun haben die Richter des Oberlandesgerichts auch in der Hauptsache den Kartellamtsbeschluss bestätigt und die Lottogesellschaften deutlich in ihre Schranken gewiesen.' Sollten sich einzelne Lottogesellschaften nicht an die Beschlüsse halten, drohen ihnen empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Prozent eines Jahresumsatzes.

Die Argumentation der Richter belegt erneut, dass auch ein neuer Staatsvertrag zum Glücksspielwesen an den Maßstäben des deutschen und europäischen Kartellrechts zu messen ist.

Die wegen der Höhe des Streitwerts erheblichen Kosten des Verfahrens haben die Lottogesellschaften in vollem Umfang zu tragen.

Über FLUXX:

FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln. Neben den eigenvermarkteten Angeboten jaxx.de, jaxx.com, myBet.com und Telewette stellt FLUXX seine Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen und Organisationen zur Verfügung, die über umfangreiche Endkundenbeziehungen verfügen. Hierzu zählen die Online-Dienste AOL, Freenet, Lycos und Yahoo! Espana, der Pay-TV-Sender Premiere, der Burda-Verlag sowie die Lottogesellschaften der Bundesländer Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die FLUXX AG ist seit September 1999 an der Deutschen Börse notiert (ISIN DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit 145 Mitarbeiter.

Pressemitteilung der FLUXX AG

Samstag, 9. Juni 2007

Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Rechtswidrigkeit des Deutschen Lotto- und Totoblocks

Landeslotteriegesellschaften dürfen terrestrischen Vertrieb nicht unterbinden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat nunmehr auch in der Hauptsache das Verhalten des Deutschen Lotto- und Totoblocks für kartellrechtswidrig erklärt und eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes bestätigt. Das im Blockvertrag verankerte Regionalitätsprinzip stelle eine unzulässige Gebietsabsprache dar. Die Aufforderung, terrestrische Spielumsätze gewerblicher Spielvermittler zurückzuweisen, stelle eine nach europäischem und deutschem Kartellrecht verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar.

1. Hintergrund

In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und größeren Lotterien nach dem derzeitigen Lotteriestaatsvertrag den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Zur Gewinnpoolung und zur Vereinheitlichung des Spielangebots haben sich die 16 Lottogesellschaften in einem Kartell, den sog. Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB), zusammengeschlossen. Dabei wird die Zusammenarbeit der Lottogesellschaften in einem Blockvertrag geregelt, der unter § 2 bestimmt, dass die Lottogesellschaften die von ihnen angebotenen Glücksspiele nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen (Regionalitätsprinzip). Eine ähnliche Aussage enthält § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages. Danach ist den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung gestattet.

Angesichts des Vorhabens einiger gewerblicher Spielvermittler, künftig Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen (sog. terrestrischer Vertrieb), hat der Rechtsausschuss des DLTB die Mitglieder aufgefordert, Umsätze, welche die – bundesweit tätigen - gewerblichen Spielvermittler durch einen terrestrischen Vertrieb erzielen, nicht anzunehmen.

2. Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes

Dieses Verhalten hielt das Bundeskartellamt für rechtswidrig. Es verstoße gegen die deutschen und europäischen Wettbewerbsregeln. Gegen den Deutschen Lotto- und Totoblock, dessen 16 Gesellschafter sowie die Freie und Hansestadt Hamburg erging daher am 23. August 2006 ein umfangreich begründeter, 200 Seiten umfassender Beschluss des Bundeskartellamtes (Az. B 10-92713-Kc-148/05).

Das Bundeskartellamt untersagte darin, der Aufforderung des Rechtsausschusses Folge zu leisten, da es sich um einen rechtswidrigen Boykottaufruf handele. Des Weiteren hat es den Lottogesellschaften verboten, ihr Sportwetten- und Lotterieangebot auf das eigene Landesgebiet zu beschränken, weil das unter § 2 des Blockvertrages vorgesehene Regionalitätsprinzip eine kartellrechtswidrige Gebietsabsprache darstelle. Im Hinblick darauf, dass die von den gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen nach dem sog. Regionalisierungsstaatsvertrag in demjenigen Verhältnis zwischen den Bundesländern aufzuteilen sind, wie dies der Einnahmeverteilung der Lottogesellschaften im übrigen entspricht, hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften weiterhin untersagt, den im Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch über die eigenen Sportwetten- und Lotterieumsätze vorzunehmen.

3. Entscheidung des Kartellsenats des OLG Düsseldorf

Gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes legten die betroffenen Lottogesellschaften Beschwerde ein und gingen zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, um eine aufschiebende Wirkung zu erreichen (und so nicht die Verbotsanordnungen des Bundeskartellamtes umsetzen zu müssen). Der Kartellsenat des OLG Düsseldorf bestätigte jedoch im Eilverfahren mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 (Az. VI – Kart 15/06) den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes in den wesentlichen Punkten.

Diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz hat das OLG Düsseldorf nunmehr auch in der Hauptsache bestätigt (1. Kartellsenat, Beschluss vom 8. Juni 2007 – VI - Kart 15/06 (V)). Nach Ansicht des Gerichts dient die Aufforderung des Rechtsausschusses des DLTB an die Lottogesellschaften, die bundesweit terrestrisch erzielten Spielumsätze der gewerblichen Spielvermittler zurückzuweisen, alleine dem Ziel, die von den Lottogesellschaften bislang praktizierte Begrenzung des Spielbetriebs auf das eigene Bundesland aufrechtzuerhalten und den nahezu wettbewerbslosen Zustand zwischen den Lottogesellschaften abzusichern. Sie stelle daher eine sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Kartellrecht verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Ähnlich verhalte es sich mit § 2 des Blockvertrages, der eine unzulässige - auch nicht durch § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages gedeckte – Gebietsabsprache enthalte.

Soweit der Lotteriestaatsvertrag die Möglichkeit eröffne, die Betätigung fremder Lottogesellschaften aus jedweden Gründen - und damit auch aus wettbewerbswidrigen Motiven - zu verhindern, müsse er europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Bundesländer ihre Zustimmung zur Betätigung einer „fremden“ Lottogesellschaft nur insoweit verweigern dürfen, wie dies aus ordnungsrechtlichen Gründen - d. h. insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und mit dem Glücksspiel einhergehenden Kriminalität - gerechtfertigt sei. Die im Regionalisierungsstaatsvertrag geregelte Verteilung der gewerblich vermittelten Spieleinnahmen schließlich widerspreche den Zielen des europäischen Kartellrechts, da die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spielumsätze darauf abziele, einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um die von gewerblichen Spielvermittlern erzielten Spielumsätze zu verhindern.

Das OLG Düsseldorf hat angesichts der Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Dr. Friedhelm Repnik, der Geschäftsführer der im DLTB derzeit federführenden Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, kündigte bereits die Einlegung dieses Rechtsmittels an (Pressemitteilung vom 8. Juni 2007).

4. Kommentar

Nach der erneuten Bestätigung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes wird es für den Deutschen Lotto- und Totoblock, der erneut als rechtwidriges Kartell bestätigt wurde, eng. Auch die die Landespolitiker, die den Status quo auf jeden Fall aufrecht erhalten wollen (und bei denen es häufig Verflechtungen mit den Landeslottogesellschaften gibt), sollten sich nunmehr eine rechtlich haltbare neue Regelung überlegen, bevor ihnen das gesamte System um die Ohren fliegt.

Das OLG Düsseldorf hatte bereits in der Eilentscheidung vom 23. Oktober 2006 klar gemacht, dass Europarecht dem Landesrecht, hier dem Lotteriestaatsvertrag, vorgeht. Die unzulässige Gebietsaufteilung könne nicht durch landesrechtliche Bestimmungen ausgehebelt werden: „Zum anderen – und das ist entscheidend – kann Landesrecht nicht das europäische Kartellrecht teilweise außer Kraft setzen. (…) Soweit der Lotteriestaatsvertrag darüber hinausgehend bezweckt, Unternehmenswettbewerb in einem Bereich zu verhindern, der über die ordnungsrechtlichen Aufgabe, im eigenen Land ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, hinausgeht, liegt ein Verstoß gegen EU-Recht vor, der gemäß Art. 10 EG dazu zwingt, das Landesrecht insoweit nicht anzuwenden.“

Die nach der nunmehrigen Bestätigung durch das OLG durch den DLTB geäußerte Rechtsauffassung, dass es den Lottogesellschaften der Länder nach geltendem Landesrecht weiterhin erlaubt sei, Glücksspiele allein auf dem Gebiet ihres Bundeslandes anzubieten, dürfte daher nicht ernsthaft zu halten sein. Auch die Rechtsansicht, dass jeglicher Wettbewerb unterblieben müsse, deutet auf das fehlende Verständnis der maßgeblichen Wettbewerbsregeln.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 82

Lotto informiert: Lottogesellschaften setzen jetzt auf den Bundesgerichtshof

- Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt seine im Eilverfahren getroffene Entscheidung
- Regelungshoheit der Länder für Glücksspielstaatsvertrag bestätigt
- Lottogesellschaften müssen weiterhin nicht bedingungslos mit Vermittlern kooperieren


Mit seiner Entscheidung vom Freitag hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Zulässigkeit der Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmonopols bestätigt. Allerdings sollen sich die Lottogesellschaften bis dahin nicht gegen den beliebigen Ausbau eines parallelen Vertriebsnetzes durch gewerbliche Spielvermittler wehren dürfen.

Das Bundeskartellamt kann die Lottogesellschaften weder in einen Konkurrenzkampf untereinander zwingen, noch müssen diese mit gewerblichen Spielvermittlern kooperieren.

„Jetzt sind die Behörden gefordert, unseren ordnungspolitischen Auftrag abzusichern, an den sich die Lottogesellschaften immer gehalten haben“, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. „Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2007 entschieden, dass das Glücksspielmonopol in Deutschland am Spielerschutz und der Eindämmung übermäßigen Spiels ausgerichtet werden muss. Jeglicher Wettbewerb und jede Ausweitung des Angebots muss unterbleiben. Wir können uns nach diesem Urteil nicht nach besten Kräften für den Spielerschutz einsetzen, da dieser mit ausschließlich wettbewerbsrechtlicher Argumentation unterlaufen wird“, sagte Repnik.

„Wir werden das Urteil, dessen Begründung noch gar nicht vorliegt, sorgfältig prüfen. Insbesondere müssen wir die Tragweite hinsichtlich der regionalen Ausgestaltung der staatlichen Lotteriemonopole abwarten. Das OLG hat die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Ich gehe davon aus, dass wir die heutige Entscheidung dort überprüfen lassen“, so Repnik weiter.

Zu betonen ist, dass es den Lottogesellschaften der Länder nach geltendem Landesrecht weiterhin erlaubt ist, Glücksspiele allein auf dem Gebiet ihres Bundeslandes anzubieten. Soweit das OLG Düsseldorf dem Kartellamt Recht gegeben hat, ändert sich dadurch nichts für das staatliche Glücksspielmonopol, das im künftigen Glücksspielstaatsvertrag noch strikter an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention ausgerichtet wird.

Presse-Kontakt:
Klaus Sattler
Telefon: 0711 81 000 110
Fax: 0711 81 000 115
presse@lotto-bw.de

Pressemitteilung Deutscher Lotto- und Totoblock vom 8. Juni 2007

EU-Kommission verschärft Kritik am Glücksspielstaatsvertrag

Deutscher Lottoverband fordert: Chance zum Umsteuern auf der Ministerpräsidenten-Konferenz am 22. Juni nutzen

Berlin, 31. Mai 2007. Vor der entscheidenden Ministerpräsidenten-konferenz am 22. Juni in Berlin hat die EU-Kommission ihre Kritik am geplanten Glücksspielstaatsvertrag weiter verschärft und den Ländern eine letzte Frist bis Mitte Juli gesetzt, eine europarechtlich tragfähige Regelung des deutschen Glücksspielmarktes zu finden.

„Damit ist endgültig klar, dass der Glücksspielstaatsvertrag keine Chance hat,“ kommentiert Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Wenn die Ministerpräsidenten verantwortlich handeln wollen, müssen sie die Chance zum Umsteuern am 22. Juni nutzen. Alle zentralen Vorschriften des Vertragsentwurfs sind von der Kommission als gemeinschaftsrechtswidrig angegriffen worden. Wer jetzt noch diesen Vertrag ratifizieren will, verletzt vorsätzlich Gemeinschaftsrecht.“ Insbesondere müsse die Frist der EU-Kommission sinnvoll genutzt werden, ohne weiter zu versuchen, in den Länderparlamenten rechtswidrige Tatsachen zu schaffen. In einem Schreiben an die Ministerpräsidenten fordert Faber daher die Ratifizierung sofort auszusetzen.

In dem von den Staatskanzleien unter Verschluss gehaltenen Brief vom 14. Mai erklärt die Generaldirektion Binnenmarkt der EU-Kommission den geplanten Staatsvertrag auf breiter Front für rechtlich unhaltbar. In der Kritik stehen die von der Mehrheit der Länder geplanten Einschränkungen des freien Kapitalverkehrs, Werbeverbote, Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und Wettbewerbsbeschränkungen.

Bereits im März hatte Vizepräsident Verheugen im Notifizierungsverfahren das vollständige Internetverbot für Glücksspiele aller Art als gemeinschaftsrechtswidrig kritisiert und dabei angekündigt, dass die Kommission auch zu den anderen Bestimmungen des Staatsvertrags ausführlich Stellung beziehen wird.

„Die Kritik kommt für die Länder also nicht überraschend,“ so Faber, „die Deutlichkeit aber schon. Nach wie vor weigern sich Ministerpräsidenten, den Staatsvertrag zu unterzeichnen, andere tun es nur unter Vorbehalt. Die EU-Kommission gibt ihnen Recht. Die Länder müssen sich jetzt zusammenraufen und den Bedenken der Kommission Rechnung tragen, um Vertragsverletzungsvefahren und Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe zu verhindern. Es ist allerhöchste Zeit, eine wirtschaftlich und politisch vernünftige Lösung auf den Weg zu bringen, der den Erhalt des deutschen Lottos sichert.“

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes

Freitag, 8. Juni 2007

Oberlandesgericht Düsseldorf: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung durch staatliche Lotterien

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der 1. Kartellsenat Bestrebungen der staatlich kontrollierten Lottogesellschaften, unliebsame Konkurrenz insbesondere durch gewerbliche Spielvermittler zu unterbinden, eine Absage erteilt und den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Bundeskartellamts im wesentlichen bestätigt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien, bei denen eine Ziehung mehr als zwei Mal wöchentlich erfolgt und deren Hauptgewinn den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigt oder die einen planmäßigen Jackpot ausspielen, nach dem Lotteriestaatsvertrag den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Aus Gründen der Gewinnpoolung und zur Vereinheitlichung des Spielangebots haben sich die Lottogesellschaften im „Deutschen Lotto- und Totoblock“ (DLTB) zusammengeschlossen. Die Zusammenarbeit der Lottogesellschaften im DLTB ist im Blockvertrag geregelt. Unter § 2 ist dort bestimmt, dass die Lottogesellschaften aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen (Regionalitätsprinzip). Eine ähnliche Aussage enthält § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages. Danach ist den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung gestattet. Angesichts des Vorhabens einiger gewerblicher Spielvermittler, künftig Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen (sog. terrestrischer Vertrieb), hat der Rechtsausschuss des DLTB die Gesellschaften des DLTB aufgefordert, Umsätze, welche die – bundesweit tätigen - gewerblichen Spielvermittler durch einen terrestrischen Vertrieb erzielen, nicht anzunehmen. Das Bundeskartellamt hat darauf hin dem DLTB sowie den Lottogesellschaften mit dem beanstandeten Beschluss untersagt, der Aufforderung des Rechtsausschusses Folge zu leisten, da es sich um einen rechtswidrigen Boykottaufruf handele. Des Weiteren hat es den Lottogesellschaften verboten, ihr Sportwetten- und Lotterieangebot auf das eigene Landesgebiet zu beschränken, weil das unter § 2 des Blockvertrages
vorgesehene Regionalitätsprinzip eine kartellrechtswidrige Gebietsabsprache darstelle. Im Hinblick darauf, dass die von den gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen nach dem sog. Regionalisierungsstaatsvertrag in demjenigen Verhältnis zwischen den Bundesländern aufzuteilen sind, wie dies der Einnahmeverteilung der Lottogesellschaften im übrigen entspricht, hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften weiterhin untersagt, den im Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch über die eigenen Sportwetten- und Lotterieumsätze vorzunehmen.

Diese Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes wird vom 1. Kartellsenat geteilt. Die Aufforderung des Rechtsausschusses des DLTB an die Lottogesellschaften, die bundesweit terrestrisch erzielten Spielumsätze der gewerblichen Spielvermittler zurückzuweisen, diene alleine dem Ziel, die von den Lottogesellschaften bislang praktizierte Begrenzung des Spielbetriebs auf das eigene Bundesland aufrechtzuerhalten und den nahezu wettbewerbslosen Zustand zwischen den Lottogesellschaften abzusichern. Sie stelle daher eine sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Kartellrecht verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Ähnlich verhalte es sich mit § 2 des Blockvertrages, der eine unzulässige - auch nicht durch § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages gedeckte – Gebietsabsprache enthalte. Soweit der Lotteriestaatsvertrag die Möglichkeit eröffne, die Betätigung fremder Lottogesellschaften aus jedweden Gründen - und damit auch aus wettbewerbswidrigen Motiven - zu verhindern, müsse er europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Bundesländer ihre Zustimmung zur Betätigung einer „fremden“ Lottogesellschaft nur insoweit verweigern dürfen, wie dies aus ordnungsrechtlichen Gründen - d.h. insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und mit dem Glücksspiel einhergehenden Kriminalität - gerechtfertigt sei. Die im Regionalisierungsstaatsvertrag geregelte Verteilung der gewerblich vermittelten Spieleinnahmen schließlich widerspreche den Zielen des europäischen Kartellrechts, da die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spielumsätze darauf abziele, einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um die von gewerblichen Spielvermittlern erzielten Spielumsätze zu verhindern.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

(1. Kartellsenat, Beschluss vom 08.06.2007 – VI - Kart 15/06 (V))

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Totalniederlage des Deutschen Lotto- und Totoblocks vor dem OLG Düsseldorf

Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbandes:

- Oberlandesgericht bestätigt Beschluss des Bundeskartellamts
- Lottogesellschaften müssen sich dem Wettbewerb stellen
- Glücksspielstaatsvertrag wird am Kartellrecht
scheitern

Düsseldorf, 08. Juni 2007. Vor der Ministerpräsidentenkonferenz am 14. Juni in Berlin hat das Lottokartell mit der heute verkündeten Entscheidung des OLG Düsseldorf eine schwere Niederlage einstecken müssen. Das Gericht bestätigte den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006, nach der der Blockvertrag und das sog. Regionalitätsprinzip im geltenden Lotteriestaatsvertrag gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Der Beschluss der Länder, Lotto und Lotterien jeweils nur im eigenen Bundesland zu vertreiben, ist ein schwerer Kartellrechtsverstoß.

Das Oberlandesgericht hat mit seinem heute verkündeten Beschluss dem Deutschen Lotto- und Totoblock verboten, ihr Vertriebsgebiet und insbesondere den Internetvertrieb auf Spielteilnehmer mit Wohnsitz im eigenen Bundesland zu beschränken; das hat Folgen für den geplanten Glücksspielstaatsvertrag, der auf den Gebietsabsprachen nach dem Regionalitätsprinzip aufbaut;

die zentrale Vorschrift des § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages und darauf aufbauende Vorschriften des Landesrechts als Verstoß gegen den EG-Vertrag außer Anwendung gesetzt und den staatlichen Lottogesellschaften die Befolgung dieser Bestimmungen verboten; auch das hat Rückwirkungen auf den GlüStV, der damit schon jetzt als gemeinschaftskartellrechtswidrig anzusehen ist;

den deutschen Lottogesellschaften klar attestiert, dass sie dem Kartellrecht unterliegen – sie hatten bis zuletzt beharrlich eine kartellrechtsfreie Zone für sich reklamiert;

den Lottogesellschaften die Behinderung gewerblicher Spielvermittler verboten;

den Lottoblock verpflichtet, Lottoscheine aus anderen EG-Mitgliedstaaten anzunehmen.

Mit der heutigen Entscheidung ist klargestellt, dass sich das künftige Lotterierecht der Länder am vorrangigen Kartellrecht des Bundes und der EG orientieren muss und nicht etwa umgekehrt. Damit hat das Oberlandesgericht auch die Europäische Kommission bestätigt, die mit Schreiben vom 14. Mai 2007 betont hat, dass das deutsche Lotto dem Wettbewerbsrecht unterliegt.

Der sehr hohe Streitwert, auf dessen Grundlage die Lottogesellschaften nun alle Kosten zu tragen haben, zeigt, dass die Länder hier einen letztlich vergeblichen, aber sehr teuren Kampf gegen das Gemeinschaftsrecht führen.

„Das Urteil macht nochmals deutlich, dass der geplante Glücksspielstaatsvertrag in dieser Form nicht haltbar ist. Wer Lottopolitik mit dem Mittel illegaler Kartellabsprachen betreibt, wird dauerhaft scheitern.“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Die Ministerpräsidenten müssen am 14. Juni darauf reagieren und die Weichen für eine Europa- und verfassungsrechtskonforme Regelung des deutschen Glücksspielmarktes stellen. Sonst landen wir am 1.1.2008 unweigerlich in einem Rechtchaos.“

Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186 - 738
presse@deutscherlottoverband.de

Dienstag, 5. Juni 2007

Forschungsstelle Glücksspiel zur zweiten Stellungnahme der Europäischen Kommission zum Glücksspielstaatsvertrag

Die Forschungsstelle Glücksspiel informiert…

In einer zweiten Stellungnahme erweitert die Europäische Kommission ihre Kritik am geplanten Glücksspielstaatsvertrag. Schon im März 2007 äußerte sich der EU-Kommissar Günter Verheugen zum Staatsvertrag, in dem er das vorgesehene Verbot von Lotterien und Sportwetten im Internet als europarechtswidrig kritisierte (Stellungnahme vom 22. März 2007 - Forschungsstelle Glücksspiel informierte).

In einem Schreiben vom 14. Mai 2007 erweitert die EU-Kommission nun ihre kritische Beurteilung zum Glücksspielstaatsvertrag, wobei sie sich auf die folgenden vier Kritikpunkte äußert:

Unzulässige Beschränkung der Zahlungs- und Kapitalverkehrsfreiheit

Der geplante Staatsvertrag beinhaltet, dass die Glücksspielaufsicht Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen Zahlungen untersagen kann. Darin sieht die Kommission möglicherweise eine Beschränkung des freien Zahlungsverkehrs, da ein deutscherStaatsbürger, wenn er in einem EU-Mitgliedstaat Glücksspiele im Internet bezahlen will, seine deutsche Kreditkarte nicht verwenden dürfte. Selbst dann nicht, wenn dies in dem EU-Mitgliedstaat erlaubt sei. Bei Auszahlungen von Spielgewinnen könnte es eventuell auch noch zu einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs kommen.

Europarechtswidriges Werbeverbot

Für die Kommission stellt sich auch das vorgesehene Werbeverbot kritisch dar, da dies möglicherweise eine Beschränkung der freien Erbringung und Inanspruchnahme grenzüberschreitender Werbedienste bedeuten könnte. Die Kommission hält ebenso ein generelles Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über Telefon als nicht geeignet, wenn gleichzeitig die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio erlaubt ist. Auch das Verbot von Trikot- oder Bandenwerbung für Sportwetten beurteilt die Kommission als einen Beleg für das Fehlen einer kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, wenn gleichzeitig keinsolches Werbeverbot für Glücksspiele mit höherem Suchtpotential (z.B. bei Glücksspielautomaten) vorgesehen ist.

Beschränkung des Vertriebs

Des Weiteren kritisiert die EU-Kommission, dass im geplanten Staatsvertrag die Anzahl der ca. 27.000 Annahmestellen auch in den kommenden vier Jahren begrenzt, jedoch nicht reduziert werden soll. Das bedeutet aber möglichenfalls eine Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit der Spielvermittler mit Hauptsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, selbst dann wenn sie Produkte der Lottogesellschaften der deutschen Bundesländer anbieten. Die EU-Kommission spricht hier auch von der Gefahr einer Diskriminierung gewerblicher Spielvermittler aus anderen EU-Mitgliedstaaten die sich in Deutschland niederlassen und dort Dienste anbieten möchten.

Beeinträchtigung der EG-Wettbewerbsregeln

Letztendlich kommt die Kommission auch zu dem Schluss, dass die im geplanten Staatsvertrag fortgeschriebene regionale Aufteilung des Marktes (Lokalisierung) möglicherweise die EG-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt würden, da die Lottogesellschaften ihre Angebote auf das Land begrenzen, in denen sie tätig sind. Dabei verweist die Kommission auch auf die diesbezügliche Entscheidung des deutschen Bundeskartellamtes vom 23. August 2006.

Die vollständige Stellungnahme der Europäischen Kommission finden Sie auf der Homepage der Forschungsstelle Glücksspiel:
http://www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/aktuelles/StellungnahmeEUKommission2.pdf

Hohenheim, 5. Juni 2007

Newsletter 07/2007

Montag, 4. Juni 2007

Norsk Tipping pleased with EFTA Court statement in Ladbrokes case

press release of Norsk Tipping of 1 June 2007:

Norsk Tipping AS is pleased with the statement in the EFTA-Court Wednesday where the court confirmed that the principle of a state monopoly for gaming and gambling is not in conflict with EEA-law.


In a statement made to the Oslo City Court Wednesday, the EFTA Court confirmed that the main principles of Norwegian gaming and gambling policy are not in conflict with EEA (European Economic Area) law. The EFTA Court’s statement was made at the request of the Oslo City Court in connection with the international gambling company, Ladbrokes legal proceedings against the Norwegian Government.

“The conclusions are very positive for Norsk Tipping and we also believe that Norsk Tipping fulfils the requirements laid down by the court to justify the monopoly”, comments Reidar Nordby Jr., President and Chief Executive Officer of Norsk Tipping AS.

The Norwegian Attorney General, Dr. Fredrik Sejersted, was also very pleased with the EFTA Court ruling, and stated that it confirms the consistency and legitimacy of the Norwegian gaming legislation.

However, as Ladbrokes claims that Norwegian legislation of gaming and gambling is in conflict with the EEA-Agreement, the case will continue in the Oslo City Court, but the advice from the EFTA Court give important signals to the future proceedings. The Court has not yet fixed the date for these proceedings.

For more information, please contact: Peer J. Svenkerud, Vice-President Information and External Relations, Ph: +47 91554368