Freitag, 16. September 2011

VEWU: Respekt Schleswig-Holstein!

Der Kieler Landtag hat gestern Mut und Vernunft bewiesen. Die Fraktion von CDU und FDP hat die Zeichen der Zeit erkannt und ein rechtlich sowie wirtschaftlich tragfähiges Glückspielgesetz verabschiedet.

"Der Fraktion von CDU und FDP in Schleswig-Holstein möchte ich im Namen unseres Verbandes meinen Respekt ausdrücken" kommentiert Markus Maul, Präsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer die Entscheidung des Kieler Landtages.

"Mit seinem Gesetz wird Schleswig-Holstein der Wirklichkeit des 21. Jahrhunderts gerecht. Netzsperren oder Financialblocking führen nicht zu einem kontrollierten Glückspielmarkt. Die Nachfrage für Sportwetten und Poker ist da und die Kunden werden immer einen Weg zu den Anbietern finden, die wirtschaftlich attraktive Angebote machen. Technisch lässt sich das nicht vermeiden. Wenn die anderen Bundesländer meinen, mit nur 7 Konzessionen und untragbaren Steuersätzen, ließe sich die Nachfrage in einen kontrollierbaren Markt kanalisieren, geht das an der Realität vorbei.

Zu den Konditionen, die in dem Gesetzesentwurf der anderen 15 Bundesländer vorgesehen sind, wird sich überhaupt kein privater Anbieter um eine Konzession bemühen. Anbieter kontrollieren und Angebote regulieren kann man nur, indem man tragfähige Steuern erhebt und alle Unternehmen zulässt, die Spielerschutz, Betrugs- und Suchtprävention gewährleisten. Das Gesetz aus Schleswig-Holstein zeigt also den richtigen Weg auf.

Und schließlich ist Schleswig-Holstein damit auch rechtlich gesehen auf der sicheren Seite. Das Gesetz aus Kiel wurde bereits von der EU-Kommission notifiziert. Der Entwurf der anderen Bundeländer hingegen nicht, an dem hat die Kommission harsche Kritik geübt. Die übrigen Länder sollten von daher jetzt ihren Lottoprotektionismus aufgeben und sich an Schleswig-Holstein orientieren. Ansonsten droht ein noch größeres Rechtschaos, als bereits vorhanden.

Unsere Mitglieder werden jedenfalls Konzessionen in Schleswig-Holstein beantragen und Firmenstandorte dort ansiedeln." sagt Markus Maul abschließend.


Kontakt:
RA Markus Maul - Präsident VEWU
Verband Europäischer Wettunternehmer
Repräsentanzbüro Deutschland
Marschtorstraße 28a
29451 Dannenberg
Telefon: 05861-985390
Telefax: 05861-986150
E-Mail: info@vewu.com

Quelle: VEWU - Verband Europäischer Wettunternehmer

EuGH bestätigt erneut die Unvereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes

Linz - Wie bereits im "Engelmann -Urteil" des Vorjahres stellt der EuGH erneut fest, dass die österreichische Glücksspielregelung mehrfach gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. Im heutigen Urteil zu den Vorlagefragen des Bezirksgerichts Linz zum Strafverfahren der bet-at-home.com Vorstände Franz Ömer und Jochen Dickinger führt der Gerichtshof aus, dass an ein Monopol für Internet Glücksspiel besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und "nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken."

bet-at-home.com sieht diese Anforderungen im Wesentlichen in keinem europäischen Land erfüllt, da wie insbesondere auch in Österreich in de facto allen Mitgliedsstaaten durch die Monopolisten eine exzessive Werbung betrieben wird, die weit über das notwendige Maß hinausgeht, um Glücksspiele in kontrollierte Bahnen zu lenken. Die österreichischen Monopolisten haben in den vergangenen Jahren unzweifelhaft gegen diese Vorgaben verstoßen.

Vorstand Jochen Dickinger: "Es bestehen nach der bisherigen Rechtsprechung mehr als berechtigte Zweifel, dass die österreichischen Glücksspielreglungen den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen. Daher dürfen zu Unrecht ausgeschlossene Anbieter wie bet-at-home.com nicht bestraft werden."

bet-at-home.com sieht dieses Urteil auch als Fingerzeig an die nationalen Behörden, keine Zugangsbeschränkungen wie Niederlassungserfordernisse im Inland in den Gesetzesentwürfen zur Regelung des Glücksspielmarktes vorzusehen. Entgegen den Schlussanträgen des Generalanwalts stellt der EuGH den Mitgliedsstaaten keinen Persilschein für derartige Zugangsbeschränkungen aus. Er weist zwar in seinem Urteil darauf hin, dass ein Mitgliedsstaat das Recht habe, die wirtschaftlichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet überwachen zu wollen und es ihm nicht zumutbar wäre sich auf Kontrollen von Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu verlassen. Doch wäre dies auch mit gelinderen Mitteln als einer Niederlassungsverpflichtung zu erreichen, wie dies die aktuellen Regelungen in Italien und Spanien zeigen. bet-at-home.com fordert daher den österreichischen Gesetzgeber auf, die entsprechenden Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes umzusetzen und eine nichtdiskriminierende Glücksspielregelung zu erlassen.

Quelle: bet-at-home.com Entertainment GmbH

Donnerstag, 15. September 2011

Tipico: Neues Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein hat Vorbildcharakter für andere Bundesländer

Frankfurt am Main - Zur heutigen Verabschiedung des neuen Glücksspielgesetzes durch den Landtag von Schleswig-Holstein erklärt Stefan Meurer, Geschäftsführer der Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH:

"Tipico begrüßt die Entscheidung des schleswig-holsteinischen Landtags, den Weg zu einer Öffnung des Sportwettenmarktes für private Anbieter frei zu machen. In Deutschland ist der private Sportwettenmarkt seit über zehn Jahren etabliert. Die Vergabe von Lizenzen war daher längst überfällig.

Tipico wird eine Lizenz in Schleswig-Holstein beantragen. Gleichzeitig sind wir aber auch zuversichtlich, dass die anderen 15 Bundesländer den bereits beschrittenen Weg einer Marktöffnung weitergehen werden. Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein zeigt hierfür die Richtung an. Von der Lizenzvergabe profitieren alle Beteiligten: der Staat schöpft Abgaben ab, wir als Anbieter erlangen Rechts- und Planungssicherheit und besonders die Spieler profitieren durch ein einheitliches und hohes Spielerschutzniveau."

Tipico ist einer der führenden Sportwettanbieter in Europa. In Deutschland ist Tipico mit über 750 Wettshops der Marktführer unter den privaten stationären Anbietern. Tipico engagiert sich seit längerem in der Fußball-Bundesliga, bei den Vereinen TSG 1899 Hoffenheim, dem SC Freiburg, dem Hamburger SV und dem VfL Bochum. Tipico kooperiert zudem seit dieser Bundesliga-Saison eng mit dem Fernsehsender Sky.

Pressekontakt:
Tipico Deutschland Marketing und Vertriebs GmbH
Herr Philipp Lorenz oder Herr Marcus Debus
Wilhelm-Leuschner-Straße 83
D - 60329 Frankfurt am Main
Telefon +49 1805 110 007
Telefax +49 1805 110 007 0
Homepage: http://www.tipico.com
E-Mail: philipp.lorenz@tipico-deutschland.de,
marcus.debus@tipico-deutschland.de

Hans-Jörn Arp fordert Rücktritt von Erwin Horak als Sprecher des Deutschen Lotto- und Toto Blocks

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, hat heute (15. September 2011) den Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern, Dr. Erwin Horak, zum Rücktritt von seiner Position als Federführer des Lotto- und Toto-Blocks aufgefordert.

Hintergrund ist Horaks gestrige Drohung, Schleswig-Holstein bei einer Zustimmung des Landtages zum Glücksspielgesetz aus dem Deutschen Lotto- und Toto-Block auszuschließen.

"Diese Drohung hat der bayrische Beamte Horak bereits im Rahmen einer Anhörung im Schleswig-Holsteinischen Landtag ausgesprochen. Allerdings war er damals bereits nicht in der Lage, den Mitgliedern des Innen- und Rechtsausschusses dazu eine Rechtsgrundlage zu präsentieren. Horaks Ziel ist offensichtlich die Spaltung des Lottoblocks. Als Federführer ist er damit ungeeignet", erklärte Arp in Kiel.

Der CDU-Abgeordnete erinnerte daran, dass auch die im Entwurf der 15 Bundesländer vorgesehenen Internetsperren für private Online-Anbieter auf einen Vorschlag von Horak zurückgehen, den dieser als erster in einem Interview mit der FAZ gefordert hatte.

"Horaks Politik der Abschottung hat bis heute zu einem 25-prozentigen Verlust der staatlichen Lotterien geführt. Er versucht, mit offensichtlich falschen Drohungen das Staatsmonopol gegen höherrangiges europäisches Recht um jeden Preis zu erhalten", so Arp.

Auch CDU und FDP in Schleswig-Holstein hätten das bewährte Veranstaltungsmonopol im Lotteriebereich nie in Frage gestellt. Durch das neue Glücksspielgesetz würden die Gesellschaften im Gegenteil gestärkt, weil sich ihnen weitere Vertriebsmöglichkeiten böten:

"Horaks Strategie ist gescheitert. Sein verzweifelter Versuch, uns mit falschen Behauptungen zu erpressen, macht dies noch einmal deutlich. Die Lottospieler und Lottoannahmestellen brauchen sich keine Sorgen zu machen", so Arp abschließend.

Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Dickinger und Ömer (C-347/09)

Der Tenor des heute verkündeten Urteils lautet:

1. Das Unionsrecht und insbesondere Art. 49 EG stehen einer Regelung, die den Verstoß gegen ein Betriebsmonopol für Glücksspiele wie das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehene Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele unter Strafe stellt, entgegen, wenn eine solche Regelung nicht mit den Bestimmungen dieses Rechts vereinbar ist.

2. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er auf Glücksspieldienstleistungen anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats von einem Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat über das Internet angeboten werden, obwohl dieser Wirtschaftsteilnehmer
– sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten EDV-Infrastruktur wie etwa einem Server ausgestattet hat und
– EDV-Supportleistungen eines im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Dienstleisters in Anspruch nimmt, um seine Dienstleistungen Verbrauchern zu erbringen, die ebenfalls in diesem Mitgliedstaat ansässig sind.

3. Art. 49 EG ist dahin auszulegen,
a) dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen;
b) dass, um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen, eine nationale Regelung, mit der ein Glücksspielmonopol errichtet wird, das dem Inhaber des Monopols ermöglicht, eine Expansionspolitik zu verfolgen,
– auf der Feststellung beruhen muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ein Problem darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten abhelfen könnte, und
– nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken;
c) dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben kann, die allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind.

Mittwoch, 14. September 2011

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Untersagung der Sportwettenvermittlung unzulässig

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2011

Mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen vom heutigen Tag hat nunmehr auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das staatliche Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt. Gemessen an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs fehle es im Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der Zahl von Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der erforderlichen systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen. Die tatsächliche Entwicklung bei den gewerblichen Geldspielautomaten sei in der Spielverordnung 2006 angelegt, denn diese habe zahlreiche begrenzende Regelungen gelockert.

Dementsprechend hat die Kammer mehrere Verfügungen der Stadt Dinslaken aus dem Jahr 2010 aufgehoben.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die von der Kammer jeweils zugelassene Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Az.: 3 K 8285/10 u. a.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot der Vermarktung von Glücksspielen per Internet ist vollziehbar

Kassel, den 9. September 2011

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem soeben den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 7. September 2011 erstmals die Vollziehbarkeit eines Bescheids des Hessischen Ministeriums des Innern bestätigt, mit dem einem von Gibraltar aus operierenden Unternehmen die Vermarktung von Sportwetten und anderen Glücksspielen via Internet in Hessen und mehreren anderen Bundesländern untersagt worden ist. Dabei hat der 8. Senat, gestützt auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 – BVerwG 8 C 5.10 –, das im Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer festgelegte generelle Internetverbot ungeachtet nach wie vor bestehender rechtlicher Bedenken gegen das in diesem Staatsvertrag geregelte staatliche Glückspielmonopol als verfassungsgemäß und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar bezeichnet.

Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigt, das den Aussetzungsantrag des betroffenen Unternehmens abgelehnt und dabei die Ansicht vertreten hatte, durch die auf Teile des Bundesgebiets beschränkte Untersagung der Internetvermarktung werde von dem in Gibraltar lizenzierten Unternehmen entgegen seiner Ansicht nichts Unmögliches verlangt. Denn dessen Internetauftritt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Glücksspielstaatsvertrag im gesamten Bundesgebiet verboten. Sofern keine anderen technischen Möglichkeiten zur regionalen Verbreitung seines Internetangebot bestünden, sei das Unternehmen gehalten, sein gesamtes deutschsprachiges Glückspielangebot einschließlich Werbung dafür per Internet einzustellen.

Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rundfunkstaatsvertrag und die dort ermöglichte Verbreitung von Unterhaltungsspielen per Rundfunk bei Einsätzen unterhalb einer „Bagatellgrenze“ von 0,50 € pro Spiel bleibe ohne Erfolg. Zum einen gebe es im Glücksspielrecht keine solche Bagatellgrenze. Zum anderen lasse der Internetauftritt der Beschwerdeführerin erkennen, dass sie selbst mit der Mehrfachteilnahme der Spieler und deshalb trotz dieser Einsatzbeschränkung mit einem maximalen Einsatz pro Tag und Spieler von 100,00 € und mit maximalen Verlusten pro Tag und Spieler von 30,00 € bzw. von 200,00 € pro Monat und Spieler rechne.

Aktenzeichen: 8 B 1552/10

Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit des griechischen Wettmonopols (Rechtssachen C-186/11 - Stanleybet und William Hill sowie C-209/11 - Sportingbet)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der griechische Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, hatte bereits vor einiger Zeit beschlossen, Rechtsfragen zum Monopol des staatlich lizensierten Glücksspielanbieters OPAP dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Die zwischenzeitlich vom Staatsrat formulierten, sehr umfangreichen Vorlagefragen mit mehreren Alternativ-/Nachfragen (siehe unten) sind nunmehr beim EuGH eingegangen. Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind bei der Rechtssache C-186/11 die Buchmacher Stanleybet (Stanleybet International Ltd) und William Hill (William Hill Organization Ltd und William Hill Plc) und bei der Rechtssache C-209/11 der britische Buchmacher Sportingbet Plc. Diese Buchmacher hatten beantragt, auch in Griechenland tätig werden zu dürfen.

Entsprechend der derzeitigen Rechtslage hat OPAP, eine börsennotierte Aktiengesellschaft, bis 2020 ein Ausschließlichkeitsrecht für das Angebot von Glücksspielen und Wetten. Nach Ansicht des Staatsrats kann sich OPAP jedoch nicht darauf berufen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und die Öffentlichkeit zu beschützen. Auch biete OPAP seine Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat an.

Der Staatsrat formuliert seine Zweifel an der Vereinbarkeit des Monopols mit Europarecht in seinen Vorlagefragen wie folgt:

"Ist eine nationale Regelung mit Art. 43 EG und 49 vereinbar, die zu dem Zweck, das Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, zumal dieses Unternehmen Werbung für die von ihm organisierten Glücksspiele betreibt, seine Tätigkeit auf andere Staaten ausdehnt, die Spieler frei teilnehmen und der Höchstbetrag des Einsatzes und des Gewinns je Teilnahmeschein und nicht je Spieler bestimmt wird?

Falls die erste Frage verneint wird, ist dann eine nationale Regelung mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar, die an und für sich der Kriminalitätsbekämpfung durch Ausübung einer Kontrolle über die Unternehmen dient, die sich auf dem betreffenden Sektor betätigen, um zu gewährleisten, dass sich diese Tätigkeiten innerhalb überwachter Kreise entfalten, das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, auch wenn diese Übertragung parallel bewirkt, dass sich das entsprechende Angebot unbegrenzt entwickelt; oder ist es in jedem Fall erforderlich, damit diese Beschränkung als geeignet für die Verfolgung des Zwecks der Kriminalitätsbekämpfung zu betrachten ist, dass die Entwicklung des Angebots in irgendeiner Weise kontrolliert wird, d. h. in dem Maße gehalten wird, das für die Verfolgung dieses Zwecks notwendig ist, und nicht darüber hinaus geht. Falls diese Entwicklung kontrolliert werden muss, kann sie unter diesem Gesichtspunkt als kontrolliert betrachtet werden, wenn in diesem Sektor ein ausschließliches Recht einer Einrichtung mit den Merkmalen übertragen wird, die in der ersten Vorlagefrage aufgeführt sind? Geht schließlich, falls davon ausgegangen wird, dass die in Rede stehende Verleihung des ausschließlichen Rechts zu einer kontrollierten Entwicklung des Angebots von Glücksspielen führt, die Verleihung an ein einziges Unternehmen über das Erforderliche in dem Sinn hinaus, dass das gleiche Ziel zweckmäßiger Weise auch mit der Verleihung dieses Rechts an mehr als ein Unternehmen erreicht werden könnte?

Wenn in Bezug auf die vorhergehenden beiden Vorlagefragen festgestellt wird, dass die Verleihung eines ausschließlichen Rechts für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele nach den in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nicht mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar ist:
a) ist es dann im Sinne der Bestimmungen des Vertrags zulässig, dass es die nationalen Behörden unterlassen, während eines Übergangszeitraums, der für den Erlass mit dem EG-Vertrag vereinbarer Bestimmungen erforderlich ist, die Anträge in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Antragsteller auf Aufnahme solcher Tätigkeiten zu prüfen?
b) falls diese Frage bejaht wird, auf der Grundlage welcher Kriterien bestimmt sich dann die Dauer dieser Übergangszeit?
c) wenn keine Übergangszeit zugelassen wird, auf der Grundlage welcher Kriterien müssen die nationalen Behörden dann die betreffenden Anträge beurteilen?"

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuerpflicht von Wettbürobetreibern (Rechtssache C-464/10 - Henfling u.a.)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 mit der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie (Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) hinsichtlich von Wettbürobetreibern beschäftigen. Anders als bei Call-Center-Dienstleistungen (EuGH-Urteil United Utilities, Rs. C-89/05) bejahte der EuGH in diesem Fall die Steuerfreiheit von Wettbürobetreibern, da diese im eigenen Namen auftraten.

In den Urteilsgründen führt der EuGH wie folgt aus (Rn. 32 ff.):

"Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten von dem, das zum Urteil United Utilities geführt hat. Zum einen ist nämlich die Tätigkeit der Wettbürobetreiber insbesondere insofern anders als die der genannten Call-Center, als Wettbürobetreiber den Wettern bekannt sind, die Annahme einer Wette jederzeit ganz oder teilweise verweigern können, ohne dies begründen zu müssen, und auch für die Auszahlung der Gewinne an die Wetter zuständig sind. Zum anderen betraf die Rechtssache, die zum genannten Urteil führte, die Annahme von Wetten im Namen des Wettorganisators, während sich die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Frage ausdrücklich auf die Situation eines Wirtschaftsteilnehmers bezieht, der für die Annahme der genannten Wetten zwar für Rechnung des Wettorganisators, jedoch im eigenen Namen auftritt.

Ein solches Auftreten im eigenen Namen bedeutet, dass, anders als es in der Rechtssache, die dem Urteil United Utilities zugrunde lag, gemäß dessen Randnr. 27 der Fall war, das Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen dem Wetter und dem Unternehmen, für dessen Rechnung der hinzutretende Wirtschaftsteilnehmer tätig wird, sondern zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wetter auf der einen und diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem genannten Unternehmen auf der anderen Seite entsteht.

Was die Beurteilung eines solchen Auftretens in Bezug auf die Mehrwertsteuer angeht, bestimmt Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie, dass Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

Diese Vorschrift begründet somit die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden. Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte. In dem zwischen Kommittent und Kommissionär bestehenden Rechtsverhältnis werden also ihre jeweiligen Rollen als Dienstleister und als Zahler in Bezug auf die Mehrwertsteuer fiktiv vertauscht.

Da Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt V („Steuerbarer Umsatz“) fällt und allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, betrifft die mit dieser Vorschrift geschaffene Fiktion auch die Anwendung von nach der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer. Wenn demzufolge die Erbringung von Dienstleistungen, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär.
"

Aufgrund dessen hält der EuGH in seinem Urteilstenor fest:

"Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so behandelt wird, als ob es dem genannten Wirtschaftsteilnehmer Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen."

Europäischer Gerichtshof entscheidet zur Notifizierungspflicht bei einer Änderung der Regulierung von Glücksspielautomaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss aufgrund von drei Vorlagen des Verwaltungsgerichts Danzig (Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku) klären, ob eine Änderung der Vorschriften zu Glücksspielautomaten nach der Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission zu notifizieren ist. Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind die Firmen Fortuna sp. zoo (Rechtssache C-213/11), Grand sp. zoo (Rechtssache C-214/11) und Forta sp. zoo (Rechtssache C-217/11). Der Präsident des EuGH hat diese drei Verfahren mit Beschluss vom 9. Juni 2011 verbunden.

Das polnische Gericht will mit seiner Vorlagefrage vom EuGH die Reichweite der Notifizierungspflicht geklärt haben:

"Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 1) dahin auszulegen, dass zu den "technischen Vorschriften", deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission übermittelt werden müssen, eine Rechtsvorschrift gehört, die die Änderung von Erlaubnissen für eine Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen insoweit untersagt, als es um eine Änderung des Ortes der Spielveranstaltung geht?"

____________

1 - Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung.

Europäischer Gerichtshof verkündet Urteil in der Rechtssache Dickinger und Ömer am 15. September 2011

Donnerstag 15/09/2011
09:30 Urteil
C-347/09

Freier Dienstleistungsverkehr
Dickinger und Ömer
Gerichtshof - Vierte Kammer

Sitzungssaal III - Ebene 6

Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz – Auslegung der Art. 43 und 49 EG – Nationale Regelung, die es unter Strafdrohung verbietet, Glücksspiele zu betreiben, ohne über eine von der zuständigen Behörde erteilte Konzession zu verfügen, aber die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Konzession für die Dauer von maximal 15 Jahren Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland vorbehält, die im Ausland keine Filialbetriebe haben

Generalanwalt: Bot

Drei weitere Sportwetten-Vorlageverfahren aus Italien zum Europäischen Gerichtshof

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit weiteren Vorlagen aus Italien zu der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten befassen. Die zwei Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere betreffen Strafverfahren gegen Raffaele Arrichiello (Rechtssache C-368/11)sowie Raffaele Russo (Rechtssache C-501/11) .

Die Vorlagefrage beschäftigt sich vor allem mit den europarechtlichen Anforderungen an ein nationales Konzessionsverfahren:

"Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt und für eine bestimmte Anzahl von Konzessionsnehmern Folgendes vorsieht:

a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;

b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen, die nach einem Verfahren erworben wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen);

c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von Sicherheitsleistungen in erheblicher Höhe, darunter den Fall, dass der Konzessionsnehmer unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind.
"

In die ähnliche Richtung geht die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Sizilien (Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana) in einem Verfahren zwischen dem Innenministerium (Ministero dell'Interno, Questura di Caltanissetta) und Massimiliano Rizzo (Rechtssache C-107/11).

Die Vorlagefragen aus Sizilien betreffen ebenfalls die Ausgestaltung des Konzessionsverfahrens:

"Ist mit den Art. 43 und 49 EG eine nationale Regelung wie die im Anschluss an das Bersani-Dekret (Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006) eingeführte insoweit vereinbar, als die internen Vorschriften u. a. Folgendes vorsehen:

a) eine allgemeine Tendenz, die Inhaber von Konzessionen zu schützen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;

b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen (etwa durch das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter in einem bestimmten Umkreis von bereits bestehenden Schaltern zu eröffnen);

c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs für den Fall, dass der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind?
"

Tipp24: Lotto im Internet wieder erlaubt

- Schleswig-Holstein verabschiedet Glücksspielgesetz
- Tipp24 will ab 1. Januar 2012 wieder in Deutschland starten


(Hamburg, 14. September 2011) Die Vermittlung von staatlichem Lotto im Internet ist ab Anfang 2012 wieder möglich, auch für private Unternehmen. Dies ist die Konsequenz des heute im Kieler Landtag in dritter Lesung verabschiedeten Glücksspielgesetzes.

Tipp24, bis Ende 2008 Markführer in der Vermittlung von staatlichem Lotto im Internet, will ab 1. Januar 2012 wieder in Deutschland tätig werden. Dr. Hans Cornehl, Vorsitzender des Vorstands der Tipp24 SE: 'Die Kieler Regierung hat entschlossen, pragmatisch und zukunftsweisend gehandelt - dieses begrüßen wir außerordentlich. Die scheinheilige Fiktion einer Lottosucht zur Ausgrenzung privater Anbieter wurde hiermit endlich beerdigt.' Cornehl appelliert an die anderen Bundesländer, sich mit Schleswig-Holstein auf gemeinsame Regelungen zu einigen. Unterschiedliche Normen in Deutschland würden die Lotterieveranstaltungsmonopole der Länder europarechtlich erheblich gefährden.

Laut Kieler Gesetz dürfen private Anbieter wie Tipp24 ab dem 1. Januar 2012 staatliche Lotterien über das Internet an Endverbraucher vermitteln. Dabei genügt in Schleswig-Holstein - wie vor 2008 in ganz Deutschland - lediglich die Anzeige der Tätigkeit. Im Gegensatz dazu sieht der Entwurf der restlichen Bundesländer derzeit 34 Erlaubniserfordernisse ohne Rechtsanspruch und ohne klare Kriterien vor. Dies hat auch die EU-Kommission kürzlich in ihrer letzen Stellungnahme ausdrücklich kritisiert. 'Es gibt keine Gefahren bei der Vermittlung staatlicher Lotterien, die 34 willkürliche Erlaubniserfordernisse rechtfertigen', so Cornehl.

Die Tipp24 SE hat vor dem Inkrafttreten des aktuellen Glücksspiel-Staatsvertrages erfolgreich und partnerschaftlich mit bis zu neun Landeslotteriegesellschaften, auch langjährig mit Nordwestlotto in Schleswig-Holstein, zusammengearbeitet und zuletzt mehr als 300 Millionen Euro pro Jahr an diese vermittelt.

Infolge der unnötigen sowie europarechtswidrigen Werbe- und Vertriebsrestriktionen des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags haben die Länder seit 2008 rund 6 Mrd. Euro netto weniger eingenommen, zu Lasten der Länder, sozialer und kultureller Einrichtungen sowie dem Breitensport.

Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September 1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengang in 2005 (Prime Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen und firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.

Pressekontakt:
Tipp24 SE
Andrea Fratini Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail:presse@tipp24.de Tel.: +49 40 32 55 33-660
Internet: www.tipp24-se.de/presse/

VPRT zu beschlossenem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz: Marktgerechte Lizenz- und Werbebestimmungen sind Vorbildcharakter für länderübergreifenden Glücksspielstaatsvertrag

Berlin - Der Arbeitskreis Wetten im Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) begrüßt die heutige Verabschiedung des neuen schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes durch den Kieler Landtag.

Thomas Deissenberger, Vorsitzender des Arbeitskreises Wetten im VPRT und Vorsitzender der Geschäftsführung der Constantin Sport Marketing GmbH: "Das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz hat Vorbildcharakter für einen bundesweit geltenden Glücksspielstaatsvertrag, der zur Zeit von den Ländern diskutiert wird und 2012 in Kraft treten soll. Das Kieler Gesetz ist für die deutschen Medienunternehmen ein wichtiger Schritt auf dem Weg zum einem regulierten Lizenzmodell, das marktgerechte Werbemöglichkeiten zulässt. Der VPRT appelliert an die übrigen Länder, sich bei ihren aktuellen Beratungen an dem schleswig-holsteinischen Modell zu orientieren."

Der VPRT rechnet im Falle einer Marktöffnung im Glücksspielmarkt und einer entsprechenden Werbeliberalisierung mit Werbemehreinnahmen in einem insgesamt zwei- bis dreistelligen Millionen-Eurobereich für die deutschen Privatsender. Er hatte in den letzten Monaten insbesondere vor den negativen Konsequenzen eines Werbeverbots im Fernsehen im Umfeld von Sportsendungen gewarnt. Ein erster Staatsvertragsentwurf der Länder hatte ein entsprechendes Verbot vorgesehen, wurde aber in dem Notifizierungsverfahren der EU-Kommission in weiten Teilen als nicht EU-rechtskonform eingeordnet. Aktuell beraten die Länder daher Anpassungen ihres ursprünglichen Entwurfs. Deissenberger: "Nach intensiven Gesprächen mit der Politik hoffen wir und haben erste Anzeichen dafür, dass die Länder von dem restriktiven Sonder-Werbeverbot für die privaten Fernsehveranstalter Abstand nehmen werden."

Über den VPRT:
Der VPRT ist die Interessenvertretung der privaten Rundfunk- und Telemedienunternehmen. Mit ihren TV-, Radio-, Online- und Mobile-Angeboten bereichern seine rund 140 Mitglieder Deutschlands Medienlandschaft durch Vielfalt, Kreativität und Innovation. Damit das auch in der digitalen Welt so bleibt, müssen die regulatorischen, technologischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen. Als Wirtschaftsverband unterstützen wir unsere Unternehmen im Dialog mit Politik und Marktpartnern beim Erreichen dieses Ziels - national und auf EU-Ebene.

Pressekontakt:
Pressesprecher
Hartmut Schultz, Hartmut Schultz Kommunikation GmbH,
Tel.: 030/39880-101,
Email: schultz@schultz-kommunikation.de

Lotto informiert: Stellungnahme von WestLotto-Geschäftsführer Theo Goßner zur Glücksspiel-Entscheidung in Schleswig-Holstein

Münster, den 14. September 2011 – Anlässlich der Entscheidung im Landtag Schleswig-Holstein zur Liberalisierung des Glücksspielmarktes, erklärt der Geschäftsführer der größten deutschen Lotteriegesellschaft WestLotto, Theo Goßner: "In Schleswig-Holstein haben sich die Interessen der kommerziellen Glücksspielindustrie durchgesetzt. Das Land versucht, durch die Ansiedlung privater Wettanbieter und Spielvermittler zu Lasten der anderen Bundesländer Spielumsätze aus ganz Deutschland auf sich zu ziehen. Ich gehe davon aus, dass sich die anderen Länder das nicht gefallen lassen und angemessen darauf reagieren."

Durch die Entscheidung des Landtags in Schleswig-Holstein, im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern, ein eigenes Glücksspielgesetz zu verabschieden, entsteht zum ersten Mal in Deutschland ein Flickenteppich in der Regulierung von Glücksspiel. Dies wird auch zu einer Untergrabung der föderalistischen Ordnung in Deutschland führen.

Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG

Lotto informiert: DLTB sieht Kommerzialisierung des Glücksspiels mit Sorge

- Entscheidung der schleswig-holsteinischen Landesregierung dient ausschließlich den Gewinninteressen kommerzieller Anbieter unter Vernachlässigung von Jugend- und Spielerschutz

- Kommerzielle Glücksspiel-Anbieter wollen mit Kieler Lizenz in ganz Deutschland Umsätze einsammeln

- Die anderen Bundesländer gehen dabei leer aus


München - "Wir nehmen die Kommerzialisierung des Glücksspiels mit großer Sorge zur Kenntnis", sagt Erwin Horak, Präsident von Lotto Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB), in einer ersten Reaktion auf die Verabschiedung des schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes heute im Kieler Landtag. "Die Kieler Landesregierung öffnet der kommerziellen Glücksspielindustrie, die reine Gewinninteressen hat, Tür und Tor nach Deutschland, ohne sich um die Kollateralschäden für die Gesellschaft zu sorgen", erklärt Horak. Darüber hinaus besteht nach seinen Worten die Absicht, gewerbliche Spielevermittler in Schleswig-Holstein anzusiedeln. Diese sollen dann Spieleinsätze in anderen Bundesländern abschöpfen und sie ausschließlich nach Schleswig-Holstein lenken. "Kommerzielle Sportwetten-Anbieter kündigen heute schon an, mit einer schleswig-holsteinischen Lizenz Umsätze in ganz Deutschland zu tätigen. Die anderen Länder gehen damit leer aus", hebt der DLTB-Sprecher hervor.

Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)