Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 04. Juli 2014
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einer Klägerin 20.000 € aus einer Gewinnzusage zugesprochen und den Beklagten als Sender der Gewinnzusage zur Zahlung verurteilt.
Im Jahr 2007 erhielt die Klägerin ein Schreiben mit der Überschrift „Großes Deutschland Rätsel“. Absender war die Firma „Buchungszentrumwest“ mit einer Postfachanschrift aus Achim. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin)…“. Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie „Preise“ der Satz „3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld“. Tatsächlich existierte die Firma „Buchungszentrumwest“ nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.
Die Klägerin wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.
Der Senat verpflichtete den Geschäftspartner des Postfachbetreibers jetzt zur Zahlung von 20.000 €. Bei dem der Klägerin im Jahr 2007 zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB. Die Mitteilung sei geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten, so der Senat weiter. Dabei sei nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung verstehe.
Der beklagte Geschäftspartner des Postfachbetreibers sei auch der vom Gesetz verpflichtete „Sender“ der Gewinnmitteilung. Dabei können, so die Richter, Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Nach der Vernehmung von Zeugen stehe fest, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet habe. Der Beklagte habe die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reiche aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Urteil vom 27. Juni 2014, Aktenzeichen 11 U 23/11, Vorinstanz Landgericht Oldenburg, Ak-tenzeichen 1 O 1/11)
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Donnerstag, 10. Juli 2014
Mittwoch, 9. Juli 2014
Bundesverwaltungsgericht: „Wetten aufs Wetter“ kein öffentliches Glücksspiel
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die von einem Möbel- und Einrichtungshaus geplante Werbeaktion „Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“, kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ist.
Bei der von der Klägerin beabsichtigten Aktion kann jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums in ihrem Unternehmen Waren für mindestens 100 € erwirbt, den Kaufpreis zurückerstattet erhalten, wenn an einem vorbestimmten Stichtag zwischen 12.00 und 13.00 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens eine Niederschlagsmenge von 3 l/qm fällt. Um den Kaufpreis zurückzuerlangen, müssen sich die Kunden bei der Klägerin melden und ihre Einkäufe während des Aktionszeitraums nachweisen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die Werbeaktion beanstandet, weil es sich bei dieser geplanten Werbeaktion um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel i. S. v. § 3 Abs. 1 GlüStV handele. Dies folge insbesondere daraus, dass der gezahlte Kaufpreis als „Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance“ anzusehen sei. Der von der Klägerin geforderte Kaufpreis für die Waren sei zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Gewinnchance des Kunden; er enthalte ein „verdecktes“ glücksspielrechtliches Entgelt, da er über dem objektiven Wert der Ware liege und der Kunde den Kauf im Hinblick auf die Gewinnchance tätige.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hatte die Klägerin in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Kunden entrichten ihr Entgelt nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware. Sie wollen ein Möbelstück oder einen anderen Kaufgegenstand zu einem marktgerechten Preis erwerben und haben die Möglichkeit, Preisvergleiche bei Konkurrenten anzustellen. Unabhängig von der Gewinnaktion können die Kunden ohne Verlustrisiko die gekaufte Ware behalten. Die Verkaufspreise werden während des Aktionszeitraums nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein „verdecktes“ Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird.
BVerwG 8 C 7.13 - Urteil vom 09. Juli 2014
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 6 S 892/12 - Urteil vom 09. April 2013
VG Stuttgart 4 K 4251/11 - Urteil vom 15. März 2012
Vorinstanzen:
VGH Mannheim 6 S 892/12 - Urteil vom 09. April 2013
VG Stuttgart 4 K 4251/11 - Urteil vom 15. März 2012
§ 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Pferdewetten sind Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Montag, 7. Juli 2014
Sportwetten-Konzessionierungsverfahren: Hessisches Innenministerium läßt sich von CBH vertreten
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das für die Sportwetten-Konzessionsvergabe zuständige Hessische Ministerium für Innern und für Sport teilt auf seiner Webseite als "aktuellen Hinweis" mit:
"In dem formlosen nationalen Interessenbekundungsverfahren, das am 17. Mai 2013 in der HAD unter der Nummer 17/1693 veröffentlicht wurde, ist der Zuschlag am 24. Februar 2014 auf das Angebot der Kanzlei CBH Rechtsanwälte erteilt worden."
Die Kanzlei CBH vertritt seit vielen Jahren fortlaufend die im sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen staatlichen Landeslotteriegesellschaften, die an dem Konzessionsverfahren direkt bzw. über die ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH, München, beteiligt sind. Aktuell vertritt CBH etwa WestLotto in dem Verfahren gegen Digibet (Vorlage-Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2014 zur Vorlage des BGH). Die Vergabe an CBH hat damit eine gewisses "Geschmäckle", da Interessenkonflikte vorprogrammiert sein dürften.
In seiner Ausschreibung, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2013/05/sportwetten-konzessionsverfahren.html, erwähnte das Hessische Innenministerium, dass es ca. 80 Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Konzessionierungsverfahren erwarte.
Das für die Sportwetten-Konzessionsvergabe zuständige Hessische Ministerium für Innern und für Sport teilt auf seiner Webseite als "aktuellen Hinweis" mit:
"In dem formlosen nationalen Interessenbekundungsverfahren, das am 17. Mai 2013 in der HAD unter der Nummer 17/1693 veröffentlicht wurde, ist der Zuschlag am 24. Februar 2014 auf das Angebot der Kanzlei CBH Rechtsanwälte erteilt worden."
Die Kanzlei CBH vertritt seit vielen Jahren fortlaufend die im sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen staatlichen Landeslotteriegesellschaften, die an dem Konzessionsverfahren direkt bzw. über die ODS Oddset Deutschland Sportwetten GmbH, München, beteiligt sind. Aktuell vertritt CBH etwa WestLotto in dem Verfahren gegen Digibet (Vorlage-Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2014 zur Vorlage des BGH). Die Vergabe an CBH hat damit eine gewisses "Geschmäckle", da Interessenkonflikte vorprogrammiert sein dürften.
In seiner Ausschreibung, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2013/05/sportwetten-konzessionsverfahren.html, erwähnte das Hessische Innenministerium, dass es ca. 80 Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Konzessionierungsverfahren erwarte.
Freitag, 20. Juni 2014
Unzulässiges Gewinnspiel für Minderjährige
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Januar 2014, Az. I ZR 218/12
Amtlicher Leitsatz:
Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.
Amtlicher Leitsatz:
Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.
Staatsgerichtshof Baden-Württemberg: Verfassungsbeschwerden gegen Landesglücksspielgesetz und Glücksspielstaatsvertrag teilweise erfolgreich
Pressemitteilung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 18.06.2014
1 VB 15/13 - Urteil vom 17. Juni 2014
Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit einem heute veröffentlichten Urteil den Verfassungsbeschwerden von fünf Spielhallenbetreibern gegen das Landesglücksspielgesetz und das Zustimmungsgesetz des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag teilweise stattgegeben und sie im Übrigen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen.
I. Zum Inhalt der Entscheidung
Die in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2011 (GlüStV) und in § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) enthaltene Übergangsregelung ist mit der Landesverfassung unvereinbar. Der gewählte Stichtag 28. Oktober 2011 genügt nicht der Eigentumsgarantie in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Land ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. Dezember 2015 eine verfassungskonforme Rechtslage für Baden-Württemberg herzustellen. Die Bestimmungen können einstweilen weiter angewandt werden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass - soweit die Behörden des Landes den weiteren Betrieb bestehender Spielhallen, für die bis einschließlich 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) beantragt und in der Folge erteilt worden ist, bis zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage für Baden-Württemberg nicht unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen aus § 41 LGlüG und §§ 24 und 25 GlüStV dulden - eine Entschädigung zu leisten ist.
Zudem trägt der Termin für die Stellung eines Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 2017 (§ 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG) der Berufsfreiheit konkurrierender Spielhallenbetreiber nicht in angemessener Weise Rechnung. Das Land ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. März 2015 eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Einstweilen ist die Vorschrift weiter anzuwenden.
Die Berufsfreiheit ist auch insoweit verletzt, als für bestehende Spielhallen, die sich in einem Abstand von unter 250 m zueinander befinden, eine Befreiung vom Abstandsgebot anders als für das Verbot verbundener Spielhallen auch bei Vorliegen von Härtegründen nicht möglich ist (§ 51 Abs. 5 Satz 2 LGlüG). Die Vorschrift verletzt damit auch das Gleichheitsgebot und ist nichtig.
Schließlich wird die Berufsfreiheit auch dadurch verletzt, dass das Landesglücksspielgesetz die Spielhallenbetreiber dazu verpflichtet, die Personalien der Gäste mit der zentralen Glücksspiel-Sperrdatei der Länder abzugleichen, obwohl der Glücksspielstaatsvertag diese Möglichkeit nicht vorsieht (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG). Die entsprechende Vorschrift des Landesglücksspielgesetzes ist nichtig. Soweit die dort vorgeschriebenen Eingangskontrollen dem Jugendschutz dienen, ist die Regelung nach Maßgabe der Urteilsgründe verfassungsgemäß.
Das Verbot, Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben (§ 25 Abs. 2 GlüStV und § 42 Abs. 2 LGlüG), ist mit der Landesverfassung vereinbar und gültig.
Das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) verletzt die Beschwerdeführerin zu 4 nicht in ihren Grundrechten.
II. Zum Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen sind Gesellschaften, die in Baden-Württemberg an verschiedenen Standorten Spielhallen betreiben. Aufgrund der angegriffenen Regelungen sehen sie sich gezwungen, zum Teil bereits seit 1. Juli 2013, zum Teil möglicherweise ab 1. Juli 2017, Spielhallen zu schließen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden haben sie sich gegen die sie betreffenden Regelungen im Landesglücksspielgesetz und im Zustimmungsgesetz des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag 2011 gewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung des Staatsgerichtshofs vom 11. April 2014 verwiesen.
III. Zu den wesentlichen Erwägungen des Staatsgerichtshofs
1. Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise zulässig. Der Staatsgerichtshof hatte Gelegenheit, erstmals im Plenum zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der zum 1. April 2013 eingeführten Landesverfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen; dazu gehört das Erfordernis der eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
Unzulässig waren die Verfassungsbeschwerden insbesondere, soweit sie sich gegen das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) wandten. Daher war über die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung nicht zu entscheiden. Auch die Verfassungsbeschwerden gegen das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen nach § 42 Abs. 1 LGlüG waren nur insoweit zulässig, als dieses dem weiteren Eigenbetrieb bestehender Spielhallen der Beschwerdeführerin zu 4 entgegenstand. Unzulässig waren die Verfassungsbeschwerden des Weiteren, soweit sie sich gegen die Pflicht zur Erstel-lung eines Sozialkonzepts richteten.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden stand nicht entgegen, dass sie sich teilweise gegen den für das Land bereits verbindlich gewordenen Glücksspielstaatsvertrag der Länder richteten. Auch wenn das Land möglicherweise aufgrund des Grundsatzes der Bundestreue verpflichtet ist, den Staatsvertrag einstweilen weiter anzuwenden, fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Denn im Falle der Verfassungswidrigkeit des Staatsvertrages ist das Land verpflichtet, sich um eine einvernehmliche Änderung des Vertrages zu bemühen oder ihn notfalls zu kündigen.
2. Die Verfassungsbeschwerde sind - soweit sie zulässig sind - nur teilweise begründet.
a) Die angegriffenen Regelungen wurden formell verfassungsgemäß erlassen, insbesondere war das Land Baden-Württemberg zum Erlass der beanstandeten Regelungen zuständig. Die genannten Regelungen sind von der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Spielhallen) gedeckt.
b) Das Verbot, Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben (§ 42 Abs. 2 LGlüG und § 25 Abs. 2 GlüStV), verletzt nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen. Es ist zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, zum Jugend- und Spielerschutz und zum Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität gerechtfertigt. Der Spielhallenmarkt ist in den letzten Jahren deutlich expandiert. Hiermit ging auch eine erheblich gesteigerte Nutzung von Geldspielautomaten einher. In der Vergangenheit wurde durch das Phänomen der Verbundspielhallen die Intention des Bundesgesetzgebers unterlaufen, mit Hilfe der Spielverordnung die maximale Anzahl der Geldspielgeräte pro Standort auf die Höchstzahl von zwölf zu begrenzen.
c) Das von einer Beschwerdeführerin und nur teilweise in zulässiger Weise angegriffene Abstandsgebot zu anderen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) sowie die Härtefallregelung in § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG verletzen diese nicht in ihren Grundrechten.
Soweit diese dem weiteren Betrieb bestehender Spielhallen eine Grenze setzen, handelt es sich um einen verhältnismäßigen und daher gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit. Das Abstandsgebot soll Spielern die Möglichkeit eröffnen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel zu finden. Zudem soll es die Dichte an Spielhallen verringern.
Die Regelungen haben auch keine wesentlichen Fragen offen gelassen. Dies gilt auch, soweit geltend gemacht wird, die Vorschriften enthielten keinen Maßstab, um eine ab dem 1. Juli 2017 bestehende Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallenbetreibern zu lösen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Maßstäbe lassen sich dem angegriffenen Gesetz durch Auslegung entnehmen.
d) Die Berufsfreiheit und der allgemeine Gleichheitssatz werden dagegen durch § 51 Abs. 5 Satz 2 LGlüG verletzt, der eine Befreiung bestehender Spielhallen vom Abstandsgebot selbst beim Vorliegen von Härtegründen ausschließt, wenn ein Mindestabstand von 250 m unterschritten wird. Insoweit liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil von dem Verbot, Spielhallen in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex zu betreiben (§ 42 Abs. 2 LGlüG) eine Befreiung aus Härtegründen möglich ist.
e) Die Übergangsvorschrift in § 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG verletzt ebenfalls die Berufsfreiheit. Diese Regelung führt zu erheblichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Berufsausübung, weil konkurrierende Spielhallenbetreiber gegebenenfalls erst kurz vor dem Eingreifen der neuen landesrechtlichen Erlaubnispflicht am 30. Juni 2017 erfahren werden, ob sie in ihren Spielhallen den Betrieb fortsetzen können. Die Betroffenen haben keine belastbare Entscheidungsgrundlage für Dispositionen und müssen möglicherweise abrupt den Betrieb einstellen.
f) Die Einlasskontrollen mit Personalienfeststellung zum Zwecke des Jugendschutzes (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG) sind nach Maßgabe der Entscheidungsgründe verfassungsgemäß. Der Vorschrift lässt sich im Wege der Auslegung keine Verpflichtung entnehmen, auch in Fällen, in denen bereits durch eine bloße Sichtkontrolle zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Besucher volljährig ist, die Personalien festzustellen. Bei einer gegenteiligen Auslegung wäre die Vorschrift schikanös und nicht erforderlich.
g) Die Pflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG zum Abgleich der Personalien der Gäste mit der zentral geführten Glücksspiel-Sperrdatei nach § 23 GlüStV ist verfassungswidrig. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht einen Zugriff der Spielhallenbetreiber auf die zentrale Sperrdatei nicht vor. § 2 Abs. 3 GlüStV bestimmt, dass das in § 23 in Verbindung mit § 8 GlüStV geregelte übergreifende bundesweite Sperrsystem auf Spielhallen nicht anwendbar ist. Der Staatsvertrag kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er einen Zugriff auf die zentrale Sperrdatei zuließe. Denn eine solche Auslegung würde zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestim-mung der gesperrten Spieler führen. Das Gebot der Normenklarheit verlangt, dass der Gesetzgeber den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise bestimmt. § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG greift somit ins Leere und verpflichtet die Spielhallenbetreiber zu rechtlich Unmöglichem.
Dementsprechend hat außer Baden-Württemberg kein Land für Spielhallen eine Pflicht zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei normiert.
h) Die Dauer der Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV und § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG für die Anwendung des neuen landesrechtlichen Erlaubniserfordernisses auf bestehende Spielhallen von einem Jahr beziehungsweise fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages ist verfassungsgemäß.
i) Der in diesen Bestimmungen gewählte Stichtag trägt jedoch der Eigentumsgarantie und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht hinreichend Rechnung. Für das Eingreifen der kurzen oder langen Entscheidungsfrist ist nach den genannten Regelungen entscheidend, ob vor oder nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde. Damit wird an einen Zeitpunkt angeknüpft, zu dem das Vertrauen der Spielhallenbetreiber auf den Fortbestand des geltenden Rechts noch schutzwürdig war.
Am 28. Oktober 2011 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz über den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages in nicht öffentlicher Sitzung. Auf den Fortbestand des § 33i GewO konnte erst nach Veröffentlichung des dort beschlossenen Entwurfs in einer Landtagsdrucksache - jedenfalls nach der Veröffentlichung der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18. November 2011 - nicht mehr vertraut werden. Allein nach diesem Zeitpunkt getätigte Investitionen beruhen nicht mehr auf schutzwürdigem Vertrauen.
Für die Frage des Vertrauensschutzes ist es von entscheidender Bedeutung, wann ein Regelungsentwurf, mit dessen Inkrafttreten ernsthaft gerechnet werden muss, von amtlicher Seite erstmals hinreichend konkret öffentlich bekannt gemacht wurde. Daher kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob und inwieweit Vorhaben zur Änderung des Glücksspielwesens bis zur Veröffentlichung des am 28. Oktober 2011 beschlossenen Entwurfs in Internetforen oder in der Presse disku-tiert wurden. Bloße rechtspolitische Diskussionen in der Presse, in Internet-Medien oder gar Internet-Foren reichen nicht aus, um einen Vertrauensschutz der Rechtsunterworfenen zu zerstören.
Zwar kann grundsätzlich zur Verhinderung sogenannter Ankündigungseffekte auch auf einen Zeitpunkt abgestellt werden, in dem das Vertrauen noch nicht zweifelsfrei erschüttert war. Jedoch muss auch ein solcher Stichtag noch verhältnismäßig und sachlich vertretbar sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die Erwirkung von Vorratserlaubnissen ist bereits wegen der Besonderheiten des Verfahrens der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis weitgehend ausgeschlossen. Üblicherweise wird die Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erst nach Abschluss der Umbauarbeiten erteilt, weil erst zu diesem Zeitpunkt verlässlich die Einhaltung der Vorschriften der Spielverordnung und des Spielhallenrechts beurteilt werden kann.
Zudem ist auch das Abstellen auf die behördliche Erlaubniserteilung nach § 33i GewO als Zeitpunkt für die Zerstörung des Vertrauensschutzes für die betroffenen Spielhallenbetreiber unzumutbar. Es wird dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verfahrensfairness nicht gerecht. Der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung lag in der Hand der zuständigen Behörden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Erreichung des mit der Neuregelung verfolgten Ziels, nämlich die Bekämpfung der Glückspielsucht, durch ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt als die Erlaubniserteilung erheblich erschwert worden wäre.
Das Land ist verpflichtet, insoweit bis 31. Dezember 2015 eine verfassungskonforme Rechtslage für Baden-Württemberg herzustellen. Es ist möglicherweise aufgrund des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Bundestreue verpflichtet, § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV weiter anzuwenden, obwohl ein Verstoß gegen die Landesverfassung vorliegt. Das Land ist daher zunächst verpflichtet, zu versuchen, mit den übrigen Ländern eine verfassungskonforme Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zu erreichen oder sich um eine Entlassung aus dem Vertrag zu bemühen und ihn, wenn dies erfolglos bleiben sollte, mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen. Für den Fall, dass die Übergangsregelung für Baden-Württemberg auf diese Weise nicht verfassungskonform gestaltet werden kann, muss der Landesgesetzgeber für diejenigen Spielhallenbetreiber, für welche die Übergangsregelung zu ändern wäre, eine angemessene Entschädigungsregelung schaffen, um den Eingriff in die Eigentumsgarantie auszugleichen.
Wegen der wohl aufgrund von vorrangigem Bundesrecht bestehenden Anwendungspflicht hinsichtlich § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV ist die vorüberge-hende weitere Anwendung von Art. 1 des Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV und § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG anzuordnen. Dies ist mit der Maßgabe zu verbinden, dass eine Entschädigung zu leisten ist. Die Pflicht zur Entschädigungsleistung gilt nicht, soweit die Behörden des Landes den weiteren Betrieb bestehender Spielhallen, für die bis einschließlich 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt worden ist, bis zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage für Baden-Württemberg unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen aus § 41 LGlüG und §§ 24 und 25 GlüStV dulden.
Für die einstweilige Duldung ist es entsprechend den bisher vor den Verwaltungsgerichten vergleichsweise geschlossenen Regelungen ausreichend, wenn Untersagungen nach § 15 Abs. 2 GewO nicht verfügt oder jedenfalls nicht vollstreckt und der Weiterbetrieb nicht als Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG verfolgt wird. Bezüglich dieser Akte steht den Behörden des Landes ein Ermessen zu. Hier kann berücksichtigt werden, dass die genannten Übergangsvorschriften die Landesverfassung verletzen.
Soweit im Einzelfall eine einstweilige Duldung bis zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes nicht erfolgt, ist Entschädigung zu leisten, für deren Höhe die Grundsätze des enteignenden Eingriffs heranzuziehen sind.
1 VB 15/13 - Urteil vom 17. Juni 2014
Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit einem heute veröffentlichten Urteil den Verfassungsbeschwerden von fünf Spielhallenbetreibern gegen das Landesglücksspielgesetz und das Zustimmungsgesetz des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag teilweise stattgegeben und sie im Übrigen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen.
I. Zum Inhalt der Entscheidung
Die in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages 2011 (GlüStV) und in § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) enthaltene Übergangsregelung ist mit der Landesverfassung unvereinbar. Der gewählte Stichtag 28. Oktober 2011 genügt nicht der Eigentumsgarantie in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Land ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. Dezember 2015 eine verfassungskonforme Rechtslage für Baden-Württemberg herzustellen. Die Bestimmungen können einstweilen weiter angewandt werden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass - soweit die Behörden des Landes den weiteren Betrieb bestehender Spielhallen, für die bis einschließlich 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) beantragt und in der Folge erteilt worden ist, bis zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage für Baden-Württemberg nicht unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen aus § 41 LGlüG und §§ 24 und 25 GlüStV dulden - eine Entschädigung zu leisten ist.
Zudem trägt der Termin für die Stellung eines Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für die Zeit nach Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 2017 (§ 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG) der Berufsfreiheit konkurrierender Spielhallenbetreiber nicht in angemessener Weise Rechnung. Das Land ist verpflichtet, insoweit bis zum 31. März 2015 eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Einstweilen ist die Vorschrift weiter anzuwenden.
Die Berufsfreiheit ist auch insoweit verletzt, als für bestehende Spielhallen, die sich in einem Abstand von unter 250 m zueinander befinden, eine Befreiung vom Abstandsgebot anders als für das Verbot verbundener Spielhallen auch bei Vorliegen von Härtegründen nicht möglich ist (§ 51 Abs. 5 Satz 2 LGlüG). Die Vorschrift verletzt damit auch das Gleichheitsgebot und ist nichtig.
Schließlich wird die Berufsfreiheit auch dadurch verletzt, dass das Landesglücksspielgesetz die Spielhallenbetreiber dazu verpflichtet, die Personalien der Gäste mit der zentralen Glücksspiel-Sperrdatei der Länder abzugleichen, obwohl der Glücksspielstaatsvertag diese Möglichkeit nicht vorsieht (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG). Die entsprechende Vorschrift des Landesglücksspielgesetzes ist nichtig. Soweit die dort vorgeschriebenen Eingangskontrollen dem Jugendschutz dienen, ist die Regelung nach Maßgabe der Urteilsgründe verfassungsgemäß.
Das Verbot, Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben (§ 25 Abs. 2 GlüStV und § 42 Abs. 2 LGlüG), ist mit der Landesverfassung vereinbar und gültig.
Das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) verletzt die Beschwerdeführerin zu 4 nicht in ihren Grundrechten.
II. Zum Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen sind Gesellschaften, die in Baden-Württemberg an verschiedenen Standorten Spielhallen betreiben. Aufgrund der angegriffenen Regelungen sehen sie sich gezwungen, zum Teil bereits seit 1. Juli 2013, zum Teil möglicherweise ab 1. Juli 2017, Spielhallen zu schließen. Mit ihren Verfassungsbeschwerden haben sie sich gegen die sie betreffenden Regelungen im Landesglücksspielgesetz und im Zustimmungsgesetz des Landes zum Glücksspielstaatsvertrag 2011 gewandt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung des Staatsgerichtshofs vom 11. April 2014 verwiesen.
III. Zu den wesentlichen Erwägungen des Staatsgerichtshofs
1. Die Verfassungsbeschwerden sind nur teilweise zulässig. Der Staatsgerichtshof hatte Gelegenheit, erstmals im Plenum zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der zum 1. April 2013 eingeführten Landesverfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen; dazu gehört das Erfordernis der eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
Unzulässig waren die Verfassungsbeschwerden insbesondere, soweit sie sich gegen das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) wandten. Daher war über die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung nicht zu entscheiden. Auch die Verfassungsbeschwerden gegen das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen nach § 42 Abs. 1 LGlüG waren nur insoweit zulässig, als dieses dem weiteren Eigenbetrieb bestehender Spielhallen der Beschwerdeführerin zu 4 entgegenstand. Unzulässig waren die Verfassungsbeschwerden des Weiteren, soweit sie sich gegen die Pflicht zur Erstel-lung eines Sozialkonzepts richteten.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden stand nicht entgegen, dass sie sich teilweise gegen den für das Land bereits verbindlich gewordenen Glücksspielstaatsvertrag der Länder richteten. Auch wenn das Land möglicherweise aufgrund des Grundsatzes der Bundestreue verpflichtet ist, den Staatsvertrag einstweilen weiter anzuwenden, fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Denn im Falle der Verfassungswidrigkeit des Staatsvertrages ist das Land verpflichtet, sich um eine einvernehmliche Änderung des Vertrages zu bemühen oder ihn notfalls zu kündigen.
2. Die Verfassungsbeschwerde sind - soweit sie zulässig sind - nur teilweise begründet.
a) Die angegriffenen Regelungen wurden formell verfassungsgemäß erlassen, insbesondere war das Land Baden-Württemberg zum Erlass der beanstandeten Regelungen zuständig. Die genannten Regelungen sind von der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Spielhallen) gedeckt.
b) Das Verbot, Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben (§ 42 Abs. 2 LGlüG und § 25 Abs. 2 GlüStV), verletzt nicht die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen. Es ist zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, zum Jugend- und Spielerschutz und zum Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität gerechtfertigt. Der Spielhallenmarkt ist in den letzten Jahren deutlich expandiert. Hiermit ging auch eine erheblich gesteigerte Nutzung von Geldspielautomaten einher. In der Vergangenheit wurde durch das Phänomen der Verbundspielhallen die Intention des Bundesgesetzgebers unterlaufen, mit Hilfe der Spielverordnung die maximale Anzahl der Geldspielgeräte pro Standort auf die Höchstzahl von zwölf zu begrenzen.
c) Das von einer Beschwerdeführerin und nur teilweise in zulässiger Weise angegriffene Abstandsgebot zu anderen Spielhallen (§ 42 Abs. 1 LGlüG) sowie die Härtefallregelung in § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG verletzen diese nicht in ihren Grundrechten.
Soweit diese dem weiteren Betrieb bestehender Spielhallen eine Grenze setzen, handelt es sich um einen verhältnismäßigen und daher gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit. Das Abstandsgebot soll Spielern die Möglichkeit eröffnen, einen inneren Abstand vom gerade beendeten Spiel zu finden. Zudem soll es die Dichte an Spielhallen verringern.
Die Regelungen haben auch keine wesentlichen Fragen offen gelassen. Dies gilt auch, soweit geltend gemacht wird, die Vorschriften enthielten keinen Maßstab, um eine ab dem 1. Juli 2017 bestehende Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallenbetreibern zu lösen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Maßstäbe lassen sich dem angegriffenen Gesetz durch Auslegung entnehmen.
d) Die Berufsfreiheit und der allgemeine Gleichheitssatz werden dagegen durch § 51 Abs. 5 Satz 2 LGlüG verletzt, der eine Befreiung bestehender Spielhallen vom Abstandsgebot selbst beim Vorliegen von Härtegründen ausschließt, wenn ein Mindestabstand von 250 m unterschritten wird. Insoweit liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil von dem Verbot, Spielhallen in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex zu betreiben (§ 42 Abs. 2 LGlüG) eine Befreiung aus Härtegründen möglich ist.
e) Die Übergangsvorschrift in § 51 Abs. 4 Satz 3 LGlüG verletzt ebenfalls die Berufsfreiheit. Diese Regelung führt zu erheblichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Berufsausübung, weil konkurrierende Spielhallenbetreiber gegebenenfalls erst kurz vor dem Eingreifen der neuen landesrechtlichen Erlaubnispflicht am 30. Juni 2017 erfahren werden, ob sie in ihren Spielhallen den Betrieb fortsetzen können. Die Betroffenen haben keine belastbare Entscheidungsgrundlage für Dispositionen und müssen möglicherweise abrupt den Betrieb einstellen.
f) Die Einlasskontrollen mit Personalienfeststellung zum Zwecke des Jugendschutzes (§ 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG) sind nach Maßgabe der Entscheidungsgründe verfassungsgemäß. Der Vorschrift lässt sich im Wege der Auslegung keine Verpflichtung entnehmen, auch in Fällen, in denen bereits durch eine bloße Sichtkontrolle zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Besucher volljährig ist, die Personalien festzustellen. Bei einer gegenteiligen Auslegung wäre die Vorschrift schikanös und nicht erforderlich.
g) Die Pflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG zum Abgleich der Personalien der Gäste mit der zentral geführten Glücksspiel-Sperrdatei nach § 23 GlüStV ist verfassungswidrig. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht einen Zugriff der Spielhallenbetreiber auf die zentrale Sperrdatei nicht vor. § 2 Abs. 3 GlüStV bestimmt, dass das in § 23 in Verbindung mit § 8 GlüStV geregelte übergreifende bundesweite Sperrsystem auf Spielhallen nicht anwendbar ist. Der Staatsvertrag kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er einen Zugriff auf die zentrale Sperrdatei zuließe. Denn eine solche Auslegung würde zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestim-mung der gesperrten Spieler führen. Das Gebot der Normenklarheit verlangt, dass der Gesetzgeber den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise bestimmt. § 43 Abs. 1 Satz 2 LGlüG greift somit ins Leere und verpflichtet die Spielhallenbetreiber zu rechtlich Unmöglichem.
Dementsprechend hat außer Baden-Württemberg kein Land für Spielhallen eine Pflicht zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei normiert.
h) Die Dauer der Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV und § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG für die Anwendung des neuen landesrechtlichen Erlaubniserfordernisses auf bestehende Spielhallen von einem Jahr beziehungsweise fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrages ist verfassungsgemäß.
i) Der in diesen Bestimmungen gewählte Stichtag trägt jedoch der Eigentumsgarantie und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht hinreichend Rechnung. Für das Eingreifen der kurzen oder langen Entscheidungsfrist ist nach den genannten Regelungen entscheidend, ob vor oder nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde. Damit wird an einen Zeitpunkt angeknüpft, zu dem das Vertrauen der Spielhallenbetreiber auf den Fortbestand des geltenden Rechts noch schutzwürdig war.
Am 28. Oktober 2011 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz über den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages in nicht öffentlicher Sitzung. Auf den Fortbestand des § 33i GewO konnte erst nach Veröffentlichung des dort beschlossenen Entwurfs in einer Landtagsdrucksache - jedenfalls nach der Veröffentlichung der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18. November 2011 - nicht mehr vertraut werden. Allein nach diesem Zeitpunkt getätigte Investitionen beruhen nicht mehr auf schutzwürdigem Vertrauen.
Für die Frage des Vertrauensschutzes ist es von entscheidender Bedeutung, wann ein Regelungsentwurf, mit dessen Inkrafttreten ernsthaft gerechnet werden muss, von amtlicher Seite erstmals hinreichend konkret öffentlich bekannt gemacht wurde. Daher kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob und inwieweit Vorhaben zur Änderung des Glücksspielwesens bis zur Veröffentlichung des am 28. Oktober 2011 beschlossenen Entwurfs in Internetforen oder in der Presse disku-tiert wurden. Bloße rechtspolitische Diskussionen in der Presse, in Internet-Medien oder gar Internet-Foren reichen nicht aus, um einen Vertrauensschutz der Rechtsunterworfenen zu zerstören.
Zwar kann grundsätzlich zur Verhinderung sogenannter Ankündigungseffekte auch auf einen Zeitpunkt abgestellt werden, in dem das Vertrauen noch nicht zweifelsfrei erschüttert war. Jedoch muss auch ein solcher Stichtag noch verhältnismäßig und sachlich vertretbar sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die Erwirkung von Vorratserlaubnissen ist bereits wegen der Besonderheiten des Verfahrens der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis weitgehend ausgeschlossen. Üblicherweise wird die Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erst nach Abschluss der Umbauarbeiten erteilt, weil erst zu diesem Zeitpunkt verlässlich die Einhaltung der Vorschriften der Spielverordnung und des Spielhallenrechts beurteilt werden kann.
Zudem ist auch das Abstellen auf die behördliche Erlaubniserteilung nach § 33i GewO als Zeitpunkt für die Zerstörung des Vertrauensschutzes für die betroffenen Spielhallenbetreiber unzumutbar. Es wird dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verfahrensfairness nicht gerecht. Der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung lag in der Hand der zuständigen Behörden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Erreichung des mit der Neuregelung verfolgten Ziels, nämlich die Bekämpfung der Glückspielsucht, durch ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt als die Erlaubniserteilung erheblich erschwert worden wäre.
Das Land ist verpflichtet, insoweit bis 31. Dezember 2015 eine verfassungskonforme Rechtslage für Baden-Württemberg herzustellen. Es ist möglicherweise aufgrund des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Bundestreue verpflichtet, § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV weiter anzuwenden, obwohl ein Verstoß gegen die Landesverfassung vorliegt. Das Land ist daher zunächst verpflichtet, zu versuchen, mit den übrigen Ländern eine verfassungskonforme Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zu erreichen oder sich um eine Entlassung aus dem Vertrag zu bemühen und ihn, wenn dies erfolglos bleiben sollte, mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen. Für den Fall, dass die Übergangsregelung für Baden-Württemberg auf diese Weise nicht verfassungskonform gestaltet werden kann, muss der Landesgesetzgeber für diejenigen Spielhallenbetreiber, für welche die Übergangsregelung zu ändern wäre, eine angemessene Entschädigungsregelung schaffen, um den Eingriff in die Eigentumsgarantie auszugleichen.
Wegen der wohl aufgrund von vorrangigem Bundesrecht bestehenden Anwendungspflicht hinsichtlich § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV ist die vorüberge-hende weitere Anwendung von Art. 1 des Zustimmungsgesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV und § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 LGlüG anzuordnen. Dies ist mit der Maßgabe zu verbinden, dass eine Entschädigung zu leisten ist. Die Pflicht zur Entschädigungsleistung gilt nicht, soweit die Behörden des Landes den weiteren Betrieb bestehender Spielhallen, für die bis einschließlich 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt worden ist, bis zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage für Baden-Württemberg unabhängig von der Erfüllung der Anforderungen aus § 41 LGlüG und §§ 24 und 25 GlüStV dulden.
Für die einstweilige Duldung ist es entsprechend den bisher vor den Verwaltungsgerichten vergleichsweise geschlossenen Regelungen ausreichend, wenn Untersagungen nach § 15 Abs. 2 GewO nicht verfügt oder jedenfalls nicht vollstreckt und der Weiterbetrieb nicht als Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG verfolgt wird. Bezüglich dieser Akte steht den Behörden des Landes ein Ermessen zu. Hier kann berücksichtigt werden, dass die genannten Übergangsvorschriften die Landesverfassung verletzen.
Soweit im Einzelfall eine einstweilige Duldung bis zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes nicht erfolgt, ist Entschädigung zu leisten, für deren Höhe die Grundsätze des enteignenden Eingriffs heranzuziehen sind.
Donnerstag, 12. Juni 2014
VEWU: Der EuGH spielt den Ball zurück
Der EuGH hatte erneut die glückspielrechtlichen Regelungen in Deutschland zu beurteilen. In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof erstens darauf hin, „dass das Verbot, in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten und zu bewerben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, die jedoch durch Ziele des Allgemeinwohls wie die in der deutschen Regelung genannten gerechtfertigt sein kann. Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass, selbst wenn man annehmen wollte, dass die weniger strenge Regelung von Schleswig-Holstein die Kohärenz der Verbotspolitik der übrigen Länder habe beeinträchtigen können, *die Anwendung dieser liberalen Regelung zeitlich auf weniger als 14 Monate und räumlich auf ein Bundesland begrenzt war.*“ „Somit stellt aus Sicht des EuGH das vorübergehende Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den anderen Ländern geltenden Beschränkungen zur Erreichung der verfolgten Ziele des Allgemeinwohls nicht ernsthaft in Frage.“
Der Gerichtshof hat von daher entschieden „dass die deutsche Regelung im Bereich der Glücksspiele in Bezug auf die mit ihr verfolgten Ziele des Allgemeininteresses verhältnismäßig und infolgedessen mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sein kann. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zu prüfen, ob die in Rede stehende Regelung allen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt.“ (Zitate: Pressemitteilung des EuGH Rechtssache C-156/13 – Digibet Ltd und Gert Albers/Westdeutsche Lotterie, Hervorh. d. Verf.).
„Natürlich haben wir auf deutlichere Worte aus Luxemburg gehofft. Der EuGH stellt jedoch klar, dass er es grundsätzlich als inkohärent und europarechtswidrig ansieht, wenn in einem Mitgliedstaat verschiedene hohe Regulierungsmaßstäbe herrschen. Außerdem weist er im Hinblick auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die die deutschen Gerichte vorzunehmen haben, deutlich auf seine bisherige Rechtsprechung hin.
Zur Beurteilung der momentanen Rechtslage in Deutschland muss man sich folgendes vor Augen führen: Die Konzessionen, die Schleswig-Holstein 2011 vergeben hat, waren nicht nur 14 Monate gültig, sondern bis heute bieten zahlreiche Unternehmen, aufgrund dieser Lizenzen online Sportwetten, Casino und Poker an. Und zwar streng geprüft, überwacht und steuerpflichtig. Die Lizenzen sehen eine Laufzeit bis 2016 vor und es besteht ein Verlängerungsanspruch. Das begrenzte Konzessionsmodell der anderen 15 Bundesländer hingegen steckt in der Sackgasse und hat seit Mitte 2012 bis heute noch keine einzige Konzession hervorgebracht. Davon, dass der EuGH diesem E-15-Konzessionsmodell eine Absolution erteilt hätte, kann also keine Rede sein.“ kommentiert Markus Maul, Präsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer – VEWU.
„Der EuGH hat den Ball zurückgespielt. Im Ergebnis muss die deutsche Politik jetzt erkennen, dass der Weg, den Gelb/Schwarz damals in Schleswig-Holstein gegangen sind, der einzig richtige ist. Nur durch ein Lizenzverfahren, das höchsten Ansprüchen in puncto Sicherheit, Spielerschutz und Prävention genügt, kann der unregulierte Markt ausgetrocknet werden und nur so kann der Spieler zu seriösen Anbietern geführt werden, die in Deutschland Steuern zahlen. Die Anzahl der Konzessionen willkürlich zu beschränken und das Angebot an Glücks- und Unterhaltungsspielen an der Nachfrage vorbei zu regulieren, ist nicht nur rechtlich zum Scheitern verurteilt, es verletzt auch den Schutzauftrag, den der Gesetzgeber für sich in Anspruch nimmt. Im Online-Poker z. B. stellt Deutschland weltweit den zweitgrößten Markt dar. Durch das Verbot von Online-Poker im Glückspieländerungsstaatsvertrag werden die Spieler unkontrollierten Anbietern überlassen. Bei ihnen bestehen keine Verpflichtungen für Präventionsmaßnahmen, deutsche Behörden überwachen nicht deren Spielbetrieb und im schlimmsten Fall kann der Spieler seinen Gewinn nicht einklagen, weil der Anbieter in der Karibik sitzt. Von den Steuereinahmen, die dem deutschen Fiskus entgehen, ganz abgesehen.“ sagt Markus Maul.
„Ich habe mich gefreut und es macht Hoffnung, dass der der stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Rasmus Andresen, in seiner Pressemitteilung zum Urteil des EuGH erklärt hat, dass die Grünen die Evaluation des Staatsvertrags dazu nutzen wollen, beim Online-Glücksspiel zu einer liberaleren realitätsnahen Lösung zu kommen. Dabei betonte Andresen: „Das Komplettverbot im Onlinebereich ist und bleibt falsch.“ Davon bin auch ich überzeugt!“ so Markus Maul abschließend.
Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU)
Deutscher Sportwettenverband: Bundesgerichtshof muss Verhältnismäßigkeit der deutschen Glücksspielregelung prüfen
Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) begrüßt das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshof im Verfahren Digibet und Albers (C-156/13). Zwar löst der Richterspruch nicht die bestehenden faktischen Probleme auf dem Sportwettenmarkt. Doch soll der Glücksspielstaatsvertrag nun vom Bundesgerichtshof auf seine Verhältnismäßigkeit überprüft werden, weil er eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.
Mathias Dahms, Präsident des DSWV, kommentiert:
„Es ist offenkundig, dass die Restriktionen des Staatsvertrags unverhältnismäßig sind. Beispielsweise ist die begrenzte Anzahl der Sportwettlizenzen nicht objektiv zu rechtfertigen.“
Mit seiner Entscheidung bestätigt der Gerichtshof zudem das Schleswig-Holsteinische Glücksspielgesetz, das auch nach Auffassung der EU-Kommission europarechtlich unproblematisch ist.
Wolfram Kessler, Vizepräsident des DSWV, sagt:
„Das Urteil stärkt den Schleswig-Holsteinischen Sonderweg. Dessen Koexistenz neben dem Glücksspielstaatsvertrag wurde nun höchstrichterlich bestätigt. Zudem wird die Rechtmäßigkeit der 48 bestehenden Sportwetten- und Casinolizenzen bekräftigt.“
Das Land Schleswig-Holstein hatte sich 2012 nicht am Glücksspielstaatsvertrag beteiligt und stattdessen ein eigenes Glücksspielgesetz erlassen. Schleswig-Holstein war bereits zuvor von der Europäischen Kommission im Rahmen des sogenannten Notifizierungsverfahrens bestätigt worden, dass sein Glücksspielgesetz europarechtskonform sei.
Im Gegensatz dazu wurde der Glücksspielstaatsvertrag der übrigen Bundesländer von den Brüsseler Wettbewerbshütern in einer „Detailed Opinion“ mehrfach beanstandet. Die Länder wurden verpflichtet, spätestens im Juli 2014 einen Evaluierungsbericht in Brüssel vorzulegen.
Es ist jedoch fraglich, ob die Bundesländer der EU-Kommission überhaupt einen inhaltlich substantiellen Bericht vorlegen können: Das Vergabeverfahren für Sportwettlizenzen zieht sich seit zwei Jahren hin, ohne dass eine einzige Lizenz erteilt worden wäre.
Dirk Quermann, Vizepräsident des DSWV, kommentiert:
„Ein Ende dieses intransparenten Verwaltungsverfahrens ist nicht in Sicht. Man muss ernsthaft hinterfragen, ob auf Grundlage des aktuellen Staatsvertrags jemals eine rechtsgültige Lizenz erteilt wird. Daran ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nichts.“
Wie problembehaftet der Glücksspielstaatsvertrag tatsächlich ist, zeigt sich daran, dass selbst staatliche Glücksspielunternehmen juristische Schritte gegen das Regelwerk ergreifen. Lotto Hessen klagte gegen die Werberichtlinie des Staatsvertrags. Auch das staatseigene Sportwettenunternehmen ODS Oddset führte einen Rechtsstreit gegen das zuständige Hessische Innenministerium, um eine Lizenz zu erlangen.
In Anbetracht der Schwierigkeiten mit dem Glücksspielstaatsvertrag und der höchstrichterlichen Zustimmung zum Modell Schleswig-Holstein, sollte ernsthaft darüber nachgedacht werden, den Staatsvertrag grundlegend zu reformieren.
Mathias Dahms kommentiert:
„Wir bemühen uns seit Jahren um bundesweite Lizenzen und wollen unseren Teil dazu beitragen, dass in Deutschland endlich ein attraktiver, rechtssicherer und wettbewerbsorientierter Sportwettmarkt entsteht, von dem auch der deutsche Sport profitieren kann. Wir appellieren an die Länder nun den Glücksspielstaatsvertrag nach dem Vorbild des Schleswig-Holsteinischen Modells zu überarbeiten.“
Über den DSWV
Der Deutsche Sportwettenverband ist ein Zusammenschluss von zehn führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern, der sich für eine rechtskonforme und wettbewerbsorientierte staatliche Regulierung und Kontrolle des deutschen Sportwettmarktes einsetzt.
Quelle: Deutscher Sportwettenverband e.V. i. Gr.
Glücksspiel: Evaluation des Staatsvertrages ist notwendig
Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Glücksspiel sagt der stellv. Fraktionsvorsitzende von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Rasmus Andresen:
Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass nur dank der zeitlichen Begrenzung von 14 Monaten, die Kohärenz beim Glücksspiel nicht gefährdet war. Wir Grüne stehen für eine bundesweit einheitliche Lösung. Egomanische schwarz-gelbe Ausreißer waren strategisch unklug und helfen in der Sache nicht weiter.
Der Preis für eine einheitliche Regelung ist aber zurzeit im Bereich des Online-Glücksspiels eine realitätsferne Lösung. Diese werden auf Dauer nicht durchtragen. Wir Grüne wollen deshalb die Evaluation des Staatsvertrags dazu nutzen, beim Online-Glücksspiel zu einer liberaleren realitätsnahen Lösung zu kommen. Das Komplettverbot im Onlinebereich ist und bleibt falsch.
Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass nur dank der zeitlichen Begrenzung von 14 Monaten, die Kohärenz beim Glücksspiel nicht gefährdet war. Wir Grüne stehen für eine bundesweit einheitliche Lösung. Egomanische schwarz-gelbe Ausreißer waren strategisch unklug und helfen in der Sache nicht weiter.
Der Preis für eine einheitliche Regelung ist aber zurzeit im Bereich des Online-Glücksspiels eine realitätsferne Lösung. Diese werden auf Dauer nicht durchtragen. Wir Grüne wollen deshalb die Evaluation des Staatsvertrags dazu nutzen, beim Online-Glücksspiel zu einer liberaleren realitätsnahen Lösung zu kommen. Das Komplettverbot im Onlinebereich ist und bleibt falsch.
Quelle: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Landtag Schleswig-Holstein
Urteil in der Rechtssache C-156/13 – Digibet Ltd und Gert Albers/Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs
Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik stellt die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht in Frage
Das in fast allen Bundesländern geltende Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet und der Werbung dafür kann in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen des Allgemeininteresses stehen
In Deutschland sind die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowie die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen grundsätzlich verboten. Die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken kann allerdings ausnahmsweise für Lotterien und Sportwetten erlaubt werden. Mit dieser Ausnahme soll eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitgestellt und der Entwicklung und Ausbreitung nicht erlaubter Spiele entgegengewirkt werden.
Im Land Schleswig-Holstein waren die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet vom 1. Januar 2012 bis zum 8. Februar 2013 erlaubt. Diese Erlaubnis wurde bei Vorliegen bestimmter objektiver Voraussetzungen jeder Person in der Union erteilt. In dieser Zeit erlaubte Schleswig-Holstein auch die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet. Die liberalere Regelung von Schleswig-Holstein ist zwar mittlerweile aufgehoben worden, doch gelten die den Anbietern von Glücksspielen im Internet erteilten Genehmigungen während einer Übergangszeit von mehreren Jahren fort.
Der Gesellschaft Digibet ist die Veranstaltung von Glücksspielen aufgrund einer von den Behörden von Gibraltar erteilten Lizenz gestattet. Sie bietet auf ihrer Internetseite „digibet.com“ in deutscher Sprache Glücksspiele und Sportwetten an. Auf eine Klage der Westdeutschen Lotterie (der staatlichen Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen) verbot ein deutsches Gericht Digibet und ihrem Geschäftsführer Gert Albers, über das Internet in Deutschland wohnhaften Personen die Möglichkeit anzubieten, an Glücksspielen teilzunehmen.
Digibet und Herr Albers fochten diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof an, der den Gerichtshof fragt, ob die während eines Zeitraums von über einem Jahr verfolgte liberalere Politik des Landes Schleswig-Holstein die Vereinbarkeit des in den übrigen Ländern geltenden Spieleverbots mit den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr in Frage stellen kann. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten zwar, diese Grundfreiheit im Bereich der Glücksspiele einzuschränken, doch verlangt es, dass jede Einschränkung geeignet sein muss, die Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen, die den Erlass der Einschränkung gerechtfertigt haben. Der Bundesgerichtshof meint, dass im vorliegenden Fall das Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den übrigen Ländern erlassenen Vorschriften zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigen könnte.
In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass das Verbot, in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten und zu bewerben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, die jedoch durch Ziele des Allgemeinwohls wie die in der deutschen Regelung genannten gerechtfertigt sein kann.
Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass, selbst wenn man annehmen wollte, dass die weniger strenge Regelung von Schleswig-Holstein die Kohärenz der Verbotspolitik der übrigen Länder habe beeinträchtigen können, die Anwendung dieser liberalen Regelung zeitlich auf weniger als 14 Monate und räumlich auf ein Bundesland begrenzt war. Somit stellt das vorübergehende Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den anderen Ländern geltenden Beschränkungen zur Erreichung der verfolgten Ziele des Allgemeinwohls nicht ernsthaft in Frage. Folglich waren die 15 anderen Länder nicht verpflichtet, ihre Regelung in diesem Bereich allein deshalb zu ändern, weil ein einzelnes Land für einen begrenzten Zeitraum eine liberalere Politik verfolgt hat.
Der Gerichtshof entscheidet daher, dass die deutsche Regelung im Bereich der Glücksspiele in Bezug auf die mit ihr verfolgten Ziele des Allgemeininteresses verhältnismäßig und infolgedessen mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sein kann. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zu prüfen, ob die in Rede stehende Regelung allen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt.
Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik stellt die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht in Frage
Das in fast allen Bundesländern geltende Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet und der Werbung dafür kann in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen des Allgemeininteresses stehen
In Deutschland sind die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowie die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen grundsätzlich verboten. Die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken kann allerdings ausnahmsweise für Lotterien und Sportwetten erlaubt werden. Mit dieser Ausnahme soll eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitgestellt und der Entwicklung und Ausbreitung nicht erlaubter Spiele entgegengewirkt werden.
Im Land Schleswig-Holstein waren die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet vom 1. Januar 2012 bis zum 8. Februar 2013 erlaubt. Diese Erlaubnis wurde bei Vorliegen bestimmter objektiver Voraussetzungen jeder Person in der Union erteilt. In dieser Zeit erlaubte Schleswig-Holstein auch die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet. Die liberalere Regelung von Schleswig-Holstein ist zwar mittlerweile aufgehoben worden, doch gelten die den Anbietern von Glücksspielen im Internet erteilten Genehmigungen während einer Übergangszeit von mehreren Jahren fort.
Der Gesellschaft Digibet ist die Veranstaltung von Glücksspielen aufgrund einer von den Behörden von Gibraltar erteilten Lizenz gestattet. Sie bietet auf ihrer Internetseite „digibet.com“ in deutscher Sprache Glücksspiele und Sportwetten an. Auf eine Klage der Westdeutschen Lotterie (der staatlichen Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen) verbot ein deutsches Gericht Digibet und ihrem Geschäftsführer Gert Albers, über das Internet in Deutschland wohnhaften Personen die Möglichkeit anzubieten, an Glücksspielen teilzunehmen.
Digibet und Herr Albers fochten diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof an, der den Gerichtshof fragt, ob die während eines Zeitraums von über einem Jahr verfolgte liberalere Politik des Landes Schleswig-Holstein die Vereinbarkeit des in den übrigen Ländern geltenden Spieleverbots mit den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr in Frage stellen kann. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten zwar, diese Grundfreiheit im Bereich der Glücksspiele einzuschränken, doch verlangt es, dass jede Einschränkung geeignet sein muss, die Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen, die den Erlass der Einschränkung gerechtfertigt haben. Der Bundesgerichtshof meint, dass im vorliegenden Fall das Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den übrigen Ländern erlassenen Vorschriften zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigen könnte.
In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass das Verbot, in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten und zu bewerben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, die jedoch durch Ziele des Allgemeinwohls wie die in der deutschen Regelung genannten gerechtfertigt sein kann.
Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass, selbst wenn man annehmen wollte, dass die weniger strenge Regelung von Schleswig-Holstein die Kohärenz der Verbotspolitik der übrigen Länder habe beeinträchtigen können, die Anwendung dieser liberalen Regelung zeitlich auf weniger als 14 Monate und räumlich auf ein Bundesland begrenzt war. Somit stellt das vorübergehende Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den anderen Ländern geltenden Beschränkungen zur Erreichung der verfolgten Ziele des Allgemeinwohls nicht ernsthaft in Frage. Folglich waren die 15 anderen Länder nicht verpflichtet, ihre Regelung in diesem Bereich allein deshalb zu ändern, weil ein einzelnes Land für einen begrenzten Zeitraum eine liberalere Politik verfolgt hat.
Der Gerichtshof entscheidet daher, dass die deutsche Regelung im Bereich der Glücksspiele in Bezug auf die mit ihr verfolgten Ziele des Allgemeininteresses verhältnismäßig und infolgedessen mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sein kann. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zu prüfen, ob die in Rede stehende Regelung allen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt.
Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zum Urteil des EuGH: Die Länder haben sich geirrt. Die Vorwürfe gegen das Glücksspielmodell aus Schleswig-Holstein sind unbegründet
Pressemitteilung
Nach dem heutigen (12. Juni 2014) Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-156/13) über den deutschen Glücksspielstaatsvertrag haben der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und der FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Kubicki die 16 Bundesländer aufgefordert, noch in diesem Sommer einen neuen Vertrag nach dem Modell Schleswig-Holsteins vorzulegen:
„Der Europäische Gerichtshof hat heute festgestellt, dass der Sonderweg Schleswig-Holsteins keinen Einfluss auf den Glücksspielstaatsvertrag hat. Sämtliche Vorwürfe gegen das erfolgreiche schleswig-holsteinische Regulierungsmodell sind damit entkräftet“, so Arp.
CDU und FDP in Schleswig-Holstein seien bis hin zu persönlichen Anfeindungen von den anderen Ländern massiv für den Weg einer pragmatischen Glücksspielregulierung kritisiert worden. Der EuGH habe heute bestätigt, dass die Vorwürfe gegen Schleswig-Holstein völlig gegenstandslos waren und 2011 völlig zu Recht der Weg einer eigenständigen, pragmatischen Glücksspielregulierung gegangen wurde.
Durch die heutige Entscheidung sei ebenfalls klar, dass der vorschnelle und unüberlegte Beitritt der Koalition aus SPD, Grünen und SSW zum Glücksspielstaatsvertrag der anderen Länder falsch war.
“Das heißt auch: Mit dem Beitritt hat Schleswig-Holstein fast 200 Millionen Euro Einnahmen aus Sportwetten an die anderen Bundesländer verschenkt. Dieses Geld hätten wir für Infrastruktur, Lehrer und Sportstätten jetzt gut brauchen können”, so Arp.
Die Länder seien mit ihrem Glücksspielstaatsvertrag krachend gescheitert. Nach zwei Jahren sei bislang keine einzige Lizenz für Sportwetten vergeben worden.
Wolfgang Kubicki hierzu: „Die EU-Kommission hat Bedenken angemeldet und dem Vertrag sowieso nur unter Auflagen zugestimmt, die nächsten Vorlagefragen aus Deutschland liegen schon beim EuGH. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die EU-Ebene den Vertrag endgültig kippt. Die Ministerpräsidenten müssen endlich Vernunft annehmen und den Weg für eine pragmatische und nachhaltige Glücksspielregulierung frei machen.“
Der heutige Auftakt der Fußballweltmeisterschaft in Brasilien mache das Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages noch einmal besonders deutlich: „Fußballbegeisterte in ganz Deutschland wetten im Internet. Erfolgreich reguliert ist das bisher nur in Schleswig-Holstein. Wenn es nicht zu einer grundsätzlichen Neuregelung kommt, ist das auch bei der nächsten WM noch so. Das ist völlig weltfremd und hilft nur dem grauen Markt,“ so Arp.
Nach dem heutigen (12. Juni 2014) Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-156/13) über den deutschen Glücksspielstaatsvertrag haben der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und der FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Kubicki die 16 Bundesländer aufgefordert, noch in diesem Sommer einen neuen Vertrag nach dem Modell Schleswig-Holsteins vorzulegen:
„Der Europäische Gerichtshof hat heute festgestellt, dass der Sonderweg Schleswig-Holsteins keinen Einfluss auf den Glücksspielstaatsvertrag hat. Sämtliche Vorwürfe gegen das erfolgreiche schleswig-holsteinische Regulierungsmodell sind damit entkräftet“, so Arp.
CDU und FDP in Schleswig-Holstein seien bis hin zu persönlichen Anfeindungen von den anderen Ländern massiv für den Weg einer pragmatischen Glücksspielregulierung kritisiert worden. Der EuGH habe heute bestätigt, dass die Vorwürfe gegen Schleswig-Holstein völlig gegenstandslos waren und 2011 völlig zu Recht der Weg einer eigenständigen, pragmatischen Glücksspielregulierung gegangen wurde.
Durch die heutige Entscheidung sei ebenfalls klar, dass der vorschnelle und unüberlegte Beitritt der Koalition aus SPD, Grünen und SSW zum Glücksspielstaatsvertrag der anderen Länder falsch war.
“Das heißt auch: Mit dem Beitritt hat Schleswig-Holstein fast 200 Millionen Euro Einnahmen aus Sportwetten an die anderen Bundesländer verschenkt. Dieses Geld hätten wir für Infrastruktur, Lehrer und Sportstätten jetzt gut brauchen können”, so Arp.
Die Länder seien mit ihrem Glücksspielstaatsvertrag krachend gescheitert. Nach zwei Jahren sei bislang keine einzige Lizenz für Sportwetten vergeben worden.
Wolfgang Kubicki hierzu: „Die EU-Kommission hat Bedenken angemeldet und dem Vertrag sowieso nur unter Auflagen zugestimmt, die nächsten Vorlagefragen aus Deutschland liegen schon beim EuGH. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die EU-Ebene den Vertrag endgültig kippt. Die Ministerpräsidenten müssen endlich Vernunft annehmen und den Weg für eine pragmatische und nachhaltige Glücksspielregulierung frei machen.“
Der heutige Auftakt der Fußballweltmeisterschaft in Brasilien mache das Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages noch einmal besonders deutlich: „Fußballbegeisterte in ganz Deutschland wetten im Internet. Erfolgreich reguliert ist das bisher nur in Schleswig-Holstein. Wenn es nicht zu einer grundsätzlichen Neuregelung kommt, ist das auch bei der nächsten WM noch so. Das ist völlig weltfremd und hilft nur dem grauen Markt,“ so Arp.
Lotto informiert: EuGH bestätigt deutschen Glücksspielstaatsvertrag
Münster, den 12. Juni 2014 – Der EuGH hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (Az. C-156/13) die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Gunsten der deutschen Bundesländer beantwortet.
Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Rechtsstreit, den die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG gegen den privaten Glücksspielanbieter digibet führt. WestLotto will digibet gerichtlich die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet untersagen, weil digibet hierfür keine Erlaubnis besitzt. Diesem Ziel ist WestLotto mit der Luxemburger Entscheidung vom heutigen Tag einen großen Schritt näher gekommen. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht war WestLotto mit seiner Klage gegen den Anbieter mit Sitz in der Steueroase Gibraltar, bereits erfolgreich.
„Die heutige Entscheidung bedeutet einen Meilenstein in der Frage der Rechtmäßigkeit des staatlichen Glücksspielangebots in Deutschland und ist ein schwerer Schlag für die privaten illegalen Wettanbieter“, kommentiert Theo Goßner, Sprecher der Geschäftsführung von WestLotto das Urteil aus Luxemburg.
Der EuGH hat heute eine richtungsweisende Antwort gegeben, indem er die deutsche Glücksspielregelung für verhältnismäßig und mit dem freien Dienstleistungsverkehr für vereinbar hält, sofern auch die übrigen rechtlichen Anforderungen gegeben sind. „Nach den bisherigen Ausführungen des BGH dürfen wir nun auch eine abschließende positive Entscheidung von dort erwarten“, so Goßner weiter.
Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Rechtsstreit, den die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG gegen den privaten Glücksspielanbieter digibet führt. WestLotto will digibet gerichtlich die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet untersagen, weil digibet hierfür keine Erlaubnis besitzt. Diesem Ziel ist WestLotto mit der Luxemburger Entscheidung vom heutigen Tag einen großen Schritt näher gekommen. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht war WestLotto mit seiner Klage gegen den Anbieter mit Sitz in der Steueroase Gibraltar, bereits erfolgreich.
„Die heutige Entscheidung bedeutet einen Meilenstein in der Frage der Rechtmäßigkeit des staatlichen Glücksspielangebots in Deutschland und ist ein schwerer Schlag für die privaten illegalen Wettanbieter“, kommentiert Theo Goßner, Sprecher der Geschäftsführung von WestLotto das Urteil aus Luxemburg.
Der EuGH hat heute eine richtungsweisende Antwort gegeben, indem er die deutsche Glücksspielregelung für verhältnismäßig und mit dem freien Dienstleistungsverkehr für vereinbar hält, sofern auch die übrigen rechtlichen Anforderungen gegeben sind. „Nach den bisherigen Ausführungen des BGH dürfen wir nun auch eine abschließende positive Entscheidung von dort erwarten“, so Goßner weiter.
Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
Dienstag, 10. Juni 2014
Studie der Universität Hamburg zeigt: Spielersperren helfen gegen Spielsucht
Mitteilung der Universität Hamburg
Spielersperren sind ein wesentliches Element der Spielsuchtprävention – wenn sie richtig eingesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine von der Freien und Hansestadt Hamburg geförderte Studie der Universität Hamburg. Demnach wirkt sich das derzeitige Sperrsystem in staatlichen Spielbanken positiv auf die gesperrten Spielerinnen und Spieler aus, doch kommen die Anbieter ihrer Pflicht zur sogenannten Fremdsperre nur unzureichend nach. Auch fehlt es an einer Ausdehnung des Sperrsystems auf den Bereich der gewerblichen Spielhallen.
Im Glücksspielstaatsvertrag, der 2008 in Kraft trat und 2011 erneuert wurde, verpflichten sich die deutschen Bundesländer auf das gemeinsame Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen. So kann man sich jetzt für bestimmte Glücksspiele in den staatlichen Spielbanken sperren lassen. Zudem sind die Spielbanken selbst dazu verpflichtet, bei einer Suchtgefährdung eine Fremdsperre auszusprechen. Eine solche Sperre gilt bundesweit und unbefristet, mindestens aber ein Jahr.
Um diesen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch den Glücksspielstaatsvertrag vor der EU-Kommission zu rechtfertigen, ist Deutschland aufgefordert, im Juli 2014 einen Zwischenbericht vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der „Arbeitsbereich Glücksspiele“ am Institut des Rechts der Wirtschaft der Universität Hamburg das Sperrsystem der deutschen Spielbanken im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg untersucht. Die Studie basiert auf repräsentativen Datenerhebungen, nach denen fast 300.000 Erwachsene in Deutschland spielsüchtig sind. Das Forschungsteam setzte diese Zahl in Relation zur Nutzungshäufigkeit des Sperrsystems und zur Wirkung der Spielersperre.
Der aktuelle Forschungsbericht belegt, dass Spielersperren ein wirksames Instrument der Suchtprävention sind. Auch die sozialen Folgekosten des Glücksspiels (z. B. wegen psychischer Erkrankungen oder durch den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Spielsucht) können durch Spielersperren effektiv reduziert werden. „Allerdings wird das Instrument zu selten eingesetzt: Lediglich fünf von 100 akut pathologischen Casinospielern werden jährlich in die Sperrdatei aufgenommen“, so Dr. Ingo Fiedler, Autor der Studie. Er folgert: „Die Spielbanken kommen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Fremdsperre nur ungenügend nach. Außerdem sind die Spielhallen nur unzureichend in das Sperrsystem integriert. Das gewerbliche Spiel macht aber den größten Teil des Glücksspielmarktes aus und ist mit Abstand für die meisten pathologische Spieler verantwortlich. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.“ Die Studie habe gezeigt, so Fiedler, dass ein großer Schritt in Richtung wirksame Suchtprävention gemacht werden könne. Hierzu müsse das geltende Recht konsequent angewendet und die gewerblichen Spielhallen in das Sperrsystem aufgenommen werden. Beides reduziere sowohl das Leid der Betroffenen als auch die Ausgaben der Krankenkassen.
Benjamin Schwanke, Leiter der Glückspielaufsicht der Behörde für Inneres und Sport, begrüßt die Studienergebnisse: „Die gewonnenen Erkenntnisse stützen die geltende Regulierung das Glückspielmarktes und belegen, dass diese zur Erreichung der Ziele des Glückspielstaatsvertrages geeignet ist“.
Für Rückfragen:
Dr. Ingo Fiedler
Fakultät für Betriebswirtschaft
Institut für Recht der Wirtschaft
Tel.: 040.42838-6454
E-Mail: ingo.fiedler@uni-hamburg.de
Kurzzusammenfassung unter
http://www.bwl.uni-hamburg.de/de/irdw/dokumente/publikationen/evaluierung-von-sperrsystemen-in-spielbanken.pdf
Spielersperren sind ein wesentliches Element der Spielsuchtprävention – wenn sie richtig eingesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine von der Freien und Hansestadt Hamburg geförderte Studie der Universität Hamburg. Demnach wirkt sich das derzeitige Sperrsystem in staatlichen Spielbanken positiv auf die gesperrten Spielerinnen und Spieler aus, doch kommen die Anbieter ihrer Pflicht zur sogenannten Fremdsperre nur unzureichend nach. Auch fehlt es an einer Ausdehnung des Sperrsystems auf den Bereich der gewerblichen Spielhallen.
Im Glücksspielstaatsvertrag, der 2008 in Kraft trat und 2011 erneuert wurde, verpflichten sich die deutschen Bundesländer auf das gemeinsame Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen. So kann man sich jetzt für bestimmte Glücksspiele in den staatlichen Spielbanken sperren lassen. Zudem sind die Spielbanken selbst dazu verpflichtet, bei einer Suchtgefährdung eine Fremdsperre auszusprechen. Eine solche Sperre gilt bundesweit und unbefristet, mindestens aber ein Jahr.
Um diesen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch den Glücksspielstaatsvertrag vor der EU-Kommission zu rechtfertigen, ist Deutschland aufgefordert, im Juli 2014 einen Zwischenbericht vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der „Arbeitsbereich Glücksspiele“ am Institut des Rechts der Wirtschaft der Universität Hamburg das Sperrsystem der deutschen Spielbanken im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg untersucht. Die Studie basiert auf repräsentativen Datenerhebungen, nach denen fast 300.000 Erwachsene in Deutschland spielsüchtig sind. Das Forschungsteam setzte diese Zahl in Relation zur Nutzungshäufigkeit des Sperrsystems und zur Wirkung der Spielersperre.
Der aktuelle Forschungsbericht belegt, dass Spielersperren ein wirksames Instrument der Suchtprävention sind. Auch die sozialen Folgekosten des Glücksspiels (z. B. wegen psychischer Erkrankungen oder durch den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Spielsucht) können durch Spielersperren effektiv reduziert werden. „Allerdings wird das Instrument zu selten eingesetzt: Lediglich fünf von 100 akut pathologischen Casinospielern werden jährlich in die Sperrdatei aufgenommen“, so Dr. Ingo Fiedler, Autor der Studie. Er folgert: „Die Spielbanken kommen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Fremdsperre nur ungenügend nach. Außerdem sind die Spielhallen nur unzureichend in das Sperrsystem integriert. Das gewerbliche Spiel macht aber den größten Teil des Glücksspielmarktes aus und ist mit Abstand für die meisten pathologische Spieler verantwortlich. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.“ Die Studie habe gezeigt, so Fiedler, dass ein großer Schritt in Richtung wirksame Suchtprävention gemacht werden könne. Hierzu müsse das geltende Recht konsequent angewendet und die gewerblichen Spielhallen in das Sperrsystem aufgenommen werden. Beides reduziere sowohl das Leid der Betroffenen als auch die Ausgaben der Krankenkassen.
Benjamin Schwanke, Leiter der Glückspielaufsicht der Behörde für Inneres und Sport, begrüßt die Studienergebnisse: „Die gewonnenen Erkenntnisse stützen die geltende Regulierung das Glückspielmarktes und belegen, dass diese zur Erreichung der Ziele des Glückspielstaatsvertrages geeignet ist“.
Für Rückfragen:
Dr. Ingo Fiedler
Fakultät für Betriebswirtschaft
Institut für Recht der Wirtschaft
Tel.: 040.42838-6454
E-Mail: ingo.fiedler@uni-hamburg.de
Kurzzusammenfassung unter
http://www.bwl.uni-hamburg.de/de/irdw/dokumente/publikationen/evaluierung-von-sperrsystemen-in-spielbanken.pdf
Mittwoch, 4. Juni 2014
Nationales Maßnahmenpaket gegen Wettbetrug auf den Weg geschickt - Die Rolle des Play Fair Code
Die Rolle des Play Fair Code im Rahmen des nationalen Maßnahmenpakets gegen Wettbetrug.
Wien - In einer gemeinsamen Pressekonferenz von Sportminister Mag. Gerald Klug und Innenministerin Mag. Johanna Mikl-Leitner sowie ÖVP-Sportsprecher Mag. Johannes Rauch und SPÖ-Sportsprecher Hermann Krist wurden gestern im Haus des Sports umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielmanipulation und Wettbetrug präsentiert.
Spielmanipulation ist in der heutigen Sportwelt - auch im Lichte der Entwicklungen der vergangenen Monate - eine der größten Bedrohungen für den Sport. Nichts Geringeres als die Glaubwürdigkeit des Sports steht auf dem Spiel.
Die umfangreichen Aktivitäten des Play Fair Code, insbesondere aber die Schulungstätigkeiten, zielen schwerpunktmäßig auf die Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Akteure am und rund um das Spielfeld ab.
Österreich ist mit der Initiative Play Fair Code und der Unterstützung durch das Sportministerium, den ÖFB, die Bundesliga und die weiteren Partner in Österreich und auf europäischer Ebene federführend im Präventionsbereich aktiv geworden.
Als zentrale Maßnahme gegen Spielmanipulation und Wettbetrug wurde seitens Sportminister Mag. Gerald Klug der Ausbau der bewusstseinsbildenden und präventiven Arbeit im Bereich des Kampfs gegen Spielmanipulationen formuliert.
Mit umfangreichen Trainings- und Schulungsprogrammen konnten in den vergangenen Monaten bereits alle Vereine der Bundesliga, die Elite-Schiedsrichter, die ÖFB-Nachwuchsakademien, die ÖFB-Nachwuchsnationalmannschaften und Teile der ÖFB-Landesverbände mit großem Erfolg erreicht werden.
Dieser Weg wird nun kontinuierlich und gewissenhaft weiterverfolgt. Im Sinne der Nachhaltigkeit der präventiven Maßnahmen wird der Play Fair Code daher in Kürze mit einem neuen Schulungsmodul wieder bei allen 20 Bundesligisten zu Gast sein.
Gleichzeitig könnte der Play Fair Code zur "Nationalen Plattform" für die Koordination der Zusammenarbeit zwischen Verbänden und Ermittlungsbehörden ausgebaut werden. Damit wird schon jetzt eine zentrale Forderung der derzeit in Ausarbeitung befindlichen Europaratskonvention in Angriff genommen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die bereits bestehende ausgezeichnete Kooperation mit dem im Bundeskriminalamt (BKA) eingerichteten Referat "Integrity in Sports Unit".
"Wir bedanken uns bei Sportminister Klug für die Unterstützung und Wertschätzung unserer bisherigen Arbeit. Dieser Rückhalt ist außerordentlich wichtig und Ansporn für uns den eingeschlagenen Weg der Prävention mit Engagement und Leidenschaft weiter zu gehen." sagt Play Fair Code Präsident Günter Kaltenbrunner.
"Die Arbeit des Play Fair Code zeigt national und international, dass wir rechtzeitig das richtige Thema mit den richtigen Inhalten besetzt haben. Die im Play Fair Code vereinten wesentlichen Stakeholder im österreichischen Sport signalisieren damit ganz klar, dass Manipulation im Sport nichts verloren hat. Die Initiative des Sportministeriums ist daher voll zu unterstützen." so Play Fair Code Beiratsvorsitzender Mag. Dietmar Hoscher.
Informationen zum Play Fair Code:
Österreich ist mit der Initiative Play Fair Code und der Unterstützung durch das Sportministerium, den ÖFB, die Bundesliga und die weiteren Partner in Österreich und auf europäischer Ebene federführend im Präventionsbereich aktiv geworden. Die Play Fair Code Familie ist seit ihrer Gründung rasch gewachsen. So zählen mittlerweile der Österreichische Skiverband
(ÖSV), die Bundes-Sportorganisation BSO, die Österreichischen Lotterien, das Österreichische Olympische Comité (ÖOC), der Österreichische Buchmacherverband und Admiral Sportwetten zu den Mitgliedern des Play Fair Code.
Als Service- und Beratungsstelle für Athleten und alle Beteiligten im Sport wurde Anfang Februar die Play Fair Code Ombudsstelle in Betrieb genommen.
Quelle: Verein zur Wahrung der Integrität im Sport (VWIS), Seidlgasse 22/2, 1030 Wien
Wien - In einer gemeinsamen Pressekonferenz von Sportminister Mag. Gerald Klug und Innenministerin Mag. Johanna Mikl-Leitner sowie ÖVP-Sportsprecher Mag. Johannes Rauch und SPÖ-Sportsprecher Hermann Krist wurden gestern im Haus des Sports umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielmanipulation und Wettbetrug präsentiert.
Spielmanipulation ist in der heutigen Sportwelt - auch im Lichte der Entwicklungen der vergangenen Monate - eine der größten Bedrohungen für den Sport. Nichts Geringeres als die Glaubwürdigkeit des Sports steht auf dem Spiel.
Die umfangreichen Aktivitäten des Play Fair Code, insbesondere aber die Schulungstätigkeiten, zielen schwerpunktmäßig auf die Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Akteure am und rund um das Spielfeld ab.
Österreich ist mit der Initiative Play Fair Code und der Unterstützung durch das Sportministerium, den ÖFB, die Bundesliga und die weiteren Partner in Österreich und auf europäischer Ebene federführend im Präventionsbereich aktiv geworden.
Als zentrale Maßnahme gegen Spielmanipulation und Wettbetrug wurde seitens Sportminister Mag. Gerald Klug der Ausbau der bewusstseinsbildenden und präventiven Arbeit im Bereich des Kampfs gegen Spielmanipulationen formuliert.
Mit umfangreichen Trainings- und Schulungsprogrammen konnten in den vergangenen Monaten bereits alle Vereine der Bundesliga, die Elite-Schiedsrichter, die ÖFB-Nachwuchsakademien, die ÖFB-Nachwuchsnationalmannschaften und Teile der ÖFB-Landesverbände mit großem Erfolg erreicht werden.
Dieser Weg wird nun kontinuierlich und gewissenhaft weiterverfolgt. Im Sinne der Nachhaltigkeit der präventiven Maßnahmen wird der Play Fair Code daher in Kürze mit einem neuen Schulungsmodul wieder bei allen 20 Bundesligisten zu Gast sein.
Gleichzeitig könnte der Play Fair Code zur "Nationalen Plattform" für die Koordination der Zusammenarbeit zwischen Verbänden und Ermittlungsbehörden ausgebaut werden. Damit wird schon jetzt eine zentrale Forderung der derzeit in Ausarbeitung befindlichen Europaratskonvention in Angriff genommen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die bereits bestehende ausgezeichnete Kooperation mit dem im Bundeskriminalamt (BKA) eingerichteten Referat "Integrity in Sports Unit".
"Wir bedanken uns bei Sportminister Klug für die Unterstützung und Wertschätzung unserer bisherigen Arbeit. Dieser Rückhalt ist außerordentlich wichtig und Ansporn für uns den eingeschlagenen Weg der Prävention mit Engagement und Leidenschaft weiter zu gehen." sagt Play Fair Code Präsident Günter Kaltenbrunner.
"Die Arbeit des Play Fair Code zeigt national und international, dass wir rechtzeitig das richtige Thema mit den richtigen Inhalten besetzt haben. Die im Play Fair Code vereinten wesentlichen Stakeholder im österreichischen Sport signalisieren damit ganz klar, dass Manipulation im Sport nichts verloren hat. Die Initiative des Sportministeriums ist daher voll zu unterstützen." so Play Fair Code Beiratsvorsitzender Mag. Dietmar Hoscher.
Informationen zum Play Fair Code:
Österreich ist mit der Initiative Play Fair Code und der Unterstützung durch das Sportministerium, den ÖFB, die Bundesliga und die weiteren Partner in Österreich und auf europäischer Ebene federführend im Präventionsbereich aktiv geworden. Die Play Fair Code Familie ist seit ihrer Gründung rasch gewachsen. So zählen mittlerweile der Österreichische Skiverband
(ÖSV), die Bundes-Sportorganisation BSO, die Österreichischen Lotterien, das Österreichische Olympische Comité (ÖOC), der Österreichische Buchmacherverband und Admiral Sportwetten zu den Mitgliedern des Play Fair Code.
Als Service- und Beratungsstelle für Athleten und alle Beteiligten im Sport wurde Anfang Februar die Play Fair Code Ombudsstelle in Betrieb genommen.
Quelle: Verein zur Wahrung der Integrität im Sport (VWIS), Seidlgasse 22/2, 1030 Wien
SCHNIGGEs Fußball-WM 2014 Tippspiel
Auch in diesem Jahr veranstalten wir wieder das beliebte WM-Tippspiel.
Insgesamt winken Preise in einem Gesamtwert von über 13.000€!
- Platz: 500€ in bar!
- Platz: 250€ in bar!
- Platz: Ein Goldwäsche-Seminar inkl. Grilljause!
Auch unsere weiteren Gewinne können sich sehen lassen: 2x 1 Tag als Börsenmakler (inkl. Mittagessen mit dem Vorstand), 1 Landrover-Experience für zwei Personen, 15 moderne Uhren sowie 30x2 Kinogutscheine.
Des Weiteren haben sich unsere Sponsoren viele weitere Preise für unsere Sonderspiele ausgedacht.
Sie haben keine Ahnung von Fußball? Das macht doch nichts! Unsere Lucky-Loser Auslosung wendet sich an diejenigen Spieler, die kein Glück beim Tippen hatten.
Das Tippspiel finden Sie hier. Machen Sie mit! Wir freuen uns auf Ihren Tipp!
Ihr SCHNIGGE-Team
Dienstag, 3. Juni 2014
Lotto informiert: Lotto Niedersachsen behält Recht
Wettbewerbszentrale unterliegt im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Celle
Hannover. Lotto Niedersachsen behält auch vor dem Oberlandesgericht Celle Recht im Streit gegen die Wettbewerbszentrale.
Die Wettbewerbszentrale hatte Lotto Niedersachsen abgemahnt und auf Unterlassung wettbewerbs- und kartellrechtswidriger Handlungen durch die für den Deutschen Lotto- und Totoblock betriebenen Internetplattform lotto.de verklagt. Nach dem Landgericht Hannover urteilte nun auch das Oberlandesgericht Celle in der Berufungsverhandlung zugunsten von Lotto Niedersachsen. Der Senat des Oberlandesgerichts Celle stellt in seinem Urteil fest, dass durch die Serviceplattform lotto.de keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt.
Die wichtigsten Leitsätze des Urteils in Kürze:
- Für die Internetseite lotto.de sind wirksame und inhaltlich ausreichende glücksspielrechtliche Erlaubnisse erteilt. Deshalb stellt die Seite keinen Wettbewerbsverstoß dar.
- Das Regionalitätsprinzip schließt gegenwärtig und absehbar auch künftig einen Angebotswettbewerb der Landeslottogesellschaften aus. Damit wird durch lotto.de auf diesem Angebotsmarkt keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.
- Aufgrund der ordnungsbehördlichen Genehmigungspraxis ist die bundeslandübergreifende gewerbliche Spielvermittlung unzulässig. Demnach existiert auch nicht ein einheitlicher bundesweiter Nachfragemarkt für gewerbliche Spielvermittlung, sondern es bestehen 16 landesweite Einzelmärkte mit jeweils nur einem Nachfrager, also ohne Nachfragewettbewerb. Daher kann auch hier durch lotto.de keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt werden. Im Gegenteil wird durch lotto.de der sonst bestehende Nachteil regional beschränkter Vertriebsangebote überwunden und der Nachfragewettbewerb um bundesweite Vertriebsplattformen sogar verstärkt.
Quelle: Toto-Lotto Niedersachsen GmbH
Montag, 19. Mai 2014
Verwaltungsgericht Mainz: Klage wegen Losgutscheinen bei REWE und dm - Teilerfolg für "Aktion Mensch"
Pressemitteilung 9/2014
Der Veranstalter der ZDF Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ (Aktion Mensch e.V.) – Kläger – hat mit seiner Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen des beabsichtigten Vertriebs von sogenannten Los-Gutscheinen über die Handelsketten REWE und dm vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz teilweise Erfolg gehabt.
Der Kläger plant folgende Vorgehensweise: Der Käufer des Los-Gutscheins bezahlt den Preis für diesen an der Kasse von REWE oder dm und entscheidet anschließend, ob er den Gutschein telefonisch oder online bei der „Aktion Mensch“ selbst aktiviert oder ob er auf eine Aktivierung verzichtet und so den Gutscheinbetrag spendet.
Das beklagte Land – als für alle Bundesländer zuständige Behörde – lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Vertrieb der Los-Gutscheine ab, weil es sich bei dem Losverkauf um gewerbliche Spielvermittlung handle und die beiden Handelspartner die hierfür erforderlichen Vermittlungserlaubnisse nicht besäßen.
Die Richter der 6. Kammer haben auf den entsprechenden Antrag des Klägers festgestellt, dass REWE und dm für den Verkauf von Los-Gutscheinen keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigen. Der bloße Verkauf der Gutscheine beinhalte keine Vermittlung von Glücksspiel, da der potentielle Spieler bei den Handelsketten trotz der Entgeltentrichtung noch keine Gewinnchance erhalte; diese erhalte er erst mit der Aktivierung des Los-Gutscheins beim Lotterieveranstalter selbst. Auch erst mit dieser Aktivierung komme ein Spielvertrag zustande.
Keinen Erfolg hat die Klage insofern gehabt, als die Richter entschieden haben, dass der Kläger selbst entgegen seinem Antrag für sein neues Vertriebskonzept einer glücksspielrechtlichen Vertriebserlaubnis bedarf. Der Verkauf der Los-Gutscheine bei den Handelsketten und die nachfolgende Aktivierung der Gutscheine bei der „Aktion Mensch“ selbst erweise sich in der Zusammenschau als neue und damit genehmigungsbedürftige Vertriebsform. Über die Erteilung der Genehmigung müsse das beklagte Land nunmehr im Ermessenwege erneut befinden, wobei es aber nicht mehr zugrunde legen dürfe, dass es sich bei dem bloßen Verkauf der Gutscheine um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung handle. Außerdem werde es zu berücksichtigen haben, dass der Fachbeirat „Glücksspielsucht“ gegen den neuen Vertriebsweg keine Bedenken geäußert habe.
Az.: 6 K 17/13.MZ
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