Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 7. März 2008 entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW auch nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols den Betrieb privater Wettbüros vorerst unterbinden dürfen.
Der in NRW ansässige Antragsteller betrieb ein Wettbüro und vermittelte Sportwetten an einen privaten Veranstalter im europäischen Ausland. Bereits im Jahre 2005 untersagte ihm die Antragsgegnerin diese Tätigkeit. Der dagegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzantrag hatte keinen Erfolg. Nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen und des dazu erlassenen Ausführungsgesetzes des Landes am 1. Januar 2008 begehrt der Antragsteller erneut vorläufigen Rechtsschutz. Gleichzeitig stellte er den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung des 4. Senats über das vorläufige Rechtsschutzbegehren keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Diesen Antrag hat der 4. Senat abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass das vorläufige Rechtsschutzbegehren voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Es spreche Überwiegendes dafür, dass die gegen die neuen Rechtsvorschriften erhobenen verfassungs- und europarechtlichen Einwände nicht durchgreifen. Dabei bezog sich der Senat u. a. auf den Beschluss des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, mit dem ein Werbeverbot für Sportwetten im Internet untersagt worden war (vgl. Pressemitteilung vom 27. Februar 2008).
Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 4 B 298/08
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts
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