Montag, 10. März 2008

Staatliches Sportwettenmonopol auch nach dem Glücksspielstaatsvertrag europarechtswidrig

Neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg hat erneut durchgreifende Zweifel an dem staatlichen Sportwettenmonopol geäußert und daher einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt.

Nach Auffassung des VG Arnsberg verstößt das staatliche Sportwettenmonopol auch nach dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag am 1. Januar 2008 gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Gericht gab in einem Eilbeschluss vom 5. März 2008 (Az. 1 L 12/08) dem Schutzantrag einer Sportwettenvermittlerin gegen den Bürgermeister der Stadt Olsberg statt, der die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher mit britischer Lizenz untersagt hatte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung - wie bereits im letzten Jahr - mit weiterhin durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sportwettenvermittlung an private Veranstalter mit Lizenz eines EU-Mitgliedstaates. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag und das zugehörige nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz gegen die nach dem EG-Vertrag garantierte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit verstoße. Denn ein Staatsmonopol auf die Veranstaltung von Sportwetten wie in Nordrhein-Westfalen sei zum Zweck der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes bereits im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass wirksame Maßnahmen der Kontrolle und Einschränkung des Glücksspielangebotes zur Spielsuchtbekämpfung nicht auch gegenüber privaten Veranstaltern ergriffen werden könnten.

Im Übrigen fehle es in Nordrhein-Westfalen an der europarechtlich geforderten kohärenten Begrenzung von Spieltätigkeiten im gesamten Glücksspielbereich, um Zulassungsbeschränkungen für private Veranstalter mit Sitz in der Europäischen Union rechtfertigen zu können. Dies zeigten bereits die gesetzlichen Regelungen bei den staatlich monopolisierten Sportwetten einerseits und dem privat organisierten Glücksspiel an Spielautomaten, das den Sportwetten gegenüber ein wesentlich höheres Suchtpotential berge, andererseits.

Die gemeinschaftsrechtswidrigen nordrhein-westfälischen Regelungen über das Verbot privater Sportwetten müssten daher im Ergebnis unangewendet bleiben.

In ähnlicher Weise hatte sich kürzlich auch das VG Minden, ebenfalls zur Rechtslage in NRW, geäußert (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 3 L 14/08).

Gegen den Beschluss des VG Arsberg ist allerdings eine Beschwerde zum OVG NRW möglich. Dieses hatte in den letzten beiden Jahren zwar eine nicht gerechtfertigte Verletzung von Europarecht festgestellt, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit aber wegen einer angeblichen Rechtslücke nicht angewendet. Dagegen hatte das VG Köln eine Vorlagefrage beim Europäischen Gerichtshof gestellt (Rechtssache Winner Wetten).

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