von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Zehn Monate nach den Verhandlungen wird die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am kommenden Mittwoch, den 8. September 2010, die Urteile zu den Vorlageverfahren zum deutschen Sportwettenmonopol verkünden.
Der EuGH entscheidet dabei über die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und die Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“). Die erstere Sache betrifft den Sportwettenvertrieb über Annahmestellen, während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen ausschließlich über das Internet anbieten wollte. Daneben wird der EuGH auch sein Urteil zu der bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verkünden. Hierbei geht es vor allem um die Aussetzung der Grundfreiheiten während der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangszeit (2006 bis 2007).
Von den Urteilen wird eine weitere Klärung bezüglich der Frage erwartet, inwieweit Mitgliedstaaten ihren Markt gegenüber Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten abschotten dürfen. Wie sind entsprechende nationale Regelungen zu prüfen? Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz)? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgen und sämtliche Glücksspielformen einschließlich Glücksspielautomaten kohärent regeln (sog. „horizontale“ Kohärenz)?
Die Urteile des EuGH könnten eine Weichenstellung vor allem für Deutschland bedeuten, da der deutsche Glücksspiel-Staatsvertrag Ende 2011 ausläuft und sich Schleswig-Holstein und Niedersachen für ein Konzessionssystem einsetzen, das die Zulassung privater Wettanbieter vorsieht. Auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gab es entsprechende Liberalisierungbestrebungen (nach Italien etwa nunmehr Frankreich und Dänemark).
Fraglich ist allerdings, ob es tatsächlich zu einer abschließenden Klärung kommen wird, wie von den vorlegenden Gerichten und den Marktteilnehmern erhofft. Während der EuGH früher eher nüchtern rechtlich argumentiert hatte (vgl. die Urteile in den Rechtssachen Gambelli und Placanica), geriet die Rechtsprechung zuletzt in das politische Fahrwasser. Der EuGH gestand den Mitgliedstaaten mehr Ermessenspielraum zu und behandelte Glücksspiele nicht mehr wie bisher als normale wirtschaftliche Aktivitäten (so die frühere ständige Rechtsprechung seit dem Schindler-Urteil). In seinem Liga Portuguesa-Urteil vom letzten Jahr entwickelte der EuGH darüber hinaus eine Art Sonderrecht für das Internet, wofür es nach Ansicht von Kritikern allerdings keine sachliche Begründung gibt.
Rein rechtlich betrachtet dürfte die Sach- und Rechtslage in Deutschland allerdings nicht einmal ansatzweise den in den mündlichen Verhandlungen der deutschen Verfahren vor dem EuGH diskutierten Scheinheiligkeitstest (hypocrisy test) überstehen. Die zur Begründung des Monopols maßgeblich angeführte Suchtbekämpfung wird in Deutschland erkennbar nur als Argumentationshülse vorgeschoben, um das Monopol weiter aufrechterhalten zu können (ohne dass man sich tatsächlich ernsthaft um Spielsüchtige kümmert). Dies zeigt sich u.a. bezeichnend daran, dass die tatsächlich mit einer Suchtgefahr verbundenen Glücksspielautomaten sogar noch einmal liberalisiert worden sind. Das angebliche Ziel der Spielsuchtbekämpfung wird dadurch – wie insbesondere das Verwaltungsgericht Berlin zutreffend herausgearbeitet hat – geradezu konterkariert.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 116
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