Ad-hoc-Meldung
Der Aufsichtsrat der SPORTWETTEN.DE AG hat bei einer am heutigen Tage durchgeführten Sitzung beschlossen, die Vorstände Günther Gudert und Hans Nolte nach § 84 AktG mit sofortiger Wirkung abzuberufen.
Die Bestellung eines neuen Vorstandes wird der Aufsichtsrat bei einer weiteren Sitzung am 10.07.2007 vornehmen.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 7. Juli 2007
Freitag, 6. Juli 2007
bwin e.K. darf in Thüringen weiter Sportwetten anbieten
Der private Sportwettenanbieter bwin e. K. darf in Thüringen vorläufig weiterhin Sportwetten veranstalten und vermitteln sowie dafür werben. Das Verwaltungsgericht Weimar gab dem Eilantrag des Unternehmens gegen das vom Land Thüringen erlassene, sofort zu vollziehende Gewerbeverbot statt, wie das Unternehmen mitteilte.
Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf die Sportwettengenehmigung des Inhabers, die nach dem Gewerbegesetz der ehemaligen DDR erteilt wurde und nach bundesdeutschem Recht (Art. 19 Einigungsvertrag) fortbestehe. Dabei verwarf das Gericht die Rechtsansicht des Landes Thüringen, wonach die Genehmigung nur den Betrieb einer Wettannahmestelle, nicht aber das Angebot von Wetten über das Internet umfasse.
Thüringen hatte im Februar dieses Jahres die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten untersagt und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen stellte bwin e. K. einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht.
Quelle: ddp
Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf die Sportwettengenehmigung des Inhabers, die nach dem Gewerbegesetz der ehemaligen DDR erteilt wurde und nach bundesdeutschem Recht (Art. 19 Einigungsvertrag) fortbestehe. Dabei verwarf das Gericht die Rechtsansicht des Landes Thüringen, wonach die Genehmigung nur den Betrieb einer Wettannahmestelle, nicht aber das Angebot von Wetten über das Internet umfasse.
Thüringen hatte im Februar dieses Jahres die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten untersagt und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Dagegen stellte bwin e. K. einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht.
Quelle: ddp
Michael Hopfinger bei digibet ausgeschieden
Herr Michael Hopfinger ist laut einer Meldung "im besten gegenseitigen Einvernehmen" als Vorstandsvorsitzender der digibet wetten.de AG ausgeschieden. Vorstand der Firma digibet ist nunmehr alleine Herrn Jörg Barkholz.
Novomatic führt Zugangskontrollen ein
Der Automaten-Casinobetreiber Novomatic liefert ein Rekordergebnis und fährt weiter einen massiven Expansionskurs. Zukünftig soll es in Niederösterreich erstmals strikte Zugangskontrollen mit einer Chip-Karte geben.
Der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic AG hat im Geschäftsjahr 2006 neuerlich ein Rekordergebnis eingefahren. Bei einem um 16 Prozent auf 750,6 (nach 645,5) Mio. Euro gestiegenen Umsatz wuchs das EBITDA (Konzernergebnis vor Zinsen, Steuern, und Abschreibungen) um 17 Prozent auf 195,9 (167,9) Mio. Euro. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) stieg auf 150 (139,2) Mio. Euro.
"Wir sind ertragsstärkster Glücksspielkonzern Österreichs" und habe damit die Casinos Austria überholt, erklärte Generaldirektor Franz Wohlfahrt. Die Umsätze seien seit dem Jahr 2002 jährlich um durchschnittlich 36 Prozent gestiegen und hätten sich in diesem Zeitraum verdreifacht.
Groß-Projekt in Chile
Novomatic will das kräftige Wachstum der vergangenen Jahre auch in der laufenden Geschäftsperiode 2007 fortsetzen. Rund 100 Mio. Dollar (73 Mio. Euro) will Novomatic in die Errichtung des größten Resortcasinos Südamerikas unweit der chilenischen Hauptstadt Santiago investieren. Das zusammen mit der südafrikanischen Sun International-Gruppe geplante 200 Mio. Dollar schwere Projekt umfasst ein Casino mit 1.500 Spielautomaten, 80 Spieltischen und 300 Bingo-Terminals sowie ein Hotel und soll 2008 in Betrieb gehen.
500 neue Automaten in Niederösterreich
Ein Großprojekt ist auch Stammsitz Gumpoldskirchen geplant: Die Novomatic-Forschungszentrale soll durch einen Ausbau "erheblich gestärkt" werden, deutet Wohlfahrt an. Das Ausbauvolumen und weitere Einzelheiten will er erst im September präsentieren. In Niederösterreich will Novomatic das laut Wohlfahrt "vorbildhafte Spielautomatengesetz" für das so genannte "kleine Glücksspiel" nutzen und die Zahl der Automaten in den nächsten 18 Monaten von aktuell 466 auf rund 1.000 ausweiten. Die Bezeichnung "kleines Glücksspiel" lehnt Wohlfahrt als unzutreffend ab: "Alle Arten von Glücksspiel bergen ein Risiko, der Einsatz kann verloren gehen".
Neue Zugangskontrollen
Eine Imageschlacht mit den Österreichischen Lotterien liefert sich Novomatic beim Thema Spielerschutz. Spieler müssen einen Lichtbildausweis vorlegen, werden registriert und in der Novomatic-Datenbank erfasst, kündigte Wohlfahrt an. Der Zugang zu den Automatencasinos sei zukünftig nur mit einer Chipkarte möglich. Damit könne Novomatic nicht nur - wie gesetzlich vorgeschrieben - die Volljährigkeit der Spieler kontrollieren, sondern auch das Spielverhalten. Exzessive Spieler würden dann auch abgemahnt und nötigenfalls vom Spiel ausgeschlossen, erklärte Wohlfahrt.
Bei den Lotterien stößt diese Ankündigung noch auf Skepsis. Für die winwin-Standorte gebe es bereits ein funktionierendes Spielerschutzsystem, heißt es dort. An eine Registrierung der Kunden an den Videolotterieterminals sei nicht gedacht, denn dadurch würden auch viele Kunden vom Spiel abgehalten.
6.650 Mitarbeiter
Die gesamte Novomatic-Gruppe beschäftigte im Jahresdurchschnitt weltweit 6.650 Mitarbeiter, davon 1.950 in Österreich. Der Cash flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit stieg um 45 Prozent auf 143 Mio. Euro. Für Investitionen wurden 184 Mio. Euro aufgewendet. Die deutliche Steigerung um 78 Prozent gegenüber dem Vorjahr erklärt Finanzvorstand Peter Stein mit massiven Auslandsinvestitionen.
Quelle: ISA-Casinos
Der niederösterreichische Glücksspielkonzern Novomatic AG hat im Geschäftsjahr 2006 neuerlich ein Rekordergebnis eingefahren. Bei einem um 16 Prozent auf 750,6 (nach 645,5) Mio. Euro gestiegenen Umsatz wuchs das EBITDA (Konzernergebnis vor Zinsen, Steuern, und Abschreibungen) um 17 Prozent auf 195,9 (167,9) Mio. Euro. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) stieg auf 150 (139,2) Mio. Euro.
"Wir sind ertragsstärkster Glücksspielkonzern Österreichs" und habe damit die Casinos Austria überholt, erklärte Generaldirektor Franz Wohlfahrt. Die Umsätze seien seit dem Jahr 2002 jährlich um durchschnittlich 36 Prozent gestiegen und hätten sich in diesem Zeitraum verdreifacht.
Groß-Projekt in Chile
Novomatic will das kräftige Wachstum der vergangenen Jahre auch in der laufenden Geschäftsperiode 2007 fortsetzen. Rund 100 Mio. Dollar (73 Mio. Euro) will Novomatic in die Errichtung des größten Resortcasinos Südamerikas unweit der chilenischen Hauptstadt Santiago investieren. Das zusammen mit der südafrikanischen Sun International-Gruppe geplante 200 Mio. Dollar schwere Projekt umfasst ein Casino mit 1.500 Spielautomaten, 80 Spieltischen und 300 Bingo-Terminals sowie ein Hotel und soll 2008 in Betrieb gehen.
500 neue Automaten in Niederösterreich
Ein Großprojekt ist auch Stammsitz Gumpoldskirchen geplant: Die Novomatic-Forschungszentrale soll durch einen Ausbau "erheblich gestärkt" werden, deutet Wohlfahrt an. Das Ausbauvolumen und weitere Einzelheiten will er erst im September präsentieren. In Niederösterreich will Novomatic das laut Wohlfahrt "vorbildhafte Spielautomatengesetz" für das so genannte "kleine Glücksspiel" nutzen und die Zahl der Automaten in den nächsten 18 Monaten von aktuell 466 auf rund 1.000 ausweiten. Die Bezeichnung "kleines Glücksspiel" lehnt Wohlfahrt als unzutreffend ab: "Alle Arten von Glücksspiel bergen ein Risiko, der Einsatz kann verloren gehen".
Neue Zugangskontrollen
Eine Imageschlacht mit den Österreichischen Lotterien liefert sich Novomatic beim Thema Spielerschutz. Spieler müssen einen Lichtbildausweis vorlegen, werden registriert und in der Novomatic-Datenbank erfasst, kündigte Wohlfahrt an. Der Zugang zu den Automatencasinos sei zukünftig nur mit einer Chipkarte möglich. Damit könne Novomatic nicht nur - wie gesetzlich vorgeschrieben - die Volljährigkeit der Spieler kontrollieren, sondern auch das Spielverhalten. Exzessive Spieler würden dann auch abgemahnt und nötigenfalls vom Spiel ausgeschlossen, erklärte Wohlfahrt.
Bei den Lotterien stößt diese Ankündigung noch auf Skepsis. Für die winwin-Standorte gebe es bereits ein funktionierendes Spielerschutzsystem, heißt es dort. An eine Registrierung der Kunden an den Videolotterieterminals sei nicht gedacht, denn dadurch würden auch viele Kunden vom Spiel abgehalten.
6.650 Mitarbeiter
Die gesamte Novomatic-Gruppe beschäftigte im Jahresdurchschnitt weltweit 6.650 Mitarbeiter, davon 1.950 in Österreich. Der Cash flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit stieg um 45 Prozent auf 143 Mio. Euro. Für Investitionen wurden 184 Mio. Euro aufgewendet. Die deutliche Steigerung um 78 Prozent gegenüber dem Vorjahr erklärt Finanzvorstand Peter Stein mit massiven Auslandsinvestitionen.
Quelle: ISA-Casinos
Sportwetten.de AG: Bekanntgabe von Finanzinformationen
Ad-hoc-Meldung
Hamburg, 5. Juli 2007 - Aufgrund der Weitergabe von Finanzinformationen an eine Aktionärsgruppe entgegen § 14 Abs. 1 WpHG bezüglich des noch nicht veröffentlichten Jahresabschlusses 2006 und der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres 2007 durch ein Organ der Gesellschaft gibt die SPORTWETTEN.DE AG (ISIN DE000548 8514) gemäß § 15 WpHG diese ungeprüften Finanzinformationen dem Markt bekannt. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Aktionäre der SPORTWETTEN.DE AG den gleichen Informationsstand haben.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2006 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG einen ungeprüften Umsatz in Höhe von rund 32 Mio. Euro, der damit auf Vorjahresniveau stabilisiert werden konnte (2005: 32,2 Mio. Euro). Das ungeprüfte Ergebnis vor Steuern (EBIT) betrug minus 1,7 Mio. Euro (2005: + 0,28 Mio.), der Jahresfehlbetrag lag bei rund minus 1,9 Mio. Euro (2005: + 0,24 Mio. Euro) bzw. minus 0,18 Euro pro Aktie.
Das Ergebnis wurde durch Sondereffekte belastet. Dazu gehörten nicht durchsetzungsfähige Vorsteuerforderungen in Höhe von ca. 0,6 Mio. Euro, Sonderabschreibungen von ca. 0,3 Mio. Euro, erhöhte Marketingaufwendungen im Bereich Pferdewetten sowie in Anspruch genommene Beratungsleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Prospekterstellung, in Höhe von insgesamt ca. 0,6 Mio. Euro.
In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres 2007 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG bei einem rückläufigen Umsatz ein im Vergleich zum Vorjahr stagnierendes Ergebnis. Durch die hervorragende Entwicklung insbesondere des Geschäftsbereiches Pferdewetten im Monat Mai 2007, in dem der Geschäftsbereich einen ungeprüften Monatsumsatz von 2,31 Mio. Euro (2006: 2,28 Mio. Euro) und ein Rohertragssteigerung um 35,3 Prozent auf 431 TEUR (2006: 323 TEUR) erzielte, wurde der Umsatzrückgang des ersten Quartals in den zwei Monaten des zweiten Quartals kompensiert. Insgesamt konnte die SPOERTWETTE.DE AG den Umsatz nach den ersten fünf Monaten des laufenden Geschäftsjahres 2007 auf Vorjahresniveau halten und ein positives Konzernergebnis erzielen.
Der Finanzvorstand Hans Nolte wurde durch den Aufsichtsrat der SPORTWETTEN.DE AG von seinen Aufgaben freigestellt.
Die endgültigen Zahlen sowie der Geschäftsbericht für das Jahr 2006, inkl. Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, sowie der Bericht zum ersten Quartal 2007 werden voraussichtlich ab dem 13. Juli 2007 auf der Webpage der SPORTWETTEN.DE AG http://www.sportwetten-de.ag zum Download zur Verfügung stehen.
Hamburg, 5. Juli 2007 - Aufgrund der Weitergabe von Finanzinformationen an eine Aktionärsgruppe entgegen § 14 Abs. 1 WpHG bezüglich des noch nicht veröffentlichten Jahresabschlusses 2006 und der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres 2007 durch ein Organ der Gesellschaft gibt die SPORTWETTEN.DE AG (ISIN DE000548 8514) gemäß § 15 WpHG diese ungeprüften Finanzinformationen dem Markt bekannt. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Aktionäre der SPORTWETTEN.DE AG den gleichen Informationsstand haben.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2006 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG einen ungeprüften Umsatz in Höhe von rund 32 Mio. Euro, der damit auf Vorjahresniveau stabilisiert werden konnte (2005: 32,2 Mio. Euro). Das ungeprüfte Ergebnis vor Steuern (EBIT) betrug minus 1,7 Mio. Euro (2005: + 0,28 Mio.), der Jahresfehlbetrag lag bei rund minus 1,9 Mio. Euro (2005: + 0,24 Mio. Euro) bzw. minus 0,18 Euro pro Aktie.
Das Ergebnis wurde durch Sondereffekte belastet. Dazu gehörten nicht durchsetzungsfähige Vorsteuerforderungen in Höhe von ca. 0,6 Mio. Euro, Sonderabschreibungen von ca. 0,3 Mio. Euro, erhöhte Marketingaufwendungen im Bereich Pferdewetten sowie in Anspruch genommene Beratungsleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Prospekterstellung, in Höhe von insgesamt ca. 0,6 Mio. Euro.
In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres 2007 erzielte die SPORTWETTEN.DE AG bei einem rückläufigen Umsatz ein im Vergleich zum Vorjahr stagnierendes Ergebnis. Durch die hervorragende Entwicklung insbesondere des Geschäftsbereiches Pferdewetten im Monat Mai 2007, in dem der Geschäftsbereich einen ungeprüften Monatsumsatz von 2,31 Mio. Euro (2006: 2,28 Mio. Euro) und ein Rohertragssteigerung um 35,3 Prozent auf 431 TEUR (2006: 323 TEUR) erzielte, wurde der Umsatzrückgang des ersten Quartals in den zwei Monaten des zweiten Quartals kompensiert. Insgesamt konnte die SPOERTWETTE.DE AG den Umsatz nach den ersten fünf Monaten des laufenden Geschäftsjahres 2007 auf Vorjahresniveau halten und ein positives Konzernergebnis erzielen.
Der Finanzvorstand Hans Nolte wurde durch den Aufsichtsrat der SPORTWETTEN.DE AG von seinen Aufgaben freigestellt.
Die endgültigen Zahlen sowie der Geschäftsbericht für das Jahr 2006, inkl. Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, sowie der Bericht zum ersten Quartal 2007 werden voraussichtlich ab dem 13. Juli 2007 auf der Webpage der SPORTWETTEN.DE AG http://www.sportwetten-de.ag zum Download zur Verfügung stehen.
Donnerstag, 5. Juli 2007
NOVOMATIC ertragsstärkster Glücksspielkonzern Österreichs
Gumpoldskirchen, 5. Juli 2007 – Die NOVOMATIC AG hat im Geschäftsjahr 2006 bei Umsatz und Ergebnis neuerlich eine Rekordentwicklung verzeichnet. Der Konzernumsatz stieg im abgelaufenen Geschäftsjahr um 16 Prozent auf 750,6 (Vorjahr: 645,5) Mio. EUR. Der Betriebserfolg (EBIT) betrug 152,4 (Vorjahr: 141,6) Mio. EUR. Auch das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) legte neuerlich zu und erreichte 149,6 (Vorjahr: 139,2) Mio. EUR."
Das Geschäftsjahr 2006 hat insbesondere im operativen Bereich nach dem bereits überaus erfolgreich verlaufenen Geschäftsjahr 2005 neuerlich weit über den Erwartungen abgeschnitten", erklärte NOVOMATIC-Generaldirektor Dr. Franz Wohlfahrt bei der Bilanzpressekonferenz am Donnerstag in Wien. Aber auch der produzierende Bereich des Konzerns habe sich wieder hervorragend entwickelt: Neben großen Erfolgen der deutschen NOVOMATIC-Tochter NSM-Löwen Entertainment GmbH bei der Einführung der neuen Gerätegeneration NOVO LINE strich Wohlfahrt die zügig voranschreitende Expansion auf den CEE-Märkten besonders hervor.
Die NOVOMATIC Group of Companies – bestehend aus NOVOMATIC AG, den beiden Schweizer Schwesternkonzernen ACE Casino Holding AG und C.S.C. Casino Systems Holding AG – steigerte 2006 den addierten Gesamtumsatz auf 1,287 Mrd. EUR, um 20 Prozent mehr als 2005. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) der NOVOMATIC-Gruppe kletterte auf den neuen Rekordwert von 296,05 Mio. EUR (Vorjahr: 178,97). Wohlfahrt: "Damit ist es uns gelungen, unsere Position als mit großem Abstand ertragsstärkster Glücksspielkonzern Österreichs nochmals eindrucksvoll auszubauen." NOVOMATIC beschäftigt weltweit 7.600 Mitarbeiter, davon 1.950 in Österreich.
Neue Baltikum-Zentrale, Baubeginn in Chile
Laut Wohlfahrt setzt die Gruppe ihre Expansion auch im Geschäftsjahr 2007 zügig fort. Kürzlich eröffnete etwa die lettische NOVOMATIC-Tochter Alfor eine hochmoderne Verwaltungszentrale unweit des Flughafens in Riga. Die Erfolgsstory der NOVOMATIC-Gruppe im Baltikum dokumentieren bereits mehr als 900 Mitarbeiter in Lettland, die in 125 elektronischen Casinos tätig sind, wo mehr als 4.500 Spielautomaten betrieben werden.Gemeinsam mit der südafrikanischen Sun International-Gruppe, einem der renommiertesten Betreiber von Casinos und Hotelresorts, baut die NOVOMATIC AG das größte Resortcasino Südamerikas in San Francisco de Mostazal, unweit der chilenischen Hauptstadt Santiago. Das Projekt mit einem Investitionsvolumen von 200 Millionen Dollar sieht insgesamt 1.500 Spielautomaten, 80 Spieltische und 300 Bingo-Terminals sowie ein Hotel vor. Das Casino soll im Herbst 2008 in Betrieb gehen.
Über die NOVOMATIC Group of Companies
Die NOVOMATIC Group of Companies – bestehend aus NOVOMATIC AG sowie den beiden Schweizer Schwesternkonzernen ACE Casino Holding AG und C.S.C. Casino Systems Holding AG – ist einer der größten integrierten Glücksspielkonzerne der Welt und der mit großem Abstand ertragsstärkste Glücksspielkonzern in Österreich. Die vom Industriellen Prof. Johann F. Graf gegründete Unternehmensgruppe verfügt über Standorte in 19 Staaten, produziert jährlich mehr als 60.000 Spielautomaten und Multiplayer-Anlagen und exportiert das Hightech-Gaming-Equipment in über 60 Staaten. Damit ist die NOVOMATIC-Gruppe der größte Hersteller von Hightech-Gaming-Equipment in Europa. Die Gruppe, zu der auch der mit 164 Standorten filialstärkste Sportwettenanbieter Österreichs, die Admiral Sportwetten GmbH, gehört, betreibt über 40.000 Spielautomaten in mehr als 550 Spielbanken und elektronischen Casinos, darunter die umsatzstärksten Spielbanken der Schweiz (Mendrisio) und Deutschlands (Berlin). Neben den fünf Mutterwerken am Stammsitz im niederösterreichischen Gumpoldskirchen unterhält der Konzern Produktionsstandorte und Kompetenzzentren unter anderem in Deutschland, Großbritannien, Tschechien, Ungarn und Polen.
Im Bereich Responsible Gaming ist NOVOMATIC in Europa führend und hat in Österreich ein umfassendes Kompetenznetzwerk zur Spielsuchtprävention eingereichtet, das laufend ausgebaut wird.
Pressemitteilung NOVOMATIC
Das Geschäftsjahr 2006 hat insbesondere im operativen Bereich nach dem bereits überaus erfolgreich verlaufenen Geschäftsjahr 2005 neuerlich weit über den Erwartungen abgeschnitten", erklärte NOVOMATIC-Generaldirektor Dr. Franz Wohlfahrt bei der Bilanzpressekonferenz am Donnerstag in Wien. Aber auch der produzierende Bereich des Konzerns habe sich wieder hervorragend entwickelt: Neben großen Erfolgen der deutschen NOVOMATIC-Tochter NSM-Löwen Entertainment GmbH bei der Einführung der neuen Gerätegeneration NOVO LINE strich Wohlfahrt die zügig voranschreitende Expansion auf den CEE-Märkten besonders hervor.
Die NOVOMATIC Group of Companies – bestehend aus NOVOMATIC AG, den beiden Schweizer Schwesternkonzernen ACE Casino Holding AG und C.S.C. Casino Systems Holding AG – steigerte 2006 den addierten Gesamtumsatz auf 1,287 Mrd. EUR, um 20 Prozent mehr als 2005. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) der NOVOMATIC-Gruppe kletterte auf den neuen Rekordwert von 296,05 Mio. EUR (Vorjahr: 178,97). Wohlfahrt: "Damit ist es uns gelungen, unsere Position als mit großem Abstand ertragsstärkster Glücksspielkonzern Österreichs nochmals eindrucksvoll auszubauen." NOVOMATIC beschäftigt weltweit 7.600 Mitarbeiter, davon 1.950 in Österreich.
Neue Baltikum-Zentrale, Baubeginn in Chile
Laut Wohlfahrt setzt die Gruppe ihre Expansion auch im Geschäftsjahr 2007 zügig fort. Kürzlich eröffnete etwa die lettische NOVOMATIC-Tochter Alfor eine hochmoderne Verwaltungszentrale unweit des Flughafens in Riga. Die Erfolgsstory der NOVOMATIC-Gruppe im Baltikum dokumentieren bereits mehr als 900 Mitarbeiter in Lettland, die in 125 elektronischen Casinos tätig sind, wo mehr als 4.500 Spielautomaten betrieben werden.Gemeinsam mit der südafrikanischen Sun International-Gruppe, einem der renommiertesten Betreiber von Casinos und Hotelresorts, baut die NOVOMATIC AG das größte Resortcasino Südamerikas in San Francisco de Mostazal, unweit der chilenischen Hauptstadt Santiago. Das Projekt mit einem Investitionsvolumen von 200 Millionen Dollar sieht insgesamt 1.500 Spielautomaten, 80 Spieltische und 300 Bingo-Terminals sowie ein Hotel vor. Das Casino soll im Herbst 2008 in Betrieb gehen.
Über die NOVOMATIC Group of Companies
Die NOVOMATIC Group of Companies – bestehend aus NOVOMATIC AG sowie den beiden Schweizer Schwesternkonzernen ACE Casino Holding AG und C.S.C. Casino Systems Holding AG – ist einer der größten integrierten Glücksspielkonzerne der Welt und der mit großem Abstand ertragsstärkste Glücksspielkonzern in Österreich. Die vom Industriellen Prof. Johann F. Graf gegründete Unternehmensgruppe verfügt über Standorte in 19 Staaten, produziert jährlich mehr als 60.000 Spielautomaten und Multiplayer-Anlagen und exportiert das Hightech-Gaming-Equipment in über 60 Staaten. Damit ist die NOVOMATIC-Gruppe der größte Hersteller von Hightech-Gaming-Equipment in Europa. Die Gruppe, zu der auch der mit 164 Standorten filialstärkste Sportwettenanbieter Österreichs, die Admiral Sportwetten GmbH, gehört, betreibt über 40.000 Spielautomaten in mehr als 550 Spielbanken und elektronischen Casinos, darunter die umsatzstärksten Spielbanken der Schweiz (Mendrisio) und Deutschlands (Berlin). Neben den fünf Mutterwerken am Stammsitz im niederösterreichischen Gumpoldskirchen unterhält der Konzern Produktionsstandorte und Kompetenzzentren unter anderem in Deutschland, Großbritannien, Tschechien, Ungarn und Polen.
Im Bereich Responsible Gaming ist NOVOMATIC in Europa führend und hat in Österreich ein umfassendes Kompetenznetzwerk zur Spielsuchtprävention eingereichtet, das laufend ausgebaut wird.
Pressemitteilung NOVOMATIC
Mittwoch, 4. Juli 2007
Österreich: Analyse des Glücksspielmarkts
Die Österreicher zählen zu den fleißigsten Spielern in Europa. Nur Briten und Finnen spielen noch mehr. Insgesamt wurde 2006 um mehr als EUR 10,3 Mrd. gespielt und gewettet. Das ist um 26% mehr als im Jahr davor. Doch immer mehr Spieleinsätze fließen ins Ausland ab, was dem Finanzministerium zunehmend Sorgen bereiten sollte, analysieren KREUTZER FISCHER & PARTNER Marktanalyse in einer aktuellen Studie.
Alleine die Glücksspiel-Einsätze der Inländer in Österreich haben sich seit 2002 – trotz weitgehendem Monopol – fast verdoppelt. Wurden 2002 noch knapp EUR 3,9 Mrd. eingesetzt, waren es 2006 bereits EUR 6,9 Mrd.. Für 2007 erwarten KREUTZER FISCHER & PARTNER rd. EUR 8,2 Mrd. Spieleinsätze. Die Spieleinsätze sind aber keineswegs mit den Ausgaben für Glücksspiel gleichzusetzen, da sie auch wieder eingesetzte Gewinne enthalten, was vor allem bei Spielen mit schneller Spielfolge nicht unwesentlich ist. Konkrete Daten zu den tatsächlichen Netto-Ausgaben sind nicht verfügbar.Ein Ende der Hausse ist jedenfalls nicht in Sicht. Vor allem das Online-Glücksspiel und das Automaten-Spiel (Kleines Glückspiel) boomen. Im Online-Gaming wurde 2006 um rd. EUR 1,3 Mrd. gespielt (+33% geg. VJ), im Automaten-Spiel waren es sogar EUR 3,3 Mrd. (+36% geg. VJ). Die Spielarten profitieren stark vom sich ändernden Nutzungsverhalten der Spieler, das weniger auf den großen Gewinn, denn auf eine Freizeitbeschäftigung mit Kick setzt. Die stetig steigende Breitband-Internet-Quote tut das übrige.Darunter leiden vor allem die Spielbanken (Casinos), deren Spieleinsätze seit 2002 um gut 20% gesunken sind. Aber auch Lotto "6 aus 45", Rubbellose und Brieflos sind mit flüchtenden Spielern konfrontiert. So sind die Spieleinsätze bei der Cash-Cow der Österreichischen Lotterien seit 2002 um 17% geschrumpft, beim Rubbellos sind es sogar 29%. Aufgefangen werden die Fliehenden fast allesamt von EuroMillionen, so dass die Gesamtperformance des Geschäftsfeldes Lotterie-Glücksspiele sogar leicht wächst (+2,4% geg. VJ).
Bis 2012 fließen im Online-Gaming Spieleinsätze in der Höhe von mehr als EUR 6 Mrd. ins Ausland ab.
Trotz weitgehendem Glücksspiel-Monopol stehen die Österreichischen Lotterien bzw. Casinos Austria unter zunehmendem Wettbewerbsdruck. Das Monopol ist im Online-Gaming praktisch nicht exekutierbar, so dass immer mehr Spieleinsätze zu illegalen Anbietern im Ausland abfließen. 2006 waren es bereits EUR 530 Mio., für 2012 prognostizieren wir mehr als EUR 1,4 Mrd. Insgesamt werden in den nächsten fünf Jahren mehr als EUR 6 Mrd. Spieleinsätze ins Ausland abfließen. Auch im Automatengeschäft (Kleines Glücksspiel) sind die Lotterien mit ihrem Angebot WinWin wenig erfolgreich. Der Marktanteil liegt gerade mal bei 5%. Beim Ausbau neuer Standorte kommt man nur langsam voran.
Das Resultat aus schrumpfenden Erträgen im Stammgeschäft und einer schlechten Wettbewerbsfähigkeit in den boomenden Geschäftsfeldern ist ein rückläufiges Steuervolumen aus dem Monopol. Seit 2004 schrumpften die Steuern und Abgaben um gut EUR 30 Mio. Die Prognose für die kommenden Jahre verheißt nichts Gutes.
Bundesländer verzichten auf Steuern & Abgaben von mehr als EUR 100 Mio. im Jahr
Die Öffentliche Hand ist daher gefordert, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Steuereinnahmen aus dem Glücksspiel- und Sportwettengeschäft mit der Marktentwicklung Schritt halten. Dazu macht KREUTZER FISCHER & PARTNER vier Vorschläge:
1. Bundeseinheitliche Regulierung des Automaten-Spiels
Das Automatengeschäft darf in Österreich nur in Wien, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten legal betrieben werden, in allen anderen Bundesländern ist es verboten. Trotzdem wird dort mit Wissen der Behörden gespielt. Von den insgesamt rd. 13.200 Automaten in Österreich werden etwa 5.500 illegal betrieben. Illegale Automaten kann man jedoch nicht besteuern, was Bund (MwSt) und Länder (Automatenabgabe) rd. EUR 104 Mio. pro Jahr kostet.
2. Nationale Liberalisierung des Online-Gamings
Da das Monopol im Online-Gaming nicht kontrollierbar ist, soll der Kaufkraftabfluss durch die Erteilung von drei zusätzlichen Lizenzen reduziert werden. Wir rechnen so bis zu 80% der illegalen Spieleinsätze kanalisieren zu können.
3. Schaffung einer Regulierungs- und Schlichtungsstelle nach dem Vorbild der RTR bzw. E-Control
4. Erweiterung der Bemessungsgrundlage der Sportförderung auf alle Glücksspiele
Durch eine nationale Teil-Liberalisierung werden nicht nur die Minder-Abgaben der Casinos Austria-Gruppe kompensiert, sondern zusätzliche Mittel in den Staatshaushalt gespült. Dazu Andreas KREUTZER, Geschäftsführer von KREUTZER FISCHER & PARTNER: "Das Programm führt zu staatlichen Mehreinnahmen von bis zu EUR 170 Mio. pro Jahr. Das entspricht in etwa dem Betrag, den der Bund 2007 für die Fachhochschulen oder als Bundesbeitrag zur Arbeitsmarktpolitik budgetiert hat. Darüber hinaus würde die Dotierung der Sportförderung um etwa ein Drittel steigen".
Das Programm wird in seiner Intention auch durch die Bevölkerung gestützt. In einer repräsentativen Umfrage des Market-Institutes aus dem Jahr 2005 unter 1.000 Österreichern ab 14 Jahre meinen 72% der Befragten, dass eine Erweiterung der legalen Möglichkeiten zur Zurückdrängung des illegalen Glücksspiels führt.
Quelle: KREUTZER FISCHER & PARTNER Marktanalyse
Alleine die Glücksspiel-Einsätze der Inländer in Österreich haben sich seit 2002 – trotz weitgehendem Monopol – fast verdoppelt. Wurden 2002 noch knapp EUR 3,9 Mrd. eingesetzt, waren es 2006 bereits EUR 6,9 Mrd.. Für 2007 erwarten KREUTZER FISCHER & PARTNER rd. EUR 8,2 Mrd. Spieleinsätze. Die Spieleinsätze sind aber keineswegs mit den Ausgaben für Glücksspiel gleichzusetzen, da sie auch wieder eingesetzte Gewinne enthalten, was vor allem bei Spielen mit schneller Spielfolge nicht unwesentlich ist. Konkrete Daten zu den tatsächlichen Netto-Ausgaben sind nicht verfügbar.Ein Ende der Hausse ist jedenfalls nicht in Sicht. Vor allem das Online-Glücksspiel und das Automaten-Spiel (Kleines Glückspiel) boomen. Im Online-Gaming wurde 2006 um rd. EUR 1,3 Mrd. gespielt (+33% geg. VJ), im Automaten-Spiel waren es sogar EUR 3,3 Mrd. (+36% geg. VJ). Die Spielarten profitieren stark vom sich ändernden Nutzungsverhalten der Spieler, das weniger auf den großen Gewinn, denn auf eine Freizeitbeschäftigung mit Kick setzt. Die stetig steigende Breitband-Internet-Quote tut das übrige.Darunter leiden vor allem die Spielbanken (Casinos), deren Spieleinsätze seit 2002 um gut 20% gesunken sind. Aber auch Lotto "6 aus 45", Rubbellose und Brieflos sind mit flüchtenden Spielern konfrontiert. So sind die Spieleinsätze bei der Cash-Cow der Österreichischen Lotterien seit 2002 um 17% geschrumpft, beim Rubbellos sind es sogar 29%. Aufgefangen werden die Fliehenden fast allesamt von EuroMillionen, so dass die Gesamtperformance des Geschäftsfeldes Lotterie-Glücksspiele sogar leicht wächst (+2,4% geg. VJ).
Bis 2012 fließen im Online-Gaming Spieleinsätze in der Höhe von mehr als EUR 6 Mrd. ins Ausland ab.
Trotz weitgehendem Glücksspiel-Monopol stehen die Österreichischen Lotterien bzw. Casinos Austria unter zunehmendem Wettbewerbsdruck. Das Monopol ist im Online-Gaming praktisch nicht exekutierbar, so dass immer mehr Spieleinsätze zu illegalen Anbietern im Ausland abfließen. 2006 waren es bereits EUR 530 Mio., für 2012 prognostizieren wir mehr als EUR 1,4 Mrd. Insgesamt werden in den nächsten fünf Jahren mehr als EUR 6 Mrd. Spieleinsätze ins Ausland abfließen. Auch im Automatengeschäft (Kleines Glücksspiel) sind die Lotterien mit ihrem Angebot WinWin wenig erfolgreich. Der Marktanteil liegt gerade mal bei 5%. Beim Ausbau neuer Standorte kommt man nur langsam voran.
Das Resultat aus schrumpfenden Erträgen im Stammgeschäft und einer schlechten Wettbewerbsfähigkeit in den boomenden Geschäftsfeldern ist ein rückläufiges Steuervolumen aus dem Monopol. Seit 2004 schrumpften die Steuern und Abgaben um gut EUR 30 Mio. Die Prognose für die kommenden Jahre verheißt nichts Gutes.
Bundesländer verzichten auf Steuern & Abgaben von mehr als EUR 100 Mio. im Jahr
Die Öffentliche Hand ist daher gefordert, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Steuereinnahmen aus dem Glücksspiel- und Sportwettengeschäft mit der Marktentwicklung Schritt halten. Dazu macht KREUTZER FISCHER & PARTNER vier Vorschläge:
1. Bundeseinheitliche Regulierung des Automaten-Spiels
Das Automatengeschäft darf in Österreich nur in Wien, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten legal betrieben werden, in allen anderen Bundesländern ist es verboten. Trotzdem wird dort mit Wissen der Behörden gespielt. Von den insgesamt rd. 13.200 Automaten in Österreich werden etwa 5.500 illegal betrieben. Illegale Automaten kann man jedoch nicht besteuern, was Bund (MwSt) und Länder (Automatenabgabe) rd. EUR 104 Mio. pro Jahr kostet.
2. Nationale Liberalisierung des Online-Gamings
Da das Monopol im Online-Gaming nicht kontrollierbar ist, soll der Kaufkraftabfluss durch die Erteilung von drei zusätzlichen Lizenzen reduziert werden. Wir rechnen so bis zu 80% der illegalen Spieleinsätze kanalisieren zu können.
3. Schaffung einer Regulierungs- und Schlichtungsstelle nach dem Vorbild der RTR bzw. E-Control
4. Erweiterung der Bemessungsgrundlage der Sportförderung auf alle Glücksspiele
Durch eine nationale Teil-Liberalisierung werden nicht nur die Minder-Abgaben der Casinos Austria-Gruppe kompensiert, sondern zusätzliche Mittel in den Staatshaushalt gespült. Dazu Andreas KREUTZER, Geschäftsführer von KREUTZER FISCHER & PARTNER: "Das Programm führt zu staatlichen Mehreinnahmen von bis zu EUR 170 Mio. pro Jahr. Das entspricht in etwa dem Betrag, den der Bund 2007 für die Fachhochschulen oder als Bundesbeitrag zur Arbeitsmarktpolitik budgetiert hat. Darüber hinaus würde die Dotierung der Sportförderung um etwa ein Drittel steigen".
Das Programm wird in seiner Intention auch durch die Bevölkerung gestützt. In einer repräsentativen Umfrage des Market-Institutes aus dem Jahr 2005 unter 1.000 Österreichern ab 14 Jahre meinen 72% der Befragten, dass eine Erweiterung der legalen Möglichkeiten zur Zurückdrängung des illegalen Glücksspiels führt.
Quelle: KREUTZER FISCHER & PARTNER Marktanalyse
Gespräche zwischen bwin und Sportingbet beendet
Ad-hoc-Meldung von bwin:
Die bwin Interactive Entertainment AG gab am 7. März 2007 bekannt, sich in einem sehr frühen Verhandlungsstadium betreffend die Übernahme von Sportingbet plc zu befinden. Sportingbet plc gab nun bekannt, dass diese Gespräche in gegenseitigem Einvernehmen beendet wurden.
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Die bwin Interactive Entertainment AG gab am 7. März 2007 bekannt, sich in einem sehr frühen Verhandlungsstadium betreffend die Übernahme von Sportingbet plc zu befinden. Sportingbet plc gab nun bekannt, dass diese Gespräche in gegenseitigem Einvernehmen beendet wurden.
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Österreich: Glücksspielgesetz europarechtswidrig?
Nach einem Bericht der österreichischen Zeitung "DER STANDARD" hat das Landesgericht Korneuburg es als "offenkundig (bezeichnet), dass das österreichische Glücksspielgesetz mehrfach gemeinschaftsrechtswidrig ist".
Das Gericht wies einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Online-Anbieter Wettpunkt ab, der von Malta aus operiert und in Österreich über keine Konzession verfügt. Nicht erfolgreich war damit die Internet-Firma Omnia, die unter der Domain http://www.zaster.com/ Quiz-Unterhaltung, aber keine Kasino-Spiele offeriert.
Der Antragstellerin wird nach dem Zeitungsbericht von Marktteilnehmern ein Naheverhältnis zu Casinos Austria und den Österreichischen Lotterien unterstellt, was von dieser zurückgewiesen wird. Die beiden Platzhirsche, die als einzige Unternehmen in Österreich über eine Glücksspiel-Online-Lizenz verfügen, verteidigen das Monopol massiv.
Genau genommen hat das Landesgericht den Antrag auf Unterlassung bereits deswegen abgewiesen, weil zwischen Omnia und Wettpunkt kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Das findet Omnia-Rechtsanwalt Georg Streit "lebensfremd" und hat Rekurs eingelegt. Brisanter sind freilich laut "DER STANDARD" die Aussagen des zuständigen Richters Jörg Iglseder zur EU-Widrigkeit des Monopols: Nach dieser Interpretation könnte jeder Antrag auf Konzessionserteilung im Glücksspielbereich gerichtlich durchgesetzt werden, meint Anwalt Streit. Das Monopol würde damit ohne Gesetzesänderung gesprengt, weil die Gerichte den Vorrang des EU-Rechts anerkennen.
Das Landesgericht begründete die Europarechtswidrigkeit wie folgt: "Wie der EuGH zuletzt in der Rechtssache Planica ausführt, sind - zusammengefasst - nationale Regelungen zur Beschränkung des Glücksspiels dann zulässig, wenn sich in ihnen der Gedanke des Verbraucher- und Spielerschutzgedankens manifestiert. Unter diesem Gesichtspunkt ist es - ohne dass es eines Vorabentscheidungsverfahrens bedürfte - offenkundig, dass das österreichische Glücksspielgesetz mehrfach gemeinschaftswidrig ist, insbesondere wenn in den §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz die Zahl der Konzessionsnehmer beschränkt, eine Betriebspflicht auferlegt, oder die Entscheidung über die Konzessionserteilung von fiskalpolitischen Gesichtspunkten abhängig gemacht wird."
Quelle: DER STANDARD www.derstandard.at
Das Gericht wies einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Online-Anbieter Wettpunkt ab, der von Malta aus operiert und in Österreich über keine Konzession verfügt. Nicht erfolgreich war damit die Internet-Firma Omnia, die unter der Domain http://www.zaster.com/ Quiz-Unterhaltung, aber keine Kasino-Spiele offeriert.
Der Antragstellerin wird nach dem Zeitungsbericht von Marktteilnehmern ein Naheverhältnis zu Casinos Austria und den Österreichischen Lotterien unterstellt, was von dieser zurückgewiesen wird. Die beiden Platzhirsche, die als einzige Unternehmen in Österreich über eine Glücksspiel-Online-Lizenz verfügen, verteidigen das Monopol massiv.
Genau genommen hat das Landesgericht den Antrag auf Unterlassung bereits deswegen abgewiesen, weil zwischen Omnia und Wettpunkt kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Das findet Omnia-Rechtsanwalt Georg Streit "lebensfremd" und hat Rekurs eingelegt. Brisanter sind freilich laut "DER STANDARD" die Aussagen des zuständigen Richters Jörg Iglseder zur EU-Widrigkeit des Monopols: Nach dieser Interpretation könnte jeder Antrag auf Konzessionserteilung im Glücksspielbereich gerichtlich durchgesetzt werden, meint Anwalt Streit. Das Monopol würde damit ohne Gesetzesänderung gesprengt, weil die Gerichte den Vorrang des EU-Rechts anerkennen.
Das Landesgericht begründete die Europarechtswidrigkeit wie folgt: "Wie der EuGH zuletzt in der Rechtssache Planica ausführt, sind - zusammengefasst - nationale Regelungen zur Beschränkung des Glücksspiels dann zulässig, wenn sich in ihnen der Gedanke des Verbraucher- und Spielerschutzgedankens manifestiert. Unter diesem Gesichtspunkt ist es - ohne dass es eines Vorabentscheidungsverfahrens bedürfte - offenkundig, dass das österreichische Glücksspielgesetz mehrfach gemeinschaftswidrig ist, insbesondere wenn in den §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz die Zahl der Konzessionsnehmer beschränkt, eine Betriebspflicht auferlegt, oder die Entscheidung über die Konzessionserteilung von fiskalpolitischen Gesichtspunkten abhängig gemacht wird."
Quelle: DER STANDARD www.derstandard.at
Montag, 2. Juli 2007
Landgericht Koblenz: Teilnehmer am online-Roulettespiel muss verlorene Spieleinsätze bezahlen
Das Landgericht Koblenz hat kürzlich in einem Grundsatzurteil entschieden, dass dem Betreiber einer Internet-Spielbank ein Anspruch gegen den Spieler auf Zahlung der beim online-Spiel verlorenen Einsätze zusteht.
Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden, betreibt aufgrund einer behördlichen Erlaubnis des Landes Hessen eine sogenannte online-Spielbank. Die Spielbankerlaubnis beschränkt die Teilnahmeberechtigung neben anderen Voraussetzungen auf Spieler, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme dort aufhalten. Des Weiteren hat jeder Spieler nach der Spielbankerlaubnis und nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei seiner Registrierung zur Verlustbegrenzung ein für ihn geltendes Limit zu bestimmen. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen dagegen sofort zulässig.
Der Beklagte meldete sich am 04.09.2005 von seinem Wohnsitz in Koblenz (Rheinland-Pfalz) aus zum online-Spiel bei der Klägerin an, wobei er sich den Zugang zum Spiel durch die unzutreffende Angabe eines Aufenthaltsortes und der Telefonnummer eines Bekannten in Hessen verschaffte. Das Registrierungsprogramm der Klägerin war im Zeitpunkt der Anmeldung des Beklagten so ausgestaltet, dass ein Zugang zum online-Spiel auch ohne wirksames Setzen eines Limits möglich war. Der Beklagte setzte bei seiner Anmeldung kein wirksames Limit für Spieleinsätze. Am gleichen Tag überwies er an die Klägerin mittels Kreditkarte binnen sechs Stunden wiederholt Geldbeträge zwischen 250 € und 1.000 €, insgesamt 4.000 €. Diesen Betrag verspielte der Beklagte einschließlich zwischenzeitlicher Gewinne während 186 Einsätzen beim online-Roulettespiel. Am 21.09.2005 ließ der Beklagte seine Überweisungen an die Klägerin durch sein Kreditkartenunternehmen rückgängig machen.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung der zunächst an sie überwiesenen und beim online-Roulettespiel verlorenen Einsätze von 4.000 € nebst Zinsen sowie Bank- und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Der Beklagte hat geltend gemacht, der mit der Klägerin geschlossene Vertrag über das online-Spiel sei unwirksam. Weiter hat er vorgetragen, er habe bei der Anmeldung ein Limit von 100 € eingegeben, das vom Computerprogramm der Klägerin nicht angenommen worden sei; dies habe er nicht bemerkt. Das Amtsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch Urteil vom 26.06.2007 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Wie die Berufungskammer ausgeführt hat, sind der bei der Anmeldung geschlossene Rahmenvertrag und die einzelnen Spielverträge nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Insbesondere liege kein verbotenes Glücksspiel vor, weil die Klägerin das online-Spiel aufgrund einer staatlichen Erlaubnis veranstaltet habe; dass der nicht in Hessen wohnhafte Beklagte sich entgegen den Teilnahmebedingungen durch falsche Angaben den Zugang zum Spiel erschlichen habe, ändere hieran nichts. Des Weiteren habe die Klägerin zwar gegen die ihr in der Spielbankerlaubnis erteilte Auflage verstoßen, indem sie durch ihr Registrierungsprogramm eine Teilnahme am Glücksspiel ohne wirksames Setzen eines Limits ermöglicht habe. Dies könne zwar gegebenenfalls Maßnahmen der staatlichen Aufsichtsbehörde nach sich ziehen, habe jedoch nicht die Unwirksamkeit der mit den Spielern geschlossenen Verträge zur Folge. Nach Auffassung der Berufungskammer sind die Verträge auch nicht sittenwidrig. Zwar sei der nach der Spielbankerlaubnis sicherzustellende Nutzerschutz bei der Anmeldung nicht gewährleistet gewesen, weil eine Teilnahme am Spiel auch ohne Setzen eines Limits möglich gewesen sei. Jedoch sei der Schuldner grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Anders sei dies zwar, wenn der Veranstalter eine mögliche Spielsucht der Teilnehmer am Glücksspiel ausnutze. Zum Schutz von Spielsüchtigen sei jedoch das in der Spielbankerlaubnis angeordnete Setzen eines "Limits” bereits deshalb kein geeignetes Mittel, weil eine Höhenbegrenzung nicht vorgeschrieben sei und das Limit auch nachträglich nach Ablauf einer Schutzfrist von 24 Stunden beliebig erhöht werden könne.
Dem Beklagten stehe auch weder ein Schadensersatzanspruch auf Freistellung von seinen Zahlungsverpflichtungen zu, noch könne er sich auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 312e BGB über Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr berufen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Beklagten entgegen seiner Behauptung bewusst gewesen sei, dass er vor dem Spiel kein wirksames Limit von 100 € gesetzt habe. Dies ergebe sich bereits aus der Höhe des von ihm überwiesenen Ersteinsatzes von 1.000 €.
Die Berufungskammer hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Der Beklagte hat daher die Möglichkeit, das Urteil binnen eines Monats nach Zustellung mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof anzufechten.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.06.2007 - 6 S 342/06
Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz
Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden, betreibt aufgrund einer behördlichen Erlaubnis des Landes Hessen eine sogenannte online-Spielbank. Die Spielbankerlaubnis beschränkt die Teilnahmeberechtigung neben anderen Voraussetzungen auf Spieler, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme dort aufhalten. Des Weiteren hat jeder Spieler nach der Spielbankerlaubnis und nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei seiner Registrierung zur Verlustbegrenzung ein für ihn geltendes Limit zu bestimmen. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen dagegen sofort zulässig.
Der Beklagte meldete sich am 04.09.2005 von seinem Wohnsitz in Koblenz (Rheinland-Pfalz) aus zum online-Spiel bei der Klägerin an, wobei er sich den Zugang zum Spiel durch die unzutreffende Angabe eines Aufenthaltsortes und der Telefonnummer eines Bekannten in Hessen verschaffte. Das Registrierungsprogramm der Klägerin war im Zeitpunkt der Anmeldung des Beklagten so ausgestaltet, dass ein Zugang zum online-Spiel auch ohne wirksames Setzen eines Limits möglich war. Der Beklagte setzte bei seiner Anmeldung kein wirksames Limit für Spieleinsätze. Am gleichen Tag überwies er an die Klägerin mittels Kreditkarte binnen sechs Stunden wiederholt Geldbeträge zwischen 250 € und 1.000 €, insgesamt 4.000 €. Diesen Betrag verspielte der Beklagte einschließlich zwischenzeitlicher Gewinne während 186 Einsätzen beim online-Roulettespiel. Am 21.09.2005 ließ der Beklagte seine Überweisungen an die Klägerin durch sein Kreditkartenunternehmen rückgängig machen.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung der zunächst an sie überwiesenen und beim online-Roulettespiel verlorenen Einsätze von 4.000 € nebst Zinsen sowie Bank- und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Der Beklagte hat geltend gemacht, der mit der Klägerin geschlossene Vertrag über das online-Spiel sei unwirksam. Weiter hat er vorgetragen, er habe bei der Anmeldung ein Limit von 100 € eingegeben, das vom Computerprogramm der Klägerin nicht angenommen worden sei; dies habe er nicht bemerkt. Das Amtsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch Urteil vom 26.06.2007 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
Wie die Berufungskammer ausgeführt hat, sind der bei der Anmeldung geschlossene Rahmenvertrag und die einzelnen Spielverträge nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Insbesondere liege kein verbotenes Glücksspiel vor, weil die Klägerin das online-Spiel aufgrund einer staatlichen Erlaubnis veranstaltet habe; dass der nicht in Hessen wohnhafte Beklagte sich entgegen den Teilnahmebedingungen durch falsche Angaben den Zugang zum Spiel erschlichen habe, ändere hieran nichts. Des Weiteren habe die Klägerin zwar gegen die ihr in der Spielbankerlaubnis erteilte Auflage verstoßen, indem sie durch ihr Registrierungsprogramm eine Teilnahme am Glücksspiel ohne wirksames Setzen eines Limits ermöglicht habe. Dies könne zwar gegebenenfalls Maßnahmen der staatlichen Aufsichtsbehörde nach sich ziehen, habe jedoch nicht die Unwirksamkeit der mit den Spielern geschlossenen Verträge zur Folge. Nach Auffassung der Berufungskammer sind die Verträge auch nicht sittenwidrig. Zwar sei der nach der Spielbankerlaubnis sicherzustellende Nutzerschutz bei der Anmeldung nicht gewährleistet gewesen, weil eine Teilnahme am Spiel auch ohne Setzen eines Limits möglich gewesen sei. Jedoch sei der Schuldner grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Anders sei dies zwar, wenn der Veranstalter eine mögliche Spielsucht der Teilnehmer am Glücksspiel ausnutze. Zum Schutz von Spielsüchtigen sei jedoch das in der Spielbankerlaubnis angeordnete Setzen eines "Limits” bereits deshalb kein geeignetes Mittel, weil eine Höhenbegrenzung nicht vorgeschrieben sei und das Limit auch nachträglich nach Ablauf einer Schutzfrist von 24 Stunden beliebig erhöht werden könne.
Dem Beklagten stehe auch weder ein Schadensersatzanspruch auf Freistellung von seinen Zahlungsverpflichtungen zu, noch könne er sich auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 312e BGB über Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr berufen. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Beklagten entgegen seiner Behauptung bewusst gewesen sei, dass er vor dem Spiel kein wirksames Limit von 100 € gesetzt habe. Dies ergebe sich bereits aus der Höhe des von ihm überwiesenen Ersteinsatzes von 1.000 €.
Die Berufungskammer hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Der Beklagte hat daher die Möglichkeit, das Urteil binnen eines Monats nach Zustellung mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof anzufechten.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.06.2007 - 6 S 342/06
Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz
Schweiz: Lotterien und Wetten erreichen einen Umsatz von 2,8 Milliarden Franken
Bern, 02.07.2007 - Das Wachstum im schweizerischen Lotterie- und Wettmarkt hat sich auch im Jahr 2006 fortgesetzt. Mit einem Umsatz von 2,8 Milliarden Franken wurde ein neuer Umsatzrekord erreicht, wie aus der Lotteriestatistik 2006 des Bundesamtes für Justiz (BJ) hervorgeht.
Das seit dem Jahr 2000 anhaltende Wachstum der Jahresumsätze im schweizerschen Lotterie- und Wettmarkt hat sich auch im Jahr 2006 fortgesetzt. Der Umsatz stieg gegenüber dem Vorjahr um 2,4% auf 2,8 Milliarden Franken (2005: 2,74 Mia. Fr.). Auf die Bevölkerung der Schweiz umgerechnet entspricht dies einem Betrag von 374 Franken (2005: 368 Fr.) pro Person.
Euro Millions, Swiss Lotto und Sporttip
Die in neun europäischen Ländern angebotene Lotterie "Euro Millions" löste 2006 erstmals das bisher in der Schweiz seit Jahren führende "Swiss Lotto" (Zahlenlotto inkl. Jokerspiele) als umsatzstärkstes Produkt ab. Während der Umsatz von "Euro Millions" in der Schweiz um 75% auf 545 Mio. Franken im Jahr 2006 anstieg (2005: 312 Mio. Fr.), fiel der Umsatz von "Swiss Lotto" im gleichen Zeitraum um 37% auf 413 Mio. Franken (2005: 652 Mio. Fr.). Der Umsatz der ebenfalls gesamtschweizerisch angebotenenen Sportwetten "Sporttip" sank leicht um rund 2,5% auf 39 Mio. Franken (2005: 40 Mio. Fr.).
Bruttospielerträge im Glücksspielbereich
Die staatlichen Lotterie- und Wettveranstalter (Swisslos und Loterie Romande) weisen in ihren Geschäftsberichten nicht mehr den Umsatz, sondern den sogenannten Bruttospielertrag (BSE) aus. Der BSE errechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe aller getätigten Spieleinsätze und der Summe aller wieder an die Spieler ausbezahlten Gewinne. Dadurch wird der Vergleich mit dem Spielbankenbereich möglich, der seit jeher auf der Basis des BSE seine Geschäftszahlen bekanntgibt. Die Lotterie- und Wettveranstalter haben im Jahr 2006 einen Bruttospielertrag von 970 Mio. Franken erzielt (2005: 918 Mio. Fr.), während die schweizerischen Spielbanken einen solchen von 955 Mio. Franken erreichten (2005: 874 Mio. Fr.).
Verwendung der Erträge
Die Lotterie- und Wettveranstalter haben im Jahr 2006 den Lotterie- und Sportfonds der Kantone sowie diversen direktbegünstigten Sportdachverbänden insgesamt 586 Mio. Franken ausgeschüttet (2005: 491 Mio. Fr.). Die Spielbanken lieferten ihrerseits im selben Zeitraum 495 Mio. Franken (2005: 443 Mio. Fr.) an die AHV sowie an die Staatskassen der Standortkantone von B-Casinos ab.
Adresse für Rückfragen: Denise Lörtscher, Bundesamt für Justiz, Tel. +41 (0)31 323 12 67
Herausgeber: Bundesamt für Justiz
Internet: http://www.bj.admin.ch
Das seit dem Jahr 2000 anhaltende Wachstum der Jahresumsätze im schweizerschen Lotterie- und Wettmarkt hat sich auch im Jahr 2006 fortgesetzt. Der Umsatz stieg gegenüber dem Vorjahr um 2,4% auf 2,8 Milliarden Franken (2005: 2,74 Mia. Fr.). Auf die Bevölkerung der Schweiz umgerechnet entspricht dies einem Betrag von 374 Franken (2005: 368 Fr.) pro Person.
Euro Millions, Swiss Lotto und Sporttip
Die in neun europäischen Ländern angebotene Lotterie "Euro Millions" löste 2006 erstmals das bisher in der Schweiz seit Jahren führende "Swiss Lotto" (Zahlenlotto inkl. Jokerspiele) als umsatzstärkstes Produkt ab. Während der Umsatz von "Euro Millions" in der Schweiz um 75% auf 545 Mio. Franken im Jahr 2006 anstieg (2005: 312 Mio. Fr.), fiel der Umsatz von "Swiss Lotto" im gleichen Zeitraum um 37% auf 413 Mio. Franken (2005: 652 Mio. Fr.). Der Umsatz der ebenfalls gesamtschweizerisch angebotenenen Sportwetten "Sporttip" sank leicht um rund 2,5% auf 39 Mio. Franken (2005: 40 Mio. Fr.).
Bruttospielerträge im Glücksspielbereich
Die staatlichen Lotterie- und Wettveranstalter (Swisslos und Loterie Romande) weisen in ihren Geschäftsberichten nicht mehr den Umsatz, sondern den sogenannten Bruttospielertrag (BSE) aus. Der BSE errechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe aller getätigten Spieleinsätze und der Summe aller wieder an die Spieler ausbezahlten Gewinne. Dadurch wird der Vergleich mit dem Spielbankenbereich möglich, der seit jeher auf der Basis des BSE seine Geschäftszahlen bekanntgibt. Die Lotterie- und Wettveranstalter haben im Jahr 2006 einen Bruttospielertrag von 970 Mio. Franken erzielt (2005: 918 Mio. Fr.), während die schweizerischen Spielbanken einen solchen von 955 Mio. Franken erreichten (2005: 874 Mio. Fr.).
Verwendung der Erträge
Die Lotterie- und Wettveranstalter haben im Jahr 2006 den Lotterie- und Sportfonds der Kantone sowie diversen direktbegünstigten Sportdachverbänden insgesamt 586 Mio. Franken ausgeschüttet (2005: 491 Mio. Fr.). Die Spielbanken lieferten ihrerseits im selben Zeitraum 495 Mio. Franken (2005: 443 Mio. Fr.) an die AHV sowie an die Staatskassen der Standortkantone von B-Casinos ab.
Adresse für Rückfragen: Denise Lörtscher, Bundesamt für Justiz, Tel. +41 (0)31 323 12 67
Herausgeber: Bundesamt für Justiz
Internet: http://www.bj.admin.ch
Freitag, 29. Juni 2007
Deutscher Lottoverband: Erneut schwere Niederlage für den Freistaat Bayern
Vor dem Oberlandesgericht München hat die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern heute eine weitere schwere Niederlage erlitten. Das OLG hat die Berufung von Lotto Bayern gegen ein Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen und die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Verbandsnamens "Deutscher Lottoverband" bestätigt.
Der Deutsche Lottoverband informiert seit Anfang November 2006 in einer bundesweiten Kampagne über die Konsequenzen des neuen Glücksspielstaatsvertrages und des mit ihm beabsichtigten Bruchs von Europa- und Verfassungsrecht. Mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln hatte Lotto Bayern versucht, die Verbandstätigkeit unter dem Namen Deutscher Lottoverband zu verhindern. Mit diesem Versuch ist Lotto Bayern nunmehr ein weiteres Mal gescheitert.
Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes: "Der erwartbare Ausgang dieses aus unserer Sicht völlig überflüssigen Gerichtsverfahrens zeigt, dass die im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften dringend ihre kartell- und wettbewerbsrechtliche Geisterfahrt beenden und sich juristisch besser beraten lassen sollten. Statt auf sinnlose Konfrontation und Vernebelungsaktionen sollte sich der DLTB endlich gemeinsam mit dem Deutschen Lottoverband konstruktiv für eine rechtssichere und zukunftsfeste Perspektive für das deutsche Lotteriewesen einsetzen."
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
Der Deutsche Lottoverband informiert seit Anfang November 2006 in einer bundesweiten Kampagne über die Konsequenzen des neuen Glücksspielstaatsvertrages und des mit ihm beabsichtigten Bruchs von Europa- und Verfassungsrecht. Mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln hatte Lotto Bayern versucht, die Verbandstätigkeit unter dem Namen Deutscher Lottoverband zu verhindern. Mit diesem Versuch ist Lotto Bayern nunmehr ein weiteres Mal gescheitert.
Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes: "Der erwartbare Ausgang dieses aus unserer Sicht völlig überflüssigen Gerichtsverfahrens zeigt, dass die im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften dringend ihre kartell- und wettbewerbsrechtliche Geisterfahrt beenden und sich juristisch besser beraten lassen sollten. Statt auf sinnlose Konfrontation und Vernebelungsaktionen sollte sich der DLTB endlich gemeinsam mit dem Deutschen Lottoverband konstruktiv für eine rechtssichere und zukunftsfeste Perspektive für das deutsche Lotteriewesen einsetzen."
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
Donnerstag, 28. Juni 2007
EGBA begrüßt weitere Schritte in Richtung Öffnung der Glücksspielmärkte für private Anbieter
Die European Gaming & Betting Association ("EGBA") begrüßt die heute seitens der Europäischen Union getroffene Entscheidung, zwei der größten Glücksspielmonopole innerhalb der EU nachdrücklich zu hinterfragen. Zu diesem Zweck wurde eine begründete Stellungnahme an Schweden und Frankreich übermittelt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eröffnet.
Die European Gaming & Betting Association ("EGBA") begrüßt die heute seitens der Europäischen Union getroffene Entscheidung, zwei der größten Glücksspielmonopole innerhalb der EU nachdrücklich zu hinterfragen. Zu diesem Zweck wurde eine begründete Stellungnahme an Schweden und Frankreich übermittelt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eröffnet.
"Als Hüterin der EU-Verträge hat die Kommission einen weiteren wichtigen Schritt gesetzt, um ungerechtfertigten Beschränkungen entgegenzuwirken und innerhalb der gesamten EU einen ausgeglichenen Binnenmarkt zu schaffen. Die zum Schutz nationaler oder regionaler Märkte entwickelten Maßnahmen sind nicht im Interesse der EU-Bürger, sondern diskriminierend und widersprüchlich. Sie behindern eindeutig den Fortschritt und stehen nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes", erläutert die Generalsekretärin der EGBA, Sigrid Ligné. "Während dies einerseits als wichtiger Schritt in die richtige Richtung angesehen wird, möchten wir gleichzeitig Finnland, Ungarn, Dänemark sowie jetzt auch Schweden und Frankreich nachdrücklich bitten, den eindeutigen Vorgaben der Kommission Folge zu leisten und ihre nationalen Gesetze so abzuändern, dass sie EU-Recht entsprechen. Es ist jetzt an der Zeit, dass die Regierungen den Dialog mit den führenden europäischen Betreibern aufnehmen und die Ausarbeitung nachhaltiger und fairer Vorschriften vorantreiben, um einer Flut langwieriger Gerichtsprozesse vorzubeugen."
Die heute getroffene Entscheidung, Schweden eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, zeigt, dass die Vertragsverletzungsverfahren der Kommission nur auf Grundlage stichhaltiger Beweise ausgesetzt werden können, die belegen, dass die nationalen Behörden die betroffenen nationalen Gesetze umfassend EU-rechtskonform zu gestalten. Die EGBA hofft, dass Frankreich unter der neuen Regierung bereit ist zu akzeptieren, dass die Einhaltung der im EU-Vertrag festgelegten Grundsätze und die enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission der einzige Weg sind, um nachhaltig die Glücksspiel- und Wettindustrie in Europa zu regulieren, die sich genau so wie viele andere Bereiche auch im Internet über die Staatsgrenzen hinweg ausbreitet. Die angemessene Regulierung und Kontrolle dieses zunehmend populärer werdenden Freizeitvergnügens ist der einzig sinnvolle Weg, wie dies bereits seitens anderer EU-Mitgliedstaaten, einschließlich dem Vereinigten Königreich gezeigt wurde.
OPAP, das nationale griechische Monopol, hat über Jahre hinweg seine Gewinne ständig erhöht und seine Aktivitäten auch über die Grenzen Griechenlands ausgedehnt, im Gegenzug dazu aber einen fairen Zugang von EU-Betreibern zu seinem Markt verhindert. "Die Entscheidung, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland anzustrengen, war ein lang erwarteter Schritt der Kommission, da OPAP ganz eindeutig nicht danach trachtet, eine tatsächliche Verringerung der Glücksspielangebote durchzusetzen", sagt Ligné.
Sigrid Ligné weiter: "Die Behauptung, dass nur in sich geschlossene nationale monopolistische Glücksspielmärkte den Verbraucher schützen können, stimmt so nicht. Denn zusätzlich zu den nationalen Bestimmungen gelten für alle EGBA Mitglieder die von der EGBA aufgestellten Verhaltensregeln. Diese werden von unabhängiger Seite geprüft und übertreffen in der Regel jene vieler EU-Glücksspielmonopole." Die Verhaltensregeln beinhalten neben Verbraucherschutz und Corporate Social Responsibility insbesondere auch delikate Themen wie Spielsucht und Jugendschutz. Sichergestellt werden soll hier beispielsweise, dass Minderjährigen kein Zugang zum Spielangebot gewährt wird. Daneben soll aber auch dem generellen Spielerschutz Rechnung getragen werden. "Unserer Meinung nach hat jeder Erwachsene in Europa unabhängig vom Wohnsitz das Recht, das Internet für Glücksspiele zu nutzen und Zugang zu vorschriftsmäßig betriebenen, rechtmäßigen Serviceanbietern zu erhalten. Letztendlich ergibt sich aus der Natur des Internets die Festlegung eines einheitlichen Rahmens auf EU-Ebene. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle öffentlichen und privaten Akteure den geltenden Vorschriften und Verordnungen genügen", resümiert Ligné.
Die European Gaming & Betting Associaton (EGBA) ist ein gemeinnütziger Fachverband der führenden europäischen Glücksspiel- und Wettbetreiber Bet-at-home.com, bwin, Carmen Media Group, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet mit Sitz in Brüssel. Die EGBA tritt für die Rechte privater Glücksspiel- und Wettbetreiber ein, die in einem Mitgliedstaat der EU ihren Sitz haben und dort lizenziert sind, um die von diesen Betreibern angebotenen Serviceleistungen zu unterstützen.
Pressemitteilung EBGA vom 27. Juni 2007
Die European Gaming & Betting Association ("EGBA") begrüßt die heute seitens der Europäischen Union getroffene Entscheidung, zwei der größten Glücksspielmonopole innerhalb der EU nachdrücklich zu hinterfragen. Zu diesem Zweck wurde eine begründete Stellungnahme an Schweden und Frankreich übermittelt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eröffnet.
"Als Hüterin der EU-Verträge hat die Kommission einen weiteren wichtigen Schritt gesetzt, um ungerechtfertigten Beschränkungen entgegenzuwirken und innerhalb der gesamten EU einen ausgeglichenen Binnenmarkt zu schaffen. Die zum Schutz nationaler oder regionaler Märkte entwickelten Maßnahmen sind nicht im Interesse der EU-Bürger, sondern diskriminierend und widersprüchlich. Sie behindern eindeutig den Fortschritt und stehen nicht im Einklang mit den Grundsätzen des Binnenmarktes", erläutert die Generalsekretärin der EGBA, Sigrid Ligné. "Während dies einerseits als wichtiger Schritt in die richtige Richtung angesehen wird, möchten wir gleichzeitig Finnland, Ungarn, Dänemark sowie jetzt auch Schweden und Frankreich nachdrücklich bitten, den eindeutigen Vorgaben der Kommission Folge zu leisten und ihre nationalen Gesetze so abzuändern, dass sie EU-Recht entsprechen. Es ist jetzt an der Zeit, dass die Regierungen den Dialog mit den führenden europäischen Betreibern aufnehmen und die Ausarbeitung nachhaltiger und fairer Vorschriften vorantreiben, um einer Flut langwieriger Gerichtsprozesse vorzubeugen."
Die heute getroffene Entscheidung, Schweden eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, zeigt, dass die Vertragsverletzungsverfahren der Kommission nur auf Grundlage stichhaltiger Beweise ausgesetzt werden können, die belegen, dass die nationalen Behörden die betroffenen nationalen Gesetze umfassend EU-rechtskonform zu gestalten. Die EGBA hofft, dass Frankreich unter der neuen Regierung bereit ist zu akzeptieren, dass die Einhaltung der im EU-Vertrag festgelegten Grundsätze und die enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission der einzige Weg sind, um nachhaltig die Glücksspiel- und Wettindustrie in Europa zu regulieren, die sich genau so wie viele andere Bereiche auch im Internet über die Staatsgrenzen hinweg ausbreitet. Die angemessene Regulierung und Kontrolle dieses zunehmend populärer werdenden Freizeitvergnügens ist der einzig sinnvolle Weg, wie dies bereits seitens anderer EU-Mitgliedstaaten, einschließlich dem Vereinigten Königreich gezeigt wurde.
OPAP, das nationale griechische Monopol, hat über Jahre hinweg seine Gewinne ständig erhöht und seine Aktivitäten auch über die Grenzen Griechenlands ausgedehnt, im Gegenzug dazu aber einen fairen Zugang von EU-Betreibern zu seinem Markt verhindert. "Die Entscheidung, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland anzustrengen, war ein lang erwarteter Schritt der Kommission, da OPAP ganz eindeutig nicht danach trachtet, eine tatsächliche Verringerung der Glücksspielangebote durchzusetzen", sagt Ligné.
Sigrid Ligné weiter: "Die Behauptung, dass nur in sich geschlossene nationale monopolistische Glücksspielmärkte den Verbraucher schützen können, stimmt so nicht. Denn zusätzlich zu den nationalen Bestimmungen gelten für alle EGBA Mitglieder die von der EGBA aufgestellten Verhaltensregeln. Diese werden von unabhängiger Seite geprüft und übertreffen in der Regel jene vieler EU-Glücksspielmonopole." Die Verhaltensregeln beinhalten neben Verbraucherschutz und Corporate Social Responsibility insbesondere auch delikate Themen wie Spielsucht und Jugendschutz. Sichergestellt werden soll hier beispielsweise, dass Minderjährigen kein Zugang zum Spielangebot gewährt wird. Daneben soll aber auch dem generellen Spielerschutz Rechnung getragen werden. "Unserer Meinung nach hat jeder Erwachsene in Europa unabhängig vom Wohnsitz das Recht, das Internet für Glücksspiele zu nutzen und Zugang zu vorschriftsmäßig betriebenen, rechtmäßigen Serviceanbietern zu erhalten. Letztendlich ergibt sich aus der Natur des Internets die Festlegung eines einheitlichen Rahmens auf EU-Ebene. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle öffentlichen und privaten Akteure den geltenden Vorschriften und Verordnungen genügen", resümiert Ligné.
Die European Gaming & Betting Associaton (EGBA) ist ein gemeinnütziger Fachverband der führenden europäischen Glücksspiel- und Wettbetreiber Bet-at-home.com, bwin, Carmen Media Group, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet mit Sitz in Brüssel. Die EGBA tritt für die Rechte privater Glücksspiel- und Wettbetreiber ein, die in einem Mitgliedstaat der EU ihren Sitz haben und dort lizenziert sind, um die von diesen Betreibern angebotenen Serviceleistungen zu unterstützen.
Pressemitteilung EBGA vom 27. Juni 2007
Mittwoch, 27. Juni 2007
Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich, Schweden und Griechenland
Etappensieg für privaten Gaming-Sektor:
- Weiterführung der Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Schweden
- Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland
- Österreich gibt Druck der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren nach
bwin begrüßt die heutige Entscheidung der EU-Kommission, die im Zusammenhang mit Glücksspiel eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Schweden in Form einer Begründeten Stellungnahme weiterzuführen. Die sog. Begründete Stellungnahme bildet die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. Sollten die genannten Länder nun den Anforderungen der EU-Kommission nicht Rechnung tragen, droht ihnen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Die Tatsache, dass sich nun auch Griechenland mit einem Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert sieht, zollt den zahllosen protektionistischen nicht EU-rechtskonformen Maßnahmen am griechischen Glücksspielsektor Tribut.
Nachdem bereits kürzlich das Alkoholmonopol in Schweden vom EuGH für gemeinschaftswidrig erklärt wurde, gerät nun auch das Glücksspielmonopol zusehends unter Druck. bwin Co-CEO Norbert Teufelberger dazu: "Die Tatsache, dass nach Auffassung des EuGH das Alkoholmonopol in Schweden nicht mit den Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen ist, stimmt uns optimistisch, was eine zeitgemäße und baldige Regulierung des Glücksspielmarkts angeht."
Auch Frankreich, das in der Vergangenheit besonders aggressiv gegen private in der EU lizenzierte Glücksspielanbieter vorgegangen ist, ist es nicht gelungen, die Kommission von der EU-Konformität ihres Glücksspiel- und Pferdewettenmonopols zu überzeugen. In einer ausführlich begründeten Stellungnahme kritisiert die Kommission massiv die Widersprüche der bestehenden französischen Regelungen.
Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland zeigt ferner auf, dass Monopole - selbst in sensiblen Bereichen wie beispielsweise Alkohol, Bankwesen und Glücksspiel - nicht mehr zeitgemäß sind und grenzüberschreitende, mit EU-Recht in Einklang stehende Lösungen gefordert sind. "Griechische Marktteilnehmer sahen sich in der jüngsten Vergangenheit des Öfteren mit Strafverfolgung konfrontiert, während die staatliche, börsennotierte OPAP erfolgreich Gewinnmaximierung in Sinn von Shareholder Value betreiben konnte. Umso erfreulicher ist die Entscheidung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten", so bwin Co-CEO Manfred Bodner.
Im Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich konnten die Vorwürfe der Kommission bisher nicht von der österreichischen Regierung ausgeräumt werden. Die Bundesregierung sah sich deshalb gezwungen, der Kommission zuzusichern, entsprechende Änderungen im Glücksspielgesetz im Bereich der Diskriminierung gegenüber ausländischen Spielern und Werbebeschränkungen für nicht-staatliche Anbieter vorzunehmen. Sollte Österreich diese Änderungen nicht innerhalb der nächsten Monate umsetzen und dadurch weiterhin Europarecht eklatant verletzen, wird die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren formell fortsetzen und die zweite Stufe einleiten. Das Einlenken der österreichischen Regierung zeigt, dass die Mitgliedstaaten eingestehen, dass nationale Glücksspielmonopole nicht mit Europarecht vereinbar und nicht dauerhaft haltbar sind. Damit wurde der richtige Weg zu einem zeitgemäßen, wettbewerbsfähigen Regulierungsrahmen für grenzüberschreitende Glücksspiele eingeschlagen.
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Pressemitteilung bwin
- Weiterführung der Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Schweden
- Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland
- Österreich gibt Druck der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren nach
bwin begrüßt die heutige Entscheidung der EU-Kommission, die im Zusammenhang mit Glücksspiel eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und Schweden in Form einer Begründeten Stellungnahme weiterzuführen. Die sog. Begründete Stellungnahme bildet die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens. Sollten die genannten Länder nun den Anforderungen der EU-Kommission nicht Rechnung tragen, droht ihnen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Die Tatsache, dass sich nun auch Griechenland mit einem Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert sieht, zollt den zahllosen protektionistischen nicht EU-rechtskonformen Maßnahmen am griechischen Glücksspielsektor Tribut.
Nachdem bereits kürzlich das Alkoholmonopol in Schweden vom EuGH für gemeinschaftswidrig erklärt wurde, gerät nun auch das Glücksspielmonopol zusehends unter Druck. bwin Co-CEO Norbert Teufelberger dazu: "Die Tatsache, dass nach Auffassung des EuGH das Alkoholmonopol in Schweden nicht mit den Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft in Einklang zu bringen ist, stimmt uns optimistisch, was eine zeitgemäße und baldige Regulierung des Glücksspielmarkts angeht."
Auch Frankreich, das in der Vergangenheit besonders aggressiv gegen private in der EU lizenzierte Glücksspielanbieter vorgegangen ist, ist es nicht gelungen, die Kommission von der EU-Konformität ihres Glücksspiel- und Pferdewettenmonopols zu überzeugen. In einer ausführlich begründeten Stellungnahme kritisiert die Kommission massiv die Widersprüche der bestehenden französischen Regelungen.
Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland zeigt ferner auf, dass Monopole - selbst in sensiblen Bereichen wie beispielsweise Alkohol, Bankwesen und Glücksspiel - nicht mehr zeitgemäß sind und grenzüberschreitende, mit EU-Recht in Einklang stehende Lösungen gefordert sind. "Griechische Marktteilnehmer sahen sich in der jüngsten Vergangenheit des Öfteren mit Strafverfolgung konfrontiert, während die staatliche, börsennotierte OPAP erfolgreich Gewinnmaximierung in Sinn von Shareholder Value betreiben konnte. Umso erfreulicher ist die Entscheidung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten", so bwin Co-CEO Manfred Bodner.
Im Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich konnten die Vorwürfe der Kommission bisher nicht von der österreichischen Regierung ausgeräumt werden. Die Bundesregierung sah sich deshalb gezwungen, der Kommission zuzusichern, entsprechende Änderungen im Glücksspielgesetz im Bereich der Diskriminierung gegenüber ausländischen Spielern und Werbebeschränkungen für nicht-staatliche Anbieter vorzunehmen. Sollte Österreich diese Änderungen nicht innerhalb der nächsten Monate umsetzen und dadurch weiterhin Europarecht eklatant verletzen, wird die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren formell fortsetzen und die zweite Stufe einleiten. Das Einlenken der österreichischen Regierung zeigt, dass die Mitgliedstaaten eingestehen, dass nationale Glücksspielmonopole nicht mit Europarecht vereinbar und nicht dauerhaft haltbar sind. Damit wurde der richtige Weg zu einem zeitgemäßen, wettbewerbsfähigen Regulierungsrahmen für grenzüberschreitende Glücksspiele eingeschlagen.
Die bwin Gruppe, mit über 11 Millionen registrierten Kunden (davon 7 Millionen "Play Money" Kunden) in mehr als 20 Kernmärkten und internationalen sowie regionalen Lizenzen in Ländern wie Gibraltar, Kahnawake (Kanada), Belize sowie Deutschland, Italien, Mexiko, Argentinien, Österreich und England ist die erste Adresse für Sportwetten, Spiel und Unterhaltung über digitale Vertriebskanäle. Angeboten werden Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft-Games und Geschicklichkeitsspiele sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code "BWIN", Reuters ID-Code "BWIN.VI"). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Pressemitteilung bwin
Europäische Kommission: Griechenland muss Verbot von Spielautomaten aufheben
IP/07/951
Brüssel, den 27. Juni 2007
Die Europäische Kommission hat Griechenland förmlich aufgefordert, sein Verbot von Spielautomaten und Computerspielen aufzuheben, nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache C-65/05 festgestellt hat, dass die griechischen Rechtsvorschriften, die Aufstellung und Betrieb solcher Geräte verbieten, mit den Grundsätzen des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.
Das von Griechenland erlassene Verbot, an öffentlichen und privaten Orten, ausgenommen Spielkasinos, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Computerspiele einzurichten, verstößt nach Ansicht des Gerichtshofes gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Da Griechenland auf das Urteil des Gerichtshofes bisher nicht reagiert hat, hat die Kommission ihm nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt, in der Griechenland aufgefordert wird, dem Urteil innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Bleibt Griechenland weiterhin untätig, kann die Kommission in einem nächsten Schritt den Europäischen Gerichtshof ersuchen, ein Zwangsgeld gegen Griechenland zu verhängen.
Pressemitteilung Europäische Kommission
Brüssel, den 27. Juni 2007
Die Europäische Kommission hat Griechenland förmlich aufgefordert, sein Verbot von Spielautomaten und Computerspielen aufzuheben, nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache C-65/05 festgestellt hat, dass die griechischen Rechtsvorschriften, die Aufstellung und Betrieb solcher Geräte verbieten, mit den Grundsätzen des Binnenmarktes nicht vereinbar sind.
Das von Griechenland erlassene Verbot, an öffentlichen und privaten Orten, ausgenommen Spielkasinos, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Computerspiele einzurichten, verstößt nach Ansicht des Gerichtshofes gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Da Griechenland auf das Urteil des Gerichtshofes bisher nicht reagiert hat, hat die Kommission ihm nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugesandt, in der Griechenland aufgefordert wird, dem Urteil innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Bleibt Griechenland weiterhin untätig, kann die Kommission in einem nächsten Schritt den Europäischen Gerichtshof ersuchen, ein Zwangsgeld gegen Griechenland zu verhängen.
Pressemitteilung Europäische Kommission
Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark, Finnland und Ungarn
Brüssel, den 21. März 2007
Freier Dienstleistungsverkehr: Kommission mahnt Dänemark, Finnland und Ungarn zur Beseitigung von Hindernissen für Sportwetten
Die Europäische Kommission hat Maßnahmen getroffen, um in Dänemark, Finnland und Ungarn bestehende Hindernisse für das freie Sportwettenangebot zu beseitigen. Nach Prüfung der Stellungnahmen dieser Mitgliedstaaten zu den im April 2006 versandten Aufforderungsschreiben (siehe IP/06/436), mit denen geklärt werden sollte, ob die fraglichen Beschränkungen mit dem in Artikel 49 EG-Vertrag verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind, hat die Kommission dieselben offiziell zur Änderung ihrer Rechtsvorschriften aufgefordert. Nach Auffassung der Kommission sind diese Beschränkungen mit geltendem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, und es wurde nicht nachgewiesen, dass die von den betreffenden Staaten zur Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Zusammenhang mit Sportwetten getroffenen Maßnahmen notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sind. Ferner können die vorhandenen nationalen Anbieter nach Ansicht der Kommission nicht als Organisationen ohne Erwerbszweck betrachtet werden, da für sie strenge jährliche Ertragsziele bestehen und sie ihr breites Glücksspielangebot oftmals über gewinnorientierte Filialen erbringen. Die offiziellen Aufforderungen ergehen in Form von so genannten „mit Gründen versehenen Stellungnahmen“, die die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag darstellen. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Hintergrund
Anlass für den Entschluss der Kommission zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht gaben – neben eigenen Erkenntnissen – Beschwerden mehrerer Dienstleistungsunternehmen. Diese Beschwerden beziehen sich auf Beschränkungen des Angebots von Sportwetten, indem beispielsweise von Anbietern eine staatliche Konzession oder Lizenz selbst dann verlangt wird, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen sind. in einigen Fällen reichen die Einschränkungen bis zum Verbot der Werbung für Dienstleistungen oder der Teilnahme von eigenen Staatsangehörigen an solchen Wetten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) so erfolgen, „dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, den Zugang seiner Bürger zum Spiel zu vermindern, wenn er sie gleichzeitig dazu anreizt und ermuntert, an staatlichen Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.
Aktuelle Informationen zu allen anhängigen Vertragsverletzungsverfahren stehen Ihnen auf folgender Website zur Verfügung:
http://ec.europa.eu/community_law/eulaw/index_en.htm
Pressemitteilung Europäische Kommission
Freier Dienstleistungsverkehr: Kommission mahnt Dänemark, Finnland und Ungarn zur Beseitigung von Hindernissen für Sportwetten
Die Europäische Kommission hat Maßnahmen getroffen, um in Dänemark, Finnland und Ungarn bestehende Hindernisse für das freie Sportwettenangebot zu beseitigen. Nach Prüfung der Stellungnahmen dieser Mitgliedstaaten zu den im April 2006 versandten Aufforderungsschreiben (siehe IP/06/436), mit denen geklärt werden sollte, ob die fraglichen Beschränkungen mit dem in Artikel 49 EG-Vertrag verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind, hat die Kommission dieselben offiziell zur Änderung ihrer Rechtsvorschriften aufgefordert. Nach Auffassung der Kommission sind diese Beschränkungen mit geltendem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, und es wurde nicht nachgewiesen, dass die von den betreffenden Staaten zur Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Zusammenhang mit Sportwetten getroffenen Maßnahmen notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sind. Ferner können die vorhandenen nationalen Anbieter nach Ansicht der Kommission nicht als Organisationen ohne Erwerbszweck betrachtet werden, da für sie strenge jährliche Ertragsziele bestehen und sie ihr breites Glücksspielangebot oftmals über gewinnorientierte Filialen erbringen. Die offiziellen Aufforderungen ergehen in Form von so genannten „mit Gründen versehenen Stellungnahmen“, die die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag darstellen. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Hintergrund
Anlass für den Entschluss der Kommission zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht gaben – neben eigenen Erkenntnissen – Beschwerden mehrerer Dienstleistungsunternehmen. Diese Beschwerden beziehen sich auf Beschränkungen des Angebots von Sportwetten, indem beispielsweise von Anbietern eine staatliche Konzession oder Lizenz selbst dann verlangt wird, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen sind. in einigen Fällen reichen die Einschränkungen bis zum Verbot der Werbung für Dienstleistungen oder der Teilnahme von eigenen Staatsangehörigen an solchen Wetten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) so erfolgen, „dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, den Zugang seiner Bürger zum Spiel zu vermindern, wenn er sie gleichzeitig dazu anreizt und ermuntert, an staatlichen Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.
Aktuelle Informationen zu allen anhängigen Vertragsverletzungsverfahren stehen Ihnen auf folgender Website zur Verfügung:
http://ec.europa.eu/community_law/eulaw/index_en.htm
Pressemitteilung Europäische Kommission
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