Freitag, 7. Oktober 2011

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

Pressemitteilung vom 7. Oktober 2011

Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 25. August 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass über das Internet in der Form sog. 50-Cent-Gewinnspiele angebotene Sportwetten dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags unterfallen und nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag allgemein zugelassen sind.

Die Klägerin bietet über ihre Internetplattform unter anderem Sportwetten (insbesondere Fußball) an. Dabei gibt der Teilnehmer auf der Internetseite die von ihm vorausgesagten Ergebnisse der Spiele ein. Sein Wetttipp wird durch ein eingesetztes Programm in einen Zahlencode umgewandelt (sog. Tippcode). Dieser Tippcode wird dann über einen mehrwertgebührenpflichtigen Telefonanruf bei einer auf der Internetseite angegebenen „Tipp-Hotline“ übermittelt; pro Telefonanruf bei dieser Hotline werden – dauerunabhängig – 50 Cent fällig. Je nach Anzahl der richtig getippten Ergebnisse sind pro Tipp Gewinne von 30 Euro bis maximal 10.000 Euro möglich.

Mit seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil bestätigt der BayVGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, das bereits in erster Instanz die durch die Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung dieser Gewinnspiele durch die Klägerin für rechtens erachtet hatte. Zwar enthalte der Rundfunkstaatsvertrag eine nachträglich eingefügte Bestimmung, wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig sind. Diese Regelung sei aber auf den Fall der Klägerin nicht anzuwenden. Sie lasse bei richtigem Verständnis im Rundfunk und den Telemedien veranstaltete Gewinnspiele bis zu einem maximalen Teilnehmerentgelt in Höhe von 0,50 Euro nicht zu, wenn sie als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einzuordnen seien. Damit verbleiben für den Anwendungsbereich der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung neben unentgeltlichen Gewinnspielen nur noch entgeltliche Geschicklichkeitsspiele mit einem Teilnahmeentgelt bis zu 50 Cent.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. August 2011, Az. 10 BV 10.1176)

Mittwoch, 5. Oktober 2011

Lotto informiert: Neue WestLotto-Kampagne lässt NRW im Herbst ergrünen

Die Nr. 1 im "Gewinner machen" wird als Perle des Landes verbal und visuell sichtbar

Münster, den 5. Oktober 2011 – Der NRW-Lotterieveranstalter WestLotto schaltet eine umfangreiche Kampagne, in der seine markante grüne Unternehmensfarbe dominiert. Damit will sich die größte deutsche Lottogesellschaft visuell bei den Menschen in Nordrhein-Westfalen verankern. In drei kurzen und prägnanten Aussagen stellt WestLotto zudem sein Selbstbild als verantwortungsvoller Glücksspielanbieter heraus. WestLotto ist das erste staatliche Lotterieunternehmen, das den Weg einer Imagekampagne wählt, um zu verdeutlichen, wofür es steht: "Tradition, Sicherheit und Gewinner". Mit der Kampagne rundet WestLotto konsequent die Neupräsentation des Unternehmens in den über 3600 WestLotto-Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen ab.

"Wir wollen die Werte unseres Unternehmens mit dem neuen grünen Gewand modern und zeitgemäß den Menschen in NRW nahebringen, erläutert WestLotto-Chef Theo Goßner die Beweggründe für die neue Kampagne. "Für Seriosität und Sicherheit stehen in verlässlicher Form eben nur die staatlichen Anbieter. Unsere grüne Kampagne macht das auf sympathische Weise visibel."

Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG

Ministerpräsidentenkonferenz berät Ende Oktober über Änderung des Glücksspielstaatsvertrags

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Land Schleswig-Holstein hat turnusmäßig für ein Jahr den Vorsitz der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) übernommen, bei der die Interessen der Länder koordiniert werden. "Wir freuen uns auf diese Aufgabe. Wir sind bereit und wir wollen es gut machen", sagte der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU) laut Agenturbericht. Vom 27. bis 28. Oktober 2011 werden die Regierungschefs aller 16 deutschen Länder auf Einladung Schleswig-Holsteins in Lübeck erwartet. Eine der großen Aufgaben, die auf der Tagesordnung der Sitzung im Oktober stehen, wird die aufgrund der EuGH-Urteile vom 7. September 2010 erforderliche Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages sein. Der im Frühjahr der Europäischen Kommission notifizierte Entwurf eines entsprechenden Änderungsstaatsvertrags wurde von der Kommission als europarechtswidrig beurteilt. Das Gastgeberland Schleswig-Holstein hatte Mitte September den Entwurf eines eigenen Glücksspielgesetzes verabschiedet, das die Zulassung privater Anbieter für Sportwetten und Casinospiele vorsieht. Dies führte zu einer heftigen Diskussion mit den Landeslotteriegesellschaften und den Vertretern anderer Länder, die sich gegen eine weitere Liberalisierung stemmen. Diese Diskussionen dürften bei der anstehenden Sitzung fortgesetzt werden.

Freitag, 30. September 2011

OVG Nordrhein-Westfalen: Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

Pressemitteilung des OVG NRW vom 30. September 2011

Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011 entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Pressemitteilungen vom 13. März 2008 und 15. November 2010).

Nach den inzwischen vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben verletze das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Denn der Staat überlasse zugleich andere Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch widersprüchlich. Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glückspielmarktes vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen. Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes die strengen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken. Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den Vordergrund rückten („Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im Jackpot .... Mio. Euro“), noch die weiterhin betriebene Image-Werbung („Lotto hilft ..“) vereinbar.

Die Entscheidung betrifft die Betreiberin eines privaten Wettbüros in Mönchengladbach, der bereits im Jahr 2006 die Sportwettenvermittlung von der beklagten Stadt Mönchengladbach untersagt worden war. Es handelt sich um die erste Hauptsachenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser Fragestellung. Beim Senat sind noch zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 4 A 17/08

Donnerstag, 29. September 2011

bwin e.K. zur Sportwettenentscheidung des BGH: Entscheidung zum auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag ohne Relevanz für zukünftige Ausgestaltung der Regulierung in Deutschland

- Entscheidung zum auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag ohne Relevanz für zukünftige Ausgestaltung der Regulierung in Deutschland
- Schleswig-Holstein hat Marktöffnung ab 2012 mit neuem Glücksspielgesetz bereits beschlossen
– bwin kündigt Lizenzantrag an
- Übrige Länder bereiten die Marktöffnung auf Grundlage des Notifizierungsschreibens der EU-Kommission vor
- bwin kündigt rechtliche Schritte gegen BGH-Urteil an
– Internetverbot verstößt gegen europäische Rechtsprechung und wird keinen Bestand haben
- Regulierte Marktöffnung der einzige Weg, Schwarzmarkt in Deutschland einzudämmen und EU-Vorgaben zu entsprechen


Neugersdorf, 28. September 2011 – Jörg Wacker, Direktor bwin e.K., sagte: „Das Urteil des BGH betrifft den Ende dieses Jahres auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag und hat keine Auswirkungen auf die neue Rechtslage ab 2012. Die Länder beraten zur Zeit bereits die Ausgestaltung einer zukünftigen Öffnung des Glücksspielmarktes in Deutschland und werden diese zeitnah politisch entscheiden. Zudem hat Schleswig-Holstein mit dem ab Januar 2012 in Kraft tretenden Glücksspielgesetz bereits die rechtlichen Grundlagen für eine Marktöffnung geschaffen.“ bwin wird sich in Kiel um eine entsprechende Lizenz bewerben.

bwin wird im ersten Schritt das Urteil, welches noch nicht vorliegt, analysieren und wenn notwendig weitere rechtliche Schritte einleiten. bwin wird insbesondere eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung prüfen und geht nicht davon aus, dass über Rechtsmittel noch bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielrechts im kommenden Jahr entschieden wird.

Wacker merkte zu dem Urteil an, dass es vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung die gemeinschaftsrechtlichen Aspekte im Internetbereich offensichtlich unberücksichtigt lässt. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zum französischen Wettmonopol festgestellt, dass die Vertriebswege aus Sicht des Verbauchers grundsätzlich austauschbar sind. Laut EuGH muss der Glücksspielmarkt in einem Land in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Die heutige Entscheidung des BGH ist mit dieser EuGH-Rechtsprechung nicht vereinbar.

Wacker weiter: „Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag hat gezeigt, dass Sportwettenmonopole und Online-Verbote nicht funktionieren. Es werden dadurch weder die staatlichen Regulierungsziele erreicht noch die Verbraucher geschützt. Stattdessen besteht in Deutschland ein gigantischer Schwarz- und Graumarkt. Allein der Sportwettenmarkt wird auf ca. 7,8 Mrd. Euro Umsatz geschätzt - davon hat der staatliche Sportwettenanbieter Oddset lediglich einen Marktanteil von ca. 2,5 %.

„Von einem regulierten Markt profitieren der Staat und Verbraucher gleichermaßen. Nur so können staatliche wie private Anbieter unter strengen Auflagen und unabhängiger Kontrolle Zugang zum Markt bekommen. Es ist der einzige Weg, den bestehenden Schwarzmarkt zu beseitigen und die Konsumenten effektiv zu schützen“, so Wacker.

bwin appelliert an die Länder, den Beispielen zahlreicher EU-Mitgliedstaaten wie Italien, Dänemark, Spanien und Frankreich und dem Bundesland Schleswig-Holstein zu folgen, die sich für eine kontrollierte Öffnung der Märkte entschieden haben, und auch deutschlandweit eine marktgerechte und EU-rechtskonforme Glücksspielregulierung umzusetzen.

Dies kann nur funktionieren, wenn für die Online-Anbieter ein marktgerechter Abgabensatz wie in dem Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz, das eine Abgabe von 20 Prozent auf den Bruttorohertrag vorsieht, beschlossen wird. Andernfalls können Online-Anbieter keine wettbewerbsfähigen Wettquoten anbieten und die Kunden werden weiter auf illegale Angebote ausweichen. Die Europäische Kommission hat in ihrer Beihilfe-Entscheidung zum dänischen Glücksspielrecht vergangene Woche ausdrücklich festgestellt, dass ein niedrigerer Abgabensatz für Online-Anbieter im Vergleich zu stationären Anbietern aufgrund der „positiven Effekte einer Liberalisierung“ gerechtfertigt ist. Die EU Kommission hat dabei eine Steuer von 20% auf den Rohertrag ausdrücklich als angemessen und marktkonform bezeichnet.

Über bwin e.K.:
Das Unternehmen bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen wird von Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth als Einzelkaufmann betrieben. An dem Unternehmen ist die bwin.party digital entertainment plc. mit 50 Prozent atypisch still beteiligt. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs, die Bereitstellung von sicheren Wettangeboten sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.

Für Rückfragen: bwin e.K.
c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20 Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: hs@schultz-kommunikation.de

Das neue Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein: Eckpunkte und wesentliche Regelungen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Der Landtag von Schleswig-Holstein hat am 14. September 2011, wie in der letzten Ausgabe unseres Newsletters berichtet, das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels – Glücksspielgesetz (GlückG SH) beschlossen. Dieses Gesetz tritt nach Auslaufen des Glücksspielstaatvertrags zum Jahresende zum 1. Januar 2012 in Kraft (§ 49). Es enthält u. a. eine Konzessionsmöglichkeit für Sportwettenanbieter und Veranstalter von Online-Casinospielen und stellt das Lotto-Monopol auf eine neue Grundlage.


I. Eckpunkte

Mit dem Glücksspielgesetz wird bislang einem staatlichen Monopol unterliegende Glücksspielrecht grundlegend neu geordnet. So kann nunmehr sowohl die Veranstaltung und der Vertrieb von Online-Casinospielen (§§ 18 – 20 GlückG SH) sowie von Wetten (§§ 21 – 24) genehmigt werden. Somit wird es zukünftig private Glücksspiel- und Wettanbieter (im Gesetz als „Wettunternehmen“ bezeichnet) geben. Im Gegensatz zu den bisherigen, sehr restriktiven Regelungen werden die Möglichkeiten des Vertriebs wesentlich erleichtert.

Die nunmehr verabschiedete Fassung entspricht im Wesentlichen dem bereits dargestellten Gesetzesentwurf (vgl. hierzu Arendts/Schmautzer, Neuregelung des Glücksspielrechts: Der Vorschlag von Schleswig-Holstein, Sportwettenrecht aktuell Nr. 121). Dieser Entwurf war der Europäischen Kommission notifiziert worden und wurde von dieser gebilligt (anders als der als europarechtswidrig beurteilte Entwurf eines Änderungsstaatsvertrag zum Glücksspielstaatvertrag, der von den anderen 15 deutschen Ländern angestrebt wird).

Das Gesetz ist in sechs Abschnitte gegliedert, die wiederum teilweise Unterabschnitte enthalten. Der erste Abschnitt des Gesetzes enthält allgemeine Vorschriften und Definitionen, die für alle Glücksspielbereiche Geltung beanspruchen. Eingangs werden die deutlich verbreiterte Zielsetzung dargestellt. Der zweite Abschnitt beinhaltet die Regelungen über die Genehmigungsverfahren. In § 6 Abs. 2 GlückG SH ist die Veranstaltung von sog. „Großen Lotterien“ dem Land Schleswig-Holstein vorbehalten, die diese Aufgabe durch die NordwestLotto Schleswig-Holstein wahrnehmen lässt (Abs. 3). Im Gegensatz dazu erfolgt für die restlichen Glücksspielbereiche hinsichtlich der Veranstaltung und des Vertriebs und für den Bereich des Vertriebs und die Vermittlung von Lotterien eine weitgehende Liberalisierung.

Im dritten Abschnitt ist der Spielerschutz geregelt, der Regelungen in Bezug auf den Jugendschutz, Werbung, Informationspflichten und der Errichtung eines Sozialkonzeptes enthält. So sieht § 17 für spielsuchtgefährdete Spieler eine Sperrdatei für Spielbanken vor, die über einen Verweis in § 18 Abs. 5 auf Spieler von Online-Spielbanken erweitert wird. Die Werbung darf nicht irreführend sein (§ 26 Abs. 1 S. 2) und sich nicht gezielt an Minderjährige richten (§ 26 Abs. 1 S. 3).

Auf die Errichtung einer eigenen Glücksspielaufsichtsaufsichtsbehörde (im Gesetzesentwurf noch als „Prüfstelle“ bezeichnet) hat man nunmehr verzichtet. In Abschnitt vier wird diese Aufgabe dem Innenministerium zugewiesen, das von einem Fachbeirat (§ 31) beraten wird. Die Überwachungsbefugnisse sind in § 30 geregelt.

Abschnitt fünf sieht Glücksspielabgaben in Form von Sonderabgaben vor, während Abschnitt sechs Übergangsvorschriften beinhaltet.

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Veranstaltung und dem Vertrieb des Glücksspiels. Für die Ebene der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen sieht der Gesetzentwurf eine ausnahmslose Genehmigungspflicht in § 4 GlückG SH vor. Diese Genehmigung ist nunmehr im Falle der Ersterteilung auf sechs Jahre zu befristen (während der Entwurf noch zwei Jahre vorsah). Abs. 8 sieht vor, dass das Innenministerium in einer Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde treffen kann. Auch können damit Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens, wie etwa die vorzulegenden Unterlagen, geregelt werden.

Auch der Vertrieb von öffentlichem Glücksspiel bedarf nach § 5 GlückG SH grundsätzlich einer Genehmigung. So muss nach Abs. 1 der Vertrieb von Lotterien mit hoher Ereignisfrequenz, von Wetten und Casinospielen genehmigt werden, wobei hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens in Abs. 3 auf die Regelungen für Veranstalter verwiesen wird. Sofern der Vertrieb nicht genehmigungspflichtig ist (etwa bei Klassenlotterien), besteht nach Abs. 2 eine Anzeigepflicht bei der Behörde.

II. Wesentliche Regelung der einzelnen Glücksspielbereiche

1. Lotterien, §§ 6 -16

Im Bereich des Lotteriewesens wird das staatliche Monopol in Bezug auf die Veranstaltung von Lotterien beibehalten. Im Bereich des Vertriebs von staatlichen Lotterien wurden hingegen zahlreiche Beschränkungen aufgehoben. Auch der Vertrieb im Internet ist nunmehr wieder möglich. Werbung für Lotterien ist generell über alle Medien zulässig, insbesondere auch in Rundfunk und Internet.

2. Spielbanken, §§ 17 - 20

Der Gesetzentwurf unterscheidet zwischen Präsenz-Spielbanken (§ 17) und Online-Spielbanken (§§ 18 – 20). Zum Schutz von suchtgefährdeten und süchtigen Spielern in § 17 Abs. 1 ein übergreifendes Sperrsystem vorgesehen. Die Regelungen sehen die Möglichkeit der Selbstsperre oder der Fremdsperre zum Schutz des Spielers vor. Art und Zuschnitt der Online-Casinospiele sind in der Genehmigung im Einzelnen zu regeln (§ 18 Abs. 1).

3. Wetten, §§ 21 - 24

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können nunmehr auch private Anbieter (Wettunternehmen) nach § 22 GlückG SH zugelassen werden.

Unter die Regelungen der §§ 21 ff fallen nach § 3 Abs. 4 Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang oder den Verlauf von bewetteten Ereignissen, wobei nunmehr ausschließlich auf einen „Sportwettbewerb“ abgestellt wird (nicht mehr auf ein sonstiges „zukünftiges oder gegenwärtiges Geschehen“ (was auch sog. Gesellschaftswetten ermöglicht hätte, etwa Wetten auf die Gewinner von Castingshows).

Die Veranstaltung und der Vertrieb von Wetten muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt von der Veranstaltung oder der Organisation des Sportereignisses erfolgen. Wer an einem bewetteten Ereignis teilnimmt, darf nach § 21 Abs. 3 GlückG SH weder selbst noch durch einen anderen auf den Ausgang oder den Verlauf dieses Ereignisses Wetten abschließen noch entsprechende Wetten durch andere fördern. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird nunmehr ergänzend in Satz 2 als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, die nach Satz 3 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.

Für die Zulassung privater Wettunternehmer stellt § 22 Abs. 1 GlückG SH auf Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde ab. Für bereits in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat zugelassene Wettunternehmen sah der Entwurf deutliche Erleichterungen vor. Nach § 22 Abs. 4 GlückG-E wurde vermutet, dass die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und Versagensgründe nicht vorliegen. Diese Erleichterung ist nun nicht mehr enthalten, wobei in der Praxis die Voraussetzungen bei einem bereit sin einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmen gegeben sein dürften.

Für den stationären Vertrieb sowie für den Fernvertrieb ist nach § 23 GlückG SH eine Vertriebsgenehmigung erforderlich. Voraussetzungen sind auch hier Zuverlässigkeit und Sachkunde.

Darüber hinaus sieht Abs. 7 eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von EUR 20.000,- je Wettannahmestelle bzw. EUR 10.000,- für andere Standorte vor (mit einer Anpassungsmöglichkeit auf den Durchschnittsumsatz von zwei Wochen). Dadurch sollen staatliche Zahlungsansprüche und Auszahlungsansprüche der Spieler abgesichert werden. Für den Fernvertrieb beträgt die Sicherheitsleistung 1 Mio. Euro. Sie kann auf die Höhe des zu erwartenden Durchschnittswettumsatzes zweier Wochen, maximal auf 5 Mio. Euro, angepasst werden.

Das Glücksspielgesetz sieht eine wettbewerbsfähige steuerliche Regelung vor, die nicht auf den Umsatz, sondern auf den Rohertrag abstellt. Nach § 36 GlückG SH beträgt der Abgabesatz 20% des Rohertrags.


III. Aussichten

Der Verabschiedung des Gesetzes ging eine heftige Diskussion sowohl innerhalb des Landes Schleswig-Holstein wie auch mit Vertretern der anderen Länder voraus (die bei Weitem noch nicht aufgehört hat). Die Verabschiedung erfolgte denkbar knapp mit den 46 Stimmen der Regierungskoalition (CDU und FDP) gegen die 45 Stimmen der Opposition (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und SSW). Insoweit hat man sich mit einer neu eingeführten Übergangsregelung ein Hintertürchen offen gehalten, um ggf. doch noch einer bundeseinheitlichen Regelung in einem den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH tatsächlich erfüllenden Glücksspielstaatsvertrag zustimmen zu können. Genehmigungen dürfen nach dieser Regelung erst mit Wirkung zum 1. März 2012 erteilt werden (§ 48 GlückG SH). Erst ab diesen Zeitpunkt gibt es einen Vertrauensschutz.

Eine neue, nach den im nächsten Jahr anstehenden Landtagswahlen gebildete Landesregierung kann dagegen nicht so ohne Weiteres bereits erteilte Genehmigungen entschädigungslos widerrufen. Eine Genehmigung kann nach § 4 Abs. 7 nur dann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Verstöße vorliegen.


aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 123

Mittwoch, 28. September 2011

BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011

Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.

In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1. Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.

Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zur Gefahrenabwehr.

Der Bundesgerichtshof hat § 5 Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u.a. im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.

Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs deckt sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts, das am 1. Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit privater Sportwetten verkündet hat (8 C 5.10, juris).

Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II
LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November 2007, ZfWG 2007, 471
OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009, ZfWG 2009, 268

und

Urteil vom 28. September – I ZR 189/08
LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007
OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008, MMR 2009, 195

und

Urteil vom 28. September – I ZR 30/10
LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007, ZfWG 2007, 460
OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29. Januar 2010, ZfWG 2010, 105

und

Urteil vom 28. September – I ZR 43/10
LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008
OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010

und

Urteil vom 28. September – I ZR 93/10
LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009, ZfWG 2009, 311
OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010, MMR 2010, 359

Karlsruhe, den 28. September 2011

Lotto informiert: Bundesgerichtshof stärkt staatliches Glücksspiel

- Kommerzielle Internet-Anbieter von Sportwetten und Casinospielen weiterhin in Deutschland verboten
- Glücksspielstaatsvertrag ermöglicht effiziente Eindämmung des Schwarzmarktes
- Deutscher Lotto- und Totoblock begrüßt Entscheidung

München, 28. September 2011. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute festgestellt, dass kommerzielle Sportwettenanbieter ihre Sportwetten und anderen Glücksspiele im Internet in Deutschland nicht vertreiben dürfen. Der BGH hat betont, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag, Glücksspiele über das Internet zu vertreiben und zu bewerben nicht gegen Verfassungs- und Europarecht verstößt. Mit der Entscheidung stärkt der BGH das staatliche Glücksspiel und bestätigt das Modell des Glücksspielstaatsvertrages.

"Die Entscheidung zeigt: Es ist nicht nötig, die Sportwetten zu kommerzialisieren und illegale Anbieter mit einer Konzessionierung zu legalen Anbietern zu machen, weil nun endlich höchstrichterlich geklärt ist, dass die Bekämpfung des Schwarzmarktes auch im Staatsvertragsmodell effizient möglich ist", sagte Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks.

"Wir begrüßen die Klarstellung durch den BGH ausdrücklich. Sie beseitigt eine große Rechtsunsicherheit, die es bisher sehr erschwert hat, illegale Glücksspielanbieter vom deutschen Markt fernzuhalten", so Horak.

Den Verfahren beim BGH lagen Urteile der Oberlandesgerichte Köln, Bremen und Frankfurt am Main zugrunde, mit denen den kommerziellen Glücksspielanbietern verboten wurde, Sportwetten und andere Glücksspiele in Deutschland über das Internet zu bewerben und zu vertreiben. Die Verbote stützten sich auf Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht München die Klage gegen einen Sportwettenanbieter abgewiesen. Der Bundesgerichtshof musste darüber entscheiden, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist.

Die kommerziellen Glücksspielanbieter argumentierten, die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages seien europarechtswidrig und würden daher in unzulässiger Weise die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen. Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich widersprochen. Die Frage der Europarechtskonformität der Ausschließlichkeitsrechte aus dem Glücksspielstaatsvertrag sei für die Entscheidung der vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn eine restriktivere Regelung des besonders suchtgefährdenden Automatenspiels in Spielhallen für eine gemäß Europarecht kohärente Gesamtregelung des Glücksspiels notwendig sein sollte, gilt in jedem Fall, dass Anbieter in Deutschland keine Glücksspiele über das Internet bewerben oder vertreiben dürfen.

Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)

Dienstag, 27. September 2011

Landgericht Hannover: Ausländischer Glücksspielanbieter darf in Deutschland nicht im Internet werben

Presseinformation des Landgerichts Hannover

Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat es einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf Internetseiten, die in Deutschland abgerufen werden können, für Glücksspiele zu werben. Die Richter gaben damit einer Klage der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH statt.

Die Werbung des beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstoße gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), befanden die Richter. Die Kammer zeigte sich dabei davon überzeugt, dass sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet habe.

Das generelle Internetwerbeverbot aus dem GlüStV verstoße darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen EU-Recht. Auch im Falle der Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne, so die Kammer.

(Az.: 25 O 98/10)

Montag, 26. September 2011

Verwaltungsgericht Bremen: Keine Genehmigung für sog. Mehrfachspielhallen

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschlüssen vom 31. August 2011 (Az. 5 V 514/11 und 5 V 532/11) die Eilanträge von zwei Firmen, die Spielhallen betreiben (Antragstellerinnen) abgelehnt, mit denen diese vorläufige Erlaubnisse für den Betrieb sogenannter Mehrfachspielhallen erstreiten wollten.

Im Frühjahr 2011 beantragten die Antragstellerinnen beim Stadtamt Bremen jeweils die Erteilung der erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb von zwei neuen Spielhallen in Bremen-Hemelingen bzw. in der Bahnhofsvorstadt. Für die Spielhalle in Bremen-Hemelingen war die Aufstellung von 48 Geldspielgeräten (sog. Mehrfachspielhalle mit vier Spielhallen á 12 Spielautomaten) und für die Spielhalle in der Bahnhofsvorstadt die Aufstellung von 36 Geldspielautomaten (Mehrfachspielhalle mit drei Spielhallen á 12 Spielautomaten) geplant. Baurechtliche Genehmigungen für die Betriebe waren bereits erteilt worden.

Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des neuen Bremischen Spielhallengesetzes zum 20. Mai 2011, welches strengere Vorgaben für den Bereich des gewerblichen Automatenspiels aufstellt, wandten sich die Antragstellerinnen Anfang Mai 2011 an das Verwaltungsgericht Bremen, um vorläufige Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen zu erstreiten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass die beantragten Erlaubnisse noch nach der alten Gesetzeslage zu erteilen seien, weil sie ihre Anträge auf Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse bereits vor dem Inkrafttreten des Bremischen Spielhallengesetzes gestellt hätten und die Anträge auch vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif gewesen seien. Die Behörde habe die Bearbeitung der Anträge jedoch bewusst verzögert. Außerdem sei das neue Bremische Spielhallengesetz wegen Verletzung von Verfassungsrecht nicht anwendbar.

Die Antragsgegnerin bestreitet eine Verfahrensverschleppung. Für die Erteilung der gewerberechtlichen Spielhallenkonzessionen seien Sachverhaltsermittlungen erforderlich, die bisher noch nicht abgeschlossen seien.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen führt in ihren Beschlüssen vom 31. August 2011 aus, dass mangels einer anderslautenden gesetzlichen Übergangsregelung das Bremische Spielhallengesetz (BremSpielhG) auch auf die streitgegenständlichen Genehmigungsvorgänge Anwendung finde. Demzufolge komme die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen für sog. Mehrfachspielhallen an die Antragstellerinnen nicht mehr in Betracht, da solche Betriebe nach § 2 Nr. 2 BremSpielhG nicht mehr genehmigungsfähig seien. Zudem hätten die Antragstellerinnen kein von § 2 Nr. 3 BremSpielhG gefordertes Sozialkonzept vorgelegt. Es bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bremische Spielhallengesetzes. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit des Bremischen Spielhallengesetzes mit europarechtlichen Bestimmungen seien ebenfalls nicht erkennbar. Die Frage, ob es zu bewussten Verfahrensverzögerungen seitens der Behörde gekommen sei, ließ das Gericht offen. Falls die Betriebe nach altem Recht genehmigungsfähig und die Erlaubnisanträge vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif gewesen seien, könne für die Betroffenen daraus allenfalls ein Anspruch auf Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung, nicht aber ein Genehmigungsanspruch folgen.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen können binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung gegen den sie betreffenden Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bremen einlegen.

Zum Hintergrund:
Das Recht der Spielhallen war bisher bundesrechtlich in der Gewerberordnung und der Spielverordnung geregelt. Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2006 (sog. Föderalismusreform) wurde den Ländern u.a. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen übertragen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz). Den Ländern steht die Kompetenz zu, bislang im Bundesrecht getroffene Regelungen zum Recht der Spielhallen zu ersetzen. Solange und soweit die Länder von der Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen, gelten die Regelungen der Gewerbeordnung fort. In Bremen wurde mit dem Bremischen Spielhallengesetz (BremSpielhG) vom 17. Mai 2011 (BremGBl. S. 327) von der neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.

§ 2 BremSpielhG („Zusätzliche Versagungsgründe“) lautet:

Unbeschadet des § 33i Absatz 2 der Gewerbeordnung ist die Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu versagen, wenn
1. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet,
2. eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird oder
3. ein Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt wird.

Die Entscheidung zum Aktenzeichen 5 V 514/11 wurde in die Internetseiten des Verwaltungsgerichts Bremen eingestellt:
http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/5_V_514_11_BESCHLUSS_20110816_103838Anonym.pdf

Buchmacherkongress am 11. Oktober 2011

Der Österreichische Buchmacherverband (www.buchmacherverband.at) hält seinen traditionellen Buchmacherkongress am Dienstag, den 11. Oktober 2011, in Anif bei Salzburg ab.

Auf der Tagesordnung stehen aktuelle Themen, insbesondere zu Steuer- und Rechtsfragen der Sportwetten. So referiert der Geschäftsführer des Österreichischen Buchmacherverbands, Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller, über den "Wettvermittler - Was kann er? Was darf er". Steuerberater Mag. Christian Andre berichtet zu "Sportwetten vergnügungssteuerpflichtig? - Steuerliche Aspekte für Buchmacher und Vermittler". Der Präsident des Deutschen Buchmacherverbands Dr. Norman Albers stellt die aktuelle rechtliche Entwicklung in Deutschland dar ("Der neue Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland"). Jürgen Irsigler, der Vizepräsident des Österreichischen Buchmacherverbands, ergänzt diese Ausführungen mit einer Darstellung der Neuregelung in Schleswig-Holstein ("Neues Gesetz in Schleswig-Holstein - Auswirkungen auf die Wettbranche"). Rechtsanwalt Martin Arendts (www.wettrecht.de) wird über das "Sportwettenmonopol in Deutschland - Laufende Verfahren" berichten.

Anmeldung bei:
Österreichischer Buchmacherverband
Weyrgasse 5/7
A - 1030 Wien
Tel: +43 / 1 / 713 45 78 - 43
Fax: +43 / 1 / 713 94 80
Mail: buchmacherverband@buchmacherverband.at
Internet: www.buchmacherverband.at

Deutscher Buchmacherverband: Kiel schert nicht aus - es übernimmt die Vorreiterrolle

Der Deutsche Buchmacherverband Essen e. V. begrüßt die Entscheidung des Landtages von Schleswig-Holstein vom 14. September 2011, dass private Sportwettenanbieter ab 2012 im Bundesland Schleswig-Holstein zugelassen werden. Der Verabschiedung des Gesetzes ging eine dreijährige Diskussion voraus.

Im Vorfeld dieser Entscheidung sind bereits mehrere Anträge von Mitgliedern des DBV gestellt worden, Sportwetten in diesem nördlichsten deutschen Bundesland vermitteln zu dürfen. Hier erfolgt selbstverständlich auch die Versteuerung der Wetterträge - und nicht in Malta, Gibraltar oder ähnlichen Steueroasen!

Der DBV erwartet, dass von dieser überlegten Gesetzesinitiative des SH-Landtages eine Signalwirkung für die übrigen Bundesländer auf die anstehende politische Neuorientierung in Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag ausgehen wird.

"Ein "Las Vegas des Nordes", wie teilweise kolportiert wird, wird nicht entstehen. Kiel schließt sich nur der Rechtslage in der EU an", so die Einschätzung von Verbandssprecher Dr. Norman Albers.

Aus diesem Grunde spielt nach Einschätzung des DBV das Land Schleswig-Holstein eine Vorreiter- und nicht die behauptete Außenseiterrolle, zumal das neue Landesgesetz von der EU bereits im Sommer in vollem Umfang akzeptiert wurde.

Der derzeitige, nicht EU-rechtskonforme, alte Glücksspielstaatsvertrag, den die deutschen Bundesländer vor allem wegen des Staatsmonopols im Lotteriebereich abgeschlossen hatten, läuft Ende des Jahres 2011 - also in nur 3 Monaten -sowieso aus.

Bislang konnte sich die Mehrheit der Bundesländer nicht auf eine gemeinsame Neufassung verständigen, so dass Schleswig-Holstein auch zur Sicherung und Schaffung vieler Arbeitsplätze vorerst allein die Initiative ergriffen hat.

Deutscher Buchmacherverband Essen e.V.
Moorenstraße 23
45131 Essen
Tel. +49 (0) 201 79 03 29

Freitag, 23. September 2011

Rülke: Länder sollen Verhandlungen über Glücksspiel-Staatsvertrag wieder aufnehmen

Schwarz-Gelb in Schleswig-Holstein macht beispielhaft vor, wie es geht

Der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Hans-Ulrich Rülke, bewertet die Verabschiedung eines eigenen Glücksspielgesetzes durch den Landtag von Schleswig-Holstein als Aufforderung an die Länder, die Verhandlungen für einen neuen Glücksspielvertrag wieder aufzunehmen. Nach den Worten von Rülke ist es nicht akzeptabel, dass es zwischen den Ländern nicht vorangeht. Die europäische Rechtsprechung sei eindeutig: das Glückspielmonopol ist in der bestehenden Form rechtswidrig. „Eine Neuregelung ist zwingend erforderlich“, so der FDP-Fraktionsvorsitzende. Wenn jetzt nicht zügig wieder Bewegung in die Verhandlungen komme, werde der finanziellen Förderung des Breitensports und der Kultur der Boden entzogen.

Der derzeitige Entwurf für einen Glücksspielvertrag der Länder sei für die FDP nicht zustimmungsfähig, sagte Rülke. „Eine Begrenzung der Zahl der Konzessionen und eine erneute Diskussion über die Einführung von Netzsperren wird es mit uns nicht geben.“ Denn es mache keinen Sinn eine europarechtswidrige Regelung durch eine neue zu ersetzen, die auch wieder gegen europäisches Recht verstoßen werde. Rülke: „Die schwarz-gelbe Koalition in Schleswig-Holstein hat nun vorgemacht, wie es geht. Während deren Gesetzentwurf im Mai bereits von der EU-Kommission notifiziert worden ist, ist der Entwurf der anderen 15 Länder im Juli an gleicher Stelle durchgefallen.“

Pressemitteilung der FDP/DVP Fraktion im Landtag Baden-Württemberg

Mittwoch, 21. September 2011

ZAK beanstandet Verstöße gegen Werberichtlinien und das Werbeverbot für Glücksspiele

ZAK-Pressemitteilung 16/2011

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer Sitzung am 9. August in Berlin mehrere Fälle von unzulässigen Werbeformen in den Programmen von Sat.1, Sport1 sowie in den türkisch-sprachigen Programmen Kanal Avrupa und Türkshow beanstandet.

Trennungsgebot nicht eingehalten

Sat.1 hat im Frühjahr einen neuen Trailer im Rahmen der Image-Kampagne mit Kylie Minogue eingesetzt, der Werbung für die Automarke VW einbindet. Der Imagetrailer wurde ab 15. Mai mehrfach im Abendprogramm ausgestrahlt, u.a. vor der Werbeunterbrechung der Sendung „The Mentalist“. In dem Spot läuft Kylie Minogue sichtlich begeistert auf ein VW Cabrio zu, steigt ein und fährt durch eine Sat.1-Szenerie mit den Stars des Senders. Das Auto und dessen Logo sowie weitere Details sind mehrfach und deutlich zu erkennen. Außerdem strahlte Sat.1 einen Werbespot der Sängerin für das VW-Cabrio aus, z.T. direkt im Anschluss an den Image-Trailer. Da der Image-Trailer nach Auffassung der ZAK Teil des Programms ist, liegt eine unzulässige Vermischung von Werbung und Programm vor. Für den Zuschauer ist die Werbung im Image-Trailer weder leicht zu erkennen noch deutlich vom redaktionellen Teil des Programms unterscheidbar.

Werbeverbot für Glücksspiele missachtet

Sport1 hat am 27. Februar das Finale des englischen Fußball-Ligacups übertragen und dabei mehrfach Sponsoringhinweise des Sportwetten- und Glücksspielanbieters „bet-at-home.com“ gesendet. Außerdem wurde ein Werbespot von „bet-at-home.com“ ausgestrahlt. Da „bet-at-home.com“ in Deutschland nicht zugelassen ist, hat Sport1 nach Auffassung der ZAK gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verstoßen. Überdies darf im Fernsehen ohnehin nicht für öffentliches Glücksspiel geworben werden.

Schleichwerbung

Der türkisch-sprachige Sender Kanal Avrupa hat in zwei Sendungen vom 25. Januar gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen. Im ersten Fall wurde in einem redaktionellen Beitrag zum Thema „Schnarchen“ eine sogenannte Nasenklammer vorgestellt, die Schnarchgeräusche verringern soll. Ein bestimmtes Produkt wurde ausführlich und mit Verweis auf dessen Preis sowie die zugehörige Webseite erwähnt. Im zweiten Fall wurden in einem Beitrag über Immobilienverkäufe Häuser und Villen in der Stadt Bodrum mit Erwähnung ihres Kaufpreises vorgestellt. Die Agentur, die sich um Verkauf und Finanzierung kümmert, wurde explizit erwähnt, und der Eigentümer der Agentur präsentierte die Angebote selbst. Nach Auffassung der ZAK lag in beiden Fällen eine deutlich erkennbare Werbeabsicht vor, und die umfangreiche Erwähnung der Produkte war redaktionell nicht gerechtfertigt. Durch die Einbettung der werblichen Aussagen in das Programm wurden die Zuschauer außerdem in die Irre geführt.

Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht in einem Split Screen

Das türkisch-sprachige Programm Türkshow hat am 19. Januar eine Call-In-Sendung ausgestrahlt, in der im unteren Teil des Bildschirms nicht nur auf die Telefonnummern und Teilnahmekosten hingewiesen, sondern auch Werbung eingeblendet wurde. Die parallele Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Botschaften wertete die ZAK als ein Split-Screen-Format. Die Werbung war nicht gekennzeichnet und optisch nicht deutlich von dem sonstigen Bild abgegrenzt.

ZAK: Sport1 akzeptiert Auslegung der Gewinnspielsatzung der Medienanstalten

ZAK-Pressemitteilung 15/2011

Der Fernsehspartensender Sport1 verpflichtet sich in einem Vergleichsvertrag, die bisherige Auslegung der Gewinnspielsatzung durch die Medienanstalten verbindlich anzuerkennen. Der Sender zieht Klagen gegen Beanstandungen und Einsprüche gegen Bußgeldbescheide zurück. Für drei Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung zahlt Sport1 ein Bußgeld von insgesamt 52.500 Euro. Im Gegenzug nimmt die Medienaufsicht vier Bußgeldbescheide zurück und regt die Einstellung der entsprechenden Gerichtsverfahren an. Der Vertrag wird nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien umgesetzt, die für Sport1 zuständig ist.

Thomas Langheinrich, Beauftragter für Programm und Werbung der ZAK, begrüßte die Einigung mit Sport1: „Darin liegt ein deutlicher Fortschritt für den Nutzerschutz bei Gewinnspielen im privaten Rundfunk. Auf der Grundlage des Vergleichs können wir Altfälle abschließen und Rechtssicherheit herstellen. Auch in Zukunft werden wir unser Augenmerk auf die strikte Einhaltung der Vorgaben zu Nachvollziehbarkeit und Transparenz legen, die die Gewinnspielsatzung fordert.“

Sport1 hat einen Maßnahmen- und Kriterienkatalog vorgelegt und verpflichtet sich im Rahmen des Vergleichsvertrags, durch Mitarbeiterschulungen und weitere organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen der Gewinnspielsatzung beachtet werden.

Im November vergangenen Jahres war ein ähnlicher Vergleich zwischen den Medienanstalten und 9Live vereinbart worden.

ZAK: "Show zum Tag des Glücks“ bei Das Vierte beanstandet – Wiederholung untersagt

ZAK-Pressemitteilung 18/2011

„Das Vierte“ hat mit der Ausstrahlung der „Show zum Tag des Glücks“ am 25. April 2011 gegen das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen. Deshalb hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) die Sendung am 13. September auf ihrer Sitzung in München beanstandet. Außerdem hat die ZAK die Ausstrahlung einer weiteren Show dieses Formats vorsorglich untersagt.

An der „Show zum Tag des Glücks“ konnten nur Kandidaten teilnehmen, die ein Los der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) besitzen. Unter den insgesamt 20 Teilnehmern wurde am Ende ein Millionengewinn ausgelost. Der Gewinner wurde über die Losnummer und einen „Glückscode“ ermittelt. Dabei wirkten prominente Gäste durch verschiedene Spiele und Aufgaben mit. Im Rahmen der Sendung wurde das Logo der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) wiederholt gezeigt, u. a. in der Studio-Dekoration, und die SKL wurde in der Moderation ausgiebig erwähnt. Darin sah die ZAK vielfältige Belege für den werblichen Charakter der Sendung und somit einen Verstoß gegen das Verbot der öffentlichen Werbung für Glücksspiel.

Der Programmveranstalter hatte in der Anhörung im Rahmen des Prüfverfahrens auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung verwiesen und die Auffassung vertreten, dass in der Folge das im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag formulierte Werbeverbot derzeit nicht angewendet werden könne.
Die ZAK erläutert dagegen in ihrem Beschluss, dass der EuGH über keinen der Sachverhalte entschieden hat, um die es bei der „Show zum Tag des Glücks“ geht. Die Rechtsprechung des EuGH behandelt vielmehr das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Auswirkungen auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern. Auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag haben diese Entscheidungen keine direkte Auswirkung.