Mitteilung der Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)
Bei Pokercashgames (Pokerspiele, bei denen die Spieler um Geld oder einen geldwerten Pot spielen) hängt der in Aussicht stehende Gewinn nicht ganz, aber überwiegend vom Zufall ab. Werden Pokercashgames gespielt, so liegt ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes vor. Die ESBK wird diese Spiele ausserhalb von Spielbanken gestützt auf ihre strafrechtlichen Kompetenzen verfolgen. Strafbar sind dabei die Organisatoren des Spiels und nicht die Spieler. Spielgelder werden konsequent bei allen Personen eingezogen.
Wird Poker nicht in Form von Cashgames, sondern im Rahmen von Pokerturnieren gespielt, kann der in Aussicht stehende Geldgewinn (oder ein anderer geldwerter Vorteil) unter Umständen überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen. Die ESBK prüft diese Frage auf Gesuch hin für jedes konkrete Pokerturnier. Bejaht die ESBK das Vorliegen eines Geschicklichkeitsspiels, ist bei den zuständigen Behörden abzuklären, ob allenfalls kantonale und / oder kommunale Vorschriften einzuhalten sind.
Bei der Prüfung der Gesuche bezüglich der Qualifikation von einzelnen Pokerturnieren beachtet die ESBK folgende, nicht abschliessend aufgezählte Kriterien:
- Anzahl von Teilnehmern
- Die Blinds werden in einem adäquaten Verhältnis zu der Chipsmenge bei Turnierstart festgesetzt
- Die Blinds werden in hinreichend langen zeitlichen Abständen und betragsmässig in angemessener Weise erhöht
- Die Anzahl der Gewinne(r) muss dem Turniergedanken Rechnung tragen
- Die Gewinne müssen proportional zur Geschicklichkeit der Spieler steigen
- Die Turnierdurchführung ist transparent
- Dem Turnier kommt ein von der Gewinnmöglichkeit unabhängiger Unterhaltungswert zu.
Die Gesuche sind schriftlich bei der ESBK (Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen und haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- Personalien Veranstalter (jur. und nat. Person)
- Spielregeln, resp. Spielbeschreibung des Grundspiels (z. B. Texas Hold'em Limit o.ä.)
- Turnierreglement, welches wenigstens folgende Punkte regelt:
o Grundspiel (z. B. Texas Hold'em Limit)
o Minimale/Maximale Anzahl Teilnehmer
o Anzahl Tische, maximale Sitzzahl
o Höhe Buy-In's
o Höhe Fee oder Rake vom Buy-In, oder Veranstaltungsanteil
o Anzahl Rebuy, Add On
o Chipsmenge pro Spieler bei Start
o allfällige Anmeldepflichto Nebenveranstaltung (Sit and go, Cashgames u.a.)
o Blindstruktur, Ante, Erhöhungskadenz
o Preisgeldstruktur
o Regeln Tischauflösung
o geografische Umschreibung der Durchführungsorte
Die Gesuche sind schriftlich einzureichen an:
Eidg. Spielbankenkommission ESBK
Eigerplatz 1
CH-3003 Bern
T +41 (0)31 323 12 04,
F +41 (0)31 323 12 06
E-Mail
Die Prüfung der Gesuche ist kostenpflichtig. Wird ein Gesuch eingereicht, wird vorab ein Kostenvorschuss von CHF 300.00 verlangt. Nach dessen Bezahlung ist je nach Qualität des Gesuches mit einer Bearbeitungsdauer von in der Regel ein bis zwei Monaten zu rechnen.
Ein zugelassenes Pokerturnier kann mehrfach durchgeführt werden - vorausgesetzt, es wird genau nach den genehmigten Regeln gespielt.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 2. November 2007
Gewerberechtliche Beurteilung von Pokerturnieren
Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" hat sich auf seiner Sitzung am 23./24. Mai 2007 in Schwerin unter anderem auch mit der gewerberechtlichen Bewertung von Pokerturnieren, auch wenn diese in Spielhallen durchgeführt werden, befasst und dazu folgende Beschlüsse gefasst:
- Gewerberechtliche Bewertung von Pokerturnieren
Der Ausschuss bestätigte zunächst den bereits auf der 100. Tagung getroffenen Beschluss, wonach Pokerturniere gewerberechtlich zulässig sind, wenn bei diesen Turnieren kein Preisgeld ausgezahlt wird. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen zum einen kein Gewinn ausgelobt und zum anderen ein Eintrittsgeld von nicht mehr als 25 € verlangt wird. Allerdings wiesen die Ländervertreter auf unterschiedliche Erlasse ihrer Innenressorts hin, wonach zum Teil lediglich ein pauschaler Grenzwert von 15 € anerkannt wird; bei darüber hinausgehenden Eintrittspreisen werden detailliertere Nachweise zur Kostenkalkulation verlangt, um illegale Gewinnausschüttungen zu verhindern. Im Übrigen wurde bestätigt, dass alle Länder Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen als Glücksspiele und nicht als Geschicklichkeitsspiele einstufen. Demnach kommt für Pokerturniere auch keine Erlaubnisbefreiung gem. der Anlage zu § 5 a SpielV in Betracht.
Somit unterliegen Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen einer Zulassungspflicht nach dem Lotteriestaatsvertrag, die aber generell nicht erteilt wird.
Der Ausschuss sah für die Veranstaltung von Pokerturnieren keine gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO vor; unabhängig davon verbleibt es jedoch bei der generellen Anzeigepflicht nach § 14 GewO für denjenigen, der regelmäßig (und gewerbsmäßig) Pokerturniere durchführt, und zwar am Sitz seiner Betriebsstätte.
Unberührt von dieser gewerberechtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des BMWi offen, ob im Einzelfall die Behörden auf das Polizeirecht eine Anzeigepflicht für Pokerturniere stützen können.
- Pokerturniere in Spielhallen
Einige Länder informierten, dass bei ihnen zunehmend Pokerturniere ohne Gewinnauslobung in Spielhallen angeboten werden. Diese Pokerturniere würden entweder unentgeltlich angeboten oder es würde in Einzelfällen geringfügige Eintrittsgelder verlangt, die unter der 25/15 €-Grenze lägen. Damit wären diese Pokerturniere glücksspiel- und gewerberechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Veranstaltung solcher Pokerturniere in Spielhallen wird jedoch nach Auffassung des Ausschusses gegen das "Zugabeverbot" des § 9 Abs. 2 SpielV verstoßen. Danach können die Veranstaltungen von Pokerturnieren in Spielhallen untersagt werden.
- Gewerberechtliche Bewertung von Pokerturnieren
Der Ausschuss bestätigte zunächst den bereits auf der 100. Tagung getroffenen Beschluss, wonach Pokerturniere gewerberechtlich zulässig sind, wenn bei diesen Turnieren kein Preisgeld ausgezahlt wird. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen zum einen kein Gewinn ausgelobt und zum anderen ein Eintrittsgeld von nicht mehr als 25 € verlangt wird. Allerdings wiesen die Ländervertreter auf unterschiedliche Erlasse ihrer Innenressorts hin, wonach zum Teil lediglich ein pauschaler Grenzwert von 15 € anerkannt wird; bei darüber hinausgehenden Eintrittspreisen werden detailliertere Nachweise zur Kostenkalkulation verlangt, um illegale Gewinnausschüttungen zu verhindern. Im Übrigen wurde bestätigt, dass alle Länder Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen als Glücksspiele und nicht als Geschicklichkeitsspiele einstufen. Demnach kommt für Pokerturniere auch keine Erlaubnisbefreiung gem. der Anlage zu § 5 a SpielV in Betracht.
Somit unterliegen Pokerturniere mit Gewinnausschüttungen einer Zulassungspflicht nach dem Lotteriestaatsvertrag, die aber generell nicht erteilt wird.
Der Ausschuss sah für die Veranstaltung von Pokerturnieren keine gewerberechtliche Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO vor; unabhängig davon verbleibt es jedoch bei der generellen Anzeigepflicht nach § 14 GewO für denjenigen, der regelmäßig (und gewerbsmäßig) Pokerturniere durchführt, und zwar am Sitz seiner Betriebsstätte.
Unberührt von dieser gewerberechtlichen Entscheidung ist nach Ansicht des BMWi offen, ob im Einzelfall die Behörden auf das Polizeirecht eine Anzeigepflicht für Pokerturniere stützen können.
- Pokerturniere in Spielhallen
Einige Länder informierten, dass bei ihnen zunehmend Pokerturniere ohne Gewinnauslobung in Spielhallen angeboten werden. Diese Pokerturniere würden entweder unentgeltlich angeboten oder es würde in Einzelfällen geringfügige Eintrittsgelder verlangt, die unter der 25/15 €-Grenze lägen. Damit wären diese Pokerturniere glücksspiel- und gewerberechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Veranstaltung solcher Pokerturniere in Spielhallen wird jedoch nach Auffassung des Ausschusses gegen das "Zugabeverbot" des § 9 Abs. 2 SpielV verstoßen. Danach können die Veranstaltungen von Pokerturnieren in Spielhallen untersagt werden.
Donnerstag, 1. November 2007
Stimmrechte: SPORTWETTEN.DE AG
SPORTWETTEN.DE AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG
Die VEM Aktienbank AG, München, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am heutigen Tage mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SPORTWETTEN.DE AG, am 19. Oktober 2007 die Schwelle von 10% der Stimmrechte unterschritten hat und zu diesem Tag 5,28 % (das entspricht 570.461 Stimmrechten) beträgt.
24.10.2007
Die VEM Aktienbank AG, München, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am heutigen Tage mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der SPORTWETTEN.DE AG, am 19. Oktober 2007 die Schwelle von 10% der Stimmrechte unterschritten hat und zu diesem Tag 5,28 % (das entspricht 570.461 Stimmrechten) beträgt.
24.10.2007
Dienstag, 30. Oktober 2007
Lottovermittler Günther steigt bei der Tipp24 AG ein
Der neue Großaktionär des börsennotierten Unternehmens Tipp24 AG hat sich nunmehr offenbart, nachdem das Unternehmen in der letzten Woche Aufkäufe gemeldet hatte. Die Hamburger Günther Holding teilte nach einem Bericht der Zeitung DIE WELT mit, sie sei mit 11,8 Prozent eingestiegen und wolle ihren Anteil weiter aufstocken. Eine Verdoppelung des jetzigen Anteils sei angepeilt. Eine Übernahme sei derzeit nicht geplant, aber auch nicht ausgeschlossen, sagte ein Günther-Sprecher. Mit einer Beteiligung von mehr als 30 Prozent müsste das Unternehmen ein Übernahmeangebot an die übrigen Anteilseigner machen.
Freitag, 26. Oktober 2007
Systematische Aufkäufe von Tipp24-Aktien
Die Tipp24 AG ist von der Earlybird Venture Capital GmbH & Co. KG darüber informiert worden, dass zwei mit dieser verbundene Investment-Gesellschaften ihre Beteiligungen von insgesamt knapp 13% an der Tipp24 AG zu einem über dem aktuellen Börsenpreis liegenden Kaufpreis an einen dritten Investor veräußert haben. Außerdem wurde die Tipp24 AG von mehreren maßgeblich beteiligten Aktionären darüber informiert, dass ein Dritter Interesse an dem Erwerb ihrer Beteiligungen an der Tipp24 AG ebenfalls zu einem über dem aktuellen Börsenpreis liegenden Kaufpreis bekundet habe.
Die Tipp24 AG hat in den ersten neun Monaten des laufenden Geschäftsjahres nach vorläufigen Berechnungen ihr Transaktionsvolumen - im Wesentlichen die vermittelten Spieleinsätze - auf 218,2 (186,4) Mio. EUR um 17,1% steigern können. Die Umsatzerlöse konnten auf 28,5 (24,3) Mio. EUR um 17,0% gesteigert werden. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) erhöhte sich auf 5,2 (5,1) Mio. EUR um 2,4 Prozent. Hierbei konnte das dritte Quartal des laufenden Geschäftsjahres ein Rekord-EBIT in Höhe von 2,9 Mio. EUR aufweisen.
Tipp24 bestätigt ihren wirtschaftlichen Ausblick auf das Geschäftsjahr 2007: Das Unternehmen plant, seinen Marktanteil im dynamischen Online-Lotteriemarkt weiter zu stabilisieren und erwartet, unter Annahme des Fortbestehens der rechtlichen Zulässigkeit seiner Aktivitäten in Deutschland, weiterhin Wachstumsraten für Transaktionsvolumen und Umsatz von knapp 20 Prozent und ein EBIT leicht über dem des Vorjahres in Höhe von 7,2 Mio. EUR.
Mitteilung der Tipp24 AG
Die Tipp24 AG hat in den ersten neun Monaten des laufenden Geschäftsjahres nach vorläufigen Berechnungen ihr Transaktionsvolumen - im Wesentlichen die vermittelten Spieleinsätze - auf 218,2 (186,4) Mio. EUR um 17,1% steigern können. Die Umsatzerlöse konnten auf 28,5 (24,3) Mio. EUR um 17,0% gesteigert werden. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) erhöhte sich auf 5,2 (5,1) Mio. EUR um 2,4 Prozent. Hierbei konnte das dritte Quartal des laufenden Geschäftsjahres ein Rekord-EBIT in Höhe von 2,9 Mio. EUR aufweisen.
Tipp24 bestätigt ihren wirtschaftlichen Ausblick auf das Geschäftsjahr 2007: Das Unternehmen plant, seinen Marktanteil im dynamischen Online-Lotteriemarkt weiter zu stabilisieren und erwartet, unter Annahme des Fortbestehens der rechtlichen Zulässigkeit seiner Aktivitäten in Deutschland, weiterhin Wachstumsraten für Transaktionsvolumen und Umsatz von knapp 20 Prozent und ein EBIT leicht über dem des Vorjahres in Höhe von 7,2 Mio. EUR.
Mitteilung der Tipp24 AG
SPORTWETTEN.DE AG: Wesentliche Erweiterung des Pferdewettangebotes vertraglich abgesichert
Pressemitteilung
Die Tochtergesellschaft der SPORTWETTEN.DE AG, die Pferdewetten.de GmbH, Online-Marktführer im Bereich Pferdewetten in Deutschland, erweitert im Januar 2008 ihre Angebotspalette um amerikanische Pferderennen, die auf der Plattform www.pferdewetten.de sowohl ausgestrahlt, als auch bewettet werden können. Pferdewetten.de hat dazu einen Vertrag mit dem führenden amerikanischen Anbieter Magna Entertainment Corp. (MEC) geschlossen.
Das Angebot wird bereits im Januar 2008 den Kunden im Internet und in den Wettshops der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Die Rennen der bekanntesten Rennbahnen aus den USA (u. a. Santa Anita Park - Los Angeles, Gulfstream Park - Miami, Churchill Downs - Louisville) werden täglich ab ca. 18.00 Uhr (MEZ) sowohl online, als auch in den Wettshops der Gesellschaft im Angebot sein.
Die Gesellschaft rechnet mit einer Umsatz- und Ergebniserhöhung im Kerngeschäft Pferdewetten von ca. 20 %. Neben den Rennen aus Frankreich und Großbritannien gehören diese Rennen aus den USA zu den attraktivsten Angeboten in diesem Bereich weltweit.
Pferdewetten.de bietet ihren Kunden durch die vertraglich mit MEC vereinbarte Wettvermittlung den direkten Zugang in die größten Wettpools der USA. Insbesondere die Kombinationswetten erfreuen sich dabei wegen ihrer hohen Quoten sehr großer Beliebtheit.
Klaus Zellmann, Vorstand der SPORTWETTEN.DE AG erklärte dazu: "Wir freuen uns sehr, dass wir als Marktführer im Bereich Pferdewetten mit der MEC einen Vermittlungsvertrag für Wetten in die USA schließen konnten. Die Wetten auf die Rennbahnen der MEC sind für uns unzweifelhaft das beste Produkt in Übersee. Durch diesen Vertragsabschluss können wir die Angebotspalette für unsere Kunden erheblich und attraktiv erweitern, nicht zuletzt deshalb, weil durch die Zeitverschiebung die Rennen in den USA bei uns am Abend laufen. In diesem Vertragsabschluss sehen wir einen wesentlichen Schritt unser Ziel zu erreichen, ein 24 Stunden-Angebot im Bereich der Pferdewetten zu etablieren. Pferdewetten.de erwartet aus dem Angebot dieser amerikanischen Pferderennen eine Umsatz- und Ertragssteigerung von ca. 20 % bereits im Jahr 2008, die dann in entsprechender Größenordnung für SPORTWETTEN.DE AG ergebniswirksam werden wird."
Kontakt: SPORTWETTEN.DE AG Klaus Zellmann, Vorstand,
Pestalozzistr. 16-18, 22305 Hamburg,
Telefon: +49(0)40 878890-0, Telefax: +49(0)40 878890-22,
Internet: www.sportwetten-de.ag
Die Tochtergesellschaft der SPORTWETTEN.DE AG, die Pferdewetten.de GmbH, Online-Marktführer im Bereich Pferdewetten in Deutschland, erweitert im Januar 2008 ihre Angebotspalette um amerikanische Pferderennen, die auf der Plattform www.pferdewetten.de sowohl ausgestrahlt, als auch bewettet werden können. Pferdewetten.de hat dazu einen Vertrag mit dem führenden amerikanischen Anbieter Magna Entertainment Corp. (MEC) geschlossen.
Das Angebot wird bereits im Januar 2008 den Kunden im Internet und in den Wettshops der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Die Rennen der bekanntesten Rennbahnen aus den USA (u. a. Santa Anita Park - Los Angeles, Gulfstream Park - Miami, Churchill Downs - Louisville) werden täglich ab ca. 18.00 Uhr (MEZ) sowohl online, als auch in den Wettshops der Gesellschaft im Angebot sein.
Die Gesellschaft rechnet mit einer Umsatz- und Ergebniserhöhung im Kerngeschäft Pferdewetten von ca. 20 %. Neben den Rennen aus Frankreich und Großbritannien gehören diese Rennen aus den USA zu den attraktivsten Angeboten in diesem Bereich weltweit.
Pferdewetten.de bietet ihren Kunden durch die vertraglich mit MEC vereinbarte Wettvermittlung den direkten Zugang in die größten Wettpools der USA. Insbesondere die Kombinationswetten erfreuen sich dabei wegen ihrer hohen Quoten sehr großer Beliebtheit.
Klaus Zellmann, Vorstand der SPORTWETTEN.DE AG erklärte dazu: "Wir freuen uns sehr, dass wir als Marktführer im Bereich Pferdewetten mit der MEC einen Vermittlungsvertrag für Wetten in die USA schließen konnten. Die Wetten auf die Rennbahnen der MEC sind für uns unzweifelhaft das beste Produkt in Übersee. Durch diesen Vertragsabschluss können wir die Angebotspalette für unsere Kunden erheblich und attraktiv erweitern, nicht zuletzt deshalb, weil durch die Zeitverschiebung die Rennen in den USA bei uns am Abend laufen. In diesem Vertragsabschluss sehen wir einen wesentlichen Schritt unser Ziel zu erreichen, ein 24 Stunden-Angebot im Bereich der Pferdewetten zu etablieren. Pferdewetten.de erwartet aus dem Angebot dieser amerikanischen Pferderennen eine Umsatz- und Ertragssteigerung von ca. 20 % bereits im Jahr 2008, die dann in entsprechender Größenordnung für SPORTWETTEN.DE AG ergebniswirksam werden wird."
Kontakt: SPORTWETTEN.DE AG Klaus Zellmann, Vorstand,
Pestalozzistr. 16-18, 22305 Hamburg,
Telefon: +49(0)40 878890-0, Telefax: +49(0)40 878890-22,
Internet: www.sportwetten-de.ag
Mittwoch, 24. Oktober 2007
Landtag von Nordrhein-Westfalen verabschiedet Glücksspielstaatsvertrag
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat heute trotz erheblicher rechtlicher Bedenken der Europäischen Kommission als erstes Länderparlament dem neuen Glücksspielstaatsvertrag zugestimmt, der den derzeitigen Lotteriestaatsvertrag zum 1. Januar 2008 ablösen soll.
Mit den Stimmen von CDU und FDP wurden dem Vertrag zwischen den Bundesländern zum Verbot von privaten Glücksspielen und Sportwetten zustimmt und ein Ausführungsgesetz verabschiedet. SPD und Grüne stimmten dagegen, weil sie rechtliche Bedenken gegen den Vertrag haben.
Mit dem Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften wird das staatliche Monopol für Lotterien und Sportwetten noch weiter verschärft. Ziel ist dabei nach Angaben der Länder die Bekämpfung der Glücksspielsucht. Angeblich aus Präventionsgründen wird der Vertriebsweg Internet grundsätzlich verboten (was das grenzüberschreitende Angebot deutlich erschwert). Werbung im Internet, im Fernsehen und per Telefon wird untersagt.
Der Lotto-Unternehmer Norman Faber hat bereits eine Schadenersatzklage gegen das Land wegen des Staatsvertrags angekündigt. Das Verbot von privatem Glücksspiel treffe seine Firma für Systemlotto-Angebote in existenzgefährdender Weise. Faber beschäftigt nach eigenen Angaben rund 500 Mitarbeiter in Bochum. In den vergangenen Tagen hatte Faber die Landesregierung in großen Zeitungsanzeigen dazu aufgefordert, das Gesetz zurückzuziehen.
Auch die Europäische Kommission hatte erhebliche Bedenken gegen den Staatsvertrag vorgetragen. Sie sieht die Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit unzulässig beeinträchtigt. Im Übrigen wurde das Ausführungsgesetz nicht - wie erforderlich - der Europäischen Kommission notifiziert.
Mit den Stimmen von CDU und FDP wurden dem Vertrag zwischen den Bundesländern zum Verbot von privaten Glücksspielen und Sportwetten zustimmt und ein Ausführungsgesetz verabschiedet. SPD und Grüne stimmten dagegen, weil sie rechtliche Bedenken gegen den Vertrag haben.
Mit dem Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften wird das staatliche Monopol für Lotterien und Sportwetten noch weiter verschärft. Ziel ist dabei nach Angaben der Länder die Bekämpfung der Glücksspielsucht. Angeblich aus Präventionsgründen wird der Vertriebsweg Internet grundsätzlich verboten (was das grenzüberschreitende Angebot deutlich erschwert). Werbung im Internet, im Fernsehen und per Telefon wird untersagt.
Der Lotto-Unternehmer Norman Faber hat bereits eine Schadenersatzklage gegen das Land wegen des Staatsvertrags angekündigt. Das Verbot von privatem Glücksspiel treffe seine Firma für Systemlotto-Angebote in existenzgefährdender Weise. Faber beschäftigt nach eigenen Angaben rund 500 Mitarbeiter in Bochum. In den vergangenen Tagen hatte Faber die Landesregierung in großen Zeitungsanzeigen dazu aufgefordert, das Gesetz zurückzuziehen.
Auch die Europäische Kommission hatte erhebliche Bedenken gegen den Staatsvertrag vorgetragen. Sie sieht die Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit unzulässig beeinträchtigt. Im Übrigen wurde das Ausführungsgesetz nicht - wie erforderlich - der Europäischen Kommission notifiziert.
Antwort der Bundesregierung zur Notwendigkeit einer Notifizierung der Ausführungsgesetze der Länder zum geplanten Glücksspielstaatsvertrag
Der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef Parr, MdB, hat zwei schriftliche Fragen an die Bundesregierung zum geplanten Glücksspielstaatsvertrag gestellt, die diese mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 wie folgt beantwortet hat:
Frage Nr. 10/59
Müssen die einzelnen Ausführungsgesetze der Länder zum geplanten neuen Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zum neuen Staatsvertrag ebenfalls einzeln nach Brüssel notifiziert werden, und wenn ja in welchem Zeitrahmen?
Antwort: Die Länder haben über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages gegenüber der EU-Kommission notifiziert. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Länder ggf. auch ihre Ausführungsgesetze der Kommission gegenüber notifizieren müssen; ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat, hängt davon ab, inwieweit die – im einzelnen von Land zu Land abweichenden – Ausführungsgesetze für sich notifizierungspflichtige Tatbestände enthalten. Die Länder sind bereits im September unterrichtet worden, dass die ggf. notwendigen Notifizierungen möglichst umgehend der Kommission gemeldet werden sollten, da nach der Richtlinie 98/34/EG eine mindestens dreimonatige Frist zwischen Notifizierung und Annahme der geplanten Bestimmung zu beachten ist. Die Beachtung dieser Frist ist wichtig, da der Glücksspielstaatsvertrag in den Ländern zum 01.01.2008 in Kraft treten soll.
Frage Nr. 10/60
Welcher rechtliche Zustand im Bereich des Glücksspiels und den damit verbundenen Rechtsgebieten herrscht in Deutschland ab dem 01. Januar 2008, wenn bis dahin – entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 – kein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten ist?
Antwort: Das hier einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.03.2006 bezieht sich auf das Bayerische Staatslotteriegesetz, das für unvereinbar mit der Verfassung erklärt wurde, soweit Sportwetten nur vom Freistaat Bayern veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden dürfen, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten. Dem verklagten Land Bayern wurde eine Frist bis zum 31.12.2007 gewährt, innerhalb derer die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Staatslotteriegesetz entsprechend den Vorgaben des Urteils neu geregelt werden muss. Falls dies nicht bis zu diesem Datum erfolgt ist, sind die betroffenen Bestimmungen des Staatslotteriegesetzes nicht mehr anwendbar. Soweit andere Länder vergleichbare Regelungen haben, zu denen es bislang keine verfassungsgerichtliche Entscheidung gibt, wirken die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts mittelbar, d. h. auch dort ist den Vorgaben des Gerichts im Ergebnis Rechnung zu tragen.
Frage Nr. 10/59
Müssen die einzelnen Ausführungsgesetze der Länder zum geplanten neuen Glücksspielstaatsvertrag im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zum neuen Staatsvertrag ebenfalls einzeln nach Brüssel notifiziert werden, und wenn ja in welchem Zeitrahmen?
Antwort: Die Länder haben über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages gegenüber der EU-Kommission notifiziert. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Länder ggf. auch ihre Ausführungsgesetze der Kommission gegenüber notifizieren müssen; ob und in welchem Umfang dies zu geschehen hat, hängt davon ab, inwieweit die – im einzelnen von Land zu Land abweichenden – Ausführungsgesetze für sich notifizierungspflichtige Tatbestände enthalten. Die Länder sind bereits im September unterrichtet worden, dass die ggf. notwendigen Notifizierungen möglichst umgehend der Kommission gemeldet werden sollten, da nach der Richtlinie 98/34/EG eine mindestens dreimonatige Frist zwischen Notifizierung und Annahme der geplanten Bestimmung zu beachten ist. Die Beachtung dieser Frist ist wichtig, da der Glücksspielstaatsvertrag in den Ländern zum 01.01.2008 in Kraft treten soll.
Frage Nr. 10/60
Welcher rechtliche Zustand im Bereich des Glücksspiels und den damit verbundenen Rechtsgebieten herrscht in Deutschland ab dem 01. Januar 2008, wenn bis dahin – entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 – kein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten ist?
Antwort: Das hier einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.03.2006 bezieht sich auf das Bayerische Staatslotteriegesetz, das für unvereinbar mit der Verfassung erklärt wurde, soweit Sportwetten nur vom Freistaat Bayern veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden dürfen, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten. Dem verklagten Land Bayern wurde eine Frist bis zum 31.12.2007 gewährt, innerhalb derer die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Staatslotteriegesetz entsprechend den Vorgaben des Urteils neu geregelt werden muss. Falls dies nicht bis zu diesem Datum erfolgt ist, sind die betroffenen Bestimmungen des Staatslotteriegesetzes nicht mehr anwendbar. Soweit andere Länder vergleichbare Regelungen haben, zu denen es bislang keine verfassungsgerichtliche Entscheidung gibt, wirken die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts mittelbar, d. h. auch dort ist den Vorgaben des Gerichts im Ergebnis Rechnung zu tragen.
Montag, 22. Oktober 2007
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages zum Glücksspielstaatsvertrag
Das in der Pressemeldung der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein vom 17.10.2007 "Dr. Johann Wadephul und Hans-Jörn Arp: Ausführungsgesetz zum Glückspielstaatsvertrag vor der Verabschiedung im Landtag verfassungsrechtlich auf Herz und Nieren prüfen!" erwähnte Gutachten des unabhängigen wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 12. Oktober 2007 ist auf der Internetseite des Schleswig-Holsteinischen Landtags abrufbar unter: Gutachten
Sonntag, 21. Oktober 2007
Wissenschaftlicher Dienst des Landtags Schleswig-Holstein: Geplanter Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig
von Rechtsanwalt Martin Arendts
Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen den 16 deutschen Ländern soll bis zum Jahresende von allen Länderparlamenten ratifiziert werden, damit er fristgerecht zum Ende der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 gesetzten Übergangsfrist, 31. Dezember 2007, in Kraft treten kann. Mit dem Vertrag soll nach dem Willen der Länder das derzeit zu ihren Gunsten bestehende staatliche Monopol für Glücksspiele und Sportwetten noch einmal deutlich verschärfen werden. Dies dürfte für die wirtschaftliche Tätigkeit privater Internet-Vermittlerfirmen wie Fluxx in Kiel oder die Hamburger Tipp24 AG das Ende bedeuten.
Die Europäische Kommission, die als "Hüterin der Verträge" die Einhaltung des Europarechts zu überwachen hat, hat allerdings in mehreren Schreiben grundlegende Zweifel an zentralen Regelungen geäußert und insbesondere einen Verstoß gegen die Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit festgestellt. Die Europäische Kommission kündigte bei Verabschiedung an, umgehend ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Auch das Bundeskartellamt äußerte grundlegende Bedenken.
Nach mehreren, von den betroffenen Unternehmen und Unternehmensverbänden in Auftrag gegegeben Rechtsgutachten hat nunmehr der Wissenschaftliche Dienst des Kieler Landtages, der den Vertrag in den nächsten Wochen bestätigen soll, ein für die geplanten Regelungen vernichtendes Gutachten vorgelegt, wie die Zeitung DIE WELT berichtete. Der Wissenschaftliche Dienst kommt zu dem Ergebnis, „dass gegen zentrale Teile des Glücksspielstaatsvertrages rechtliche Bedenken bestehen, aus denen sich ein beträchtliches Risiko für den gesamten Bestand ergeben kann.“
So sei es europarechtlich bedenklich, dass weniger suchtrelevante Bereiche wie Lotterien stark reglementiert würden, aber Glücksspielformen mit nachweislich hohem Suchtpotenzial wie Spielautomaten, Spielbanken und Pferdewetten ausgespart blieben. Auch verstoße der Vertrag gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit der Vermittler wie Tipp24 oder Fluxx, weil ein Rechtsanspruch auf Erlaubnis ausgeschlossen werde. Somit könnten Genehmigungen von der entsprechenden Behörde auch verweigert werden, wenn überhaupt kein Grund dafür vorläge.
Die CDU-Fraktion im Landtag von Schleswig-Holstein hat nach dem Zeitungsbericht inzwischen reagiert und angekündigt, sie wolle das Landesgesetz zur Umsetzung des Vertrages erneut überprüfen. Tipp24 hat laut WELT angekündigt, zum Jahresbeginn in allen 16 Bundesländern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Glücksspielstaatsvertrag vorzugehen. Im Übrigen bestehe ein erhebliches Schadensersatzrisiko für den Staat.
Das Gutachten ist auf der Internetseite des Schleswig-Holsteinischen Landtags abrufbar unter: Gutachten
Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen den 16 deutschen Ländern soll bis zum Jahresende von allen Länderparlamenten ratifiziert werden, damit er fristgerecht zum Ende der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 gesetzten Übergangsfrist, 31. Dezember 2007, in Kraft treten kann. Mit dem Vertrag soll nach dem Willen der Länder das derzeit zu ihren Gunsten bestehende staatliche Monopol für Glücksspiele und Sportwetten noch einmal deutlich verschärfen werden. Dies dürfte für die wirtschaftliche Tätigkeit privater Internet-Vermittlerfirmen wie Fluxx in Kiel oder die Hamburger Tipp24 AG das Ende bedeuten.
Die Europäische Kommission, die als "Hüterin der Verträge" die Einhaltung des Europarechts zu überwachen hat, hat allerdings in mehreren Schreiben grundlegende Zweifel an zentralen Regelungen geäußert und insbesondere einen Verstoß gegen die Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit festgestellt. Die Europäische Kommission kündigte bei Verabschiedung an, umgehend ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Auch das Bundeskartellamt äußerte grundlegende Bedenken.
Nach mehreren, von den betroffenen Unternehmen und Unternehmensverbänden in Auftrag gegegeben Rechtsgutachten hat nunmehr der Wissenschaftliche Dienst des Kieler Landtages, der den Vertrag in den nächsten Wochen bestätigen soll, ein für die geplanten Regelungen vernichtendes Gutachten vorgelegt, wie die Zeitung DIE WELT berichtete. Der Wissenschaftliche Dienst kommt zu dem Ergebnis, „dass gegen zentrale Teile des Glücksspielstaatsvertrages rechtliche Bedenken bestehen, aus denen sich ein beträchtliches Risiko für den gesamten Bestand ergeben kann.“
So sei es europarechtlich bedenklich, dass weniger suchtrelevante Bereiche wie Lotterien stark reglementiert würden, aber Glücksspielformen mit nachweislich hohem Suchtpotenzial wie Spielautomaten, Spielbanken und Pferdewetten ausgespart blieben. Auch verstoße der Vertrag gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit der Vermittler wie Tipp24 oder Fluxx, weil ein Rechtsanspruch auf Erlaubnis ausgeschlossen werde. Somit könnten Genehmigungen von der entsprechenden Behörde auch verweigert werden, wenn überhaupt kein Grund dafür vorläge.
Die CDU-Fraktion im Landtag von Schleswig-Holstein hat nach dem Zeitungsbericht inzwischen reagiert und angekündigt, sie wolle das Landesgesetz zur Umsetzung des Vertrages erneut überprüfen. Tipp24 hat laut WELT angekündigt, zum Jahresbeginn in allen 16 Bundesländern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Glücksspielstaatsvertrag vorzugehen. Im Übrigen bestehe ein erhebliches Schadensersatzrisiko für den Staat.
Das Gutachten ist auf der Internetseite des Schleswig-Holsteinischen Landtags abrufbar unter: Gutachten
Freitag, 19. Oktober 2007
HCC Börse online
Im Rahmen der Herbstkonferenz des Human Capital Clubs wurde die HCC Börse vorgestellt. Mit Hilfe der Börse soll prognostiziert werden, wie sich in Deutschland die Aufmerksamkeit für das Thema Humankapital entwickelt. „Die Börse wirkt für uns wie ein Seismograph. Faszinierend, wie sich hier aktuell und dynamisch die Meinungen aller Mitglieder abbilden lassen“, so HCC Vorstand Peter Friederichs. Seine Vorstandskollegin Daniela Sfameni ist ebenfalls begeistert: „Als Human Capital Club sind wir natürlich angetan, dass das sprichwörtliche Humankapital, also das Wissen von Menschen, auf diese Art hochgradig schnell aggregiert werden kann.“
Der aktuelle Markt läuft noch bis zum 31.12.2007, sicherlich werden bald weitere Fragestellungen rund um das Thema Humankapital gestellt werden. Und die Arbeiten an einem Artikel zur Börse für den humancapitalreport laufen ebenfalls bereits. Alle Mitglieder und Human-Capital-Interessierte sind aufgerufen, sich an dem Markt zu beteiligen.
Quelle: gexid
Der aktuelle Markt läuft noch bis zum 31.12.2007, sicherlich werden bald weitere Fragestellungen rund um das Thema Humankapital gestellt werden. Und die Arbeiten an einem Artikel zur Börse für den humancapitalreport laufen ebenfalls bereits. Alle Mitglieder und Human-Capital-Interessierte sind aufgerufen, sich an dem Markt zu beteiligen.
Quelle: gexid
Seminar Informationsmärkte
Erstmalig in Deutschland wird an der Universität Witten/Herdecke ein komplettes Seminar zum Thema Informationsmärkte durchgeführt. Im Rahmen der Veranstaltung werden wir uns aus theoretischer, aber auch aus anwendungsorientierter Sichtweise dem Thema Informationsmärkte nähern. Wie funktionieren diese speziellen Märkte? Welche Voraussetzungen sind notwendig? Welche Anwendungen sind bereits mit welchen Auswirkungen und Ergebnissen vorhanden? Welche Anwendungen sind denkbar?
Zusätzlich gibt Maximilian Kammerer, Vice President von Nokia, einen Einblick, wie kollektive Intelligenz bereits bei Nokia zum weltweiten Einsatz kommt und welche Szenarien aus Unternehmensperspektive noch vorstellbar sind. Neben Studenten wird das Seminar im Rahmen der Executive Education der Fakultät auch ausgewählten Personen aus der Wirtschaft offenstehen, so dass ein reger Austausch mit Unternehmensvertretern und evtl. eigeninitiierte Kooperationen möglich sind.
Termine:
Teil 1: Freitag, 09.11.2007 16:00 – 20:00 Uhr und Samstag, 10.11.2007 09:00 – 18:00 Uhr
Teil 2: Freitag, 11.01.2007 16:00 – 20:00 Uhr und Samstag, 12.01.2007 09:00 – 18:00 Uhr
Kosten für Externe: 350,- EUR; Es gibt nur 6 Plätze für Externe! Anmeldung bitte an info[at]gexid.com
Zusätzlich gibt Maximilian Kammerer, Vice President von Nokia, einen Einblick, wie kollektive Intelligenz bereits bei Nokia zum weltweiten Einsatz kommt und welche Szenarien aus Unternehmensperspektive noch vorstellbar sind. Neben Studenten wird das Seminar im Rahmen der Executive Education der Fakultät auch ausgewählten Personen aus der Wirtschaft offenstehen, so dass ein reger Austausch mit Unternehmensvertretern und evtl. eigeninitiierte Kooperationen möglich sind.
Termine:
Teil 1: Freitag, 09.11.2007 16:00 – 20:00 Uhr und Samstag, 10.11.2007 09:00 – 18:00 Uhr
Teil 2: Freitag, 11.01.2007 16:00 – 20:00 Uhr und Samstag, 12.01.2007 09:00 – 18:00 Uhr
Kosten für Externe: 350,- EUR; Es gibt nur 6 Plätze für Externe! Anmeldung bitte an info[at]gexid.com
Bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide: Einspruchsverfahren ruhen weiterhin
BA Bundesverband Automatenunternehmer:
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat sich zum weiteren Umgang mit Einsprüchen gegen bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide im Hinblick auf die mit Unterstützung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. erhobene Verfassungsbeschwerde zur Durchbrechung der Bestandskraft von Umsatzsteuerbescheiden , Az.:2 BvR 1321/07 (bisheriges vorläufiges Az.: AR 1587/07), geäußert.
OFD Koblenz v. 19.06.2007 - S 7165 A - St 44 2
Umsatzsteuerliche Behandlung der Geldspielautomatenumsätze; Anträge auf Änderung der Festsetzung in bestandskräftigen Fällen bzw. in Fällen des Ablaufs der Festsetzungsverjährung
„Mit Bezugsverfügung hatte die OFD angewiesen, dass Anträge auf Änderung bestandskräftiger (festsetzungsverjährter) Festsetzungen bis zur Entscheidung der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren ruhen.Der BFH hat mit Urteilen vom 23.11.2006 (Az. V R 28/05, V R 51/05 und V R67/05) die Änderungsmöglichkeit bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide verneint. …Nunmehr wurde bekannt, dass gegen das ablehnende BFH-Urteil vom 23.11.2006 - V R 67/05 unter dem (vorläufigen) Aktenzeichen A R 1587/07 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wurde.
Die Einspruchsverfahren sind daher weiterhin ruhend zu stellen."
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat sich zum weiteren Umgang mit Einsprüchen gegen bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide im Hinblick auf die mit Unterstützung des Bundesverband Automatenunternehmer e.V. erhobene Verfassungsbeschwerde zur Durchbrechung der Bestandskraft von Umsatzsteuerbescheiden , Az.:2 BvR 1321/07 (bisheriges vorläufiges Az.: AR 1587/07), geäußert.
OFD Koblenz v. 19.06.2007 - S 7165 A - St 44 2
Umsatzsteuerliche Behandlung der Geldspielautomatenumsätze; Anträge auf Änderung der Festsetzung in bestandskräftigen Fällen bzw. in Fällen des Ablaufs der Festsetzungsverjährung
„Mit Bezugsverfügung hatte die OFD angewiesen, dass Anträge auf Änderung bestandskräftiger (festsetzungsverjährter) Festsetzungen bis zur Entscheidung der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren ruhen.Der BFH hat mit Urteilen vom 23.11.2006 (Az. V R 28/05, V R 51/05 und V R67/05) die Änderungsmöglichkeit bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide verneint. …Nunmehr wurde bekannt, dass gegen das ablehnende BFH-Urteil vom 23.11.2006 - V R 67/05 unter dem (vorläufigen) Aktenzeichen A R 1587/07 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben wurde.
Die Einspruchsverfahren sind daher weiterhin ruhend zu stellen."
Niedersächsisches FG hält Umsatzbesteuerung bei Geldgewinnspielen für rechtmäßig
BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.:
In den vergangenen Wochen haben wir mehrfach über Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz informiert, in denen erneut die Europarechtskonformität des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG und damit die vollständige Umsatzbesteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten in Frage gestellt worden ist. Verschiedene Finanzgerichte haben in diesem Zusammenhang die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.
Mit Urteil vom 18.10.2007 hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu dieser Frage Stellung genommen (Aktenzeichen: 5 K 137/07). Sobald uns das schriftliche Urteil vorliegt, werden wir es Ihnen selbstverständlich unverzüglich bekannt geben.
Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Neufassung des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG mit dem Europarecht vereinbar ist. Nicht überzeugt hat das Gericht damit die Argumentation, Art. 135 Abs. 1 lit. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (ehemals Art. 13 Teil B lit. f) der 6. Richtlinie) verlange eine Umsatzsteuerbefreiung auch der Leistungen in Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten. Die Klage eines Aufstellunternehmers von Geldgewinnspielgeräten gegen seine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2007 ist dementsprechend abgewiesen worden. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Grundsätzlich bestätigt dieses Urteil die bereits in der Vergangenheit geäußerte Zurückhaltung des BA gegenüber einer zu großen Erwartungshaltung nach den AdV-Beschlüssen verschiedener Finanzgerichte und des BFH (Az. V B 96/07), die sich wegen der Besonderheiten des AdV-Verfahrens mit der materiell-rechtlichen Frage jedoch nicht befassen mussten.
Es steht zu erwarten, dass das Niedersächsische FG auch in den noch anhängigen Parallelverfahren in gleicher Weise entscheiden wird, soweit diese Verfahren nicht – wie auch Verfahren bei anderen FG – in Hinblick auf eine mögliche Revision beim BFH ausgesetzt werden. Wir erwarten, dass der Kläger Revision einlegen wird, so dass über den Erfolg der Klage - möglicherweise erst nach Vorlage an den EuGH - letztinstanzlich der BFH entscheiden wird.
In den vergangenen Wochen haben wir mehrfach über Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz informiert, in denen erneut die Europarechtskonformität des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG und damit die vollständige Umsatzbesteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten in Frage gestellt worden ist. Verschiedene Finanzgerichte haben in diesem Zusammenhang die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.
Mit Urteil vom 18.10.2007 hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu dieser Frage Stellung genommen (Aktenzeichen: 5 K 137/07). Sobald uns das schriftliche Urteil vorliegt, werden wir es Ihnen selbstverständlich unverzüglich bekannt geben.
Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Neufassung des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG mit dem Europarecht vereinbar ist. Nicht überzeugt hat das Gericht damit die Argumentation, Art. 135 Abs. 1 lit. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (ehemals Art. 13 Teil B lit. f) der 6. Richtlinie) verlange eine Umsatzsteuerbefreiung auch der Leistungen in Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten. Die Klage eines Aufstellunternehmers von Geldgewinnspielgeräten gegen seine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2007 ist dementsprechend abgewiesen worden. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Grundsätzlich bestätigt dieses Urteil die bereits in der Vergangenheit geäußerte Zurückhaltung des BA gegenüber einer zu großen Erwartungshaltung nach den AdV-Beschlüssen verschiedener Finanzgerichte und des BFH (Az. V B 96/07), die sich wegen der Besonderheiten des AdV-Verfahrens mit der materiell-rechtlichen Frage jedoch nicht befassen mussten.
Es steht zu erwarten, dass das Niedersächsische FG auch in den noch anhängigen Parallelverfahren in gleicher Weise entscheiden wird, soweit diese Verfahren nicht – wie auch Verfahren bei anderen FG – in Hinblick auf eine mögliche Revision beim BFH ausgesetzt werden. Wir erwarten, dass der Kläger Revision einlegen wird, so dass über den Erfolg der Klage - möglicherweise erst nach Vorlage an den EuGH - letztinstanzlich der BFH entscheiden wird.
Deutscher Lottoverband: Lottochaos - Koch ist gefordert
- Wiesbaden ist am Zug: Tricksen und Täuschen muss ein Ende haben
- DLV fordert Kurskorrektur beim Glücksspielstaatsvertrag
Hamburg, 18. Oktober 2007. Seit mehr als einem Jahr wird die hitzige Debatte um den Glücksspielstaatsvertrag geführt. Der niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff konnte während seines Vorsitzes in der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) keinen Weg aus dem selbst gestifteten Chaos auf dem Glücksspielmarkt finden. Jetzt übernimmt Hessen den Vorsitz in der MPK. „Diesen Wechsel sollten die Ministerpräsidenten als Anlass für eine längst überfällige Kurskorrektur in Sachen Glücksspielstaatsvertrag nutzen. Jetzt ist Roland Koch gefordert“, sagt Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands. Der Hessische Ministerpräsident hat jetzt die Aufgabe das Glücksspielrecht wieder auf einen verfassungsgemäßen Weg zurückzuführen.
Die Verfechter des Glücksspielstaatsvertrages versuchen private Vermittler wie Faber, Fluxx und Tipp24 rücksichtslos vom Markt zu verdrängen. Dabei scheuen sie weder vor der Erfindung der „Lottosucht“ noch vor dem kalkulierten Bruch von Europa- und Verfassungsrecht zurück. Auch wiederholte Ermahnungen der Europäischen Kommission liefen bislang ins Leere. „Inzwischen hat sogar der wissenschaftliche Dienst in Schleswig-Holstein dem Staatsvertrag klare Verstöße gegen das Europa- und Verfassungsrecht bescheinigt“, so Faber. „Die Ministerpräsidenten müssen nun endlich ihren Kurs korrigieren, bevor sie das deutsche Lotto und zigtausende Arbeitsplätze gegen die Wand fahren.“
Nachdem die Kommission klar gestellt hat, dass alle Ausführungsgesetze zum Staatsvertrag einzeln der Notifizierung, also einer mindestens dreimonatigen Prüfung, unterzogen werden müssen, ist der Zeitplan der Länder durcheinander geraten. Jetzt planen die Länder ein zweifelhaftes Ausweichmanöver. Die teilweise bereits den Landtagen vorgelegten Gesetze sollen geteilt werden. Ein erster Teil enthält nur die von der EU nach Auffassung der Länderchefs nicht zu notifizierenden Bestimmungen und wird noch dieses Jahr zur Abstimmung vorgelegt. Der zweite Teil würde dann im nächsten Jahr zur Abstimmung vorgelegt. Nicht nur der renommierte Europarechtler Prof. Dr. Rudolf Streinz hält das für einen „untauglichen Versuch“ der Notifizierungspflicht zu entgehen: „Es besteht eine generelle Pflicht zur Notifizierung der Gesetzentwürfe“. Damit ist eine fristgerechte Verabschiedung der Ausführungsgesetze und in Folge des gesamten Staatsvertrages nicht mehr möglich.
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186-738
presse(at)deutscherlottoverband.de
- DLV fordert Kurskorrektur beim Glücksspielstaatsvertrag
Hamburg, 18. Oktober 2007. Seit mehr als einem Jahr wird die hitzige Debatte um den Glücksspielstaatsvertrag geführt. Der niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff konnte während seines Vorsitzes in der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) keinen Weg aus dem selbst gestifteten Chaos auf dem Glücksspielmarkt finden. Jetzt übernimmt Hessen den Vorsitz in der MPK. „Diesen Wechsel sollten die Ministerpräsidenten als Anlass für eine längst überfällige Kurskorrektur in Sachen Glücksspielstaatsvertrag nutzen. Jetzt ist Roland Koch gefordert“, sagt Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbands. Der Hessische Ministerpräsident hat jetzt die Aufgabe das Glücksspielrecht wieder auf einen verfassungsgemäßen Weg zurückzuführen.
Die Verfechter des Glücksspielstaatsvertrages versuchen private Vermittler wie Faber, Fluxx und Tipp24 rücksichtslos vom Markt zu verdrängen. Dabei scheuen sie weder vor der Erfindung der „Lottosucht“ noch vor dem kalkulierten Bruch von Europa- und Verfassungsrecht zurück. Auch wiederholte Ermahnungen der Europäischen Kommission liefen bislang ins Leere. „Inzwischen hat sogar der wissenschaftliche Dienst in Schleswig-Holstein dem Staatsvertrag klare Verstöße gegen das Europa- und Verfassungsrecht bescheinigt“, so Faber. „Die Ministerpräsidenten müssen nun endlich ihren Kurs korrigieren, bevor sie das deutsche Lotto und zigtausende Arbeitsplätze gegen die Wand fahren.“
Nachdem die Kommission klar gestellt hat, dass alle Ausführungsgesetze zum Staatsvertrag einzeln der Notifizierung, also einer mindestens dreimonatigen Prüfung, unterzogen werden müssen, ist der Zeitplan der Länder durcheinander geraten. Jetzt planen die Länder ein zweifelhaftes Ausweichmanöver. Die teilweise bereits den Landtagen vorgelegten Gesetze sollen geteilt werden. Ein erster Teil enthält nur die von der EU nach Auffassung der Länderchefs nicht zu notifizierenden Bestimmungen und wird noch dieses Jahr zur Abstimmung vorgelegt. Der zweite Teil würde dann im nächsten Jahr zur Abstimmung vorgelegt. Nicht nur der renommierte Europarechtler Prof. Dr. Rudolf Streinz hält das für einen „untauglichen Versuch“ der Notifizierungspflicht zu entgehen: „Es besteht eine generelle Pflicht zur Notifizierung der Gesetzentwürfe“. Damit ist eine fristgerechte Verabschiedung der Ausführungsgesetze und in Folge des gesamten Staatsvertrages nicht mehr möglich.
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186-738
presse(at)deutscherlottoverband.de
VDSD: Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen Rechtschaos und Staatshaftung?
Dem VDSD e.V. liegt nunmehr eine weitere gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages für die Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH vor. Eingeholt wurde das Gutachten durch das Verbandsmitglied die Sportwetten Gera GmbH. Gutachter war Universitätsprofessor Dr. Hans- Detlef Horn. Prof. Horn ist bereits durch eine Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen zum Themenkreis öffentliches Recht und Glücksspiel bekannt.
Andreas Pietsch, Geschäftsführer der Sportwetten Gera GmbH, sieht sich angesichts der Aussagen des Gutachtens auch für die Zeit nach dem 31.12.2007 gut positioniert. Er teilt auf Anfrage des VDSD mit, dass das Gutachten deutlich mache, dass der verwaltungs- und berufsgrundrechtliche Vertrauensschutz in die erteilte Erlaubnis durch den Glücksspielsstaatsvertrag nicht ausgehebelt werden kann.
Prof. Horn kommt in seinem Gutachten im wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH einen umfassenden, verwaltungsrechtlich gesicherten Rechtsstatus gewährt. Die Genehmigung ist wirksam, bestandskräftig, unwiderruflich und unabänderlich. Dies folge aus Art. 19 Einigungsvertrag, §§ 48,49 L-VwVfG. Weiterhin sei der Erlaubnisinhalt weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht beschränkt.
Prof. Horn stellt weiterhin sinngemäß fest, dass der gesetzgerberische Zugriff auf bereits erteilte Erlaubnisse unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes und hier auch des Gebots der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Die Aufhebung der erteilten Erlaubnis durch das den Glücksspielstaatsvertrag ausführende Gesetz im Moment seines Inkrafttretens wäre unzumutbar und wegen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verfassungswidrig.
Andreas Pietsch geht somit davon aus, auch über den 31.12. 2007 mit der Sportwetten Gera GmbH Sportwetten anbieten zu können. Auf die Frage des VDSD e.V., wie man auf den Staatsvertrag seitens der Gesellschaft reagieren werde, sagte Andreas Pietsch: "Wir werden auf Grundlage der eingeholten Rechtsgutachten sämtliche notwendigen und erforderlichen Rechtsmittel ausschöpfen. Sollte unser Geschäftsbetrieb ohne Berechtigung eingeschränkt werden, so werden wir auch Staatshaftungsansprüche prüfen und erforderlichenfalls anmelden."
Aus Sicht des VDSD e.V. häufen sich die Bedenken gegen den Glücksspielsstaatsvertrag und die Ausführungsgesetze. Diese werden nicht nur von Betroffenen vorgetragen. Neben der Diskussion um die Notwendigkeit einer Notifizierung der Ausführungsgesetze stellt sich auch die Unterwerfung der bestandskräftig erteilten Erlaubnisse unter die Regelung des Glücksspielstaatsvertrages als rechtlich problematisch dar. Ob daher das Monopol so wie geplant überhaupt umsetzbar ist, erscheint fraglich.
Angesichts der angesprochenen Unwägbarkeiten wäre eine Umkehr der Länder zur Schaffung einer vernünftigen und rechtlich haltbaren Lösung der richtige Weg. Ob dies jetzt noch möglich ist, erscheint bei realistischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. So wird sich auch im Jahre 2008 im Glücksspielbereich die rechtliche Situation als nicht geklärt erweisen.
Die Gerichte werden wieder dann zu entscheiden haben.
VDSD e.V.
R. Nitzschke
Quelle: VDSD e.V.
Andreas Pietsch, Geschäftsführer der Sportwetten Gera GmbH, sieht sich angesichts der Aussagen des Gutachtens auch für die Zeit nach dem 31.12.2007 gut positioniert. Er teilt auf Anfrage des VDSD mit, dass das Gutachten deutlich mache, dass der verwaltungs- und berufsgrundrechtliche Vertrauensschutz in die erteilte Erlaubnis durch den Glücksspielsstaatsvertrag nicht ausgehebelt werden kann.
Prof. Horn kommt in seinem Gutachten im wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH einen umfassenden, verwaltungsrechtlich gesicherten Rechtsstatus gewährt. Die Genehmigung ist wirksam, bestandskräftig, unwiderruflich und unabänderlich. Dies folge aus Art. 19 Einigungsvertrag, §§ 48,49 L-VwVfG. Weiterhin sei der Erlaubnisinhalt weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht beschränkt.
Prof. Horn stellt weiterhin sinngemäß fest, dass der gesetzgerberische Zugriff auf bereits erteilte Erlaubnisse unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes und hier auch des Gebots der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Die Aufhebung der erteilten Erlaubnis durch das den Glücksspielstaatsvertrag ausführende Gesetz im Moment seines Inkrafttretens wäre unzumutbar und wegen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verfassungswidrig.
Andreas Pietsch geht somit davon aus, auch über den 31.12. 2007 mit der Sportwetten Gera GmbH Sportwetten anbieten zu können. Auf die Frage des VDSD e.V., wie man auf den Staatsvertrag seitens der Gesellschaft reagieren werde, sagte Andreas Pietsch: "Wir werden auf Grundlage der eingeholten Rechtsgutachten sämtliche notwendigen und erforderlichen Rechtsmittel ausschöpfen. Sollte unser Geschäftsbetrieb ohne Berechtigung eingeschränkt werden, so werden wir auch Staatshaftungsansprüche prüfen und erforderlichenfalls anmelden."
Aus Sicht des VDSD e.V. häufen sich die Bedenken gegen den Glücksspielsstaatsvertrag und die Ausführungsgesetze. Diese werden nicht nur von Betroffenen vorgetragen. Neben der Diskussion um die Notwendigkeit einer Notifizierung der Ausführungsgesetze stellt sich auch die Unterwerfung der bestandskräftig erteilten Erlaubnisse unter die Regelung des Glücksspielstaatsvertrages als rechtlich problematisch dar. Ob daher das Monopol so wie geplant überhaupt umsetzbar ist, erscheint fraglich.
Angesichts der angesprochenen Unwägbarkeiten wäre eine Umkehr der Länder zur Schaffung einer vernünftigen und rechtlich haltbaren Lösung der richtige Weg. Ob dies jetzt noch möglich ist, erscheint bei realistischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. So wird sich auch im Jahre 2008 im Glücksspielbereich die rechtliche Situation als nicht geklärt erweisen.
Die Gerichte werden wieder dann zu entscheiden haben.
VDSD e.V.
R. Nitzschke
Quelle: VDSD e.V.
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