Das Landesverfassungsgericht Sachen-Anhalt hat mit Urteil vom 8. Februar 2007 eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen (Az. LVG 19/05). Die Beschwerdeführerin, die sich gegen Einschränkungen durch das Landesglücksspielgesetz gewandt hatte, blieb damit erfolglos.
Durch das am 30. Dezember 2004 in Kraft getretene Glücksspielgesetz regelt das Land Sachsen-Anhalt, dass ein Unternehmen, welches die Beteiligung an Glücksspielen gewerblich vermittelt, einer Erlaubnis nach dem Glücksspielgesetz bedarf. Für eine Übergangszeit von drei Jahren gilt diese Erlaubnispflicht für Vermittlung von Glücksspielen durch landeseigene Unternehmen nicht.
Die Beschwerdeführerin, eine zugelassene Buchmacherin für Pferdesportwetten, die ihr Wettangebot seit August 2000 auch auf andere Sportwetten ausgedehnt hatte, hält diese Regelung, die die landeseigenen Sportwettenanbieter begünstigt, für verfassungswidrig: Die Regelung verstoße gegen die Berufsfreiheit und gegen den Gleichheitssatz.
Die Verfassungsbeschwerde hat das Landesverfassungsgericht jetzt zurückgewiesen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 können das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von solchen Wetten von den zuständigen Behörden Sachsen-Anhalts weiterhin zumindest bis zu der dem Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine Verletzung der Berufsfreiheit durch die Übergangsregelung in § 13 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt könne bei dieser Sachlage nicht bejaht werden, da die Beschwerdeführerin selbst bei Unterstellung der von ihr gewünschten Übergangsregelung einer gewerberechtlichen Untersagung nicht entgehen könnte.
Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Die Einhaltung der Ziele des Glückspielgesetzes, die Glücksspieltätigkeit zur Vermeidung von Spielsucht zu begrenzen und zu kanalisieren, ist von einem landeseigenen Unternehmen eher zu erwarten als von einem nicht zugelassenen Unternehmen. Das Land als Eigentümer kann einen ganz anderen, nachhaltigeren Einfluss ausüben, als ihm das bei einem privaten Unternehmen möglich wäre.
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