Die Zeitung "Das Parlament" berichtet in der Ausgabe Nr. 52/2009:
Die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes "Wettbetrug" hilft bei der Lösung der Probleme rund um den aktuellen Sport-Wettskandal nicht weiter. Diese Ansicht vertrat Bundesinnenminister Thomas de Maiziere (CDU) am 16. Dezember vor dem Sportausschuss. Er könne derzeit keinen "Mehrwert" darin sehen, sagte er und verwies darauf, dass auch die Sportministerkonferenz und der organisierte Sport einer solchen strafrechtlichen Neuregelung skeptisch gegenüber stünden.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 26. Dezember 2009
Dienstag, 22. Dezember 2009
Deutscher Lottoverband begrüßt Ankündigung von Ministerpräsident Peter Harry Carstensen, den Glücksspielstaatsvertrag aufzukündigen
Landesregierung von Schleswig-Holstein findet Unterstützung in anderen Bundesländern
Der Glücksspielstaatsvertrag in der jetzigen Form ist gescheitert
Hamburg, 22.12.2009 – Die Landesregierung aus Schleswig-Holstein treibt die Beendigung des Glücksspielstaatsvertrages weiter voran. Heute informierte der Ministerpräsident Peter Harry Carstensen seine Kollegen offiziell und schickte den Regierungschefs eine entsprechende Ankündigung.
"Nun müssen sich alle Länder offiziell mit diesem Thema befassen", sagte Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes und sieht dies als Signal für die andere Bundesländer, jetzt gemeinsam mit allen Marktteilnehmern eine maßvolle und sachgerechte Regelung für das deutsche Lotto und die Lotterien zu finden.
Einige Bundesländer signalisierten bereits, die Entscheidung Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag unterstützen zu wollen.
Der Glücksspielstaatsvertrag gilt seit dem 01.01.2008 für zunächst vier Jahre und würde am 31.12.2011 außer Kraft treten, wenn nicht mindestens 13 Bundesländer seine Verlängerung beschließen.
Zur Bekämpfung einer vermeintlichen Suchtgefährdung schränkt der Glücksspielstaatsvertrag insbesondere die Werbung und den gewerblichen Vertrieb für das traditionelle "Lotto 6 aus 49" und die Klassenlotterien stark ein, während das ungleich suchtgefährlichere Automatenspiel außen vor gelassen wird. Bereits vor seinem Erlass wurde der Glücksspielstaatsvertrag deshalb in den Landtagen äußerst kontrovers diskutiert. Insbesondere die schleswig-holsteinische CDU hatte bis zuletzt eine verfassungs- und europarechtlich angemessene Regulierung der Glücksspielmärkte gefordert. Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Bundesländer aus dem Glücksspielbereich um 30 Prozent ein, nicht zuletzt auch durch das Internetverbot für Lotterien.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 / 89 00 39 69
info(at)deutscherlottoverband.de
Der Glücksspielstaatsvertrag in der jetzigen Form ist gescheitert
Hamburg, 22.12.2009 – Die Landesregierung aus Schleswig-Holstein treibt die Beendigung des Glücksspielstaatsvertrages weiter voran. Heute informierte der Ministerpräsident Peter Harry Carstensen seine Kollegen offiziell und schickte den Regierungschefs eine entsprechende Ankündigung.
"Nun müssen sich alle Länder offiziell mit diesem Thema befassen", sagte Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes und sieht dies als Signal für die andere Bundesländer, jetzt gemeinsam mit allen Marktteilnehmern eine maßvolle und sachgerechte Regelung für das deutsche Lotto und die Lotterien zu finden.
Einige Bundesländer signalisierten bereits, die Entscheidung Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag unterstützen zu wollen.
Der Glücksspielstaatsvertrag gilt seit dem 01.01.2008 für zunächst vier Jahre und würde am 31.12.2011 außer Kraft treten, wenn nicht mindestens 13 Bundesländer seine Verlängerung beschließen.
Zur Bekämpfung einer vermeintlichen Suchtgefährdung schränkt der Glücksspielstaatsvertrag insbesondere die Werbung und den gewerblichen Vertrieb für das traditionelle "Lotto 6 aus 49" und die Klassenlotterien stark ein, während das ungleich suchtgefährlichere Automatenspiel außen vor gelassen wird. Bereits vor seinem Erlass wurde der Glücksspielstaatsvertrag deshalb in den Landtagen äußerst kontrovers diskutiert. Insbesondere die schleswig-holsteinische CDU hatte bis zuletzt eine verfassungs- und europarechtlich angemessene Regulierung der Glücksspielmärkte gefordert. Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Bundesländer aus dem Glücksspielbereich um 30 Prozent ein, nicht zuletzt auch durch das Internetverbot für Lotterien.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 / 89 00 39 69
info(at)deutscherlottoverband.de
Schleswig-Holstein will Ende des staatlichen Glücksspielmonopols
Die neues Landesregierung von Schleswig-Holstein lehnt - wie in dem Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP vereinbart - eine Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrages und des damit abgesicherten staatlichen Glücksspielmonopols ab. Eine entsprechende Ankündigung hat Ministerpräsident Peter Harry Carstensen heute an die Regierungschefs der 15 anderen Länder geschickt.
“Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, das bestehende staatliche Glücksspielmonopol zu beenden”, sagte Carstensen. In einem Konzessionsmodell sieht er die Chance, auch in Zukunft den notwendigen Spieler- und Jugendschutz sicher zu stellen. So könnten auch die Einnahmen der Länder zur Förderung des Sports und für andere gemeinnützige Zwecke weiterhin gewährleistet werden.
“Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, das bestehende staatliche Glücksspielmonopol zu beenden”, sagte Carstensen. In einem Konzessionsmodell sieht er die Chance, auch in Zukunft den notwendigen Spieler- und Jugendschutz sicher zu stellen. So könnten auch die Einnahmen der Länder zur Förderung des Sports und für andere gemeinnützige Zwecke weiterhin gewährleistet werden.
Samstag, 19. Dezember 2009
Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen Betfair und Ladbrokes
PRESSEMITTEILUNG Nr. 112/09
Luxemburg, den 17. Dezember 2009
Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-203/08 und C-258/08
The Sporting Exchange Ltd. / Minister van Justitie und Ladbrokes Betting &
Gaming, Ladbrokes International Ltd. / Stichting de Nationale Sporttotalisator
Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt,ihr Angebot durch Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen Im Übrigen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Ausschreibung durchführen müssen, wenn sie einem privaten Wirtschaftsteilnehmer das ausschließliche Recht für den Betrieb eines Glücksspiels im Rahmen eines Verfahrens der Zulassung oder der Erneuerung dieser Zulassung verleihen wollen
Die niederländischen Rechtsvorschriften über Glücksspiel sollen die Verbraucher vor der Spielsucht schützen und die Kriminalität bekämpfen. Sie verbieten zum einen die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen ohne entsprechende Erlaubnis und beschränken zum anderen diese Erlaubnis auf einen einzigen Anbieter je Spielkategorie. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, von Lotto und von Zahlenspielen wurde der Stiftung Stichting de Nationale Sporttotalisator erteilt1. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Pferderennwetten wurde der Gesellschaft Scientific Games Racing BV erteilt. The Sporting Exchange Ltd mit Sitz im Vereinigten Königreich, die unter dem Namen Betfair auftritt, ermöglicht – unmittelbar oder mittelbar über das Internet – den Abschluss und das gegenseitige Aushandeln von Wetten über Sportereignisse, insbesondere Pferderennen.
Die Rechtssache C-203/08 geht auf den Rechtsstreit zwischen Betfair und dem Minister van Justitie (niederländischer Justizminister) wegen der Zurückweisung ihrer Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden sowie ihrer Klagen gegen die Entscheidungen über die Verlängerung der Zulassungen von De Lotto und der SGR zurück.
Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, beide mit Sitz im Vereinigten Königreich, veranstalten Sportwetten, insbesondere Quotenwetten. Die Rechtssache C-258/08 steht im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der beiden Gesellschaften gegen die von De Lotto gegen sie eingeleiteten Verfahren, mit denen ihnen untersagt werden soll, auf ihrer Internetsite Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden Glücksspiele anzubieten, für die sie keine Erlaubnis besitzen.
Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländischer Kassationsgerichtshof) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat), die in letzter Instanz mit den Rechtsstreitigkeiten befasst sind, fragen den Gerichtshof nach der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der niederländischen Regelung über die Glücksspielpolitik.
Zunächst weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Vereinbarkeit der niederländischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nach Maßgabe der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Regelung diese Verkehrsfreiheit beschränkt.
Der Generalanwalt erinnert daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Mitgliedstaaten die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen auf ihrem Gebiet einschränken können, um die Verbraucher gegen übertriebene Ausgaben in Zusammenhang mit dem Spielen zu schützen und die öffentliche Ordnung gegen die Gefahr von Betrügereien zu verteidigen, die wegen der bedeutenden Geldsummen besteht, die durch Glücksspiele eingenommen werden können.Der Gerichtshof hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass ein Mitgliedstaat das Recht zum Betrieb von Glücksspielen legitimerweise einem einzigen Betreiber übertragen kann.
Dazu hat der Generalanwalt erstens festgestellt, dass die den Inhabern ausschließlicher Rechte für den Betrieb von Glücksspielen in den Niederlanden eingeräumte Befugnis, ihr Angebot durch die Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen, als solche nicht inkohärent mit den von der niederländischen Regelung verfolgten Zielen in ihrer Gesamtheit ist, weil dieses Verhalten durchaus zur Bekämpfung von Betrügereien beiträgt.
Soweit die niederländische Regelung die Verbraucher ebenfalls gegen die Spielsucht schützen will, müssen jedoch die Einführung neuer Spiele und die Werbung vom Mitgliedstaat streng kontrolliert und begrenzt werden, um ebenfalls mit der Verfolgung dieses Ziels vereinbar zu sein. Damit die beiden von der niederländischen Regelung verfolgten Ziele miteinander in Einklang stehen, müssen das Angebot der Inhaber ausschließlicher Rechte und die Werbung für erlaubte Spiele einen ausreichenden Anreiz bieten, damit die Verbraucher weiterhin im legalen Rahmen spielen, dürfen gleichzeitig aber nicht zu übermäßigem Spiel verleiten, das die Verbraucher oder zumindest die labilsten unter ihnen dazu bringen könnte, mehr als den Teil ihrer Einkünfte auszugeben, den sie zu ihrem Vergnügen verwenden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Rechtsvorschriften angesichts ihres Inhalts und ihrer Durchführung tatsächlich zur Erreichung der beiden angestrebten Ziele beitragen.
Zweitens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass das nationale Gericht nach der Feststellung, dass die Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nicht verpflichtet ist, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Maßnahme zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften, wie etwa die Anordnung gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer, seine Internetsite mit Angeboten von Glücksspielen für im nationalen Hoheitsgebiet ansässige Personen unzugänglich zu machen, zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele geeignet und ob sie verhältnismäßig ist, sofern die Maßnahme sich strikt darauf beschränkt, die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.
Drittens hat der Generalanwalt zu der Frage, ob das Königreich der Niederlande nach dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet gewesen ist, die Betfair in anderen Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen anzuerkennen, darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil Liga Portuguesa2 dieser Grundsatz nicht für die Erlaubnis für das Anbieten von Glücksspielen über das Internet gilt.
Viertens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass in einem System der Zulassung eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers im Bereich der Glücksspiele der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot einer Verlängerung der Zulassung ohne Ausschreibung entgegenstehen, sofern die Nichtdurchführung der Ausschreibung nicht stichhaltig begründet ist. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob eine solche Verlängerung ohne Ausschreibung einem wesentlichen Interesse wie dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher gegen die Gefahren der Verschuldung und Spielsucht und der Betrugsbekämpfung entspricht oder ob sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist.
HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden.
-----------------------
1 – Stiftung für Spiele mit Sportvoraussagen (im Folgenden: De Lotto). www.curia.europa.eu
2 - Urteil vom 8. September 2008, C-42/07, PM Nr. 70/09
Luxemburg, den 17. Dezember 2009
Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-203/08 und C-258/08
The Sporting Exchange Ltd. / Minister van Justitie und Ladbrokes Betting &
Gaming, Ladbrokes International Ltd. / Stichting de Nationale Sporttotalisator
Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt,ihr Angebot durch Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen Im Übrigen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Ausschreibung durchführen müssen, wenn sie einem privaten Wirtschaftsteilnehmer das ausschließliche Recht für den Betrieb eines Glücksspiels im Rahmen eines Verfahrens der Zulassung oder der Erneuerung dieser Zulassung verleihen wollen
Die niederländischen Rechtsvorschriften über Glücksspiel sollen die Verbraucher vor der Spielsucht schützen und die Kriminalität bekämpfen. Sie verbieten zum einen die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen ohne entsprechende Erlaubnis und beschränken zum anderen diese Erlaubnis auf einen einzigen Anbieter je Spielkategorie. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, von Lotto und von Zahlenspielen wurde der Stiftung Stichting de Nationale Sporttotalisator erteilt1. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Pferderennwetten wurde der Gesellschaft Scientific Games Racing BV erteilt. The Sporting Exchange Ltd mit Sitz im Vereinigten Königreich, die unter dem Namen Betfair auftritt, ermöglicht – unmittelbar oder mittelbar über das Internet – den Abschluss und das gegenseitige Aushandeln von Wetten über Sportereignisse, insbesondere Pferderennen.
Die Rechtssache C-203/08 geht auf den Rechtsstreit zwischen Betfair und dem Minister van Justitie (niederländischer Justizminister) wegen der Zurückweisung ihrer Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden sowie ihrer Klagen gegen die Entscheidungen über die Verlängerung der Zulassungen von De Lotto und der SGR zurück.
Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, beide mit Sitz im Vereinigten Königreich, veranstalten Sportwetten, insbesondere Quotenwetten. Die Rechtssache C-258/08 steht im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der beiden Gesellschaften gegen die von De Lotto gegen sie eingeleiteten Verfahren, mit denen ihnen untersagt werden soll, auf ihrer Internetsite Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden Glücksspiele anzubieten, für die sie keine Erlaubnis besitzen.
Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländischer Kassationsgerichtshof) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat), die in letzter Instanz mit den Rechtsstreitigkeiten befasst sind, fragen den Gerichtshof nach der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der niederländischen Regelung über die Glücksspielpolitik.
Zunächst weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Vereinbarkeit der niederländischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nach Maßgabe der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Regelung diese Verkehrsfreiheit beschränkt.
Der Generalanwalt erinnert daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Mitgliedstaaten die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen auf ihrem Gebiet einschränken können, um die Verbraucher gegen übertriebene Ausgaben in Zusammenhang mit dem Spielen zu schützen und die öffentliche Ordnung gegen die Gefahr von Betrügereien zu verteidigen, die wegen der bedeutenden Geldsummen besteht, die durch Glücksspiele eingenommen werden können.Der Gerichtshof hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass ein Mitgliedstaat das Recht zum Betrieb von Glücksspielen legitimerweise einem einzigen Betreiber übertragen kann.
Dazu hat der Generalanwalt erstens festgestellt, dass die den Inhabern ausschließlicher Rechte für den Betrieb von Glücksspielen in den Niederlanden eingeräumte Befugnis, ihr Angebot durch die Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen, als solche nicht inkohärent mit den von der niederländischen Regelung verfolgten Zielen in ihrer Gesamtheit ist, weil dieses Verhalten durchaus zur Bekämpfung von Betrügereien beiträgt.
Soweit die niederländische Regelung die Verbraucher ebenfalls gegen die Spielsucht schützen will, müssen jedoch die Einführung neuer Spiele und die Werbung vom Mitgliedstaat streng kontrolliert und begrenzt werden, um ebenfalls mit der Verfolgung dieses Ziels vereinbar zu sein. Damit die beiden von der niederländischen Regelung verfolgten Ziele miteinander in Einklang stehen, müssen das Angebot der Inhaber ausschließlicher Rechte und die Werbung für erlaubte Spiele einen ausreichenden Anreiz bieten, damit die Verbraucher weiterhin im legalen Rahmen spielen, dürfen gleichzeitig aber nicht zu übermäßigem Spiel verleiten, das die Verbraucher oder zumindest die labilsten unter ihnen dazu bringen könnte, mehr als den Teil ihrer Einkünfte auszugeben, den sie zu ihrem Vergnügen verwenden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Rechtsvorschriften angesichts ihres Inhalts und ihrer Durchführung tatsächlich zur Erreichung der beiden angestrebten Ziele beitragen.
Zweitens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass das nationale Gericht nach der Feststellung, dass die Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nicht verpflichtet ist, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Maßnahme zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften, wie etwa die Anordnung gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer, seine Internetsite mit Angeboten von Glücksspielen für im nationalen Hoheitsgebiet ansässige Personen unzugänglich zu machen, zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele geeignet und ob sie verhältnismäßig ist, sofern die Maßnahme sich strikt darauf beschränkt, die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.
Drittens hat der Generalanwalt zu der Frage, ob das Königreich der Niederlande nach dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet gewesen ist, die Betfair in anderen Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen anzuerkennen, darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil Liga Portuguesa2 dieser Grundsatz nicht für die Erlaubnis für das Anbieten von Glücksspielen über das Internet gilt.
Viertens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass in einem System der Zulassung eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers im Bereich der Glücksspiele der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot einer Verlängerung der Zulassung ohne Ausschreibung entgegenstehen, sofern die Nichtdurchführung der Ausschreibung nicht stichhaltig begründet ist. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob eine solche Verlängerung ohne Ausschreibung einem wesentlichen Interesse wie dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher gegen die Gefahren der Verschuldung und Spielsucht und der Betrugsbekämpfung entspricht oder ob sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist.
HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden.
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1 – Stiftung für Spiele mit Sportvoraussagen (im Folgenden: De Lotto). www.curia.europa.eu
2 - Urteil vom 8. September 2008, C-42/07, PM Nr. 70/09
Arbeitskreis Wetten im VPRT fordert duales System für den Sportwettenmarkt
Nach avisierter Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags durch Schleswig-Holstein und zur Debatte der Sportministerkonferenz: Arbeitskreis Wetten im VPRT fordert duales System für den Sportwettenmarkt / Evaluierung als Chance zu regulierter Marktöffnung
Berlin, 18. Dezember 2009 - Der Arbeitskreis Wetten im Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) fordert für den begonnenen Prozess der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages durch die Länder die Entwicklung eines dualen Systems für den Sportwettenmarkt, in dem Konzessionen für private und staatliche Anbieter vergeben und beide einer staatlichen Aufsicht unterstellt werden sollen. Die Länder hatten das Thema unlängst auch anlässlich der Sportministerkonferenz diskutiert.
Die im AK Wetten organisierten Medienunternehmen halten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrages den Versuch, in Deutschland ein staatliches Wettmonopol einzuführen, für gescheitert. Der AK Wetten appelliert an die Länder, in dem jetzt begonnenen Evaluierungsprozess zum Glücksspielstaatsvertrag eine realistische Bilanz zu ziehen und ein tragfähiges Modell für einen dualen und regulierten Wettmarkt zu entwickeln, zu dem nur lizenzierte Anbieter einen Zugang haben. Die etwa von Schleswig-Holstein in Aussicht gestellte Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags ist ein wichtiger erster Schritt in diese Richtung.
Thomas Deissenberger, Sprecher des Arbeitskreises Wetten: „Der Monopolstaatsvertrag hat sich für eine Kanalisierung des Glücksspiels als untauglich erwiesen. Die Spieleinsätze wandern in den Schwarzmarkt ab und die Werbeeinahmen der Medienunternehmen sind komplett weggebrochen. Von einem kontrollierten Sportwettenmarkt mit staatlichen und privaten Anbietern würden alle profitieren – auch der Sport, weil die Einnahmen auch den deutschen Unternehmen zu Gute kämen. Nicht zuletzt der Staat würde wieder mehr finanzielle Spielräume für seine aus Glücksspielabgaben finanzierten Aufgaben gewinnen.“
Deissenberger betonte, dass dazu auch ein Regelungsrahmen für Werbemöglichkeiten gehöre: „Der Glücksspielstaatsvertrag greift massiv in die unternehmerische Freiheit der Medienunternehmen ein. In einem schwierigen Werbemarkt werden den deutschen privaten Medienunternehmen unnötig erhebliche Einnahmen entzogen, während internationale Sportwettenanbieter im Rahmen ihrer Marketingbudgets ihre Werbung ausschließlich bei ausländischen Medienunternehmen einbuchen“, so Deissenberger. Auch weitere Erlöse, etwa aus der Entwicklung eigener Angebote, könnten in Deutschland derzeit nicht realisiert werden und würden die Medienwirtschaft von Wachstumsmöglichkeiten abschneiden.
„Neben den wirtschaftlichen Auswirkungen für den Staat, die Wettanbieter und die vom VPRT vertretenen Unternehmen haben für uns die Fragen des Jugendschutzes und der Suchtprävention eine hohe Priorität“, sagte Deissenberger abschließend. „Als Rundfunkunternehmen in einem regulierten Markt haben wir in den letzten Jahren gezeigt, dass wir uns der gesellschaftlichen Verantwortung stellen.“ Der AK Wetten hatte bereits 2006 ein Modell vorgeschlagen, dass diesen Anliegen über entsprechende Schutzmechanismen wie z. B. Altersverifikationssysteme und Teilnehmersperren besonders Rechnung trägt.
Der VPRT wird sich auch weiterhin mit seinen Vorschlägen an der Debatte zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages konstruktiv beteiligen und bittet insofern darum, in die Beratungen und Anhörungen der vorgesehenen Arbeitsgruppe der Länder zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages einbezogen zu werden.
Berlin, 18. Dezember 2009 - Der Arbeitskreis Wetten im Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) fordert für den begonnenen Prozess der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages durch die Länder die Entwicklung eines dualen Systems für den Sportwettenmarkt, in dem Konzessionen für private und staatliche Anbieter vergeben und beide einer staatlichen Aufsicht unterstellt werden sollen. Die Länder hatten das Thema unlängst auch anlässlich der Sportministerkonferenz diskutiert.
Die im AK Wetten organisierten Medienunternehmen halten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrages den Versuch, in Deutschland ein staatliches Wettmonopol einzuführen, für gescheitert. Der AK Wetten appelliert an die Länder, in dem jetzt begonnenen Evaluierungsprozess zum Glücksspielstaatsvertrag eine realistische Bilanz zu ziehen und ein tragfähiges Modell für einen dualen und regulierten Wettmarkt zu entwickeln, zu dem nur lizenzierte Anbieter einen Zugang haben. Die etwa von Schleswig-Holstein in Aussicht gestellte Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags ist ein wichtiger erster Schritt in diese Richtung.
Thomas Deissenberger, Sprecher des Arbeitskreises Wetten: „Der Monopolstaatsvertrag hat sich für eine Kanalisierung des Glücksspiels als untauglich erwiesen. Die Spieleinsätze wandern in den Schwarzmarkt ab und die Werbeeinahmen der Medienunternehmen sind komplett weggebrochen. Von einem kontrollierten Sportwettenmarkt mit staatlichen und privaten Anbietern würden alle profitieren – auch der Sport, weil die Einnahmen auch den deutschen Unternehmen zu Gute kämen. Nicht zuletzt der Staat würde wieder mehr finanzielle Spielräume für seine aus Glücksspielabgaben finanzierten Aufgaben gewinnen.“
Deissenberger betonte, dass dazu auch ein Regelungsrahmen für Werbemöglichkeiten gehöre: „Der Glücksspielstaatsvertrag greift massiv in die unternehmerische Freiheit der Medienunternehmen ein. In einem schwierigen Werbemarkt werden den deutschen privaten Medienunternehmen unnötig erhebliche Einnahmen entzogen, während internationale Sportwettenanbieter im Rahmen ihrer Marketingbudgets ihre Werbung ausschließlich bei ausländischen Medienunternehmen einbuchen“, so Deissenberger. Auch weitere Erlöse, etwa aus der Entwicklung eigener Angebote, könnten in Deutschland derzeit nicht realisiert werden und würden die Medienwirtschaft von Wachstumsmöglichkeiten abschneiden.
„Neben den wirtschaftlichen Auswirkungen für den Staat, die Wettanbieter und die vom VPRT vertretenen Unternehmen haben für uns die Fragen des Jugendschutzes und der Suchtprävention eine hohe Priorität“, sagte Deissenberger abschließend. „Als Rundfunkunternehmen in einem regulierten Markt haben wir in den letzten Jahren gezeigt, dass wir uns der gesellschaftlichen Verantwortung stellen.“ Der AK Wetten hatte bereits 2006 ein Modell vorgeschlagen, dass diesen Anliegen über entsprechende Schutzmechanismen wie z. B. Altersverifikationssysteme und Teilnehmersperren besonders Rechnung trägt.
Der VPRT wird sich auch weiterhin mit seinen Vorschlägen an der Debatte zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages konstruktiv beteiligen und bittet insofern darum, in die Beratungen und Anhörungen der vorgesehenen Arbeitsgruppe der Länder zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages einbezogen zu werden.
Dienstag, 15. Dezember 2009
Tipp24: Internet-Verbot von Lotto weiter ungeklärt
(Hamburg, 15. Dezember 2009) Das Innenministerium Niedersachsen feierte am 14. Dezember einen beachtlichen Misserfolg, als wäre es ein Sieg. Dabei sprechen die nüchternen Fakten eine andere Sprache. Gestern hätte das Verwaltungsgericht Hannover eigentlich über insgesamt sieben Verfahren (vier Hauptsacheklagen und drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) entscheiden sollen. Das Gericht hatte die mündliche Verhandlung mit einer Pressemitteilung mit der Überschrift "Doch noch Lotto im Internet?" auf seiner Website angekündigt.
Am Ende der mündlichen Verhandlung musste das Gericht über sechs der sieben Verfahren gar nicht mehr entscheiden. Grund hierfür war, dass das Land Niedersachsen seine Verbotsverfügung und zwei Zwangsgeldbescheide zur Durchsetzung des Verbots in Höhe von jeweils 50.000 Euro ersatzlos aufhob, nachdem das Gericht mehrere Fehler der behördlichen Verbote aufgezeigt hatte. Auch die drei Eilverfahren wurden so zugunsten der Tipp24 AG beendet.
In der umfangreichen Verhandlung ging es um die Verbotsverfügung des Innenministeriums, zwei Zwangsgeldbescheide in Höhe von je 50.000 Euro und um die Drohung mit weiteren Zwangsgeldern in derselben Höhe und einen Erlaubnisantrag der Tipp24 AG. Das Ministerium hatte der Tipp24 AG die Vermittlung von Lotto 6aus49 mit sofortiger Wirkung verboten. Die Tipp24 AG hat hingegen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Internetvermittlung von Lotto gestellt. Bis 2008 hatte die Tipp24 AG deutsches Lotto im Internet vermittelt und wollte diese Tätigkeit nun für die Zukunft wieder genehmigt bekommen.
Der Antrag der Tipp24 AG auf eine Genehmigung zur Internetvermittlung von Lotto hatte hingegen in erster Instanz keinen Erfolg. Das Gericht verwies darauf, dass es weiterhin die Meinung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht teile, wonach der Glücksspiel-Staatsvertrag gegen Europarecht und Verfassungsrecht verstößt und deshalb auf Internetlotto nicht anwendbar ist. Diese Auffassung hatte das Gericht bereits im letzten Jahr in einem Urteil vertreten. Weil es noch immer keine Hauptsacheentscheidung eines höheren oder höchsten Gerichts zum Internetlotto gibt, ließ das Verwaltungsgericht Hannover erneut die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Dieses muss nun hierüber entscheiden.
Bereits im November 2008 hatte das Verwaltungsgericht Hannover Einwände gegen das Internetverbot und den Erlaubnisvorbehalt für die Lottovermittlung zurückgewiesen. Anders als das Verwaltungsgericht Berlin hatte es das Internetverbot für Lotto für rechtens gehalten. Schon damals hatte es aufgrund der fehlenden obergerichtlichen Klärung die Berufung zugelassen, die seitdem bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anhängig ist. Somit stehen sich bei der Frage der Lottovermittlung im Internet bislang erst zwei Hauptsacheentscheidungen vor den Verwaltungsgerichten gegenüber und zwei Obergerichte sind derzeit mit Berufungen befasst. Die anderen dreizehn Oberverwaltungsgerichte befassen sich bislang noch nicht mit Hauptsacheverfahren zum Internetlotto.
Ein weiteres Gericht, das Verwaltungsgericht in Mainz, hat sein Verfahren ausgesetzt und will über Lotto im Internet erst entscheiden, wenn die Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil aus Berlin beendet sind. Das Oberlandesgericht in Koblenz hatte bereits schwerwiegende gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen das Verbot der Internetlottovermittlung geäußert. Es hatte durch Urteil vom 23.09.09 eine einstweilige Verfügung gegen eine deutsche Lottogesellschaft erlassen, die sich weigerte, Internetlottotipps aus den Vorjahren anzunehmen und sich hierfür auf das Internetverbot berief.
Über die Tipp24 AG: Die Tipp24 AG hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung vermittelte die Tipp24 AG mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Im Juni 2009 wurde das Unternehmen in den SDAX aufgenommen.
Pressekontakt:
Tipp24 AG
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 40 32 55 33-660
E-Mail: presse@tipp24.de
Internet: www.tipp24-ag.de/presse/
Am Ende der mündlichen Verhandlung musste das Gericht über sechs der sieben Verfahren gar nicht mehr entscheiden. Grund hierfür war, dass das Land Niedersachsen seine Verbotsverfügung und zwei Zwangsgeldbescheide zur Durchsetzung des Verbots in Höhe von jeweils 50.000 Euro ersatzlos aufhob, nachdem das Gericht mehrere Fehler der behördlichen Verbote aufgezeigt hatte. Auch die drei Eilverfahren wurden so zugunsten der Tipp24 AG beendet.
In der umfangreichen Verhandlung ging es um die Verbotsverfügung des Innenministeriums, zwei Zwangsgeldbescheide in Höhe von je 50.000 Euro und um die Drohung mit weiteren Zwangsgeldern in derselben Höhe und einen Erlaubnisantrag der Tipp24 AG. Das Ministerium hatte der Tipp24 AG die Vermittlung von Lotto 6aus49 mit sofortiger Wirkung verboten. Die Tipp24 AG hat hingegen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Internetvermittlung von Lotto gestellt. Bis 2008 hatte die Tipp24 AG deutsches Lotto im Internet vermittelt und wollte diese Tätigkeit nun für die Zukunft wieder genehmigt bekommen.
Der Antrag der Tipp24 AG auf eine Genehmigung zur Internetvermittlung von Lotto hatte hingegen in erster Instanz keinen Erfolg. Das Gericht verwies darauf, dass es weiterhin die Meinung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht teile, wonach der Glücksspiel-Staatsvertrag gegen Europarecht und Verfassungsrecht verstößt und deshalb auf Internetlotto nicht anwendbar ist. Diese Auffassung hatte das Gericht bereits im letzten Jahr in einem Urteil vertreten. Weil es noch immer keine Hauptsacheentscheidung eines höheren oder höchsten Gerichts zum Internetlotto gibt, ließ das Verwaltungsgericht Hannover erneut die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Dieses muss nun hierüber entscheiden.
Bereits im November 2008 hatte das Verwaltungsgericht Hannover Einwände gegen das Internetverbot und den Erlaubnisvorbehalt für die Lottovermittlung zurückgewiesen. Anders als das Verwaltungsgericht Berlin hatte es das Internetverbot für Lotto für rechtens gehalten. Schon damals hatte es aufgrund der fehlenden obergerichtlichen Klärung die Berufung zugelassen, die seitdem bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anhängig ist. Somit stehen sich bei der Frage der Lottovermittlung im Internet bislang erst zwei Hauptsacheentscheidungen vor den Verwaltungsgerichten gegenüber und zwei Obergerichte sind derzeit mit Berufungen befasst. Die anderen dreizehn Oberverwaltungsgerichte befassen sich bislang noch nicht mit Hauptsacheverfahren zum Internetlotto.
Ein weiteres Gericht, das Verwaltungsgericht in Mainz, hat sein Verfahren ausgesetzt und will über Lotto im Internet erst entscheiden, wenn die Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil aus Berlin beendet sind. Das Oberlandesgericht in Koblenz hatte bereits schwerwiegende gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen das Verbot der Internetlottovermittlung geäußert. Es hatte durch Urteil vom 23.09.09 eine einstweilige Verfügung gegen eine deutsche Lottogesellschaft erlassen, die sich weigerte, Internetlottotipps aus den Vorjahren anzunehmen und sich hierfür auf das Internetverbot berief.
Über die Tipp24 AG: Die Tipp24 AG hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung vermittelte die Tipp24 AG mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften, zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Im Juni 2009 wurde das Unternehmen in den SDAX aufgenommen.
Pressekontakt:
Tipp24 AG
Andrea Fratini
Leitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 40 32 55 33-660
E-Mail: presse@tipp24.de
Internet: www.tipp24-ag.de/presse/
Sonntag, 13. Dezember 2009
Novomatic übernimmt 70 Prozent an dem Spieleunternehmen Greentube
Der Glücksspielkonzern Novomatic übernimmt nach einem Bericht des österreichischen Wirtschaftsmagazins "trend" für rund zehn Millionen Euro 70 Prozent an dem Online-Spiele-Unternehmen Greentube I.E.S. AG mit Sitz in Wien (www.greentube.com). 32 Prozent kommen von der Gesellschaft Global Equity Partners des Investors Michael Tojner, der mit seinen HTA-III-Fonds beteiligt war. Die Gründer von Greentube geben 38 Prozent ab und bleiben mit dem Rest beteiligt.
Greentube entwickelt und bietet Gaming-Lösungen für das Internet und mobile Endgeräte an. Der Focus liegt dabei auf Geschicklichkeitsspielen, sog. Skill Games.
Greentube entwickelt und bietet Gaming-Lösungen für das Internet und mobile Endgeräte an. Der Focus liegt dabei auf Geschicklichkeitsspielen, sog. Skill Games.
Samstag, 12. Dezember 2009
Europäischer Gerichtshof verhandelt am 14. Januar 2010 österreichische und schwedische Glücksspiel-Vorlageverfahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Vierte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird am 14. Januar 2010 das erste österreichische Vorlageverfahren zu Glücksspielen sowie zwei schwedische Verfahren zur Werbung für ausländische Buchmacher verhandeln.
Nach dem Anfang September 2009 verkündeten Liga Portuguesa-Urteil, dem kurz danach verkündeten Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, den beiden Rechtssachen aus den Niederlanden (Sporting Exchange und Ladbrokes), bei denen in der nächsten Woche die Schlussanträge veröffentlicht werden, und den in dieser Woche verhandelten deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren arbeitet der EuGH damit zügig die anhängigen Verfahren zu Sportwetten und Glücksspielen ab.
Die zur Verhandlung anstehenden Verfahren geben dem EuGH die Möglichkeit, die Kriterien und die Reichweite sowie Intensität der EU-rechtlich erforderliche Kohärenzprüfung weiter herauszuarbeiten. So stellte etwa das schwedische Gericht konkrete Verständnisfragen zur bisherigen, offenbar nicht als hinreichend klar empfundenen Rechtsprechung. Nachdem unterschiedliche Kammern des EuGH entscheiden (bei Liga Portuguesa und den deutschen Verfahren die Große Kammer, bei dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien die Erste Kammer, bei den niederländischen Verfahren die Zweite Kammer und bei den österreichischen und schwedischen Verfahren die Vierte Kammer) und im Oktober 2009 neue Richter ernannt worden sind, ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Prüfungskriterien in Nuancen unterschiedlich beurteilt werden.
Zu dem Hintergrund der beiden im Januar 2010 verhandelten Rechtssachen:
a) Die Rechtssache Engelmann
Die Rechtssachen Engelmann (Rs. C-64/08) ist die erste von insgesamt vier anhängigen Glücksspielsachen aus Österreich (neben der Rechtssache Langer – Rs. 235/08, Formato u.a. – Rs. C-116/09 und der kürzlich vom Bezirksgerichts Linz eingereichten Rechtssache Dickinger und Ömer – Rs. C-347/09). Vorgelegt hatte diese Sache das Landesgericht Linz (gefolgt von dem Landesgericht Ried und dem Bezirkgericht Ried mit gleichen Vorlagefragen in den Rechtssachen Langer bzw. Formato u. a.).
In dem der Vorlage zugrunde liegenden österreichischem Strafverfahren war ein Linzer Unternehmer, Herr Engelmann, der ein privates Casino für Poker- und Blackjack-Kartenspiele betrieben hatte, wegen verbotenen Glücksspiels zu einer Geldstrafe von ca. 1.500,- Euro verurteilt worden. Mit der dagegen eingelegten Berufung machte der Verurteilte geltend, dass das österreichische Glücksspielmonopol dem Europarecht widerspreche.
Das LG Linz bat den EuGH daraufhin mit seiner Vorlage um die Beantwortung folgender Fragen:
• Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?
• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird ("TOI TOI TOI - Glaub' ans Glück")?
• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben?
Aus den Vorlagefragen der österreichischen Gerichte ergibt sich, dass diese die Spielbanken-Ausschreibung in Österreich für diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar halten. Als unzulässig wird insbesondere die Voraussetzung beurteilt, dass eine Vergabe nur an eine österreichische Kapitalgesellschaft erfolgen darf. Angeknüpft wird damit an das Urteil des EuGH in dem Vertragsverletzungsverfahren zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne der vorlegenden Gerichte, muss ggf. eine komplett neue Ausschreibung der Konzessionen erfolgen. Betroffen wäre hier insbesondere die Firma Casinos Austria AG.
b) Verbundene Rechtssachen Sjöberg und Gerdin
Die verbundenen Rechtsachen Sjöberg (Rs. C-447/08) und Gerdin (Rs. 448/08) betrifft Strafverfahren gegen zwei schwedische Journalisten. Diese waren für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen für ausländische Internet-Glücksspielanbieter in dieser Zeitung gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Sie wurden deswegen zu einer Strafe von 50.000 Schwedischen Kronen verurteilt.
Nach dem schwedischen Lotteriegesetz dürfen nur in Schweden lizenzierte Anbieter beworben werden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 54 des Lotteriegesetzes ist eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen, wenn gegenüber schwedischen Bürgern im Ausland organisierte Glücksspiele beworben werden. Die Journalisten argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.
Die Berufung gegen diese Verurteilung wurde 2008 vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen. Nach Auffassung des Höchstgerichts war eine Überprüfung des Falles durch das Berufungsgericht anhand der aktuellen europäischen Rechtsprechung, insbesondere des Placanica-Urteils des EuGH vom März 2007, erforderlich. Vor allem müsse die Vereinbarkeit der schwedischen Regelungen mit den Artikeln 12, 43 und 49 des EG-Vertrags geprüft werden (Diskriminierungsverbot, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit).
Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht (Svea hovrätt) hatte bereits im Vorfeld angekündigt, die Sache zur weiteren rechtlichen Klärung dem EuGH vorlegen zu wollen. Das schwedische Gericht will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Textziffern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Europarecht überprüfen zu können. Textziffer 62 verweist auf den Umstand, dass mit den nationalen Vorschriften eine tatsächliche Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bezweckt werden muss und steuerliche Gesichtspunkte nur eine „erfreuliche“ Nebenrolle spielen dürfen. Ziffer 69 des Gambelli-Urteils verweist auf die nach Europarecht erforderliche Konsistenz staatlichen Verhaltens. Wenn die Behörden für die Teilnahme an Glücksspielen ermuntern, kann der Staat nicht geltend machen, die Gelegenheiten hierfür aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuschränken zu müssen.
Das Berufungsgericht legte dem EuGH mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2008 folgende fünf Fragenkomplexe zu Einschränkungen durch nationale Glücksspielregelungen vor:
• Kann eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf nationalen Spiel- und Lotteriemärkten unter bestimmten Umständen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig sein?
• Wenn es mehrere Ziele gibt, die mit der restriktiven Politik auf einem nationalen Spiel- und Lotteriemarkt verfolgt werden, und eines dieser Ziele die Finanzierung sozialer Tätigkeiten ist, kann Letzteres dann als eine nützliche Nebenfolge der restriktiven Politik angesehen werden? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn das Ziel der Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der restriktiven Politik bezeichnet werden kann?
• Kann sich der Staat auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung einer restriktiven Spielpolitik berufen, wenn staatlich kontrollierte Unternehmen Spiele und Lotterien vermarkten, die Einnahmen daraus dem Staat zufließen und eines von mehreren Zielen dieser Vermarktung die Finanzierung von sozialen Tätigkeiten ist? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn die Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der Vermarktung anzusehen ist?
• Kann ein vollständiges Verbot der Vermarktung von Spielen und Lotterien, die in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort niedergelassenen und von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats beaufsichtigten Spielunternehmens veranstaltet werden, im Hinblick auf das Ziel, die Spieltätigkeit zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, als verhältnismäßig angesehen werden, wenn gleichzeitig für die Vermarktung von Spielen und Lotterien durch Spielunternehmen, die in dem die restriktive Politik verfolgenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, keine Einschränkungen bestehen? Wie ist diese Frage zu beantworten, wenn das Ziel einer solchen Regelung in einer Begrenzung des Spielens besteht?
• Hat ein Spielveranstalter, der für das Betreiben bestimmter Spieltätigkeiten in einem Land eine Genehmigung besitzt und von den zuständigen Behörden dieses Landes beaufsichtigt wird, das Recht, in anderen Mitgliedstaaten seine Spielangebote z. B. durch Zeitungsanzeigen zu vermarkten, ohne zuvor eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden dieser Staaten zu beantragen? Wenn ja, bildet dann die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Förderung der Beteiligung an im Ausland veranstalteten Lotterien unter Strafe stellt, ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, das niemals unter Berufung auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses zulässig sein kann? Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob sich der Mitgliedstaat, in dem der Spielveranstalter niedergelassen ist, auf die gleichen Gründe des Allgemeininteresses beruft wie der Staat, in dem der Veranstalter seine Spieltätigkeiten vermarkten will?
Literatur zu den Vorlageverfahren:
Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu den beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.
Arendts, Advertisments: Court of Appeal refers questions to ECJ, World Online Gambling Law Report, October 2008, 12 ff.
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.
Die Vierte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird am 14. Januar 2010 das erste österreichische Vorlageverfahren zu Glücksspielen sowie zwei schwedische Verfahren zur Werbung für ausländische Buchmacher verhandeln.
Nach dem Anfang September 2009 verkündeten Liga Portuguesa-Urteil, dem kurz danach verkündeten Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, den beiden Rechtssachen aus den Niederlanden (Sporting Exchange und Ladbrokes), bei denen in der nächsten Woche die Schlussanträge veröffentlicht werden, und den in dieser Woche verhandelten deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren arbeitet der EuGH damit zügig die anhängigen Verfahren zu Sportwetten und Glücksspielen ab.
Die zur Verhandlung anstehenden Verfahren geben dem EuGH die Möglichkeit, die Kriterien und die Reichweite sowie Intensität der EU-rechtlich erforderliche Kohärenzprüfung weiter herauszuarbeiten. So stellte etwa das schwedische Gericht konkrete Verständnisfragen zur bisherigen, offenbar nicht als hinreichend klar empfundenen Rechtsprechung. Nachdem unterschiedliche Kammern des EuGH entscheiden (bei Liga Portuguesa und den deutschen Verfahren die Große Kammer, bei dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien die Erste Kammer, bei den niederländischen Verfahren die Zweite Kammer und bei den österreichischen und schwedischen Verfahren die Vierte Kammer) und im Oktober 2009 neue Richter ernannt worden sind, ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Prüfungskriterien in Nuancen unterschiedlich beurteilt werden.
Zu dem Hintergrund der beiden im Januar 2010 verhandelten Rechtssachen:
a) Die Rechtssache Engelmann
Die Rechtssachen Engelmann (Rs. C-64/08) ist die erste von insgesamt vier anhängigen Glücksspielsachen aus Österreich (neben der Rechtssache Langer – Rs. 235/08, Formato u.a. – Rs. C-116/09 und der kürzlich vom Bezirksgerichts Linz eingereichten Rechtssache Dickinger und Ömer – Rs. C-347/09). Vorgelegt hatte diese Sache das Landesgericht Linz (gefolgt von dem Landesgericht Ried und dem Bezirkgericht Ried mit gleichen Vorlagefragen in den Rechtssachen Langer bzw. Formato u. a.).
In dem der Vorlage zugrunde liegenden österreichischem Strafverfahren war ein Linzer Unternehmer, Herr Engelmann, der ein privates Casino für Poker- und Blackjack-Kartenspiele betrieben hatte, wegen verbotenen Glücksspiels zu einer Geldstrafe von ca. 1.500,- Euro verurteilt worden. Mit der dagegen eingelegten Berufung machte der Verurteilte geltend, dass das österreichische Glücksspielmonopol dem Europarecht widerspreche.
Das LG Linz bat den EuGH daraufhin mit seiner Vorlage um die Beantwortung folgender Fragen:
• Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?
• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird ("TOI TOI TOI - Glaub' ans Glück")?
• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben?
Aus den Vorlagefragen der österreichischen Gerichte ergibt sich, dass diese die Spielbanken-Ausschreibung in Österreich für diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar halten. Als unzulässig wird insbesondere die Voraussetzung beurteilt, dass eine Vergabe nur an eine österreichische Kapitalgesellschaft erfolgen darf. Angeknüpft wird damit an das Urteil des EuGH in dem Vertragsverletzungsverfahren zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne der vorlegenden Gerichte, muss ggf. eine komplett neue Ausschreibung der Konzessionen erfolgen. Betroffen wäre hier insbesondere die Firma Casinos Austria AG.
b) Verbundene Rechtssachen Sjöberg und Gerdin
Die verbundenen Rechtsachen Sjöberg (Rs. C-447/08) und Gerdin (Rs. 448/08) betrifft Strafverfahren gegen zwei schwedische Journalisten. Diese waren für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen für ausländische Internet-Glücksspielanbieter in dieser Zeitung gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Sie wurden deswegen zu einer Strafe von 50.000 Schwedischen Kronen verurteilt.
Nach dem schwedischen Lotteriegesetz dürfen nur in Schweden lizenzierte Anbieter beworben werden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 54 des Lotteriegesetzes ist eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen, wenn gegenüber schwedischen Bürgern im Ausland organisierte Glücksspiele beworben werden. Die Journalisten argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.
Die Berufung gegen diese Verurteilung wurde 2008 vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen. Nach Auffassung des Höchstgerichts war eine Überprüfung des Falles durch das Berufungsgericht anhand der aktuellen europäischen Rechtsprechung, insbesondere des Placanica-Urteils des EuGH vom März 2007, erforderlich. Vor allem müsse die Vereinbarkeit der schwedischen Regelungen mit den Artikeln 12, 43 und 49 des EG-Vertrags geprüft werden (Diskriminierungsverbot, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit).
Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht (Svea hovrätt) hatte bereits im Vorfeld angekündigt, die Sache zur weiteren rechtlichen Klärung dem EuGH vorlegen zu wollen. Das schwedische Gericht will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Textziffern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Europarecht überprüfen zu können. Textziffer 62 verweist auf den Umstand, dass mit den nationalen Vorschriften eine tatsächliche Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bezweckt werden muss und steuerliche Gesichtspunkte nur eine „erfreuliche“ Nebenrolle spielen dürfen. Ziffer 69 des Gambelli-Urteils verweist auf die nach Europarecht erforderliche Konsistenz staatlichen Verhaltens. Wenn die Behörden für die Teilnahme an Glücksspielen ermuntern, kann der Staat nicht geltend machen, die Gelegenheiten hierfür aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuschränken zu müssen.
Das Berufungsgericht legte dem EuGH mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2008 folgende fünf Fragenkomplexe zu Einschränkungen durch nationale Glücksspielregelungen vor:
• Kann eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf nationalen Spiel- und Lotteriemärkten unter bestimmten Umständen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig sein?
• Wenn es mehrere Ziele gibt, die mit der restriktiven Politik auf einem nationalen Spiel- und Lotteriemarkt verfolgt werden, und eines dieser Ziele die Finanzierung sozialer Tätigkeiten ist, kann Letzteres dann als eine nützliche Nebenfolge der restriktiven Politik angesehen werden? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn das Ziel der Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der restriktiven Politik bezeichnet werden kann?
• Kann sich der Staat auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung einer restriktiven Spielpolitik berufen, wenn staatlich kontrollierte Unternehmen Spiele und Lotterien vermarkten, die Einnahmen daraus dem Staat zufließen und eines von mehreren Zielen dieser Vermarktung die Finanzierung von sozialen Tätigkeiten ist? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn die Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der Vermarktung anzusehen ist?
• Kann ein vollständiges Verbot der Vermarktung von Spielen und Lotterien, die in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort niedergelassenen und von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats beaufsichtigten Spielunternehmens veranstaltet werden, im Hinblick auf das Ziel, die Spieltätigkeit zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, als verhältnismäßig angesehen werden, wenn gleichzeitig für die Vermarktung von Spielen und Lotterien durch Spielunternehmen, die in dem die restriktive Politik verfolgenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, keine Einschränkungen bestehen? Wie ist diese Frage zu beantworten, wenn das Ziel einer solchen Regelung in einer Begrenzung des Spielens besteht?
• Hat ein Spielveranstalter, der für das Betreiben bestimmter Spieltätigkeiten in einem Land eine Genehmigung besitzt und von den zuständigen Behörden dieses Landes beaufsichtigt wird, das Recht, in anderen Mitgliedstaaten seine Spielangebote z. B. durch Zeitungsanzeigen zu vermarkten, ohne zuvor eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden dieser Staaten zu beantragen? Wenn ja, bildet dann die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Förderung der Beteiligung an im Ausland veranstalteten Lotterien unter Strafe stellt, ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, das niemals unter Berufung auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses zulässig sein kann? Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob sich der Mitgliedstaat, in dem der Spielveranstalter niedergelassen ist, auf die gleichen Gründe des Allgemeininteresses beruft wie der Staat, in dem der Veranstalter seine Spieltätigkeiten vermarkten will?
Literatur zu den Vorlageverfahren:
Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu den beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.
Arendts, Advertisments: Court of Appeal refers questions to ECJ, World Online Gambling Law Report, October 2008, 12 ff.
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.
Freitag, 11. Dezember 2009
Glücksspielstaatsvertrag: Regionalitätsprinzip bei Lotto in Rheinland-Pfalz bis auf weiteres nicht anwendbar
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
Hamburg, 11. Dezember 2009 – Mit einer heute bekannt gewordenen Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (6 K138/09.MZ) hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz das Verfahren eines Mitgliedsunternehmens des Deutschen Lottoverbandes mit dessen Zustimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Urteil des VG Berlin (35 A 15.08) ausgesetzt. Damit ist das von den Glücksspielaufsichtsbehörden behauptete "Regionalitätsprinzip" in Rheinland-Pfalz auf absehbare Zeit nicht anwendbar. Eines der Grundprinzipien des Glücksspielstaatsvertrags ist dadurch ernsthaft in Frage gestellt.
Zum Hintergrund: Den im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen staatlichen Monopolgesellschaften hatte das Bundeskartellamt 2006 die Mitwirkung am sog. Regionalisierungsstaatsvertrag untersagt, weil dieser gegen Gemeinschaftskartellrecht verstößt. Dieses Verbot hat der Bundesgerichtshof am 14. August 2008 rechtskräftig bestätigt. Den Ländern wurde es dadurch unmöglich gemacht, die durch gewerbliche Spielvermittler vermittelten Spielumsätze untereinander auszugleichen und so den Wettbewerb um die Umsätze der Lotterievermittler zu behindern. Dabei geht es um jährlich bis zu zwei Milliarden Euro.
Als Reaktion darauf haben die Aufsichtsbehörden mit Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag, der das Regionalitätsprinzip an keiner Stelle erwähnt, gewerblichen Spielvermittlern die Bildung länderübergreifender Spielgemeinschaften untersagt. Ihr Ziel war es, so die rechtswidrige Regionalisierung wiederherzustellen. Damit den landeseigenen Lottogesellschaften möglichst kein Cent an vermeintlich "eigenen" Lottospieleinsätzen verloren geht, wurden gewerbliche Spielvermittler dazu verpflichtet, die in rechtswidriger Weise verlangten Wirtschaftsprüfer-Testate über die Einhaltung der Regionalisierung einzureichen: Wer sich im Zeitpunkt des Spielvertragsschlusses in Rheinland-Pfalz aufhält, dessen Lottoschein muss zwingend bei Lotto Rheinland-Pfalz und nicht etwa bei Lotto Hessen eingespielt werden.
Vor diesem wettbewerbswidrigen Missbrauch des Ordnungsrechts zu rein fiskalischen Zwecken hatte der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Jahr ausdrücklich gewarnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich alle Einschränkungen privater Wettbewerber der staatlichen Lottogesellschaften mit dem Ziel der Suchtbekämpfung rechtfertigen lassen. Es dient aber nicht der Suchtbekämpfung, wenn Lottoeinsätze statt der landeseigenen einer anderen Gesellschaft zugeführt werden.
Der Deutsche Lottoverband fordert seit langem, dass sich die Länder zu ihren finanziellen Interessen auf den Glücksspielmärkten bekennen. Das Mainzer Innenministerium hat im Verfahren einen tiefen Einblick in die Vorstellungswelt der Fachbeamten gewährt: "In der jetzigen Phase der Neuorientierung des Glücksspielwesens kommt es entscheidend darauf an, die neuen Vorschriften konsequent umzusetzen ... Ein Stillstand bei der Umsetzung der Vorschriften würde das staatliche Glücksspielmonopol in Frage stellen."
Solchen politischen Ambitionen der eigentlich zur Neutralität verpflichteten Erlaubnisbehörden hat das Verwaltungsgericht Mainz nun mit seiner Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.
Quelle:
Hamburg, 11. Dezember 2009 – Mit einer heute bekannt gewordenen Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (6 K138/09.MZ) hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz das Verfahren eines Mitgliedsunternehmens des Deutschen Lottoverbandes mit dessen Zustimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Urteil des VG Berlin (35 A 15.08) ausgesetzt. Damit ist das von den Glücksspielaufsichtsbehörden behauptete "Regionalitätsprinzip" in Rheinland-Pfalz auf absehbare Zeit nicht anwendbar. Eines der Grundprinzipien des Glücksspielstaatsvertrags ist dadurch ernsthaft in Frage gestellt.
Zum Hintergrund: Den im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen staatlichen Monopolgesellschaften hatte das Bundeskartellamt 2006 die Mitwirkung am sog. Regionalisierungsstaatsvertrag untersagt, weil dieser gegen Gemeinschaftskartellrecht verstößt. Dieses Verbot hat der Bundesgerichtshof am 14. August 2008 rechtskräftig bestätigt. Den Ländern wurde es dadurch unmöglich gemacht, die durch gewerbliche Spielvermittler vermittelten Spielumsätze untereinander auszugleichen und so den Wettbewerb um die Umsätze der Lotterievermittler zu behindern. Dabei geht es um jährlich bis zu zwei Milliarden Euro.
Als Reaktion darauf haben die Aufsichtsbehörden mit Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag, der das Regionalitätsprinzip an keiner Stelle erwähnt, gewerblichen Spielvermittlern die Bildung länderübergreifender Spielgemeinschaften untersagt. Ihr Ziel war es, so die rechtswidrige Regionalisierung wiederherzustellen. Damit den landeseigenen Lottogesellschaften möglichst kein Cent an vermeintlich "eigenen" Lottospieleinsätzen verloren geht, wurden gewerbliche Spielvermittler dazu verpflichtet, die in rechtswidriger Weise verlangten Wirtschaftsprüfer-Testate über die Einhaltung der Regionalisierung einzureichen: Wer sich im Zeitpunkt des Spielvertragsschlusses in Rheinland-Pfalz aufhält, dessen Lottoschein muss zwingend bei Lotto Rheinland-Pfalz und nicht etwa bei Lotto Hessen eingespielt werden.
Vor diesem wettbewerbswidrigen Missbrauch des Ordnungsrechts zu rein fiskalischen Zwecken hatte der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Jahr ausdrücklich gewarnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich alle Einschränkungen privater Wettbewerber der staatlichen Lottogesellschaften mit dem Ziel der Suchtbekämpfung rechtfertigen lassen. Es dient aber nicht der Suchtbekämpfung, wenn Lottoeinsätze statt der landeseigenen einer anderen Gesellschaft zugeführt werden.
Der Deutsche Lottoverband fordert seit langem, dass sich die Länder zu ihren finanziellen Interessen auf den Glücksspielmärkten bekennen. Das Mainzer Innenministerium hat im Verfahren einen tiefen Einblick in die Vorstellungswelt der Fachbeamten gewährt: "In der jetzigen Phase der Neuorientierung des Glücksspielwesens kommt es entscheidend darauf an, die neuen Vorschriften konsequent umzusetzen ... Ein Stillstand bei der Umsetzung der Vorschriften würde das staatliche Glücksspielmonopol in Frage stellen."
Solchen politischen Ambitionen der eigentlich zur Neutralität verpflichteten Erlaubnisbehörden hat das Verwaltungsgericht Mainz nun mit seiner Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.
Quelle:
Donnerstag, 10. Dezember 2009
Lotto informiert: Am Samstag rund 10 Millionen Euro im Jackpot
Am Samstag rund 10 Millionen Euro im Lotto-Jackpot
Millionengewinn auch in der zweiten Gewinnklasse möglich
Spiel 77-Jackpot klettert auf rund 2 Millionen Euro
Der Jackpot im Lotto 6 aus 49 steigt bis zur nächsten Ziehung am Samstag auf rund 10 Millionen Euro an. Bei der gestrigen Mittwochsziehung verzeichnete bundesweit kein Spielteilnehmer die sechs richtigen Gewinnzahlen 1, 5, 13, 22, 26 und 29 in Verbindung mit der Superzahl 1. Der Lotto-Gewinntopf liegt zum insgesamt achten Mal in diesem Jahr im zweistelligen Millionenbereich.
Bei der Mittwochsziehung gab es auch in der zweiten Gewinnklasse keinen Treffer. Damit ist bei der kommenden Samstagsziehung schon mit einem Lotto-Sechser ohne passende Superzahl ein Millionengewinn möglich. Der Erwartungswert für die zweite Gewinnklasse beträgt am Samstag rund 3 Millionen Euro.
Im Spiel 77 klettert der Jackpot bis zur Samstagsziehung auf rund 2 Millionen Euro an. Auch in der Zusatzlotterie blieb die oberste Gewinnklasse am Mittwoch unbesetzt.
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Millionengewinn auch in der zweiten Gewinnklasse möglich
Spiel 77-Jackpot klettert auf rund 2 Millionen Euro
Der Jackpot im Lotto 6 aus 49 steigt bis zur nächsten Ziehung am Samstag auf rund 10 Millionen Euro an. Bei der gestrigen Mittwochsziehung verzeichnete bundesweit kein Spielteilnehmer die sechs richtigen Gewinnzahlen 1, 5, 13, 22, 26 und 29 in Verbindung mit der Superzahl 1. Der Lotto-Gewinntopf liegt zum insgesamt achten Mal in diesem Jahr im zweistelligen Millionenbereich.
Bei der Mittwochsziehung gab es auch in der zweiten Gewinnklasse keinen Treffer. Damit ist bei der kommenden Samstagsziehung schon mit einem Lotto-Sechser ohne passende Superzahl ein Millionengewinn möglich. Der Erwartungswert für die zweite Gewinnklasse beträgt am Samstag rund 3 Millionen Euro.
Im Spiel 77 klettert der Jackpot bis zur Samstagsziehung auf rund 2 Millionen Euro an. Auch in der Zusatzlotterie blieb die oberste Gewinnklasse am Mittwoch unbesetzt.
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Lotto informiert: Reaktion der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg auf die heutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg zu Sportwetten
Geschäftsführer Dr. Friedhelm Repnik:
"Der Glücksspielstaatsvertrag wurde nun auch in einem Hauptsacheverfahren eindrucksvoll bestätigt. Die Serie von Gerichtsentscheidungen gegen kommerzielle Wettanbieter hat sich damit fortgesetzt.
Es ist jetzt erforderlich, das geltende Recht auch durchzusetzen und die illegalen Wettbuden zu schließen. Auch gegen die ausländischen Internetwettangebote muss mit aller Konsequenz vorgegangen werden. Der jüngste Skandal um manipulierte Fußballspiele hat deutlich gezeigt, wohin ein ausuferndes Sportwettangebot führt. Das, was im Gesetz steht und das, was tagtäglich in den illegalen Wettbuden und im Internet passiert, passt einfach nicht zusammen.
Die Banken und Finanzdienstleister sollten wie in den USA angehalten werden, nicht mit illegalen Wettanbietern zusammenzuarbeiten. Nur so lassen sich die Zahlungsströme auf effektive Weise kappen und der Sumpf des illegalen Glücksspiels trockenlegen."
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
"Der Glücksspielstaatsvertrag wurde nun auch in einem Hauptsacheverfahren eindrucksvoll bestätigt. Die Serie von Gerichtsentscheidungen gegen kommerzielle Wettanbieter hat sich damit fortgesetzt.
Es ist jetzt erforderlich, das geltende Recht auch durchzusetzen und die illegalen Wettbuden zu schließen. Auch gegen die ausländischen Internetwettangebote muss mit aller Konsequenz vorgegangen werden. Der jüngste Skandal um manipulierte Fußballspiele hat deutlich gezeigt, wohin ein ausuferndes Sportwettangebot führt. Das, was im Gesetz steht und das, was tagtäglich in den illegalen Wettbuden und im Internet passiert, passt einfach nicht zusammen.
Die Banken und Finanzdienstleister sollten wie in den USA angehalten werden, nicht mit illegalen Wettanbietern zusammenzuarbeiten. Nur so lassen sich die Zahlungsströme auf effektive Weise kappen und der Sumpf des illegalen Glücksspiels trockenlegen."
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Staatliches Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Grundgesetz und Europarecht vereinbar
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat in drei heute verkündeten Urteilen Untersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen private Sportwettbüros als rechtmäßig bestätigt.
Das Regierungspräsidium hatte den Betrieb von Wettbüros in Mannheim und Pforzheim untersagt, in denen Sportwetten von in Malta und Gibraltar ansässigen Wettanbietern vermittelt wurden. Die Klagen der Inhaber der Wettbüros wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab.
Die Berufung der Kläger blieb vor dem VGH erfolglos. Nach dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis nicht zulässig. Eine solche Erlaubnis kann für private Betreiber und für die Vermittlung von Wetten privater Anbieter nicht erteilt werden. Das dadurch begründete staatliche Sportwettenmonopol ist so der VGH rechtmäßig. Das Land Baden-Württemberg habe mit dem Glücksspielstaatsvertrag die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28.03.2006 aufgestellten Anforderungen für eine verfassungsgemäße Neuregelung umgesetzt. Das Sportwettenmonopol sei in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Der damit verbundene Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit der Kläger sei daher rechtmäßig. Mit der gesetzlichen Regelung sei keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arten des Glücksspiels verbunden. Das Sportwettenmonopol sei auch mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfe aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und des Schutzes der Sozialordnung ein Sportwettenmonopol vorsehen. Die damit verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit seien rechtmäßig, weil sie wirklich dem Ziel dienten, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern. Schließlich verstoße das Monopol für Sportwetten in Baden-Württemberg nicht gegen das europäische Wettbewerbsrecht.
Der VGH hat - nach Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Dezember 2008 - mit diesen Urteilen als erstes Oberverwaltungsgericht in Deutschland in Hauptsacheverfahren zur Rechtmäßigkeit des durch den Glücksspielstaatsvertrag begründeten Sportwettenmonopols nach Ablauf der Übergangsfristen zum 31.12.2008 entschieden. Er hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 6 S 570/07, 6 S 1110/07, 6 S 1511/07).
Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat in drei heute verkündeten Urteilen Untersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen private Sportwettbüros als rechtmäßig bestätigt.
Das Regierungspräsidium hatte den Betrieb von Wettbüros in Mannheim und Pforzheim untersagt, in denen Sportwetten von in Malta und Gibraltar ansässigen Wettanbietern vermittelt wurden. Die Klagen der Inhaber der Wettbüros wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab.
Die Berufung der Kläger blieb vor dem VGH erfolglos. Nach dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis nicht zulässig. Eine solche Erlaubnis kann für private Betreiber und für die Vermittlung von Wetten privater Anbieter nicht erteilt werden. Das dadurch begründete staatliche Sportwettenmonopol ist so der VGH rechtmäßig. Das Land Baden-Württemberg habe mit dem Glücksspielstaatsvertrag die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28.03.2006 aufgestellten Anforderungen für eine verfassungsgemäße Neuregelung umgesetzt. Das Sportwettenmonopol sei in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Der damit verbundene Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit der Kläger sei daher rechtmäßig. Mit der gesetzlichen Regelung sei keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arten des Glücksspiels verbunden. Das Sportwettenmonopol sei auch mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfe aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und des Schutzes der Sozialordnung ein Sportwettenmonopol vorsehen. Die damit verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit seien rechtmäßig, weil sie wirklich dem Ziel dienten, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern. Schließlich verstoße das Monopol für Sportwetten in Baden-Württemberg nicht gegen das europäische Wettbewerbsrecht.
Der VGH hat - nach Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Dezember 2008 - mit diesen Urteilen als erstes Oberverwaltungsgericht in Deutschland in Hauptsacheverfahren zur Rechtmäßigkeit des durch den Glücksspielstaatsvertrag begründeten Sportwettenmonopols nach Ablauf der Übergangsfristen zum 31.12.2008 entschieden. Er hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 6 S 570/07, 6 S 1110/07, 6 S 1511/07).
Stellungnahme von Betfair.com zu Wettmanipulationen im Fußball
Die britische Wettbörse Betfair.com nimmt die aktuelle Untersuchung der Staatsanwaltschaft Bochum wegen des Verdachts auf Wettbetrug im Fußball zum Anlass, um auf die Maßnahmen gegen Wettbetrug bei Betfair hinzuweisen:
"Die Ermittlungen zu den Wettmanipulationen zeigen, wie wichtig es für seriöse Wettfirmen ist, eng mit den Sportverbänden wie der UEFA zusammenzuarbeiten", so Dr. Peter Reinhardt, bei Betfair.com zuständig für den deutschsprachigen Markt.
Betfair ist aktiv in der Betrugsbekämpfung tätig und hat dazu mittlerweile 44 Abkommen (Memoranda of Understanding) mit Sportverbänden in der ganzen Welt geschlossen; unter anderem mit dem die aktuellen Untersuchungen unterstützenden europäischen Fußballverband UEFA. Ziel dieser Abkommen ist es, mithilfe der technischen Systeme von Betfair, ungewöhnliches Wettverhalten an die Sportverbände zu melden und so die Transparenz des Wettgeschehens zu ermöglichen.
Dr. Peter Reinhardt: "Die börsenbasierte Technologie von Betfair macht auffälliges Wettverhalten sichtbar. Ein eigenes Team von Spezialisten prüft verdächtige Fälle und leitet diese bei Erhärtung des Verdachts direkt an den zuständigen Sportverband weiter. Diese Schutzmechanismen, die über die Zusammenarbeit mit Sportradar hinausgehen, haben offenbar den gewünschten Abschreckungseffekt. Bei den aktuell von der Staatsanwaltschaft Bochum untersuchten Fällen wurden die auffälligen Wetten nach den bisherigen Erkenntnissen hauptsächlich über asiatische Buchmacher platziert."
Um bei einem Betrugsverdacht auch die Daten der potentiellen Wettbetrüger weiterleiten zu können, schließt Betfair aus Datenschutzgründen ein "Memorandum of Understanding" (MoU) mit der zuständigen Sportorganisation ab. Betfair hat weltweit bereits 44 dieser Vereinbarungen zum Informationsaustausch geschlossen und ist derzeit der weltweit einzige Wettanbieter, der solche Abkommen mit großen Sportorganisationen wie FIFA, UEFA oder ATP unterhält. In Deutschland unterhält Betfair bereits ein MoU mit dem Deutschen Tennis Bund (DTB).
Pressekontakt:
Pressebüro Betfair, Christian Gombert:
Tel.: +49 30 288 76 131, Fax: +49 30 288 76 111
"Die Ermittlungen zu den Wettmanipulationen zeigen, wie wichtig es für seriöse Wettfirmen ist, eng mit den Sportverbänden wie der UEFA zusammenzuarbeiten", so Dr. Peter Reinhardt, bei Betfair.com zuständig für den deutschsprachigen Markt.
Betfair ist aktiv in der Betrugsbekämpfung tätig und hat dazu mittlerweile 44 Abkommen (Memoranda of Understanding) mit Sportverbänden in der ganzen Welt geschlossen; unter anderem mit dem die aktuellen Untersuchungen unterstützenden europäischen Fußballverband UEFA. Ziel dieser Abkommen ist es, mithilfe der technischen Systeme von Betfair, ungewöhnliches Wettverhalten an die Sportverbände zu melden und so die Transparenz des Wettgeschehens zu ermöglichen.
Dr. Peter Reinhardt: "Die börsenbasierte Technologie von Betfair macht auffälliges Wettverhalten sichtbar. Ein eigenes Team von Spezialisten prüft verdächtige Fälle und leitet diese bei Erhärtung des Verdachts direkt an den zuständigen Sportverband weiter. Diese Schutzmechanismen, die über die Zusammenarbeit mit Sportradar hinausgehen, haben offenbar den gewünschten Abschreckungseffekt. Bei den aktuell von der Staatsanwaltschaft Bochum untersuchten Fällen wurden die auffälligen Wetten nach den bisherigen Erkenntnissen hauptsächlich über asiatische Buchmacher platziert."
Um bei einem Betrugsverdacht auch die Daten der potentiellen Wettbetrüger weiterleiten zu können, schließt Betfair aus Datenschutzgründen ein "Memorandum of Understanding" (MoU) mit der zuständigen Sportorganisation ab. Betfair hat weltweit bereits 44 dieser Vereinbarungen zum Informationsaustausch geschlossen und ist derzeit der weltweit einzige Wettanbieter, der solche Abkommen mit großen Sportorganisationen wie FIFA, UEFA oder ATP unterhält. In Deutschland unterhält Betfair bereits ein MoU mit dem Deutschen Tennis Bund (DTB).
Pressekontakt:
Pressebüro Betfair, Christian Gombert:
Tel.: +49 30 288 76 131, Fax: +49 30 288 76 111
Bundesverwaltungsgericht: Verfassungsmäßigkeit der Leipziger Vergnügungsteuersatzung weiterhin offen
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klageverfahren an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig von weiterer Sachaufklärung abhängt.
In zwei Klageverfahren wandte sich ein Automatenaufsteller gegen die durch die Stadt Leipzig erhobene Vergnügungsteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten und machte dabei geltend, der in der Vergnügungsteuersatzung als Bemessungsgrundlage festgelegte Maßstab des Spieleinsatzes sei ungeeignet, weil er keinen Bezug zum Einspielergebnis aufweise. Der steuerpflichtige Halter der Geräte könne die Steuer nicht kalkulieren; denn er wisse nicht, in welchem Verhältnis der Einsatz zu Gewinnen stehe. Außerdem habe die Steuer angesichts ihrer Höhe von 7,5% des Spieleinsatzes eine erdrosselnde Wirkung und mache auf Dauer den Weiterbetrieb von Geldspielgeräten unmöglich, weshalb ihre Erhebung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße.
Die Klagen hatten im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zunächst Erfolg. Auf die dagegen eingelegten Revisionen der Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile aufgehoben:
Die Erhebung der Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte anhand des Spieleinsatzes sei entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG, weil der Spieleinsatz den zu besteuernden Vergnügungsaufwand abbilden solle und dies dem Typus einer Aufwandsteuer entspreche. Noch nicht abschließend zu beurteilen sei jedoch, ob die Bemessung dieser Steuer nach dem Spieleinsatz gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit oder gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verstößt. Zwar sei die darin liegende Pauschalierung des abzubildenden Vergnügungsaufwands aus verwaltungspraktischen Gründen grundsätzlich gerechtfertigt, weil der auf das einzelne Spiel entfallende Steueranteil nicht vor jedem Spiel bestimmt und ausgesondert werden könne. Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten auch den Ersatzmaßstab des dreifachen Einspielergebnisses, wenn der Spieleinsatz nicht ermittelbar sei. Schließlich könne der Halter der Spielgeräte die von ihm abzuführende Vergnügungsteuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte grundsätzlich hinreichend verlässlich kalkulieren. Es fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob die Möglichkeit besteht, dass zunächst aufgebuchtes, letztlich aber nicht zum Spiel eingesetztes Geld ebenfalls als Einsatz ausgewiesen wird und ob und wie sich dies gegebenenfalls auf die Steuerbemessung auswirkt. Ferner fehlten Feststellungen dazu, ob es tatsächliche Gründe gebe, die es rechtfertigen könnten, Spiele von einem Punktekonto steuerlich anders zu behandeln als Spiele von einem Geldspeicher. Schließlich konnte die Frage einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungsteuer wegen auch insoweit fehlender Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantwortet werden. Zur Nachholung dieser Feststellungen mussten die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08 - Urteile vom 10. Dezember 2009
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klageverfahren an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig von weiterer Sachaufklärung abhängt.
In zwei Klageverfahren wandte sich ein Automatenaufsteller gegen die durch die Stadt Leipzig erhobene Vergnügungsteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten und machte dabei geltend, der in der Vergnügungsteuersatzung als Bemessungsgrundlage festgelegte Maßstab des Spieleinsatzes sei ungeeignet, weil er keinen Bezug zum Einspielergebnis aufweise. Der steuerpflichtige Halter der Geräte könne die Steuer nicht kalkulieren; denn er wisse nicht, in welchem Verhältnis der Einsatz zu Gewinnen stehe. Außerdem habe die Steuer angesichts ihrer Höhe von 7,5% des Spieleinsatzes eine erdrosselnde Wirkung und mache auf Dauer den Weiterbetrieb von Geldspielgeräten unmöglich, weshalb ihre Erhebung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße.
Die Klagen hatten im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zunächst Erfolg. Auf die dagegen eingelegten Revisionen der Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile aufgehoben:
Die Erhebung der Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte anhand des Spieleinsatzes sei entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG, weil der Spieleinsatz den zu besteuernden Vergnügungsaufwand abbilden solle und dies dem Typus einer Aufwandsteuer entspreche. Noch nicht abschließend zu beurteilen sei jedoch, ob die Bemessung dieser Steuer nach dem Spieleinsatz gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit oder gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verstößt. Zwar sei die darin liegende Pauschalierung des abzubildenden Vergnügungsaufwands aus verwaltungspraktischen Gründen grundsätzlich gerechtfertigt, weil der auf das einzelne Spiel entfallende Steueranteil nicht vor jedem Spiel bestimmt und ausgesondert werden könne. Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten auch den Ersatzmaßstab des dreifachen Einspielergebnisses, wenn der Spieleinsatz nicht ermittelbar sei. Schließlich könne der Halter der Spielgeräte die von ihm abzuführende Vergnügungsteuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte grundsätzlich hinreichend verlässlich kalkulieren. Es fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob die Möglichkeit besteht, dass zunächst aufgebuchtes, letztlich aber nicht zum Spiel eingesetztes Geld ebenfalls als Einsatz ausgewiesen wird und ob und wie sich dies gegebenenfalls auf die Steuerbemessung auswirkt. Ferner fehlten Feststellungen dazu, ob es tatsächliche Gründe gebe, die es rechtfertigen könnten, Spiele von einem Punktekonto steuerlich anders zu behandeln als Spiele von einem Geldspeicher. Schließlich konnte die Frage einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungsteuer wegen auch insoweit fehlender Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantwortet werden. Zur Nachholung dieser Feststellungen mussten die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08 - Urteile vom 10. Dezember 2009
Mittwoch, 9. Dezember 2009
Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts in den Rechtssachen Betfair und Ladbrokes bereits am 17. Dezember 2009
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hatte am 12. November 2009 die Rechtssachen Sporting Exchange (besser bekannt unter der Marke Betfair, die größte Wettbörse der Welt) und Ladbrokes verhandelt. Die Schlussanträge des Generalanwalts zu diesen beiden Verfahren werden noch vor Weihnachten, am 17. Dezember 2009, veröffentlicht werden. Ein Urteil des EuGH könnte daher bereits Anfang 2010 ergehen, d. h. wohl deutlich vor den am 8. und 9. Dezember 2009 verhandelten deutschen Vorlageverfahren.
Zu dem Hintergrund der beiden Vorlagen aus den Niederlanden:
a) Rechtssache Betfair (C-203/08)
In der Rechtssache Betfair hatte der niederländische Staatsrat (Raad van State), in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht der Niederlande, im Mai 2008 dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein sich bereits mehrere Jahre hinziehender verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen der Wettbörse Betfair (offizieller Firmenname: The Sporting Exchange Ltd) und dem niederländischen Justizminister. Die Vorlage betrifft im Übrigen auch die Vergabe einer Glücksspielkonzession.
b) Rechtssache Ladbrokes (C-258/08)
Kurz nach dem Staatsrat hatte auch das niederländische Höchstgericht (Hoge Raad der Nederlanden), das oberste Gericht der Niederlande für Straf- und Zivilrechtssachen, einen weiteren Fall dem EuGH vorgelegt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein umfangreiches Gerichtsverfahren zwischen dem privaten Buchmacher Ladbrokes und dem niederländischen Monopolanbieter De Lotto. Dem Buchmacher Ladbrokes war 2002 untersagt worden, Sportwetten von niederländischen Bürgern anzunehmen.
Wir werden die Schlussanträge des Generalanwalts zu diesen beiden Rechtssachen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen unmittelbar nach der Veröffentlichung analysieren.
Die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hatte am 12. November 2009 die Rechtssachen Sporting Exchange (besser bekannt unter der Marke Betfair, die größte Wettbörse der Welt) und Ladbrokes verhandelt. Die Schlussanträge des Generalanwalts zu diesen beiden Verfahren werden noch vor Weihnachten, am 17. Dezember 2009, veröffentlicht werden. Ein Urteil des EuGH könnte daher bereits Anfang 2010 ergehen, d. h. wohl deutlich vor den am 8. und 9. Dezember 2009 verhandelten deutschen Vorlageverfahren.
Zu dem Hintergrund der beiden Vorlagen aus den Niederlanden:
a) Rechtssache Betfair (C-203/08)
In der Rechtssache Betfair hatte der niederländische Staatsrat (Raad van State), in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht der Niederlande, im Mai 2008 dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein sich bereits mehrere Jahre hinziehender verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen der Wettbörse Betfair (offizieller Firmenname: The Sporting Exchange Ltd) und dem niederländischen Justizminister. Die Vorlage betrifft im Übrigen auch die Vergabe einer Glücksspielkonzession.
b) Rechtssache Ladbrokes (C-258/08)
Kurz nach dem Staatsrat hatte auch das niederländische Höchstgericht (Hoge Raad der Nederlanden), das oberste Gericht der Niederlande für Straf- und Zivilrechtssachen, einen weiteren Fall dem EuGH vorgelegt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein umfangreiches Gerichtsverfahren zwischen dem privaten Buchmacher Ladbrokes und dem niederländischen Monopolanbieter De Lotto. Dem Buchmacher Ladbrokes war 2002 untersagt worden, Sportwetten von niederländischen Bürgern anzunehmen.
Wir werden die Schlussanträge des Generalanwalts zu diesen beiden Rechtssachen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen unmittelbar nach der Veröffentlichung analysieren.
Deutsches Sportwettenmonopol vor dem Europäischen Gerichtshof: Die Verhandlung am 8. Dezember 2009
Rechtsanwalt Martin Arendts berichtet von der Verhandlung in Luxemburg
- Kläger stellen Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen dar
- Bundesregierung und Land Schleswig-Holstein halten sog. „vertikale“ Kohärenz für ausreichend
- Europäische Kommission: Beschränkung nur bei „inoffensivem Marktverhalten“ der Monopolanbieter zulässig
- Schlussanträge des Generalanwalts bereits am 3. März 2010
- Urteil des Gerichtshofs vor der Sommerpause?
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verhandelt – wie berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 114) - am 8. und 9. Dezember 2009 die insgesamt acht Vorlageverfahren zum deutschen Sportwettenmonopol.
Am 8. Dezember stand die Verhandlung der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und der Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) auf der Tagesordnung. Die erstere Sache betrifft den Sportwettenvertrieb über Annahmestellen, während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen ausschließlich über das Internet anbieten wollte.
Am 9. Dezember 2009 wird noch die bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verhandelt. Hierbei geht es vor allem um die Aussetzung der Grundfreiheiten während der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangszeit (2006 bis 2007).
Kernfrage: Reichweite der Kohärenzprüfung
Unstrittig schränkt das Monopol die Grundfreiheiten ein, da Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen nicht in Deutschland anbieten dürfen. Höchst umstritten ist dagegen die Frage, ob diese Einschränkung aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist. Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwiefern die nationalen Regelungen in sich schlüssig, d.h. kohärent sind bzw. sein müssen.
Schwerpunkt der heutigen Verhandlung war daher die Reichweite der europarechtlich erforderlichen Kohärenzprüfung. Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz)? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgen und sämtliche Glücksspielformen kohärent regeln („horizontale“ Kohärenz)?
Die Argumentation der Kläger
Die Rechtsvertreter der Kläger der Ausgangsverfahren verwiesen auf die Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen. Zwar hätten die Mitgliedstaaten ein politisches Ermessen. Dieses gelte – so Rechtsanwalt Dr. Reichert - allerdings nicht schrankenlos, da sonst die Grundfreiheiten leer liefen. Vielmehr müsse es begrenzende Kriterien geben, insbesondere entsprechend dem Lindman-Urteil eine tatsächliche Grundlage und gemäß der Gambelli-Rechtsprechung eine kohärente Umsetzung. Hinsichtlich der Reichweite der Kohärenz komme es auf das vom Mitgliedstaat verfolgte Schutzziel an. Diese Frage könne je nach Ziel ggf. unterschiedlich zu stellen sein. Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht als Hauptziel herausgestellten Suchtbekämpfung komme es u. a. darauf an, ob Spielsüchtige zu anderen Spielarten wechselten. Bei diesem Schutzziel könne man daher nicht nur eine Glücksspielart restriktiv regeln. Auch mache es wenig Sinn, Glücksspielautomaten zu liberalisieren, während ungefährlichere Spielformen deutlich strenger geregelt würden. Man könne hier eine Parallel zur Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH ziehen, wo in dem Ausgangsfall leichter alkoholische Getränke strenger geregelt waren als hochprozentige.
Unabhängig von der förderalen Struktur müssten die Glücksspielregelungen passen. Die durch ein Bundesgesetz geregelten Pferdewetten könnten durch private Buchmacher angeboten werden. Hierbei handele es sich um die zweitbeliebteste Wettart. Die Pferdewettumsätze seien gleich groß wie die ODDSET-Umsätze, die lediglich noch 10% des deutschen Wettmarktes ausmachten.
Rechtsanwalt Maul erinnerte an das (das schwedische Alkoholmonopol betreffende) Rosengren-Urteil des EuGH. In Deutschland sei das Glücksspielwesen völlig inkohärent geregelt. Die strengsten Regelungen gebe es für die Glücksspielformen mit der geringsten Spielsuchtgefahr. Die Regelungen hinsichtlich Spielautomaten seien dagegen durch die neue Spielverordnung noch einmal gelockert worden. Bei Automaten in den Casinos gebe es gar keine gesetzliche Regelung.
Bei der Herausstellung von Jackpots bis zu 35 Mio. Euro werde sicherlich nicht die Suchtbekämpfung verfolgt. Die Übertragung der Ziehung der Lottozahlen in Radio und Fernsehen stelle Werbung dar. Die Bürger würden aufgefordert: Spiel mit und tu Gutes! 2008 seien 114 Mio. Euro für Werbung ausgegeben worden. Hierfür seien mehr als 5.000 Radiospots und mehr als 500 Anzeigen geschaltet worden.
Das Vertriebsnetz der staatlichen Anbieter mit 26.000 Annahmestellen sei deutlich engmaschiger als die Post. Glücksspielprodukte würden als „tägliches Gut“ verkauft, zusammen mit von Jugendlichen nachgefragten Süßigkeiten und Mickey Mouse-Heften. Auch sei der Vertrieb rein provisionsorientiert.
Zwischen der Veranstaltung (durch das Land) und der Kontrolle (ebenfalls durch das Land) gebe es keine hinreichende Trennung. Auch sei man den Forderungen des Fachbeirats Glücksspielsucht nach Studien zur Glücksspielsucht nur unzureichend nachgekommen.
Rechtsanwalt Winkelmüller verwies auf die Ausnahmeregelung im Glücksspielstaatvertrag für das Land Rheinland-Pfalz, die auch einen privaten Anbieter zulasse. Die Prämisse, dass Sportwetten so gefährlich seien, dass sie nur der Staat anbieten dürfe, stimme daher nicht. Auch betreffe das deutsche Sportwettenmonopol nur die Veranstaltung, nicht jedoch den weiterhin gewerblich organisierten Vertrieb (von dem jedoch die hauptsächlichen Gefahren ausgingen). Ausdrückliches Ziel der von mehreren Landeslotteriegesellschaften gegründeten ilo-proFIT Services GmbH sei es, die wirtschaftliche Basis der Verkaufsstellen zu stärken.
Im Übrigen verwies Rechtsanwalt Winkelmüller auf die zahlreichen gegen die Monopolanbieter ergangenen Gerichtsentscheidungen wegen rechtwidriger Bewerbung der Glücksspielangebote (unzulässige Anreizwerbung etc.). Dagegen gebe es nur sehr wenige Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Prof. Dr. Koenig legte noch einmal die fehlende empirische Begrenzungsgrundlage dar und konstatierte ein „Systemversagen des deutschen Sportwettenmonopols“. Es gebe massive Kohärenzbrüche.
Die Argumentation der Beklagten und der Bundesregierung
Prof. Dr. Dietlein verwies für den Wetteraukreis (der Beklagte in den Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Gießen) darauf, dass es keinen Gesamtbereich Glücksspiele gebe, sondern lediglich Glücksspielsektoren. Es sei daher jeweils eine sektorale und politische Entscheidung, wie reguliert werde. Für eine systematische Regelung in Deutschland müsse erst eine Verfassungsänderung erfolgen.
Rechtsanwalt Ruttig erklärte für das Land Baden-Württemberg (Beklagter in den drei Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart), dass die erste Vorlagefrage zu weit und hypothetisch sei. Es handele sich um eine Suggestivfrage. Neben der Suchtbekämpfung würden auch noch andere Ziele verfolgt.
Rechtsanwalt Hecker meinte für das Land Schleswig-Holstein, dass es keine gesetzesimmanente Inkohärenz gebe. Bei den Verstößen der Landeslotteriegesellschaften handele es sich lediglich um Einzelfälle.
Herr Klein meinte für die deutsche Bundesregierung unter Hinweis auf das DocMorris-Urteil, dass es lediglich auf die vertikale Kohärenz ankomme. Es sei keine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Hartlauer-Urteil des EuGH.
Die Vertreter anderer Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Italien und Portugal, nicht jedoch aus den „liberaleren“ Staaten Österreich. Malta und Großbritannien) sowie des EFTA-Staats Norwegen hielten die Fragen u. a. durch das Liga Portuguesa-Urteil bereits geklärt. Die Gesamtkohärenz müsse nicht geprüft werden.
Die Argumentation der Europäischen Kommission
Herr Krämer stellte für die Europäische Kommission die Frage: Die Bank gewinnt immer – nur wer darf die Bank sein? Man müsse die Angebots-/Nachfragesituation prüfen. Eine Gefahr für das Allgemeininteresse müsse empirisch belegt sein. Bei der Rechtfertigungsprüfung müsse spezifisch auf den Grund des Allgemeininteresses abgestellt werden. Wenn der Mitgliedstaat die beschränkende Maßnahme mit dem Schutz der Bürger vor überhöhten Ausgaben begründe, sei bei der Geeignetheitsprüfung das Marktverhalten des Monopolanbieters entsprechend zu prüfen: Reduziere oder zumindest begrenze diese Verhalten die entsprechenden Aufwendungen? Geeignet sei eine Beschränkung nur bei einem „inoffensiven Marktverhalten“. Vermarktung und Werbestrategie müssten darauf angelegt sein, die Nachfrage nach Glücksspielen zu dämpfen. Nur dann, wenn das Glücksspiel als „notwendiges Übel“ angesehen werde, sei ein Monopol gerechtfertigt. Kritisch sei in diesem Zusammenhang die Herausstellung hoher Jackpots.
Auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit sei auf das verfolgte Ziel abzustellen. Hier sei u. a. die Substituierbarkeit zu prüfen. Es sei zu fragen, ob es mildere Mittel als ein Monopol gebe.
Abschließende Fragen
Abschließend stellten der Präsident des EuGH, Vassilios Skouris, der zuständige Berichterstatter (Judge-Rapporteur), Richter Konrad Hermann Theodor Schiemann, sowie der für die Rechtssachen zuständige Generalanwalt des EuGH, Paolo Mengozzi, einzelne Fragen an die Parteivertreter. Der Generalanwalt erkundigte sich u. a., wie Glückspieltypen mit dem gleichen Anreizprofil wie Wetten behandelt würden. Auch fragte er nach, ob die DDR-Lizenzen ausliefen.
Der Generalanwalt kündigte an, seine Schlussanträge bereits am 3. März 2010, d. h. in weniger als drei Monaten, zu veröffentlichen. Damit könnte eine Entscheidung des EuGH noch vor der Sommerpause ergehen.
- Kläger stellen Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen dar
- Bundesregierung und Land Schleswig-Holstein halten sog. „vertikale“ Kohärenz für ausreichend
- Europäische Kommission: Beschränkung nur bei „inoffensivem Marktverhalten“ der Monopolanbieter zulässig
- Schlussanträge des Generalanwalts bereits am 3. März 2010
- Urteil des Gerichtshofs vor der Sommerpause?
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verhandelt – wie berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 114) - am 8. und 9. Dezember 2009 die insgesamt acht Vorlageverfahren zum deutschen Sportwettenmonopol.
Am 8. Dezember stand die Verhandlung der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und der Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) auf der Tagesordnung. Die erstere Sache betrifft den Sportwettenvertrieb über Annahmestellen, während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen ausschließlich über das Internet anbieten wollte.
Am 9. Dezember 2009 wird noch die bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verhandelt. Hierbei geht es vor allem um die Aussetzung der Grundfreiheiten während der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangszeit (2006 bis 2007).
Kernfrage: Reichweite der Kohärenzprüfung
Unstrittig schränkt das Monopol die Grundfreiheiten ein, da Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen nicht in Deutschland anbieten dürfen. Höchst umstritten ist dagegen die Frage, ob diese Einschränkung aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist. Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwiefern die nationalen Regelungen in sich schlüssig, d.h. kohärent sind bzw. sein müssen.
Schwerpunkt der heutigen Verhandlung war daher die Reichweite der europarechtlich erforderlichen Kohärenzprüfung. Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz)? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgen und sämtliche Glücksspielformen kohärent regeln („horizontale“ Kohärenz)?
Die Argumentation der Kläger
Die Rechtsvertreter der Kläger der Ausgangsverfahren verwiesen auf die Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen. Zwar hätten die Mitgliedstaaten ein politisches Ermessen. Dieses gelte – so Rechtsanwalt Dr. Reichert - allerdings nicht schrankenlos, da sonst die Grundfreiheiten leer liefen. Vielmehr müsse es begrenzende Kriterien geben, insbesondere entsprechend dem Lindman-Urteil eine tatsächliche Grundlage und gemäß der Gambelli-Rechtsprechung eine kohärente Umsetzung. Hinsichtlich der Reichweite der Kohärenz komme es auf das vom Mitgliedstaat verfolgte Schutzziel an. Diese Frage könne je nach Ziel ggf. unterschiedlich zu stellen sein. Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht als Hauptziel herausgestellten Suchtbekämpfung komme es u. a. darauf an, ob Spielsüchtige zu anderen Spielarten wechselten. Bei diesem Schutzziel könne man daher nicht nur eine Glücksspielart restriktiv regeln. Auch mache es wenig Sinn, Glücksspielautomaten zu liberalisieren, während ungefährlichere Spielformen deutlich strenger geregelt würden. Man könne hier eine Parallel zur Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH ziehen, wo in dem Ausgangsfall leichter alkoholische Getränke strenger geregelt waren als hochprozentige.
Unabhängig von der förderalen Struktur müssten die Glücksspielregelungen passen. Die durch ein Bundesgesetz geregelten Pferdewetten könnten durch private Buchmacher angeboten werden. Hierbei handele es sich um die zweitbeliebteste Wettart. Die Pferdewettumsätze seien gleich groß wie die ODDSET-Umsätze, die lediglich noch 10% des deutschen Wettmarktes ausmachten.
Rechtsanwalt Maul erinnerte an das (das schwedische Alkoholmonopol betreffende) Rosengren-Urteil des EuGH. In Deutschland sei das Glücksspielwesen völlig inkohärent geregelt. Die strengsten Regelungen gebe es für die Glücksspielformen mit der geringsten Spielsuchtgefahr. Die Regelungen hinsichtlich Spielautomaten seien dagegen durch die neue Spielverordnung noch einmal gelockert worden. Bei Automaten in den Casinos gebe es gar keine gesetzliche Regelung.
Bei der Herausstellung von Jackpots bis zu 35 Mio. Euro werde sicherlich nicht die Suchtbekämpfung verfolgt. Die Übertragung der Ziehung der Lottozahlen in Radio und Fernsehen stelle Werbung dar. Die Bürger würden aufgefordert: Spiel mit und tu Gutes! 2008 seien 114 Mio. Euro für Werbung ausgegeben worden. Hierfür seien mehr als 5.000 Radiospots und mehr als 500 Anzeigen geschaltet worden.
Das Vertriebsnetz der staatlichen Anbieter mit 26.000 Annahmestellen sei deutlich engmaschiger als die Post. Glücksspielprodukte würden als „tägliches Gut“ verkauft, zusammen mit von Jugendlichen nachgefragten Süßigkeiten und Mickey Mouse-Heften. Auch sei der Vertrieb rein provisionsorientiert.
Zwischen der Veranstaltung (durch das Land) und der Kontrolle (ebenfalls durch das Land) gebe es keine hinreichende Trennung. Auch sei man den Forderungen des Fachbeirats Glücksspielsucht nach Studien zur Glücksspielsucht nur unzureichend nachgekommen.
Rechtsanwalt Winkelmüller verwies auf die Ausnahmeregelung im Glücksspielstaatvertrag für das Land Rheinland-Pfalz, die auch einen privaten Anbieter zulasse. Die Prämisse, dass Sportwetten so gefährlich seien, dass sie nur der Staat anbieten dürfe, stimme daher nicht. Auch betreffe das deutsche Sportwettenmonopol nur die Veranstaltung, nicht jedoch den weiterhin gewerblich organisierten Vertrieb (von dem jedoch die hauptsächlichen Gefahren ausgingen). Ausdrückliches Ziel der von mehreren Landeslotteriegesellschaften gegründeten ilo-proFIT Services GmbH sei es, die wirtschaftliche Basis der Verkaufsstellen zu stärken.
Im Übrigen verwies Rechtsanwalt Winkelmüller auf die zahlreichen gegen die Monopolanbieter ergangenen Gerichtsentscheidungen wegen rechtwidriger Bewerbung der Glücksspielangebote (unzulässige Anreizwerbung etc.). Dagegen gebe es nur sehr wenige Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Prof. Dr. Koenig legte noch einmal die fehlende empirische Begrenzungsgrundlage dar und konstatierte ein „Systemversagen des deutschen Sportwettenmonopols“. Es gebe massive Kohärenzbrüche.
Die Argumentation der Beklagten und der Bundesregierung
Prof. Dr. Dietlein verwies für den Wetteraukreis (der Beklagte in den Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Gießen) darauf, dass es keinen Gesamtbereich Glücksspiele gebe, sondern lediglich Glücksspielsektoren. Es sei daher jeweils eine sektorale und politische Entscheidung, wie reguliert werde. Für eine systematische Regelung in Deutschland müsse erst eine Verfassungsänderung erfolgen.
Rechtsanwalt Ruttig erklärte für das Land Baden-Württemberg (Beklagter in den drei Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart), dass die erste Vorlagefrage zu weit und hypothetisch sei. Es handele sich um eine Suggestivfrage. Neben der Suchtbekämpfung würden auch noch andere Ziele verfolgt.
Rechtsanwalt Hecker meinte für das Land Schleswig-Holstein, dass es keine gesetzesimmanente Inkohärenz gebe. Bei den Verstößen der Landeslotteriegesellschaften handele es sich lediglich um Einzelfälle.
Herr Klein meinte für die deutsche Bundesregierung unter Hinweis auf das DocMorris-Urteil, dass es lediglich auf die vertikale Kohärenz ankomme. Es sei keine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Hartlauer-Urteil des EuGH.
Die Vertreter anderer Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Italien und Portugal, nicht jedoch aus den „liberaleren“ Staaten Österreich. Malta und Großbritannien) sowie des EFTA-Staats Norwegen hielten die Fragen u. a. durch das Liga Portuguesa-Urteil bereits geklärt. Die Gesamtkohärenz müsse nicht geprüft werden.
Die Argumentation der Europäischen Kommission
Herr Krämer stellte für die Europäische Kommission die Frage: Die Bank gewinnt immer – nur wer darf die Bank sein? Man müsse die Angebots-/Nachfragesituation prüfen. Eine Gefahr für das Allgemeininteresse müsse empirisch belegt sein. Bei der Rechtfertigungsprüfung müsse spezifisch auf den Grund des Allgemeininteresses abgestellt werden. Wenn der Mitgliedstaat die beschränkende Maßnahme mit dem Schutz der Bürger vor überhöhten Ausgaben begründe, sei bei der Geeignetheitsprüfung das Marktverhalten des Monopolanbieters entsprechend zu prüfen: Reduziere oder zumindest begrenze diese Verhalten die entsprechenden Aufwendungen? Geeignet sei eine Beschränkung nur bei einem „inoffensiven Marktverhalten“. Vermarktung und Werbestrategie müssten darauf angelegt sein, die Nachfrage nach Glücksspielen zu dämpfen. Nur dann, wenn das Glücksspiel als „notwendiges Übel“ angesehen werde, sei ein Monopol gerechtfertigt. Kritisch sei in diesem Zusammenhang die Herausstellung hoher Jackpots.
Auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit sei auf das verfolgte Ziel abzustellen. Hier sei u. a. die Substituierbarkeit zu prüfen. Es sei zu fragen, ob es mildere Mittel als ein Monopol gebe.
Abschließende Fragen
Abschließend stellten der Präsident des EuGH, Vassilios Skouris, der zuständige Berichterstatter (Judge-Rapporteur), Richter Konrad Hermann Theodor Schiemann, sowie der für die Rechtssachen zuständige Generalanwalt des EuGH, Paolo Mengozzi, einzelne Fragen an die Parteivertreter. Der Generalanwalt erkundigte sich u. a., wie Glückspieltypen mit dem gleichen Anreizprofil wie Wetten behandelt würden. Auch fragte er nach, ob die DDR-Lizenzen ausliefen.
Der Generalanwalt kündigte an, seine Schlussanträge bereits am 3. März 2010, d. h. in weniger als drei Monaten, zu veröffentlichen. Damit könnte eine Entscheidung des EuGH noch vor der Sommerpause ergehen.
Sonntag, 6. Dezember 2009
DOSB: Sport mit gemeinsamer Position zu Glücksspiel und Wetten
Mit großer Mehrheit befürworteten die Delegierten der 5. Mitgliederversammlung des DOSB in Düsseldorf eine Beschlusstext zur Zukunft von Glückspiel und Sportwetten.
Die Delegierten der Mitgliederversammlung in Düsseldorf stimmten für eine gemeinsame Postion bei Glüksspiel und Sportwetten. Foto: Bowinkelmann
Damit spricht der deutsche Sport bei der anstehenden Evaluierung des Glücksspiel-Staatsvertrages im kommenden Jahr mit einer Stimme.
DOSB-Präsident Thomas Bach und Generaldirektor Michael Vesper zeigten sich mit dem Ergebnis sehr zufrieden. „Vom Breitensport bis zum Spitzensport stehen alle dahinter, auch Deutscher Fußball-Bund und Deutsche Fußball Liga“, sagte Bach. Vesper ergänzte: „Nun können wir die Stimme des Sports in die künftigen Beratungen einbringen.“
- Mit ihrem Beschluss unterstreicht die Mitgliederversammlung, dass die Erträge aus den klassischen Glücksspielprodukten zentrale Säule der Finanzierung des organisierten Sports in Deutschland bilden. Ohne diese Mittel könnte der Sport seine anerkannten Leistungen für das Gemeinwohl der Gesellschaft nicht erbringen.
- Die Mitgliederversammlung spricht sich für einen Glücksspiel-Staatsvertrag II von 2012 an aus, der das Staatsmonopol für das Lotteriewesen beibehält und weiterhin sichert. Dabei soll die Integrität des sportlichen Wettbewerbs eine zentrale Legitimation des organisierten Sports sein. Wettbetrug dürfe keine Basis haben.
- Die Mitgliederversammlung spricht sich deshalb für eine besondere Behandlung der Sportwetten aus. Eine zuverlässige und nachhaltige finanzielle Beteiligung des gemeinnützigen Sports muss dabei vorgesehen sein. Die Rechte von Sportveranstaltern gegenüber Wettanbietern müssen gestärkt werden.
- Die Mitgliederversammlung befürwortet eine enge Partnerschaft des gesamten organisierten Sports mit dem Deutschen Lottoblock.
- Die Mitgliederversammlung bittet die Ministerpräsidentenkonferenz, den DOSB zur Mitwirkung in der vorgesehenen Arbeitsgruppe der Länder einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung bittet das Präsidium, diesen Grundsatzbeschluss zu konkretisieren, um auf die politische Debatte aktiv Einfluss zu nehmen.
Eine Arbeitsgruppe des DOSB mit je vier Vertretern der Spitzenverbände und Landessportbünde hatte sich unter Vorsitz von Vesper seit 2006 mit diesem Thema befasst und dabei auch die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung, beispielsweise des Europäischen Gerichtshofes, einbezogen. Die Landessportbünde erarbeiteten auf ihrer Herbstkonferenz im Oktober 2009 einstimmig Vorschläge für die Positionierung des deutschen Sports. Auf dieser Grundlage entwickelte die Arbeitsgruppe den Beschlusstext für die Mitgliederversammlung.
Mitteilung des Deutschen Olympischen SportBundes (DOSB) vom 5. Dezember 2009
Die Delegierten der Mitgliederversammlung in Düsseldorf stimmten für eine gemeinsame Postion bei Glüksspiel und Sportwetten. Foto: Bowinkelmann
Damit spricht der deutsche Sport bei der anstehenden Evaluierung des Glücksspiel-Staatsvertrages im kommenden Jahr mit einer Stimme.
DOSB-Präsident Thomas Bach und Generaldirektor Michael Vesper zeigten sich mit dem Ergebnis sehr zufrieden. „Vom Breitensport bis zum Spitzensport stehen alle dahinter, auch Deutscher Fußball-Bund und Deutsche Fußball Liga“, sagte Bach. Vesper ergänzte: „Nun können wir die Stimme des Sports in die künftigen Beratungen einbringen.“
- Mit ihrem Beschluss unterstreicht die Mitgliederversammlung, dass die Erträge aus den klassischen Glücksspielprodukten zentrale Säule der Finanzierung des organisierten Sports in Deutschland bilden. Ohne diese Mittel könnte der Sport seine anerkannten Leistungen für das Gemeinwohl der Gesellschaft nicht erbringen.
- Die Mitgliederversammlung spricht sich für einen Glücksspiel-Staatsvertrag II von 2012 an aus, der das Staatsmonopol für das Lotteriewesen beibehält und weiterhin sichert. Dabei soll die Integrität des sportlichen Wettbewerbs eine zentrale Legitimation des organisierten Sports sein. Wettbetrug dürfe keine Basis haben.
- Die Mitgliederversammlung spricht sich deshalb für eine besondere Behandlung der Sportwetten aus. Eine zuverlässige und nachhaltige finanzielle Beteiligung des gemeinnützigen Sports muss dabei vorgesehen sein. Die Rechte von Sportveranstaltern gegenüber Wettanbietern müssen gestärkt werden.
- Die Mitgliederversammlung befürwortet eine enge Partnerschaft des gesamten organisierten Sports mit dem Deutschen Lottoblock.
- Die Mitgliederversammlung bittet die Ministerpräsidentenkonferenz, den DOSB zur Mitwirkung in der vorgesehenen Arbeitsgruppe der Länder einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung bittet das Präsidium, diesen Grundsatzbeschluss zu konkretisieren, um auf die politische Debatte aktiv Einfluss zu nehmen.
Eine Arbeitsgruppe des DOSB mit je vier Vertretern der Spitzenverbände und Landessportbünde hatte sich unter Vorsitz von Vesper seit 2006 mit diesem Thema befasst und dabei auch die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung, beispielsweise des Europäischen Gerichtshofes, einbezogen. Die Landessportbünde erarbeiteten auf ihrer Herbstkonferenz im Oktober 2009 einstimmig Vorschläge für die Positionierung des deutschen Sports. Auf dieser Grundlage entwickelte die Arbeitsgruppe den Beschlusstext für die Mitgliederversammlung.
Mitteilung des Deutschen Olympischen SportBundes (DOSB) vom 5. Dezember 2009
Samstag, 5. Dezember 2009
"Staatliches Wettmonopol scheinheilig"
Wilfried Hinrichs von der "Osnabrücker Zeitung" hält in seinem Kommentar vom 2. Dezember 2009 das staatliche Wettmonopol für scheinheilig und plädiert dagegen für eine Liberalisierung:
"Die Lokale sind zwar jetzt geschlossen, die Wettleidenschaft aber nicht erstickt. Sie lässt sich auch durch Gesetze nicht abstellen – die in ihrer Scheinheiligkeit und Absurdität unübertroffen sind. Gewettet werden darf nämlich nur mit dem Staat. (...) Eine rechtlich saubere Lösung wäre durch eine Liberalisierung des Wettmarktes zu erreichen. So würde das Schattengewerbe aus der dunklen Ecke geholt und wäre gewiss leichter zu kontrollieren."
http://www.neue-oz.de/information/noz_print/stadt_osnabrueck/20091201-kommentar.html
"Die Lokale sind zwar jetzt geschlossen, die Wettleidenschaft aber nicht erstickt. Sie lässt sich auch durch Gesetze nicht abstellen – die in ihrer Scheinheiligkeit und Absurdität unübertroffen sind. Gewettet werden darf nämlich nur mit dem Staat. (...) Eine rechtlich saubere Lösung wäre durch eine Liberalisierung des Wettmarktes zu erreichen. So würde das Schattengewerbe aus der dunklen Ecke geholt und wäre gewiss leichter zu kontrollieren."
http://www.neue-oz.de/information/noz_print/stadt_osnabrueck/20091201-kommentar.html
Freitag, 4. Dezember 2009
Pressestimmen zum Wettbetrugsskandal (Handelsblatt)
Unter der Überschrift "Bundes-Sportschutzgesetz soll kommen" berichtete das Handelsblatt am 26. November 2009 von dem neuen Gesetzesvorschlag aus Bayern:
"Als Reaktion auf den größten Wettskandal in der Geschichte des europäischen Fußballs sollen Sportbetrug und auch Doping künftig als Verbrechen gewertet und mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) hat nach Angaben der Süddeutschen Zeitung bereits einen Entwurf für ein Bundes-Sportschutzgesetz ausgearbeitet. Demnach sollen Bestechung, Bestechlichkeit, Doping und sonstige betrügerische Manipulationen künftig mit allen Mitteln strafrechtlich verfolgt werden.
Die Strafen für Sportbetrug sollen dem Entwurf nach bis zu zehn Jahren Haft reichen. Der Gesetzentwurf aus Bayern reagiert damit auf den aktuellen Wettskandal, bei dem alleine in Deutschland 32 Spiele von der 2. Bundesliga abwärts verschoben worden sein sollen. Mit dem neuen Gesetz soll jede Korruption im Sport strafrechtlich verfolgt werden können. Bayern will den Gesetzentwurf, der bei Ermittlungen gegen Sportbetrüger auch Telefonüberwachungen vorsieht, im Bundesrat einbringen."
"Als Reaktion auf den größten Wettskandal in der Geschichte des europäischen Fußballs sollen Sportbetrug und auch Doping künftig als Verbrechen gewertet und mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) hat nach Angaben der Süddeutschen Zeitung bereits einen Entwurf für ein Bundes-Sportschutzgesetz ausgearbeitet. Demnach sollen Bestechung, Bestechlichkeit, Doping und sonstige betrügerische Manipulationen künftig mit allen Mitteln strafrechtlich verfolgt werden.
Die Strafen für Sportbetrug sollen dem Entwurf nach bis zu zehn Jahren Haft reichen. Der Gesetzentwurf aus Bayern reagiert damit auf den aktuellen Wettskandal, bei dem alleine in Deutschland 32 Spiele von der 2. Bundesliga abwärts verschoben worden sein sollen. Mit dem neuen Gesetz soll jede Korruption im Sport strafrechtlich verfolgt werden können. Bayern will den Gesetzentwurf, der bei Ermittlungen gegen Sportbetrüger auch Telefonüberwachungen vorsieht, im Bundesrat einbringen."
Promotion-Highlights: Die bekanntesten und ausgefallensten Aktionen, powered by SPS Clever Winning
Newsletter der Frma SPS
Bei über 1.000 durchgeführten Promotions waren einige spektakuläre, verrückte und aufmerksamkeitsstarke Aktionen vertreten. Hier – quasi im Schnelldurchlauf – nur einige davon:
Beim 100.000 Mark-Gewinnspiel des Radiosenders RT.1 Augsburg kommt es zu Geldknappheit im gesamten Sendegebiet: 10 DM-Scheine werden zur beliebten Trophäe und es werden sogar sogenannte „10er Check Points“ eingerichtet, an dem 10 DM-Scheine erhältlich sind. Kein Wunder bei so einer Gewinnerquote: Insgesamt werden 630.000 DM an Preisgeld von SPS ausbezahlt! Bei einer weiteren Geldscheinjagd eines Radiosenders in Hannover zahlt SPS im gleichen Jahr ein Preisgeld in Höhe von 1 Million DM aus.
Der Tourismusverband Kleinwalsertal entscheidet sich, ein Kuhfladenbingo durchzuführen, in dessen Rahmen SPS ein Preisgeld in Höhe von 100.000 Euro absichert. Tippen, wohin die Kühe ihre Haufen setzen – um ein noch nie dagewesenes Preisgeld. Das mediale Echo reicht von österreichischen Lokalsendern bis hin zu einem einseitigen Artikel in der „Welt“.
„Vom Tellerwäscher zum Millionär“ lautet der Titel einer Kampagne von Colgate-Palmolive, die on- wie offline von der Agentur Advico Young & Rubicam Schweiz entwickelt und gemeinsam mit SPS durchgeführt und abgesichert wird. Eine Million Schweizer Franken winken dem Teilnehmer, der entweder während der Promotion-Tour von Palmolive den Glastresor knackt oder beim Online-Tresor ein glückliches Händchen beweist. Und á propos Händchen: Die Kombination für den Tresor müssen die Teilnehmer sich getreu dem Motto der Kampagne erspülen: Vor Ort an Schweizer Großbahnhöfen mit echten Tellern und echtem Palmolive (wenn auch der Schmutz an den Tellern künstlich ist), online durch das Spülen und Anordnen von verschmutzten Tellern.
Auf dem Drag Walk München entscheidet sich ein SPS-Kunde, das Standard-Konzept „Olive in One“ etwas abzuwandeln … auf der Party in den Elser-Hallen versuchen Kandidaten somit, eine Olive in einen überdimensionierten, knallrosafarbenen Drag Queen-Pump zu werfen. Als Gewinn winkt ein Smart, abgesichert durch SPS.
Radio Energy Berlin lässt seinen Morgenmoderator Jan Hahn suchen – wer ihn findet und ein glückliches Händchen beim Glücksumschlag-Gewinnspiel zeigt, gewinnt! Ein 21-jähriger Student meistert beide Aufgaben wird zum ersten deutschen Radio-Millionär – ausgezahlt von SPS.
Die Weltmeister-Wette: Eine große deutsche Elektronik-Handelskette verspricht seinen Kunden, ihnen die gekauften Fernseher zu schenken, wenn Deutschland Fußball-Weltmeister wird. Die Aktion übertrifft alle geplanten Verkaufswerte und SPS sichert mehrere Millionen erwarteter Erstattungsbeträge ab.
Lotty.de und Planet49 – nur zwei Beispiele für Betreiber von Millionen-Lotterien im Internet. Täglich winkt den Teilnehmern die Chance auf 1 Million Euro, ohne finanziellen Einsatz – powered by SPS!
SevenOneIntermedia führt auf den TV-Sendern Sat.1, Pro7 und Kabel1 das Gewinnspiel „Knack Dich Reich! Die Millionenwoche“ durch – die von SPS abgesicherten Preisgeldstufen betragen 100.000 Euro und 1 Million Euro.
Ein einzigartiges Gewinnspiel führt auch die Deutsche Telekom gemeinsam mit SPS durch: Aus allen bei T-Com registrierten Festnetzanschlüssen wird eine Telefon-Nummer als Gewinn-Nummer zufällig von SPS gezogen. Im Rahmen einer groß angelegten Kampagne werden die Deutschen aufgerufen, sich mit ihrer Telefonnummer zu registrieren. Falls der/die InhaberIn des gezogenen Anschlusses sich meldet, gewinnt er/sie 1 Million Euro – die Auszahlung erfolgt durch SPS!
Bei über 1.000 durchgeführten Promotions waren einige spektakuläre, verrückte und aufmerksamkeitsstarke Aktionen vertreten. Hier – quasi im Schnelldurchlauf – nur einige davon:
Beim 100.000 Mark-Gewinnspiel des Radiosenders RT.1 Augsburg kommt es zu Geldknappheit im gesamten Sendegebiet: 10 DM-Scheine werden zur beliebten Trophäe und es werden sogar sogenannte „10er Check Points“ eingerichtet, an dem 10 DM-Scheine erhältlich sind. Kein Wunder bei so einer Gewinnerquote: Insgesamt werden 630.000 DM an Preisgeld von SPS ausbezahlt! Bei einer weiteren Geldscheinjagd eines Radiosenders in Hannover zahlt SPS im gleichen Jahr ein Preisgeld in Höhe von 1 Million DM aus.
Der Tourismusverband Kleinwalsertal entscheidet sich, ein Kuhfladenbingo durchzuführen, in dessen Rahmen SPS ein Preisgeld in Höhe von 100.000 Euro absichert. Tippen, wohin die Kühe ihre Haufen setzen – um ein noch nie dagewesenes Preisgeld. Das mediale Echo reicht von österreichischen Lokalsendern bis hin zu einem einseitigen Artikel in der „Welt“.
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Die beliebtesten Gewinnspiel-Mechanismen
Newsletter der Firma SPS
Erprobte Standard-Konzepte inklusive finanzieller Absicherung
In zehn Jahren SPS haben wir verschiedenste Konzepte entwickelt, geprüft und gemeinsam mit unseren Kunden umgesetzt (s. auch „Unsere Promotion-Highlights“). Einige „Standard-Tools“ haben sich hier im Laufe der Zeit herauskristallisiert. Diese Favoriten unserer Kunden lassen sich beinahe universell einsetzen und für jede Marke, Branche und Zielsetzung erfolgreich nutzen:
Zahlengewinnspiele: Einen großen Stellenwert im Portfolio der SPS Clever Winning nehmen mathematisch basierte Zahlenspiele aller Art ein. Egal, ob ein Radiohörer mit seinem Geburtsdatum live on air 1 Million Euro gewinnen kann, ein Adressmarketer eine Millionen-Lotterie im Internet durchführt oder ein Einzelhändler seinen Kunden die Chance bietet, einen Glastresor durch Codeeingabe zu knacken: All diesen Spielen liegt eine mehr oder minder einfach zu kalkulierende Gewinn-Wahrscheinlichkeit zu Grunde, auf Basis derer SPS die finanzielle Absicherung der Promotion vornimmt. In diesen Bereich fällt natürlich auch unser neuestes Tool, der SPS Online-Tresor!
Fußball-Gewinnspiele: Besonders beliebt in den Bereichen Sport Sponsoring und Brand Marketing sind Gewinnspiele rund um das Thema Fußball. Egal, ob ein klassisches Torwandschießen auf einer Veranstaltung, der Mittellinienschuss zur Halbzeitpause, ein „Pfosten, Latte, Pfosten“-Gewinnspiel vor dem Heimspiel des lokalen Profi-Vereins oder der Millionen-Schuss mit langfristig angelegter Marketing- und Absatzkampagne – SPS bietet eine Auswahl bewährter Konzepte, um das Lieblingsthema der Deutschen mit Ihrer Marke zu verbinden und berät Sie auch gerne rund um Ihre ganz eigenen Gewinnspiel-Ideen!
Conditional Rebate: „Was wäre, wenn“ … an Heilig Abend vor Ihrem Firmensitz mehr als 5 cm Schnee fallen - oder wenn Deutschland Fußball-Weltmeister 2010 wird? Dann bieten Sie Ihren Kunden und Gewinnspielteilnehmern die Chance auf einen attraktiven Preis oder Rabatt: Das Geld für bereits gekaufte Fernseher als Rückerstattung bei einem Titelsieg der deutschen Fußball-Elf, 100.000 Euro für Ihre Kunden bei 5 cm Neuschnee an Heiligabend, 50% Rabatt auf Kühlschränke, wenn die Temperatur am 30. Juli 40° C beträgt. Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt: Egal ob Wetter, sportliches oder politisches Großereignis – verknüpfen Sie Ihr Produkt mit einer aufsehenerregenden Kampagne, SPS kümmert sich um die finanzielle Absicherung!
Over Redemption: Natürlich wünscht sich jeder Marketing-Verantwortliche eine erfolgreiche Kampagne. Allerdings kann dieser Erfolg gerade bei groß angelegten Aktionen schnell zum gefährlichen „Über-Erfolg“ werden: Ein oft zitiertes Beispiel ist das der Tankstellen-Kette, die verschiedene Bälle als Prämie für gesammelte Treuepunkte anbot. Die Aktion war erfolgreich – so sehr, dass der Rücklauf an Prämienabforderungen bald die Anzahl der vorhandenen bzw. vorbestellten Bälle bei Weitem überschritt. Die Folgen waren u.a. ärgerliche Kunden und ein Medien-Echo, das man sich als Veranstalter nicht unbedingt wünscht.
Was also tun, damit z.B. die groß angelegte Sammel-und-Gewinn-Aktion im positiven Sinne in aller Munde und Erinnerung bleibt? Sprechen Sie mit uns – SPS kann auf langjährige Erfahrung und Responsewerte zurückgreifen, um auch Ihre Aktion vorab entsprechend einzuschätzen und abzusichern. Gerne kümmern wir uns im Rahmen einer sog. Fixed Fee-Absicherung, also einer Absicherung der gesamten Rücklaufaktion, gemeinsam mit verlässlichen Partnerunternehmen auch um alle kritischen Details wie Bestellung von Prämienartikeln, Liefertimings, Preiskonditionen und den gesamten reibungslosen Ablauf Ihrer Aktion. So können Sie sich zurücklehnen und sich über jeden einzelnen Rückläufer Ihrer Marketing-Aktion freuen – in der Gewissheit, dass Sie finanziell zu 100% abgesichert sind!
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Over Redemption: Natürlich wünscht sich jeder Marketing-Verantwortliche eine erfolgreiche Kampagne. Allerdings kann dieser Erfolg gerade bei groß angelegten Aktionen schnell zum gefährlichen „Über-Erfolg“ werden: Ein oft zitiertes Beispiel ist das der Tankstellen-Kette, die verschiedene Bälle als Prämie für gesammelte Treuepunkte anbot. Die Aktion war erfolgreich – so sehr, dass der Rücklauf an Prämienabforderungen bald die Anzahl der vorhandenen bzw. vorbestellten Bälle bei Weitem überschritt. Die Folgen waren u.a. ärgerliche Kunden und ein Medien-Echo, das man sich als Veranstalter nicht unbedingt wünscht.
Was also tun, damit z.B. die groß angelegte Sammel-und-Gewinn-Aktion im positiven Sinne in aller Munde und Erinnerung bleibt? Sprechen Sie mit uns – SPS kann auf langjährige Erfahrung und Responsewerte zurückgreifen, um auch Ihre Aktion vorab entsprechend einzuschätzen und abzusichern. Gerne kümmern wir uns im Rahmen einer sog. Fixed Fee-Absicherung, also einer Absicherung der gesamten Rücklaufaktion, gemeinsam mit verlässlichen Partnerunternehmen auch um alle kritischen Details wie Bestellung von Prämienartikeln, Liefertimings, Preiskonditionen und den gesamten reibungslosen Ablauf Ihrer Aktion. So können Sie sich zurücklehnen und sich über jeden einzelnen Rückläufer Ihrer Marketing-Aktion freuen – in der Gewissheit, dass Sie finanziell zu 100% abgesichert sind!
Staatliches Wettmonopol ist Teil des Problems und keine wirksame Antwort auf Wettmanipulationen: Deutsche Sportverbände fordern Liberalisierung des Wettmarktes
London/Berlin, 4. Dezember 2009 – Die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Bochum zeigen, dass Manipulationen bei Sportwetten europaweit in vielen Ligen stattgefunden haben. Nach Meinung von Experten sind staatliche Wettmonopole, in Deutschland durch den Glücksspielstaatsvertrag manifestiert, eine der Ursachen für kriminelle Handlungen auf dem Wettmarkt.
„Durch das Monopol der staatlichen Sportwette Oddset und das Verbot privater Anbieter werden die Zocker auf den illegalen Wettmarkt getrieben“, sagte Dr. Theo Zwanziger am 25. November 2009 im Interview mit „Sport Bild“. Unterstützung erhält der DFB-Präsident von Franz Beckenbauer im Interview mit „Bild“ am 26. November 2009: „DFB-Präsident Theo Zwanziger kritisiert zu Recht, dass das Monopol der staatlichen Sportwette Oddset viele Zocker auf den schwarzen Wettmarkt treibt. Man sollte den Markt für seriöse, lizenzierte Anbieter öffnen, wie nun auch der Deutsche Olympische Sportbund fordert."
Auch die neu gegründete Initiative Profisport Deutschland (IPD), in der sich die Deutsche Fußball Liga (DFL), die Deutsche Eishockey Liga (DEL), die Basketball-Bundesliga (BBL) und die Handball-Bundesliga (HBL) zusammengeschlossen haben, fordert das staatliche Wettmonopol abzuschaffen: "Das Wettmonopol hat nicht dazu beigetragen, den Wettskandal zu verhindern. Die jetzige Situation hat nur Verlierer", sagte der BBL-Geschäftsführer Jan Pommer bei der Vorstellung der Initiative am 26. November 2009. Er regte die Zulassung privater Wettanbieter unter strenger staatlicher Kontrolle an: "Wir wollen eine Neuordnung des Wettmarktes mit Transparenz und legalen Möglichkeiten“, so Pommer weiter.
Die Kampagne right2bet setzt sich ebenfalls für eine Liberalisierung des Wettmarktes ein. Um diesem Anliegen gegenüber der Europäischen Union Gewicht zu verleihen, bereitet right2bet eine Onlinepetition vor. „Wir von right2bet wollen mit unserer Petition ein einheitliches Wettrecht in ganz Europa erwirken und mit der Liberalisierung Wettbetrug zukünftig ins Abseits stellen“, kommentiert Michael Robb, Kampagnensprecher von right2bet.
Damit Wettbetrug keine Chance mehr hat, sammelt die europaweite Unterschriftenkampagne right2bet eine Million Stimmen, um diese der Europäischen Kommission zu überreichen. Informationen zur Kampagne sowie die Petition zur Unterzeichnung gibt es unter www.right2bet.de.
Über right2bet
Right2bet ist eine Kampagne, die Bürger der Europäischen Union dazu auffordert, sich für ihr Recht einer freien Wahl ihres Anbieters von Onlinewetten aus einem EU-Mitgliedsstaat an einer Petition zu beteiligen. Dabei ist es unerheblich, in welchem EU-Mitgliedsstaat der Anbieter seinen Sitz hat. In der EU sollte jeder das Recht haben, selbst zu wählen, bei wem er wetten möchte und dies nicht vorgeschrieben bekommen. Right2bet steht für Wahlfreiheit und richtet sich gegen Uneinheitlichkeit der Gesetzgebung in Europa. Unterstützer unterzeichnen die Petition auf www.right2bet.de
Für weitere Informationen sowie Interviewanfragen:
Pressebüro Deutschland right2bet.de
Philipp Küsel
Tel +49(0)30.44 31 88 23
Fax +49(0)30.44 31 88 10
presse@right-2-bet.de
http://www.right2bet.de
„Durch das Monopol der staatlichen Sportwette Oddset und das Verbot privater Anbieter werden die Zocker auf den illegalen Wettmarkt getrieben“, sagte Dr. Theo Zwanziger am 25. November 2009 im Interview mit „Sport Bild“. Unterstützung erhält der DFB-Präsident von Franz Beckenbauer im Interview mit „Bild“ am 26. November 2009: „DFB-Präsident Theo Zwanziger kritisiert zu Recht, dass das Monopol der staatlichen Sportwette Oddset viele Zocker auf den schwarzen Wettmarkt treibt. Man sollte den Markt für seriöse, lizenzierte Anbieter öffnen, wie nun auch der Deutsche Olympische Sportbund fordert."
Auch die neu gegründete Initiative Profisport Deutschland (IPD), in der sich die Deutsche Fußball Liga (DFL), die Deutsche Eishockey Liga (DEL), die Basketball-Bundesliga (BBL) und die Handball-Bundesliga (HBL) zusammengeschlossen haben, fordert das staatliche Wettmonopol abzuschaffen: "Das Wettmonopol hat nicht dazu beigetragen, den Wettskandal zu verhindern. Die jetzige Situation hat nur Verlierer", sagte der BBL-Geschäftsführer Jan Pommer bei der Vorstellung der Initiative am 26. November 2009. Er regte die Zulassung privater Wettanbieter unter strenger staatlicher Kontrolle an: "Wir wollen eine Neuordnung des Wettmarktes mit Transparenz und legalen Möglichkeiten“, so Pommer weiter.
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Damit Wettbetrug keine Chance mehr hat, sammelt die europaweite Unterschriftenkampagne right2bet eine Million Stimmen, um diese der Europäischen Kommission zu überreichen. Informationen zur Kampagne sowie die Petition zur Unterzeichnung gibt es unter www.right2bet.de.
Über right2bet
Right2bet ist eine Kampagne, die Bürger der Europäischen Union dazu auffordert, sich für ihr Recht einer freien Wahl ihres Anbieters von Onlinewetten aus einem EU-Mitgliedsstaat an einer Petition zu beteiligen. Dabei ist es unerheblich, in welchem EU-Mitgliedsstaat der Anbieter seinen Sitz hat. In der EU sollte jeder das Recht haben, selbst zu wählen, bei wem er wetten möchte und dies nicht vorgeschrieben bekommen. Right2bet steht für Wahlfreiheit und richtet sich gegen Uneinheitlichkeit der Gesetzgebung in Europa. Unterstützer unterzeichnen die Petition auf www.right2bet.de
Für weitere Informationen sowie Interviewanfragen:
Pressebüro Deutschland right2bet.de
Philipp Küsel
Tel +49(0)30.44 31 88 23
Fax +49(0)30.44 31 88 10
presse@right-2-bet.de
http://www.right2bet.de
Donnerstag, 3. Dezember 2009
Pressestimmen zum Wettbetrugsskandal (Börsen-Zeitung)
Die Börsen-Zeitung weist in der Ausgabe vom 27. November 2009 auf die Mängel des Glücksspielmonopols hin und leitet dies mit einer Aussage von "Kaiser" Franz Beckenbauer ein:
"Der Kaiser hat gesprochen, und natürlich hat er recht. Will man die im jüngsten Wettskandal offenbar gewordene Manipulation des Sports eindämmen, müsse das staatliche Wettmonopol beendet werden, verkündet Franz Beckenbauer via "Bild"-Zeitung. (...)
Der Markt sollte für lizenzierte Anbieter geöffnet werden, eine solche Freigabe würde mehr Transparenz schaffen. Dem lässt sich nicht widersprechen, haben die jüngsten Auswüchse rund um verschobene Spiele im deutschen und internationalen Fußball doch demonstriert, wie verwundbar das System ist, wenn asiatische Wettbüros mit unlimitierten Einsätzen den Markt machen. Staatlich kontrollierte Anbieter im EU-Ausland setzen hingegen Limits für Spieleinsätze und Höchstgewinne, was ja selbst der hierzulande herrschenden strengen Definition zur Eindämmung der Spielsucht entspricht. Wer bei solchen Anbietern mitzockt, ist registriert - es lassen sich Querverbindungen der Teilnehmer recherchieren, womit auch dem Bandenwesen ein Stück weit ein Riegel vorgeschoben werden kann. Mit der Verdrängung alternativer Anbieter wie Bwin vom deutschen Markt hat eine Verlagerung der Wettaktivitäten hin zu weniger reglementierten Handelsplätzen beziehungsweise komplett in den Schwarzmarkt stattgefunden, darin sind sich die Experten einig. Hunderttausende setzen ihre Tipps im Ausland ab, weil sie bei der hiesigen Annahmestelle Oddset nicht das passende Angebot finden. Die Folge: Oddset brechen die Erlöse weg. So hatten es sich die protektionistischen Länderchefs nicht gedacht, als sie vor drei Jahren den nationalen Wettmarkt mit Verabschiedung eines neuen Staatsvertrages abschotteten."
"Der Kaiser hat gesprochen, und natürlich hat er recht. Will man die im jüngsten Wettskandal offenbar gewordene Manipulation des Sports eindämmen, müsse das staatliche Wettmonopol beendet werden, verkündet Franz Beckenbauer via "Bild"-Zeitung. (...)
Der Markt sollte für lizenzierte Anbieter geöffnet werden, eine solche Freigabe würde mehr Transparenz schaffen. Dem lässt sich nicht widersprechen, haben die jüngsten Auswüchse rund um verschobene Spiele im deutschen und internationalen Fußball doch demonstriert, wie verwundbar das System ist, wenn asiatische Wettbüros mit unlimitierten Einsätzen den Markt machen. Staatlich kontrollierte Anbieter im EU-Ausland setzen hingegen Limits für Spieleinsätze und Höchstgewinne, was ja selbst der hierzulande herrschenden strengen Definition zur Eindämmung der Spielsucht entspricht. Wer bei solchen Anbietern mitzockt, ist registriert - es lassen sich Querverbindungen der Teilnehmer recherchieren, womit auch dem Bandenwesen ein Stück weit ein Riegel vorgeschoben werden kann. Mit der Verdrängung alternativer Anbieter wie Bwin vom deutschen Markt hat eine Verlagerung der Wettaktivitäten hin zu weniger reglementierten Handelsplätzen beziehungsweise komplett in den Schwarzmarkt stattgefunden, darin sind sich die Experten einig. Hunderttausende setzen ihre Tipps im Ausland ab, weil sie bei der hiesigen Annahmestelle Oddset nicht das passende Angebot finden. Die Folge: Oddset brechen die Erlöse weg. So hatten es sich die protektionistischen Länderchefs nicht gedacht, als sie vor drei Jahren den nationalen Wettmarkt mit Verabschiedung eines neuen Staatsvertrages abschotteten."
Montag, 30. November 2009
Mit Horoskop-Glückszahlen gegen die Glücksspielsucht?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag dürften die Landeslotteriegesellschaften zur Vermeidung einer Spielsuchtgefahr über ihr Angebot eigentlich nur sachlich informieren. Auch zwei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrags sieht die Welt allerdings ganz anders aus. Die staatlichen Anbieter bewerben ihre Glücksspielprodukte weiterhin massiv, u. a. durch Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen zu besten Fernsehzeiten, durch Sponsoring im Sportbereich, durch Werbung mit Prominenten und mittels Werbung im öffentlichen Verkehrsrraum (Bildschirmwerbung in U- und S-Bahnstationen, Aufstellerwerbung vor den ca. 26.000 Annahmestellen etc.). Ein Ausweichen vor dieser allgegenwärtigen Werbung ist praktisch nicht möglich.
Noch abstruser ist die staatliche Bewerbung von Glücksspielprodukten mit „Horoskop-Zahlen“, „Horoskop-Scheinen“ und sog. „Astrolosen“. Gerade der Freitaat Bayern als gewerblicher Glücksspielanbieter zeichnet sich dabei durch besonders unsachliche Werbung und esoterischen Glücksspielprodukten aus (so etwa "Astrolose" und "Horoskopscheine", schön gestaffelt nach Sternzeichen). So empfiehlt der Freistaat Bayern etwa ernsthaft in der aktuellen Ausgabe seiner Kundenzeitschrift "Spiel mit" (Nr. 48) seinen Glückspielkunden sog. "Glückszahlen". Kunden mit dem sog. „Sternzeichen“ Waage werden etwa die „Glückszahlen“ 1, 29 und 40 empfohlen. Kunden mit "Sternzeichen" Löwe sollen dagegen mit den Zahlen 3, 14 und 25 besonders glücklich gewinnen können.
Der Freistaat Bayern erweckt damit bei „Horoskop-Abergläubigen“ den (unzutreffenden) Eindruck, sein Glück beherrschen oder zumindest mit Ankreuzen der „Glückszahlen“ steigern zu können (was offenkundig sachlich keinerlei Begründung hat). Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Versachlichung der Vermarktung der staatlichen Glückspielprodukte wird durch die Ausnutzung des Aberglaubens vielmehr nachhaltig konterkariert. Eine derartige grob unsachliche Werbung mit esoterischen Aspekten wird daher einer verfassungsgerichtlichen Prüfung niemals standhalten.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag dürften die Landeslotteriegesellschaften zur Vermeidung einer Spielsuchtgefahr über ihr Angebot eigentlich nur sachlich informieren. Auch zwei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrags sieht die Welt allerdings ganz anders aus. Die staatlichen Anbieter bewerben ihre Glücksspielprodukte weiterhin massiv, u. a. durch Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen zu besten Fernsehzeiten, durch Sponsoring im Sportbereich, durch Werbung mit Prominenten und mittels Werbung im öffentlichen Verkehrsrraum (Bildschirmwerbung in U- und S-Bahnstationen, Aufstellerwerbung vor den ca. 26.000 Annahmestellen etc.). Ein Ausweichen vor dieser allgegenwärtigen Werbung ist praktisch nicht möglich.
Noch abstruser ist die staatliche Bewerbung von Glücksspielprodukten mit „Horoskop-Zahlen“, „Horoskop-Scheinen“ und sog. „Astrolosen“. Gerade der Freitaat Bayern als gewerblicher Glücksspielanbieter zeichnet sich dabei durch besonders unsachliche Werbung und esoterischen Glücksspielprodukten aus (so etwa "Astrolose" und "Horoskopscheine", schön gestaffelt nach Sternzeichen). So empfiehlt der Freistaat Bayern etwa ernsthaft in der aktuellen Ausgabe seiner Kundenzeitschrift "Spiel mit" (Nr. 48) seinen Glückspielkunden sog. "Glückszahlen". Kunden mit dem sog. „Sternzeichen“ Waage werden etwa die „Glückszahlen“ 1, 29 und 40 empfohlen. Kunden mit "Sternzeichen" Löwe sollen dagegen mit den Zahlen 3, 14 und 25 besonders glücklich gewinnen können.
Der Freistaat Bayern erweckt damit bei „Horoskop-Abergläubigen“ den (unzutreffenden) Eindruck, sein Glück beherrschen oder zumindest mit Ankreuzen der „Glückszahlen“ steigern zu können (was offenkundig sachlich keinerlei Begründung hat). Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Versachlichung der Vermarktung der staatlichen Glückspielprodukte wird durch die Ausnutzung des Aberglaubens vielmehr nachhaltig konterkariert. Eine derartige grob unsachliche Werbung mit esoterischen Aspekten wird daher einer verfassungsgerichtlichen Prüfung niemals standhalten.
Sonntag, 29. November 2009
Pressestimmen zum Wettbetrugsskandal (Welt am Sonntag)
Die Sonntagszeitung "Welt am Sonntag" interviewte die Geschäftsführer der vier Ligaverbände Deutsche Fußball Liga (DFL), Deutsche Eishockey Liga (DEL), Basketball-Bundesliga (BBL) und Handball-Bundesliga (HBL), die sich kürzlich zu der Initiative Profisport Deutschland (IPD) zusammen geschlossen haben. Themen waren u. a. der Wettbetrugsskandal und der Glücksspielstaatvertrag. Die Ligenvertreter sprachen sich für ein Lizensierungssystem für den Sportwettenmarkt aus, von dem auch der Breitensport profitieren solle. Man wünsche eine "kontrollierte Marktöffnung unter staatlicher Kontrolle".
Auszüge aus dem Interview:
Welt am Sonntag: Bei welchem politischen Prozess wären Sie gern gehört worden?
Pommer (BBL): Beim Glücksspielstaatsvertrag haben wir vor dessen Verabschiedung gute Argumente vorgebracht, aber kein Gehör gefunden. Man stellt jetzt fest, dass dieser Vertrag nur Verlierer hat: die Fans, die Ligen, die Klubs, aber auch der Monopolist Oddset, bei dem die Einnahmen lotrecht nach unten gesackt sind. Wir möchten für eine Neustrukturierung dieses Vertrages werben, für eine seriöse Lizenzierung von vernünftigen Anbietern, die es den Fans ermöglichen, legal zu wetten. Wichtig ist, dass auch der Breitensport, der durch die Verluste von Oddset ebenfalls finanziell leiden muss, von dieser Neuregelung profitiert.
Frank Bohmann (HBL): Es ist bezeichnend, dass der einzig legale Wettanbieter in Deutschland einen Marktanteil von gerade einmal acht Prozent hat. 92 Prozent dieses Marktes finden also woanders, nur nicht in Deutschland statt. Das hat verheerende Folgen für den Breitensport. Aber auch der Profisport steht auf der Verliererseite, verliert zum Beispiel wichtige Werbepartner. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen haben es Wettanbieter leichter, in der Illegalität zu agieren.
Welt am Sonntag: Ist es nicht angesichts des Wettskandals im Fußball ein denkbar ungeeigneter Zeitpunkt, um den Wettmarkt zu öffnen?
Pommer (BBL): Nein. Ein neuer Glücksspielstaatsvertrag wird sicher nicht alle Probleme lösen. Was wir aber anstreben, ist eine feste Lizenzierung für eine überschaubare Anzahl von Anbietern, die dazu noch verpflichtet werden, die so dringend benötigten Abgaben für den Breitensport zu liefern.
Seifert (DFL): Der Profisport hat bei der Diskussion um die Neuordnung des Wettmarktes versäumt zu betonen, dass das Lotteriemonopol des Staates nicht zur Debatte steht. Die Liberalisierungsgegner haben sich genau dieses Argument zunutze gemacht und ein Bild gezeichnet, das das Öffnen aller Schleusen zeigte. Das ist aber natürlich falsch: Wir reden von kontrollierter Marktöffnung unter staatlicher Kontrolle.
Auszüge aus dem Interview:
Welt am Sonntag: Bei welchem politischen Prozess wären Sie gern gehört worden?
Pommer (BBL): Beim Glücksspielstaatsvertrag haben wir vor dessen Verabschiedung gute Argumente vorgebracht, aber kein Gehör gefunden. Man stellt jetzt fest, dass dieser Vertrag nur Verlierer hat: die Fans, die Ligen, die Klubs, aber auch der Monopolist Oddset, bei dem die Einnahmen lotrecht nach unten gesackt sind. Wir möchten für eine Neustrukturierung dieses Vertrages werben, für eine seriöse Lizenzierung von vernünftigen Anbietern, die es den Fans ermöglichen, legal zu wetten. Wichtig ist, dass auch der Breitensport, der durch die Verluste von Oddset ebenfalls finanziell leiden muss, von dieser Neuregelung profitiert.
Frank Bohmann (HBL): Es ist bezeichnend, dass der einzig legale Wettanbieter in Deutschland einen Marktanteil von gerade einmal acht Prozent hat. 92 Prozent dieses Marktes finden also woanders, nur nicht in Deutschland statt. Das hat verheerende Folgen für den Breitensport. Aber auch der Profisport steht auf der Verliererseite, verliert zum Beispiel wichtige Werbepartner. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen haben es Wettanbieter leichter, in der Illegalität zu agieren.
Welt am Sonntag: Ist es nicht angesichts des Wettskandals im Fußball ein denkbar ungeeigneter Zeitpunkt, um den Wettmarkt zu öffnen?
Pommer (BBL): Nein. Ein neuer Glücksspielstaatsvertrag wird sicher nicht alle Probleme lösen. Was wir aber anstreben, ist eine feste Lizenzierung für eine überschaubare Anzahl von Anbietern, die dazu noch verpflichtet werden, die so dringend benötigten Abgaben für den Breitensport zu liefern.
Seifert (DFL): Der Profisport hat bei der Diskussion um die Neuordnung des Wettmarktes versäumt zu betonen, dass das Lotteriemonopol des Staates nicht zur Debatte steht. Die Liberalisierungsgegner haben sich genau dieses Argument zunutze gemacht und ein Bild gezeichnet, das das Öffnen aller Schleusen zeigte. Das ist aber natürlich falsch: Wir reden von kontrollierter Marktöffnung unter staatlicher Kontrolle.
Samstag, 28. November 2009
Italienischer Oberster Gerichtshof legt Sportwettenverfahren dem EuGH vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Oberste Gerichtshof Italiens, Suprema Corte di Cassazione, hat beschlossen, ein weiteres Verfahren zu Sportwetten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Dies könnte zu einem vierten Urteil des EuGH zu einer entsprechenden italienischen Vorlage führen, nach den Urteilen in den Rechtssachen Zenatti (1999, Rs. C-67/98), Gambelli (2003, Rs. C-243/01) und Placanica (2007, Rs. C-338/04) und einer Verurteilung Italiens in einem Vertragsverletzungsverfahren (Rs. C-260/04).
Ausgangsverfahren zu dieser neuen Vorlage nach Luxemburg ist ein Strafverfahren gegen zwei Sportwettenvermittler, die sog. Datenübertragungscenter (CTD – Data Transmission Centers) für den britischen Buchmacher Stanleybet International betrieben hatten. Sowohl das Gambelli- wie auch das Placanica-Urteil, zwei maßgebliche Grundsatzentscheidungen des EuGH, betrafen ebenfalls Stanleybet-Vermittler. Stanleybet International mit Sitz in Liverpool ist in Großbritannien staatlich als Buchmacher zugelassen, wurde aber in Italien von Lizenzausschreibungen ausgeschlossen. Das Unternehmen beschwerte sich deswegen mehrfach bei der Europäischen Kommission und rügte eine Verletzung insbesondere der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit.
Die Dritte Strafkammer des Obersten Gerichtshofs bezweifelte bei der Verhandlung am 11. November 2009 die Vereinbarkeit der italienischen Glücksspielregelungen mit Europarecht und beschloss deswegen, erneut den EuGH zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage anzurufen. Die genauen Vorlagefragen muss der Oberste Gerichtshof noch formulieren. 36 Parallelverfahren wurden bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt.
Der Vorstandvorsitzende (CEO) von Stanleybet International, John Whittaker, begrüßte den Vorlagebeschluss des Obersten Gerichtshofs und erklärte: „Wir vertrauen darauf, dass der EuGH noch einmal herausstellen wird, dass unfaire und nicht wettbewerbskonforme Märkte nicht zu akzeptieren sind.“
Der Oberste Gerichtshof Italiens, Suprema Corte di Cassazione, hat beschlossen, ein weiteres Verfahren zu Sportwetten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Dies könnte zu einem vierten Urteil des EuGH zu einer entsprechenden italienischen Vorlage führen, nach den Urteilen in den Rechtssachen Zenatti (1999, Rs. C-67/98), Gambelli (2003, Rs. C-243/01) und Placanica (2007, Rs. C-338/04) und einer Verurteilung Italiens in einem Vertragsverletzungsverfahren (Rs. C-260/04).
Ausgangsverfahren zu dieser neuen Vorlage nach Luxemburg ist ein Strafverfahren gegen zwei Sportwettenvermittler, die sog. Datenübertragungscenter (CTD – Data Transmission Centers) für den britischen Buchmacher Stanleybet International betrieben hatten. Sowohl das Gambelli- wie auch das Placanica-Urteil, zwei maßgebliche Grundsatzentscheidungen des EuGH, betrafen ebenfalls Stanleybet-Vermittler. Stanleybet International mit Sitz in Liverpool ist in Großbritannien staatlich als Buchmacher zugelassen, wurde aber in Italien von Lizenzausschreibungen ausgeschlossen. Das Unternehmen beschwerte sich deswegen mehrfach bei der Europäischen Kommission und rügte eine Verletzung insbesondere der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit.
Die Dritte Strafkammer des Obersten Gerichtshofs bezweifelte bei der Verhandlung am 11. November 2009 die Vereinbarkeit der italienischen Glücksspielregelungen mit Europarecht und beschloss deswegen, erneut den EuGH zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage anzurufen. Die genauen Vorlagefragen muss der Oberste Gerichtshof noch formulieren. 36 Parallelverfahren wurden bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt.
Der Vorstandvorsitzende (CEO) von Stanleybet International, John Whittaker, begrüßte den Vorlagebeschluss des Obersten Gerichtshofs und erklärte: „Wir vertrauen darauf, dass der EuGH noch einmal herausstellen wird, dass unfaire und nicht wettbewerbskonforme Märkte nicht zu akzeptieren sind.“
Freitag, 27. November 2009
Pressestimmen zum Wettbetrugsskandal (WELT ONLINE)
Jörg Wacker, Direktor des deutschen Sportwettenanbieters bwin, forderte in einem Interview mit WELT ONLINE zu dem neuen Wettbetrugsfall einen liberalisierten und streng regulierten Wettmarkt. Nur so könne man die Vorgänge kontrollieren und Betrügereien aufspüren. Auch müssten Limits vorgegegeben werden.
WELT ONLINE: Dennoch müssen Sie fürchten, dass durch einen solchen Wettskandal Ihre gesamte Branche in Verruf gerät?
Wacker: Sicher, deshalb fordern wir schon seit langem deutlich effektivere Schutzmaßnahmen für die gesamte Branche, und das nicht erst seit dem Hoyzer-Skandal 2005. Die Politik muss beispielsweise die erlaubten Einsatz- und Gewinnhöhen viel stärker limitieren und die Abgabe anonymisierter Wetten strikt verbieten. Die Möglichkeiten des Internets sind hier übrigens sehr hilfreich, weil sie Wetteinsätze in Echtzeit kontrollieren und zuordnen können.
WELT ONLINE: Dennoch müssen Sie fürchten, dass durch einen solchen Wettskandal Ihre gesamte Branche in Verruf gerät?
Wacker: Sicher, deshalb fordern wir schon seit langem deutlich effektivere Schutzmaßnahmen für die gesamte Branche, und das nicht erst seit dem Hoyzer-Skandal 2005. Die Politik muss beispielsweise die erlaubten Einsatz- und Gewinnhöhen viel stärker limitieren und die Abgabe anonymisierter Wetten strikt verbieten. Die Möglichkeiten des Internets sind hier übrigens sehr hilfreich, weil sie Wetteinsätze in Echtzeit kontrollieren und zuordnen können.
Deutscher Buchmacherverband: Umfangreiche Manipulationen trotz staatlichen Sportwettenmonopols
Kriminelle Energie von Gesetzgeber unterschätzt
Essen - Nach Ansicht des Deutschen Buchmacherverbandes Essen e.V. (DBV) hat der erneute Skandal um verschobene Fußballspiele erstmals die Globalisierung der Wettmärkte und deren Auswirkungen auf die nationalen Märkte aufgezeigt. Die Auswirkungen auf die hilflosen gesetzlichen Bemühungen der Länder, durch den Glückspielstaatsvertrag ihren Lottogesellschaften ein Monopol auch für Sportwetten zu sichern, wurden in Deutschland völlig ignoriert.
Jetzt zeigt sich die Spitze des Eisbergs eines Schwarzmarktes mit kriminellen Praktiken, der durch das absolute Verbot staatlich genehmigter privater Sportwetten in Deutschland nur gefördert wird.
Nach Erkenntnissen des DBV blieben die deutschsprachigen Wettanbieter mit Sitz in der EU und in den neuen Ländern von den Wetten auf verschobene Spiele verschont. Sie haben sich, aber vor allem auch den sportinteressierten Freizeitwetter, nach dem Wettskandal von 2005 um den Schiedsrichter Robert Hoyzer, nun umfangreich geschützt.
Die Analyse- und Risikoinstrumente zur Beurteilung der Wettmärkte und des Wettverhaltens wie "Betradar" und das "Early Warning System" der FIFA haben anscheinend schon im Vorfeld präventiv gewirkt. Den Tätern war die Wirkungsweise und Effizienz der Systeme höchstwahrscheinlich bekannt. Deswegen haben sie ihre Wetten bei daran nicht teilnehmenden privaten Buchmachern im asiatischen Raum platziert und auch aus diesem Grund haben die Systeme nicht angeschlagen.
Von den Bemühungen der etwa 400 privaten Wettanbieter, Transparenz im Wettgeschehen zu schaffen und Manipulationen aufzudecken, profitiert auch der staatliche Anbieter ODDSET, bei dem ja "kraft Gesetzes" alle Sportwetten in Deutschland platziert werden müssten - auch die auffälligen und ungewöhnlichen Wetten. ODDSET nutzt den Informationsvorsprung der privaten Anbieter innerhalb der EU und lässt im Übrigen die gleichen Unternehmen in Deutschland von den deutschen Behörden massiv bekämpfen. Angeblich sind diese Sportwettbuchmacher hier "illegal" - weil sie in Deutschland formal nicht zugelassen sind, aber hier auch keine Konzession bekommen können. Es geht dabei jedoch erkennbar nicht um einen effektiven Spielerschutz, sondern nur um einen Konkurrenzschutz. Diese Rechtslage steht vor dem EuGH am 8. und 9.12.2009 auf dem Prüfstand.
Zu hinterfragen ist natürlich auch das Finanzgebaren des internationalen Fußballs. Gerade die unter Verdacht stehenden kleineren Ligen in Osteuropa und die unteren deutschen Spielklassen können da finanziell nicht mehr mithalten. Dies mag den ein oder anderen in Versuchung führen, auf dubiose Weise sein Gehalt aufzubessern.
Aber eines ist auch klar: Dieser neue Skandal, der nach dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages aufgedeckt worden ist, muss ein weiterer Anlass sein, den schweren Fehler des absoluten Verbots staatlich lizensierter privater Sportwettunternehmer zu korrigieren. Diese Regelung birgt die Gefahr, dass viele sportbegeisterte Bürger in die Hände von Betrügern fallen.
Pressemitteilung des Deutschen Buchmacherverbands Essen e.V. (DBV)
Essen - Nach Ansicht des Deutschen Buchmacherverbandes Essen e.V. (DBV) hat der erneute Skandal um verschobene Fußballspiele erstmals die Globalisierung der Wettmärkte und deren Auswirkungen auf die nationalen Märkte aufgezeigt. Die Auswirkungen auf die hilflosen gesetzlichen Bemühungen der Länder, durch den Glückspielstaatsvertrag ihren Lottogesellschaften ein Monopol auch für Sportwetten zu sichern, wurden in Deutschland völlig ignoriert.
Jetzt zeigt sich die Spitze des Eisbergs eines Schwarzmarktes mit kriminellen Praktiken, der durch das absolute Verbot staatlich genehmigter privater Sportwetten in Deutschland nur gefördert wird.
Nach Erkenntnissen des DBV blieben die deutschsprachigen Wettanbieter mit Sitz in der EU und in den neuen Ländern von den Wetten auf verschobene Spiele verschont. Sie haben sich, aber vor allem auch den sportinteressierten Freizeitwetter, nach dem Wettskandal von 2005 um den Schiedsrichter Robert Hoyzer, nun umfangreich geschützt.
Die Analyse- und Risikoinstrumente zur Beurteilung der Wettmärkte und des Wettverhaltens wie "Betradar" und das "Early Warning System" der FIFA haben anscheinend schon im Vorfeld präventiv gewirkt. Den Tätern war die Wirkungsweise und Effizienz der Systeme höchstwahrscheinlich bekannt. Deswegen haben sie ihre Wetten bei daran nicht teilnehmenden privaten Buchmachern im asiatischen Raum platziert und auch aus diesem Grund haben die Systeme nicht angeschlagen.
Von den Bemühungen der etwa 400 privaten Wettanbieter, Transparenz im Wettgeschehen zu schaffen und Manipulationen aufzudecken, profitiert auch der staatliche Anbieter ODDSET, bei dem ja "kraft Gesetzes" alle Sportwetten in Deutschland platziert werden müssten - auch die auffälligen und ungewöhnlichen Wetten. ODDSET nutzt den Informationsvorsprung der privaten Anbieter innerhalb der EU und lässt im Übrigen die gleichen Unternehmen in Deutschland von den deutschen Behörden massiv bekämpfen. Angeblich sind diese Sportwettbuchmacher hier "illegal" - weil sie in Deutschland formal nicht zugelassen sind, aber hier auch keine Konzession bekommen können. Es geht dabei jedoch erkennbar nicht um einen effektiven Spielerschutz, sondern nur um einen Konkurrenzschutz. Diese Rechtslage steht vor dem EuGH am 8. und 9.12.2009 auf dem Prüfstand.
Zu hinterfragen ist natürlich auch das Finanzgebaren des internationalen Fußballs. Gerade die unter Verdacht stehenden kleineren Ligen in Osteuropa und die unteren deutschen Spielklassen können da finanziell nicht mehr mithalten. Dies mag den ein oder anderen in Versuchung führen, auf dubiose Weise sein Gehalt aufzubessern.
Aber eines ist auch klar: Dieser neue Skandal, der nach dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages aufgedeckt worden ist, muss ein weiterer Anlass sein, den schweren Fehler des absoluten Verbots staatlich lizensierter privater Sportwettunternehmer zu korrigieren. Diese Regelung birgt die Gefahr, dass viele sportbegeisterte Bürger in die Hände von Betrügern fallen.
Pressemitteilung des Deutschen Buchmacherverbands Essen e.V. (DBV)
Pressestimmen zum Wettbetrugsskandal (Bild)
Franz Beckenbauer befürwortete im Interview mit der Zeitung "Bild" eine Öffnung des Sportwettenmarktes für private Wettanbieter: "DFB-Präsident Theo Zwanziger kritisiert zu Recht, dass das Monopol der staatlichen Sportwette Oddset viele Zocker auf den schwarzen Wettmarkt treibt. Eindeutig ein Fehler. Man sollte den Markt für seriöse, lizenzierte Anbieter öffnen." Er ergänzte: "Legale Anbieter setzen Limits für Einsätze und Höchstgewinne. Um mitzuspielen, muss man sich ausweisen. So herrscht mehr Transparenz. Und: Die Firmen müssen sich strengen staatlichen Kontrollen und dem europäischen Frühwarnsystem unterwerfen. Für die Mafia wird es unattraktiver, an Fußball-Ergebnissen zu drehen, auch wenn man Kriminalität nie ganz verhindern kann."
Mittwoch, 25. November 2009
Gewinnspielsatzung: Landesmedienanstalten beschließen Bußgelder gegen DSF, Kabel 1 und Sat.1
ZAK-Pressemitteilung 22/2009
Im Rahmen ihrer stichprobenartigen Auswertungen der Gewinnspielsendungen bei den privaten Fernsehsendern hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) Bußgelder in einer Gesamthöhe von 95.000 Euro beschlossen. So muss der Sender DSF insgesamt 50.000 Euro zahlen, weil in vier Gewinnspielsendungen gegen mehrere Vorschriften der Gewinnspielsatzung verstoßen wurde, darunter gegen das Verbot der Irreführung und das Verbot der Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Zeitdrucks.
Auch bei Kabel 1 (Quiz Time) wurden Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung etwa gegen das Verbot der Irreführung und des Aufbaus von falschem Zeitdruck festgestellt. Darum beschlossen die Direktoren der Landesmedienanstalten ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro. Schließlich wurden auch erneut gegen Sat.1 Bußgelder in Höhe von insgesamt 30.000 Euro wegen drei beanstandeten Sendungen (Quiznight) ausgesprochen.
„Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der die Gewinnspielsatzung in ihren wesentlichen Punkten bestätigt hat, lassen die Landesmedienanstalten mit den beschlossenen Bußgeldern keinen Zweifel daran, dass Verstöße gegen die Satzung im Sinne des Verbraucherschutzes weiterhin geahndet werden“, kommentiert der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich die Entscheidung.
Wegen Verstößen gegen die Werbe- und Sponsoringrichtlinien und insbesondere gegen das Trennungsgebot von werblichen und redaktionellen Inhalten hat die ZAK die Sendung „finanzen.de Magazin“, ausgestrahlt bei 9Live am 06.07.2009, beanstandet.
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen. In den vergangenen Monaten hatte die ZAK gegen zahlreiche Sender Bußgelder beschlossen, darunter auch gegen 9Live.
Im Rahmen ihrer stichprobenartigen Auswertungen der Gewinnspielsendungen bei den privaten Fernsehsendern hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) Bußgelder in einer Gesamthöhe von 95.000 Euro beschlossen. So muss der Sender DSF insgesamt 50.000 Euro zahlen, weil in vier Gewinnspielsendungen gegen mehrere Vorschriften der Gewinnspielsatzung verstoßen wurde, darunter gegen das Verbot der Irreführung und das Verbot der Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Zeitdrucks.
Auch bei Kabel 1 (Quiz Time) wurden Verstöße gegen die Gewinnspielsatzung etwa gegen das Verbot der Irreführung und des Aufbaus von falschem Zeitdruck festgestellt. Darum beschlossen die Direktoren der Landesmedienanstalten ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro. Schließlich wurden auch erneut gegen Sat.1 Bußgelder in Höhe von insgesamt 30.000 Euro wegen drei beanstandeten Sendungen (Quiznight) ausgesprochen.
„Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der die Gewinnspielsatzung in ihren wesentlichen Punkten bestätigt hat, lassen die Landesmedienanstalten mit den beschlossenen Bußgeldern keinen Zweifel daran, dass Verstöße gegen die Satzung im Sinne des Verbraucherschutzes weiterhin geahndet werden“, kommentiert der ZAK-Vorsitzende Thomas Langheinrich die Entscheidung.
Wegen Verstößen gegen die Werbe- und Sponsoringrichtlinien und insbesondere gegen das Trennungsgebot von werblichen und redaktionellen Inhalten hat die ZAK die Sendung „finanzen.de Magazin“, ausgestrahlt bei 9Live am 06.07.2009, beanstandet.
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen. In den vergangenen Monaten hatte die ZAK gegen zahlreiche Sender Bußgelder beschlossen, darunter auch gegen 9Live.
Landesmedienanstalt Saarland (LMS): Allgemeinverfügung zu öffentlichem Glücksspiel im Internet
LMS untersagt Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele sowie Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet auf dem Gebiet des Saarlandes
Saarbrücken, 05. November 2009: Im Internet werden in einer nicht überschaubaren Vielzahl von Fällen öffentliche Glücksspiele veranstaltet und vermittelt. Ebenso wird im Internet in einer nicht überschaubaren Vielzahl von Fällen für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel geworben. Beides stellt einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag dar.
Die LMS ist die zuständige Stelle für die Untersagung solcher Internet-Angebote privater Anbieter auf dem Gebiet des Saarlandes. Sie hat die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür im Internet unterbleiben.
Da die Anzahl der unerlaubten Internet-Angebote deutlich zunimmt und die Zahl der Anbieter nicht zu überschauen ist, hat die LMS mit einer Allgemeinverfügung reagiert. Mit ihr wird das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Internet-Angeboten privater Anbieter ebenso untersagt wie die Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in Internet-Angeboten privater Anbieter auf dem Gebiet des Saarlandes.
Die entsprechende Allgemeinverfügung ist am 5. November 2009 im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt gemacht worden. Sie ist auch im Internet-Auftritt der LMS abrufbar. Die untersagten Aktivitäten sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung einzustellen.
* * *
Anmerkung der Redaktion: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes, Saarlois, erhoben werden.
Saarbrücken, 05. November 2009: Im Internet werden in einer nicht überschaubaren Vielzahl von Fällen öffentliche Glücksspiele veranstaltet und vermittelt. Ebenso wird im Internet in einer nicht überschaubaren Vielzahl von Fällen für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel geworben. Beides stellt einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag dar.
Die LMS ist die zuständige Stelle für die Untersagung solcher Internet-Angebote privater Anbieter auf dem Gebiet des Saarlandes. Sie hat die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür im Internet unterbleiben.
Da die Anzahl der unerlaubten Internet-Angebote deutlich zunimmt und die Zahl der Anbieter nicht zu überschauen ist, hat die LMS mit einer Allgemeinverfügung reagiert. Mit ihr wird das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Internet-Angeboten privater Anbieter ebenso untersagt wie die Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in Internet-Angeboten privater Anbieter auf dem Gebiet des Saarlandes.
Die entsprechende Allgemeinverfügung ist am 5. November 2009 im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt gemacht worden. Sie ist auch im Internet-Auftritt der LMS abrufbar. Die untersagten Aktivitäten sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung einzustellen.
* * *
Anmerkung der Redaktion: Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes, Saarlois, erhoben werden.
SPD-Politikerin fordert gesetzliche Regelung gegen Sportbetrug und Verbot von Live-Wetten
Die designierte Vorsitzende des Bundestags-Sportausschusses, Dagmar Freitag (SPD), plädierte in einem Interview mit dem Südwestrundfunk (SWR) für ein Gesetz zum Schutz des Sports vor Betrügereien. Anlässlich des aktuellen Wettskandals müsse die Politik zeigen, dass sie «den Sport in seinen Grundwerten zu schützen» habe, sagte Freitag, Wünschenswert sei auch ein Verbot der Live-Wetten. Geldeinsätze auf die Vorhersage des nächsten Torschützen oder Foul-Spielers halte sie für ein «krankes System». Dem Deutschen Fußball-Bund komme eine «ganz entscheidende Rolle» zu, wenn es um Vorbeugung gegen Sportbetrug gehe, sagte Freitag. Er müsse sich um das «Unrechtsbewusstsein bei Spielern, Schiedsrichtern und Funktionären» kümmern.
Bundesverwaltungsgericht verhandelt am 9. Dezember 2009 über Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig
Termin BVerwG 9 C 12.08 (OVG Bautzen 5 A 237/08); BVerwG 9 C 13.08 (OVG Bautzen 5 A 265/08)
09.12.2009 10:00
Axel Figger & Partner GmbH - RA Brinker und Partner, Hamm - ./. Stadt Leipzig - RA Eisenmann, Wahle und Birk, Stuttgart
Axel Figger & Partner GmbH - RA Brinker und Partner, Hamm - ./. Stadt Leipzig - RA Eisenmann, Wahle und Birk, Stuttgart
Die Klägerin, die in Leipzig zwei Spielhallen betreibt, wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit. Die Stadt hat in ihrer Satzung den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die darauf gestützten Steuerbescheide wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz aufgehoben. In dem Verfahren über die von der Stadt eingelegte Revision wird zu klären sein, ob der Charakter der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch eine auf den Spieleinsatz bezogene Bemessungsgrundlage gewahrt wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
Anmerkung: Die streitgegenständliche Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig sieht einen Steuersatz von 7,5% des Spieleinsatzes vor. Das OVG Bautzen urteilte, dass dieser Besteuerungsmaßstab dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer entgegenstehe.
09.12.2009 10:00
Axel Figger & Partner GmbH - RA Brinker und Partner, Hamm - ./. Stadt Leipzig - RA Eisenmann, Wahle und Birk, Stuttgart
Axel Figger & Partner GmbH - RA Brinker und Partner, Hamm - ./. Stadt Leipzig - RA Eisenmann, Wahle und Birk, Stuttgart
Die Klägerin, die in Leipzig zwei Spielhallen betreibt, wendet sich gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit. Die Stadt hat in ihrer Satzung den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage festgelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die darauf gestützten Steuerbescheide wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz aufgehoben. In dem Verfahren über die von der Stadt eingelegte Revision wird zu klären sein, ob der Charakter der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch eine auf den Spieleinsatz bezogene Bemessungsgrundlage gewahrt wird.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
Anmerkung: Die streitgegenständliche Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig sieht einen Steuersatz von 7,5% des Spieleinsatzes vor. Das OVG Bautzen urteilte, dass dieser Besteuerungsmaßstab dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer entgegenstehe.
Pressestimmen zum Wettbetrugsskandal (Sport Bild)
DFB-Präsident Theo Zwanziger hat nach dem erneuten Wettskandal im Fußball eine Liberalisierung des Wettmarktes gefordert. "Der Staat muss den Wettmarkt (...) liberalisieren und private Anbieter zulassen, die dann unter strenger staatlicher Kontrolle stehen", sagte Zwanziger in einem Interview der "Sport Bild". "Durch das Monopol der staatlichen Sportwette Oddset und das Verbot privater Anbieter werden die Zocker auf den illegalen Wettmarkt getrieben", fügte Zwanziger hinzu.
Montag, 23. November 2009
Stellungnahme von ODDSET zu den aktuellen Manipulationsfällen im europäischen Fußball
München - Im Zusammenhang mit einem möglichen neuen, europaweiten Fußball-Manipulationsskandal erklärt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Verantwortlicher im Deutschen Lotto- und Totoblock für die staatliche Sportwette ODDSET:
"Ein ausuferndes illegales Sportwettenangebot führt zu Manipulation, Geldwäsche und Betrugsdelikten, wie die aktuellen Ereignisse zeigen. Nicht ohne Grund sind in Deutschland Sportwetten im Internet und kommerzielle Wettbuden verboten. Dieses Verbot müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden jetzt umso nachhaltiger durchsetzen. Die Entscheidung der Bundesländer für ein ausschließlich staatliches Sportwettenangebot von ODDSET ist eine richtige und wichtige Entscheidung gewesen, um kriminelle Machenschaften einzudämmen, die den Sport korrumpieren."
ODDSET überwacht das Spielgeschäft mit Unterstützung eines fortlaufend optimierten Kontrollsystems in Echtzeit, um bei Auffälligkeiten sofort reagieren zu können. Es werden keine besonders manipulationsanfälligen Live-Wetten oder Wetten auf Ereignisse während des Spiels angeboten.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ODDSET von den aktuellen Manipulationsfällen betroffen ist.
"Ein ausuferndes illegales Sportwettenangebot führt zu Manipulation, Geldwäsche und Betrugsdelikten, wie die aktuellen Ereignisse zeigen. Nicht ohne Grund sind in Deutschland Sportwetten im Internet und kommerzielle Wettbuden verboten. Dieses Verbot müssen die zuständigen Aufsichtsbehörden jetzt umso nachhaltiger durchsetzen. Die Entscheidung der Bundesländer für ein ausschließlich staatliches Sportwettenangebot von ODDSET ist eine richtige und wichtige Entscheidung gewesen, um kriminelle Machenschaften einzudämmen, die den Sport korrumpieren."
ODDSET überwacht das Spielgeschäft mit Unterstützung eines fortlaufend optimierten Kontrollsystems in Echtzeit, um bei Auffälligkeiten sofort reagieren zu können. Es werden keine besonders manipulationsanfälligen Live-Wetten oder Wetten auf Ereignisse während des Spiels angeboten.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ODDSET von den aktuellen Manipulationsfällen betroffen ist.
Pressestimmen zum Wettbetrugsskandal (WELT)
Jörg Wacker, Direktor des Sportwettenanbieters bwin, erklärte in einem Interview mit der "Welt": "Der Staat trägt eine Mitschuld an der gegenwärtigen Situation, indem er 2008 das staatliche Monopol auf Glücksspiele schuf. Monopole fördern den Schwarzmarkt und die Konsequenzen erleben wir jetzt."
Wacker zitiert eine Studie der Universität Linz, wonach der Schwarzmarkt aufgrund des Verbots privater Wettanbieter um 370 Prozent zugenommen habe. Natürlich würde eine Öffnung des Marktes den Schwarzmarkt nicht vernichten, aber zumindest könne man einen Teil der Wetten in den legalen Bereich zurückholen. "Die richtige Antwort auf solche Skandale wäre ein liberalisierter und streng regulierter Wettmarkt", sagt Wacker.
Dass bwin bisher noch von keinem Skandal betroffen war, liege daran, dass die "vergleichsweise niedrigen Einsatz- und Gewinnlimits für Betrüger sehr unattraktiv" seien. Deshalb müsse die Politik die erlaubten Einsatz- und Gewinnhöhen viel stärker limitieren und die Abgabe anonymisierter Wetten strikt verbieten.
"Die Möglichkeiten des Internets sind hier übrigens sehr hilfreich, weil sie Wetteinsätze in Echtzeit kontrollieren und zuordnen können", sagte Wacker.
Wacker zitiert eine Studie der Universität Linz, wonach der Schwarzmarkt aufgrund des Verbots privater Wettanbieter um 370 Prozent zugenommen habe. Natürlich würde eine Öffnung des Marktes den Schwarzmarkt nicht vernichten, aber zumindest könne man einen Teil der Wetten in den legalen Bereich zurückholen. "Die richtige Antwort auf solche Skandale wäre ein liberalisierter und streng regulierter Wettmarkt", sagt Wacker.
Dass bwin bisher noch von keinem Skandal betroffen war, liege daran, dass die "vergleichsweise niedrigen Einsatz- und Gewinnlimits für Betrüger sehr unattraktiv" seien. Deshalb müsse die Politik die erlaubten Einsatz- und Gewinnhöhen viel stärker limitieren und die Abgabe anonymisierter Wetten strikt verbieten.
"Die Möglichkeiten des Internets sind hier übrigens sehr hilfreich, weil sie Wetteinsätze in Echtzeit kontrollieren und zuordnen können", sagte Wacker.
Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Verfassungswidrigkeit des „sog. staatlichen Sportwettenmonopols“
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut die Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols wegen des Fehlens einer konsequenten und konsistenten Ausgestaltung bestätigt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlin gewährt (Beschluss vom 16. November 2009, Az. 35 L 460.09). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiterhin an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort überwachten Buchmacher Wettangebote aus Berlin weiterleiten.
Nach Überzeugung des VG Berlin (in inzwischen ständiger Rechtsprechung) lässt sich die Untersagungsverfügung nicht in verfassungskonformer Weise auf den Glücksspielstaatvertrag stützen. Das Bundesverfassungsgericht habe eine konsequente und konsistente Ausgestaltung gefordert. Hierzu müssten u. a. die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Widerspruch stehen.
In Deutschland werde das gewerbliche Spielrecht (Regelungen bezüglich Glücksspielautomaten) jedoch nicht von den Aspekten des Spielerschutzes dominiert, sondern konterkariere diese geradezu (Entscheidungsgründe, S. 4). Das Ziel der Bekämpfung und Begrenzung der Glücksspielsucht werde dadurch durchgreifend und insgesamt in Frage gestellt. Die Zahl der „Geld-Gewinn-Spiel-Geräte“ (Automaten) habe von 183.000 im Jahr 2005 auf 225.000 im Jahr 2008 zugenommen. Die Umsätze seien im gleichen Zeitraum von 5,88 Mio. Euro auf 8,13 Mio. Euro gestiegen. Durch die Neufassung der Spielverordnung zum 1. Januar 2006 seien die gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz und zur Suchtprävention weitgehend ausgehebelt worden. Die höheren Spielanreize förderten eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs. Nach einer von dem Gericht zitierten Aussage von Prof. Dr Adams sind die Automatenspiele für 81,6% aller sozialen Kosten aus der Glücksspielsucht verantwortlich.
Die Untätigkeit der Länder und des Bundes trotz mehrerer Empfehlungen des Fachbeirats Glücksspielsucht käme daher „der bewussten Verhinderung einer konsistenten Schutzregelung“ gleich (S. 7). Auf Bundes- und Landesebene fehle jegliche Bereitschaft, dem Fachbeirat das ihm zustehende Gewicht tatsächlich zukommen lassen zu wollen.
Die divergierenden Regelungen für die verschiedenen Bereiche des Glücksspiels trügen zu einer weiteren Verlagerung des problematischen und pathologischen Spielens aus dem staatlich konzessionierten Glücksspielformen in die gering regulierten gewerblichen Spielformen bei (S. 9). Die Gesamtzahl der Spielsüchtigen bleibe damit konstant oder steige sogar noch. Zu dem krassen Missverhältnis der Regulierung – starke Kontrolle des ungefährlichen Lottospielens, dagegen das weitgehend unregulierte Automatenspiel – zitiert das Verwaltungsgericht die Feststellung von Prof. Dr. Becker, dem Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel: „Die Welt wird da auf den Kopf gestellt.“
Auch europarechtlich fehlt es nach den Feststellungen des VG Berlin somit an der erforderlichen kohärenten und systematischen Begrenzung. Die innerstaatliche Kompetenzverteilung in Deutschland zwischen Bund und Länder für den glücksspielrechtlichen Bereich führe nicht dazu, dass der eine Kompetenzträger den anderen freizeichnen könne. Vielmehr werde jede rechtwidrige Handlung oder Unterlassung dem Mitgliedsstaat zugerechnet.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut die Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols wegen des Fehlens einer konsequenten und konsistenten Ausgestaltung bestätigt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlin gewährt (Beschluss vom 16. November 2009, Az. 35 L 460.09). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiterhin an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort überwachten Buchmacher Wettangebote aus Berlin weiterleiten.
Nach Überzeugung des VG Berlin (in inzwischen ständiger Rechtsprechung) lässt sich die Untersagungsverfügung nicht in verfassungskonformer Weise auf den Glücksspielstaatvertrag stützen. Das Bundesverfassungsgericht habe eine konsequente und konsistente Ausgestaltung gefordert. Hierzu müssten u. a. die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Widerspruch stehen.
In Deutschland werde das gewerbliche Spielrecht (Regelungen bezüglich Glücksspielautomaten) jedoch nicht von den Aspekten des Spielerschutzes dominiert, sondern konterkariere diese geradezu (Entscheidungsgründe, S. 4). Das Ziel der Bekämpfung und Begrenzung der Glücksspielsucht werde dadurch durchgreifend und insgesamt in Frage gestellt. Die Zahl der „Geld-Gewinn-Spiel-Geräte“ (Automaten) habe von 183.000 im Jahr 2005 auf 225.000 im Jahr 2008 zugenommen. Die Umsätze seien im gleichen Zeitraum von 5,88 Mio. Euro auf 8,13 Mio. Euro gestiegen. Durch die Neufassung der Spielverordnung zum 1. Januar 2006 seien die gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz und zur Suchtprävention weitgehend ausgehebelt worden. Die höheren Spielanreize förderten eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs. Nach einer von dem Gericht zitierten Aussage von Prof. Dr Adams sind die Automatenspiele für 81,6% aller sozialen Kosten aus der Glücksspielsucht verantwortlich.
Die Untätigkeit der Länder und des Bundes trotz mehrerer Empfehlungen des Fachbeirats Glücksspielsucht käme daher „der bewussten Verhinderung einer konsistenten Schutzregelung“ gleich (S. 7). Auf Bundes- und Landesebene fehle jegliche Bereitschaft, dem Fachbeirat das ihm zustehende Gewicht tatsächlich zukommen lassen zu wollen.
Die divergierenden Regelungen für die verschiedenen Bereiche des Glücksspiels trügen zu einer weiteren Verlagerung des problematischen und pathologischen Spielens aus dem staatlich konzessionierten Glücksspielformen in die gering regulierten gewerblichen Spielformen bei (S. 9). Die Gesamtzahl der Spielsüchtigen bleibe damit konstant oder steige sogar noch. Zu dem krassen Missverhältnis der Regulierung – starke Kontrolle des ungefährlichen Lottospielens, dagegen das weitgehend unregulierte Automatenspiel – zitiert das Verwaltungsgericht die Feststellung von Prof. Dr. Becker, dem Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel: „Die Welt wird da auf den Kopf gestellt.“
Auch europarechtlich fehlt es nach den Feststellungen des VG Berlin somit an der erforderlichen kohärenten und systematischen Begrenzung. Die innerstaatliche Kompetenzverteilung in Deutschland zwischen Bund und Länder für den glücksspielrechtlichen Bereich führe nicht dazu, dass der eine Kompetenzträger den anderen freizeichnen könne. Vielmehr werde jede rechtwidrige Handlung oder Unterlassung dem Mitgliedsstaat zugerechnet.
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