Samstag, 29. Mai 2010

Wolfgang Kubicki: Glücksspielstaatsvertrag ist nicht mehr zeitgemäß

Zu dem Gesetzentwurf der Koalition zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags sagte der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:

„Der aktuell gültige Glücksspielstaatsvertrag ist nicht zeitgemäß und auch technisch überholt. Er führt dazu, dass der Glücksspielmarkt in Deutschland unkontrollierbar ist und von illegalen Anbietern beherrscht wird. Wir werden bereits im Juni einen entsprechenden Gesetzentwurf vorstellen, um diesem Problem zu begegnen.“

Der Gesetzentwurf sei bislang nicht fertig gestellt, so Kubicki weiter.
„Die Abschlussberatungen stehen noch aus.“ Derzeit werde die Frage der Kontrolle diskutiert. Internet-Sperren seien aber seiner Ansicht nach keine sinnvolle Lösung, um illegale Angebote zu verhindern. Eine entsprechende Regelung sei im Gesetzentwurf zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages daher nicht vorgesehen, so Kubicki.

Die FDP Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, dass im Internet „der gleiche Schutz vor unzulässiger Überwachung, Zensur, aktionistischen Verboten und staatlicher Bevormundung gelten muss wie außerhalb des Internets“, wie es im Programm zur Landtagswahl 2009 heißt.

Hintergrund: Auf einer Informationsveranstaltung der Friedrich-Naumann-Stiftung in Kiel zum Thema Glücksspielstaatsvertrag wurde am vergangenen Mittwoch (26. Mai 2010) über künftige Regelungen diskutiert. Ein dänischer Fachanwalt skizzierte auf der Veranstaltung, wie es die Nachbarn im Norden Schleswig-Holsteins handhaben. Offenbar will Dänemark künftig mit Sperrverfügungen gegen illegale Online-Glücksspielangebote vorgehen.

Pressemitteilung der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 28. Mai 2010

Samstag, 22. Mai 2010

Verwaltungsgericht Stuttgart gewährt angesichts europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den Glücksspielstaatsvertrag weiter Vollstreckungsschutz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gewährt (Beschluss vom 19. Mai 2010, Az. 4 K 1562/10). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiter Verträge über Sportwetten an den in Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln, ohne ein Zwangsgeld zahlen zu müssen.

In der Entscheidung verweist das Verwaltungsgericht auf seine durchgreifenden europarechtlichen Bedenken hinsichtlich den in Deutschland bestehenden Sportwettenmonopols, wegen der das Gericht mehrere Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt hatte. Auch nach dem Liga Portugesa-Urteil des EuGH seien die Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Kohärenz weiter offen. Gegen „die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis“ bestünden auch unter Berücksichtigung der Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts vom 4. März 2010 weiterhin „erhebliche gemeinschaftsrechtliche Bedenken“.

Im Übrigen äußert das Verwaltungsgericht Stuttgart durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel. Das Gericht verweist hierzu auf die massive Bewerbung des staatlichen Angebots und die „wohl nicht stringente Einhaltung des Verbots einer Werbung für staatliche Sportwetten mit Aufforderungscharakter“. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken würden von einer „beachtlichen Anzahl von Verwaltungsgerichten“ geteilt (VG Freiburg, VG Karlsruhe, VG Minden, VG Neustadt an der Weinstraße, VG Arnsberg, VG Frankfurt am Main, VG Mainz, VG Berlin, VG Braunschweig, VG Hamburg, OVG Rheinland-Pfalz).

Eine rechtliche Klärung werden voraussichtlich die Urteile des EuGH zu den Ende letzten Jahres verhandelten deutschen Sportwetten-Vorlagen bringen. Urteile der EuGH zu zwei Sportwetten-Vorlageverfahren aus den Niederlanden (Rechtssachen Betfair und Ladbrokes) werden bereits am 3. Juni 2010 verkündet werden.

Donnerstag, 20. Mai 2010

Goldmedia: Kontrollverlust im deutschen Glücksspielmarkt

- Aktuelle Regelungen im deutschen Glücksspielmarkt stärken Markt im rechtsgrauen Raum und fördern Schwarzhandel

- Ohne den bislang verbotenen Onlinevertrieb sind Glücksspielprodukte heute nicht mehr zeitgemäß

- Anstehende Neuregelungen bieten Chance, nicht gewollte Effekte zu korrigieren und ans Ausland verlorene Marktanteile zurückzugewinnen

- Neue Goldmedia-Studie analysiert verschiedene Entwicklungsszenarien bis 2015 mit stark differenten Wirkungen auf den Glücksspielmarkt

Berlin, den 19. Mai 2010. Durch die restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages aus dem Jahr 2008 entwickeln sich große Teile des deutschen Glücksspielmarktes unkontrolliert und werden von ausländischen Anbietern abgeschöpft. Die Folgen sind fiskalische Einbrüche bei Staatseinnahmen und Sportsponsorings sowie das weitere Abwandern der Spieler auf ausländische Glücksspiel-Angebote, ganz besonders im zunehmend attraktiven Online-Bereich.

Das Beratungsunternehmen Goldmedia (http://www.goldmedia.com) hat in der aktuellen Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages, der mit Blick auf die Suchtprävention das staatliche Monopol stärkt und Online-Vertrieb sowie Glücksspiel-Werbung verbietet, eingehend analysiert und mögliche Entwicklungsszenarien bis 2015 beschrieben. Die Studie wurde heute in Berlin veröffentlicht.

Veränderungen auf dem Glücksspielmarkt haben starke gesamtwirtschaftliche Auswirkungen. Abhängig sind zum Beispiel der Werbemarkt, damit auch die Medien- und Telekommunikationsbranche sowie das Gaststättengewerbe. Hauptsächlich profitieren die Landeshaushalte durch Steuer- und Zweckabgaben, die mit dem Glücksspiel generiert werden. 2009 waren das nach Goldmedia-Schätzung 4,6 Mrd. Euro. (inkl. Unterhaltungsautomaten). Seit 2005 fehlen in den Länderkassen kumuliert 2,4 Mrd. Euro (ohne Unterhaltungsautomaten).

„Die anstehende Neuordnung des Glücksspielstaatsvertrags, die spätestens bis Ende 2011 erfolgen muss, bietet die Chance zur Überprüfung nicht gewollter Effekte“, betont Studienautor und Senior Consultant Dr. Michael Schmid. „Das gilt insbesondere für die Regulierung der bislang verbotenen Angebote im Internet. Ohne Onlinevertrieb ist der Glücksspielmarkt heute nicht mehr zeitgemäß. Zudem bewirken die aktuellen Regelungen, dass neben dem regulierten und erlaubten Markt vor allem der sogenannte „unregulierte“ Markt weiter anwächst – ein Bereich, der von privaten Anbietern überwiegend mit Lizenzen im Ausland betrieben wird und heute rund 1,5 Mrd. Euro, damit ca. 25 Prozent der Bruttospielerträge ausmacht. Mit dem Schwarzmarkt, der sich im Bereich der Sportwetten entwickelte, sind es sogar 1,7 Mrd. Euro. Diese Marktanteile könnten nach Deutschland zurückgeholt werden.“

Goldmedia hat in der neuen Studie die Marktwirkungen verschiedener Szenarien betrachtet: Erstens die Fortführung der bisherigen restriktiven Regelungen (Ist-Szenario), zweitens die regulierte Zulassung privater Anbieter (sanfte Regulierung) und drittens die weitgehende Öffnung des Glücksspielmarktes. (Umfangreiche Marktöffnung) Nachhaltig sind vor allem die Wirkungen auf das Verhältnis von „reguliertem Markt“ (durch die geltenden Rechtsvorschriften geregelte und erlaubte Angebote) und „unreguliertem Markt“ (Anbieter im rechtsgrauen Raum und im Ausland). Der Anteil des unregulierten Marktes würde je nach Szenario zwischen 30 und nur noch ein Prozent variieren. (Ohne Einbeziehung gewerblicher Spielautomaten)

„Forderungen nach einer staatlich regulierten und kontrollierten Öffnung der Glücksspielmärkte werden derzeit sowohl auf gesellschaftlicher als auch auf politischer Ebene wieder häufiger diskutiert“, beschreibt Studienautor Dr. Michael Schmid die Erfahrungen aus den Marktanalysen. „Eine Regulierung, die den Onlinevertrieb im Allgemeinen und in der EU lizenzierte private Onlineangebote im Speziellen ausklammert, geht allerdings schlichtweg an der Realität vorbei. 2009 hatte Online-Glücksspiel (inklusive Lotto) bereits eine Marktgröße von rund 1 Mrd. Euro nach Bruttospielertrag. “

Entwicklungsszenarien und ihre Marktwirkungen bis 2015 (1)

Szenario 1 – Ist-Szenario:

Bleiben die restriktiven Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages auch nach der Neuverhandlung bestehen, gehen dem regulierten Glücksspielmarkt bis 2015 gegenüber 2009 weitere 1,5 Mrd. Euro (Bruttospielerträge)(2) verloren.

Der Anteil des unregulierten Marktes, der vor allem aus ausländischen Onlineangeboten besteht, würde weiter ansteigen und nach Goldmedia-Prognosen von 22 Prozent (2009) auf knapp 30 Prozent des Gesamtmarktes im Jahr 2015 anwachsen.

Szenario 2 – Sanfte Regulierung:

Sollte es zu einer regulierten Zulassung privater Anbieter kommen – insbesondere bei der Lottovermittlung und bei Sportwetten sowie zur Erlaubnis von Glücksspielwerbung ähnlich der Situation in Deutschland vor Einführung des Glücksspielstaatsvertrages, würde das Marktvolumen im regulierten Bereich im Jahr 2015 um 1,9 Mrd. Euro höher liegen als 2009. Gegenüber dem Ist-Szenario entstünden dadurch im Jahr 2015 über 3,4 Mrd. Euro Zusatzerlöse.

Der Anteil des unregulierten Marktes würde 2015 nur noch rund elf Prozent betragen. Stationäre Wettangebote sowie die online erwirtschafteten Umsätze durch Sportwetten und Lottoangebote könnten wieder legalisiert werden und in Deutschland für versteuerbares Einkommen sorgen.

Szenario 3 – Umfangreiche Marktöffnung:

Sollte der Glücksspielmarkt sehr umfangreich geöffnet werden, würde das Plus im regulierten Gesamtmarkt bei 3,7 Mrd. Euro gegenüber 2009 liegen. In diesem Szenario – in etwa mit der aktuellen Situation in Großbritannien vergleichbar – gebe es zusätzlich eine freiere Konzessionierung im Sportwettenbereich, ferner wären Online-Vertrieb für Casino-Produkte und private Anbieter für Online-Casinospiel erlaubt.

Der unregulierte Markt würde im Jahr 2015 mit lediglich ein Prozent Marktanteil kaum noch eine Rolle spielen. Der zurzeit hohe Schwarzmarkt-Anteil im Sportwettenbereich von 2009 geschätzten 1,0 Mrd. Euro Spieleinsatz würde gleichzeitig an Größe verlieren. Gegenüber dem Jahr 2015 im Ist-Szenario entstünde in diesem Modell ein zusätzliches jährliches Marktvolumen nach Bruttospielertrag in Höhe von über fünf Mrd. Euro.

Anmerkungen im Text

(1) Alle Angaben ohne gewerbliche Unterhaltungsautomaten und ohne Schwarzmarkt Wetten
(2) Bruttospielerträge = Spieleinsätze ohne Gewinnauszahlungen


Quelle: Die Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ erfasst die Entwicklungen des Glücksspielmarktes in Deutschland von 2005 bis 2009 und enthält Prognosen zur Marktentwicklung bis 2015. Die Studie ist die Nachfolgepublikation von „Online Betting & Gambling 2010“, Goldmedia 2006. Seitdem gab es in Deutschland erhebliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die aktuelle Studie zieht Bilanz und bietet eine fundierte Datenbasis zum Gesamtmarkt sowie zu den Spielerträgen und Marktanteilen der einzelnen Glücksspiel-Segmente Lotto, Casino, Automaten, Poker und Wetten, analysierte dabei stationäre sowie Online-Vertriebswege. Die Studie betrachtet sowohl den regulierten als auch unregulierten Glücksspielmarkt. Damit veröffentlicht Goldmedia die erste Studie, die den deutschen Glücksspielmarkt komplett untersucht.

Die Key Facts der Studie (12 Seiten, ohne Marktprognose) stellt Goldmedia Interessenten kostenlos zur Verfügung. Bestellung über: www.Goldmedia.com

Die komplette Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“ (130 Seiten, 112 Abb./Charts) ist kostenpflichtig und kann unter www.goldmedia.com bestellt werden.

Pressemitteilung der Goldmedia GmbH

Süddeutsche Zeitung: „Frisiertes Gutachten“ zum Glücksspielstaatsvertrag

Heute und morgen (20. und 21. Mai 2010) findet in Mainz eine Anhörung zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags statt. Hierfür wurde bei dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung ein Gutachten in Auftrag gegeben. In der heutigen Ausgabe der „Süddeutschen Zeitung“ wird allerdings darauf hingewiesen, dass es zwei Versionen der Studie gebe, die sich inhaltlich widersprechen. So heißt es in der ersten Version vom 15. April 2009: "Nach den Erkenntnissen der Suchtforschung ist ein kleiner, konsequent regulierter Glücksspielmarkt anzustreben". In der Version vom 31. Juli 2009 dagegen steht, es sei ein „kleiner, konsequent regulierter Glücksspielmarkt im Rahmen eines staatlichen Monopols anzustreben“.

Eine Antwort, wie die geänderte monopolfreundliche Fassung zustande gekommen sei, gibt nach den Recherchen des „Süddeutschen Zeitung“ ein Protokoll des Lotto-Lenkungsausschusses der Länder: Den Schweizer Gutachtern sollte demnach „eine Liste offenkundig korrekturbedürftiger inhaltlicher Passagen bzw. ergänzungsbedürftiger fehlender Ausführungen“ zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sollte „eine sprachliche Überarbeitung unter Einbeziehung eines deutschen Muttersprachlers“ erfolgen.

Glücksspielstaatsvertrag: "Auf einem guten Weg"

Pressemitteilung Rheinland-Pfalz

"Die Diskussion zur Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland befindet sich auf einem guten Weg“. Das sagte der Chef der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Staatssekretär Martin Stadelmaier anlässlich der Eröffnung der zweitägigen mündlichen Anhörung zur Evaluation des Glücksspielstaatsvertrages im Mainzer Schloss.

Vor dem Hintergrund der bis zum 31. Dezember 2011 befristeten Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages hatte die Ministerpräsidentenkonferenz mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die bis September 2010 Empfehlungen für die künftige Ausgestaltung des Glücksspielstaatsvertrages erarbeitet.

Der ergebnisoffenen, strukturierten Anhörung haben sich in dem im März 2010 durchgeführten schriftlichen Verfahren insgesamt 117 Organisationen, Verbände, Institutionen und Vertreter der begleitenden wissenschaftlichen Forschung mit 92 Beiträgen eingebracht. Die zweitägige mündliche Anhörung in Mainz dient nun der vertieften Information und bietet die Möglichkeit, zu ausgewählten Aspekten den bisherigen Meinungsaustausch zu intensivieren. Im Fokus steht neben Fragen zu möglichen künftigen Regelungsmodellen, der Abgabenerhebung, der Generierung von Mitteln für gemeinnützige Zwecke, der Suchtprävention, des Jugend-, Konsumenten- und Spielerschutzes auch die Diskussion um künftige Regelungen für die Bereiche Werbung, das gewerbliche Spiel und das Internet.

"Die Länder haben ein ernsthaftes Interesse, die bisherigen Erfahrungen mit dem seit 2008 geltenden Staatsvertrag sachorientiert und intensiv von allen Seiten zu beleuchten und die unterschiedlichen Interessenlagen aller Beteiligten auszuloten“, so Staatssekretär Stadelmaier zu Beginn der Konferenz. Er dankte den Teilnehmern der Anhörung für ihr Engagement und die hohe Qualität der vielfältigen Beiträge des schriftlichen Anhörungsverfahrens. "Ich hoffe, dass wir diesen bisher guten Weg auch weiter fort beschreiten können, um für die Zeit nach 2011 zu einem Regelwerk zu kommen, das auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung die verschiedenen Interessenlagen aller Beteiligten sachangemessen berücksichtigt und den wesentlichen Zielen der Bekämpfung von Glücksspielsucht und Kriminalität gleichermaßen Rechnung trägt“.

Mittwoch, 19. Mai 2010

GIG: Glücksspielstaatsvertrag: Fortgesetzter Gesetzesbruch durch staatliche Lottogesellschaften

Deutscher Lotto- und Totoblock fordert Freibrief für Verstöße

19.05.2010 – Bernhard Brunner von der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern erlangt zunehmend Bekanntheit. Als Vorbote des Glücks und Herold des Geldsegens kündigt er der Öffentlichkeit seit Jahresbeginn riesige Höchstgewinne an und teilt mit, wo sich die Jackpotmillionen ergießen. Ab ca. 10 Millionen Euro heizen die staatlichen Lottogesellschaften auch auf www.lotto.de das Jackpotfieber an. Allein von Januar bis April 2010 beziehen sich 31 von 36 dort veröffentlichten Pressemitteilungen auf hohe Jackpots und Jackpotgewinne. Das wäre völlig in Ordnung, wenn es da nicht den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gäbe.

Der Staatsvertrag verbietet seit dem 1.1.2008 Werbung für öffentliches Glücksspiel nicht nur im Fernsehen, sondern auch im Internet. Doch selber will man sich nicht an das Werbeverbot halten. Unter www.lotto.de präsentieren die im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen staatlichen Lottogesellschaften ihre Lotterien und Sportwetten, deren Spielregeln und Gewinnpläne sowie die attraktiven Höchstgewinne und Image fördernde Zuwendungen an Sport, Wohlfahrt und Kultur. Das sei völlig legitim, da man doch nur über das staatliche Glücksspielangebot informiere und damit dem gesetzlichen Auftrag der Kanalisierung nachkomme, argumentiert der Lottoblock.

Allerdings akzeptierten die mit dieser Rechtsfrage beschäftigten Gerichte diese Rechtfertigung nicht. Die Oberlandesgerichte München, Oldenburg, Koblenz, Brandenburg, Frankfurt/Main, Hamm und das Kammergericht in Berlin machten bereits deutlich: Jede zur Absatzförderung geeignete Äußerung über Lotterien und Sportwetten erfüllt den Tatbestand der Werbung. Jackpotbanner, Darstellungen von Annahmestellen, virtuelle Spielscheine, Ankündigungen zu Mehrwochenspielscheine für die Urlaubszeit, Mitteilungen über neue Rubbellose oder Sonderauslosungen sind danach verboten. So wurde die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern unter ihrem Präsidenten Erwin Horak inzwischen mehrfach wegen schwerwiegender Verstöße gegen den GlüStV rechtskräftig verurteilt. Aber trotz dieser eindeutigen Urteile schreiten die staatlichen Glücksspielaufsichtsbehörden offensichtlich in keinem Bundesland gegen die Lottogesellschaften ein.

Ob Bernhard Brunner noch lange seine Glücksbotschaften über Internet verbreiten kann, erscheint dennoch fraglich. Denn jetzt beschäftigt sich das Landgericht Oldenburg mit der Website von lotto.de. In der mündlichen Verhandlung am 28. April 2010 machte das Gericht bereits unmissverständlich klar, dass es die beanstandeten Äußerungen als Werbung für öffentliches Glücksspiel ansehe (Az.: 5 O 927/08). Eine Entscheidung soll am 30.06.2010 verkündet werden.

Der DLTB bemüht sich derweil, das Glücksspiel- und Wettbewerbsrecht umzuschreiben. Die aktuelle Anhörung zur Evaluierung des Staatsvertrages wurde genutzt, um den zuständigen Politikern einen Forderungskatalog vorzulegen. Im Wesentlichen beanspruchen die staatlichen Lottogesellschaften für sich:

- Freigabe des Internetvertriebs ausschließlich für staatliche Veranstalter,
- auf das Werbeverhalten der Blockgesellschaften zugeschnittene Lockerungen der Werbebeschränkungen für das staatliche Glücksspielangebot und
- eine Bereichsausnahme vom Wettbewerbsrecht für die Blockgesellschaften, die sich durch die wettbewerbsrechtliche Kontrolle durch die staatlichen Gerichte und durch die regelmäßigen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Spieler- und Jugendschutzvorgaben und Werbebeschränkungen behindert fühlen.

Gleichzeitig sollen die Beschränkungen für gewerbliche Vermittler verschärft werden. Begründung: deren Angebote seien zwangsläufig schädlich und Spielsucht gefährdend.

Manche dieser Forderungen werden schon an der fehlenden Gesetzgebungszuständigkeit der Länder scheitern. Zu den gänzlich unrealistischen Forderungen des Lottoblocks gehört deshalb u.a. auch die Verstaatlichung der Automatenwirtschaft. All das zielt darauf, die Lottogesellschaften im Rahmen der für 2012 anstehenden Neuregelung des Glücksspielbereichs von ganzen Teilen der Rechtsordnung, vor allem des Bundesrechts freizustellen und ihnen quasi rechtsfreie, von jeder gerichtlichen Kontrolle befreite Räume zu eröffnen. Das ist nicht nur völlig absurd, sondern würde die bestehenden Probleme im Glücksspielbereich noch verschärfen.

GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
E-Mail: presse@gig-verband.de
www.gig-verband.de

Montag, 17. Mai 2010

Europäischer Gerichtshof verkündet Ladbrokes- und Betfair-Urteile am 3. Juni 2010

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird seine Urteile in den beiden niederländischen Vorlageverfahren Betfair (Rechtssache C-203/08) und Ladbrokes (Rechtssache C-258/08) am Donnerstag, den 3. Juni 2010, um 9:30 Uhr verkünden. Beide Verfahren waren von der Zweiten Kammer des Gerichtshofs am 12. November 2009 verhandelt worden. EuGH-Generalanwalt Yves Bot hatte seine Schlussanträge am 17. Dezember 2009 veröffentlicht.

Hintergrund der Vorlagesache Betfair ist ein langjähriger verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen der Wettbörse Betfair (offizieller Firmenname: The Sporting Exchange Ltd) und dem niederländischen Justizminister. Die Vorlage betrifft im Übrigen die Vergabe einer Glücksspielkonzession. Betfair hatte sich nämlich, nachdem sich das Justizministerium geweigert hatte, den Zugang der Wettbörse für niederländische Bürger für unbedenklich zu erklären, 2004 für zwei Glücksspielkonzessionen beworben. Das Ministerium stellte sich allerdings auf dem Standpunkt, dass diese Konzessionen automatisch zu verlängern seien, solange der bisherige Konzessionsinhaber dies wünsche (d.h. dass keine Ausschreibung zu erfolgen habe).

Der Rechtssache Ladbrokes liegt ein umfangreiches Gerichtsverfahren zwischen dem Buchmacher Ladbrokes und dem niederländischen Monopolanbieter De Lotto zugrunde. Dem Buchmacher Ladbrokes war 2002 untersagt worden, Sportwetten von niederländischen Bürgern anzunehmen.

Nach Auffassung des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 17. Dezember 2009 ist es den Inhabern von Ausschließlichkeitsrechten (Monopolanbietern) für Glücksspiele unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ihr Angebot durch Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen. Soweit die niederländische Regelung die Verbraucher gegen die Spielsucht schützen wolle, müssten jedoch die Einführung neuer Spiele und die Werbung vom Mitgliedstaat streng kontrolliert und begrenzt werden. Das Angebot der Inhaber ausschließlicher Rechte und die Werbung für erlaubte Spiele dürften nicht zu übermäßigem Spiel verleiten, das die Verbraucher oder zumindest die labilsten unter ihnen dazu bringen könnte, mehr als den Teil ihrer Einkünfte auszugeben, den sie zu ihrem Vergnügen verwenden können. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Ausschreibung durchführen müssen, wenn sie einem privaten Wirtschaftsteilnehmer das ausschließliche Recht für den Betrieb eines Glücksspiels im Rahmen eines Verfahrens der Zulassung oder der Erneuerung dieser Zulassung verleihen wollen.

Donnerstag, 6. Mai 2010

GIG: Höchststrafe statt Höchstgewinn

- OLG München – Ordnungsmittelbeschluss gegen Lotto Bayern
- Jackpot-Werbung kommt die Staatliche Lotterieverwaltung teuer zu stehen


06.05.2010 (Köln) – Mit einer Vielzahl von Jackpot-Anzeigen und Werbetafeln mit anreizender, plakativer Hervorhebung der Höchstgewinne für "Lotto 6aus 49" hat die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern (Lotto Bayern) gegen ein Urteil des Landgerichts München I verstoßen und war deswegen zu einem Ordnungsgeld von 125.000 Euro, ersatzweise 10 Tagen Ordnungshaft, verurteilt worden. Dagegen hatte Lotto Bayern erwartungsgemäß sofortige Beschwerde erhoben.

Das Oberlandesgericht München wies jetzt mit seinem Beschluss vom 28.04.2010 (29 W 1209/10) diese Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Bei den beanstandeten Werbemaßnahmen stünden die plakative Hervorhebung der Gewinnabgabe in "eklatantem Missverhältnis" zur Erwähnung von Suchtgefahr und geringer Gewinnwahrscheinlichkeit. Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung, Erwin Horak, muss nun bei einem weiteren Verstoß ergänzend zum Ordnungsgeld mit bis zu sechs Monaten Ordnungshaft rechnen, im Wiederholungsfall sogar mit einer Haft von bis zu zwei Jahren.

Der Beschluss reiht sich in eine lange Serie rechtskräftig nachgewiesener Verstöße der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern ein. Die Entscheidungen der Gerichte wurden jedoch bisher weder von der Lotterieverwaltung, noch der Glücksspielaufsicht oder der Landesregierung wirklich ernst genommen. Was vermutlich auch daran liegt, dass die Ordnungsgelder letztlich dem Landeshalt erhalten bleiben; sie fließen lediglich vom Finanz- in das Justizressort. Die Frage ist, wie Gerichte mit zukünftigen Verstößen umgehen.

Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.

Goldmedia: Studie Glücksspielmarkt Deutschland 2015

2008 wurden in Deutschland die Karten für Glücksspiel mit einem Glücksspielstaatsvertrag neu gemischt. Hierin haben die Länder den Markt restriktiv neu geordnet: Das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland wurde gestärkt, Online-Vertrieb und Werbung für Glücksspiele wurden verboten. Für den im Jahr 2009 nach Bruttospielertrag insgesamt 10,3 Milliarden Euro schweren Glücksspielmarkt hatte dieser Beschluss erhebliche Konsequenzen.

Inhalte der Studie „Glücksspielmarkt Deutschland 2015“

- Entwicklungen des Glücksspielmarktes in Deutschland von 2005 bis 2009
- Prognosen zur Marktentwicklung bis 2015
- Rahmen- und Marktbedingungen
- Fundierte Datenbasis zum Gesamtmarkt sowie zu Umsätzen und Marktanteilen der einzelnen Glücksspiel-Segmente Lotto, Casino, Automaten, Poker und Wetten
- Analyse der stationären sowie Online-Vertriebswege
- Betrachtung des regulierten und unregulierten Glücksspielmarktes

Erste Studie, die den deutschen Glücksspielmarkt komplett untersucht

Nachfolgepublikation von „Online Betting & Gambling 2010“, Goldmedia 2006

Die Studie wird im Mai 2010 veröffentlicht. (als Vorbestellung minus 10 Prozent)

Studienautor: Dr. Michael Schmid, Solveig Börnsen

Studienumfang und Studienpreis

ca. 90 Seiten, ca. 70 Abbildungen und Charts
Standard Version (gedruckte Fassung): 1.250,00 Euro (ohne MwSt)
Corporate Version (pdf per e-mail): 1.950,00 Euro (ohne MwSt)

Quelle: Goldmedia

Tipp24: Stabile Geschäftsentwicklung

Bericht über das 1. Quartal 2010

Weiterhin Kampf für die Wiederaufnahme des Geschäfts in Deutschland

(Hamburg, 6. Mai 2010) In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres 2010 lagen die konsolidierten Umsatzerlöse bei 24.991 Tsd. Euro. Die Abnahme um 14,9 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert (29.355 Tsd. Euro) resultierte im Wesentlichen aus einem positiven Sondereffekt im ersten Quartal 2009, in dem die Ausspielung des zweitgrößten deutschen Lotto-Jackpots zu einem sehr hohen Spielvolumen geführt hatte und die Marketingkosten äußerst niedrig waren.

Darüber hinaus wurden im Rahmen der bei der Veranstaltung von Zweitlotterien üblichen statistischen Schwankungen im ersten Quartal 2010 Gewinne in Höhe von 4,9 Mio. Euro über dem statistischen Mittel ausgeschüttet. Das EBIT sank von 14.635 Tsd. Euro auf 8.063 Tsd. Euro. Die EBIT-Marge reduzierte sich auf 32,3 (49,9) Prozent. Das konsolidierte Ergebnis verringerte sich im ersten Quartal 2010 auf 5.324 (11.869) Tsd. Euro.

Im Inland lagen die Umsatzerlöse der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres bei 835 (725) Tsd. Euro, das EBIT verbesserte sich auf -1.855 (-3.077) Tsd. Euro.

Im Auslandssegment sanken die Umsatzerlöse im Berichtszeitraum auf 24.811 (29.022) Tsd. Euro, das Auslands-EBIT sank auf 9.396 (17.912) Tsd. Euro.

Rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland

Tipp24 kämpft im Heimatmarkt Deutschland weiterhin rechtlich für die Wiederaufnahme des Geschäfts und plant unverändert, die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel konsequent auszuschöpfen. Daneben setzt sich das Unternehmen im Rahmen der Lobby-Arbeit intensiv für eine marktgerechte politische Lösung ein.

Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: "Der Glücksspiel-Staatsvertrag hat nur Unglück gebracht. Die Einnahmen völlig harmloser Lotterien sind massiv eingebrochen, tausende Gerichtsverfahren beschäftigen die Justiz und die angebliche "Lotto-Sucht" ist längst wissenschaftlich widerlegt. Es ist Zeit für die Politik, zu handeln."

Der Deutsche Lottoverband schätzt, dass bis Ende 2011 ein Volumen von mindestens 11 Mrd. Euro als unmittelbare Folge des GlüStVs verloren geht. Dies entspricht einem Aufkommen von Steuern und Zweckabgaben in Höhe von 5 Mrd. Euro, die zur Förderung von wichtigen Sozialprojekten, Bildung, Sport und Kultur fehlen.

Mehrere Tausend verwaltungsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Verfahren werden von diversen Marktteilnehmern seit Inkrafttreten des GlüStVs gegen dieses Gesetz geführt. Dieses spiegelt die offensichtliche Rechtswidrigkeit des GlüStVs wider. Auch die EU-Kommission hat noch im Februar bekräftigt, das Vertragsverletzungsverfahren gegen die deutsche Glücksspielgesetzgebung fortzusetzen.

Prognose für 2010 bestätigt

Die Tipp24 SE bestätigt ihre Prognose für das laufende Geschäftsjahr. Tipp24 erwartet, dass der Umsatz auf mindestens 100 Mio. Euro und das EBIT auf mindestens 40 Mio. Euro steigen wird. Statistisch ungewöhnlich hohe oder häufige Auszahlungen hoher Spielgewinne würden die Erwartungen hinsichtlich Umsatz und EBIT gleichermaßen belasten.

Quelle: Tipp24 SE

Mittwoch, 5. Mai 2010

Deutscher Sport mit gemeinsamer Position zum Glücksspiel

Der Sport hat eine gemeinsame Position zum Glücksspiel in Deutschland entwickelt, um auf die politische Debatte über die künftige Regelung von Lotterien und Sportwetten aktiv Einfluss zu nehmen.

Mit einer Stellungnahme, die unter der Führung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) gemeinsam von DOSB, Deutschem Fußball-Bund (DFB), Deutscher Fußball Liga (DFL) und der Stiftung Deutsche Sporthilfe erarbeitet worden ist, antwortet der deutsche Sport auf den 68 Fragen umfassenden Katalog der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) zur Bewertung des Glücksspielstaatsvertrages und zu den ab 2012 zu schaffenden Neuregelungen.

In der Stellungnahme spricht sich der organisierte Sport für den Erhalt des staatlichen Veranstaltermonopols im Bereich der Lotterien aus und fordert unter dieser Voraussetzung zugleich eine staatlich regulierte kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes. „Dies ist ein Meilenstein in der Debatte um die Zukunft von Glücksspiel und Sportwetten. Der organisierte Sport spricht mit einer Stimme“, sagt DOSB-Generaldirektor Michael Vesper, zugleich Vorsitzender des DOSB-Arbeitskreises Glücksspiel, dem je vier Vertreter der Spitzenverbände und der Landessportbünde angehören.

Die MPK hatte in einer strukturierten Anhörung unter anderem DOSB, DFB, DFL und Sporthilfe um Stellungnahmen gebeten. Zu diesem Zweck konkretisierte der vom DOSB eingerichtete Arbeitskreis “Glücksspiel” die von der DOSB-Mitgliederversammlung im Dezember 2009 in Düsseldorf verabschiedete Grundsatzposition, der sich DFB, DFL und Sporthilfe anschlossen. Das DOSB-Präsidium begrüßte am Mittwoch in Berlin die gemeinsame Stellungnahme.

Der geltende Staatsvertrag zum Wettmonopol läuft zum Ende des nächsten Jahres aus und muss 2010 evaluiert werden. Sämtliche eingegangenen Stellungnahmen werden nun durch die von der MPK eingesetzte Arbeitsgruppe ausgewertet. Daran schließt sich eine mündliche Anhörung an, die auf den 20. und 21. Mai festgesetzt ist.

Quelle: DOSB

Mittwoch, 28. April 2010

GIG: Lotto Bayern verstößt auch mit seiner Keno-Werbung gegen den Glücksspielstaatsvertrag

Das Landgericht München I bestätigt nochmals den Unterlassungsanspruch des GIG und verneint den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs

28.04.2010 (Köln) – Erneut ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern (Lotto Bayern), wegen eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag verurteilt worden. Die 11. Kammer für Handelssachen am Landgericht I hat Lotto Bayern nach mündlicher Verhandlung am 19. April untersagt, für die "Sonderverlosung bei Keno" werben bzw. werben zu lassen.

Lotto Bayern hatte im Internet und auf Plakaten für eine KENO-Sonderverlosung geworben. Zentrales Bildmotiv war dabei ein Audi A3 Cabrio mit vier offensichtlich gut gelaunten, jungen Leuten. Das LG München I begründet sein Verbot damit, dass das Plakat darauf ausgerichtet sei, "einen Entschluss zur Teilnahme am Glücksspiel erst hervorzurufen und sich nicht darauf beschränkt, eine vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren." Das Motiv würde sich nicht wie vom Glücksspielstaatsvertrag vorgeschrieben, auf die Präsentation von Informationen beschränken, sondern gezielt die Emotionen des Betrachters ansprechen. Mit dem Urteil widerspricht das LG dem Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport, die als Aufsichtsbehörde keine Bedenken gegen (u.a.) dieses Plakatmotiv hatte.

Ausführlich setzte sich das Landgericht München I zudem in seiner Begründung mit der Aktivlegitimation des Klägers, GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen, auseinander und bestätigt nochmals ausdrücklich die Zulässigkeit der Klage und den Unterlassungsanspruch des GIG.

Wohl mangels Argumente in der Sache, hatten staatliche Lottogesellschaften wiederholt vor Gerichten die Aktivlegitimation des Verbandes angezweifelt; meist allerdings erfolglos. Die Klagebefugnis des GIG wurde u.a. bereits bestätigt durch das LG Stuttgart (38 O 29/09 KfH, das LG Wiesbaden (11 O 12/09), das LG Magdeburg (10 U 61/09. Hs) das LG Berlin (103 O 56/09), das LG Bremen (12 O 454/09), das LG Potsdam (51 O 65/09), das OLG Brandenburg (1 W 15/09), das LG Wiesbaden (13 O 52/09), das LG Frankfurt/Main (6 U 133/09), das LG Koblenz (4 HK O 78/09) und das OLG Koblenz (9 U 889/09).

Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.

Dienstag, 27. April 2010

Glücksspielstaatsvertrag: Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nun muss auch das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit der einschränkenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags und deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht entscheiden. Nach Mitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat dieses eine Klage gegen eine Untersagungsverfügung zwar abgelehnt, aber die (Sprung-)Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Beim Bundesverwaltungsgericht, dem höchsten Verwaltungsgericht Deutschlands, ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 5.10 anhängig.

I. Instanz: VG Ansbach, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az. AN K 09.00570 und AN K 09.00592

Bundesverwaltungsgericht: Bonus- und Informationssystem in Spielhallen unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Anordnung, ein in Spielhallen installiertes Bonus- und Informationssystem (BIS) stillzulegen und abzubauen, rechtmäßig ist.

Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen, für die sie ein BIS-System eingerichtet hat. Der Kunde erhält bei Besuch der Spielhalle eine Chipkarte, auf der sein Name und seine Kunden- sowie die Kennnummer der Spielhalle eingetragen werden. Für jedes Spiel erhält der Spieler einen Bonuspunkt, der über ein am Spielautomaten angebrachtes Zusatzgerät auf der Chipkarte gutgeschrieben wird. Die angesammelten Bonuspunkte können wahlweise zum Zahlen von Getränken oder beim Verlassen der Spielothek in bar eingelöst werden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Spielhallenbetreiberin gegen die Anordnung, das BIS-System zu entfernen, stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das BIS-System sei nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Danach dürfe der Aufsteller eines zugelassenen Spielgerätes dem Spieler neben der Gewinnausgabe keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren. Die Gutschrift von Bonuspunkten auf der Chipkarte stelle eine solche finanzielle Vergünstigung im Sinne der Spielverordnung dar.

BVerwG 8 C 12.09 - Urteil vom 31. März 2010

Pressemitteilung Nr. 21/2010 des Bundesverwaltungsgerichts

Samstag, 24. April 2010

DÜRR: Neugestaltung des Glücksspielstaatsvertrags

HANNOVER. Der Glücksspielstaatsvertrag hat laut FDP-Fraktionschef Christian Dürr das Land Niedersachsen Millionen gekostet und für die Bekämpfung der Spielsucht nichts gebracht. Dürr schlägt deshalb vor, bei Sportwetten ein Konzessionsmodell einzurichten und auch Werbung für Lotto-Angebote wieder zu erlauben.

Dürr beklagt, für den Zeitraum des Glücksspielstaatsvertrages entgingen dem Staat Einnahmen von insgesamt fünf Milliarden Euro. Auf Niedersachsen berechnet seien das 70 Millionen Euro pro Jahr. Der FDP-Fraktionsvorsitzende meint: „Von 70 Millionen Euro kann Niedersachsen über 1.500 Lehrer einstellen. Und es ist die Summe, die das Land im Jahr für Landesstraßen ausgibt. Bei der aktuellen Haushaltslage können wir es uns nicht mehr leisten, dass Milliarden in der Schattenwirtschaft versickern.“ Denn trotz des Vertrages sei Glücksspiel im Internet weiter auf dem Vormarsch. Allerdings liefen die Sportwetten inzwischen bis zu 95 Prozent auf dem Schwarzmarkt ab. „Die Folge ist, dass die Einnahmen am Land Niedersachsen vorbeigehen“, meint Dürr, „wir fordern: „Das Geld muss im Land bleiben! Und die seriösen Anbieter, die regelrecht in den Schwarzmarkt getrieben wurden, müssen wir wieder ins Land holen!“
Zugleich habe das Verbot von Glücksspielen in Bezug auf die Spielsucht keine positiven Effekte gehabt. Fakt sei, dass der Staatsvertrag vor allem jene Glücksspielbereiche umfasst, in denen es ein nur geringes Suchtpotenzial gebe.

Für Dürr ist deshalb klar: Der Glücksspielstaatsvertrag hat niemandem weitergeholfen. Er sei in Sachen Suchtprävention und Legalisierung des Marktes komplett gescheitert.

Im Herbst 2010 soll nun entschieden werden, wie es weitergeht. Dürr ist dafür, seriösen privaten Betreibern Konzessionen zu erteilen. Der FDP-Fraktionschef sagt: „Mit regulierten Angeboten ist auch der Spielerschutz wieder gewährleistet. Aktuell werden Verbraucher eher gefährdet, weil sie in einem quasi rechtsfreien Raum spielen.“ Außerdem schlägt Dürr vor, die seiner Meinung nach sinnlosen Werbebeschränkungen wieder aufzuheben.

Dürrs Fazit: „Gespielt wird ohnehin – die Frage ist nur, ob es staatliche Einnahmen und einen klaren ordnungspolitischen Rahmen gibt.“

Pressemitteilung der FDP Niedersachsen

Freitag, 23. April 2010

Verwaltungsgericht Mainz: Aktion Mensch - Keine Losbestellung per Internet

Die Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. – (Kläger) ist nicht berechtigt, die Bestellung von Losen für die ZDF-Fernsehlotterie Aktion Mensch über das Internet bei gleichzeitiger Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Lotterieteilnehmer zu ermöglichen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Der rheinland-pfälzische Minister der Finanzen hatte – zugleich im Namen der übrigen Bundesländer – ein Recht des Klägers, in der besagten Weise vorzugehen, verneint, weil diese Vorgehensweise gegen das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, verstoßen würde.

Die Richter der 6. Kammer haben die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigt und deshalb die Klage des Klägers, mit der er seine Berechtigung gerichtlich festgestellt sehen wollte, abgewiesen. Eine Glücksspielveranstaltung im Internet liege nicht nur bei den eigentlichen Online-Glücksspielen mit sofortiger Ausspielung im Internet vor, sondern auch bei Glücksspielen, deren Ausspielung außerhalb des Internets stattfinde, bei denen aber die Möglichkeit zur Teilnahme im Internet eröffnet werde. Der Zweck des Internetverbots, Suchtprävention zu betreiben, werde nämlich nur erreicht, wenn das Verbot bereits bei der Ermöglichung der Spielteilnahme greife. Mit der vom Kläger geplanten Vorgehensweise würde die Spielteilnahme im Internet ermöglicht, weil mit der Bestellung der Lose und der Erteilung der Einzugsermächtigungen alles getan wäre, um an der Lotterie teilzunehmen.

Der mit dem Internetverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt. Für die Vermittlung von Lottoprodukten im Internet habe das das Bundesverfassungsgericht bereits unter Hinweis auf die mit dem Internetverbot angestrebte Suchtprävention, die ein Gemeinwohlbelang von hohem Rang sei, bestätigt. Diese Erwägung greife auch bei der Lotterie des Klägers, die sich unter dem Gesichtspunkt der Suchtgefahr nicht gravierend von Lotto unterscheide.

Durch das Internetverbot werde der Kläger auch nicht in seiner gemeinschaftsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit verletzt, die nur berührt werde, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Dies sei hier nicht der Fall, weil die fragliche Dienstleistung – Möglichkeit zur Bestellung von Losen und zur Erteilung von Einzugsermächtigungen im Internet – nur im Inland angeboten werde. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass bei der für die Losbestellung erforderlichen Registrierung der Kundendaten unter der Rubrik „Land“ Deutschland zwingend vorgegeben sei und ein anderes Land nicht eingegeben werden könne.

6 K 1135/08.MZ