Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 (Az. 10 E 13/07) dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung (Art. 234 EG-Vertrag) vorgelegt:
1. Sind die Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z. B. Sportwetten entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen Suchtgefährdungspotential wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse "wie Pferderennen" und Automatenspiel von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?
2. Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass durch dafür berufene staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, dem Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzlich erforderliche nationale Genehmigung die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?
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