Pressemitteilung des Deutschen Lotto- und Totoblocks:
Der Deutsche Lotto- und Totoblock begrüßt, dass die europarechtliche Zulässigkeit von Glücksspielmonopolen nochmals bestätigt wurde. Der EFTA-Gerichtshof in Luxemburg hat in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden, dass das staatliche Monopol in Norwegen mit dem Europarecht vereinbar ist. Dabei betonte das Gericht, dass ausländische Glücksspielangebote und die Werbung dafür unterbunden werden können, auch wenn diese Angebote in ihrem Ursprungsland zugelassen sind.
Das Gericht hat damit die Klage eines britischen Buchmachers abgewiesen, der seine Produkte auch in Norwegen vertreiben wollte. Somit ist in Norwegen auch weiterhin ein staatliches Monopol bei Sportwetten und Lotterien möglich. Im Urteil wird betont, dass die Errichtung eines Glücksspielmonopols grundsätzlich geeignet sei, um die Spielsuchtgefahren einzudämmen. Erst im März hatte das gleiche Gericht bereits das norwegische Spielautomatenmonopol für europarechtskonform erklärt.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) begrüßte die Entscheidung: „Zum wiederholten Mal hat ein europäischer Gerichtshof entschieden, dass staatliche Glücksspielmonopole zulässig sind“, betonte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto- Lotto GmbH Baden-Württemberg und derzeitiger Federführer des DLTB. „Das Urteil hat eine starke Signalwirkung für Deutschland und den von den Ländern beschlossenen Glücksspielstaatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Entgegen den wiederholten Verlautbarungen der kommerziellen Anbieter ist der neue Staatsvertrag sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit europäischem Recht vereinbar“, sagte Dr. Repnik.
Der neue Glücksspielstaatsvertrag richtet das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland strikt an den Zielen des Spielerschutzes und der Suchtprävention aus. „Das heutige Urteil ist eine weitere Niederlage für die kommerzielle Glücksspielindustrie", so Dr. Repnik weiter.
Im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossene Unternehmen: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Staatliche Lotterieverwaltung Bayern, Deutsche Klassenlotterie Berlin, Land Brandenburg Lotto GmbH, Bremer Toto und Lotto GmbH, Nordwest Lotto und Toto Hamburg, Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Verwaltungsgesellschaft Lotto und Toto in Mecklenburg-Vorpommern mbH, Toto-Lotto Niedersachsen GmbH, Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG Nordrhein-Westfalen, Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Saarland-Sporttoto GmbH, Sächsische Lotto-GmbH, Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt, NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG, Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen
Anmerkungen von Rechtsanwalt Martin Arendts: Mehrere Punkte in der Darstellung des Deutschen Lotto- und Totoblocks sind falsch. So hat der EFTA-Gerichtshof nicht etwa die Klage des Buchmachers Ladbrokes abgewiesen, sondern im Rahmen des Vorlageverfahrens EWR-Recht ausgelegt und dabei die an ein Glücksspielmonopol anzulegenden Kriterien dargestellt. Der Gerichtshof hat damit das Monopol in Norwegen auch nicht für zulässig erklärt. Dies muss vielmehr nun das vorlegende norwegische Gericht anhand der Kriterien des EFTA-Gerichtshofs entscheiden. Im Übrigen ist der geplante Glücksspielstaatsvertrag nach den Feststellungen der Europäischen Kommission europarechtswidrig.
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