Dienstag, 6. März 2007

VEWU zum Placanica-Urteil

Europa erhöht den Druck auf Deutschland

Placanica-Urteil des EuGH bringt die Wende im Streit um das Wettmonopol in Deutschland


Für den Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) ist das heutige Urteil des EuGH ein eindeutiges Signal für den Fall des Monopols in Deutschland.

• Der EuGH bestätigt in beeindruckender Weise die EG-Widrigkeit der italienischen Sportwetten-Beschränkungen.

• Die Richter führen aus, dass unter dem bloßem Hinweis auf die fehlende Erlaubnis ausländischen Wettunternehmen und ihren Vermittlern das Angebot von Sportwetten nicht verboten werden kann.

• Das Veranstaltermonopol kann nicht aufrecht erhalten werden. Der EuGH fordert eine diskriminierungsfreie Vergabe von Veranstalter-Lizenzen. Werden solche Lizenzen nicht offen ausgeschrieben, ist die Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter im EU-Ausland zulässig. Voraussetzung ist lediglich, dass die ausländischen Veranstalter in ihrem Heimatland der staatlichen Kontrolle unterliegen. Damit wird dem Verbraucherschutz Rechnung getragen. Der völlige Ausschluß von Unternehmen aus anderen EG-Staaten ist unverhältnismäßig.

• Die in Deutschland geführten Strafverfahren gegen Sportwett-Vermittler müssen eingestellt werden. Der EuGH hat klargestellt, daß eine Strafsanktion ausscheidet, wenn kein Verfahren zur Konzessionsvergabe vorgesehen ist.

Für Markus Maul, Präsident des VEWU, ist das Urteil positiv für die privaten Wettanbieter auch in Deutschland zu werten. „Ich gehe fest davon aus, dass die Staatskanzleien der Bundesländer das Urteil genauestens prüfen und ihre Ministerpräsidenten über sämtliche Gefahren aufklären werden, die im Staatsvertragsentwurf ganz offensichtlich lauern. Es ist davon auszugehen, dass auch die EU-Kommission bei der anstehenden Entscheidung über die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland das Urteil zu Rate ziehen wird. Das heutige Urteil bezieht sich zwar auf Italien, das im Unterschied zu Deutschland eine limitierte Zahl von Lizenzen vergeben hat. Wenn die Richter aber bereits in diesem teilliberalisierten Modell Zweifel daran erkennen lassen, dass eine zahlenmäßige Beschränkung von Anbietern dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enstpricht, läßt sich daraus ableiten, dass ein staatliches Monopol erst recht nicht geeignet und erforderlich ist, um den möglichen Gefahren der Sportwette zu begegnen“.

Für die Menschen auf der Straße macht es ebenfalls keinen Unterschied, ob Sportwetten staatlich oder privat angeboten werden. Dies ist ein Ergebnis einer aktuellen Meinungsumfrage von tns emnid zur Einstellung der Bevölkerung zu Sportwetten.

Die notwendige Kontrolle und Suchtprävention kann auch in einem liberalen Sportwettstaatsvertrag geregelt werden, wie ihn Schleswig-Holstein für heute angekündigt hat.

Pressemitteilung: VEWU

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