Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in seinem Urteil in der Sache Placanica entschieden, dass die italienische Glücksspielregelung nicht europarechtskonform ist. In Italien gibt es ein begrenztes Konzessionsmodell, das nicht mit dem deutschen Glücksspielmonopol vergleichbar ist. Daher ist das Urteil ohne unmittelbare Bedeutung für das deutsche Glücksspielmonopol.
"Das Urteil betrifft die Rechtslage in Italien", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Der Europäische Gerichtshof bezieht sich in seinem Urteil nicht auf das deutsche Glücksspielmonopol und auch nicht auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag, den die Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 beschlossen hat", sagte Dr. Repnik.
Das italienische Gesetz sieht eine begrenzte Konzessionierung von kommerziellen Anbietern vor und hält Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Ländern vom italienischen Markt fern. Begründet wird dies mit dem Argument der Kriminalitätsbekämpfung, die allein durch italienische Behörden und deren Zulassung gewährleistet sei. Dies sieht der EuGH als eine unzulässige Beschränkung der europäischen Marktfreiheiten an.
"Die Lage in Italien ist eine vollkommen andere als in Deutschland. Dort gibt es eine teilweise Marktöffnung, hier bei uns ein klares staatliches Monopol, dessen zentrale Anliegen der Spielerschutz und die Suchtprävention sind. Der EuGH hat stets die Position vertreten, dass Glücksspielmonopole europarechtlich zulässig sind, wenn sie sich an diesen Zielen ausrichten", so Repnik. "Da das vorliegende Urteil keine Änderung der Rechtsprechung zur generellen Zulässigkeit von Glücksspielmonopolen gebracht hat, stehen der Ratifizierung des Staatsvertrages in den Bundesländern nun keine europarechtlichen Bedenken mehr entgegen."
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock, Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
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